B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5484/2021
Abschreibungsentscheid vom 18. März 2022 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente, Verfügung der SAK vom 9. Dezember 2021.
C-5484/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor- instanz) am 9. Dezember 2021 einen Einspracheentscheid erlassen hat, mit welchem sie die Verfügung vom 20. September 2021 bestätigt und den Anspruch der Tochter von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), B., auf Ausrichtung der Halbwaisenrente für die Zeit von Juni bis August 2021 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Posteingang: 17. Dezember 2021) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 9. Dezember 2021 beantragt hat, dass die SAK den von der Beschwerdeführerin angefochtenen, die Verfü- gung vom 20. September 2021 ersetzenden (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 mit Verfügung vom 28. Januar 2022 in Wiedererwägung gezogen und den An- spruch auf eine Halbwaisenrente von B. auch für die Monate Juni bis August 2021 anerkannt hat, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Wiedererwägungsverfügung vom 28. Januar 2022 in ihrer vom 1. Februar 2022 datierenden Vernehmlas- sung die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat, dass sie zur Begründung in materieller Hinsicht insbesondere ausgeführt hat, aufgrund der mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Dokumente sei eine erneute Aktenprüfung vorgenommen worden und anschliessend sei die Zusprache einer Halbwaisenrente für die Tochter B._______ für die beantragten Monate Juni bis August 2021 erfolgt, dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. Feb- ruar 2022 mitgeteilt worden ist, mit der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Januar 2022 sei ihrem Antrag – soweit ersichtlich – entsprochen wor- den, weshalb grundsätzlich die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge abgeschrieben werden könne, dass die Beschwerdeführerin deshalb weiter Gelegenheit erhalten hat, sich im Sinne der Erwägungen der prozessleitenden Verfügung vom 15. Feb- ruar 2022 bis zum 7. März 2022 zur vorgesehenen Abschreibung der Be- schwerde zu äussern,
C-5484/2021 Seite 3 dass diese prozessleitende Verfügung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2022 eröffnet worden ist, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht hat vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenleistungen der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 14. Dezember 2021 (Posteingang: 17. Dezember 2021) einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen),
C-5484/2021 Seite 4 dass mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise am 14. Dezember 2021 (Posteingang: 17. Dezember 2021) gemachten Aus- führungen und aufgrund der am 28. Januar 2022 erlassenen Wiedererwä- gungsverfügung, mit welcher der Tochter B._______ für die beantragten Monate Juni bis August 2021 eine Halbwaisenrente zugesprochen worden ist, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen worden ist, dass somit keine Gründe ersichtlich sind, welche die Fortsetzung des Be- schwerdeverfahrens erfordern würden, dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2022 der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 aufgehoben bzw. widerrufen worden ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die vor- instanzliche Wiedererwägungsverfügung vom 28. Januar 2022 verursacht worden ist, dass den Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines gegenstandslos gewor- denen Beschwerdeverfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist,
C-5484/2021 Seite 5 dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Ge- genstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kos- ten entstanden sind.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-5484/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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