B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5552/2016
Urteil vom 29. März 2018 Besetzung
Rchterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 26. Juli 2016.
C-5552/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist diplo- mierte Betriebswirtin und Wirtschaftsinformatikerin. Am 30. Mai 2012 stellte sie bei der deutschen Rentenversicherung einen Rentenantrag (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 16 und 38). Mit Rentenbe- scheid vom 27. August 2012 wurde ihr vom 1. August 2012 bis 31. Dezem- ber 2013 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugespro- chen (act. 26 und 27). Mit weiteren Bescheiden vom 29. August 2013 und 21. Januar 2015 wurde die Befristung per Ende April 2015 bzw. Ende Ok- tober 2017 erstreckt (act. 64 und 89). B. Mit Datum vom 18. April 2012 beantragte die Versicherte beim deutschen Sozialversicherungsträger eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung (act. 17 bis 24). Nach Vorliegen unter anderem des Formulars E 205 (act. 31 und 32), der Fragebögen für die im Haushalt tätigen Versicher- ten, den Arbeitgeber und die Versicherte (act. 36), des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung (act. 44) sowie medizinischer Dokumente (act. 46, 47 und 50) forderte die IVSTA auf Empfehlung des internen medizinischen Dienstes (act. 52) in Deutschland neue ärztliche Unterlagen an (act. 54); diese gingen am 30. Mai 2013 bei der IVSTA ein (act. 55 und 56). Nachdem Dr. med. B., Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom in- ternen medizinischen Dienst am 22. August 2013 eine weitere Stellung- nahme abgegeben hatte (act. 59), erliess die IVSTA am 29. August 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens ins Aussicht stellte (act. 60). C. Hiergegen brachte die Versicherte am 27. September 2013 ihre Einwen- dungen vor (act. 61). Nach einem weiteren Bericht von Dr. med. B. vom 10. Dezember 2013 (act. 66) ersuchte die IVSTA bei der deutschen Rentenversicherung am 13. Dezember 2013 um die Veranlassung weiterer Untersuchungen und Berichterstattungen (act. 67). In Kenntnis des Gut- achtens von Dr. med. C., Fachärztin für Innere Medizin, Hämato- logie und Onkologie, vom 5. März 2014 (act. 69) empfahl Dr. med. B. am 4. Juni 2014 erneut die Einholung zusätzlicher medizini- scher Dokumente (act. 74). Nachdem Dr. med. D._______, Facharzt für
C-5552/2016 Seite 3 Innere Medizin und Pneumologie, am 9. September 2014 eine Expertise verfasst (act. 83) und Dr. med. B._______ am 7. Januar 2015 erneut Stel- lung genommen hatte (act. 86), bat die IVSTA am 9. Januar 2015 die deut- sche Rentenversicherung um die Durchführung einer psychiatrischen Un- tersuchung (act. 87); das entsprechende Gutachten vom Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. E._______ datiert vom 2. März 2015 (act. 90). In der Folge erstellte Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom internen medizinischen Dienst der IVSTA am 17. und 30. Juni 2015 zwei fachärztliche Beurteilungen (act. 93 und 96). Daraufhin er- liess die IVSTA am 1. Juli 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen vom 29. August 2013 ersetzte und der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (act. 97). D. Am 16. Juli 2015 brachte die Versicherte ihre Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2015 vor (act. 99). Nachdem sie am 16. Septem- ber 2015 ein ärztliches Attest nachgereicht (act. 102 bis 104) und Dr. med. B. dieses am 29. Oktober 2015 gewürdigt hatte (act. 108), erliess die IVSTA am 3. November 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie einen vom 1. Februar 2013 bis 1. Juni 2014 dauernden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejahte (act. 109). E. Dagegen brachte die Versicherte mit Datum vom 3. Dezember 2015 erneut ihre Einwendungen vor (act. 110). Nach Kenntnis der medizinischen Unter- lagen aus dem Weitergewährungsverfahren der deutschen Rente über Ap- ril 2015 hinaus (act. 112 bis 113) und weiteren Stellungnahmen von Dr. med. F._______ vom 17. Juni 2016 (act. 117) und Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. Juli 2016 (act. 119) erliess die IV- STA am 26. Juli 2016 eine dem Vorbescheid vom 3. November 2015 ent- sprechende Verfügung (act. 124; Beschwerdebeilage 1). F. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 26. Juli 2016 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Februar 2013 eine un- befristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu-
C-5552/2016 Seite 4 rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rechtsver- treter, eine Frist zur ergänzenden Begründung oder zum Rückzug der Be- schwerde zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B- act.] 1). G. Im Rahmen der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2016 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer Ab- klärungen an die Vorinstanz beantragen (B-act. 4). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, hinsichtlich der me- dizinischen Aktenlage sei zu beanstanden, dass der diagnostizierten Cancer-related Fatigue (im Folgenden: Fatigue oder CrF) nicht ausrei- chend Rechnung getragen worden sei. Sodann sei auch deren Ursache nicht näher abgeklärt worden, obwohl dies für die rechtliche Beurteilung von Relevanz wäre. Die Vorinstanz sei hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Weiter sei die Statusfrage gar nicht geprüft worden, sondern die Vorinstanz sei einfach davon ausgegangen, dass nur die spezifische Methode mass- geblich sei. Eine diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Anzumerken sei auch, dass die Annahme einer Einschränkung von 30 % im Haushalt einzig auf der ohne eigene Untersuchungen abge- gebenen Einschätzung der Onkologin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beruhe, obwohl gerade bei somatischen Erkrankungen die Abklä- rung vor Ort die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt wäre. Bei Beginn der Krebserkrankung im Januar 2012 seien die Kinder bereits knapp 4 und 8 Jahre alt gewesen, was es der Beschwerde- führerin durchaus erlaubt hätte, diese fremdbetreuen zu lassen und zumin- dest mit einer Teilzeittätigkeit wieder ins Berufsleben einzusteigen, zumal auch der Ehepartner in der Lage wäre, einen Beitrag an die Kinderbetreu- ung zu leisten. Die jüngere Tochter gehe denn auch seit dem 1. Juni 2011 in den Kindergarten. Angesichts der hochqualifizierten Ausbildung dürfte ein Wiedereinstieg auch sicher realistisch sein. Für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bereits 2009 teilweise als Verkäuferin gearbeitet habe und ab 2012 bei der Agentur für Arbeit im Jobcenter gemeldet sei. Da die Abklärungen der Vorinstanz mangelhaft gewesen seien resp. fehlten, habe sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Angelegenheit sei deshalb an diese zu- rückzuweisen, damit sie die Statusfrage und gegebenenfalls auch die Ein- schränkungen im Haushalt pflichtgemäss abkläre.
C-5552/2016 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 7). I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe ein umfassen- des medizinisches Dossier angelegt, das umfangreiche Unterlagen von be- handelnden Ärzten umfasse. Die versicherungsinternen Ärzte hätten folg- lich über eine breit abgestützte Beurteilungsgrundlage und Kenntnis der Vorakten verfügt. Sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden – insbesondere die diagnostizierte Fatigue – seien in den ärzt- lichen Stellungnahmen der Dres. med. B., F. und G._______ umfassend berücksichtigt worden. Es habe eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten stattge- funden, und die Folgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien schlüssig, stimmten untereinander überein und seien in sich widerspruchs- frei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis 28. Feb- ruar 2003 erwerbstätig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie bis heute nicht mehr gearbeitet. Am 8. April 2004 habe sie ihr erstes Kind geboren. Sie habe sich in den darauffolgenden Jahren dem Haushalt und der Kin- dererziehung gewidmet. Ihr zweites Kind habe sie am 15. Mai 2008 gebo- ren. Im Fragebogen für die Versicherte habe die Beschwerdeführerin an- gegeben, zwischen 2004 und 2012 ihre Kinder betreut zu haben. Im Fra- gebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten habe sie erwähnt, keine Nebenbeschäftigung auszuüben resp. ausgeübt zu haben. Der Fragebo- gen für den Arbeitgeber sei leer zurückgeschickt worden. Im Übrigen falle auf, dass die Versicherte ihren Lebenslauf frühestens seit dem 19. Februar 2007 (Ende der Weiterbildung) und spätestens seit dem 26. Mai 2007 (Da- tum der Eheschliessung) nicht mehr erneuert und zur Arbeitssuche ver- wendet habe, da auf dem Lebenslauf der Zivilstand „ledig“ handschriftlich auf „verheiratet“ abgeändert und die Kinderanzahl von „1“ auf „2“ korrigiert worden sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Versicherte spätes- tens ab 2007 keine Arbeitsaufnahme mehr beabsichtigt habe. Weder die angebliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 noch die Anmeldung der Beschwerdeführerin ab 2012 bei der Agentur für Arbeit und
C-5552/2016 Seite 6 im Jobcenter seien nachgewiesen worden. Dies gehe auch nicht aus der Bescheinigung des Versichertenverlaufs in Deutschland hervor. Gemäss diesem habe die Versicherte 2007 weder gearbeitet noch habe sie ab 2012 Arbeitslosengelder bezogen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Versicherte anlässlich des Rentenantrags zur Feststellung der Erwerbs- minderung am 30. Mai 2012 selber angegeben habe, dass sie nicht bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet gewesen sei. Da sich kein Indiz im Dossier befinde, dass sich die Beschwerdeführerin ab 2012 nicht mehr vollzeitlich um ihre Kinder und den Haushalt gekümmert hätte, wäre sie nicht erkrankt, sei zu Recht die spezifische Methode angewendet worden. J. In ihrer Replik vom 22. März 2017 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13). Zur Begründung machte der Rechtsvertreter zusammengefasst geltend, die Vorinstanz begnüge sich in ihrer Vernehmlassung mit einer Auflistung von zehn ärztlichen Dokumenten, ohne näher darauf einzugehen, inwie- fern die diagnostizierte Fatigue darin „umfassend berücksichtigt“ worden sei. Tatsächlich sei dies jedoch in keiner der gennannten Stellungnahmen der Fall. Die Fatigue sei erstmals im Bericht von Dr. med. H._______ vom 2. September 2015 beschrieben worden und habe somit in den früheren Stellungnahmen gar nicht berücksichtigt werden können, auch wenn Dr. med. B._______ am 17. Juni 2016 das Gegenteil behauptet habe. Es sei auch keineswegs ungewöhnlich, dass eine CrF erst geraume Zeit nach der Krebsbehandlung in Erscheinung trete. Die medizinischen Abklärungen der Vorinstanz seien somit klar mangelhaft gewesen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführerin während des ganzen Abklärungsverfahrens nie die Statusfrage gestellt worden sei. Die Vorinstanz versuche nun im Nach- hinein, die Antwort auf diese Frage anhand der vorhandenen Akten zu kon- struieren. Dieses Vorhaben könne jedoch nicht gelingen, da der in Bezug auf diese Frage relevante Sachverhalt im Laufe des Verfahrens gar nie er- hoben worden und die Aktenlage folglich unvollständig gewesen sei. Durch den Kindergartenbesuch des jüngeren Kindes im Juni 2011 hätte die Be- schwerdeführerin an sich wieder genügend Zeit gehabt, um in das Er- werbsleben zurückzukehren, was sie auch tatsächlich geplant habe. Dass sie aber nicht sofort mit entsprechenden Bemühungen begonnen habe, habe daran gelegen, dass die Tochter anfänglich grosse Mühe gehabt habe, sich an das Kindergartenleben zu gewöhnen und noch während ei-
C-5552/2016 Seite 7 niger Zeit der Mitbetreuung durch die Mutter bedurft habe. Eine Stellensu- che sei daher erst ab Anfang 2012 geplant gewesen. Diese Pläne seien dann aber durch die Krebserkrankung durchkreuzt worden. Schliesslich sei anzumerken, dass es nicht genügen könne, sich bloss auf fehlende Indi- zien im Dossier zu berufen. Neben allfälligen schriftlichen Beweismitteln im Dossier müssten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und die all- gemeine Lebenserfahrung bei der Beantwortung der Statusfrage berück- sichtigt werden. Diesbezüglich von Bedeutung dürfte sein, dass die Be- schwerdeführerin mit drei Berufsausbildungen hochqualifiziert sei und zwi- schen dem Ende der Ausbildung 1993 und der Erziehungszeit ab 2004 ihre Berufskarriere während rund zehn Jahren konsequent verfolgt habe. An- gesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit früher oder später wieder in den Beruf zurück- gekehrt wäre. Offen sei somit einzig, ob dies am ehesten Anfang 2012 – wie vorliegend geltend gemacht – oder zu einem anderen, allenfalls späte- ren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre. K. In ihrer Duplik vom 8. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 fest (B-act. 15). Zur Begründung hielt sie zusammengefasst dafür, die Problematik der CrF sei nicht erst im Bericht von Dr. med. H._______ vom 2. September 2015, sondern bereits im Jahr 2013 erwähnt und von den Dres. med. B._______ und G._______ in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sehr wohl be- rücksichtigt worden. Die medizinischen Abklärungen seien somit nicht mangelhaft gewesen. In Bezug auf die Statusfrage werde auf die vernehm- lassungsweise gemachten Ausführungen verwiesen. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (B-act. 16). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Beschwerdeführerin ist – soweit erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-5552/2016 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2016 (B-act. 124) ist die Be- schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten- vorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (B-act. 7), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. Juli 2016 (B-act. 124), mit welcher die Vorinstanz der
C-5552/2016 Seite 9 Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2014 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Mit Blick auf das Haupt- und Eventualbegehren der Beschwerdeführerin und die Beschwerdebegrün- dung ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Feb- ruar 2013 Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente hat und ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab- geklärt und gewürdigt hat. In diesem Zusammenhang ist auch streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Invalidität zurecht nach der spezifischen Methode bemessen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungs- gericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rah- men gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten.
C-5552/2016 Seite 10 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (26. Juli 2016) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha- ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2016 in Kraft stan- den (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fas- sung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch sol- che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführe- rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Bei- träge geleistet (act. 122 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbei- tragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war resp. ist. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
C-5552/2016 Seite 11 von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
C-5552/2016 Seite 12 len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs- gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente – wie im vorliegenden Fall – sind die für die Rentenrevision gelten- den Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
C-5552/2016 Seite 13 aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5). 2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
C-5552/2016 Seite 14 da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
C-5552/2016 Seite 15 gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis- wert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 3. Mit Blick auf die deutschen Rentenbescheide vom 27. August 2012, 29. August 2013 und 21. Januar 2015 (act. 26, 27, 64 und 89), mit welchen der Beschwerdeführerin jeweils befristete Renten zufolge voller Erwerbs- minderung zugesprochen wurden, ist vorab festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, denn ihr allfälliger Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizeri- schen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versiche- rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grund- satz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Vorab ist in einem ersten Schritt zu klären, ob eine rechtsgenügliche Prü- fung der Frage, was die Beschwerdeführerin beruflich täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3), stattgefunden hatte.
C-5552/2016 Seite 16 4.1 Auf eine derartige Prüfung wurde verzichtet. Die Vorinstanz klärte die Statusfrage im Verwaltungsverfahren nicht rechtsgenüglich ab. Die Be- schwerdeführerin wurde nicht gefragt, ob sie auch bei voller Gesundheit als Hausfrau tätig wäre und wenn ja, allenfalls für wie lange und in welchem Umfang. Die Vorinstanz hatte sich vielmehr ohne entsprechende Abklärun- gen damit begnügt, von der Massgeblichkeit der spezifischen Methode auszugehen (act. 94). Bereits vor diesem Hintergrund sind betreffend die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5 hiernach) Vorbe- halte anzubringen. 4.2 Zwar ist gemäss den replicando gemachten Ausführungen des Rechts- vertreters nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Anstellung in der Schweiz Ende Februar 2003 (act. 45 und 48) keine neue (vollzeitliche) Anstellung angenommen hatte und sie nach der Geburt ihres ersten Kindes im April 2004 (act. 23 S. 5) ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen war (B-act. 13). Diese Ausführungen des Rechtsver- treters stimmen mit denjenigen der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die Versicherte überein; darin erwähnte diese, von 2004 bis 2012 die Kin- der betreut zu haben (Elternzeit). Aufgrund der Akten ergeben sich diesbe- züglich dennoch Unstimmigkeiten resp. Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin daneben auch noch (teilweise) erwerbstätig war. Einer- seits erwähnte sie im genannten Fragebogen auch, dass sie am 30. Januar 2012 die Arbeit aufgegeben habe (act. 36), und andererseits führte die Gut- achterin Dr. med. C._______ in ihrem Gutachten vom 5. März 2014 aus, ab 2009 habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gearbeitet, und seit 2012 sei sie als Leistungsempfängerin bei der Agentur für Arbeit und im Jobcenter gemeldet (act. 69 S. 3 Ziffer 1.2). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz – trotz und gerade wegen der von ihr erwähnten Widersprü- che im Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung vom 30. Mai 2012 (act. 16 S. 4), im Formular E 205 (act. 31 S. 6) und im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 36 S. 11) – ergänzend abzu- klären, ob die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Krebserkrankung tatsächlich erwerbstätig war, und falls ja, in welchem Umfang und während welcher Zeit. Weiter hat sie zu prüfen, ob resp. wann die Beschwerdeführerin wie- der ins Berufsleben eingestiegen wäre resp. ihr bereits während der Eltern- zeit geleistetes Arbeitspensum erhöht hätte. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf nicht aktuali- sierte, für die Statusfrage keine rechtsgenügliche Erkenntnis gewonnen werden.
C-5552/2016 Seite 17 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest- zuhalten, dass in beruflich-erwerblicher Hinsicht zusätzlicher Abklärungs- bedarf besteht. 5. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2016 betreffend den Gesundheitszustand und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 17. Juni 2015 (act. 93), welcher gemäss seinen eigenen Ausführungen die Prozentangaben be- züglich der Haushaltsarbeit von Dr. med. B._______ in deren Bericht vom 22. August 2013 (act. 59) übernommen hatte. Diese Stellungnahmen sind im Folgenden teilweise – wie auch weitere ärztliche Dokumente – zusam- mengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiel- len, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). 5.1 5.1.1 Im ärztlichen Entlassungsbericht von Dr. med. I._______ vom 2. Ja- nuar 2013 wurden ein Mammakarzinom, eine bösartige Neubildung (Ober- lappen), eine arzneimittelinduzierte Polyneuropathie sowie ein Impinge- ment-Syndrom der Schulter diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, die Ver- sicherte könne die Hausarbeit nicht alleine erledigen. Alle Arbeiten mit län- gerer Belastung, Einkaufen und Tragen seien ihr nicht möglich. Sie sei ar- beitsunfähig. Es lägen objektive Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Fä- higkeitsstörungen durch die geminderte körperliche Belastbarkeit und die bestehenden Funktionseinschränkungen vor. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien zurzeit nicht sinnvoll. Die Einschätzung des Restleis- tungsvermögens stehe in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung. Die Entlassung erfolge als arbeitsunfähig (act. 50). 5.1.2 Im Anschluss an die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 28. Februar 2013 (act. 52) gingen bei der IVSTA weitere ärztliche Doku- mente aus Deutschland ein. Dr. med. H._______, Fachärztin für Innere Medizin, attestierte der Versicherten im Bericht vom 12. April 2013 seit
C-5552/2016 Seite 18 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 55). In ihrem Bericht vom 15. Juli 2013 stellte Dr. med. J., Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest und erwähnte, zufolge der Fatigue und zweier Krebserkrankungen sei die Versicherte phy- sisch und psychisch nicht belastbar. Eine Arbeitsbelastung aufgrund jegli- cher Tätigkeiten sei nicht gegeben (act. 58). 5.1.3 In Kenntnis der vorstehend erwähnten Berichte attestierte Dr. med. B. der Versicherten im Bericht vom 22. August 2013 ab 15. Feb- ruar 2012 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt und ab 18. Dezem- ber 2012 eine solche von 30 %. Weiter hielt sie dafür, die Versicherte sei von der Tumorerkrankung vollständig remittiert und präsentiere keine inva- lidisierenden Spätfolgen (act. 59). 5.1.4 Nach der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 10. Dezember 2013 (act. 66) erfolgten weitere medizinische Abklärungen (act. 67). Im Rahmen dieser diagnostizierte Dr. med. C., Fachärztin für Innere Medizin, Traumatologie und Onkologie, in ihrem Gutachten vom 5. März 2014 einen Zustand nach Mammakarzinom und Bronchialkarzinom (linker Oberlappen), eine Rekurrensparese links sowie degenerative Wirbelsäu- lenveränderungen. Weiter berichtete Dr. med. C., die letzte beruf- liche Tätigkeit könne nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden; aktuell bestehe noch eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit (act. 69). 5.1.5 In Kenntnis der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 4. Juni 2014 (act. 74) erfolgten erneut weitere medizinische Abklärungen (act. 75 bis 82). Daraufhin erstellte Dr. med. D., Facharzt für Innere Medi- zin und Pneumologie, am 9. September 2014 eine Expertise. Er stellte die Diagnosen eines Mammakarzinoms rechts, eines Bronchialkarzinoms des linken Oberlappens, einer postinterventionellen Rekurrensparese links und eines anamnestisch leichtgradigen exogen-allergischen Asthma bronchi- ale. Zusätzlich erwähnte er einen Zustand nach Appendektomie und führte weiter aus, aus rein pneumologischer Sicht wären der Versicherten leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden täglich zuzumuten. In der Zusammenschau aller Befunde bestehe jedoch aufgrund der erheblichen psychischen/psychosomatischen Kompo- nente weiterhin eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Aus diesem Grund würde er, Dr. med. D., letztendlich auch für eine vorübergehend weitere Gewährung einer Erwerbsminderung für wei- tere ein bis zwei Jahre plädieren. Zur Besserung der Gesamtsituation sollte
C-5552/2016 Seite 19 gegebenenfalls eine psychotherapeutische Mitbehandlung der Versicher- ten erwogen werden. Letztendlich sollten in ein bis zwei Jahren auch Leis- tungen zur Teilnahme am Arbeitsleben zur Wiedereingliederung der Versi- cherten in den Arbeitsprozess befürwortet werden (act. 83). 5.1.6 In Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 9. Septem- ber 2014 befürwortete Dr. med. B._______ mit Datum vom 7. Januar 2015 eine psychiatrische Abklärung (act. 86). Im entsprechenden Gutachten vom 2. März 2015 diagnostizierte Dr. med. E., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine ängstlich-depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD- 10: F41.2) mit Chronifizierungstendenzen im Rahmen einer Anpassungs- störung bei schweren körperlichen Grunderkrankungen und Folgeschäden (ICD-10: F43.2). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht handle es sich um eine schwere, komplexe seelische Erkrankung. Komplizierend sei der Aspekt zu benennen, dass die Stimmbandlähmung als irreparabel ein- zuordnen sei. Dies begrenze auch in dieser Hinsicht eindeutig Tätigkeiten der Versicherten in ihrem bisherigen beruflichen Lebensweg und verhin- dere eindeutig eine normale Kommunikation. Dadurch komme es zusätz- lich zu einer massiven psychischen Irritation der Versicherten, die sie im Wachzustand permanent durchlebe. Sie sei wegen den schweren körper- lichen Erkrankungen nicht in der Lage, eine Erwerbsfähigkeit unter Kon- kurrenzbedingungen auszuüben. Das Leistungsvermögen im Erwerbsle- ben sei aus gutachterlicher Sicht von psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite her aktuell als deutlich gemindert einzuschätzen; es liege unter drei Stunden im letzten Beruf wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prog- nose hinsichtlich der Wiedererlangung des Leistungsvermögens im Er- werbsleben sei als eher ungünstig einzuschätzen (act. 90 resp. 113 S. 2 bis 13). Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 2. März 2015 berichtete Dr. med. E., die Versicherte leide an einer seelischen Erkrankung. Das Leistungsvermögen liege im letzten Beruf wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei unter drei Stunden. Es sei eine Be- rentung zu empfehlen, und die Prognose sei ungünstig (act. 113 S. 15 und 16). 5.1.7 In Würdigung dieses Gutachtens von Dr. med. E._______ vom 2. März 2015 hielt Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, am 17. Juni 2015 dafür, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit resp. in Verweisungstätigkeiten vom 15. Februar 2012 bis 15. Februar 2014 vollständig und für Arbeiten im Haushalt während des glei- chen Zeitraums zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter führte er aus,
C-5552/2016 Seite 20 die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ sei eine solche, welche nach konstanter Praxis keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Aufgrund der klinischen Beschreibung von Dr. med. E._______ gehe er, Dr. med. F., davon aus, dass es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) handle. Daraus leite er die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit, in einer Verweisungstätigkeit und im Haushalt vom 15. Februar 2012 bis 15. Februar 2014 ab. Die Prozentangaben bezüglich der Haushaltarbeit ent- nehme er dem Bericht von Dr. med. B. vom 22. August 2013. Die vorliegende Beurteilung beziehe sich nur auf den psychiatrischen Aspekt (act. 93). Am 30. Juni 2015 ergänzte Dr. med. F., bei der hier an- genommenen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion könne eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren begründet werden, weshalb der Zeitpunkt der Verbesserung der 15. Februar 2014 sei (act. 96). 5.1.8 In ihrem Bericht vom 2. September 2015 führte Dr. med. H. aus, die Versicherte leide seit ihrer Lobektomie des linken Lungenoberlap- pens und anschliessender Radiatio an einer starken restriktiven Lungener- krankung. Es seien dauerhaft inhalative Medikamente notwendig, welche die Symptome nur wenig bessern könnten. Es resultiere eine ständige, ir- reparable Ruhe- und Belastungsdyspnoe. Die Versicherte leide aufgrund der zu leistenden vermehrten Atemarbeit an einer ausgeprägten Fatigue. Diese werde durch die noch bestehende depressive Erkrankung/posttrau- matische Belastungsstörung, welche bisher keine nennenswerte Besse- rung aufzeige, noch verstärkt. Erschwerend komme eine Läsion der rech- ten Schulter hinzu, welche langwierig sei, intensive Therapie und eine ope- rative Behandlung nötig gemacht habe und noch fortdauernd behandelt werden müsse. Die Versicherte sei körperlich nicht belastbar. Sie schaffe auf keinen Fall ihre Hausarbeit in einem Zuge. Pausen bei körperlicher Be- lastung leichter Art seien nach zirka 30 Minuten einzuplanen. Die Belas- tungszeit liege bei unter vier Stunden pro Tag. Schmerzen nach der Lun- genoperation/Radiatio und resultierender Retraktion links thorakal und rechts axillär nach der Axilladissektion bei Mammakarzinom rechts kämen noch erschwerend hinzu und seien bei der obigen Einschätzung nicht be- rücksichtigt worden. Sie, Dr. med. H., schätze den Invaliditätsgrad auf deutlich über 80 % ein. Die psychische Erkrankung sei eine Folge, ver- stärke jedoch die schwere Leistungsinsuffizienz (act. 103). 5.1.9 Nach Würdigung der Stellungnahme von Dr. med. H. vom 2. September 2015 war Dr. med. B._______ am 29. Oktober 2015 der Auf-
C-5552/2016 Seite 21 fassung, die funktionellen Einschränkungen der Schulter und die chroni- sche Fatigue hätten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zur Folge. Nur bei schweren Tätigkeiten sei die Versicherte eingeschränkt. Alle ande- ren Arbeiten könnten während des Tages nach Rhythmus der Versicherten und gestaffelt ausgeführt werden. Sie, Dr. med. B., bitte darum, das Dossier noch dem Psychiater Dr. med. F. zu unterbreiten (act. 108). 5.1.10 Dr. med. F._______ führte am 17. Juni 2016 aus, zum Gutachten von Dr. med. E._______ vom 2. März 2015 habe er am 30. Juni 2015 aus- führlich Stellung bezogen. Das Dokument vom 2. September 2015 stamme von einem Internisten; dazu könne er aus psychiatrischer Sicht nicht Stel- lung nehmen (act. 117). 5.1.11 Mit Datum vom 1. Juli 2016 vertrat Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Medizin, die Auffassung, aus pneumologischer Sicht be- stehe laut Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 6 Stunden für kör- perlich leichte Tätigkeiten. Folglich bestehe keine wesentliche Einschrän- kung im Haushalt durch die pneumologischen Probleme, da es sich bei der Haushaltsarbeit um überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten handle. Am Vorbescheid könne aus somatischer Sicht festgehalten werden (act. 116). 5.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD resp. des IV-internen medi- zinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beige- zogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Be- richten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG der Dres. med. B., F._______ und G._______ könnte – obwohl solche ohne eigene Untersu- chung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Beweiskraft zukom- men, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung her- ausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall mit Blick auf die weiteren aktenkundigen Arztberichte aus den nachfolgen- den Gründen jedoch Zweifel: 5.3 5.3.1 Zwar besteht vor dem 15. Februar 2014 zwischen den Dres. med. I., H., J._______ und F._______ Einigkeit darüber, dass
C-5552/2016 Seite 22 die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit (Wirtschaftsinformati- kerin/Netzwerk-administratorin) seit spätestens dem 15. Februar 2012 (Spitaleintritt zur operativen Therapie des Mammakarzinoms; act. 1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen hatte (act. 50, 55, 58, 93 und 96). 5.3.2 Jedoch ergeben sich mit Blick auf die Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht vom 2. Januar 2013 (act. 50) sowie den Berichten der Dres. med. H._______ vom 12. April und J._______ vom 15. Juli 2013 (act. 55 und 58) Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin – wie von Dr. med. B._______ in ihren Stellungnahmen vom 22. August 2013 (act. 59) und 29. Oktober 2015 (act. 108) festgestellt – ab dem 15. Februar 2012 eine 60%ige und ab dem 18. Dezember 2012 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt aufgewiesen hat. Diese Beurteilung von Dr. med. B., welche nicht rechtsgenüglich begründet worden war, steht zudem auch in bisher ungeklärtem Widerspruch zum Bericht von Dr. med. H. vom 2. September 2015, worin diese die Auffassung ver- trat, dass die Belastungszeit im Haushalt bei unter vier Stunden pro Tag liegt (act. 103). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beurtei- lungen von Dr. med. B._______ derjenigen gemäss dem Entlassungsbe- richt der Klinik K._______ vom 2. Januar 2013 (act. 50), wonach die Versi- cherte die Hausarbeit nicht allein erledigen könne und alle Arbeiten mit län- gerer Belastung sowie Einkaufen und Tragen (von Lasten) nicht möglich seien, nicht widersprechen würden, ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. H._______ die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Hinzu kommt schliesslich, dass selbst die Vorinstanz resp. Dr. med. F._______ entgegen seinen Ausfüh- rungen (vgl. E. 5. hiervor) die Prozentangaben betreffend Haushaltsarbeit ab dem 18. Dezember 2012 (30 %) nicht von Dr. med. B._______ über- nommen, sondern eine durchgehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Haus- halt vom 15. Februar 2012 bis 15. Februar 2014 attestiert hat. Im Wider- spruch zu dieser Angabe steht der Hinweis von Dr. med. F._______ im sel- ben Bericht vom 17. Juni 2015, er leite aus den erwähnten Arztberichten die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit, in einer Verweisungstätigkeit und im Haushalt vom 15. Februar 2012 bis 15. Februar 2014 ab (vgl. E. 5.1.7 hiervor); die Prozentangaben bezüglich Haushaltsarbeit übernehme er von Dr. med. B._______ (Bericht vom 22. August 2013; act. 59). Damit stimmen die Angaben von Dr. med. F._______ nicht mit denjenigen von Dr. med. B._______ überein. Anzu- merken bleibt, dass die Beurteilung von Dr. med. B._______ vom 22. Au- gust 2013 mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt vom 26. Juli 2016 ohnehin
C-5552/2016 Seite 23 nicht mehr hinreichend aktuell wäre. Mit Blick auf die Diskrepanzen zwi- schen den ärztlichen Beurteilungen kann die tatsächlich verbliebene Rest- arbeits- bzw. -leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, weshalb diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen unumgänglich sind. Nach Vorliegen der neuen medizinischen Abklärungsergebnisse hat die Vorinstanz anhand von genauen Beschreibungen der Beschwerdeführerin zu eruieren, wie hoch die Einschränkungen in den jeweiligen Haushaltstätigkeiten tatsäch- lich sind. Diese Erkenntnisse sind anschliessend – falls nötig – im Rahmen der Bemessung der Invalidität zu verwerten. 5.3.3 Ab dem 15. Februar 2014 ergeben sich hinsichtlich der Arbeitsfähig- keit in der bisherigen/angestammten Tätigkeit Unstimmigkeiten. Während sowohl Dr. med. C._______ in seinem Gutachten vom 5. März 2014 (act. 69) als auch Dr. med. E._______ in seiner Expertise vom 2. März 2015 (act. 90) die Auffassung vertraten, dass aufgrund der sehr eingeschränkten Leistungsfähigkeit resp. zufolge der schweren körperlichen Erkrankungen aus onkologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die letzte berufliche Tätigkeit resp. eine andere auf dem allgemeinen Arbeits- markt unter Konkurrenzbedingungen nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden könne, vertrat Dr. med. F._______ die Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin bloss vom 15. Februar 2012 bis zum 15. Feb- ruar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Beurteilungen der Dres. med. C._______ und E._______ – welche im Übrigen auch mit den Ausführungen im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung von Dr. med. E._______ vom 2. März 2015 (act. 113) im Einklang stehen – und der Auffassung von Dr. med. F._______ bestehen zumindest Zweifel an der tatsächlich verbliebenen Restarbeits- bzw. -leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten ausserhäus- lichen Tätigkeit resp. in einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit. Unter diesen Umständen besteht auch diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Im Übrigen ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. med. E._______ die bundesgerichtlichen Anforderungen an psychiatri- sche Begutachtungen nicht erfüllt, da nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass die – von der Rechtsprechung als anerkannten Standard für eine sachge- rechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung be- zeichneten – "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge- nössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 berücksichtigt
C-5552/2016 Seite 24 worden sind (vgl. hierzu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). 5.3.4 Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass die Auswirkungen der von der Internistin Dr. med. H._______ erwähn- ten Läsion der rechten Schulter, welche operativ hatte versorgt werden müssen, auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht fachärztlich und somit auch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sind (act. 103). Insofern sind auch die Ausführungen der Onkologin Dr. med. B._______ vom 29. Okto- ber 2015 (act. 108), wonach auch zufolge der funktionellen Einschränkun- gen der Schulter eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zur Folge habe, beweisrechtlich nicht verwertbar. 5.3.5 Aus fachärztlicher, rein pneumologischer Sicht ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. D._______ leichte körper- liche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden täglich zuzumuten wären (act. 83). Der entsprechenden Schlussfolgerung von Dr. med. G._______ vom 1. Juli 2016 (act. 116) kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als es sich bei der Haushaltsarbeit nicht um überwie- gend körperlich leichte Tätigkeiten handelt. So sind beispielsweise die Gar- tenpflege eines Einfamilienhauses (Graben, Hacken), das Reinigen von Fussböden und Fenstern sowie das Betten machen häufig – wenn nicht täglich – zu erledigen. Diese mit belastenden Körperhaltungen (Haltear- beit, Zwangshaltungen), Kraftaufwand und mit gebückter und/oder knien- der Stellung verbundenen Arbeiten sind entgegen der Auffassung von Dr. med. G._______ nicht als leicht, sondern als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren. 5.3.6 Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen noch keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Weiter fielen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent wa- ren (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; Urteile des BGer 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Im Entscheid 8C_841/2016 vom 30. November 2017 erwog das Bundes- gericht jedoch (E. 4.4; zur ), die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige
C-5552/2016 Seite 25 depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesener- massen therapieresistent seien, sei in dieser absoluten Form unzutreffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funk- tionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen. Zusam- menfassend bestehe damit nach vertiefender Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage und der dabei gewonnenen besseren Einsicht hin- reichend gewichtige Gründe, die bisherige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen fallen zu lassen (BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen). Gemäss der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies neu für sämtliche psychischen Störungen gilt (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2 [zur Publikation vor- gesehen]). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche Prüfung stattgefunden hatte, kann nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen und somatischen Beschwerden von zusätzlichen, medizinisch nachvoll- ziehbar und schlüssig begründeten Beurteilungen keine verwertbaren ent- scheidrelevanten Erkenntnisse zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwar- ten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich gemäss Dr. med. E._______ aus psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Sicht um eine schwere und komplexe seelische Erkrankung handelt (act. 90). Auch der Internist und Pneumologe Dr. med. D._______ befand in seinem Bericht vom 9. September 2014, dass in der Gesamtschau aller Befunde aufgrund der erheblichen psychischen/psychosomatischen Kom- ponente weiterhin eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens besteht. Zwar kann diesem Bericht ebenfalls nur beschränkte Beweiskraft
C-5552/2016 Seite 26 zukommen, da Dr. med. D._______ nicht über den entsprechenden Fach- arzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Er reicht jedoch – zusammen mit demjenigen von Dr. med. E._______ – aus, die Beurteilung von Dr. med. F._______ in Frage zu stellen. 5.3.7 Im Zusammenhang mit der ärztlicherseits diagnostizierten tumoras- soziierten CrF ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss BGE 139 V 346 handelt es sich bei dieser um ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der The- rapie leidet. Die CrF könne viele Jahre nach Therapieabschluss andauern und werde durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zu Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gingen von komplexen und mul- tikausalen Vorgängen aus. Bei der CrF könnten diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein. So bestehe Evidenz für metabolische Ursachen, endokrinologische und neurophysiologische Veränderungen und Cytokine. Chemo- und radiotherapeutische Behand- lungsschemata schienen eine Rolle zu spielen, wobei der Toxizität der Be- handlung selbst, wie auch der Akkumulation zerstörter Tumorzellprodukte ätiologische Bedeutung zukomme. Diskutiert werde auch die These, dass die Energieanforderungen durch die Tumorerkrankung oder durch die Be- gleitsymptomatik einen Einfluss hätten oder die möglicherweise durch den Tumornekrosefaktor mitbedingte Verminderung der Skelettmuskelmasse eine Rolle spielen könne. Es würden verschiedene pathophysiologische Faktoren diskutiert und bei der häufig stark verminderten körperlichen Leis- tungsfähigkeit als Ursachen vornehmlich Veränderungen in kortikalen und spinalen Zentren der Sensomotorik wie auch solche des muskulären Erre- gungs- und Energiestoffwechsels beschrieben. Ursachen und Entstehung der CrF seien demnach nach derzeitigem Forschungsstand nicht ganz ge- klärt. Es bestehe in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex seien und, wie dargelegt, somatische, emotionale, kog- nitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielten. Die CrF könne – auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkran- kungen behandelt worden seien – in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) Fatigue wird in Zu- sammenhang gebracht mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen. Sie werde aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störungen des Stoffwechsels oder der psychove- getativen Selbstregulation des Körpers gesehen. Definitionsbedingt trete
C-5552/2016 Seite 27 diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebser- krankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störun- gen finde sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenze sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD-10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die CrF noch nicht als eigene Krankheitsentität Eingang in die ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheits- probleme) gefunden habe. Es bestünden aber von der Fatigue-Coalition definierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien. Als Begleitsymp- tom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liege der CrF zumin- dest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertige, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen ent- wickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3 mit zahl- reichen Hinweisen). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen sind auch im vorliegend zu prüfenden Fall zu berücksichtigen. 6. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) feststeht, ob, und falls ja, ab wann die Versicherte als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich teilerwerbsfähig wäre, wäre die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermit- telnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich propor- tional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7.3). Hinzu kommt, dass sich auch der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh- rerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf- grund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurtei- len lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hier- vor) resp. die Berichte des IV-internen medizinischen Dienstes keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden vermögen, sondern Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf weitere Ab- klärungen verzichtet werden. Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
C-5552/2016 Seite 28 Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entspre- chend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdiszip- linen Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin/Onkologie, Pneumo- logie und Orthopädie in der Schweiz ist unter diesen Umständen möglich: Einerseits liegt kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Admi- nistrativgutachten vor, und andererseits ist eine Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der notwendigen me- dizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Be- richte von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Die Gutachte- rinnen und Gutachter haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – bei entsprechendem Status – im Haushalt und in einer ausserhäuslichen (lei- densadaptierten) Erwerbtätigkeit zu äussern. Gemäss BGE 141 V 281 soll dabei nicht die Diagnose, sondern der Nachweis der Behinderung mit Hilfe von Indikatoren im Fokus der Begutachtung stehen. Zusätzlich beachtens- wert für die Beurteilung des CrF und ähnlicher Beschwerdebilder ist die Verwendung der Diagnosekriterien für CrF, auch wenn es keine anerkannte ICD-10 Diagnose ist, das Einholen von Informationen vom Hausarzt und/ oder Onkologen, die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation, etc. Daneben erscheint eine kritische Reflexion der eigenen Haltung des Gutachters wichtig (vgl. zum Ganzen Prof. Dr. med. Alexander Kiss „Wie soll man begutachten?“, Schweizerische Ärztezeitung 2017, S. 966 ff.; abrufbar unter https://saez. ch/article/doi/saez.2017.04925; zuletzt besucht am 5. März 2018). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 13. September 2016 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-5552/2016 Seite 29 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 26. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
C-5552/2016 Seite 30 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: