B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5500/2013
U r t e i l v o m 1. D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5500/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reiste im Dezember 1999 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 27. September 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Mit gleichem Entscheid ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die vorläufige Aufnah- me an. Eine im Asylpunkt dagegen erhobene Beschwerde wies die ehe- mals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezem- ber 2001 ab. Während des erstinanzlichen Asylverfahrens lernte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1958) kennen. Am 12. März 2002 heirateten die beiden in der Stadt Zürich. Vom Aufent- haltskanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Ein- bürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 29. Juni 2010 zu Handen des Einbür- gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be- stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Zug und der Gemeinde Y._____/ZG. C. Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst des Kantons Zug dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am
C-5500/2013 Seite 3 18. April 2011 die Vaterschaft für das am 8. September 2010 geborene Kind C._____ anerkannt habe. Später brachte das Bundesamt aufgrund weiterer behördlicher Meldungen in Erfahrung, dass die Eheleute seit dem 23. August 2011 geschieden sind. D. Am 3. Juli 2012 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdefüh- rers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Fer- ner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 24. Juli 2012 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Scheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 13. August 2012 (Eingang des undatierten Fra- gekatalogs beim BFM). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht am 10. Juli 2012 Gebrauch. Am 15. Mai 2013 reichte die von ihm mandatierte, frühere Par- teivertreterin eine abschliessende Stellungnahme ein. E. Am 11. Juli 2013 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton des Beschwer- deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung. F. Mit Verfügung vom 30. August 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichter- te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit er- strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 stellte die damalige Rechtsvertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei ersatz- los aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der Sachverhalt vom erkennenden Gericht zu ergänzen und gestützt da- rauf neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwal-
C-5500/2013 Seite 4 tungsgericht den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stel- lungnahmen einzureichen. Am 28. November 2013 reichte die ehemalige Parteivertreterin die Kopie einer vom 20. November 2013 datierenden schriftlichen Erklärung ihres Mandanten ein, wies zugleich darauf hin, dass B._____ für eine Stellung- nahme nicht verfügbar gewesen sei und hielt an ihren diesbezüglichen prozessualen Anträgen fest. Per Ende jenes Jahres stellte sie ihre anwalt- liche Tätigkeit ein. I. Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses gab das Bundesverwaltungs- gericht mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 – mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten – auch dem Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht statt. Eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten, welche von dem zwischenzeitlich manda- tierten Rechtanwalt Z._____ dagegen erhoben worden war, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab (Urteil 1C_101/2014). J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. K. Am 15. Oktober 2014 wurde der jetzige Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers betraut. Mit Replik vom 27. Okto- ber 2014 ersuchte auch er um Gutheissung der gestellten Anträge. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
C-5500/2013 Seite 5 geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin, Parteibefragung) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorstehend). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen vorzulegen, was teilweise geschah (zum feh- lenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2; zur Subsidiarität der Zeu- geneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bun- desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheids- wesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
C-5500/2013 Seite 6 3.2 Mit Nachtrag vom 28. November 2013 wiederholte die damalige Rechtsvertreterin ihre diesbezüglichen Begehren. Aufgrund der Begrün- dung (die schweizerische Ex-Ehefrau habe für eine schriftliche Stellung- nahme nicht zur Verfügung gestanden) ist davon auszugehen, dass sich der erneut gestellte Antrag nurmehr auf die Einvernahme von B._____ als Zeugin beschränkt. Die Anordnung von Zeugeneinvernahmen wird – wie der ehemaligen Parteivertreterin in der Zwischenverfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 erläutert worden ist – lediglich dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hin- reichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG und BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des Zeu- genbeweises kann auf die Durchführung einer Zeugenbefragung nament- lich dann verzichtet werden, wenn sich der im Zusammenhang mit dem Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt mit schriftlichen Unterlagen darlegen lässt (vgl. dazu WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 14 N. 17). Erika Schelbert wurde vom BFM im erstinstanzlichen Verfahren bereits schriftlich zur Angelegenheit befragt. Die frühere Gattin hat sich auf dem entsprechenden Fragebogen denn eingehender zu den aufgeworfenen Fragen geäussert. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ihre Zeugenaussagen – soweit für den Sachverhalt von Relevanz – nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden, sieht man einmal davon ab, dass die betreffende Person offenkundig darum bemüht ist, den Beschwerdeführer zu decken (siehe dazu eingehender E. 11.4 weiter hinten). Dem diesbezüglichen, neuerlichen Antrag ist daher nicht statt- zugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge- meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer- den (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 m.H.).
C-5500/2013 Seite 7 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländi- schen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind bei- spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein ausser- eheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider- spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg- list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder- lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.). 5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
C-5500/2013 Seite 8 bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er- heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle- gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein- bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.). 6. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden gewahrt. 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. je m.H.).
C-5500/2013 Seite 9 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen- teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Ver- nehmlassung – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft, die Umstände des Kennenlernens und die zeitliche Abfolge der Ereignisse – zur Hauptsache aus, dass bereits eini- ge Zeit vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung keine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr vorgelegen haben könne. Dagegen sprächen insbesondere das zeitweilige Getrenntleben während der Ehe, die angeblich praktizierte sexuelle Offenheit, das Zeu- gen eines ausserehelichen Kindes durch den Beschwerdeführer, das Ein- reichen eines Scheidungsbegehrens sieben Monate nach der erleichter- ten Einbürgerung sowie die rasche Scheidung. Demnach greife die tat- sächliche Vermutung, dass die Ehe während des Einbürgerungsverfah- rens bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil und auf eine ge- meinsame Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Ausserdem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, das BFM über das im Verlaufe des Ein- bürgerungsverfahren ausserehelich gezeugte Kind und dessen Geburt am 8. September 2010 zu informieren. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb er- füllt. 8.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Sep- tember 2013 dagegen halten, wohl könne eine aussereheliche Beziehung ein Indiz für nicht mehr intakte eheliche Bande darstellen, indessen gehe
C-5500/2013 Seite 10 es nicht an, selektiv auf ein einzelnes Indiz abzustellen, wie dies das BFM in seinem Falle praktiziere. Vielmehr sei eine umfassende Würdigung sämtlicher relevanter Fakten vorzunehmen. Zunächst gelte es zu beach- ten, dass die Parteien eine offene Ehe gelebt und sexuelle Untreue tole- riert hätten. Sodann habe der seelische und wirtschaftliche Beistand nach Beendigung der Ehe fortgedauert, nicht umsonst wohne der Beschwerde- führer heute wieder bei seiner Ex-Frau und sei in deren Familie integriert. Tatsache sei ferner, dass er mit der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung geführt habe. Ohnehin hätten sich die Prämissen auf Seiten der früheren Gattin nicht durch das Tolerieren ausserehelicher sexueller Kontakte, sondern erst durch den Umstand verändert, dass er Vater ge- worden sei; dies habe für sie das Aus der Ehe bedeutet. Auch aus ihrer Sicht sei das Eheleben jedoch bis ungefähr im September 2010 intakt gewesen. Erst das einschneidende Ereignis der Vaterschaft habe danach zum raschen Zerfall der Ehe geführt. Allenfalls gelte es den genauen Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe abzuklären. Schliesslich wird geltend gemacht, dass es sich vorliegend weder um eine Scheinehe noch eine aufenthaltsrechtliche Ehe gehandelt habe, Art. 41 BüG als Kann- Vorschrift ausgestaltet sei und die angefochtene Verfügung sich deshalb auch als unangemessen erweise. Der jetzige Parteivertreter kritisiert in der Replik die seiner Auffassung nach völlig schematische Argumentationsweise der Vorinstanz sowie de- ren Unverständnis für den Rahmen gutbürgerlicher Üblichkeit sprengende Beziehungsformen. Darüber hinaus hebt er hervor, dass auf Seiten beider Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt noch keine Trennungsabsichten bestanden hätten und stellt in Abrede, dass die Nichtinformation über das ausserehelich Kind generell den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 BüG erfül- le. 9. Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1999 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 27. September 2001 abgelehnt, er kam indessen in den Genuss der vorläufigen Aufnahme. Bereits zuvor, im Sommer 2000, hatte er die 22 Jahre ältere Schweizerin B._____ kennengelernt. Nach der Heirat am 12. März 2002 erhielt er eine ordentliche Aufenthalts- bewilligung. Der Anstoss, sich zu vermählen, soll von beiden Parteien ausgegangen sein. Die Ehe blieb kinderlos. Gemäss den Akten des Mig- rationsamtes des Kantons Zürich haben die Eheleute ihre eheliche Ge- meinschaft von anfangs Juli 2005 bis Ende April 2007 vorübergehend
C-5500/2013 Seite 11 aufgegeben. Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um erleich- terte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 29. Juni 2010 die ge- meinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unter- zeichnet hatten, wurde er am 20. August 2010 erleichtert eingebürgert. Den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab anfangs Januar 2011 nicht mehr am eheli- chen Domizil gewohnt hat. Am 23. August 2011 wurde die Ehe vom Be- zirksgericht Zürich gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren daraufhin geschieden. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 die Vaterschaft für C._____ anerkannte. Der Sohn war am 8. September 2010 auf die Welt gekommen. Die Kindsmutter ist dominikanische Staatsangehörige und zehn Jahre jünger als der Vater. Von anfangs De- zember 2012 bis Oktober 2013 logierte der Beschwerdeführer nochmals bei seiner früheren Gattin. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit der Schweizer Ex- Gattin – als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange war – ein aus- sereheliches Kind gezeugt. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürge- rungsbehörde vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute die in der Endphase jenes Verfahrens bevorstehende Geburt (das Kind wurde zwischen erleichterter Einbürgerung und deren Rechtskraft gebo- ren). Aussereheliche Kinder können unbestreitbarermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). In ca- su wusste Letztere freilich schon früh, dass eine andere Frau von ihrem damaligen Partner schwanger war (siehe den von ihr im August 2012 ausgefüllten Fragebogen [act. 10 der vorinstanzlichen Akten]). Dass eine solche Schwangerschaft für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbür- gerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Aus- kunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
C-5500/2013 Seite 12 10.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik, unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_27/2011, einzig vorbringen, beim Ver- schweigen der Zeugung eines aussereheliches Kindes könne nicht auto- matisch von einer Erschleichung des Bürgerrechts im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ausgegangen werden. Dem fraglichen Urteil liegt allerdings keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Zum einen erfolgten Zeu- gung und Geburt im zitierten Vergleichsfall vor Einleitung des Einbürge- rungsverfahrens und lange vor Unterzeichnung von gemeinsamer Erklä- rung und erleichterter Einbürgerung, zum andern hätte die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hier tatsächlich einen Hinde- rungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wurde die Ehe nach der Anerkennung des Kindes doch genau aus diesem Grunde um- gehend geschieden. Ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehe- frau eine offene Ehe führten und Seitensprünge gegenseitig tolerierten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, handelt es sich bei der ver- schwiegenen Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezö- gert hätten. Die Betroffenen wären mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Das Verhalten der Eheleute erscheint umso unverständlicher, als der Knabe gerade mal zweieinhalb Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, aber noch vor deren Rechtskraft, zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Auf- klärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Be- schwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschlei- chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (siehe C-4576/2013 E. 10.2 oder das in dieser Angelegenheit ergangene bundesgerichtliche Urteil 1C_101/2014 E. 2.3). Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man – ent- gegen den nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9). 11. Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 20. August 2010 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp achteinhalb Jahre. Ungefähr viereinhalb Monate später haben sich die
C-5500/2013 Seite 13 Eheleute getrennt, bis zur rechtskräftigen Scheidung verstrich ab Einbür- gerung ziemlich genau ein Jahr. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass die beiden im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in sta- bilen ehelichen Verhältnissen lebten (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. oder Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 und C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.). 11.2 Auf Beschwerdeebene wird das BFM vor allem für sein Unverständ- nis gegenüber offenen Beziehungsformen kritisiert; sinngemäss wird dem Bundesamt damit vorgeworfen, an den Begriff der ehelichen Gemein- schaft zu strenge, nicht mehr zeitgemässe Anforderungen zu stellen. 11.2.1 Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es han- delt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu le- ben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen – wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, son- dern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (siehe C-4576/2013 E. 11.2.1 m.H.). 11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzu- sehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu be- deuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheli- che Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz ge- gen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), wes- halb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststel-
C-5500/2013 Seite 14 lungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung indessen längst nicht allein auf dieses eine Indiz abge- stellt. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdefüh- rers und seiner früheren Gattin moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüs- se auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. C-4576/2013 E. 11.2.3 m.H.). 11.2.3 Der Beschwerdeführer hat ungefähr Ende 2009 ein aussereheli- ches Kind gezeugt und die Vaterschaft des am 8. September 2010 gebo- renen Knaben am 18. April 2011 anerkannt. Eine Beziehung zur Kinds- mutter bestand seiner eigenen Darstellung zufolge nie. Zwar war es vor- liegend nicht sexuelle Untreue, welche zum plötzlichen Auseinanderbre- chen der ehelichen Bande führte, wohl aber die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Frau als Resultat eines Seitensprunges. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die schweizerische Ex-Gattin erklärten denn unisono, dass diese Schwangerschaft für sie (die damalige Ehefrau) das "Aus der Ehe" bedeutet habe (siehe die im Rechtsmittelverfahren vorge- legte persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. No- vember 2013 oder die schriftlichen Auskünfte von B._____ [act. 10 der vorinstanzlichen Akten]). Ebenso geht aus den entsprechenden Ausfüh- rungen klar hervor, dass die Eheleute schon während des Einbürge- rungsverfahrens wussten, dass der Beschwerdeführer Vater eines aus- serehelichen Kindes werden würde. Dieses Kind kam denn kurz nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (aber vor Eintreten von deren Rechtskraft) zur Welt. Besagte Vorkommnisse bestärken die tatsächliche Vermutung der Instabilität der Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung. Zu beto- nen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgelei- tet, müssen gewisse, hier nicht gegebene Voraussetzungen erfüllt sein (siehe auch E. 11.2.2 hiervor). 11.3 Eng damit zusammen hängen die unterschiedlichen Auffassungen der Betroffenen hinsichtlich Kinder und Familienplanung. So wies die Ex- Ehefrau mehrmals und mit Nachdruck darauf hin, dass der Beschwerde- führer sich – anders als sie selber – gemeinsame Kinder gewünscht ha-
C-5500/2013 Seite 15 be. Ohne seinen Kinderwunsch wären sie vielleicht noch verheiratet. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kin- derwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorlie- gend ist die Kinderfrage laut geschiedener Gattin seit jeher ein Thema gewesen, weshalb jene sich nicht erst nach der erleichterten Einbürge- rung manifestiert haben kann. Im Gegenteil war es die Zeugung eines ausserehelichen Kindes als Folge eben dieser Divergenz, welche dazu führte, dass die Ehe innert Kürze scheiterte. Soweit nachträglich zu sug- gerieren versucht wird, erst die förmliche Anerkennung der Vaterschaft sei der Auslöser für das eheliche Zerwürfnis gewesen, widerspricht dies der Darstellung der Eheleute (siehe E. 11.2.3 vorstehend). Im Übrigen ver- liess der Beschwerdeführer das eheliche Domizil laut einem Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich (act. 15 der BFM-Akten) bereits dreieinhalb Monate bevor er C._____ als sein Kind anerkannte. Alles in allem stellen demzufolge weder die Zeugung des ausserehelichen Kindes mit der damit einhergehenden Schwangerschaft der Kindsmutter noch die Kinderthematik solche ausserordentliche Vorkommnisse dar, die zum ra- schen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben können. 11.4 Im Rechtsmittelverfahren wird sodann argumentiert, die Ehegatten hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeit- punkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird wiederum auf die von der Schweizer Ex-Gattin schriftlich beantworteten Fragen. Aber auch der Beschwerdeführer hat sich verschiedentlich dahingehend geäussert, sie hätten damals keine Trennungsabsichten gehegt. Da beide zugleich zum Ausdruck brachten, dass die Schwangerschaft der Kinds- mutter für die Ex-Gattin das "Aus der Ehe" bedeutet habe, kann dies al- lerdings nur schon vom zeitlichen Ablauf her nicht zutreffen. Im Kontext der nachträglichen Entwicklung mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung und Scheidung charakterisieren sich die eingangs zitierten Vorbringen vielmehr als blosse Schutzbehauptungen. Mit Blick auf das In- terpretieren derartiger Willensäusserungen wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hin- tergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgend- wann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einverneh- men darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländi-
C-5500/2013 Seite 16 schen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die ausgesprochen wohlwollenden Antworten der früheren Ehefrau zur Person des Beschwerdeführers. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwi- schenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall ge- wesen sein kann. 11.5 Unbeachtlich zu bleiben hat in diesem Zusammenhang auch der Einwand der ehemaligen Rechtsvertreterin, die Parteien lebten wieder in gemeinsamem Haushalt und ihr Mandat sei in der Familie der Ex-Frau in- tegriert gewesen. Wie mehrfach erwähnt, setzt die erleichterte Einbürge- rung den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7983/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6 m.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass das neuerliche Zusammenleben bloss etwas mehr als zehn Monate dauerte (vom 1. Dezember 2012 bis im Ok- tober 2013). Die hauptsächlich auf der Vaterschaft des Beschwerdefüh- rers gründenden Beziehungsprobleme können mit anderen Worten nicht nur vorübergehender Natur gewesen sein. Hinzuzufügen bleibt, dass zwi- schen den früheren Ehegatten schon vor Einleitung des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung einmal während rund eineinhalb Jahren (siehe E. 9 weiter oben) keine tatsächliche Ehegemeinschaft vor- legen hatte. Die heutige Situation steht somit der tatsächlichen Vermu- tung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft mit seiner damaligen Gattin gelebt, nicht entgegen. 11.6 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1 und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen Gründen gegeben. 12. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
C-5500/2013 Seite 17 sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per- son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um- ständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer nochmals für ein paar Monate bei der geschiedenen Gattin wohnte (was gegen eine Scheinehe spreche) und er in der Schweiz gut integriert sein soll, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermes- sensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten aus- länderrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.). 13. Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er- klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung ist der Sohn C._____ (geb. 8. September 2010) des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Websei- te des Bundesamtes für Migration http://www.bfm.admin.ch Publikatio- nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Hand- buch Bürgerrecht, Kapitel 6, Ziff. 6.6, Stand: 27. Dezember 2013, besucht im November 2014). 14. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 15. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
C-5500/2013 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch die vier Ratenzahlungen à Fr. 300.- vom 25. März 2014, 28. März 2014, 2. Mai 2014 und 22. Mai 2014 gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – die Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst, Postfach 146, 6301 Zug (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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