B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5552/2015
Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision (Verfügung vom 17. Juli 2015).
C-5552/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war in den Jahren 1991 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig und entrich-
tete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er in der Schweiz
als Servicemonteur tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1
und 16 sowie Akten der IV-Stelle X._______ [im Folgenden: act.] 4 S. 26-
28 und S. 31-36 sowie act. 5 S. 3).
B.
B.a Wegen der Folgen eines bei einem schweren Verkehrsunfall vom
5. Juli 1993 erlittenen Polytraumas (insb. schweres geschlossenes Schä-
delhirntrauma mit multiplen Blutungen; multiplen Paresen; Fraktur der la-
teralen Seitenwand des linken Sinus maxillaris; Störung der höheren Hirn-
funktion inkl. Sprache; doppelte Unterkieferfraktur; distale intraartikuläre
Radiusfraktur [vgl. Beurteilung des SUVA-Kreisarztes in act. 3 S. 25]) mel-
dete die Mutter des Versicherten ihn am 31. August 1993 bei der für die
Abklärung zuständigen IV-Stelle X._______ zum Leistungsbezug an (vgl.
Dok. 1; act. 3 S. 93-96 und act. 4 S. 31-36). Die IV-Stelle führte daraufhin
medizinische und berufliche Abklärungen durch und zog insbesondere die
Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche
für die Unfallfolgen aufkam (vgl. act. 3-5). Nachdem Eingliederungsversu-
che beim damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers gescheitert wa-
ren und auch die im Anschluss durch die IV-Stelle durchgeführten berufli-
chen Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt hatten (vgl. insb. act. 3
schluss, mit welchem dem Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von
80 % und mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine ganze IV-Rente zugesprochen
werden sollte (vgl. Dok. 1 S. und act. 1 S. 9-12). Am 27. April 1998 verfügte
die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden
auch: Vorinstanz) im entsprechenden Sinne (vgl. Dok. 4 S. 1 sowie act. 1
S. 6-11).
B.b Nach der am 18. Dezember 2000 eingeleiteten amtlichen Rentenrevi-
sion, im Rahmen welcher aktuelle Unterlagen der SUVA sowie ein Verlaufs-
bericht der den Versicherten behandelnden B._______ beigezogen wur-
den, bestätigte die IV-Stelle X._______ mit Mitteilung vom 25. Juli 2001 die
C-5552/2015 Seite 3 bisher gewährte Rente (vgl. Dok. 7 und act. 7-10). Nachdem der Versi- cherte am 28. April 2002 die Geburt seines Sohnes vom 24. Januar 2002 gemeldet hatte, sprach ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ab 1. Januar 2002 zusätzlich eine Kinderrente zu (vgl. Dok. 14 und act. 11- 13). B.c Am 26. Juli 2007 teilte die SUVA der Vorinstanz mit, dass sich die UV- Rente des Versicherten nicht geändert habe (vgl. Dok. 17 f. und act. 16). C. C.a Nach Eingang eines anonymen Schreibens vom 15. Juni 2012, in wel- chem dem Versicherten unterstellt wurde, er verreise regelmässig und fahre regelmässig Jet Ski, sprich er nütze seine gesundheitliche Situation aus, leitete die kantonale IV-Stelle am 2. November 2012 eine weitere Ren- tenrevision ein. Sie zog aktuelle Akten der SUVA bei und lud den Versicher- ten zu einem persönlichen Gespräch ein, in dessen Rahmen auch das ano- nyme Schreiben und die darin erhobenen Vorwürfe thematisiert wurden. (vgl. act. 17 bis 27). C.b Die kantonale IV-Stelle unterbreitete in der Folge das Gesprächspro- tokoll und die beigezogenen Unterlagen dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. Ap- ril 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neuro- logie, Neuropsychologie sowie Orthopädie (vgl. act. 28 f.). In der Folge gab die IVSTA am 6. Mai 2013 über die elektronische Plattform SuisseMED@P eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche der I._______ in (...) zugewiesen wurde (vgl. act. 30-32). Das Gutachten wurde am 8. Novem- ber 2013 erstattet, wobei im Gutachten zusätzlich die Fachdisziplinen Oph- thalmologie und Psychiatrie abgedeckt wurden (vgl. act. 30-41, act. 45, act. 48-51, act. 58 sowie act. 59.1 bis 59.5). Nach Einholen der Stellung- nahme des RAD vom 19. November 2013 (act. 61) stellte die IVStelle AG dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 die Herabset- zung der ganzen auf eine halbe IV-Rente in Aussicht (act. 63). D. D.a Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Advokatin Noëmi Mar- bot, mit Eingabe vom 16. Januar 2014 Einwand erheben und die Weiter- ausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter liess er die Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beantragen (vgl. act. 69). In der Folge leitete die kantonale IV-Stelle am 11. März 2014 die
C-5552/2015 Seite 4 Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen ein und ordnete zur Beur- teilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten eine Abklärung im für Schädel-Hirn-Traumata spezialisierten C._______ an. Gestützt auf dessen Abklärungsbericht vom 3. Februar 2015 schloss die berufliche Integration der IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sie weitere berufliche Massnahmen nicht für erfolgsversprechend hielt, und überwies das Dos- sier der Rentensachbearbeitung zum Abschluss der Rentenrevision (vgl. act. 73-103). Den vorgesehenen Abschluss der beruflichen Massnahmen teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. März 2015 mit (act. 105). Am 12. Mai 2015 verfügte die Vorinstanz im entsprechenden Sinne (vgl. Dok. 46). Diese Verfügung wuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. D.b Nachdem die IV-Stelle X._______ dem RAD den Abklärungsbericht des C._______ vom 3. Februar 2015 zur Beurteilung unterbreitet und die- ser am 27. März 2015 dazu Stellung genommen hatte (vgl. act. 108), reichte der Versicherte am 27. Mai 2015 einen medizinischen Bericht des B._______ vom 19. Mai 2015 nach (act. 114), der dem RAD ebenfalls zur Beurteilung unterbreitet wurde. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2015 erliess die kantonale IV-Stelle am 10. Juni 2015 den Be- schluss, mit welchem dem Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 51 % herabgesetzt werden sollte (act. 118). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 setzte die Vorinstanz per 1. September 2015 die ganze auf eine halbe IV-Rente herab (act. 120). E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Noemi Marbot, mit Eingabe vom 10. September 2015 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Inva- lidnerente samt entsprechender Kinderrenten auszurichten; (2.) eventuali- ter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Ophthalmologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neu- ropsychologie (inkl. Neurologischer Testung) anzuordnen und danach neu zu entscheiden; (3.) subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem
C-5552/2015 Seite 5 E.b Zur Begründung seiner Verfahrensanträge führt er aus, die Vorinstanz habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht begründet, weshalb die Verfügung in diesem Punkt oh- nehin aufgehoben werden müsse. Zudem müsse mangels Begründung da- von ausgegangen werden, dass die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Im Weiteren sprächen vorliegend keine Gründe, insbesondere solcher schikanöser Art gegen die Durchführung ei- ner Parteiverhandlung. Die Akten seien von Amtes wegen beizuziehen. E.c In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie nach den beruflichen Abklärungen keinen neuen Vorbescheid erlassen habe. Bereits dieser Um- stand führe ungeachtet der Erfolgsaussichten selbst zur Aufhebung der Verfügung, zumal eine Heilung im Beschwerdeverfahren nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Ausnahme bilden solle. Im Weiteren sei kein Revisionsgrund gegeben, da auf gesundheitlicher Ebene keine Tatsachen- änderung eingetreten sei. Bei der gutachterlichen Beurteilung handle es sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine unzulässige Neubeurteilung des gleichbleibenden medizinischen Sachverhalts, zumal dem Gutachten keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden könne, weshalb von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Selbst wenn von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, sei dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen und daher im Sinne des Eventu- albegehrens ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Im Gutachten sei keine Fremdanamnese erhoben worden, obwohl sich diese vorliegend aufgedrängt hätte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich im Wei- teren in keiner Weise auf medizinische Belange, sondern gründe lediglich auf die Aufnahme von regelmässigen Reisen und die behauptete intermit- tierende Betreuung des Sohnes. Inwiefern chronische Kopfschmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten, leuchte ebenfalls nicht ein. Schliesslich sei auch keine neuropsychologi- sche Testung erfolgt. Sollten indessen sowohl ein Revisionsgrund als auch die Beweistauglichkeit des Gutachtens bejaht werden, stünde dem Be- schwerdeführer dennoch eine Dreiviertelrente zu, da die Vorinstanz beim Einkommensvergleich ein falsches hypothetisches Valideneinkommen her- angezogen habe (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). F. F.a Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss eine Stellungnahme zum Gesuch auf Wiederherstellung der
C-5552/2015 Seite 6 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie ihre eigenen, nicht hinge- gen die Akten der IV-Stelle X._______ ein und beantragte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers (vgl. BVGera-act. 5). F.b Am 23. September 2015 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwi- schenverfügung vom 14. September 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 2 und 8). F.c Mit Eingaben vom 2. Oktober 2015 reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten der IV-Stelle X._______ nach (vgl. BVGer-act. 9). F.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und gleichzei- tig die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. September 2015 einzureichen (vgl. BVGeract. 10). G. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die unda- tierte Stellungnahme der IV-Stelle X.. Diese verwies wiederum auf die «Begründungen, Erklärungen und Erläuterungen» in der Verfügung vom 17. Juli 2015 sowie insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten (vgl. BVGer-act. 13). H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde dem Beschwer- deführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. November 2015 samt undatierter Stellungnahme der IV-Stelle X. zur Kennt- nisnahme zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich indessen in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 14). I. Am 23. Februar 2016 wurde die SUVA um Einreichung der Unfallakten er- sucht. Diesem Ersuchen kam die SUVA mit Eingabe vom 16. März 2016 nach (vgl. BVGer-act. 15 f.). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5552/2015 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Juli 2015, mit welcher die Vorinstanz die seit dem 27. April 1998 (rückwirkend ab 1. Juli 1994) ausgerichtete ganze Invaliden- rente des Beschwerdeführers infolge der durchgeführten Revision auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat. Mit Blick auf das Haupt- und Even- tualbegehren des Beschwerdeführers und die Beschwerdebegründung ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat bzw. ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel- tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in- soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän- dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November 2013 E. 2.3).
C-5552/2015 Seite 8 3.1.1 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009, SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Ver- ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwi- schen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus ob- jektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Per- sonen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. 3.1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschrif- ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. 3.1.4 Vorliegend beurteilt sich demnach die Frage, ob Anspruch auf IV- Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, al- lein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behör- den in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
C-5552/2015 Seite 9 AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Juli 2015) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. 3.3.1 Damit sind vorliegend für das IVG folgende Fassungen beachtlich: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision), ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) sowie ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Mass- nahmenpaket). Ebenso ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassun- gen zu beachten. 3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre- chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
C-5552/2015 Seite 10 3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei- ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-5552/2015 Seite 11 4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1 Im Einzelnen moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nach den aufgrund seines Einwands gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 vom 20. Oktober 2014 bis zum 23. Januar 2015 durchgeführten be- ruflichen Abklärungen im C._______ keinen neuen Vorbescheid erlassen hatte, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung auch auf nach dem Vorbescheid produzierte Akten stütze. Bereits aus diesem Grunde sei die Verfügung aufzuheben, da eine Heilung des rechtlichen Gehörs im Be- schwerdeverfahren von der Doktrin abgelehnt werde. 4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 106 zu Art. 29 VwVG). Nach der Rechtspre- chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver- waltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 4.3 Mit Blick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 9. November 2015 sowie der die- ser beigefügten und undatierten Stellungnahme der IV-Stelle X._______ ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei einer Rückweisung aus formellen Gründen in materieller Hinsicht im Ergebnis erneut gleich entscheiden würde. Daraus folgt, dass selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaup- tete Gehörsverletzung gegeben wäre, die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neuverfügung einem formalistischen Leerlauf gleich- käme. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt sowie die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle X._______ dem Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli
C-5552/2015 Seite 12 2015 und nach Beschwerdeerhebung vom 10. September 2015 umfas- sende Akteneinsicht gewährt hat, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet und von einer Kassation der angefochtenen Verfügung bereits aus diesem Grund abgesehen werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin- weisen). 5. In materieller Hinsicht umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
C-5552/2015 Seite 13 von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. 130 V 253 Regeste und E. 2.3). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
C-5552/2015 Seite 14 zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Al- lerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt eben- falls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
C-5552/2015 Seite 15 nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 5.7 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be- ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu. Eine Revisions- verfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Ren- tenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3; 109 V 262 E. 4a). 5.8 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs- punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da- von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll- ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be- weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver- hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche
C-5552/2015 Seite 16 faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu- grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat- sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.). 6. Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsre- levanter Weise verändert hat, festzustellen. 6.1 Wie bereits ausgeführt, ist von der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches auszugehen. Diese erfolgte im Hinblick auf die erst- malige Rentenzusprache mit ursprünglicher Verfügung vom 27. April 1998 (act. 1 S. 6-10). Im Rahmen der im Dezember 2000 eingeleiteten Renten- revision wurde die ursprüngliche Rente bei gleichbleibendem Invaliditäts- grad – ohne umfassende Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung – lediglich bestätigt und ist deshalb für die Bestimmung der zeitlichen Ver- gleichsbasis nicht relevant (vgl. act. 6-9). Danach hat die IV-Stelle – soweit aus den Akten ersichtlich und wohl auch mit Blick auf die Mitteilung der SUVA vom 26. Juni 2007 (keine Änderung des Rentenanspruchs; vgl. act. 16) – bis zur vorliegend umstrittenen Rentenrevision keine weitere Rentenüberprüfung durchgeführt. 6.2 Die rückwirkend ab 1. Juli 1994 ausgerichtete ganze IV-Rente beruhte auf der Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine langandauernde Krankheit vorliege, aufgrund welcher es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, im 1. Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (vgl. act. 5 S. 1). Als wesentliche Entscheid- grundlage dienten dabei nebst den eigenen insbesondere die Akten der SUVA, welche diverse ärztliche Berichte enthielten, die eigenen beruflichen
C-5552/2015 Seite 17 Abklärungen im D._______ sowie schliesslich die abschliessende kreis- ärztliche Beurteilung des SUVA-Arztes vom 4. Juni 1997. Der ursprüngli- chen Rentenverfügung vom 27. April 1998 lag insbesondere der folgende medizinische Verlauf bzw. folgender Sachverhalt bzw. zugrunde: 6.2.1 6.2.1.1 Nachdem beim Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 5. Juli 1993 im Rahmen der Erstversorgung im E._______ in (...) ein geschlosse- nes Schädelhirntrauma (mit multiplen kleineren Blutungen frontal rechts; hoch-parietal bds.; paraventrikulär und im Interventrikulärseptum), eine neurologische Ausfallsymptomatik (mit initialem Koma; spastischem Hemi- syndrom links in Regredienz; St.n. linksbetonter inkompletter Tetraspastik [Hirnödem]; schwere Sprachstörungen und neuropsychologische Aus- fälle), eine Mandibulafraktur rechts und eine subkondyläre Mandibulafrak- tur links, eine distale Ulna-Fraktur rechts sowie ein St.n. Claviculafraktur links 1989 festgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer ca. nach einem Monat bei ausgeprägten Vigilanzschwankungen, erschwerter aver- baler Kommunikation und deutlicher, initial stark armbetonter Hemiparese links am 4. August 1993 zur Erstneurorehabilitation in die B._______ wei- terverlegt. Zuvor wurden noch die Frakturen der Maxilla und Mandibula im Spital in (...) osteosynthetisiert (vgl. Berichte der B._______ vom 15. Und 30. September 1993 [act. 2 und act. 3 S. 93-96]; Suva-Akten 9). 6.2.1.2 Die Hospitalisation im B._______ dauerte vom 4. August 1993 bis zum 21. Januar 1994. Im zuhanden des Hausarztes erstatteten Bericht vom 2. Februar 1994 hielten die Ärzte der B._______ folgende Diagnosen fest: (1.) schweres, geschlossenes Schädelhirntrauma nach Verkehrsunfall vom 5. Juli 1993 mit multiplen kleineren Blutungen frontal rechts, hoch-pa- rietal bds., paraventrikulär und im Interventrikulärsseptum; Einlage einer Hirndrucksonde vom 5. bis 7. Juli 1993; Fraktur an der lateralen Wand des Sinus maxillaris links; (2.) Konsekutive neurologische Ausfälle: initial GCS 3 und linksbetonte Tetraspastik; spastisches Hemisyndrom links im Verlauf; schwere Sprachstörungen; Rekurrenspares links; zentrale Facialisparese; Trochlearisparese; posttraumatische neuropsychologische Defizite; resi- duelle Gangataxie; (3.) Begleitverletzungen: kleine Ausrissfrakturen am distalen Radius rechts dorsal und palmar (radio-carpale Luxation); Mandibulafraktur rechts und subkondyläre Mandibulafraktur links (operativ stabilisiert mit 4-Lochplatte und einer langen Zugschraube am 22. Juli 1993 im E._______ in [...]; Entfernung der langen Zugschraube am 19. Januar 1994 im F._______); RQW linke Schulter (primär chirurgisch versorgt am 5. Juli 1993 im gleichen Spital in [...]); sowie (4.) St.n. Claviculafraktur links
C-5552/2015 Seite 18 1989 (primär operativ stabilisiert, St.n. Osteosynthese-Metallentfernung). Nach der stationären Rehabilitation wurden ambulante Therapien (Ergo- und Physiotherapie sowie Neuropsychologie) vorgesehen. Zudem wurde ein ophthalmologisches Kontrollkonsilium vorgesehen. Es wurde bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. act. 3 S. 81-88). 6.2.1.3 Im Verlaufsbericht vom 17. März 1994 nennen die Ärzte der B._______ die bereits bekannten Diagnosen. Im Weiteren berichten sie von einer Verbesserung des Gangbildes und des Gedächtnisses. Bezüg- lich einer beruflichen Wiedereingliederung sei der Beschwerdeführer ge- gen einen Arbeitsversuch im D._______. Hingegen habe er sich mit sei- nem Chef so besprochen, dass er bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähig- keit von 100 % einen Arbeitsversuch im alten Betrieb machen werde (vgl. act. 3 S 78 f.). Im Verlaufsbericht vom 21. Juli 1994 teilen die Ärzte nebst den bekannten Diagnosen mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen ei- nes Arbeitsversuches an drei Tagen pro Woche beim alten Arbeitgeber ar- beite. Der Beschwerdeführer selbst schätze seine Arbeitsleistung auf 50 % ein. Er sei bei der Arbeit im Allgemeinen viel langsamer, müsse mehr über- legen und sei öfters auf die Unterstützung seiner Arbeitskollegen angewie- sen. Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung werde in den nächsten Wo- chen mit dem Vorgesetzten und den behandelnden Therapeuten eine Standortbestimmung durchgeführt. Schliesslich attestierten sie weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 3 S. 76 f.). 6.2.1.4 Im neuropsychologischen Verlaufsbericht vom 18. August 1994 hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer während der Testunter- suchung gute Konzentration und Ausdauer gezeigt habe. Im Vergleich zur ersten Untersuchung vom 15. November 1993 zeige er tendenziell deutli- che Verbesserungen. Die Orientierung, das Aussprechen von automatisier- ten Frequenzen, die Erfassungsspanne, das Lernen, das Altgedächtnis, die Spontansprache und das Sprachverständnis, das Rechnen in den Grundoperationen, die figural-räumliche Wahrnehmung und Verarbeitung, das kategorische Denken und das Beurteilen und Schlussfolgern hätten sich im Normbereich erwiesen. Konzentrationsleistungen seien noch nicht im Normbereich, seien jedoch deutlich besser geworden. Das verbale Neu- gedächtnis sei noch reduziert wie auch das Gedächtnis für figural-räumli- che Informationen. Die Flexibilität in der Zeichenproduktion und beim Un- terdrücken von automatisierten verbalen Impulsen sei noch leicht er- schwert. Verlangsamungen vor allem in komplexen Situationen seien vor- handen (vgl. act. 3 S. 71-73).
C-5552/2015 Seite 19 6.2.1.5 Im Zwischenbericht vom 8. September 1994 berichten die Ärzte der B._______ weiterhin von einem erfreulichen Verlauf. Der Beschwerdefüh- rer mache beim Laufen deutliche Fortschritte und bemerke gleichzeitig, dass sich seine Gedächtnisschwierigkeiten zurückbildeten. Im Rahmen ei- nes Arbeitsversuches arbeite der Beschwerdeführer wieder an seinem al- ten Arbeitsplatz während drei Tagen in der Woche. Jedoch sei er bei der Arbeit nach wie vor im Allgemeinen viel langsamer, müsse mehr überlegen und sei öfters auf die Unterstützung seiner Arbeitskollegen angewiesen (vgl. act. 24 S. 14). 6.2.1.6 Der Ophthalmologe Dr. med. G._______ berichtet am 2. Dezember 1994, dass weiterhin eine Trochlearisparese links mit Bewegungsein- schränkung bestehe. Indessen bestünden keine störenden Doppelbilder (act. 24 S. 6). 6.2.1.7 Im Bericht vom 9. August 1995 stellten die Ärzte der B._______ als Diagnosen einen St.n. schwerem, primär geschlossenem Schädelhirn- trauma nach Verkehrsunfall am 5. Juli 1993 mit residueller linksbetonter Tetraspastik, deutlicher Gangataxie, Rekurensparese links, zentraler Fa- cialisparese links in Rückbildung, Trochlearisparese links in Rückbildung sowie posttraumatischen neuropsychologischen Defiziten. Es zeige sich im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 8. September 1994 weiterhin ein erfreulicher Verlauf. Das Gangbild habe sich deutlich verbessert. Der Ar- beitsversuch sei zwischenzeitlich auf vier Tage pro Woche Anwesenheit am Arbeitsplatz unter weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit ausgedehnt worden. Noch immer habe er Mühe, mehrere Handlungsabläufe zu koordinieren und sei auch immer noch verlangsamt und habe Schwierigkeiten mit der Feinmotorik. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht und weitere Verbesse- rungen seien zu erwarten. Der Arbeitsversuch beim Arbeitgeber werde wei- tergeführt und im September 1995 werde eine Neubeurteilung in Abspra- che mit dem Arbeitgeber durchgeführt (vgl. act. 3 S. 54 f.). 6.2.1.8 In der Anmeldung zur Aufnahme in das D._______ vom 9. Februar 1996 nannten die Ärzte der B._______ erneut den bekannten Diagnose- katalog und berichteten, dass der Arbeitsversuch beim Arbeitgeber nach gut dreiviertel Jahren als gescheitert betrachtet werden müsse, da bei 80 %-iger Anwesenheit dem Beschwerdeführer nur eine sehr geringe Ar- beitsleistung vom Arbeitgeber attestiert werden konnte. Im D._______ solle gezielt eine Abklärung hinsichtlich der Arbeitsbelastung sowie der Frage, inwieweit die feinmotorischen Schwierigkeiten tatsächlich die berufliche Ausübung behindern würden, durchgeführt werden (vgl. act. 3 S. 45 f.).
C-5552/2015 Seite 20 6.2.2 Im Bericht des D._______ vom 31. Oktober 1996 wird zusammenge- fasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Folgen des Schä- del-Hirntraumas auf vielen Ebenen beeinträchtigt sei. Nach einer Stunde habe er Mühe mit dem Stehen, Schmerzen im Handgelenk sowie Konzent- rationsschwierigkeiten. Bei intellektueller Herausforderung setzten eben- falls nach einer Stunde Kopfschmerzen ein. Die Abklärung bezüglich einer mit seinem ursprünglichen Beruf verwandte Tätigkeit hätte gezeigt, dass er im handwerklichen Bereich sich eher für gröbere Arbeiten eigne, diese in- des körperlich zu belastend seien. Der Beschwerdeführer überschätze da- bei seine Fähigkeiten massiv. Für eine Umschulung in kaufmännischer Richtung fehlten ihm die Voraussetzungen, vor allem die notwendige Kon- zentrationsfähigkeit, die vorhandenen Lücken systematisch aufzuarbeiten. In diesem Bereich käme höchstens eine praktische Einarbeitung im ge- schützten Bereich in Frage, was vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt werde. An eine Vermittlung in die freie Wirtschaft sei im Moment nicht zu denken, weshalb vorgeschlagen werde, die Rentenfrage zu prüfen (vgl. act. 3 S. 36-38 und act. 4 S. 8-10). 6.2.3 6.2.3.1 Am 20. November 1996 stellten die Ärzte der B._______ schliess- lich folgende Diagnosen: (1.) St.n. schwerem, primär geschlossenem Schädelhirntrauma bei Verkehrsunfall vom 5. Juli 1993 mit multiplen klei- neren Blutungen und Fraktur an der lateralen Wand des Sinus maxillaris links; (2.) Konsekutive neurologische Ausfälle: spastisches Hemisyndrom links, im Verlauf regredient; schwere Sprachstörungen (regredient); Rekur- rensparese links; zentrale Facialisparese links; Trochlearisparese links; posttraumatische neuropsychologische Defizite; residuelle Gangataxie; (3.) Begleitverletzungen: kleine Ausrissfrakturen am distalen Radius; Mandibulafraktur bds. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass seit dem letzten Bericht vom 9. August 1995 nur unwesentliche Änderungen des Zu- standes eingetreten seien. Beschwerden träten linksbetont in den Hüftge- lenken auf, vor allem bei längerem Stehen. Daneben bestehe unverändert eine leichte ataktische Gangstörung. Ausserdem bestünden leichte an- strengungsabhängige Kopfschmerzen, leichte Wortfindungsstörungen so- wie Doppelbilder beim Blick nach rechts, unten und oben. Es sei ein blei- bender Nachteil zu erwarten. Es persistierten die linksbetonte Tetraspastik mit einer Gangataxie, die neurologischen Defizite sowie Hüftschmerzen bei körperlichen Belastungen. Im Weiteren wiesen die Ärzte auf die Abklä- rungsergebnisse im D._______ hin (vgl. act. 3 S. 32 f.).
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Seite 21
6.2.3.2 Der Augenarzt Dr. med. G._______ teilt am 28. November 1996
mit, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder nur noch beim Blick nach un-
ten habe. Diese würden nicht mehr wahrgenommen und störten im Alltag
nicht. Es finde sich nur noch ein kleines Residuum der Trochlearisparese
links ohne funktionelle Einschränkungen. Aus augenärztlicher Sicht be-
stehe gegen das Führen eines Fahrzeuges ohne Brille kein Einwand (vgl.
act. 3 S. 31).
6.2.4 Schliesslich nahm am 4. Juni 1997 der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
H._______ gestützt auf die Akten und auf seine eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers eine abschliessende Beurteilung vor. Die abschlies-
sende kreisärztliche Untersuchung ergebe eine residuelle linksbetonte Ata-
xie aller Extremitäten, ein freies aber schmerzhaftes rechtes dominantes
Handgelenk, unklare Restbeschwerden in der linken Hüfte, weitgehend
kompensierte Doppelbilder und Anhaltspunkte für ein etwa mittelgradiges
psychoorganisches Syndrom. Im rechten Handgelenk entwickle sich allen-
falls eine leichte Arthrose, während in der linken Hüfte eine eher leichte
Knorpelinkongruenz vorliege. Mit den aktuellen psychischen, intellektuel-
len und physischen Restanzen könnte der Beschwerdeführer effektiv am
besten im geschützten Rahmen wieder eingegliedert werden, da nur dort
auf die diversen Einschränkungen individuell Rücksicht genommen werden
könne. Ein mindestens halbtägiger Einsatz scheine zumutbar, wobei nur
leichte mittelmotorische Serienarbeiten ohne gefährliche Werkzeuge oder
Maschinen oder exponierte Arbeitsplätze in Betracht kämen. Wechselbe-
lastende Bedingungen wären von Vorteil (vgl. act. 3 S. 22-26).
6.2.5 Im Lichte des soeben Dargelegten erfolgte die ursprüngliche Renten-
zusprache insbesondere aufgrund von fachärztlich festgestellten ophthal-
mologischen sowie neuropsychologischen Beeinträchtigungen.
7.
Die im Zeitraum vom 28. April 1999 bis zum 9. Januar 2013 erstellten me-
dizinischen Berichte berichten jeweils von einem unveränderten Zustand
des Beschwerdeführers (vgl. act. 3 S. 13-18, act. 10 S. 1-5, act. 24 S. 161,
8.
Alsdann umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der vor-
liegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 – im Vergleich zum
Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache –
C-5552/2015 Seite 22 eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 8.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet dabei das im Rahmen der Abklä- rung der vorliegenden Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutach- ten, auf welches die Vorinstanz im Wesentlichen abstellte. Das vom 8. No- vember 2013 datierende Gutachten der I._______ umfasst die Disziplinen Ophthalmologie, Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neuropsy- chologie und Psychiatrie. Diese Expertise sowie weitere medizinische Do- kumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 8.1.1 Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (vgl. act. 59.1 S. 20 f.): – Status nach schwerem Schädel-Hirntrauma mit Contusio cerebri (05.07.1993) – Mittelschwere Hirnfunktionsstörungen (ICD-10 F06.9) – Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2) – Trochlearisparese links nach Schädel-Hirntrauma (05.07.1993) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (vgl. act. 59.1 S. 21): – Ophthalmische Migräne mit Aura – Leichter Astigmatismus, beginnende Presbyopie – Status nach Osteosynthese einer Mandibulafraktur beidseits 1993 – Kleine Abrissfraktur am distalen Radius rechts – Status nach Osteosynthese einer Klavikulafraktur links 1989, Metall entfernt – Anamnestische Mikrohämaturie, vom Versicherten nach Angabe mit Teststrei- fen festgestellt, normale Nierenfunktion (22.07.2013) – Nikotinabusus 8.1.2 Im neurologischen Hauptgutachten berichtet die Ärztin Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie, der Beschwerdeführer klage heute von neurologischer Seite her über Kopfschmerzen, die als Migräne mit Aura gedeutet werden müssten. Bei der aktuellen neurologischen Untersu- chung fänden sich nur minimale neurologische Ausfälle, eine leichte Tro- chlearisparese links, die durch die Kopfhaltung kompensiert werde, eine
C-5552/2015 Seite 23 gewisse Hyperpathie im Bereich der linken Hand, ein unharmonisches Gangbild, Befunde, die nicht sehr beeinträchtigend seien. Bei einer Kern- spintomographie des Schädels hätten sich residuelle Befunde der stattge- habten Verletzung dargestellt; ein sekundärer Hydrozephalus habe sich nicht gebildet. Auch weise die Migräne keine sicher symptomatische Ursa- che auf. Es sei nie zu traumatisch bedingten epileptischen Anfällen gekom- men. Zu den geklagten Kopfschmerzen (Migräne mit Aura) sei festzustel- len, dass diesbezüglich dringen eine konsequente Grundbehandlung mit einem Betablocker oder einem anderen geeigneten Präparat durchgeführt werden sollte unter Einbezug eines Migränekalenders. Von somatisch neu- rologischer Seite her würden die festgestellten neurologischen Befunde keine Konsequenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aufweisen (act. 59.1 S. 15). 8.1.3 Dr. med. K., Fachärztin für Ophthalmologie, stellt im ophthal- mologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2013 fest, dass die linksseitige Tro- chlearisparese immer noch bestehe. Jedoch scheine sie den Beschwerde- führer wenig zu stören. Diese schränke den Patienten im Alltag wenig bis gar nicht ein. Sie sei nicht rentenbestimmend. Gemäss Integritätsentschä- digung UVG sei sie schätzungsweise 5 %, wobei je nach Lage und Grösse des diplopen Blickfeldes 5-30 % angegeben würden. Es könnten Arbeiten ausgeführt werden, die keines feinen stereoskopischen Sehens bedürften und die Augen nicht durch Lesen und Bildschirmarbeit belasteten. Zudem sollten keine Leitern, Gerüste und Treppen bestiegen werden, da es beim Hinuntersteigen zu einer Unsicherheit mit Doppelbildern komme. Wegen der raschen Ermüdung und der immer drohenden Augenmigräne sollten bei der Arbeit kurze Erholungspausen eingelegt werden, was die Leis- tungsfähigkeit bzw. das Arbeitstempo um etwa 20 % vermindern dürfte. Eine echte Therapiemöglichkeit sei nicht gegeben (act. 59.1 S. 16 sowie act. 59.5 S. 11-16). 8.1.4 Im orthopädischen bzw. traumatologischen Gutachten vom 12. Au- gust 2013 hält Dr. med. L., Facharzt für Chirurgie, spez. Allg. Chi- rurgie und Traumatologie und Sportmedizin SGSM, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er einen Status nach schwerem Schädelhirntraum mit Contusio cerebri (5. Juli 1993), einen Status nach Osteosynthese einer Mandibulafraktur beidseits 1993, kleine Abrissfraktur am distalen Radius rechts 1993 sowie einen Sta- tus nach Osteosynthese einer Klavikulafraktur links 1989, Metall entfernt. Im Weiteren führt er aus, dass orthopädische Beschwerden insgesamt nie
C-5552/2015 Seite 24 im Vordergrund gestanden hätten. Im Verlauf würden vermehrt neuropsy- chologische Defizite, Gleichgewichtsstörungen, Doppelbilder sowie Kon- zentrationsschwächen konstatiert. Im heutigen Status fänden sich aus or- thopädischer Sicht keine pathologischen Befunde. Es zeige sich eine gut bewegliche HWS, eine vorzüglich bewegliche LWS. Es bestünden keine muskulären Defizite. Die grossen Gelenke seien symmetrisch normal be- weglich, ohne Impingement. Es zeige sich eine leichte Beinlängendifferenz zu Ungunsten von rechts von 1 cm. Zudem bestehe eine angedeutete Ata- xie. Verglichen mit den initialen Berichten zeigt sich eine Abnahme der pa- thologisch-neurologischen Symptome. Initial habe eine links und beinbe- tonte Tetraspastik mit Hirnnervenausfällen bestanden. Diese seien in neu- eren Berichten regredient. Orthopädische Mängel seien nicht primär er- sichtlich. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch für passager schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit habe aus orthopädischer Sicht lediglich während der Rekonvaleszenz be- standen. Das Schädelhirntrauma habe neurologische Ausfälle verursacht, weshalb auf die neurologische resp. neuropsychologische Beurteilung ab- gestützt werden müsse (vgl. act. 59.1 S. 16 f. und act. 59.2). 8.1.5 Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten vom 12. August 2013 als Diagnose ledig- lich eine anamnestische Mikrohämaturie bei normaler Nierenfunktion ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ansonsten fänden sich keine Hin- weise für eine Erkrankung aus dem Fachgebiet Innere Medizin. Aus inter- nistischer Sicht könnten aktuell alle Tätigkeiten ausgeübt werden. Im Wei- teren hätten aus allgemein-internistischer Sicht – abgesehen von interkur- renten Erkrankungen – zu keiner Zeit dauerhafte und wesentliche Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (act. 3 S. 17 und act. 59.3). 8.1.6 Im Neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. August 2013 nennt Dr. phil. N., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zer- tifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, einen St.n. schwerem Schädelhirntrauma mit/bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen (ICD F06.9) und deutlicher Persönlichkeitsveränderung (ICD F07.2: organi- sches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma; DD mitbedingt durch mögliche depressive Symptomatik) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führt zur Begründung aus, dass in einem aktuell durchgeführten Schädel-MRI vom 27. Juli 2013 (vgl. act. 59.5 S. 17) sich eine frontoparietal betonte Hirnatrophie beidseits gezeigt habe sowie eine partielle Aplasie des Corupus callosum, zudem eine kleine Läsion im linken
C-5552/2015 Seite 25 Kleinhirn, und die vorbeschriebenen Shearing Injuries bilateral frontoparie- tal. Bei unauffälliger Anstrengungsbereitschaft ergäben sich aktuell mittel- schwere Hirnfunktionsstörungen. Diese äusserten sich als mittelschwere Gedächtniseinbussen und leichte Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen. Daneben bestehe entsprechend der Selbst- und Fremdanamnese eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit ei- nem verminderten Antrieb, einer gewissen Enthemmung und einem dys- exekutiven Syndrom sowie Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Eventuell liege jedoch auch noch eine gewisse depressive Symptomatik vor, welche diese Auffälligkeiten verstärke. Gesamthaft wäre entsprechend der SUVA- Tabelle 8 vom Schweregrad her von einer mittelschweren Störung auszu- gehen. Verglichen mit den Voruntersuchungen zeige sich ein von der Art und dem Schweregrad her relativ vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit im Vordergrund stehenden Gedächtniseinbussen und leichteren Auf- merksamkeits- und exekutiven Funktionsstörungen mit einer – soweit be- urteilbar – eventuell leichten Verschlechterung hinsichtlich der Gedächtnis- defizite. Hinsichtlich der Persönlichkeitsveränderungen mit u.a. sozialem Rückzug und Antriebsmangel seien diese in den Vorbefunden zwar immer wieder beschrieben worden, eine Diagnose sei jedoch diesbezüglich nicht explizit festgehalten worden. Insgesamt zeige sich somit ein unverändertes Zustandsbild. Entsprechend der Anamnese, der Bildgebung und des Ver- laufs ist hinsichtlich der Ätiologie von Folgen des erlittenen schweren Schä- delhirntraumas auszugehen. Die kognitiven Einschränkungen könnten das berufliche Scheitern jedoch nicht allein vollumfänglich erklären. Hier seien die Persönlichkeitsveränderungen mit Antriebsmangel etc. von Belang, sehr wahrscheinlich seien auch körperliche Einschränkungen (Feinmoto- rik, Gleichgewicht etc.), die Kopfschmerzproblematik und eventuell auch eine depressive Symptomatik von Bedeutung. Aus therapeutischer Sicht wäre eine neuropsychologische Behandlung mit dem Ziel der Schaffung einer Tagesstruktur und einer vermehrten Selbstständigkeit, am sinnvolls- ten im geschützten Rahmen empfehlenswert. Entsprechend den kogniti- ven Einbussen dürfte die Leistungsfähigkeit als Maschinenschlosser um 50 % reduziert sein, wobei im Weiteren die zeitliche Belastbarkeit aufgrund der Gedächtnisschwierigkeiten um 30 % vermindert sein dürfte. In ange- passten Tätigkeiten dürfte die Leistungsfähigkeit für einfache, repetitive manuelle Hilfstätigkeiten im Werkstattbereich ohne hohe kognitive Anfor- derungen nach einer erhöhten Einlernzeit nicht mehr als 20 % beeinträch- tigt sein. Auch hier entspreche die zeitliche Belastbarkeit 30 % (vgl. act. 59.1 S. 17-19 und act. 59.5 S. 1-10).
C-5552/2015 Seite 26 8.1.7 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Oktober 2013 stellt Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein or- ganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren führt er aus, seit dem Unfallereignis seien keine dauerhaften und behandlungswür- digen depressiven Zustände aktenkundig geworden. Spätestens seit der Reisetätigkeit könne keine ausgeprägte und dauerhafte Störung der Auf- fassung, der Orientierung, des Denkens und der Affektivität festgestellt werden. Die psychiatrische Untersuchung bestätige das Fehlen eines ty- pisch amnestischen Syndroms. Es könne von einer weitgehenden Erhal- tung der intellektuellen Funktionen ausgegangen werden. Die Persönlich- keitsdiagnostik ergebe Hinweise auf eine beschriebene regressive Synto- nisierung. Depressive anhaltende Störungen hätten spätestens seit 2010 nicht mehr vorgelegen. Ein sozialer Rückzug liege seither auch nicht mehr vor. Die jahrelange Berentung habe neben der krankheitsbedingten Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit auch zu einer heute gänzlich fehlenden Leistungsmotivation geführt, die sich aus der psychosozialen Desintegra- tion ableite. Seine Art und Weise der regen Reisetätigkeit spreche deutlich dagegen, dass er trieb- oder affektgesteuert sei. Auch fahre er selber Auto und besorge teilweise seinen Haushalt selber. Mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit müsse von einer eingeschränkten Stresstoleranz ausgegan- gen werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für die bisherige berufliche Tätigkeit eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit, bei welcher das Erlernen von neuem eine geringe Rolle spiele und Ansprüche an zwischenmenschlies Konflikt- potenzial nicht zu gross seien, könne von einer etwas höheren Arbeitsfä- higkeit als im angestammten Beruf von 60 % bis 70 % ausgegangen wer- den. Dabei seien sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die zeitliche Prä- senz berücksichtigt. Diese Beurteilung beruhe einzig auf der krankheitsbe- dingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit verminderter Stresstole- ranz und habe die psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränk- ter Leistungsmotivation dabei unberücksichtigt gelassen. Da objektiv fest- gestellte aktenkundige Befunde aus psychiatrischer Sicht fehlten, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegeben werden, seit wann rückwirkend diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es könne le- diglich mit einer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ab Beginn der regelmässigen Auslandreisen die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit anzunehmen sei (vgl. act. 59.1 S. 19 f. und act. 59.4). 8.1.8 Im Hauptgutachten hielten die Gutachter aufgrund einer polydiszipli- nären Besprechung zusammenfassend fest, im Zusammenhang mit der
C-5552/2015 Seite 27 ophthalmologischen Untersuchung werde die linksseitige Trochlearis- parese bestätigt. Diese sei im Alltag wenig einschneidend, vom Besteigen von Leitern, Gerüsten werde abgeraten, auf Treppen sei Vorsicht geboten. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, wenn Arbeiten, die ein feines stereoskopisches Sehen benötigten und die Augen nicht durch Lesen und Bildschirmarbeit belastet würden, vermieden würden. Wegen überhöhter Ermüdung und der Augenmigräne sei eine Leistungseinbusse von 20 % anzurechnen. Aus orthopädischer Sicht werde nach Abheilung aller beim Unfall erlittenen peripheren Verletzungen am Bewegungsapparat eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Auch von internistischer Seite her bestünden keine Einschränkungen des Gesundheitszustandes, zumal sich auch in der Vorgeschichte keine diesbezüglichen Belastungen fänden. Hingegen be- lege die neuropsychologische Exploration deutliche Beeinträchtigungen, die die Arbeitsfähigkeit in eingreifender Weise beträfen. Es bestünden mit- telschwere Hirnfunktionsstörungen sowie eine Persönlichkeitsveränderung mit einem verminderten Antrieb, einer gewissen Enthemmung und einem dysexekutiven Syndrom sowie Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Im erlern- ten Beruf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit eine solche von 80 %. Bei einer aufgrund der neuropsychologi- schen Defizite zusätzlich zu berücksichtigenden reduzierten Präsenzzeit von 70 % errechne sich eine Arbeitsfähigkeit von 35 % im erlernten Beruf und von 56 % in einer adaptierten Tätigkeit mit hohem Routineanteil. Die psychiatrische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf eine depressive Stimmung, zudem werde das Fehlen eines typisch anamnestischen Syn- droms bestätigt. Es müsse von einer weitgehenden Erhaltung der intellek- tuellen Funktionen ausgegangen werden. Die Persönlichkeitsdiagnostik er- gebe jedoch Hinweise auf eine beschriebene regressive Syntonisierung. Zudem sei von einer fehlenden Leistungsmotivation, die sich aus der psy- chosozialen Desintegration ableite, auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit im er- lernten Beruf sei auf 50 % und in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % bis 70 % zu beziffern. Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit von oph- thalmologischer und neuropsychologischer/psychiatrischer Seite her be- stimmt. Sie betrage in der ursprünglichen Tätigkeit 35 % und in einer an- gepassten Tätigkeit ca. 56 %. Darin eingeschlossen sei eine Leistungsmin- derung von 20 % von ophthalmologischer Seite, die nicht kumulierend wirke, da bezüglich der Migräne Behandlungsoptionen bestünden. Hin- sichtlich des Belastungsprofils müsse von einer eingeschränkten Stressto- leranz (Arbeiten unter erhöhten Zeitdruck und zwischenmenschliche Span- nungen in einem Team) ausgegangen werden. Es sei zudem eine erhöhte Ermüdbarkeit bei intellektueller Arbeit zu erwarten. Da mögliche Unkon- zentriertheiten bei Routinearbeiten zu Fehlmanipulationen führen könnten,
C-5552/2015 Seite 28 sei das Bedienen von Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr aus psy- chiatrischer Sicht abzuraten. In Bezug auf die Augen könnten Arbeiten aus- geführt werden, die keines feinen stereoskopischen Sehens bedürften und die Augen nicht durch Lesen und Bildschirmarbeit belasteten. Zudem soll- ten keine Leitern, Gerüste und Treppen bestiegen werden. Beim Hinunter- steigen komme es zu einer Unsicherheit mit Doppelbildern. Diese Arbeits- fähigkeitseinschätzung gelte seit 2010, als selbständige Auslandreisen möglich geworden seien und subjektiv eine Verbesserung von langandau- ernden Verstimmungen eingetreten sei (vgl. act. 59.1 S. 21-23). 8.2 Das Gutachten wurde dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Am 19. November 2013 nahm die Ärztin Dr. med. P., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates so- wie zertifizierte Gutachterin SIM, zum Gutachten Stellung und führte aus, auf das für die streitigen Belange umfassende, vollständige, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, qualitativ einwandfreie, in Kenntnis der Vorakten erstellte, in sich konsistente und in der Begründung eindeutige Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Die Schlussfolgerun- gen seien gut begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit sei versicherungsmedizinisch überzeugend und mit den er- hobenen medizinischen Befunden erklärbar. Dr. med. P. schloss sich den Feststellungen und Beurteilungen der Gutachter an und ergänzte hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes festgestellt werden könne, dass der Versicherte die Fern- reisen ungeachtet der kognitiven Einschränkungen und der Migräneatta- cken selbständig habe unternehmen können. Hinsichtlich der Augenleiden sei aufgrund der Ausführungen im Gutachten keine Meldung an das Stras- senverkehrsamt notwendig (vgl. act. 61). 8.3 Im Vorbescheidverfahren wurde der Beschwerdeführer nach dessen Einwand vom 20. Oktober 2014 bis zum 23. Januar 2015 im C._______ hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit und Wiedereingliederungsmöglich- keiten abgeklärt. Im Bericht vom 3. Februar 2015 wird dem Beschwerde- führer – nach anfänglich negativer Einstellung – ein steter Wille, alle stan- dardisierten Aufgaben und die ihm übertragenen Projektarbeiten möglichst gut zu lösen, attestiert. Die Auswertungen hätten jedoch aufgezeigt, dass er schon mit einfachsten technischen Aufgaben an seine Leistungsgrenzen gestossen sei. Die handwerklichen und auch planerischen Fähigkeiten ent- sprächen nicht mehr dem Können eines erlernten Berufsmannes. Dazu kä- men zusätzliche Beeinträchtigungen wie Doppelbilder und stark schmer- zende Augen, die es ihm verunmöglichten, konstant an einer Aufgabe zu
C-5552/2015 Seite 29 arbeiten. Seine Belastbarkeit sei stark eingeschränkt, was sich sehr nega- tiv auf die Arbeitsleistung auswirke. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Abklärungsergebnisse nicht mehr in der Lage, eine wirtschaftlich ver- wertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen (vgl. act. 101). 8.4 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht hielt die Berufsberaterin der IV- Stelle X._______ in ihrem Abschlussbericht betreffend berufliche Integra- tion vom 27. Februar 2015 fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen sei, eine Arbeitsleistung von vier Stunden aufzubauen. Nach vier Stunden sei die Konzentration vollständig eingebrochen und es seien starke Augenbeschwerden sowie Kopfschmerzen eingetreten. Am Morgen sei eine Konzentrationszeit von ca. zwei Stunden gelungen, dann seien Doppelbilder aufgetreten. Das Arbeitsergebnis sei im Zusammenspiel mit den Gedächtnisleistungsstörungen nicht den Anforderungen des ersten Ar- beitsmarktes entsprechend gewesen. Praktische und theoretische Aufga- ben seien nur mit viel Unterstützung und Führung lösbar gewesen und die Werkstücke in der Regel trotz guter Motivation unbrauchbar. Die Abklä- rungsergebnisse zeigten zudem, dass der Versicherte nicht mehr auf seine Berufskenntnisse als Metallbauer habe zugreifen können. Die Lernfähig- keit sei durch die Gedächtnisstörung massgeblich eingeschränkt gewesen, so dass eine Wiedereinschulung oder Umschulung eindeutig nicht mehr durchführbar sei. Berufliche Massnahmen führten aufgrund seiner Ein- schränkungen nicht zu einem Erhalt oder Aufbau einer Erwerbsfähigkeit. Verdienstmöglichkeiten bestünden keine; gegebenenfalls im geschützten Rahmen, aber eher im Rahmen einer Beschäftigung (vgl. act. 103). 8.5 Mit Stellungnahme vom 27. März 2015 hielt der RAD-Arzt Dr. med. Q., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass es sich bei der beruflichen Abklärung C. um eine Beurteilung durch nichtärztliche Personen handle, welche die bisherige Einschätzung der Gutachter und des RAD nicht in Frage stellen könne (vgl. act. 108). 8.6 Im während des laufenden Vorbescheidverfahrens eingereichten Be- richt der B._______ vom 19. Mai 2015 werden die seit Jahren bekannten sowie die zusätzlich im Rahmen der I.-Begutachtung festgestell- ten Diagnosen wiedergegeben. Im Weiteren führen die Ärzte der B. aus, dass sich gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2014 keine Befundänderungen hinsichtlich der fokal neurologischen Defi- zite ergeben hätten. Diese und die ebenso unverändert verbliebenen neu- ropsychologischen Defizite mit im Vordergrund stehenden Problemen des
C-5552/2015 Seite 30 Antriebs, formalen Denkens und Gedächtnisses seien im Alltag jetzt durch Hilfe der zugezogenen Lebensgefährtin kompensiert. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe – wie auch im Rahmen der C._______ Abklärung vom Oktober 2014 bis Januar 2015 vermerkt – keine. Die Defizite seien durch die auch im letzten Verlaufs-MRI 2013 nochmals dargestellten Läsionen plausibel begründet. Bei der Antriebsstörung bemühe sich der Beschwerdeführer so- weit möglich und es ergebe sich kein Anhalt für eine Aggravationstendenz (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). 8.7 Am 5. Juni 2015 nahm der RAD-Arzt Dr. med. Q._______ zum nach- gereichten Bericht der B._______ vom 19. Mai 2015 Stellung und führte aus, dass der Bericht keine neuen Diagnosen erwähne. Die mitgeteilten Befunde zeigten keine Abweichungen von bereits im I.-Gutachten vom 8. November 2013 vorliegenden auf. Es sei zudem nicht korrekt, dass keine zusammenfassende Beurteilung oder Berücksichtigung der Interak- tionen erfolgt sei, da diese Frage unter Ziffer sechs beantwortet worden sei. Die Festlegung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht aus neu- ropsychologischen Gründen, sondern von nichtärztlichen Personen erfolgt. Daher könne die Einschätzung im neuropsychologischen Teilgutachten vom 19. August 2013 nicht in Frage gestellt werden. Es könne weiterhin am Gutachten festgehalten werden (vgl. act. 117). 8.8 Vergleicht man den im Jahr 1998 festgestellten medizinischen Sach- verhalt mit demjenigen im Jahr 2015, fällt auf, dass beim Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen immer noch dieselben Beschwerden vorliegen. Das heisst, nach wie vor stehen die ophthalmologischen sowie insbesondere die neuropsychologischen Defizite im Vordergrund, was sich explizit aus dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. August 2013 sowie aus der zusammenfassenden Beurteilung der Gutachter ergibt. Die Gutachter weisen denn auch darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit von ophthalmologi- scher und neuropsychologischer/psychiatrischer Seite her bestimmt wird (vgl. act. 59.1 S. 174 ff. und S. 21 f. sowie act. 59.5 S. 8 ff.; vgl. auch be- treffend das neuropsychologische Teilgutachten E. 7.1.6 hiervor). Sie gin- gen jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – entgegen den früheren ärzt- lichen Einschätzungen – davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten und in einer angepassten Tätigkeit mit hohem Routineanteil eine solche von 80 % aufweise, wobei jeweils noch zusätzlich eine reduzierte Präsenz- zeit von 70 % zu berücksichtigen sei. Dies ergebe eine errechnete Arbeits- fähigkeit von 35 % im angestammten Beruf und von 56 % in einer ange- passten Tätigkeit. Die RAD-Ärzte Dr. med. P. sowie Dr. med.
C-5552/2015 Seite 31 Q._______ schlossen sich in ihren Stellungnahmen vom 13. November 2013 (act. 61), vom 27. März 2013 (act. 108) sowie vom 5. Juni 2013 (act. 117) der Beurteilung der I.-Gutachter vollumfänglich an bzw. bestätigten diese im Rahmen des Vorbescheidverfahrens. 8.9 8.9.1 In Würdigung der medizinischen Akten ist wie ausgeführt festzuhal- ten, dass die durch die Ärzte festgestellten Befunde und Beeinträchtigun- gen gerade ophthalmologischer und neuropsychologischer Art im Wesent- lichen dieselben sind wie in den vorherigen Jahren. Über die seit der Ren- tenzusprache vergangenen Jahre zeigt sich auch ein nahezu vergleichba- res Diagnosebild. Im Rahmen der letzten Begutachtung wurden zusätzlich – ohne jedoch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu zeitigen – ein leich- ter Astigmatismus/eine beginnende Presbyopie, eine anamnestische Mikrohämaturie (vom Versicherten nach Angabe mit Teststreifen festge- stellt, mit normaler Nierenfunktion [22.07.2013]) sowie ein Nikotinabusus festgestellt. Unterschiedlich präsentiert sich heute indes die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es bleibt allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie sich diese unterschiedliche Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit begründen lässt, zumal die Gutachter nach wie vor aus oph- thalmologischer Sicht eine linksseitige Trochlearisparese und aus neu- ropsychologischer Sicht als mittelschwer zu taxierende Hirnfunktionsstö- rungen mit im Vergleich zum Vorzustand nahezu identischen Auswirkun- gen auf das Leistungsprofil, hinsichtlich der Gedächtnisdefizite sogar An- zeichen einer leichten Verschlechterung festgestellt haben (vgl. die zusam- menfassenden Beurteilungen der I.-Gutachter [act. 59.1 S. 16 und S. 21 ff.], des SUVA-Kreisarztes vom 4. Juni 1997 [act. 3 S. 23-26] sowie die jeweiligen Beurteilungen der behandelnden Ärzte der B._______ [vgl. E. 6.2.1 bis E. 7 hiervor]). Die Gutachter begründen ihre Beurteilung einzig mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2010 regelmässig Rei- sen nach Fernost tätige und den Sohn intermittierend allein betreue. Inwie- fern die getätigten Reisen nach Fernost vorliegend Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des gelernten Maschinenschlossers im angestammten bzw. in angepassten Tätigkeiten zulassen sollen, führen die Gutachter in- dessen nicht näher aus. Auch die Ausführungen der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2013 (act. 61) vermögen nicht, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Zwar erfordert die Organisation von Reisen tatsächlich gewisse eigenständige Fähigkeiten und eine lang dauernde Reise kann durchaus mit einer Erschöpfung verbunden sein. Je- doch hat der Beschwerdeführer nicht erst seit 2010 eine gewisse Eigen-
C-5552/2015 Seite 32 ständigkeit im Alltag erlangt, sondern war bereits vor Erlass der ursprüng- lichen Verfügung vom 27. April 1998 in der Lage, sich bis zu einem gewis- sen Grad selbständig zu organisieren (vgl. die diversen Arztberichte vor Verfügungserlasse [act. 3 S. 54 S. 32 f., S. 23-26 und S. 36-38]). Im Wei- teren ist praxisgemäss auch vorliegend die langdauernde Flugreise nicht mit einer Arbeitstätigkeit vergleichbar, erfordert doch eine berufliche Tätig- keit, sei es auch nur eine im geschützten Rahmen, höhere kognitive Fähig- keiten, eine – bei einem Flug wohl kaum erforderliche – Konzentrationsfä- higkeit sowie eine gewisse Toleranz gegenüber Stressfaktoren, welche bei Reisen nicht dieselben sind, zumal ein Ferienaufenthalt grundsätzlich mit einer Erholung verbunden ist. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch lediglich über eingeschränkte Fähigkeiten verfügt, halten auch die I.-Gutachter in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung fest (vgl. act. 59.1 S. 21 f.). Soweit die Gutachter behaupten, der Beschwerde- führer betreue den älteren Sohn intermittierend alleine, was vom Be- schwerdeführer bestritten wird, ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage keine Stütze in den Akten findet. Insbesondere lässt sich eine solche Aus- sage nicht der Sozialanamnese im Gutachten entnehmen. Der Beschwer- deführer wies bei der Erhebung der Sozialanamnese jeweils lediglich da- rauf hin, dass ihn sein älterer Sohn an den Wochenenden regelmässig be- suche. Hingegen hat der Beschwerdeführer nie ausgeführt, dass er ihn je- weils alleine betreue (vgl. act. 59.1 S. 11 und S. 12, act. 59.2 S. 3, act. 59.3 S. 3 letzter Absatz sowie act. 59.4 S. 3 letzter Absatz). Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er seit dem Unfall immer Unterstützung durch seine Mutter und teilweise durch die ehemalige Partnerin des ge- meinsamen älteren Sohnes erfahren hat. Dies lässt sich auch den fremd- anamnestischen Angaben der Mutter im neuropsychologischen Teilgutach- ten vom 19. August 2013 entnehmen (vgl. act. 59.5 S.5). 8.9.2 Für eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche revisionsrechtlich erheblich sein kann, fehlen vorliegend jedenfalls nicht nur klare Anhaltspunkte, im Gegenteil bestätigt doch gerade die im Rah- men des Vorbescheidverfahrens erfolgte, mehrere Monate dauernde be- rufliche Abklärung im C. (vgl. Bericht vom 3. Februar 2015 [act. 101]), dass der gesundheitliche Gesundheitszustand und dessen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben sind. Im Abklä- rungsbericht des C._______ vom 3. Februar 2015 (act. 101) wird ein na- hezu gleiches Leistungsbild des Beschwerdeführers im Vergleich zur im Jahre 1996 erfolgten beruflichen Abklärung im D._______ (vgl. den Bericht vom 31. Oktober 1996 [act. 3 S. 36-38]) beschrieben, deren Ergebnisse der SUVA-Kreisarzt auch in seine abschliessende Beurteilung vom 4. Juni
C-5552/2015 Seite 33 1997 miteinfliessen liess (vgl. act. 3 S. 23-26). Bei beiden Abklärungen wurden Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers festge- stellt. Zudem zeigten sich während beiden Abklärungen bei mental bzw. intellektuell anspruchsvollen Aufgaben rasche Ermüdungssymptome. Auch werden in beiden Abklärungsberichten stark eingeschränkte kognitive Fä- higkeiten sowie eine geringe Belastbarkeit beschrieben. Schliesslich kom- men beide Berichte zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwer- deführer keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeits- markt erbringen kann (vgl. act. 3 S. 36-38 sowie act. 101 Ziff. 6-8 S. 9 ff.). Schliesslich wird auch im zuhanden des Hausarztes erstatten Bericht der B._______ vom 19. Mai 2015 ein im Vergleich zum ursprünglichen Verfü- gungszeitpunkt unverändertes Zustandsbild beschrieben (vgl. act. 114). 8.9.3 An dieser Auffassung vermögen die äusserst knapp gehaltenen Stel- lungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Q._______ vom 27. März 2015 (act. 108) sowie vom 5. Juni 2015 (act. 117) nichts zu ändern. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2015 geht er nicht auf den gesamten Abklä- rungsbericht des C._______ vom 3. Februar 2015 und die darin beschrie- benen Defizite – welche nahezu denjenigen im Bericht des D._______ vom 31. Oktober 1996 entsprechen – ein, sondern lediglich auf die erwähnte Augenproblematik bei längeren Konzentrationsphasen. Insofern fehlt es an einer einlässlichen und nachvollziehbaren Begründung, weshalb diese Ab- klärungsergebnisse – im Gegensatz zu denjenigen des D._______ im Jahre 1996, welche vom SUVA-Kreisarzt gewürdigt wurden – keine Rück- schlüsse auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zulassen. Ein pauschaler Hinweis, wonach die Beurteilung von nicht- ärztlichen Personen erfolgt sei, genügt gerade mit Blick auf das Beweis- thema (vgl. E. 5.8 hiervor) nicht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der zweiten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Juni 2015, zumal – wie zuvor aus- geführt – die Gutachter des I._______ im Wesentlichen im Vergleich zum Vorzustand dieselben Beeinträchtigungen festgestellt haben (vgl. E. 7.9.1 hiervor). 8.10 Aufgrund des soeben Dargelegten ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist. Da sich weder der medizinische Sachverhalt mit dem im Sozialversi- cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
C-5552/2015 Seite 34 lichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisions- gründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisheri- gen Rente ausser Betracht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist des- halb nicht mehr nötig (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 5.3 in fine). Selbst wenn dem I.-Gutachten vom 8. Novem- ber 2013 betreffend die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit gefolgt werden könnte, wäre die Verwertbarkeit der entsprechend verbleibenden Arbeitsfähigkeit insbesondere mit Blick auf den Abklärungsbericht des C. vom 3. Februar 2015 (act. 101), auf den medizinischen Bericht des B._______ vom 19. Mai 2015 (act. 114) sowie auf die 21-jährige Be- zugsdauer einer ganzen IV-Rente klar zu verneinen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Ände- rung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast, welche im Falle der Rentenrevision von Amtes wegen bei der Vorinstanz liegt, beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-5739/2015 vom 28. September 2017 E. 9.5). Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat somit, wie beantragt, weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt entsprechender Kinderrenten. 10. Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der vom Be- schwerdeführer gestellten Beweisanträge. Insbesondere kann aufgrund des vollständigen Obsiegens vorliegend auf die Durchführung der bean- tragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 in fine). 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bun- desbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
C-5552/2015 Seite 35 11.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Sep- tember 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt Kin- derrenten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-5552/2015 Seite 36 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: