Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5488/2022
Entscheidungsdatum
05.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5488/2022

Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 14. November 2022).

C-5488/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats- angehörige A._______ nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 30. September 2015 (ausge- nommen im Juni 2010) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Bei- träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK- Auszug] vom 2. September 2022, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK- act.] 10; SAK-act. 9, S. 4; SAK-act. 17, S. 2). B. B.a Am 12. Juli 2022 meldete sich der Versicherte über die Deutsche Ren- tenversicherung zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. SAK-act. 9, S. 2 ff.). B.b Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) forderte den Versicherten am 31. August 2022 zwecks Weiterbe- arbeitung der Anmeldung auf, diverse Formulare auszufüllen und zu retour- nieren (vgl. SAK-act. 12). Im Formular "Rentenvorbezug" gab der Versi- cherte am 8. September 2022 an, die Altersrente um ein Jahr vorbeziehen zu wollen. Es wurde in diesem Formular darauf hingewiesen, dass ein Ren- tenvorbezug um ein Jahr eine Rentenkürzung von 6.8 % zur Folge hat (vgl. SAK-act. 14, S. 3). B.c Mit Verfügung vom 28. September 2022 sprach die SAK dem Versi- cherten auf Grundlage einer Beitragsdauer von 8 vollen Versicherungsjah- ren (gesamte Versicherungszeit: 8 Jahre und 8 Monate) und eines mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 71'700.– sowie unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen Rentenvorbezugs um ein Jahr eine monatliche Altersrente von Fr. 373.– ab 1. Juni 2022 zu (vgl. SAK-act. 15). B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Oktober 2022 Einsprache und beantragte die Zusprache einer höheren monatlichen Al- tersrente. Zur Begründung führte er aus, eine Vorausberechnung der Rente Stand Januar 2015 habe einen Betrag von Fr. 423.– ergeben. Da- nach habe er noch neun Monate in der Schweiz gearbeitet, wodurch sich der Betrag erhöht haben müsste. Unter Berücksichtigung der Kürzung

C-5488/2022 Seite 3 wegen Rentenvorbezugs um ein Jahr, müsste ein Betrag von etwa Fr. 430.– resultieren (vgl. SAK-act. 20). B.e Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2022 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Höhe künftiger Altersrenten könne grundsätzlich nicht exakt vorausberechnet werden, zu viele Faktoren seien unbekannt und allfällige Angaben des Ver- sicherten bezüglich der künftigen Entwicklung wichen vom Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs ab. Deshalb wiesen grundsätzlich alle Ausgleichskassen darauf hin, dass eine Voraussage der Altersrente im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht exakt möglich sei. Möglich sei, dass die Rentenvorausberechnung vom Januar 2015 zudem davon ausgegangen sei, dass der Versicherte die Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren beziehen würde. Tatsächlich ergebe die Be- rechnung der ordentlichen Altersrente des Versicherten beim Bezug mit 65 Jahren den Rentenbetrag von Fr. 400.–. Infolge Kürzung wegen Renten- vorbezugs von 6.8 % betrage die Altersrente noch CHF 373.– (vgl. SAK- act. 21). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 23. No- vember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean- tragte wie bereits in der Einsprache vom 17. Oktober 2022 die Zusprache einer höheren monatlichen Altersrente. Dabei verwies er erneut auf die Rentenvorausberechnung Stand Januar 2015, welche eine monatliche Rente von Fr. 423.– ergeben habe (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheent- scheids vom 14. November 2022. In der Begründung verwies sie auf ihren Einspracheentscheid und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen aufführe noch Belege beilege, die eine Änderung der Ent- scheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 4). C.c Am 23. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer replikweise an seinem Beschwerdeantrag fest und reichte diverse Unterlagen zu seiner Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2015 ein (vgl. BVGer-act. 7). C.d Mit Duplik vom 13. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung des angefochtenen

C-5488/2022 Seite 4 Einspracheentscheids fest. Sie fügte an, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen überprüft und die massgebenden Einkommen be- reits berücksichtigt worden seien (vgl. BVGer-act. 9). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

C-5488/2022 Seite 5 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor, womit das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer ein- schlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prü- fung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2022 das für einen einjährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 64 Jahren erreicht und konnte den Vorbezug der Rente ab 1. Juni 2022 beantragen (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8). 3. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. November 2022, mit welchem diese ihre Verfügung vom 28. September 2022 respektive die dem Beschwerdeführer zugesprochene Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 373.- ab 1. Juni 2022 bestätigt hat. 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr

C-5488/2022 Seite 6 Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Ren- tenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Mo- nats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Al- tersrente wird gekürzt (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG) und zwar um den Gegen- wert der vorbezogenen Rente (vgl. Art. 56 Abs. 1 AHVV [SR 831.10]). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6.8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang (Rz. 5056 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022 [nachfolgend: RWL]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksich- tigt. Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. In- nerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex

C-5488/2022 Seite 7 gemäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfak- toren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitrags- jahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). 4.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 4.4 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Al- tersrente vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV). Die Vorausbe- rechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuchs für den Bezug der Beiträge zuständig ist (Art. 59 AHVV). Die Vo- rausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Art. 50 – 57 AHVV. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Ren- tenalters oder des Vorbezugs massgebend (Art. 60 Abs. 1 AHVV). Die Aus- gleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Sie beschafft sich die Kontoauszüge von Amtes we- gen (Art. 60 Abs. 3 AHVV).

C-5488/2022 Seite 8 Steht die Frage nach der Höhe der künftigen Altersrente zur Diskussion, so kann die versicherte Person nach der genannten Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse die Höhe der Rente vorausberech- nen lassen, die ihr im Fall des Eintritts des Risikos Alter vermutungsweise zustehen würde. Es handelt sich hierbei um eine prognostische Rentenbe- rechnung, zumal sich Rentenanspruch und Rentenhöhe aufgrund von Ent- wicklungen in den persönlichen Verhältnissen oder in der Rechtslage we- sentlich verändern können (vgl. dazu Rz. 1002 des Kreisschreibens des BSV über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Stand 1. Januar 2018; unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 2. Mai 2025). Die Rentenvorausberechnung hat folglich keinen verbindlichen, sondern lediglich einen informativen Charakter. Sie entfaltet keine rechtlichen Wir- kungen und bindet die Behörden nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1; Urteil des BVGer C-6377/2014 vom 7. April 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Unter Berücksichtigung, dass Männer mit dem gleichen Jahrgang wie der Beschwerdeführer (1958) und Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2022 bei vollständiger Beitragsdauer 43 volle Versicherungsjahre aufwei- sen (vgl. Rententabellen 2021/2022, gültig ab 1. Januar 2021, S. 8: Jahr- gangstabellen; vgl. unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV

Grundlagen AHV > Weisungen Renten, Rententabellen Version 15, ab- gerufen am 2. Mai 2025), erweist sich die vom Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Erreichen des Rentenalters erreichte Beitragsdauer von 8 vollen Versicherungsjahren als unvollständig, womit nur Anspruch auf eine Teil- rente bestehen kann. Beim Beschwerdeführer kommt die Rentenskala 8 zur Anwendung (vgl. Rententabelle 2021/2022, S. 15: Skalenwähler für Männer bei Vorbezug um 1 Jahr und einer Beitragsdauer von 8 vollen Ver- sicherungsjahren). Die Einkommenssumme des Beschwerdeführers be- trägt gemäss IK-Auszug insgesamt Fr. 615'068.–. Unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktors von 1.000 (vgl. BSV, Aufwertungs- faktoren 2022; unter: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Di- verse-Listen/Aufwertungsfaktoren, abgerufen am 2. Mai 2025; vgl. ebenso: Rententabellen 2023, letztmals geändert im Oktober 2022, gültig ab 1. Ja- nuar 2023, S. 17: Aufwertungsfaktor 1.0000 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 2007 und Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2022) bleibt es beim Einkommen von Fr. 615'068.–. Wird diese Einkommenssumme durch

C-5488/2022 Seite 9 die massgebende Beitragsdauer von vorliegend 8 Jahren und 8 Monaten bzw. 104 Monate geteilt und mit 12 multipliziert, resultiert ein durchschnitt- liches Jahreseinkommen von rund Fr. 70'969.– (Fr. 615'068.– : 104 x 12). Nach Aufrundung dieses Betrags auf den nächsthöheren Tabellenwert ergibt sich vorliegend ein massgebendes durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 71'700.– (vgl. Rententabellen 2021/2022, S. 92, Renten- skala 8). Unter Anwendung der Rentenskala 8 und unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 71'700.– beträgt die (ungekürzte) Altersrente im Jahr 2022 monatlich Fr. 400.– (vgl. Rententabellen 2021/2022, S. 92). Da der Beschwerdeführer die Rente um ein Jahr vorbezogen hat, erfolgt eine Kürzung um 6.8 %, womit im Ergebnis eine Altersrente in Höhe von monatlich rund Fr. 373.– resultiert (Fr. 400.– x 0.932; zur Rundung der Monatsrenten vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV). 5.2 Die entsprechende Rentenberechnung der Vorinstanz (vgl. Berech- nungsblatt vom 28. September 2022, SAK-act. 16, S. 4 f.) ist folglich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes ge- gen die Rentenberechnung bzw. gegen die von der Vorinstanz verwende- ten Grundlagen für die Rentenberechnung vor. Soweit er mit den replik- weise eingereichten Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 2015 sinngemäss weitere Beitragszeiten oder zusätzliches Ein- kommen für die Rentenberechnung geltend machen will (vgl. diverse Ein- satzverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Kündi- gungsschreiben, Formular mit Bestätigung über im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2015 von der Arbeitslosenkasse B._______ bezogene Leistungen wegen Arbeitslosigkeit etc., Beilagen zu BVGer-act. 7), ist der Aussage der Vorinstanz zu folgen, wonach die sich aus den Unterlagen ergebenden Beitragszeiten und Einkommen bei der Rentenberechnung bereits berücksichtigt wurden. So sind auf dem IK-Auszug vom 2. Septem- ber 2022 Beitragszeiten von Januar bis September 2015 (bei den Arbeit- gebenden C._______ [Januar bis April 2015], D._______ [Februar 2015], E._______ [Januar bis Februar 2015 und April bis Mai 2015] sowie Arbeits- losenentschädigung [Mai bis September 2015]) mit einem Einkommen von insgesamt Fr. 58'304.– ausgewiesen (vgl. SAK-act. 10). Diese Angaben wurden denn auch für die Rentenberechnung übernommen (vgl. SAK-act. 16, S. 2 f.). Eine unrichtige oder unvollständige bzw. fehlende Eintragung im IK-Auszug ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

C-5488/2022 Seite 10 5.3 Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem er vorbringt, bei der Rentenvo- rausberechnung Stand Januar 2015 sei ihm eine Altersrente von monatlich Fr. 423.– in Aussicht gestellt worden. Da er danach noch neun Monate in der Schweiz gearbeitet habe, müsse die monatliche Rente trotz Kürzung wegen des Rentenvorbezugs in etwa diesem vorausberechneten Betrag entsprechen (vgl. BVGer-act. 1 und 7). 5.3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berech- tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Aus- künfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Per- son gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,

  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Aus- kunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Aus- kunft von der Behörde vorbehaltlos erteilt wurde; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen (als Dispo- sitionen gelten gemäss konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen, vgl. BGE 111 V 72 E. 4c; 110 V 156 E. 4b; 106 V 72 E. 3b) getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah- ren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.; vgl. auch BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Zürich vom 15. Mai 2015, welche auf Anfrage des Be- schwerdeführers vom 12. April 2015 (nicht bei den Akten) erfolgt ist, lässt sich ein provisorisch errechneter Rentenbetrag ab Juni 2023 (Stand 2015) von Fr. 423.– entnehmen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1). Eine detaillierte Berechnung, anhand derer die Differenz zum zugesprochenen Rentenbe- trag erklärt werden könnte, liegt nicht vor. Festzuhalten ist, dass sich die Rentenvorausberechnung auf Juni 2023 und damit auf das ordentliche Rentenalter des Beschwerdeführers von 65 Jahren bezieht. Eine Kürzung wegen Rentenvorbezugs wurde somit nicht berücksichtigt. Gemäss der Rentenberechnung, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom
  2. September 2022 zugrunde liegt und welche sich wie bereits dargelegt

C-5488/2022 Seite 11 als korrekt erweist (vgl. oben E. 5.1 f.), hätte die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ohne Kürzung wegen Rentenvorbezugs Fr. 400.– be- tragen (vgl. SAK-act. 16, S. 5). Womit sich die Differenz von Fr. 23.– zwi- schen der im Mai 2015 vorausberechneten und der im Rahmen der renten- zusprechenden Verfügung im September 2022 berechneten Altersrente begründet, kann vorliegend offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.3.3 In der Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Zürich vom 15. Mai 2015 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich lediglich um eine provisorische Berechnung aufgrund der Angaben des Beschwerde- führers im Fragebogen (nicht bei den Akten) handelt. Es wurde festgehal- ten, dass das künftige Einkommen hypothetisch hochgerechnet worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Ände- rungen in den persönlichen Verhältnissen, der Erwerbseinkommen, der ge- setzlichen Grundlagen sowie die jährlich neuen Aufwertungsfaktoren selbstverständlich erst bei Beginn seines Rentenanspruchs verbindlich be- rücksichtigt werden könnten (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1). Die Rentenvo- rausberechnung ist damit als provisorische, rein informative und damit un- verbindliche Auskunft zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer C-6377/2014 vom 7. April 2016 E. 4.4.1). Sie erfolgte somit von vornherein nicht vorbehaltslos, weshalb bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen, um sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beru- fen zu können, nicht gegeben ist (vgl. oben E. 5.3.1, Voraussetzung 3). 5.3.4 Darüber hinaus wird vorliegend vom Beschwerdeführer weder be- hauptet noch nachgewiesen, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenvorausberechnung Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könn- ten. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer durch den Rentenvorbezug mit 64 Jahren statt dem ordentlichen Rentenbezug mit 65 Jahren keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Ob eine Altersrente im ordentlichen Rentenalter bezogen oder (um ein oder zwei Jahre) vorbezo- gen wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. Der geringeren Renten- höhe steht statistisch eine entsprechend längere Bezugsdauer gegenüber (vgl. Urteil des BGer 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3 m.H.). Mit anderen Worten bringt der Aufschub des Beginns der Altersrente dem Rentenbezüger keine echte Leistungsverbesserung, sondern garantiert ihm lediglich in Form einer Rente den Gegenwert dessen, worauf er wäh- rend der Dauer des Aufschubs verzichtet hat (vgl. Urteil des BGer 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1). Somit fehlt es vorliegend

C-5488/2022 Seite 12 auch an der für die Berufung auf den Vertrauensschutz erforderlichen Vo- raussetzung der nachteiligen Disposition (vgl. oben E. 5.3.1, Vorausset- zung 5). 5.3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt. 6. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. November 2022 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Ver- fahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5488/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-5488/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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