Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5475/2019
Entscheidungsdatum
08.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5475/2019

Urteil vom 8. September 2021 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. September 2019.

C-5475/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war von November 2006 bis Dezember 2017 und ab Mai 2018 bis zu seinem Unfall am 30. September 2018 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger als Lastwagenchauffeur er- werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1, 8 und 9). Nach dem am 30. September 2018 erlittenen Unfall meldete er sich mit Formular vom 15. November 2018 (IV-act. 1) zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. September 2019 (IV-act. 37) mangels Erfüllen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% und ei- ner andauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 40% ab. B. B.a Gegen die Verfügung vom 16. September 2019 erhob A._______ mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begrün- dung führte er aus, der Bericht des B._______ habe ihm und der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorgelegen; er sei aber für die Beurtei- lung wichtig. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 25. Novem- ber 2018 bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 und unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 19. Dezem- ber 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Zur Begründung war der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2019 seine frühere Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % und ab dem 18. März 2019 wieder zu 100 % aufnehmen konnte. Dem mit der Be- schwerde eingereichten Bericht des B._______ vom 12. September 2019 betreffend die bestehende Schulterschmerzsymptomatik sei zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer weder eine operative Versorgung noch

C-5475/2019 Seite 3 eine Infiltration mit Cortison und Lokalanästhetikum wünsche. Die behan- delnden Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur berufstätig sei. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert. Der Beschwerdeführer habe somit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands könne sich der Be- schwerdeführer wieder bei der IV melden. B.d Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-5475/2019 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. September 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Be- urteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs

C-5475/2019 Seite 5 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we- niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi- tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

C-5475/2019 Seite 6 teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei- nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

C-5475/2019 Seite 7 somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Akten. 4.1 Dem Verlegungsbericht des behandelnden B._______ vom 18. Okto- ber 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Hyperaktives Delir, DD Korsakow-Syndrom, 2) Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma nach Balkonsturz 30.09.2018, 3) Nosokomiale Pneumonie, DD: Aspirati- onspneumonie, 4) Hypodense Leberläsion, 5) Hyperchromes und makro- zytäres Blutbild, 6) Alkoholintoxikation (1,8 Promille) 30.09.2018 bei chro- nischem Alkoholüberkonsum und 7) Überlaufblase am 15.10.2018. 4.2 Dem Austrittsbericht der D._______ vom 7. Januar 2019 (IV-act. 16.12) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Schweres offenes Schädel- Hirn-Trauma 30.09.2018 mit Polytrauma, 2) weitere Verletzungen im Rah- men des Polytraumas: komplexe Schädelbasisfraktur, Thoraxtrauma mit Pneumothorax und undislozierter Fraktur Costa 7 rechts (Thoraxdrainage

C-5475/2019 Seite 8 30.09.2018), Nosokomiale Pneumonie (DD Aspirationspneumonie), In- tramurales Hämatom Aorta abdominalis, Hypodense Leberläsion, 3) Ne- bendiagnosen: Periapikaler Lysesaum um Zahn 15 und 27, V.a. schädli- cher Gebrauch von Alkohol, Anämie, a.e. posttraumatisch (letztes Hb 07.11.2018: 123) und Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres sowie das Fehlen der Fahreignung. 4.3 Dem Abschlussbericht der D._______ vom 21. März 2019 (IV- act. 30.29) sind im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen sowie einige Ausführungen zur durchgeführten Therapie zu entnehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit werden keine gemacht. In einem separaten Arbeitsun- fähigkeitszeugnis der D._______ vom 14. Januar 2019 (IV-act. 16.5 S. 2) attestierte diese dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019. 4.4 Dem Bericht des B._______ vom 3. Juli 2019 (IV-act. 24 S. 6 f.) über die Arthrographie des Schultergelenks vom 2. Juli 2019 sind folgende Be- funde zu entnehmen: leichte AC-Gelenksarthrose, ansonsten unauffälliges Knochenmarkssignal, ansatznaher transmuraler Riss der Supraspinatus- sehne, ansatznahe artikularseitige Ruptur des M. subscapularis mit Abriss am Tuberculum minus, Lig. Transversum intakt, partielle Ruptur des Pulley der Bicepssehne mit medialisierter Bicepssehne, Tendinopathisches Sig- nal der Bicepssehne, SLAP-Läsion Typ 2, unauffälige Darstellung des Labrums. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 (IV-act. 30.12) teilten die Ärzte der Hausärztin des Be- schwerdeführers mit, dieser werde zur Besprechung einer operativen Ver- sorgung der Schulter aufgeboten. Weiter hielten die Ärzte auch im Schrei- ben vom 19. Juli 2019 (IV-act. 30.7) die genannten Befunde in Bezug auf die Schulter fest und führten dazu aus, der Beschwerdeführer arbeite of- fenbar bereits seit März 2019 wieder als Lastwagenchauffeur und verspüre beim Fahren keine Schmerzen, jedoch beim Be- und Entladen des Last- wagens. Aufgrund der hohen körperlichen Belastung bei der Arbeit sei dem Beschwerdeführer die operative Versorgung des Schulterleidens empfoh- len worden, was dieser jedoch ablehne. Alternativ sei ihm eine glenohume- rale Infiltration angeboten worden, was er jedoch ebenso wenig möchte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 %.

C-5475/2019 Seite 9 4.5 4.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund des Unfalles vom 30. September 2018 im Wesentlichen ein schwe- res Schädel-Hirn-Trauma und ein Polytrauma mit multiplen Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen wurden durch das B._______ sowie nach- folgend im Rahmen einer Reha durch die D._______ behandelt. Der Ab- schlussbericht der D._______ erfolgte am 21. März 2019. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2019 auszugehen. 4.5.2 Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2019 seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einem Pensum von 50 % und ab 18. März 2019 mit einem solchen von 100 % wieder aufge- nommen hat (vgl. IV-act. 18.2, 18.7 bis 18.11 und 18.14). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und er seine bisherige Arbeit ausüben konnte. Ärztlicherseits sind keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des B._______ vom 12. September 2019 (Beilage zu BVGer-act. 1), welcher vor Verfügungser- lass datiert und somit zu berücksichtigen ist, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schulterprobleme beklagt und er deshalb teilweise Mühe beim Be- und Entladen des Lastwagens oder auch Schlafprobleme habe. Dem ärztlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die verschie- denen Behandlungsoptionen diskutiert worden seien und sich der Be- schwerdeführer für eine konservative Behandlung mit Physiotherapie ent- schieden habe. Bisher sei damit jedoch keine Verbesserung erzielt worden. Die Ärzte gaben deshalb eine Empfehlung zu einer Operation ab, was vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie ihm explizit nicht, auch wenn sie darauf hinwiesen, dass – unabhängig vom gewählten Behandlungsprozedere – eine Tätigkeit mit ge- ringerer körperlicher Belastung für den Beschwerdeführer wohl geeigneter wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit auch dem be- schwerdeweise eingereichten Bericht keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass nach dem Ende der voll- umfänglichen Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2019 für zwei Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand und der Beschwerdeführer ab dem

C-5475/2019 Seite 10 18. März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Weitere Arztbe- richte liegen nicht vor. So ist insbesondere aktenkundig, dass die Hausärz- tin des Beschwerdeführers keinen Bericht eingereicht hat (vgl. IV-act. 39.1 S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher bereits vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist somit korrekt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Es bleibt darauf hinzu- weisen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verschlechterung seines Zustands erneut bei der IV anmelden könnte. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle- gene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5475/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5475/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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