B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5443/2018
Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dagmar Neupärtl, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 27. August 2018.
C-5443/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in (...)/DE, ist ausgebil- deter Elektronikgerätemechaniker, war zuletzt bis zum 31. Januar 2016 als Elektronmonteur bei der B.______ AG angestellt und entrichtete in den Jahren 2011 bis 2016 während insgesamt 36 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV: Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 25.10.2018; nachfolgend: act.] 16, S. 1 f.; act. 23 S. 2; act. 37, S. 1). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Posteingang: 29. Juni 2017) über- mittelte die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) das Formular E 204 DE mit dem Ersuchen, das zwi- schenstaatliche Rentenverfahren nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durchzuführen (act. 1 f). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV- STA oder Vorinstanz) bestätigte den Eingang der Anmeldung zum Leis- tungsbezug am 6. Juli 2017 und nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor (act. 5, 14 - 30). B.b Gestützt auf eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C._______, Fachärz- tin FMH für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVSTA, vom 27. April 2018 (act. 67) stellte die Vorinstanz dem Versi- cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli- chen mit der Begründung, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektro- installateur betrage die Arbeitsunfähigkeit zwar 70 %, in einer seinem Ge- sundheitszustand angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resul- tiere eine Erwerbseinbusse von 18 %; eine rentenbegründende Invalidität sei demnach nicht gegeben (act. 69). B.c Nachdem der Versicherte die Frist zur Erhebung eines Einwandes un- genutzt hatte verstreichen lassen, bestätigte die Vorinstanz den Vorbe- scheid mit Verfügung vom 27. August 2018 (act. 71). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dagmar Neupärtl, mit Eingabe vom 24. September 2018
C-5443/2018 Seite 3 (Posteingang: 26. September 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab
C-5443/2018 Seite 4 H. Unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 13 samt Beilage). I. Unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 13. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 an ihren bisheri- gen Anträgen fest (BVGer act. 16 samt Beilage). J. Mit Replik vom 4. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seiner bisherigen Argumentation fest und teilte dem Bundesverwaltungs- gericht überdies mit, dass in einem parallel vor dem Sozialgericht D._______/DE geführten Beschwerdeverfahren ein kardiologisches Gut- achten veranlasst worden sei, weshalb er das Bundesverwaltungsgericht um eine entsprechende Fristerstreckung zur Nachreichung dieses Gutach- tens ersuche (BVGer act. 19). K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer bisher von der SUVA keine Rentenleistungen beantragt oder erhalten habe. Ferner ver- füge sie nicht über einen Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister der Schweiz (BVGer act. 23). L. Mit Duplik vom 8. Februar 2019 hielt die IVSTA – unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme ihres RAD vom 7. Februar 2019 – an ihren bishe- rigen Anträgen fest. Ferner ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht, ihr für den Fall, dass vor dem Ende des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weitere Gutachten mit einbezogen würden, erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen (BVGer act. 24 samt Beilage). M. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ihm bis zum 16. Dezember 2019 mitzuteilen, ob das im Rahmen des deutschen Sozialgerichtsverfah- rens veranlasste kardiologische Gutachten respektive die in diesem Ver- fahren zusätzlich beigezogenen Arztberichte und Gutachten inzwischen
C-5443/2018 Seite 5 vorliegen würden und diese ergänzenden Beweismittel – soweit vorhanden – innert der genannten Frist einzureichen (BVGer act. 28). N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die im Beschwer- deverfahren vor Sozialgericht D._______ eingeholten Gutachten der Dres. med. E., Ärztin für Innere Medizin und Angiologie, vom 20. März 2019, F., Facharzt für Orthopädie, vom 29. Mai 2019 (samt weite- ren Arztberichten/Gutachten vom 27. Oktober 2008, 1. April 2019 und 9. April 2019) sowie G._______, Arzt für Chirurgie, vom 18. November 2019 (samt Arztbericht vom 5. November 2018) zur Prüfung (BVGer act. 30 samt Beilagen). O. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht die Vorinstanz, bis zum 28. Januar 2020 in Zusammenar- beit mit dem RAD eine abschliessende Stellungnahme zu den neu ins Recht gelegten Gutachten abzugeben (BVGer act. 31). P. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung gut und ordnete ihm Rechtsanwältin Dagmar Neupärtl als amtlich bestellte Anwältin bei (BVGer act. 32). Q. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2020 hielt die Vor- instanz unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme ihres RAD vom 6. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Be- stätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 33). R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2020 nahm der Be- schwerdeführer zur Angelegenheit abschliessend Stellung und übermit- telte dem Bundesverwaltungsgericht überdies noch eine Entlassungsmit- teilung der Klinik Porta Westfalica vom 10. Dezember 2019 (BVGer act. 39 samt Beilage). S. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2020 wurde der Vorinstanz die
C-5443/2018 Seite 6 abschliessende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 samt Beilage zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 40). T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 24. September 2018 ist – nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. P hievor) – einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Dementsprechend ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. August 2018) eingetrete- nen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der strei- tigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetre- tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich (vgl. zu den Ausnahmen nachfolgende
C-5443/2018 Seite 7 E. 6.1) nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rah- men eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in (...)/DE. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (s. AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CAR- DINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2011 bis 2016 während insge- samt 36 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) ausgerichtet (act. 37, S. 1). Dement- sprechend ist die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer vorliegend erfüllt.
C-5443/2018 Seite 8 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.5 3.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
C-5443/2018 Seite 9 hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.5.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
C-5443/2018 Seite 10 insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.5.4 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein da- mit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte In- dikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis- tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vorausset- zung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys- tematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere- grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Ein- gliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlich- keit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs- anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
C-5443/2018 Seite 11 3.6 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. ; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.; vgl. zur Ausweitung des strukturierten Beweisverfahrens auf die psychischen Erkrankungen BGE 143 V 409; 143 V 418; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Lei- den, in: Jusletter 15. Januar 2018). 6). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge- bende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derje- nigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (ver- waltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutach- tung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2015 IV Nr. 26 [8C_616/2014] E. 5.3.1). 4. Bezogen auf den relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2018 lagen der Vorinstanz im Wesentlichen die folgenden Akten vor: 4.1 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt im Herz- und Kreislauf- zentrum H._______ vom 28. bis 30. August 2013 hielten die verantwortli- chen Ärzte mit Bericht vom 4. September 2013 als Diagnosen eine perip- here arterielle Verschlusskrankheit (beidseits) mit arteriosklerotischen Ver- änderungen der distalen Aorta abdominalis einschliesslich einer Bifurkation mit konzentrischer, mittel- bis höhergradiger Stenose, hochgradiger Ab- gangsstenose der linken Beinarterie sowie im abgangsnahen Bereich rechts (Magnetresonanztomografie [MRT] Becken-Beine 13.08.2013) wie auch eine koronare 3-Gefässerkrankung mit Myocardrevaskularisations- Operation (06/2012) fest. Ferner führten sie aus, dass derzeit keine Hin- weise für eine Progredienz der koronaren Herzerkrankung, bei guter links- ventrikulärer Funktion (EF > 60 %) bestehe. Überdies diagnostizierten sie
C-5443/2018 Seite 12 eine Hyperlipidämie (Vermehrung des Fettgehalts im Blutplasma, < https://www.pschyrembel.de/Hyperlipidämie//list >, abgerufen am 06.04. 2020), eine chronische obstruktive Atemwegserkrankung (COPD), eine akute Bronchitis, einen Nikotinabusus sowie eine Adipositas (act. 7, S. 1 - 3). Am 7. Januar 2014 unterzog sich der Versicherte einer percutanen ar- teriellen Angioplastie (Interventionelles Verfahren zur Beseitigung kurz- und mittelstreckiger Gefässstenosen und -verschlüsse, < https://www. pschyrembel.de/Angioplastie/K02DM >, abgerufen am 06.04.2020) der Ar- teria iliaca communis rechts mit Stentimplantation sowie einer Dilatation der Arteria iliaca communis. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kom- plikationslos (act. 8). 4.2 Im Rahmen einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme hielt Dr. med. I._______ mit Bericht vom 14. April 2016 (zuhanden der Bun- desagentur für Arbeit) als Diagnosen eine periphere arterielle Verschluss- krankheit vom Beckentyp beidseits (ICD-10 I73.9), einen Zustand nach ACB-Operation bei koronarer 3-Gefässerkrankung (ICD-10 Z95.1), einen Zustand nach LWS-Bandscheibenoperation (1993 und 1995; ICD-10 M51.2) sowie eine COPD (nach ICD-10 J44.99) fest. In Ihrer Beurteilung kam sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung der von ihr erhobenen Befunde von einem deutlich eingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen sei. Er könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. Tätigkeiten unter Zeitdruck, Hitzearbeitsbedingun- gen und Arbeiten unter Nachtschicht seien nicht möglich; auch müssten Belastungsspitzen vermieden werden. Im Weiteren könne er keine Tätig- keiten ausüben, welche ständig oder überwiegend gehend ausgeführt wer- den müssten. Ständig sitzende oder überwiegend stehende Tätigkeiten seien dagegen möglich. Es könnten keine Tätigkeiten mit Steigen auf Trep- pen, Leitern und Gerüsten ausgeführt werden. Eine Weiterbeschäftigung als Elektroinstallateur sei aller Voraussicht nach nicht mehr möglich (act. 9, S. 1 - 5). 4.3 Am 10. Februar 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Angi- ografie der Becken- und Beinarterien beidseits. Als Befunde hielt der ope- rierende Arzt Dr. med. J._______ atheromatöse Wandveränderungen der infrarenalen Bauchaorta mit Einbeziehung des rechten Nierenarterienab- gangs und Formveränderung der Artenbifurkation mit IIiaca-communis-Ab- gangsenge links und Verdacht auf aneurysmatische Formveränderung der proximalen linken Iliaca communis fest. Als Nebenbefunde führte er zudem erhebliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf Höhe
C-5443/2018 Seite 13 L5/S1 mit Höhenminderung des Bandscheibenraums und Sklerosierungs- vermehrung der angrenzenden Wirbelkörperabschlussplatten im Rahmen einer massiven Osteochondrose an (act. 10, S. 3 f.). 4.4 Als verantwortliche Stationsärztin der Rhönblick-Klinik Bad Soden-Sal- münster hielt Dr. med. K.______ in einem (undatierten) Kurzbericht als Di- agnosen eine arterielle Verschlusskrankheit vom Becken- und Oberschen- keltyp (ICD-10 I70.29), sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirur- gischen Eingriffen (ICD-10 Z98.8), Kreuzschmerzen (nach ICD-10 M54.5), eine COPD (ICD-10 J44.99) sowie eine gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) fest (act. 26). 4.5 Im Anschluss an einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rhönblick-Klinik vom 15. November bis 6. Dezember 2017 hielten Dres. med. L., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, Sozialmedizin, Notfallmedizin und Rehabilitationswesen, M., Facharzt für Ortho- pädie und Chirotherapie, sowie K._______, Stationsärztin, in ihrem zuhan- den der Deutschen Rentenversicherung erstatteten Bericht vom 12. De- zember 2017 als Rehabilitationsdiagnosen eine periphere arterielle Ver- schlusskrankheit beidseits mit arteriosklerotischen Veränderungen der dis- talen Aorta abdominalis, Kissing-Stentgrafts vom 3. August 2017, einen Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenks (partielle Synovektomie vom 24.04.2017, bei veralteter Teilruptur des vorderen Kreuzbandes links und lokaler Synovialitis), ein LWS-Syndrom bei Zustand nach Bandschei- benvorfall (Operationen 2x 1991 und 1993), den Verdacht auf eine Stenose des Spinalkanals im LWS-Bereich mit Claudicatio spinalis, den Verdacht auf eine Coxarthrose rechts mehr als links, eine COPD, ein normal weiter konzentrisch hypertrophierter LV (Linker Ventrikel) mit regelrechter Kon- traktilität (EF ca. 81 %), eine minimale Trikuspidalklappeninsuffizienz mit RV (rechtem Ventrikel) systolisch von ca. 24 mgHg, morphologisch keine Rechtsherzbelastungszeichen, intermittierend absolute Arythmie bei Vor- hofflimmern postoperativ 2013, aktuell Sinusrhythmus, eine koronare 3- Gefässerkrankung sowie einen Zustand nach Myokardinfarkt und Myokar- drevaskularisation (06/2012) fest. Es bestünden ferner keine Anhalts- punkte für eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit (08/2013). Der Beschwerdeführer wirke sodann depressiv. Nach Abschluss der Rehabilitation kamen die verantwortlichen Ärzte zum Schluss, dass aufgrund der ergometrisch erhobenen Daten eine Dauerbe- lastbarkeit von 63 Watt bestehe. Demnach sei die zumutbare körperliche Arbeit derzeit als leicht einzustufen mit folgenden Einschränkungen: Keine
C-5443/2018 Seite 14 Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fliessbandarbeit, kein dauerhaf- tes Heben und Tragen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel, kein häufiges Bücken, Hocken oder Knien, keine anhaltenden Zwangshaltun- gen, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie Nachtschichten, keine vermehrte Exposition gegenüber inhalativen Belastungen oder Allergenen, keine vermehrte Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft und keine vermehrte Exposition gegenüber extrem schwankenden Temperaturen. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der Schilderung der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Elektroinstallateur könne der Beschwerdeführer diese nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er indes für leichte Tätigkeiten einsetzbar, zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen und überwiegend im Sitzen. Von Seiten der Arbeitsorganisation sei dem Beschwerdeführer Tages- sowie Früh-/Spätschicht zuzumuten. Die im Rahmen der stationären Rehabilitation erfolgten Behandlungsmassnah- men hätten nur zu einer geringgradigen Verbesserung des orthopädischen Beschwerdebildes geführt. Es bestünden weiterhin erhebliche Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine sowie Sensibilitäts- störungen in den Beinen. Ferner attestierten sie ihm bei der Klinikentlas- sung eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich führten sie aus, der Beschwerdeführer sei ohne aktuelle bild- gebende Aufnahmen der Wirbelsäule zur Rehabilitationsmassnahme er- schienen. Um den Schweregrad der Behinderung beurteilen zu können, sei eine ausführliche Diagnostik der Wirbelsäule und Hüftgelenke erforder- lich. Nach den Vorgaben des Orthopäden sei die weiterhin bestehende ra- dikuläre Symptomatik mittels erneuter MRT der LWS und Röntgen beider Hüftgelenke (ambulant) abklären zu lassen und alsdann gegebenenfalls eine sozial-medizinische Beurteilung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit vor- zunehmen. Als weiterführende Massnahmen indiziert seien eine Fortfüh- rung der in der Reha-Klinik erlernten krankengymnastische Übungen, ein erneutes MRT der Lendenwirbelsäule sowie ein Röntgen beider Hüftge- lenke (ambulant), bei Verdacht auf Stenose des Spinalkanals im LWS-Be- reich sowie Verdacht auf Coxarthrose rechts mehr als links, eine weitere orthopädische Betreuung, weitere pulmologische, kardiologische und ge- fässchirurgische Verlaufskontrollen, eine Nikotinkarenz, die prophylakti- sche Impfung gegen Influenza und Pneumokokken, regelmässige Blut- druck- und Frequenzkontrollen, die Kontrolle von CRP (C-reaktives Pro- tein), CK (Creatinkinase) und Lipidspiegel, die Fortführung der lipidmodifi- zierten Reduktionskost und Gewichtsreduktion sowie bei Bedarf eine am- bulante Psychotherapie (act. 48, S. 1 - 21).
C-5443/2018 Seite 15 4.6 RAD-Ärztin Dr. med. C._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2018 im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer eine ge- neralisierte Arteriosklerose mit/bei koronarer 3-Gefässerkrankung und pe- ripherer arterieller Verschlusskrankheit sowie eine LWS-Problematik zu di- agnostizieren seien. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit seien eine Adipositas, eine COPD sowie ein Status nach Arthro- skopie des linken Knies (24. April 2017) mit Entfernung eines Tumors zu diagnostizieren. Gestützt auf eine Würdigung der vorliegenden Akten kam die RAD-Ärztin zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Informatio- nen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne extreme Kälte- exposition oder Stress, weiterhin voll zumutbar seien. Anscheinend be- stehe auch noch ein Zustand nach Operationen der lumbalen Bandschei- ben (1991 und 1995). Bezüglich der Wirbelsäulenproblematik lägen aller- dings keine klinischen Informationen vor. Da der Beschwerdeführer später noch in angestammter Tätigkeit voll beschäftigt gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass relevante Funktionseinschränkungen für die angestammte Tätigkeit verblieben seien. Die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei nicht möglich, da kon- krete Informationen zu dieser Tätigkeit fehlten (act. 39). 4.7 Gestützt auf eine Aktenbeurteilung kam RAD-Ärztin Dr. med. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2018 zum Schluss, dass das im Arbeitgeberfragebogen angeführte Datum der Arbeitsaufgabe per 21. August 2015 nicht medizinisch nachvollzogen werden könne, zumal die Arbeitgeberin als letzten Arbeitstag den 31. Januar 2016 angeführt habe. Aus der Distorsion des linken Knies vom 22. März 2016 habe keine länger- fristige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf resultiert. Seit Jahren bestehe eine generalisierte Arteriosklerose mit einer koronaren Herzkrank- heit (bei Status nach einem Herzinfarkt mit Bypass-Operation im Juni 2012), und die Herzfunktion sei noch im November 2017 völlig normal ge- wesen, so dass kein längerfristiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be- stehe. Ferner liege eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK, 08/2013) vor, wobei der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Operation vom 7. Januar 2014 aufgrund weitgehend normalisierter Durchblutungs- verhältnisse seine angestammte Arbeit wieder habe aufnehmen können. Ferner bestehe offensichtlich auch eine gewisse Rückenproblematik. Aus dem Bericht eines MRI vom 9. Februar 2018 gehe vor, dass postoperative und degenerative Veränderungen sowie eine foraminale Enge L5/S1 be- stünden, wobei allerdings klinische Angaben fehlten. In der Zusammen- schau all dieser Pathologien sei es nachvollziehbar, dass beim Beschwer- deführer keine Arbeitsfähigkeit mehr als Elektromonteur bestehe. Ab wann
C-5443/2018 Seite 16 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei schwierig zu sagen. Aufgrund der vorliegenden Informationen müsse man den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Datum der Rehabilitation (15. November 2017) legen. Für eine an- gepasste Tätigkeit habe allerdings nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 67, S. 1 - 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. C._______ vom 2. März 2018 (act. 39) und vom 27. April 2018 (act. 67), ohne ein Administ- rativgutachten einzuholen. 5.2 Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsinterne Beurteilungsgrundlage (E. 3.5.3 hievor) vorliegend nicht erfüllt. 5.2.1 Vorab fällt auf, dass sich RAD-Ärztin Dr. med. C._______ hinsichtlich der chronischen Lumbago-Beschwerden im Wesentlichen auf die (blosse) Feststellung beschränkt hat, es bestehe offensichtlich auch «eine gewisse Rückenproblematik». Anscheinend sei der Beschwerdeführer im Jahr 1991 wegen einer Diskushernie L3/4 und im gleichen Jahr nochmals wegen ei- ner Diskushernie L4/5 sowie erneut im Jahr 1993 wegen einer Diskusher- nie L5/S1 operiert worden, wobei keine konkreten Informationen vorlägen. Im Rahmen einer Angiografie vom 10. Februar 2017 seien erhebliche de- generative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule nebenbefund- lich festgehalten worden. «Erstmals erwähnt» worden seien die Rücken- beschwerden anlässlich der Reha im November 2017. Danach bestünden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Beine bis zum Knie sowie Taubheitsgefühle im linken Oberschenkel. Klinisch sei die Rückenmusku- latur verspannt, und es bestehe eine diskrete Fussheberparese links und ein positiver Lasègue bei 30 o links. Ausserdem liege der Bericht eines MRI vom 9. Februar 2018 vor, welches degenerative Veränderungen und fora- minale Engen L5 beidseits und S1 links zeige. Klinische Angaben fehlten jedoch (act. 39, S. 4; act. 67, S. 5). Trotz des Hinweises der RAD-Ärztin auf fehlende klinische Angaben zur Rückenproblematik und ungeachtet der mit Bericht vom 12. Dezember 2017 empfohlenen weiteren bildgebenden Abklärungen (MRT von LWS und Röntgen der Hüftgelenke) sowie der pulmologischen, kardiologischen und orthopädischen Verlaufskontrollen (act. 48, S. 19) hat die IVSTA von
C-5443/2018 Seite 17 weiteren Untersuchungen abgesehen. Unbeantwortet geblieben ist auch die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern von weiteren medizinischen Behandlungen eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu er- warten sei (RAD-Schlussbericht vom 27. April 2018, act. 67, S. 14). Mit Blick auf die nur unvollständige Abklärung der Rückenproblematik kann vorliegend zweifelsohne nicht von lückenlosen Befunden und einem an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, zumal die zuständige RAD-Ärztin mehrfach festgestellt hat, dass für einen wesentlichen Teil der gestellten Diagnosen die klinischen Informationen fehlten. Im Gegenteil sind die offensichtlich noch fehlenden klinischen und bildgebenden Erhebungen noch im Rahmen einer umfassenden persönli- chen Untersuchung des Beschwerdeführers nachzuholen. 5.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Nach der neuen Rechtsprechung haben sich die Gutachter an der Umschreibung der Diagnose in den medizinischen Klassifikationssystemen zu orientieren. Überdies haben sie dem diagnose- inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen. Weil die Verwal- tung und die Gerichte für diese Feststellungen nicht kompetent sind, müs- sen die Sachverständigen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender sie nachvollziehen können (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und 2.2). Vorliegend fehlen in den genannten RAD-Stellungnahmen sowohl die Be- zugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem als auch hinreichend konkrete Feststellungen zum diagnoseinhärenten Schweregrad (vgl. dazu (act. 39, S. 3; 67, S. 3). 5.2.3 Ferner fällt auch auf, dass RAD-Ärztin Dr. med. C._______ als Ärztin für Allgemeine Medizin auch nicht über die für eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erforderliche Spezialausbildung verfügt. Allein gestützt auf die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vor- liegenden Akten hätten sich – insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit zur fundierten Abklärung der Diagnosen der LWS-Problematik und der COPD – eine orthopädische und pulmologische Begutachtung durch ent- sprechende Fachärzte aufgedrängt. Denn der Beweiswert einer spezial- ärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifika- tion spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
C-5443/2018 Seite 18 Rolle. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztper- son erforderlich (Urteile des BGer 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_547/2010 vom 26. Januar 2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2). 5.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu- stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Au- gust 2018 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. 6. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte und Gutachten, insbe- sondere die im Auftrag des Sozialgerichts D._______ eingeholten Gutach- ten von Dr. med. E., Ärztin für Innere Medizin und Angiologie vom 20. März 2019, von Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie, vom 29. Mai 2019 sowie von Dr. med. G._______, Arzt für Chirurgie vom 18. November 2019 und die diesen Gutachten beigefügten Arztberichte (Beilagen zu BVGer act. 30) zu berücksichtigen sind und bejahendenfalls inwiefern sie eine rechtsgenügliche Beurteilung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit erlauben. 6.1 Wie vorstehend (E. 2 hievor) dargelegt, hat das Sozialversicherungs- gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustel- len (hier: 27. August 2018). Auch sind Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein- flussen (vgl. Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). BGer 8C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die nachfolgend darzule- genden gutachterlichen Feststellungen knüpfen an einen medizinischen Sachverhalt an, der zur Hauptsache bereits im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung vorlag. Insoweit steht einer Berücksichtigung dieser Er- kenntnisse im vorliegenden Verfahren nichts entgegen. Soweit in den Gut-
C-5443/2018 Seite 19 achten und Arztberichten neue Sachverhalte erwähnt werden, sind sie in- soweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Ver- fügung zulassen. 6.2 Dr. med. E._______ hielt in ihrem angiologischen Gutachten vom 20. März 2019 eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I mit Zustand nach endovaskulärer Versorgung eines Aortenneurysmas (2008) und Zustand nach Stenting der Beckenarterien beidseits (2017), eine koronare 3-Gefässerkrankung mit Zustand nach Bypass-Operation (2012), eine chronisch rezidivierende Lumbago bei Zustand nach dreima- liger Bandscheibenoperation (zuletzt 1993), einen Nikotinabusus, eine ar- terielle Hypertonie (bislang nicht behandelt) sowie eine Adipositas I fest. In ihrer Leistungsbeurteilung führte sie aus, dass sowohl die periphere arteri- elle Verschlusskrankheit als auch die koronare Herzerkrankung durch die vorgenommenen revaskularisierenden Massnahmen gut kompensiert seien. Die Belastungsuntersuchung am Laufband schliesse eine relevante Minderdurchblutung der Beine unter Belastung aus. Somit komme diesem Leiden kein erwerbsmindernder Dauereinfluss zu. Auch von Seiten der ko- ronaren Herzerkrankung sei es bislang nicht zu einer klinisch relevanten Einschränkung der Herzfunktion gekommen, so dass dieser Erkrankung wie auch der arteriellen Hypertonie allenfalls ein geringer erwerbsmindern- der Dauereinfluss zukomme. Die Adipositas und der Nikotinabusus hätten keinen erwerbsmindernden Dauereinfluss. Allerdings sei der Beschwerde- führer durch die sowohl belastungsinduzierten wie auch in Ruhe auftreten- den Rückenschmerzen in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, so dass diesem Leiden wohl ein erwerbsmindernder Dauereinfluss zu- komme. Dies sei in einem orthopädischen Zusatzgutachten weiter abzu- klären. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach Bypass- Operation sowie der arteriellen Hypertonie sollte der Beschwerdeführer keine Schicht- oder Akkordarbeit durchführen; auch Arbeiten unter beson- derem Zeitdruck sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung der ge- nannten Erkrankungen auf internistisch-angiologischem Fachgebiet könne der Beschwerdeführer noch mindestens 6 Stunden pro Arbeitstag leichte Arbeiten verrichten (Beilage zu BVGer act. 30). 6.3 Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem zuhanden des Sozialgerichts D. erstellten orthopädischen Gut- achten vom 29. Mai 2019 ein Postnukleotomiesyndrom mit chronifizierter Lumboischialgie links, bei Zustand nach dreimaligen Bandscheibenopera- tionen mit Spinalkanalstenose L5/S1, eine leichte Funktionsstörung des lin- ken Kniegelenks bei vorderer Kreuzbandteilruptur mit geringer vorderer
C-5443/2018 Seite 20 Kreuzbandinstabilität und Zustand nach Arthroskopie, eine leichte Funkti- onsstörung beider Hüftgelenke mit Verdacht auf beginnende Coxarthrose beidseits, ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne neurologi- sche Defizite, einen Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom (Sympto- menkomplex infolge Druckschädigung des Nervus ulnaris in der Knochen- rinne am Epikondylus medialis humeri) links, eine koronare und periphere arterielle Verschlusskrankheit, bei Zustand nach Stent-Versorgung der Aorta und Becken-/Beinarterien beidseits sowie Bypass-Operation des Herzens, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Notwendig- keit medikamentöser Massnahmen, eine chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Nikotinabusus. Ferner führte der Gutachter aus, im Vordergrund der vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Beschwerden stehe sein Rücken. Nach einem Arbeitsunfall am 31. Oktober 2018 sei er zwei Tage arbeitsunfähig gewesen, habe in der Folge aber wieder zwei Tage als Haustechniker in einer Bäckerei gearbeitet und sei seitdem arbeitsunfähig geschrieben worden. Es sei davon auszu- gehen, dass die derzeitige Arbeitsunfähigkeit auf degenerativer Basis be- ruhe und nicht Folge des Unfalles sei, denn bei einer Kernspintomografie vom 5. November 2018 seien Unfallfolgen ausgeschlossen worden. Es liege zweifelsfrei eine deutlich eingeschränkte Funktion der Lendenwirbel- säule vor. Der Beschwerdeführer beschreibe wechselnde Schmerzen im Rücken, welche überwiegend belastungsabhängig seien. Teilweise komme es aber auch bei normalen Alltagsbewegungen zu heftigen Schmerzverstärkun- gen. Rund dreimal (zuletzt im März 2019) habe er sich stationär-konserva- tiven schmerztherapeutischen Massnahmen unterziehen müssen. Von Seiten des behandelnden Neurochirurgen sei ihm eine Versteifungsopera- tion angeraten worden. Beim letzten stationären schmerztherapeutischen Aufenthalt sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren festgestellt worden, allerdings wohl ohne höhergradige psychische Komponente. Keinen wesentlichen, weitergehenden Einfluss auf die Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben habe der Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Nachweis einer vor- deren Kreuzbandteilläsion, und die mitgebrachte Röntgenaufnahme vom April 2018 habe keine degenerativen Veränderungen des linken Kniege- lenks gezeigt. Ferner würden gelegentliche Missempfindungen in den Fin- gern IV und V angegeben. Die typische nächtliche Symptomatik spreche anamnestisch für ein Sulcus-ulnaris-Syndrom. Klinisch sei auch eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS nach links festgestellt worden, allerdings ohne Auslösen einer Armsymptomatik. In den radiologischen
C-5443/2018 Seite 21 Aufnahmen hätten sich deutliche degenerative Veränderungen der HWS gezeigt. Unter Berücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen wie auch des klinischen und kernspintomographischen Befundes sei der Beschwerde- führer nach seiner Auffassung noch in der Lage, 6 Stunden und mehr ar- beitstäglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes leichte Tätigkeiten zu verrichten. Bei einem überwiegend sitzenden Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, zwischendurch auch einmal aufzustehen und umherzugehen. Die Pausen seien dabei der persönlichen Verteilzeit zuzurechnen und stellten keine betriebsunüblichen Pausen dar. Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitsunfähig geschrieben. Das Arbeits- verhältnis als Hauselektriker in einer Bäckerei bestehe indessen weiterhin. Nach der Beschreibung des Beschwerdeführers fielen bei dieser Tätigkeit auch häufig ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen an, welche ihm auf Dauer nicht mehr zugemutet werden könnten. Die koronare Herz- und die periphere arterielle Verschlusskrankheit seien derzeit kompensiert, so dass sich hierdurch keine weiteren Einschränkungen ergeben würden. Das vom Gutachter eingesetzte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers be- stehe seit der Antragstellung. Während seines stationären Aufenthaltes in der Stadtklinik Bad Wildungen im März 2019 sei eine chronische Schmerz- krankheit mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt wurden. Im vom Gutachter hervorgehobenen Austrittsbericht der Stadtklinik (...) vom 1. April 2019 wird sodann insbesondere auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 F45.41 diagnostiziert. Laut Dr. med. F._______ dominiere in Übereinstim- mung mit den ausführlichen psychologischen Feststellungen der verant- wortlichen Klinikärzte bei der chronischen Schmerzkrankheit die körperli- che vor der psychischen Seite. Eine weitergehende psychische Beein- trächtigung mit Auswirkung auf das Erwerbsleben könne der orthopädische Gutachter mit psychosomatischer Grundausbildung im Sinne eines mögli- chen Anfangsverdachts nicht feststellen (Beilagen zu BVGer act. 30). 6.4 Auf Veranlassung des Sozialgerichts D._______ erstattete Dr. med. G._______, Arzt für Chirurgie, am 18. November 2019 ein chirurgisches Gutachten. Darin hielt er als Diagnose eine Funktions- und Belastungsein- schränkung der Lendenwirbelsäule mit Zeichen der segmentalen Instabili- tät nach vorangegangenen mehrfachen Bandscheibenoperationen mit In- dikation zur stabilisierenden Operation fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass sowohl anamnestisch als auch im Rahmen seiner per-
C-5443/2018 Seite 22 sönlichen Untersuchung Hinweise auf eine segmentale Instabilität im Be- reich der unteren Lendenwirbelsäule bestünden. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer auch eine stabilisierende Operation empfohlen worden, zu welcher er sich allerdings bis dato nicht habe entschliessen können. In Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Vorgutachten seien vordergründig nur noch sitzende Tätigkeiten möglich. Ausgehend von einer segmentalen Instabilität im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, welche bisher in keinem Gutachten beschrieben worden sei, bereite allerdings auch längeres Sitzen Probleme. Während der Erhebung der Anamnese habe der Kläger mehrfach die Sitzposition gewechselt und darum gebeten, zwischendurch auch einmal aufstehen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungsbeurteilung im vorangegangenen Gutachten kritisch zu sehen. Aufgrund der segmentalen Instabilität im Bereich der unteren Len- denwirbelsäule seien im vorliegenden Einzelfall noch leichte körperliche Arbeiten im Umfang von nur 3 bis unter 6 Stunden zumutbar. Aufgrund der chronifizierten Problematik von Seiten der Lendenwirbelsäule seien Tätig- keiten mit schwerem Heben und Tragen sowie Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung nicht mehr zumutbar. Diskussionswürdig erschienen leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umherge- hen. Das Lenken eines Motorfahrzeuges erscheine aus chirurgischer/or- thopädischer Sicht zumutbar. Unter Berücksichtigung der dargelegten qua- litativen und quantitativen Leistungseinschränkungen liessen sich zusätzli- che betriebsübliche Pausen nicht begründen. Abgesehen von der Tatsa- che, dass vom behandelnden Neurochirurgen eine Versteifungsoperation angedacht worden sei, sei bisher eine segmentale Instabilität nicht be- schrieben worden. Die von ihm vorgenommene Leistungsbeurteilung habe somit streng genommen ihre Gültigkeit ab Untersuchungstag. Die Abwei- chung von der bisher vorgenommenen Leistungsbeurteilung ergebe sich vordergründig durch die zusätzliche Berücksichtigung einer segmentalen Instabilität im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (BVGer act. 30 samt Beilagen). 6.5 In ihrer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 6. Januar 2020 kam RAD-Ärztin Dr. med. C._______ zum Schluss, das angiologi- sche Gutachten bestätige, dass als Folge der Veränderungen der Gefässe derzeit keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestehe. Auch das ausführliche Gutachten von Dr. med. F._______ vom 29. Mai 2019 bestätige eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Einzig das Gutachten von Dr. med. G._______ komme zu einer abweichenden Auffassung mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer eine Insta- bilität der Lendenwirbelsäule bestehe. Dieses Gutachten sei allerdings
C-5443/2018 Seite 23 deutlich weniger detailliert als das Vorgutachten und lasse darüber hinaus für den hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in keiner Weise eine andere Beurteilung zu (Beilage zu BVGer act. 33). 6.6 Die von Seiten des Sozialgerichts D._______ veranlassten Gutachten vermögen die vorstehend dargelegten Lücken bei der Feststellung des me- dizinischen Sachverhaltes aus folgenden Gründen nicht rechtsgenüglich zu kompensieren. 6.6.1 Aus orthopädischer und internistisch-angiologischer Sicht liegen mit den genannten Gutachten zwar neue, detailliertere Erkenntnisse vor. Aller- dings sind diese deshalb nicht umfassend, weil einerseits die Frage nicht abschliessend geklärt worden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang sich die Lungenkrankheit COPD auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. Hinzu kommt anderseits, dass es auch unter Einbezug der nachgereichten Gutachten weiterhin an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Kon- sensbesprechung) mit einer nachvollziehbaren Begründung der Gesamt- Arbeitsunfähigkeit und Gesamt-Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 60; vgl. dazu auch Anhang VIII des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018) fehlt. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Auch wenn eine zusammenfassende Beur- teilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutach- tung mitwirkenden Fachärzte oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht zwingend ist (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4), wäre es im konkreten Fall notwendig gewesen, gestützt auf die in den jeweiligen Fachbereichen festgehaltenen Einschränkungen eine Gesamtbewertung vorzunehmen. 6.6.2 Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend überdies, dass die Schluss- folgerungen der Gerichtsgutachter mit Blick auf die massgebliche Leis- tungsbeurteilung in einer angepassten leichten Tätigkeit von Dr. med. F._______ einerseits und Dr. med. G._______ anderseits wesentlich von- einander abweichen, ohne dass die diesbezüglich bestehenden Wider- sprüche einer abschliessenden, nachvollziehbaren und verlässlichen Klä-
C-5443/2018 Seite 24 rung zugeführt worden wären. Während Dr. med. F._______ in seinem or- thopädischen Gutachten dem Beschwerdeführer noch eine Leistungsfähig- keit von 6 Stunden und mehr pro Arbeitstag für leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes attestiert (fachorthopädi- sches Gutachten vom 29. Mai 2019, S. 31), bescheinigt ihm Dr. med. G._______ – insbesondere aufgrund einer segmentalen Instabilität im Be- reich der unteren Lendenwirbelsäule – lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 3 bis weniger als 6 Stunden pro Arbeitstag (chi- rurgisches Gutachten, S. 15). Dieser Widerspruch wird auch durch die Stel- lungnahme der RAD-Ärztin vom 6. Januar 2020 nicht geklärt. Insbesondere steht auch die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, wonach das ausführliche orthopädische Gutachten von Dr. med. F._______ angeblich eine volle Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiere (vgl. Beilage zu BVGer act. 33, S. 4) im Widerspruch zur Schlussfolgerung des genannten Gutach- ters, wonach der Beschwerdeführer (nur) noch in der Lage sei, 6 Stunden und mehr arbeitstäglich leichte Tätigkeiten zu verrichten (fachorthopädi- sches Gutachten, S. 31). Hinzu kommt, dass die Deutsche Rentenversicherung ein von der schwei- zerischen Invalidenversicherung wesentlich abweichendes Rentenabstu- fungssystem kennt. Gemäss § 43 Abs. 1 des SGB (Sozialgesetzbuchs) VI gelten Versicherte als teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krank- heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als voll erwerbsgemindert wer- den demgegenüber insbesondere Versicherte eingestuft, die wegen Krank- heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB). Mit Blick auf diese vom schweizerischen IV-Rentenabstufungssystem abweichende Rege- lung weisen die (an das deutsche Bemessungssystem anknüpfenden) Schlussfolgerungen der deutschen Gutachter jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die für die schweizerische Rentenbemessung erforderliche, rechtsgenügliche Präzision auf (vgl. zur feineren Rentenabstufung nach schweizerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG). Darüber hinaus fehlt es in den erwähnten Gutachten mehrheitlich auch an einer exakten Festlegung der Diagnosen nach Massgabe eines anerkann- ten medizinischen Klassifikationssystems (ICD-10, DSM-IV oder andere anerkannte Klassifikation; vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 5.3.3 und 6; Urteile
C-5443/2018 Seite 25 des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2 und 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). 6.6.3 Schliesslich gilt es zu beachten, dass die verantwortlichen Ärzte der Stadtklinik (...) mit Austrittsbericht vom 1. April 2019 insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert haben (vgl. dazu Austrittsbericht der Stadt- klinik Bad Wildungen vom 1. April 2019, S. 1; Beilage zu BVGer act. 30). Der Gutachter Dr. med. F._______ hat diese Diagnose bestätigt und über- dies festgehalten, dass bei der chronischen Schmerzkrankheit die körper- liche vor der psychischen Seite dominiere (fachorthopädisches Gutachten, S. 33). Mit Blick auf diese Diagnose sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die systematisierten Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten. Denn nur diese erlauben – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten- tialen (Ressourcen) andererseits – das tatsächlich erreichbare Leistungs- vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; vgl. Urteil des BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese Recht- sprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledig- ten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 6.7 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer ebenfalls diagnostizierten Adi- positas (vgl. E. 4.6 und 6.2 hievor) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität begründet, wenn sie nicht körperliche oder geis- tige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 m.H.; 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2 m.H.) 6.8 Damit steht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte fest, dass der rechtserhebliche medizinische Sach- verhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich die IVSTA vorliegend auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilun- gen ihres RAD gestützt hat und in diesem Zusammenhang bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind und hier keine abschliessende und verlässliche Schlussfolgerung möglich ist. Überdies
C-5443/2018 Seite 26 erlauben auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Gerichtsgut- achten keine abschliessende Beurteilung nach Massgabe der systemati- sierten Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens. Es kann mithin vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begrün- deten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Be- weiswürdigung fällt demnach ausser Betracht. Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten sowohl nach den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 27. August 2018 vorliegenden als auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten und Arztberichten an einer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügenden medizini- schen Beurteilungsgrundlage. 7. 7.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die vor- liegenden medizinischen Unterlagen bilden demnach keine verlässliche und schlüssige Grundlage zur Beurteilung von Art und Ausprägung der in- frage stehenden Diagnosen. Zum einen wurden die im Bericht vom 12. De- zember 2017 empfohlenen weiteren bildgebenden Abklärungen (MRT von LWS und Röntgen der Hüftgelenke) sowie die pulmologischen, kardiologi- schen und orthopädischen Verlaufskontrollen (act. 48, S. 19) nicht veran- lasst. Zum andern wurden insbesondere auch die Art und Ausprägung der diagnostizierten COPD und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht spezialärztlich abgeklärt. Überdies fehlt es an einer exakten Festlegung der Diagnosen nach Massgabe eines anerkannten medizinischen Klassifi- kationssystems. Mit Blick auf die chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ist schliesslich zwingend eine Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfah- rens durchzuführen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Nachdem die ange- fochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklä- rung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
C-5443/2018 Seite 27 Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle ins- besondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vor- instanz – wie vorliegend – noch kein versicherungsexternes Gutachten ein- geholt respektive den Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit erhöhten Anforderungen an die Diagnose- stellung und dem strukturierten Beweisverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Ur- teil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). 7.2 Die Beurteilung des Leistungsanspruchs muss sich für alle Fachberei- che auf eine aktuelle Aktenlage stützen, weshalb die Vorinstanz nach Ak- tualisierung der medizinischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten einzuholen haben wird. 7.3 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver- schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchtigungen ist eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen; dabei sind insbesondere für die Fachbereiche der Psychiatrie und Neurologie sämtliche Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten (BGE 141 V 281; 143 V 418 E. 6 ff.). Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen drängt sich ein interdisziplinäres Gutachten insbesondere unter Einbe- zug der Fachbereiche der Neurologie und Psychiatrie (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 F 45.41, Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom), der Orthopädie (Lumbo- ischialgie, Funktionsstörung Kniegelenk und beider Hüftgelenke sowie HWS-Syndrom), der Angiologie und Kardiologie (koronare und periphere arterielle Verschlusskrankheit, bei Zustand nach Stentversorgung der Aorta und Becken-/Beinarterien beidseits sowie Bypass-Operation des Herzens) sowie der Pneumologie (COPD) auf. Ob daneben noch Spezialisten aus weiteren Fachgebieten beizuziehen sind, wird dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachter überlassen.
C-5443/2018 Seite 28 7.4 Ferner wird die Vorinstanz auch abzuklären haben, in welchem Umfang und wie lange der Beschwerdeführer während des hängigen IV-Verfahrens noch erwerbstätig gewesen ist, zumal aus den Akten hervorgeht, dass er offenbar noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens in einer Bä- ckerei als Hauselektriker/-techniker angestellt gewesen ist (Gutachten Dr. med. F._______ vom 29. Mai 2019, S. 12 und 32; Beilage zu BVGer act. 30). 7.5 Im Rahmen der Administrativ-Begutachtung in der Schweiz ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem zu er- mitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungs- rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu- beurteilung im Sinne von Ziff. 7.1 - 7.5 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wo- bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdefüh- rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt aufgrund ih- res subsidiären Charakters nicht zur Anwendung. Da der Vorinstanz ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der (sub- sidiäre) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung greift mithin nicht. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. dazu Urteile des BVGer C-
C-5443/2018 Seite 29 3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 27. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 7.1 - 7.5 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5443/2018 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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