Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5463/2023
Entscheidungsdatum
14.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5463/2023

Urteil vom 14. August 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 23. Juni 2020.

C-5463/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1974 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie ist ausgebildete Pharmakantin und war in den Jahren 2001 bis 2013 während insgesamt 142 Monaten in der Schweiz zuletzt als Lehrerin erwerbstätig respektive versichert und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 27). Am 28. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin über die Deutsche Renten- versicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invali- denrente (IVSTA-act. 17). A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (IVSTA-act. 162) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zufolge Fehlens einer an- spruchsbegründenden Invalidität ab. Zur Begründung führte die IVSTA aus, die polydisziplinäre Abklärung bei der B._______ AG habe ergeben, dass seit dem 9. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und seit dem 17. August 2017 noch eine solche von 20% vorliege. Diese Einschätzung gelte für jegliche Tätigkeiten. Im Aufgabenbereich (Haushalt) seien keine Einschränkungen festgestellt worden. A.c Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 21. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Zusprache einer ganzen Rente (Verfahren C-3780/2020, BVGer-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2023 (C-3780/2020, BVGer-act. 33) teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 30. September 2019 eine halbe Rente zu. Weitergehend wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Beschwerdefüh- rerin als Nichtinvalide zu 100% erwerbstätig wäre. Entgegen dem polydis- ziplinären Gutachten der B._______ AG sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen habe, welches zwischen Februar 2017 und 15. Juli 2019 (Zeitpunkt der Begutachtung) durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für jegliche Tätigkeiten bewirkt habe. Ab 15. Juli 2019 seit mit dem polydisziplinären Gutachten der B._______ AG von einer nicht rentenbegründenden

C-5463/2023 Seite 3 Arbeitsunfähigkeit von 20% auszugehen (E. 5.8.3.6 des Urteils vom 24. Ja- nuar 2023). A.d Gegen den Entscheid vom 24. Januar 2023 erhob die Beschwerdefüh- rerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache mindestens einer halben, unbefristeten Rente über Ende September 2019 hinaus. Mit Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf, als dieses die zugespro- chene halbe Invalidenrente bis zum 30. September 2019 befristet hatte, und wies die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an das Bundes- verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie- sen. Das Bundesgericht erwog, das Bundesverwaltungsgericht sei in willkürli- cher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin für den Zeitraum von 2017 bis 15. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für jegliche Tätigkeiten infolge eines hirnorganischen Psychosyn- droms vorgelegen habe (E. 6.2). Weiter sei die Entwicklung des Gesund- heitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung (15. Juli 2019) und dem Verfügungszeitpunkt (23. Juni 2020) ungeklärt geblieben, obwohl in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt relevant sei, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Juni 2020 entwickelt habe (E. 5). Das Bundesgericht wies das Bundesverwaltungsgericht an, für den ge- samten relevanten Zeitraum ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzu- holen und hernach neu zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auch ab 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 6.4). B. B.a Zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens und erneuter Prüfung des Rentenanspruchs gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im zu diesem Zweck neu eröffneten Verfahren C-5463/2023 das rechtliche Gehör und liess sie insbesondere zu den vorgesehenen Sachverständigen und den zu klärenden Fragen Stellung nehmen (C-5463/2023, BVGer- act. 5). B.b Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2024 (C-5463/2023, BVGer-act. 7) be- antragte die Vorinstanz, nebst den vorgesehenen Untersuchungen

C-5463/2023 Seite 4 zusätzlich eine rheumatologische Abklärung, Validierungstests bei neu- ropsychologischen Tests sowie eine Blutanalyse in Bezug auf die verord- neten Medikamente durchzuführen. B.c Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (C-5463/2023, BVGer-act. 10) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei sowohl mit den vom Gericht vorgesehenen Untersuchungen als auch mit den von der Vorinstanz zusätzlich beantrag- ten Abklärungen einverstanden. B.d Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (C-5463/2023, BVGer-act. 13) teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Namen des rheumatologischen Gutachters mit und räumte ihnen Gelegenheit ein, allfällige Einwendungen gegen den Gutachter vorzubringen. B.e Nachdem auch gegen den rheumatologischen Gutachter keine Ein- wände eingegangen waren, erteilte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (C5463/2023, BVGer-act. 16) der C._______ den Auf- trag für die Durchführung eines polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, neurologischen, rheumatologischen und neuropsycholo- gischen) Gerichtsgutachtens. B.f Am 31. Dezember 2024 erstattete die C._______ gestützt auf die vom 14. Oktober 2024 bis zum 16. Oktober 2024 durchgeführten Untersuchun- gen der Beschwerdeführerin eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung. B.g Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 20) brachte der Instruktionsrichter den Parteien das polydisziplinäre Gerichts- gutachten vom 31. Dezember 2024 zur Kenntnis und lud sie zur Stellung- nahme ein. B.h Mit Eingabe vom 12. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 25) stellte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 27. Februar 2025 fest, dem Gerichtsgutachten komme volle Beweis- kraft zu. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 2017 Arbeitsunfähigkeiten aufgrund einer psychischen Erkrankung gehabt habe, jedoch im Zeitpunkt der Begutachtung keine diesbezüglichen Symp- tome mehr aufgewiesen habe. Sie beantragte deshalb die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes ab dem Da- tum der angefochtenen Verfügung (23. Juni 2020). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 26) zur Kenntnisnahme zugestellt.

C-5463/2023 Seite 5 B.i Mit Stellungnahme vom 20. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 27) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nun klar, dass die Zusprache einer befristeten Rente nicht korrekt gewesen und der Beschwerdeführerin unter Nachachtung der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit eine unbefristete Rente zuzusprechen sei. Für weitere Abklärungen in Bezug auf den Verlauf stehe der Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ge- mäss Art. 17 ATSG offen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin brachte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 28) der Vorinstanz zur Kenntnis. B.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 hob das Bundesge- richt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3780/2020 vom 24. Ja- nuar 2023 insoweit auf, als das Bundesverwaltungsgericht die zugespro- chene halbe Invalidenrente bis zum 30. September 2019 befristet hatte, und wies die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an das Bundes- verwaltungsgericht zurück. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben (vgl. Urteil des BVGer A-5464/2023 vom 7. Januar 2025 E. 1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-5463/2023 Seite 6 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 28. August 2017 erfolgten Anmeldung Leistun- gen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der

C-5463/2023 Seite 7 Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3. 3.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts zugrunde (vgl. E. 1 vorstehend). Im Folgenden ist daher zunächst auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens einzugehen. 3.2 Weist das Bundesgericht eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurück, so ist diese bei ihrer neuen Entscheidung an den Rückweisungsentscheid gebunden. Wie weit diese Bindung reicht, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die – abgesehen von zulässi- gen Noven – den Rahmen sowohl für neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Neue Tatsachenfeststel- lungen können grundsätzlich nur zu Streitpunkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung waren. Darüber hinaus ist es der unte- ren Instanz untersagt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu würdigen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die Bindungswirkung gilt für die Parteien gleichermassen; auf Begehren, die über den Gegenstand der Rückweisung hinausgehen, ist nicht einzutreten und Vorbringen, die das Bundesgericht bereits verworfen hat oder die nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht waren, sind im zwei- ten Rechtsgang nicht mehr zu berücksichtigen (Urteil A-5463/2023 E. 3.2; vgl. auch BGE 135 III 335 E. 2 und E. 2.1; 117 V 237 E. 2a; Urteil des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.1). 3.3 Vorliegend hat das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 24. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als das Bundesver- waltungsgericht die zugesprochene halbe Invalidenrente bis zum 30. Sep- tember 2019 befristet hatte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ist daher hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Beschwerde- führerin nur noch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie auch ab

  1. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hierzu wies das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht an, ein polydisziplinäres

C-5463/2023 Seite 8 Gerichtsgutachten einzuholen und hernach neu zu entscheiden (vgl. Bst. A.d vorstehend). Gemäss bundesgerichtlicher Anweisung haben die Gerichtssachverständigen den gesamten relevanten Zeitraum unabhängig von der bereits erfolgten Rentenzusprache frei zu beurteilen. Hingegen ist das Bundesverwaltungsgericht an die Zusprache der halben Invalidenrente für die Dauer vom 1. Februar 2018 bis – mindestens – zum 30. September 2019 gebunden (vgl. E. 6.4 des Urteils des Bundesgerichts; ferner: Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil des BGer 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG, wonach die Rückweisung nicht dazu führen soll, dass eine beschwerdeführende Person besser gestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%,

C-5463/2023 Seite 9 derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein sol- cher auf eine Viertelsrente. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Unter- suchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streit- fall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil des BGer 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arzt- person hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög- lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Recht- sprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Be- rufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 4.4 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen sind systematisierte Indikato- ren zu prüfen, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö- gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose-

C-5463/2023 Seite 10 relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ab, de- ren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise wider- sprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine diver- gierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut- achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des BGer 9C_765/2023 vom 20. No- vember 2024 E. 3.3). 5. Zunächst ist der Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin zu prüfen, wozu das Bundesverwaltungsge- richt namentlich ein Gerichtsgutachten eingeholt hat (E. 5.2 nachfolgend). 5.1 Den medizinischen Akten lässt sich hinsichtlich der im Vordergrund ste- henden psychischen Leiden im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.1.1 Dem Entlassungsbrief der Klinik D._______ GmbH, Abteilung: Psy- chiatrie (...), vom 24. Januar 2017 (IVSTA-act. 35) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 24. Januar 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Schlafstörungen (G47.0). Die Beschwerdeführerin wurde unter der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Eheprobleme) behandelt.

C-5463/2023 Seite 11 5.1.2 Dem vorläufigen Arztbericht von Prof. Dr. med. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie sowie für Psychotherapeu- tische Medizin, vom 10. März 2017 über eine stationäre Behandlung vom 6. März bis 10. März 2017 ist die Diagnose einer akuten polymorphen psy- chotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) zu ent- nehmen (IVSTA-act. 37). Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer psychotischen Exazerbation freiwillig auf der geschützten Station aufge- nommen. 5.1.3 Dem Entlassungsbericht der Klinik D. GmbH, Abteilung: Psychiatrie (...), vom 21. März 2017 (IVSTA-act. 39) über einen (zweiten) stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. März bis 21. März 2017 sind namentlich folgende Diagnosen zu entnehmen: Verdacht auf or- ganisch bedingtes schizomanes Syndrom DD Bipolar-1-Störung (F06.2) sowie Postoperative Anämie (D50.0). Es bestehe ein Zustand nach mehr- fachen Operationen/Narkosen und antibiotischer Behandlung einer Wund- heilungsstörung nach mehrfachen chirurgischen Eingriffen. Als zusätzliche Stressoren kämen ein überdauernder Trennungskonflikt und der Tod der Mutter im Februar 2017 in Frage. Differentialdiagnostisch müsse das Vor- liegen einer Bipolar-1 Störung mit psychotischen Symptomen unabhängig von einer organischen Genese in Betracht gezogen werden. 5.1.4 Dem Entlassungsbericht der Klinik D._______ GmbH, Abteilung: Psychiatrie (...), vom 15. Mai 2017 (IVSTA-act. 43) über einen (dritten) sta- tionären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. März bis 16. Mai 2017 sind namentlich folgende Diagnosen zu entnehmen: akute polymorph psy- chotische Störung (F23.1) und mittelgradig depressive Episode (F32.1) so- wie Eisenmangelanämie (D50.8) und Lymphödem, nicht näher bezeichnet (I89.09). Die Aufnahme sei unter der Diagnose einer organischen wahn- haften Störung erfolgt. Nach kompletter Remission der psychotischen Symptomatik werde die Beschwerdeführerin wie geplant aus der stationä- ren Behandlung entlassen. 5.1.5 Das im Auftrag des Amtsgerichts (...) eingeholte Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2017 (C-3780/2020, BVGer-act. 1, Beilage) attestierte der Be- schwerdeführerin das Vorliegen eines diskreten hirnorganischen Psycho- syndroms nach im Frühjahr 2017 stattgehabter Hirnschädigung im Verlauf einer bakteriellen Infektion in einem Operationsgebiet, einer darauf einge- leiteten antibiotischen Therapie und vier jeweils unter Vollnarkose durch- geführten Folgeoperationen (F07.8). Im Ergebnis schloss

C-5463/2023 Seite 12 Dr. med. F._______ daraus, dass sich aus dem diskreten Psychosyndrom kein relevanter Hilfebedarf ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, gegebenenfalls Vollmachten zu erteilen. Die residuale Hirnfunk- tionsstörung, die sich in einer zeitabhängigen Konzentrationsstörung äussere, berühre die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht; sie sei weitgehend im Stande, sich wieder angemessen selbst um ihre Ange- legenheiten zu kümmern. Im Sinne einer Prognose äusserte er sich dahin- gehend, dass davon auszugehen sei, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiter verbessern werde. Der Gutachter äusserte sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit. 5.1.6 Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik G., Abteilung Psy- chosomatik/Psychotherapie, vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 23) über einen stationären Reha-Aufenthalt vom 6. Juli bis 17. August 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Mittelgradige Depression (F32.1), Adipositas (E66.09), sonstiges oder nicht näher bezeichnetes Lipödem (E88.28) und Varikosis der Beinvenen (I83.9). Die Ärzte erachteten die Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin für «sechs Stun- den und mehr» arbeitsfähig. Zur Begründung führten sie aus, es bestünden aktuell noch Einschränkungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit (mittel- gradig), der Gruppenfähigkeit (leicht) und der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen (leicht). Diese Einschränkungen hätten Einfluss auf die berufliche Tätigkeit und bedürften weiterführender ambulanter Psycho- therapie. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit und den eingeschränkten Konzentrationsfähigkeiten werde nach längerer beruflicher Abwesenheit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne einer beruflichen Trai- ningsmassnahme empfohlen. Die allgemeine Erwerbsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit seien langfristig we- der quantitativ noch qualitativ eingeschränkt, bedürften jedoch therapeuti- scher Unterstützung und einer stufenweisen Rückkehr in die Arbeitstätig- keit. 5.1.7 Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018 (IVSTA-act. 73) ein depressiv gefärbtes, organisches (hirndiffuses) Psy- chosyndrom mit deutlichen kognitiven und affektiven Störungen (F07.9) und Adipositas (E66.00). Der Gutachter führte aus, im psychischen Befund stelle sich ein deutliches hirnorganisches (hirndiffuses) Psychosyndrom mit kognitiven und affektiven Störungen dar. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit diesem deutlichen hirnorganischen (hirndiffusen) Psychosyndrom nicht wieder als Lehrerin tätig werden könne. Die

C-5463/2023 Seite 13 Beschwerdeführerin sei kurz- bis mittelfristig nicht in eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er empfahl allerdings mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin in zwei Jahren eine Nachbegut- achtung durchzuführen. Durch die deutlichen Einschränkungen von Kon- zentration und Merkfähigkeit, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungs- vermögen sei die Beschwerdeführerin nicht absehbar in einen Arbeitspro- zess zu integrieren. Sie sei gegenwärtig für Publikumsverkehr nicht geeig- net und habe ein soziales Rückzugsverhalten angetreten. Eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild sei während «un- ter drei Stunden» möglich. Die Einschränkung bestehe seit 02/2017. 5.1.8 Dem Austrittsbericht der I._______ Klinik (...) vom 2. Januar 2019 (IVSTA-act. 101) ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. November 2018 in der Klinik stationiert gewesen. Als Diagnosen wurden genannt: Organische Psychose bei schwerer lnfektionserkrankung teilremittiert (F06.2), Adipositas Grad II (E66.01), Kopfschmerz (R51), Zervikobrachialsyndrom (M53.1), Ganglion rechte Daumensehne mit Belastungsschmerzen (M67.4), Varicosis cruris, ausgeprägtes Lipödem untere Extremitäten bds., 3 Keimträger von MRGN, Z.n. Magenbypass-OP, Z.n. mehreren Hautstraffungen, operativen Revisi- onen am Oberschenkel/Leiste bds. und Z.n. Venenstripping. Unter Berück- sichtigung der genannten Beschwerden erachteten die Ärzte die Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin für «drei bis unter sechs Stunden» arbeitsfähig, wobei die psychophysische Gesamtbelast- barkeit reduziert sei. Gleichzeitig hielten sie fest, dass die Beschwerdefüh- rerin arbeitsunfähig entlassen worden sei. 5.1.9 Dem vorläufigen Entlassungsbrief der D._______ GmbH vom 26. Juli 2019 (C-3780/2020, BVGer-act. 1 Beilage) über einen teilstationären Auf- enthalt vom 5. bis 26. Juli 2019 ist als Diagnose eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode zu entnehmen. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. 5.1.10 Die Sachverständigen der B._______ AG hielten in ihrem polydis- ziplinären (neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und allgemeinmedizinischen) Gutachten vom 19. Oktober 2019 (IVSTA- act. 131) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Migräne ohne Aura (Verstärkung durch Analgetika-Überkonsum) und diese habe Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit nannten die Sachverständigen einen Verdacht auf periphere Polyneuropathie, einen Status nach sonstiger Form des Delirs, Adipositas

C-5463/2023 Seite 14 und einen Status nach zweimaliger Ganglion OP an der rechten Hand. In Bezug auf die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es be- stehe lediglich aus neurologischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, wobei das im neurologischen Teilgutachten beschriebene Fähigkeits- profil zu beachten sei. In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, diese sei nicht unproble- matisch, weil man sich auf die damaligen Beurteilungen der Ärzte verlas- sen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echt- zeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagno- sen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei hinge- gen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundlage der im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschie- nen die echtzeitlich vorgenommenen, von den Sachverständigen heute als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da die Be- schwerdeführerin aus ihrer Sicht heute bis auf eine diskrete Beeinträchti- gung als arbeitsfähig angesehen werde. 5.1.11 In ihrer RAD-Stellungnahme vom 18. November 2019 (IVSTA- act. 135) führte Dr. med. J._______ aus, gemäss den Feststellungen in der polydisziplinären Begutachtung sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen nur durch die chronische Migräne ohne Aura eingeschränkt sei. Dies führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in jeglichen Tätigkeiten. Diese Einschätzung gelte ab 17. August 2017. Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Eine hö- here Einschränkung (100%) habe nur vom 9. Januar 2017 bis zum 16. Au- gust 2017 in der bisherigen Tätigkeit und auch in angepassten Tätigkeiten bestanden. Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin hingegen nie eingeschränkt gewesen. 5.1.12 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. K._______, attestierte der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 17. Februar 2020 (IVSTA- act. 152), 12. Mai 2020 (IVSTA-act. 160), 21. Juli 2020 (C-3780/2020, BVGer-act. 1 Beilage) und 2. Juni 2021 (C-3780/2020, BVGer-act. 24 Bei- lage 1) im Wesentlichen eine schwere Depression mit neurasthenischer Dekompensation (F33.3), rezidivierende Insomnie (G23.9), eine Posttrau- matische Belastungsstörung mit depressiven Anteilen (F34.5) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F43.4). Aus diesen gesundheit- lichen Einschränkungen leitete er eine «erhebliche Minderung der Er- werbsfähigkeit» ab. Eine Remission sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu

C-5463/2023 Seite 15 erwarten; auch die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei dabei grundsätzlich ausgeschlossen. 5.1.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 (IVSTA- act. 158) fest, die Schwere der Depression könne anhand der Befunde nicht nachvollzogen werden. Die seit längerem vorgebrachten kognitiven Einschränkungen seien bereits 2019 umfassend neuropsychologisch un- tersucht worden und hätten als solche nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden können. Ausserdem sei davon auszuge- hen, dass die vorgebrachten depressiven Beschwerden auch ein reaktives Moment im Zusammenhang mit dem negativen Rentenbescheid hätten. 5.2 5.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024 ordnete der Instruktions- richter eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische, psy- chiatrische, neuropsychologische und rheumatologische) Begutachtung bei der C. an (vgl. Bst. B.e vorstehend). Als gerichtliche Sachver- ständigen wurden bestellt: – Versicherungsmedizinische Fallführung: Dr. med. M., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, MAS Versi- cherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachte- rin SIM – Neurologie: Dr. med. N., CAS Mediation und Konfliktlösungskompetenz, Fachärz- tin für Neurologie, MAS Versicherungsmedizin, SPS Schmerzspezialistin, Ver- trauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM – Neuropsychologie: M.Sc. O., Psychologin FSP, Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl.- Psych. P., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP – Psychiatrie: Dr. med. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifi- zierte medizinischer Gutachter SIM – Rheumatologie: Dr. med. R., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensarzt SGV, Zertifizier- ter medizinischer Gutachter SIM 5.2.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gerichtsgutachtens vom 31. Dezember 2024 stellten die medizinischen Sachverständigen

C-5463/2023 Seite 16 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 15 ff. der Gesamtbeurteilung): – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) – 2007 mittelschwere depressive Symptomatik, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.1) – Juli 2019 mittelgradige depressive Symptomatik – zum Gutachtenszeitpunkt 2019 wahrscheinlich kurzzeitig remittiert – zwischen Februar 2020 und Juni 2020 (Beurteilungszeitraum) ist eine schwere depressive Episode aktenanamnestisch diagnostiziert worden, aufgrund der Befunde eher mittelschwer ausgeprägt – Schizo-affektive Symptomatik – kurze akut polymorph psychotische Störung im März 2017 – kurz darauf schizomanisches Syndrom mit Ich-Störung und Wahnsympto- men (ICD-10 F23.1) – differentialdiagnostisch, aufgrund des Zeitkriteriums von mehr als 4 Wo- chen, ist nicht ausgeschlossen, dass eine einmalige Phase einer paranoi- den Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliegen könnte – differentialdiagnostisch organische schizophrenieforme Störung (ICD-10 F06.2) im Rahmen der Antibiotikamedikation mit einem Chinolon – seit Herbst 2019 ist die produktiv psychotische Symptomatik und die ma- nische Symptomatik remittiert – Persönlichkeitsebene – der behandelnde Psychiater stellt die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, die er mit der F-Nummer 43.4 klassifiziert, die nach ICD-10 nicht existiert – differentialdiagnostisch mögliche Persönlichkeitsproblematiken im Be- reich einer sonstigen nicht näher bezeichneten neurotischen Störung (ICD-10 F48.9) oder einer bisher nicht diagnostizierten spezifischen Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) – auffällige Beziehungsgestaltung – eventuell in diesem Rahmen Adipositas per magna mit Magenbypass- Operation (ICD-10 F50.8 [= sonstige Essstörung]) 5.2.3 Ferner stellten die Sachverständigen folgende Diagnosen mit vor- übergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Status nach chronischer Migräne nach ICHD-3 – Status nach Adipositas per magna – Status nach laparoskopischer distaler Magenbypass-Operation und Cholezystektomie am 03.07.2007 – Status nach Abdominoplastik mit Nabelversatz und Liposuktion Unter- schenkel beidseits am 19.07.2016

C-5463/2023 Seite 17 – Status nach Oberschenkelstraffung beidseits mit kombinierter Liposuktion 25.01.2017 – Status nach Wundheilungsstörung medialer Oberschenkel beidseits – Status nach intravenöser und peroraler antibiotischer Therapie mit Ciprofloxacin – Status nach Venenstripping Oberschenkel rechts 10/2016 bei Varikosis – aktenanamnestisch Status nach arterieller Hypertonie – aktuell normotensive Blutdruckwerte – aktuell formal Übergewicht mit BMI 28.1 kg/m 2

– Lipödem beidseits – Status nach Gewichtsverlust von mehr als 60 kg nach bariatrischer Chirurgie 5.2.4 Schliesslich hielten die Sachverständigen folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: – Myotendinotisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8), Erst- diagnose (ED) 2017 mit/bei: – myotendinotischen Verspannungen der paravertebralen zervikalen Mus- kulatur und der Schultergürtelmuskulatur ohne Zeichen einer strukturellen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule – Platt- und Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M24.6), ED 2024 – Radiomorphologisch mit beginnender OSG-Arthrose links und diskrete ta- lonaviculare Arthrose links am Röntgenbild vom 14.10.2024 – aktuell klinisch keine Hinweise auf Aktivierung der leichtgradigen degene- rativen Veränderungen – Status nach zweimaliger Ganglion-Operation rechte Hand (zuletzt 02/2010; ICD-10 M67.44) – intermittierende wetterabhängige Schmerzen am rechten Handgelenk ohne relevantes organisches Substrat – Röntgen (Rx) beider Hände vom 14.10.2024: erhaltene Artikulation, keine Fraktur, keine Arthrose – klinisch unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse der Hände beidseits – Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach ICHD-3 – Verdacht auf Polyneuropathie untere Extremitäten beidseits 5.2.5 Aus der integrativen medizinischen Beurteilung der Krankheitsent- wicklung ergibt sich zusammenfassend namentlich was folgt (vgl. ausführ- lich: C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 9 ff. der Gesamtbeurteilung): 5.2.5.1 Deutlich im Vordergrund für die Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehe das psychiatrische Krank-

C-5463/2023 Seite 18 heitsbild (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 12 f. der Gesamtbeurteilung), wo- bei namentlich die mehrfachen stationären oder teilstationären psychiatri- schen Behandlungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 aufgeführt wurden (insgesamt rund 190 Tage: 09.01.2017-24.01.2017, 06.03.2017-10.03.2017, 12.03.2017-21.03.2017, 25.03.2017-16.05.2017, 06.07.2017-17.08.2017, 01.10.2018-16.11.2018, 05.07.2019-26.07.2019). Die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode, die im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts vom 9. Januar bis 24. Januar 2017 in den D._______ Kliniken gestellt worden sei, sei anhand des dokumentierten psychopathologischen Befundes retrospektiv nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kontext des somatischen Aufenthalts an der S._______ Klinik zur Oberschenkelstraffung mit nachfolgender Wundinfek- tion und Gabe des Chinolon-Antibiotikums Ciprofloxacin, aber auch zusätz- licher Belastung durch den Tod der Mutter während des Aufenthalts erst- mals psychotische Symptome entwickelt habe, habe eine psychiatrische Hospitalisation ab 6. März bis 10. März 2017 stattgefunden. Damals sei eine akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie beschrieben worden. In der Klinik D., wo die Beschwer- deführerin vom 12. März bis 21. März 2017 hospitalisiert gewesen sei, sei ein schizomanes Syndrom diagnostiziert worden. Im Rahmen der sich an- schliessenden psychiatrischen Behandlung an der D. Klinik vom 25. März bis 18. April 2017 sei eine mittelgradig depressive Episode fest- gehalten worden, die anhand des dokumentierten psychopathologischen Befundes retrospektiv nachvollziehbar sei. Aufgrund von zusätzlichen Kör- permissempfindungen im Sinne von zönästhetischen Halluzinationen, Ich- Störungen mit Gedankenentzug und Gedankeneingebung sei eine neuro- leptische Therapie mit Aripiprazol und Olanzapin durchgeführt worden. Zu- dem sei eine Betreuung eingerichtet worden. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei es zu einer Verbesserung, insbesondere der psychoti- schen Symptomatik gekommen. Während des stationären Aufenthalts vom 6. Juli bis 17. August 2017 sei erneut eine mittelgradige Depression diag- nostiziert worden. Diese Einschätzung sei retrospektiv nachvollziehbar. Im Rahmen des Aufenthalts im Rehabilitationszentrum in (...) vom 1. Ok- tober bis 16. November 2018 sei eine teilremittierte organische Psychose festgestellt und weiterhin eine mittelschwere depressive Symptomatik be- schrieben worden. Zum Zeitpunkt des psychiatrischen Teilgutachtens der B._______ AG vom 23. Juli 2019 sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der psychopathologi- sche Befund des B._______ Gutachtens beschreibe keine depressiven

C-5463/2023 Seite 19 Symptome, so dass die Einordnung einer Remission der depressiven Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt aus heutiger Sicht nachvollziehbar erscheine. Eine Diskussion des Verlaufs, insbesondere der Genese der Anfang 2017 aufgetretenen psychotischen Symptomatik finde in vertiefter Form nicht statt, die Einordnung der Symptomatik als Delir werde nicht nä- her hergeleitet. Der behandelnde Psychiater der Explorandin Dr. K., der die Be- handlung im Januar 2020 übernommen habe, halte eine erneute schwere Depression mit phasischer Dekompensation fest. Auch im Bericht vom 12. Mai 2020 werde durch den Behandler Dr. K. die Diagnose ei- ner schweren rezidivierenden exazerbierenden Depression mit neurasthe- niformen Anteilen und phasenweisen Dekompensationen sowie eine Dys- thymie und eine chronifizierte Belastungsreaktion mit posttraumatischen Anteilen und neurastheniformen depressiven Anteilen beschrieben. In ei- nem weiteren Bericht des Behandlers Dr. _______, datiert auf den 2. Juni 2021, werde erstmals auch zu Persönlichkeitsanteilen Stellung genom- men, wobei eine nachhaltige lnteraktionsstörung beschrieben werde. 5.2.5.2 Insgesamt sei die in der Aktenlage (vgl. dazu C-5463/2023, BVGer- act. 19 S. 9-13 sowie S. 23 ff.) beschriebene, gut dokumentierte Einord- nung der psychischen Symptomatik aus heutiger Sicht gut nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass im Ausprägungsgrad schwankende mittel- schwere bis schwere Ausprägungen einer depressiven Störung vorgelegen hätten. Ab Februar 2017 sei eine längere Phase mit psychotischen Symp- tomen mit Wahnstimmungen, Körperwahrnehmungsstörungen und Ich- Störungen dokumentiert. Erst nach 2020 würden Aspekte auf der Persön- lichkeitsachse diskutiert. Bezüglich der stattgehabten Wahnsymptomatik sei festzuhalten, dass eine akut polymorph psychotische Symptomatik mit Zeichen einer Schizophrenie, die den Zeitraum von vier Wochen über- steige, nach ICD-10 auch als Schizophrenie klassifiziert werden könne. Aus heutiger Sicht erscheine eine medikamenteninduzierte psychotische Störung nach Gabe des Chinolon Antibiotikums Ciprofloxacin möglich, in der Literatur sei das Auftreten psychotischer Störungen nach Chinolon-An- tibiotika gut dokumentiert. Eine vorübergehende organisch psychotische Störung könne daher aus heutiger Sicht diskutiert werden. Es sei davon auszugehen, dass diese im Verlauf remittiert sei. Wie häufig nach psycho- tischen Störungen beschrieben, sei jedoch eine depressive Symptomatik verblieben. Die Beschwerdeführerin habe allerdings bereits vor Auftreten der psychotischen Symptomatik und vor der Antibiotikagabe eine doku- mentierte depressive Episode gehabt, sodass am ehesten von einer

C-5463/2023 Seite 20 multifaktoriellen Genese auszugehen sei. Neben der Antibiotikagabe seien dabei Belastungsfaktoren durch die mehrfachen und langwierigen Ein- griffe, Wundheilungsstörungen, den Tod der Mutter während des ersten stationären Aufenthalts (Oberschenkelstraffung: 24. Januar bis 23. Februar 2017 [vgl. IVSTA-act. 36]) sowie die Belastung durch die damalige konflikt- belastete Ehe zu diskutieren (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 13 der Ge- samtbeurteilung). 5.2.5.3 Zusammengefasst könne bezüglich der psychotischen Symptoma- tik, unabhängig von deren ätiologischer Einordnung, eine Remission im Verlauf festgestellt werden, wohingegen die affektive Erkrankung im Rah- men einer rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet werden könne. Diese habe retrospektiv gesehen, wie bei affektiven Störungen häu- fig, einen schwankenden Ausprägungsgrad. Die Dokumentation in der Ak- tenlage könne diesbezüglich gut nachvollzogen werden. Zum Gutachtens- zeitpunkt (Oktober 2024) sei die depressive Störung remittiert. Die schi- zoaffektive Symptomatik sei seit Herbst 2019 remittiert. Die zwischen Feb- ruar 2020 und Juni 2020 in der Aktenlage beschriebene schwere depres- sive Symptomatik entspreche nach aktueller Einschätzung bei der Berück- sichtigung des dokumentierten psychopathologischen Befundes vom Aus- prägungsgrad her eher einer mittelschweren Störung. Eine abschliessende Beurteilung der Persönlichkeitseben könne aufgrund der diesbezüglich mangelnden Dokumentation und der einmaligen aktuellen psychiatrischen Untersuchung im Querschnittsverlauf nicht abschliessend erfolgen. Hin- weise für Verdeutlichung oder Aggravation hätten sich nicht ergeben (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 14 der Gesamtbeurteilung). 5.2.6 Daraus zogen die gerichtlichen Sachverständigen folgende Schlüsse hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin: 5.2.6.1 Für den Beurteilungszeitraum zwischen Anfang 2017 und dem Zeit- punkt der Verfügung am 23. Juni 2020 seien klar die Funktionseinschrän- kungen durch das psychiatrische Krankheitsbild im Vordergrund gestan- den. Die für die Zeit von Februar 2020 bis Juni 2020 diagnostizierte schwere depressive Episode sei aufgrund der Befunde eher als mittel- schwer ausgeprägt zu bezeichnen. Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten dabei teilweise hochgradige Funktionseinschränkungen bestanden, wel- che die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin phasen- weise erheblich beeinträchtigten. Auf somatischem Fachgebiet habe zu- mindest während der Phasen der stationären Aufenthalte bei Ober-

C-5463/2023 Seite 21 schenkelstraffung (24.01.2017-23.02.2017 und 03.03.2017-06.03.2017 [vgl. IVSTA-act. 36]) ebenfalls eine hochgradige Funktionseinschränkung bestanden. Auf neurologischem Fachgebiet könne bis zum Zeitpunkt des Gutachtens der B._______ AG eine wie damals attestierte, leichtgradige Einschränkung durch die damals bestehende Migräne nachvollzogen wer- den. Diese sei zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt jedoch remittiert. 5.2.6.2 Die Sachverständigen führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei im We- sentlichen durch das führende psychiatrische Krankheitsbild eingeschränkt (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 17 der Gesamtbeurteilung). Ab der psy- chiatrischen Hospitalisation vom 9. Januar 2017 bis zum 16. November 2018 (= Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation) sei die Arbeits- fähigkeit aufgrund der retrospektiv ausgewiesenen schizoaffektiven Stö- rung für sämtliche Tätigkeiten aufgehoben gewesen. Der Zeitraum zwi- schen dem 16. November 2018 bis Januar 2020 könne retrospektiv nicht sicher beurteilt werden. Zu dieser Zeit habe keine antidepressive Medika- tion bestanden, eine dezidierte Dokumentation in der Aktenlage fehle. Auf- grund des schwankenden klinischen Verlaufs einer rezidivierenden De- pression und der klinisch nachvollziehbaren Beurteilung des klinischen Bil- des während der tagesklinischen Behandlung (05.07.2019-26.07.2019) sei jedoch für diesen Zeitraum aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 50% für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Wäh- rend des tagesklinischen Aufenthaltes sei die Arbeitsfähigkeit vollumfäng- lich aufgehoben gewesen. Ab Januar 2020 (Behandlungsbeginn beim be- handelnden Psychiater) habe für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 23. Juni 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, auch wenn die damals als schwer eingestufte Ausprägung aus heutiger Sicht als mittelschwer eingestuft werden müsse. Eine längere symptom- freie Zeit sei in Bezug auf die Depression zwischen November 2018 und Januar 2020 bis auf die psychiatrische Begutachtung bei der B._______ AG nicht dokumentiert. 5.3 Einzugehen ist nachfolgend auf die Teilgutachten, die der medizini- schen Gesamtbeurteilung zugrunde liegen: 5.3.1 Der wesentliche Inhalt des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. Q._______ ist in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung einge- flossen, weshalb auf die erneute Wiedergabe des Inhalts des Teilgutach- tens verzichtet wird (vgl. insb. E. 5.2.5 und E. 5.2.6 vorstehend). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

C-5463/2023 Seite 22 In der Untersuchung fiel dem psychiatrischen Fachgutachter auf, dass die Beschwerdeführerin eine sehr starke Externalisierungsneigung habe und nun mit dem Rechtssystem hadere. Sie erlebe sich als Kämpferin, die ge- gen die Widrigkeiten der Welt ankämpfen müsse. Sie habe ein klares Krankheitskonzept, das mit den medizinischen Sichtweisen in vielen Berei- chen nicht übereinstimme, aber im Verlauf durch das medizinische System immer wieder gestützt worden sei. Zudem könne die Nebenwirkung der Antibiotikabehandlung in der Genese der psychotischen Störung eine Rolle spielen. Für die Depression sei hier allerdings eine kausale Ursache un- wahrscheinlich. Psychische Anteile würden abgewehrt und klare somati- sche Ursachen (Infekte, Narkose, Antibiotikabehandlung) als monokausal für den jetzigen Zustand angesehen (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 20 des psychiatrischen Gutachtens). Die Fixierungen auf das somatische Konzept würden durch die Äusserun- gen der Beschwerdeführerin unterstrichen. Dies wirke aus medizinischer Sicht nicht kongruent, könne aber mit der Persönlichkeitskonstellation er- klärt werden. In der Neuropsychologie seien keine testwertverfälschenden Antworttendenzen zu finden gewesen. In der Beschwerdevalidierung sei jedoch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwerde- überhöhung beschrieben worden. Auch in der eigenen Untersuchung hät- ten sich Hinweise für Verdeutlichungen gefunden. Diese seien im Rahmen der Persönlichkeitsstrukturierung mit starker Externalisierung und einem Durchsetzen-Wollen des eigenen Krankheitskonzeptes nachvollziehbar. Um diese Ziele zu erreichen, scheine sich die Beschwerdeführerin inner- lich, wahrscheinlich nicht bewusstseinsnah, gedrängt, die somatischen As- pekte zu verdeutlichen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur spreche sehr vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bewusstseinsnah steuern könne. Auch zielgerichtete Handlungen könnten nicht immer re- flektiert und abgewogen beeinflusst werden. Das somatische Krankheits- konzept sei aber auch jahrelang vom medizinischen System gestützt wor- den (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 20 f. des psychiatrischen Gutach- tens). 5.3.2 Im allgemeinmedizinischen Teilgutachten hielt Dr. med. M._______ fest, dass für den relevanten Zeitraum zwischen Erkrankungsbeginn An- fang Januar 2017 und dem Verfügungszeitpunkt (Juni 2020) die Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 24. Januar 2017 bis 25. Februar 2017 und vom 3. März 2017 bis 6. März 2017 aus allgemeininternistischer Sicht aufgrund der erfolgten Oberschen- kelstraffungsoperation mit nachfolgender Wundheilungsstörung und kom-

C-5463/2023 Seite 23 plikationsbehaftetem Verlauf vollumfänglich aufgehoben gewesen sei. Im Anschluss daran sei die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch bedingt. Diese An- gaben würden für die angestammte Tätigkeit, die als optimal angepasst bewertet werden könne, gelten (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 15 des all- gemeinmedizinischen Gutachtens). 5.3.3 Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. R._______ fest, es bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit aufgrund einer rheumatologi- schen Erkrankung je eingeschränkt gewesen sei (C-5463/2023, BVGer- act. 19 S. 14 des rheumatologischen Gutachtens). 5.3.4 Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. N._______ nament- lich aus, es finde sich kein organisch-strukturelles Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden in Form einer verminderten Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und subjektiv erhöhter Vergess- lichkeit. Ob dieses Korrelat Folge der stattgehabten psychotischen Episode 2017 sei, müsse dem psychiatrischen Fachgutachten entnommen werden (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 12 des neurologischen Gutachtens). Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens der B._______ AG könne vor dem Hintergrund der damals noch vorhande- nen chronischen Migräne nach ICHD-3 nachvollzogen werden. Die aktuell vorliegenden und im Hintergrund stehenden Kopfschmerzen führten zu keiner Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit mehr (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 14 des neurologischen Gutachtens). 5.3.5 Im neuropsychologischen Fachgutachten von Prof. Dr. P._______ und O._______ konnten zum Zeitpunkt der Untersuchung (15. Oktober 2024) klinisch relevante Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leich- ten neurokognitiven Störung (ICD-10 F06.7) festgestellt werden. Bei einer leichten kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt mit einer aus neuropsychologischer Perspektive maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30% bei kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten. Im Rahmen eines Aggravations- und Simulationstests stellten die Sachver- ständigen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwer- deüberhöhung und -ausweitung fest (C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 19 ff.).

C-5463/2023 Seite 24 5.4 In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2025 führte die Vorinstanz unter Verweis auf die medizinisch-juristische Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 27. Februar 2025 (verfasst von Dr. med. T., Fach- ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychotherapie, und V., Juristin) aus, das Gerichtsgutachten sei umfassend und von Ärztinnen und Ärzten mit der entsprechenden medizinischen Qualifikation erstellt worden. Die Sachverständigen hätten eine detaillierte Studie der strittigen Punkte auf der Grundlage umfassender Untersuchungen ge- macht und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berück- sichtigt. Die Beschreibung des medizinischen Kontextes und der medizini- schen Situation sei klar und die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien hinreichend begründet. Das Gutachten enthalte ausreichende Ele- mente bezüglich der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 und diese seien bei der Stellung der Schlussfolgerungen berücksichtigt worden. Zu- dem sei das Gutachten ausreichend kongruent in Bezug auf die retrospek- tive Bewertung, die nachvollzogen werden könne. Das Gerichtsgutachten erfülle die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen; ihm komme volle Beweiskraft zu. Gestützt darauf sei von einer vollen Arbeits- unfähigkeit ab dem 9. Januar 2017, einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 16. November 2018 und ab 1. Januar 2020 bis 23. Juni 2020 (Datum der angefochtenen Verfügung) von einer solchen von 100% auszugehen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des Gerichtsgutachtens keine psychiatrischen Symptome mehr fest- gestellt werden konnten (C-5463/2023, BVGer-act. 25). 5.5 Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 27) ebenfalls implizit, dass sie das eingeholte C.-Gutachten für beweiskräftig erachte, weshalb ihr gestützt auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit eine unbefristete Rente zuzusprechen sei. 5.6 5.6.1 Zu Recht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Gerichts- gutachten der C._______ vom 31. Dezember 2024 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Es ist für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die gerichtlichen Sachverständigen begründeten ihre Schlussfolgerungen

C-5463/2023 Seite 25 und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medi- zinischen Situation leuchtet das Gutachten ein. Des Weiteren erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fra- gen. Insoweit ist das Gerichtsgutachten mit Blick auf die formalen Anforde- rungen der Rechtsprechung an ein Gutachten nicht zu beanstanden (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2563/2020 vom 31. Dezember 2024 E. 10.1.2). 5.6.2 Weiter ist der psychiatrische Fachgutachter seiner Aufgabe unter Be- rücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen über- zeugend nachgekommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Er hat nachvollzieh- bar dargelegt, dass und inwiefern wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einge- schränkt war. Namentlich äusserte sich der psychiatrische Fachgutachter zu den massgebenden Beweisthemen (Indikatoren), darunter zur Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (insb. C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 19 ff. des psychiatrischen Gutachtens), zu den bisherigen Behandlungen (insb. rund 190 Tage in stationärer oder teilstationärer Be- handlung zwischen 9. Januar 2017 und 26. Juli 2019; S. 10), zu (späteren) beruflichen Eingliederungsversuchen (S. 8), zur Persönlichkeit der Be- schwerdeführerin (insb. sehr starke Externalisierungsneigung, die jahre- lang vom medizinischen System gestützt wurde; S. 11 ff., 20 f.), zum sozi- alen Kontext (S. 15; vgl. auch S. 13 der Gesamtbeurteilung zu Belastungs- faktoren [mehrfache und langwierige operative Eingriffe, Wundheilungsstö- rungen, Tod der Mutter, konfliktbelastete Ehe]) sowie zu Konsistenz und Plausibilität unter Hinweis auf die neuropsychologische Beschwerdevali- dierung (S. 4, 20). Dass erst ab dem Jahr 2020 eine Therapie mit einem Antidepressivum erfolgte (S. 20, 23), lässt angesichts der zahlreichen sta- tionären und teilstationären Behandlungen und der sehr starken Externali- sierungsneigung der Beschwerdeführerin nicht auf fehlenden Leidens- druck schliessen. In Übereinstimmung mit der medizinisch-juristischen Be- urteilung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz kann daher der Fol- genabschätzung des psychiatrischen Fachgutachters aus rechtlichen Gründen gefolgt werden. Seine diesbezüglichen eingehenden und schlüs- sigen Darlegungen brauchen nicht wiederholt zu werden, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urteile des BGer 8C_520/2024 vom 27. März 2025 E. 7.2; 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.2.2; 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 5.2; Urteil C-2563/2020 E. 10.1.2). 5.6.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das schlüssige und beweiskräftige Gerichtsgutachten der C._______ davon auszugehen, dass die

C-5463/2023 Seite 26 Beschwerdeführerin zunächst ab 9. Januar 2017 in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig war. Ab 16. November 2018 war die Beschwerde- führerin zu mindestens 50% und ab Januar 2020 erneut zu 100% arbeits- unfähig, jeweils in jeglichen Tätigkeiten. 6. Zu prüfen bleibt, wie sich die obgenannten Feststellungen auf den vorlie- gend zu prüfenden Rentenanspruch ab 1. Oktober 2019 auswirken (vgl. zum Streitgegenstand: E. 3 vorstehend). 6.1 6.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Ver- bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sollen die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalidenein- kommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden; die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif- fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach den im Ein- zelfall bekannten Umständen zu schätzen und die so gewonnenen Annä- herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom- men, muss diese nicht unbedingt beziffert sein (z.B. in Form sogenannter Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik; BGE 148 V 174; 139 V 592 E. 2.3). Genügen kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, vor allem wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit weiterarbeiten kann. Das ohne In- validität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent- sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird; vorbehältlich einer Herabsetzung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der Prozentdiffe- renz der Invaliditätsgrad (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). 6.1.2 Auch beim Prozentvergleich hat das Bundesgericht einen leidensbe- dingten Abzug zugelassen (Urteil des BGer 9C_380/2022 vom 29. Sep- tember 2023 E. 4.4.4). Mit ihm soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

C-5463/2023 Seite 27 Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Auf- grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits- fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b). 6.1.3 Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente zu- gesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Rentenrevision massgebenden Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenre- vision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 207 f.). Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invalidi- tätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Verände- rung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisions- rechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tat- sächlichen Verhältnisse sind (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 3b). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeit- punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 6.2 Für den Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Februar 2018 bis zum 30. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 einen Prozentvergleich vorgenommen, der vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (Urteil C-3780/2020 E. 6.4). Da die Beschwerdeführerin über den 15. Juli 2019 hinaus bis Ja- nuar 2020 weiterhin in der angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert und zu 50% arbeitsfähig war (vgl. C-5463/2023, BVGer-act. 19 S. 18 f. der Gesamtbeurteilung), ist der Invaliditätsgrad auch für den vorliegend zu be- urteilenden Zeitraum ab 1. Oktober 2019 mittels Prozentvergleich zu be- stimmen. Somit entspricht der IV-Grad dem Grad der jeweiligen Arbeitsun- fähigkeit. Ein leidensbedingter Abzug ist angesichts des Zumutbarkeits-

C-5463/2023 Seite 28 profils und der persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Be- schwerdeführerin nicht vorzunehmen, wobei im Übrigen auch ein Abzug von bis zu 15% keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hätte. 6.3 Im Januar 2020 trat bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ein und die Arbeitsunfähigkeit betrug seit die- sem Zeitpunkt 100% in jeglichen Tätigkeiten, woraus sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die halbe Rente nach Ablauf von drei Monaten, somit per 1. April 2020, auf eine ganze Rente zu erhöhen (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über In- validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015 [Stand: 1. Januar 2018], Rz. 4013). 7. 7.1 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführerin – ergän- zend zu der mit Urteil vom 23. Januar 2023 zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2018 – für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Ab 1. April 2020 hat die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 25) eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, da der medizinische Sachverhalt für die Zeit nach dem 23. Juni 2020 (Verfügungszeitpunkt) unklar sei, zumal die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der C._______ Begutachtung keine psychiatrischen Symptome mehr aufgewiesen habe und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 (C-5463/2023, BVGer-act. 27) aus, es stehe nun fest, dass die Zu- sprache der befristeten Rente nicht korrekt gewesen sei, weshalb der Be- schwerdeführerin eine unbefristete Rente zuzusprechen sei. Für weitere Abklärungen in Bezug auf den Verlauf stehe der Vorinstanz ein Revisions- verfahren gemäss Art. 17 ATSG offen. 7.3 Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung bis zum Verfügungszeitpunkt am 23. Juni 2020. Veränderungen, die danach ein-

C-5463/2023 Seite 29 getreten sind, sind Gegenstand einer neuen Verfügung (vgl. Bst. A.d und E. 2.2 vorstehend). Da der hier zu beurteilende Sachverhalt durch das ein- geholte Gerichtsgutachten der C._______ geklärt werden konnte, gibt es vorliegend keinen Grund für eine Rückweisung. Der Vorinstanz bleibt es unbenommen, den weiteren Sachverhalt für die Zeit nach dem 23. Juni 2020 im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG abzuklä- ren. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 teilweise gutzuheissen und der Beschwerde- führerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 eine Rente zuzusprechen ist. Bis zum 31. März 2020 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2020 auf eine ganze Rente. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese mit ihrem neuen Entscheid auch über die Kosten und Entschädigungen neu zu befinden (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundes- gerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 67 BGG und N. 43 zu Art. 68 BGG). 8.2 Mit Eingabe vom 24. März 2024 hat die Beschwerdeführerin um eine Neuverlegung der Kosten ersucht (C-3780/2020, BVGer-act. 44), worauf ihr der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. April 2024 (C-3780/2020, BVGer-act. 45) mitgeteilt hat, die Kosten würden im neu zu eröffnenden Rückweisungsverfahren und nicht mit separatem Kostenentscheid neu verlegt. Mit Eingabe vom 20. März 2025 hat die Beschwerdeführerin infolge «vollständigen Obsiegens» um Zusprache einer (pauschalen) Parteient- schädigung über Fr. 2'800.- für das Verfahren C-5463/2023 ersucht (C-5463/2023, BVGer-act. 27; C-3780/2020 BVGer-act. 46). Am 27. Juni 2025 hat sie zusätzlich eine Kostennote über CHF 6'210.90 für das Verfah- ren C-3780/2020 nachgereicht (C-3780/2020, BVGer-act. 46). 8.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69

C-5463/2023 Seite 30 Abs.1 bis IVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzuset- zen. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist angesichts des Prozessaus- gangs als grossmehrheitlich obsiegend zu betrachten (Zusprache einer un- befristeten ganzen Rente ab 1. April 2020 sowie vorgängig einer halben Rente vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2020). Ihr sind daher keine Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Angesichts des Prozessausgangs, nach wel- chem die Beschwerdeführerin als grossmehrheitlich obsiegend gilt (vgl. E. 8.3 vorstehend), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unge- kürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. 8.4.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Ein- gabe vom 27. Juni 2025 (C-3780/2020, BVGer-act. 46) eine Honorarnote ein und machte für das «erste Verfahren» (= C-3780/2020) eine Entschä- digung von Fr. 6'210.90 geltend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand im Zeitraum vom 9. März 2021 bis zum 18. Juni 2021 von 20,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- (= Fr. 6'030.-) und einer Spesenpau- schale von 3%, entsprechend Fr. 180.90. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im So- zialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand von 20,1 Stunden für die Instruktion durch die Kli- entin, Aktenstudium und Verfassen der Replik unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfanges der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei- lenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. Urteil des BVGer C-399/2023 vom

C-5463/2023 Seite 31 26. Mai 2025 E. 9.3.2) und unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertre- terin das Mandat erst nach dem ersten Schriftenwechsel übernommen hat, ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 20,1 Stunden auf insge- samt 15,5 Stunden zu reduzieren, wobei namentlich der notwendige Auf- wand für das Aktenstudium und das Verfassen der Replik von 17,6 Stun- den auf 13 Stunden zu kürzen ist (Aufwandpositionen vom 28. April, 29. April, 25. Mai, 28. Mai, 1. Juni, 4. Juni und 16. Juni). Für den Zeitraum nach dem 18. Juni 2021 – insbesondere für die (freiwilligen) «Bemerkun- gen zur Duplik» vom 3. November 2021 (C-3780/2020, BVGer-act. 30) – wird kein entschädigungspflichtiger Aufwand geltend gemacht, was inso- fern nachvollziehbar ist, als nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- ist ausserdem auf den im Bereich der Invalidenversicherung angemessenen und üblichen Stun- denansatz von Fr. 250.- zu reduzieren (vgl. Urteil C-399/2023 E. 9.3.2 m.H.). Es resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 3'875.- (= 15,5 x Fr. 250.-). Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE sind die tatsächlichen Auslagen zu vergüten, weshalb die geltend gemachten pauschalen Auslagen von 3% des gesamten Hono- rars grundsätzlich nicht zulässig sind, sofern – wie hier – keine besonderen Verhältnisse vorliegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Da die konkreten Ausla- gen nicht ausgewiesen sind, ist eine gerichtlich festgesetzte Pauschale von Fr. 100.- für das Verfahren C-3780/2020 festzusetzen. Somit ist im Verfah- ren C-3780/2020 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'975.- (= Fr. 3'875.- + Fr. 100.-) zuzusprechen. 8.4.2 Im Verfahren C-5463/2023 beantragte die Rechtsvertreterin eine pauschale Entschädigung über Fr. 2'800.- (vgl. BVGer-act. 27), ohne eine Honorarnote einzureichen oder den Antrag zu begründen, weshalb die Ent- schädigung nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist. In diesem Ver- fahren wurde kein eigentlicher Schriftenwechsel durchgeführt, sondern der Instruktionsrichter unterbreitete den Parteien die für die Sachverständigen vorgesehenen Fragen und räumte jenen Gelegenheit ein, Ergänzungsfra- gen zu stellen und anschliessend zum eingeholten Gutachten eine Stel- lungnahme abzugeben. Angesichts dessen ist somit im Wesentlichen der für das Studium des Gutachtens und die Eingaben (betreffend Ergän- zungsfragen respektive Bemerkungen zum Gutachten) notwendige Auf- wand zu entschädigen. Dieser ist auf sechs Stunden zu einem Stundenan- satz von wiederum Fr. 250.- (= Fr. 1'500.-) plus (geschätzte) Auslagen in

C-5463/2023 Seite 32 der Höhe von Fr. 50.-, insgesamt somit Fr. 1'550.- festzulegen. Auch hier ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. 8.4.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit für die beiden Verfahren C-3780/2020 und C-5463/2023 eine Parteientschädigung von Fr. 5'525.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 8.5 Zu prüfen bleibt die Verlegung der seitens des Bundesverwaltungsge- richts bereits bezahlten Kosten für das eingeholte polydisziplinäre Ge- richtsgutachten, die sich auf Fr. 29’425.50 belaufen (C-5463/2023, BVGer- act. 21). 8.5.1 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel sei- tens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzu- ordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auf- erlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (Art. 45 ATSG; BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 143 V 269 E. 7.2 bestätigt, dass für die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht keine bundesrechtlichen Vorgaben be- stehen, an welche Stellen sie interdisziplinäre Gerichtsgutachten zu verge- ben haben, und in Anpassung seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die erstinstanzlichen Versicherungsgerichte nicht an den Tarif gemäss An- hang 2 der Vereinbarung des BSV und den MEDAS gebunden sind. 8.5.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht aus- reichend beweiswertig waren. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung an die Vorinstanz gegeben. Diese ist demnach zu ver- pflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 29’425.50 zu ersetzen.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-5463/2023 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Juli 2020 wird die an- gefochtene Verfügung vom 23. Juni 2020 insofern aufgehoben, als der Be- schwerdeführerin – in Ergänzung zu der mit Urteil vom 24. Januar 2023 zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung vom 1. Februar 2018 bis zum 30. September 2019 – vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 eine halbe und ab dem 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 5’525.- zugesprochen. 4. Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 29’425.50 zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-5463/2023 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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