Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5493/2016
Entscheidungsdatum
02.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.11.2019 (8C_342/2019)

Abteilung III C-5493/2016

U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 9 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Juli 2016).

C-5493/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2005 in einer Festan- stellung als Bauarbeiter bei der B._______ in der Schweiz erwerbstätig. Dort verrichtete er Schaufel- und Pickelarbeiten, Arbeiten mit dem Kom- pressor, Fahrten mit einem Pneulader und half beim Teeren mit, wobei er auch schwere Gewichte tragen sowie Böschungen rauf- und runterklettern musste. Das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Februar 2008 von der Arbeit- geberin aufgelöst (vgl. IV-Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: doc.] 26 und 30). Als Arbeitnehmer entrichtete er für die Dauer von 21 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (doc. 13, 99). B. B.a Am 24. Oktober 2005 verunfallte der Beschwerdeführer bei der Arbeit. Dabei erlitt er am rechten Knie eine mediale Meniskusläsion, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Zerrung des medialen Seitenbandes (doc. 79 S. 38). B.b Im Rahmen eines fremdverschuldeten Autounfalles erlitt der Be- schwerdeführer am 9. Dezember 2006 eine Halswirbeldistorsion bei vor- bestehender Spondylchondrose C5/C6 und C6/C7, beidseits eine Schul- terprellung, eine Thoraxprellung sowie eine Wirbelsäulenprellung. Ausser- dem wurde das rechte Knie erneut beeinträchtigt (doc. 92). B.c Im Austrittsbericht der Reha-Klinik C._______ vom 30. Dezember 2008 wurde zudem infolge psychischer Störung mit Krankheitswert eine schwere Leistungsminderung diagnostiziert und es wurden eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, eine mittelgradige depressive Episode, ein Abhän- gigkeitssyndrom bezüglich Schmerzmittel und anamnestisch auch Alkohol- abhängigkeit beschrieben (doc. 52 S. 25 ff.) B.d Am 23. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bzw. von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 bestätigte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung per 23. Oktober 2006 (doc. 4, 11).

C-5493/2016 Seite 3 B.e Infolge Unklarheit über die psychische Situation wurde der Beschwer- deführer am 8. Februar 2010 durch Dr. D._______ in rheumatologischer Hinsicht und am 6. März 2010 durch Dr. E._______ in psychiatrischer Hin- sicht begutachtet (doc. 79, 83). B.f Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011 wurde dem Beschwer- deführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2009 eine ganze Rente zugesprochen (doc. 112). B.g Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vo- rinstanz vom 11. März 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. November 2005 bis 1. Juli 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; danach habe eine Neubeurtei- lung stattzufinden (Beschwerdeakten im Verfahren C-2667/2011 [im Fol- genden: BB-act.] 1). B.h Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-2667/2011 vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als dass vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2009 eine ganze Rente zugespro- chen worden ist. Im Weiteren wurde die Sache zur Prüfung eines Renten- anspruchs ab 1. April 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen (doc. 153). C. C.a Am 30. September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F., Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin und Umweltmedizin des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, (...), Deutschland, begutachtet. Dieser hält fest, dass nach zwei Unfällen und zwei operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk erhebliche Belastungs- schmerzen verblieben seien. Dies gelte auch für das linke Schultergelenk. Bei nachweisbaren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei das Achsorgan nur eingeschränkt belastbar. Wegen eines Hämorrhoidallei- dens komme es zu Stuhlunregelmässigkeiten. Eine wesentliche Beein- trächtigung ergebe sich durch eine chronische Depression mit Verhaltens- problematik. Bei Beachtung der Leistungseinschränkungen könne ein halbschichtiger Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt versucht wer- den (doc. 179 und 191). C.b Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie der Ärztlichen Gutachterstelle der

C-5493/2016 Seite 4 Deutschen Rentenversicherung H., begutachtet. In ihrem Gutach- ten vom 18. Januar 2016 stellt sie fest, dass eine qualitative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung vorliege. Der Beschwerdeführer könne zwar seine frühere Tätigkeit als Baufachvorarbeiter nicht wieder auf- nehmen, sei aber in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Ar- beitsmarktes, unter Vermeidung von kniegelenks- und wirbelsäulenbelas- tenden Zwangshaltungen, ohne ständigen Zeitdruck und ohne häufige Überkopfarbeiten, täglich zu sechs Stunden und mehr auszuüben (doc. 218). C.c Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 von Dr. med. I., Arzt für Allgemeine Medizin, wird festgestellt, dass unter Be- rücksichtigung der erwähnten Limitationen bei der Ausübung einer (ange- passten) Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum weiterhin zumutbar sei (doc. 227). C.d Mit Stellungnahme vom 21. April 2016 von Dr. med. J._______, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, wird ausserdem festgestellt, dass sich der psychische Zustand ver- bessert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer Behand- lung und nehme keine Psychopharmaka. Es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig we- gen der somatischen Störung angepasst werden (doc. 229). C.e Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 hält die Vorinstanz fest, dass der Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen aus somatischer Sicht nach dem 31. März 2009 eine Erwerbseinbusse von 17% erleide. Es sei unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenan- spruch nach dem 1. April 2009 zu begründen vermöge. Das Leistungsbe- gehren sei deshalb abzuweisen (doc. 238). D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei eine Invalidenrente zu gewäh- ren. Dies begründet er damit, dass das Invalideneinkommen anhand der dem Berufsprofil des Beschwerdeführers angepassten Tabellenlöhne zu ermitteln sei und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die möglichen

C-5493/2016 Seite 5 Arbeiten in seinem Heimatland anzutreten. Entsprechende Stellen seien in seiner Umgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden (Be- schwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1). D.b Mit Stellungnahme vom 28. November 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 7. Juli 2016 fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Als Begründung führte sie aus, dass die Kritik am durchgeführ- ten Einkommensvergleich unbegründet sei und mit der Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel eingereicht worden seien. Der Be- schwerdeführer erleide gemäss Einkommensvergleich eine Einkommens- busse von 17%, was keinen Rentenanspruch begründe (B-act. 8). D.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt (B-act. 12). D.d Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13). D.e Mit Schreiben vom 17. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2‘599.10 ein (B- act. 15). Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte sie eine korrigierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2‘661.95 ein (B-act. 16). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

C-5493/2016 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Das ist hier ge- mäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde- führer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 7. Juli 2016 be- schwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinan- der insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) und die

C-5493/2016 Seite 7 Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am

  1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda- litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitglied- staat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.3 Gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anzurechnen. Eine Ausnahme vom Anrechnungsprinzip besteht im Bereich der AHV/IV- Renten insoweit, als in anderen Staaten zurückgelegte Versicherungszei- ten zwar angerechnet werden, Leistungen aber nur im Verhältnis der im zuständigen Staat verbrachten Versicherungsjahre zur Gesamtheit der in sämtlichen beteiligten Staaten verbrachten Versicherungsjahre, d.h. pro rata, ausbezahlt werden (THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE BURCH in Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 36 Rz.1.106 f.). Entsprechend Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer bei Eintritt der Inva- lidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Ent- sprechend Art. 36. Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge ge- leistet hat. Der Beschwerdeführer weist gemäss Bescheinigung des Versi- cherungsverlaufes in Deutschland 154 Beitragsmonate und gemäss Be- scheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz 21 Beitragsmo- nate auf (doc. 99 und 152). Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Beitragszeiten für einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 so- wie danach erfüllt.

C-5493/2016 Seite 8 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je- nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. E.2.3). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an- dere erfüllt ist (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).

3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

C-5493/2016 Seite 9 3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

3.7 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er- werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstä- tigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-5493/2016 Seite 10 4. 4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-

C-5493/2016 Seite 11 dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali- fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in- terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41 m.H.).

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht- liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-2667/2011 vom 7. März 2014 die IVSTA angewiesen, weitere Abklärungen zum Zeitraum ab 1. April 2009 zu treffen. Zur damaligen vorinstanzlichen Würdigung des Zeitraums

C-5493/2016 Seite 12 nach dem 31. März 2009 hat es festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeits- schätzung von Dr. K._______ vom 14. Oktober 2011 bzw. 17. Januar 2012 nicht nachvollzogen werden könne. Die Ärztin hielt dort folgende Arbeits- unfähigkeiten fest: Beginn Ende Arbeitsunfähig- keit angestammte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit angepasste Tätig- keit 24.10.2005 31.01.2006 100 % 100 % 01.02.2006 26.03.2006 0 % 0 % 27.03.2006 26.04.2006 100 % 100 % 27.04.2006 08.12.2006 0 % 0 % 09.12.2006 08.01.2007 100 % 100 % 09.01.2007 24.04.2007 0 % 0 % 25.04.2007 24.05.2007 100 % 100 % 25.05.2007 03.02.2010 0 % 0 % 04.02.2010 28.04.2011 100 % 100 % 29.04.2011 0 % 0 %

Zum einen zitiere die Ärztin aus einem Gutachten, das sich vorwiegend zu den Unfallfolgen vom 9. Dezember 2006 äussere, zum anderen bleibe ohne jegliche Erklärung, wie sie auf die von ihr genannten Perioden der Arbeits(un)fähigkeit komme. Zudem weiche sie betreffend die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit unbegründet und diametral von der Ein- schätzung der weiteren Gutachter ab. Schliesslich erscheine die zusätzli- che Begründung in der Stellungnahme vom 17. Januar 2012 noch weniger nachvollziehbar (E. 4.1.5). Das Gericht hielt im Folgenden fest: Der Be- schwerdeführer sei nach dem ersten Unfall am 24. Oktober 2005 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf das (beweiswer- tige) Gutachten von Dr. D._______ habe hingegen bis zum zweiten Unfall am 9. Dezember 2006 (Autounfall) eine Arbeitsfähigkeit von 75% vorgele- gen. Eine Rente sei aufgrund der damals gültigen Rechtslage ab 1. Okto- ber 2006 zuzusprechen (E. 4.2.2). Aus dem Gutachten könne weiter ge- schlossen werden, dass mit dem Austritt aus der Rehaklinik C._______ am 23. Dezember 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75% vorgelegen habe, weshalb der Rentenan- spruch drei Monate später (Art. 88a Abs. 1 IVV) entfalle und die Rente bis 31. März 2009 zu befristen sei (E. 4.4). Für den Zeitraum ab 1. April 2009 sei die Aktenlage nicht liquid, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen

C-5493/2016 Seite 13 zu treffen seien und dem im Beschwerdeverfahren gestellten übereinstim- menden Antrag der Parteien auf Rentengewährung vom 1. Februar bis 1. Juli 2011 nicht stattgegeben werden könne (E. 4.5). 5.2 Aufgrund des Urteils wurden von der Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen getätigt und medizinische Berichte eingeholt. Dem abweisen- den Entscheid der Vorinstanz liegen im Wesentlichen folgende zusätzlich eingeholten Arztberichte für den vorliegend relevanten Zeitraum zugrunde:  Der medizinische Bericht der Asklepios, Orthopädische Klinik L., (...), vom 31. Oktober 2005 betreffend einen stationä- ren Aufenthalt vom 28. Oktober bis 2. November 2005 zur Opera- tion des Kreuzbandes und des Innenmeniskus-Hinterhorns. Darin wird von Dr. M. als Diagnose eine traumatische VKB- Ruptur (Vordere Kreuzband-Ruptur); IM-HH-Ruptur (Innenmenis- kus-Hinterhorn Ruptur) rechts (S83.53: Riss des vorderen Kreuz- bandes) festgestellt. Im Arztbericht wird ausserdem festgehalten, dass aufgrund der Komplexität der Verletzung des rechten Knies dem Beschwerdeführer in Zukunft schwere körperliche Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Strassenbauer nicht zugemutet wer- den sollten (doc. 217).  Der Arztbericht vom 19. Dezember 2006 von Dr. med. N., Chirurgische Abteilung, Allgemein- und Unfallchirurgie, Kranken- haus O., betreffend einen stationären Aufenthalt vom 9. bis 14. Dezember 2006 nach Unfall am 9. Dezember 2006. Darin wer- den folgende Diagnosen gestellt:

  1. Stumpfes Thoraxtrauma (ICD-Nr. S20.2);
  2. Halswirbelsäulen-Distorsion (ICD-Nr. S13.4);
  3. Wirbelsäulenprellung (ICD-Nr. S30.0);
  4. Prellung linke Schulter (ICD-Nr. S40.0).

Als Nebendiagnose werden genannt: Zustand nach operativer Ver- sorgung einer komplexen Kniegelenksverletzung rechts 2006, Zu- stand nach Bandscheibenvorfall Brustwirbelsäule 1999. Nach Aus- schluss schwerwiegender Verletzungsfolgen und allmählicher Bes- serung der anfänglich geklagten starken Schmerzen habe der Ver- unfallte am 14. Dezember 2006 aus der stationären Behandlung entlassen werden können (doc. 216).

C-5493/2016 Seite 14  Der Kurzbrief der Asklepios, Orthopädische Klinik L., (...), vom 25. April 2007 von Prof. Dr. med. P. betreffend einen stationären Aufenthalt vom 23. bis 26. April 2007. Am 23. April 2007 sei eine diagnostische Arthroskopie mit Gelenkspülung und VKB- Shrinking Knie rechts durchgeführt worden. Im Kurzbrief werden folgende Diagnosen genannt: Chronische Instabilität nach vorderer Kreuzbandplastik rechts, Zustand nach Verkehrsunfall 12/06 mit Dashboard Injury (M23.59), Chronische Instabilität des Kniege- lenks rechts (doc. 214).  Der medizinische Bericht des Reha-Zentrums Q._______ vom 7. Januar 2008 von Dr. med. R._______ betreffend einen stationären Aufenthalt vom 7. November bis 18. Dezember 2007 zur Behand- lungen von lumbalen Schmerzen und Schmerzen an der linken Schulter und am rechten Kniegelenk. Darin werden folgende Diag- nosen aufgeführt:

  1. Kniegelenksdysfunktion rechts bei komplexer Restinstabilität nach 2-maliger ligamentärer Rekonstruktion;
  2. Acromioclavicular-Gelenksinstabilität Rockwood II links und Tossy I bis II rechts posttraumatisch;
  3. Lendenwirbelsäule-Becken-Dysfunktion bei fascialer Hyperten- sion rechts Flanke (posttraumatisch);
  4. Cervicaler Kopfschmerz links;
  5. Posttraumatische Schlafstörungen (doc. 215).  Das medizinische Gutachten vom 30. September 2014 von Dr. F._______, Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit, (...). Darin wer- den folgende Diagnosen und funktionale Auswirkungen genannt: Komplexe Restinstabilität des rechten Kniegelenks nach zweimali- ger ligamentärer Rekonstruktion mit Belastungsschmerzen; Ver- bliebene Bewegungs- und Belastungsschmerzen an der linken Schulter nach Acromioclavicular-Gelenkläsion Typ Rockwood II; Multisegmentale Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule mit chronischen Rückenschmerzen und Funktionseinschränkungen des Achsorganes; Hämorrhoidalleiden mit Stuhlunregelmässigkei- ten; Chronische Depression mit Verhaltensauffälligkeiten und Stö- rungen der sozialen Kompetenz (doc. 179, 191).

C-5493/2016 Seite 15  Die Stellungnahme von Dr. I._______ des RAD Rhone vom 9. April 2015, in welcher er u. a. ausführt, Gutachter Dr. F._______ attes- tiere am 30. September 2014 bis auf die festgestellten Hämorrhoi- den einen stationären rheumatologischen und psychiatrischen Sta- tus und schliesse auf ein medizinisch nicht nachvollziehbares redu- ziertes Arbeitspensum von 3 bis 6 Stunden/Tag bei diversen Limi- tationen. Die Limitationen seien nachvollziehbar, jedoch könne ein vollschichtiges Pensum ausgeübt werden. Zum Verlauf seit Januar 2009 verwies er auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D._______ vom 6. Januar 2010, die Stellungnahme des RAD Rhone vom 5. Juli 2010 und den Bericht von Dr. S._______ vom 16. November 2010 (nur betreffend Limitationen). Der Verlauf sei ab dem 5. Juli 2010 nicht fachärztlich dokumentiert (doc. 199). Als Arbeitsfähigkeit nannte er (deckungsgleich zu Dr. K._______ [s. E. 5.1]): Beginn Ende Arbeitsunfähig- keit ange- stammte Tätig- keit Arbeitsunfä- higkeit ange- passte Tätig- keit 25.05.2007 03.02.2010 0 % 0 % 04.02.2010 28.04.2011 100 % 100 % 29.04.2011 0 % 0 %

 Das Gutachten von Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung H., vom 18. Januar 2016. Aus diesem lässt sich entneh- men, dass der Beschwerdeführer derzeit als Botenfahrer zu 2.5 Stunden erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer sei seit Unfallda- tum vom 4/2005 nicht mehr als Baufachvorarbeiter tätig gewesen. Die psychovegetative Symptomatik zeige, dass die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine wesentliche Affektla- bilität sei nicht zu beobachten. Im formalen Denken wirke der Be- schwerdeführer beschleunigt, weitschweifig und detailreich. Psy- chotische Erlebnisweisen bestünden nicht, der Gedankengang sei weitgehend geordnet. Als Diagnosen werden aufgeführt:

  1. Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4);
  2. Kniegelenksabhängige Beschwerden in der Folge einer komplexen Kniegelenksverletzung rechts;

C-5493/2016 Seite 16 3. Bewegungseinschränkung der Schultergelenke beidseits;

Es seien psychische Probleme aufgetreten, weswegen sich der Be- schwerdeführer zeitweise in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Aufgrund eines Konfliktes mit dem Arzt nehme er gegenwär- tig keine Termine mehr wahr und wolle auch keine Antidepressiva einnehmen. Er verwende täglich Schmerzmittel. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine leistungsmindernde Ein- schränkung festgestellt worden. Von Seiten des Stütz- und Bewe- gungsapparates sei eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits aufgefallen, die Schulter könne aktiv nur bis zur Horizon- talen abduziert werden. Das rechte Knie zeige sich äusserlich nicht verändert und mit einem normalen Bewegungsausmass. Das Gangbild sei etwas unrund, jedoch ohne Hinken oder Entlastungs- tendenz. Eine schwere depressive Erkrankung sei beim Versicher- ten nicht anzunehmen, viel eher bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren.

Zusammenfassend liege somit beim Versicherten zwar eine quali- tative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung vor. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich zu 6 Std. und mehr auszuüben. In qualitativer Hinsicht soll- ten Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, mit wirbelsäulen- oder kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen, in Nachtschicht und mit ständigem Zeitdruck vermieden werden. Die zuletzt ausge- übte Tätigkeit als Baufachvorarbeiter sei dauerhaft nur mehr unter 3 Stunden zumutbar. Von einer medizinischen Rehabilitation könne keine wesentliche Verbesserung des Leistungsbildes erwartet wer- den. Es könne eine Tätigkeit von 6 Stunden und mehr entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild (Einschränkungen be- treffend geistig / psychische Belastbarkeit und Bewegungs- und Haltungsapparat) ausgeübt werden. Diese Beschränkungen be- stünden seit dem Unfall im April 2005 (recte: Oktober 2005; doc. 218).  Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 von Dr. med. I._______ werden folgende Diagnosen gestellt: Als Hauptdiagnose wird eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45.4 genannt.

C-5493/2016 Seite 17 Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt:

  1. Unhappy triad des rechten Knies mit Arthroskopien (28.10.2005 und 25.4.2007) und vordere Kreuzband-Plastik (27.3.2006) (M17.9);
  2. Chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom bei Status nach Frontalkollision (9.12.2006) mit Distorsion der Halswirbelsäule bei vorbestehender Spondylochondrose C5-7 (S13.4/M54.2);
  3. Impingement-Syndrom der rechten Schulter nach Trauma mit Acromioclaviculargelenks-Läsion (M19.9);
  4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5);
  5. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4);

Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt: Status nach Arbeitsunfall mit Harnröhrenriss und Hämatom (Ausräumung) 1995, Status nach Distorsion des linken Sprunggelenkes mit Bandruptur (Operation) 1983.

Als funktionelle Einschränkungen werden genannt: Arbeitsposition sitzend wechselnd, Heben von Gewichten max. 15 kg, mittelschwere und schwere Arbeiten, Gehstrecke 30 Minuten am Stück, verschiedene Einflüsse Schlechtwetter, Gerüche, Feuchtigkeit, Kälte, Stressresistenz, keine Nachtschicht, Leitern und Gerüste, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten. Dabei werden folgende Arbeitsunfähigkeiten festgehalten:

Beginn Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit Ab 25.05.2007 0% 0%

Ab 04.02.2010 100% 100%

Ab 29.04.2011 0%

Bei der Beurteilung des Falles hält Dr. med. I._______ fest, dass die Rheumatologin des RAD Rhone mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012 ihre Beurteilung geändert habe und mit einer

C-5493/2016 Seite 18 Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer Verweistätigkeit bis zum 29. April 2011 einverstanden sei. Eine invalidisierende psychiatrische Diagnose sei bisher ausgeschlossen worden. Dazu verweist er auf die interne psychiatrische Stellungnahme des RAD Rhone vom 13. Oktober 2011 von Dr. med. T.. Der Gutachter Dr. med. F. attestiere am 30. September 2014 (bis auf die neu festgestellten Hämorrhoiden) bei stationärem rheumatologischen und psychiatrisch nicht verifiziertem Status medizinisch nicht nachvollziehbar ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum von nur noch 3-6h/Tag bei diversen Limitationen (doc. 225 S. 29 ff.).

Die letzten rheumatologischen/orthopädischen Expertisen seien am 6. Januar 2010 (recte: 8. Februar 2010) durch Dr. med. D., Rheumatologe, am 5. Juli 2010 durch Dr. K. und am 16. November 2010 durch Dr. med. S._______ erfolgt. Psychiatrisch sei weder am 6. März 2010 durch Dr. med. E._______ (doc. 226 S. 195; 251) noch am 2. Dezember 2010 durch Dr. med. U._______ (doc. 225 S. 109) eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden.

Gemäss Gutachten von Frau Dr. G._______, Neurologin, (...), vom 13. Januar 2016 seien somatisch wie psychisch keine zeitlichen, sondern nur qualitative Einschränkungen festgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf wie die obgenannten Einschränkungen in einer Verweistätigkeit attestiere sie bereits ab 04/2005. Trotz chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren werde derzeit eine Tätigkeit im Botendienst mit dem PKW während 2.5 h/täglich durchgeführt. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt mit Angehörigen ausserhalb der engen Familie, gehe schwimmen, mache Unternehmungen mit dem Sohn und helfe ihm beim Modellbau. Eine psychiatrische Betreuung inkl. Medikation habe er wegen Meinungsverschiedenheiten mit seinem Arzt sistiert.

Dr. med. I._______ hält zusammenfassend fest, während die Limitationen nachvollziehbar und einzuhalten seien, sei (aber) ein vollschichtiges Pensum weiterhin zumutbar (doc. 227).  Die medizinische Stellungnahme vom 21. April 2016 von Dr. J._______, Psychiater und Psychotherapeut des medizinischen

C-5493/2016 Seite 19 Dienstes der Vorinstanz: Darin wird festgestellt, dass sich der psy- chiatrische Gesundheitszustand verbessert habe. Der Zustand sei derselbe wie zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E._______ vom 6. März 2010. Der Versicherte sei nicht in psychi- atrischer Behandlung und nehme keine Psychopharmaka ein. Dr. G._______ stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren. Sie bleibe aber die psy- chischen Faktoren schuldig. Es mache den Anschein, als wenn die Neurologin darunter psychische Folgen der Schmerzen verstehe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Versicherte schmerz- zentriert sei, dass er die Schmerzen besonders vortrage, dass er in den Schmerzen gefangen sei. Vielmehr habe er ein recht massives Trauma erlebt, das ihn nun stark einschränke. Trotzdem seien die Schlussfolgerungen von Dr. G._______ logisch, plausibel und fol- gerichtig. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei in einer angepassten Tä- tigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig wegen seiner so- matischen Störung angepasst sein (doc. 229). 6. 6.1 Gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes hielt die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe ab April 2009 kein Rentenanspruch. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprechung einer Invalidenrente. Nicht gerügt werden die medizinischen Abklärungen. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es jedoch, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auch in medizinischer Hinsicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. E. 4.5). Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in gesundheitlicher Hin- sicht in korrekter Weise erhoben (vgl. E. 6.3) und daraus sachgerechte Schlüsse insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.4) gezo- gen hat. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts im Verfahren C-2667/2011 vom 7. März 2014 begutachtet (vgl. C.a und C.b). In der Verfügung vom 7. Juli 2016 selbst stützt sich die

C-5493/2016 Seite 20 Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. med. I., RAD Rhone, vom 1. März 2016 (vgl. E. 5.2). 6.3.2 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich Dr. med. I. in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E._______ vom 6. März 2010, welcher festhielt, dass beim Beschwer- deführer Hinweise für das frühere Vorliegen einer Anpassungsstörung in- folge belastender Lebensereignisse vorliegen würden. Da die ICD-Diag- nose 43.25 nur zeitlich beschränkt gestellt werden könne, wähle er die Di- agnose ICD-10 F 54: „Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten“. Das durch somatische Faktoren begründete psychisch auffällige Verhalten sollte sich bei gelungener soma- tischer Rehabilitation nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (doc. 226 S. 13 f.). Ausserdem stützt sich Dr. med. I._______ auf die Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 2. Dezember 2010, welcher zusammenfas- send feststellte, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass für circa eineinhalb Jahre eine reaktiv motivierte depressive Verstimmung nach dem Unfall vom 9. Dezember 2006 eingetreten sei. Nach entsprechender Behandlung, welche allerdings nicht in ausreichendem Masse durchge- führt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symp- tomatik nach etwa ein bis eineinhalb Jahren hätte bessern müssen. Dazu, dass der Beschwerdeführer im Selbstauskunftsfragebogen (Becksches Depressions-Inventar) 30 Punkte erzielt habe, was einer mittelschweren depressiven Episode entspreche, müsse festgehalten werden, dass dies kontrastiere mit dem klinischen Eindruck. Im klinischen Gespräch bestehe keine wesentliche Depression. Jetzt (Dezember 2010) handle es sich um eine Anpassungsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität und es be- stehe auch ein deutlicher Entschädigungswunsch. Eine Diagnose gemäss ICD-10 sei jedoch nicht gestellt worden. Dr. med. I._______ stützt sich be- züglich der psychiatrischen Beurteilung ausserdem auf das Gutachten von Dr. G._______ vom 13. Januar 2016. Als Diagnose führte sie eine chroni- sche Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4) auf und äusserte sich dahingehend, dass weder die körperlichen noch die psychischen Beschwerden geeignet seien, eine zeitliche Leis- tungsminderung zu bedingen. Es liege lediglich eine qualitative Leistungs- minderung vor. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit täglich zu 6 Stunden und mehr ausüben, wenn die funktionellen Einschrän- kungen berücksichtigt würden. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psy- chiatrischen Erkrankung werde nicht genannt. Dies stimme überein mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder Psychopharmaka zu sich nehme noch in psychiatrischer Behandlung sei. Dr. med. J._______ hält

C-5493/2016 Seite 21 hierzu am 21. April 2016 fest, dass Dr. med. G._______ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren stelle. Sie bleibe jedoch die psychischen Faktoren schuldig. Es mache den Anschein, als wenn sie darunter psychische Folgen der Schmerzen ver- stehe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer schmerzzentriert sei, dass er die Schmerzen besonders vortrage, dass er in den Schmerzen gefangen sei. Vielmehr habe er ein recht massives Trauma erlebt, das ihn nun stark einschränke. Trotzdem seien die Schluss- folgerungen von Dr. med. G._______ logisch, plausibel und folgerichtig. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig wegen der somatischen Störung angepasst wer- den (doc. 229). Im Widerspruch zu obgenannten ärztlichen Stellungnahmen und Gutach- ten steht, dass Dr. F._______ in seinem Gutachten unter „Diagnosen und funktionale Auswirkungen“ unter anderem eine chronische Depression mit Verhaltensauffälligkeiten und Störungen der sozialen Kompetenz festhält. Dieser Einschätzung kann aufgrund des beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. E._______ (doc. 226 S. 195, 251 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E.3.2), der Stellungnahme von Dr. med. U., des Gutachtens von Dr. G. und der medizini- schen Stellungnahme von Dr. med. J._______ nicht gefolgt werden (doc. 191). 6.3.3 Die erfolgten psychiatrischen Begutachtungen enthalten vorliegend keine vom Bundesgericht zwischenzeitlich für Schmerzstörungen und psy- chiatrische Erkrankungen als notwendig erachtete Indikatorenprüfung zur Beurteilung von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281, 143 V 409, 418). Auf die Indikatorenprüfung kann jedoch verzichtet werden bei klarer medizinischer Beurteilung, so auch wenn im Rahmen beweis- kräftiger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzun- gen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile des BGer 9C_120/2017 vom 13. März 2018 E.3.2, 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1). Vorliegend sind sich die Ärzte in ihrer Beurteilung mit Ausnahme von Dr. F._______ einig, dass psychiat- risch keine Diagnose vorliegt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit hat. Dr. F._______ ist im Bereich «Öffentliches Gesundheitswesen,

C-5493/2016 Seite 22 Sozialmedizin und Umweltmedizin» tätig und folglich nicht als Arzt im Fach- bereich Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seiner Beurteilung dies- bezüglich nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. Damit kann eine In- dikatorenprüfung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfallen. 6.3.4 Aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht stützt sich Dr. med. I._______ vom RAD Rhone in seiner Stellungnahme auf die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 im Verfahren C-2667/2011 erstellten Gutachten von Dr. med. D., Rheumato- loge, vom 8. Februar 2010 sowie die Stellungnahme von Dr. med. K. des RAD Rhone vom 5. Juli 2010 und das Gutachten von Dr. med. S., Orthopäde, vom 16. November 2010. Ausserdem stützt er sich auf die zusätzlich eingeholten Gutachten von Dr. med. F., Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin, Umweltmedizin, vom 30. September 2014 sowie das Gutachten von Dr. med. G., Neurologin, vom 13. Januar 2016. Die in der Stellungnahme vom 1. März 2016 aufgeführten Diagnosen lassen sich den vorliegenden Arztberichten und Gutachten schlüssig entnehmen. So lässt sich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) aus dem Gutachten von Dr. med. G. ableiten, die Unhappy Triad des rechten Knies mit Arthroskopie und VKB-Plastik (M17.9) aus dem beweis- kräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.1.2), das chronische cer- viko-spondylogene Syndrom bei Status nach Frontalkollision (9.12.2006) mit Distorsion der Halswirbelsäule bei vorbestehender Spondylochondrose C5-7 (S13.4/M54.2), das Impingement Syndrom der rechten Schulter nach Trauma mit AC-Läsion und das chronische lumbale Schmerzsyndrom aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ sowie den medi- zinischen Stellungnahmen von Dr. med. K._______. In der Diagnosestel- lung gibt es in orthopädischer und rheumatologischer Hinsicht keine offen- sichtliche Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeiten. 6.3.5 Die aufgeführten Diagnosen gemäss Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 sind damit nachvollziehbar und mit den Akten überein- stimmend. 6.4 Zu prüfen bleibt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 1. April 2009 durch die Vorinstanz. 6.4.1 Der Schlussbericht des RAD Rhone enthält keine spezifischen Anga- ben bezüglich der medizinischen Berichte, welche für die Beurteilung der

C-5493/2016 Seite 23 Arbeitsfähigkeit beigezogen wurden. Diese lassen sich aus der Beurteilung des Falles in der Stellungnahme vom 1. März 2016 lediglich erahnen. Es wird deshalb von folgenden Berichten ausgegangen: Der RAD Rhone stützt sich in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf die ärzt- lichen Gutachten von Dr. med. D._______ vom 8. Februar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.), die Stellungnahmen von Dr. K._______ vom 5. Juli 2010 (doc. 92), 14. Oktober 2011 (doc. 124), 5. Januar 2012 (doc. 130) sowie 17. Ja- nuar 2012 (doc. 132) und auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützt sich der RAD auf das ärztliche Gutachten von Dr. med. D._______ vom 8. Feb- ruar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.), die Stellungnahmen von Dr. med. K._______ vom 5. Juli 2010 (doc. 92), 14. Oktober 2011 (doc. 124), 5. Januar 2012 (doc. 130) sowie 17. Januar 2012 (doc. 132), auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218) sowie auf das fachortho- pädische Gutachten von Dr. med. S._______ vom 16. November 2010 (doc. 116 S. 25 ff.).

Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 25. Mai 2007 zu 0% und ab 4. Februar 2010 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 25. Mai 2007 zu 0%, ab 4. Februar 2010 zu 100% und ab 29. April 2011 zu 0% arbeitsunfähig. Damit stützt sich der RAD Rhone – wie bereits in der Stellungnahme vom 9. April 2015 – vollumfänglich auf die Stellungnahmen von Dr. med. K._______ vom 14. Oktober 2011 sowie 5. Januar 2012. Im Widerspruch dazu stehen der vom Bundesverwaltungsgericht als voll beweiskräftig er- kannte Bericht von Dr. med. D._______ vom 8. Februar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E.3.1.2), wel- cher in einer angepassten wie auch in der bisherigen Tätigkeit vom 9. De- zember 2006 bis 30. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab 1. Januar 2009 bestehe eine 75% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls widersprüchlich ist, dass sich der RAD Rhone in seinem Schlussbericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit auch auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218) stützt, welches aber bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden täglich tätig

C-5493/2016 Seite 24 sein könne und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag aufweise. 6.4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 auf die nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 zusätzlich eingeholten Arztberichte, unter anderem auf die SUVA-Akten für den Zeit- raum vom 12. Mai 2009 bis 25. Januar 2016. Im Schlussbericht von Dr. med. I._______ des RAD Rhone vom 1. März 2016 werden die in den SUVA Akten enthaltenen ärztlichen Berichte hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht explizit gewürdigt. 6.4.3 Diesbezüglich liegen die folgenden medizinischen Berichte mit Hin- weisen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Beurteilungen der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers seit 1. April 2009 vor:  Gemäss Behandlungsbericht der Asklepios orthopädischen Klinik L._______ vom 28. Oktober 2009 von Dr. V._______ fand eine sta- tionäre Behandlung vom 21. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009 statt. Dabei wurde eine Arthroskopie des linken Knies mit Teilresek- tion und eine Knorpelglättung vorgenommen. Gemäss Kurzbrief der erwähnten Klinik vom 21. Oktober 2009 verlief der Eingriff am 21. Oktober 2009 ohne Komplikationen (doc. 225 S. 306).

 Gemäss rheumatologischem Gutachten vom 8. Februar 2010 von Dr. med. D._______ wurde der Beschwerdeführer ab dem Austritt aus der Rehaklinik C._______ am 30. Dezember 2008 in seiner an- gestammten Tätigkeit für 0% arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig beurteilt (doc. 226 S. 180 f.).

 Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 6. März 2010 von Dr. med. E._______ sollte sich das durch somatische Faktoren begrün- dete psychisch auffällige Verhalten bei gelungener Rehabilitation nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Gründe für eine ver- minderte Arbeitsfähigkeit würden im somatischen Bereich liegen (doc. 226 S.195).

 Im medizinischen Bericht der Asklepios orthopädischen Klinik L._______ vom 9. April 2010 wurde festgestellt, dass bei Knie und Schultern weiterhin keine Besserung zu verzeichnen sei (doc. 225 S. 305).

C-5493/2016 Seite 25  Dr. med. U._______ hielt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2010 fest, dass davon auszugehen sei, die depres- sive Symptomatik hätte sich nach etwa ein- bis eineinhalb Jahren (nach dem Unfall am 9. Dezember 2006) bessern müssen. Jetzt handle es sich um eine Anpassungsstörung mit erheblicher emoti- onaler Instabilität (doc. 225 S. 109).

 Im fachorthopädischen Gutachten von Dr. med. S._______ vom 16. November 2010 kommt dieser zum Schluss, dass unter Berück- sichtigung der unfallunabhängigen Vorerkrankungen des Be- schwerdeführers wie auch der unfallbedingten Erkrankungen zum Begutachtungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (doc. 116 S. 121).

 Im Arztbericht von Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie, vom 28. September 2012 (medizinischer Verlaufsbericht beider Knie ab Juni 2009) wird festgestellt, dass insgesamt ein Status i- dem bestehe, bei welchem nicht mehr mit einer signifikanten Ände- rung zu rechnen sei (doc. 225 S. 315).

 Im fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. med. X._______ zuhanden der SUVA Zentralschweiz vom 4. März 2013 wird festge- halten, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren physi- schen Unfallfolgen dem Beschwerdeführer leichte bis mittel- schwere körperliche Tätigkeiten ganztags zugemutet werden könn- ten. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen bestehe nach Adaption der Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähig- keit von 100% (doc. 225 S. 260).

 Im Gutachten von Dr. med. F._______, Arzt für Öffentliches Ge- sundheitswesen, Sozialmedizin, Umweltmedizin, vom 30. Septem- ber 2014 wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigt durch eine chronische Depression mit Verhaltens- problematik, in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden pro Tag aufweise (doc. 179, 191).

 Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gut- achten vom 18. Januar 2016 fest, dass beim Beschwerdeführer zwar eine qualitative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsmin- derung vorliege. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allge- meinen Arbeitsmarktes täglich zu 6 Stunden und mehr auszuüben.

C-5493/2016 Seite 26 Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baufachvorarbeiter sei dauer- haft nunmehr unter drei Stunden zumutbar. Von einer medizini- schen Rehabilitation könne keine wesentliche Verbesserung des Leistungsbildes erwartet werden (doc. 218 S. 10, 11. 13).

 In seiner Stellungnahme vom 21. April 2016 bescheinigt Dr. med. J._______, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Die Arbeit müsse lediglich wegen der somati- schen Störungen angepasst werden (doc. 229).

6.5 Aufgrund der vorliegenden Gutachten und medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass für den zu beurteilenden Zeitraum, das heisst seit

  1. April 2009, in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vor- liegt. Für eine angepasste Tätigkeit besteht jedoch seit 1. April 2009 eine mindestens 75%-ige bis 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Dies entspricht dem beweiskräftigen psychiatrischem Gutachten von Dr. med. E._______ (doc. 226 S. 195, 251 ff.; vgl. Urteil des BVGer C- 2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.2), dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.1.2), dem beweiskräftigen fachorthopädischen Gut- achten von Dr. med. S._______ (doc. 116 S. 120 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.4), dem beweiskräftigen Gutachten von Prof. Dr. med. X._______ (doc. 225 S. 195; vgl. dazu Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.5), dem Gutachten von Dr. med. G._______ und der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. J.. Gegen die Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2009 am linken Knie operiert wurde, was einen zweitägigen stati- onären Aufenthalt zur Folge hatte. Die Operation verlief ohne Komplikatio- nen und verursachte keine weiteren bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten. Auch das zusätzlich eingeholte Gutachten von Dr. med. F., wel- ches eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden täglich bescheinigt, erläutert nicht, warum diese zeitliche Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit vorliegen soll, und vermag somit die Einschätzung der übrigen Ärzte nicht in Frage zu stellen. Des Weiteren behandelt das Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 20. Januar 2016 zwar die unfallversicherungsrechtlichen Folgen, so insbesondere die Integritätsentschädigung, dennoch ist der Ein- schätzung des Kantonsgerichtes Y._______ zu folgen, da sich die funktio- nellen Einschränkungen aus unfall- wie invalidenversicherungsrechtlicher Sicht decken. Prof. Dr. med. X._______ bestätigt, dass eine leichte bis mit-

C-5493/2016 Seite 27 telschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zugemutet werden kann, un- ter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen: Keine Zwangs- haltungen; Arbeiten überwiegend im Knien oder Kauern, überwiegende Kopfarbeiten und Arbeiten an Böschungen, Dächern oder Gerüsten seien zu meiden. Die zumutbare Arbeit beinhalte Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg oder Hantierungen, welche den gleichen Kraftaufwand erforder- ten (doc. 225 S. 11 ff., S. 195). Die funktionellen Einschränkungen stimmen im Wesentlichen mit der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Gutachten von Dr. med. G._______ überein (vgl. E. 5.2). Das Kantonsge- richt Y._______ hält in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 fest, dass keine gravierende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu er- warten sei. So legte Prof. Dr. med. X._______ den Endzustand auf Anfang 2009 fest und bescheinigte aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit (doc. 225 S. 260). Dem ist aus obgenannten Gründen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu folgen. Aus psychiatrischer Sicht sind sich die Fachärzte Dr. med. E., Dr. med. U. sowie Dr. med. J._______ ebenso einig, dass keine Ar- beitsunfähigkeit seit April 2009 vorliegt.

6.6 Somit ist von einer 75%-igen bis 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 7. Damit bleibt der Einkommensvergleich zu prüfen. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Einkommensvergleich angepasst werden müsse. Das Invalideneinkommen sei anhand der dem Berufsprofil des Beschwerdeführers angepassten Tabellenlöhne zu ermit- teln. Die Vorinstanz habe die zumutbaren Berufe falsch eingeschätzt, da diese eine besondere Ausbildung verlangen würden. Berufe, für die keine Ausbildung nötig sei, seien in seinem Heimatbereich Z._______, Deutsch- land, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters, ohne Diplom, Ausländer auf dem heutigen Arbeitsmarkt in der EU und der Schweiz, keine vollzeitige Arbeitsstelle mehr gefunden.

7.2 Die Vorinstanz ging in ihrer wirtschaftlichen Invaliditätsberechnung vom 17. Mai 2016 von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und von einem Invalideneinkommen basierend auf einem

C-5493/2016 Seite 28 Durchschnittslohn von Fr. 4‘965.98 aus. Dabei wurde das durchschnittliche Einkommen aufgrund der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA1) der Tabellenlöhne 2012 für Männer im Kompetenzniveau 1 in der Branche Grosshandel; Handel und Reparaturen von Motorfahrzeugen (45- 46), im Detailhandel (47), in der Branche sonstige wirtschaftliche Dienst- leistungen (77-82, ohne 78) und der Branche Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (95-96) zur Berechnung herangezogen. Das Alter des Be- schwerdeführers wie auch die fehlende Ausbildung wurden mit einem Lei- densabzug von 5% berücksichtigt. Als Invalideneinkommen wurde somit Fr. 4‘717.68 berücksichtigt und als Valideneinkommen ein – nicht bestritte- nes – monatliches Einkommen von Fr. 5‘665.23. Der Einkommensver- gleich ergab in der Folge eine Einkommenseinbusse und somit einen Inva- liditätsgrad von 16.73% (doc. 231).

7.3 Da beim Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Berichte und Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 75% bis 100% in einer angepassten Tätigkeit vor- liegt (vgl. E. 6.6), ist der Einkommensvergleich auch unter Berücksichti- gung einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer angepassten Tätigkeit vorzu- nehmen. Als Invalideneinkommen werden somit Fr. 3‘538.26 (75% von Fr. 4‘717.68) und als Valideneinkommen Fr. 5‘665.23 berücksichtigt. Der Ein- kommensvergleich ((5‘665.23 - 3‘538.26 x 100 : 5‘665.23) ergibt in der Folge eine Einkommensbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 37.5%.

7.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer- weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge- hen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament- lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

C-5493/2016 Seite 29 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Was dabei die wirtschaft- liche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen (beziehungsweise das Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits- losenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zu- verlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Inva- liditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person un- ter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son- dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft- lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Zu berück- sichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeits- angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge- genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (Urteil des BGer 8C_1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). 7.5 In den vorgesehenen Dienstleistungssektoren Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, sonstigen wirtschaftlichen Dienstleis- tungen, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass Tätig- keiten für den Beschwerdeführer möglich sind, bei denen die erforderlichen

C-5493/2016 Seite 30 Einschränkungen, wie beispielsweise die vorwiegend wechselnden sitzen- den Tätigkeiten, die Vermeidung von Heben von Gewichten mehr als 15 kg, oder die Vermeidung von Schlechtwetter, Gerüchen, Feuchtigkeit und Kälte, das Arbeiten in der Nacht, auf Leitern und Gerüsten sowie mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder Überkopfarbeiten berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75% bis 100% arbeitsfähig ist. Die Chancen, eine entspre- chende Tätigkeit zu finden, sind damit erhöht. Seit Juli 2012 führt der Be- schwerdeführer ausserdem bereits täglich Botengänge mit dem Auto aus, was auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdeführers hinweist, welche eine Rückkehr in das Erwerbsleben vereinfachen dürfte (doc. 178). 7.6 Der Beschwerdeführer behauptet, dass es mit hoher Wahrscheinlich- keit kein Angebot in seinem Heimatbereich Z._______, Deutschland gebe, welche er aufgrund seiner fehlenden Ausbildung ausüben könne. Die Vo- rinstanz berücksichtigte das Alter des Beschwerdeführers wie auch die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung hat mit einem Leidensabzug von 5%. Dies erscheint angemessen, da beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 aufgrund des Alters noch eine er- hebliche Möglichkeit vorliegt, dass er ins Berufsleben zurückkehrt. Die feh- lende Ausbildung wurde mit dem Leidensabzug von insgesamt 5% ange- messen berücksichtigt. 8. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 im Ergebnis zu bestätigen ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 stattgegeben wurde. 9.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

C-5493/2016 Seite 31 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die eingereichte Kostennote vom 17. August 2017 beschreibt einen Aufwand von Total Fr. 2‘599.10. Mit Schreiben vom 2. No- vember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine korrigierte Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘661.95 ein. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 11.72 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 77.35 sowie Fr. 6.20 MwSt auf die Auslagen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet – unter Berücksichtigung des not- wendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochene Ent- schädigung – eine Parteientschädigung von Fr. 2‘868.- (inkl. Auslagen und inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8% auf Fr. 2‘655.75 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.

9.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl- tin Claudia Zumtaugwald zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 2‘868.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

C-5493/2016 Seite 32 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
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BGG

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IVG

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  • Art. 29 IVG
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IVV

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  • Art. 88a IVV

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  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

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  • Art. 9 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
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