Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5436/2014
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5436/2014

Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente, Einspracheentscheid vom 28. August 2014.

C-5436/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige Prof. Dr. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit (...) mit B._______ verheiratet, Vater der gemeinsamen Kinder C.______ (geb. [...] 1996), D._______ (geb. [...] 2000) und E._______ (geb. [...] 2001), arbei- tete von (...) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vo- rinstanz [nachfolgend: act.] 3.; act. 16, S. 1 - 3; act. 18, S. 3; act. 26, S. 2; act. 27, S. 3). A.b Mit Wirkung per 1. Mai 2005 sprach die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten eine ordent- liche AHV-Altersrente und drei AHV-Kinderrenten für die Kinder C., D. und E._______ zu (act. 25, S. 4). B. B.a Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 orientierte die Vorinstanz den Versicherten darüber, dass der Anspruch auf die Kinderrente mit der Voll- endung des 18. Altersjahres des Kindes grundsätzlich erlösche, weshalb die Rentenüberweisung für seine Tochter ab (...) unterbrochen werde. Die weitere Ausrichtung der Kinderrente sei jedoch möglich, falls sich die Toch- ter noch in Ausbildung befinde. Diesfalls würde der Rentenanspruch erst mit dem Ende der Ausbildung oder spätestens mit der Vollendung des 25. Altersjahres erlöschen (act. 62). B.b Am 12. März 2014 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der SAK einen vervollständigten Fragebogen samt entsprechenden Prak- tikumsbestätigungen. Darin machte er geltend, dass seine Tochter C._______ weiterhin in Ausbildung sei, da sie in der Zeit vom 2. Januar 2014 bis 31. März 2014 (recte: 30. April 2014) ein Praktikum in der Redak- tion einer deutschen Regionalzeitung absolviere, welches für die Zulas- sung zum Studium an der Universität (...) vorausgesetzt werde (act. 63, S. 1 - 4). B.c Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass es ihr aufgrund der eingereichten Bescheinigungen nicht möglich sei, die Kinderrente für C._______ weiter auszurichten; die Kinderente könne ihm – gegebenenfalls rückwirkend – wieder ausgerichtet werden, wenn er

C-5436/2014 Seite 3 ihr eine Ausbildungsbescheinigung zustelle (act. 66). Mit Verfügung vom 15. April 2014 sprach die SAK dem Versicherten dementsprechend ab (...) noch für die Kinder D._______ und E._______ je eine Kinderrente von mo- natlich Fr. 56.- zu (act. 65). B.d Mit E-Mail-Eingabe vom 9. Mai 2014 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Kinder- rente für seine Tochter C._______ sei für die Zeit ab (...) weiter auszurich- ten. Zur Begründung hob er hervor, dass er der Vorinstanz die entspre- chenden Ausbildungsbescheinigungen zugestellt habe. Die eingereichten Bestätigungen würden die Absolvierung entsprechender Praktika in einer pädagogischen Einrichtung sowie in der Redaktion einer deutschen Regi- onalzeitung belegen (act. 67). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 machte die Vorinstanz den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Formerfordernisse einer Einsprache nicht erfülle; sie gab ihm dementspre- chend Gelegenheit, den Formmangel innert der Nachfrist von 20 Tagen zu beheben (act. 69). Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 13. Mai 2014 (Posteingang SAK) behob der Versicherte den Formmangel und hielt damit an seiner Einsprache fest (act. 70). B.e Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Posteingang SAK: 8. Juli 2014) reichte der Versicherte der SAK weitere Belege ein und machte in diesem Zusam- menhang geltend, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass sich seine Tochter auch nach dem Abitur weiterhin in Ausbildung befinde; sie habe mehrere Praktika absolviert und bewerbe sich gegenwärtig um einen Studienplatz für das Wintersemester (act. 74, S. 1 - 12). B.f Auf entsprechende Anfrage der SAK hin (act. 73) orientierte die Univer- sität X._______ die Ausgleichskasse am 9. Juli 2014 – unter Hinweis auf einen beigelegten Auszug der Prüfungs- und Studienordnung – dahinge- hend, dass ein Redaktionspraktikum in der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums in den Bereichen Soziologie, Kommunikati- onswissenschaften/Publizistik/Journalistik nicht zwingend vorausgesetzt werde. Allerdings könnten vergleichbare Praktika Bestandteil von während dem Studium verbindlich zu erbringenden praktischen Ausbildungszeiten sein (act. 75). B.g Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wies die SAK die vom Versicherten gegen diese Verfügung vom 15. April 2014 erhobene Einspra- che ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das von dessen Tochter bei der Lokalredaktion des F._______ absolvierte Redaktionspraktikum stelle

C-5436/2014 Seite 4 weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Zulassungsvorausset- zung für die Aufnahme eines Universitätsstudiums in den Bereichen Sozi- ologie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik dar. A forti- ori sei ein solches Praktikum demnach auch nicht für die Zulassung zu ei- ner Prüfung respektive zum Erwerb eines Diploms oder Berufsabschlusses notwendig. Ferner sei das absolvierte Praktikum auch nicht für eine be- stimmte Ausbildung faktisch geboten. Es handle sich vielmehr um eine praktische Tätigkeit, welche die Tochter des Versicherten ausgeübt habe, um sich dabei Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um wäh- rend einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplätzen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes zu erhöhen. Hinsichtlich des angeblich unbezahlten Prakti- kums in der Klinik Y._______ vom 1. bis 18. Juli 2014 sei zu beachten, dass die eingereichte Bestätigung vom April 2014 datiere. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob seine Tochter das Praktikum tatsächlich absolviert habe. Überdies würde dieses Praktikum auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildung nicht erfüllen (act. 80). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 (Posteingang: 25. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegenden Verfü- gung seien aufzuheben und es sei die Kinderrente für seine Tochter auch für die Zeit ab (...) weiterhin auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel zukom- men und machte in diesem Zusammenhang geltend, aus den nachgereich- ten Akten gehe hervor, dass sich seine Tochter für einen Studienplatz an der Universität Z._______ beworben und dort auch einen Zulassungsent- scheid erhalten habe. Für die Zulassung zum Journalistik-Studium werde an dieser Universität ein Praktikum vorausgesetzt. Das Praktikum bei der Lokalredaktion des F._______ sei deshalb notwendige Voraussetzung für das damals in Erwägung gezogene Studium an der Universität Z._______ gewesen. Das von der SAK als "angeblich unbezahlt" bezeichnete Prakti- kum an der Klinik Y._______ sei im Hinblick auf ein in Betracht gezogenes Medizinstudium absolviert worden; eine entsprechende Bestätigung sei vor Wochen von der Klinik angefordert, ihm aber noch nicht zugestellt worden

C-5436/2014 Seite 5 (BVGer act. 3). Mit undatierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 (Datum Posteingang) erneut an das Bundesverwaltungs- gericht und machte darin unter Verweis auf seine Hervorhebungen im bei- gelegten Fragebogen geltend, dass er die SAK bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Praktikums als Voraus- setzung für die Zulassung zum Journalistik-Studium an der Universität Z._______ aufmerksam gemacht habe (BVGer act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer im Einspracheent- scheid angeführten Begründung hob sie im Wesentlichen hervor, aus der Immatrikulationsbestätigung der Universität W._______ vom 9. Juli 2014 (act. 75, S. 1) gehe hervor, dass die Absolvierung eines Redaktionsprakti- kums generell keine Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätsstu- dium in den Bereichen Soziologie, Kommunikationswissenschaften/Publi- zistik/Journalistik sei. Wenn die Universität Z._______ als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bachelorlehrgang ein zweimonatiges Praktikum fordere, so sei dies eine Ausnahme. Die im vorinstanzlichen Verfahren ge- troffenen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Redaktionspraktikum für die Zulassung zum entsprechenden Lehrgang der Universität W._______ nicht erforderlich sei. Vorliegend sei nur die in der Zeit vom (...) bis zum Beginn des Bachelorstudiums an der Universität W._______ am 1. Oktober 2014 relevant. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Praktikum in der Klinik Y._______ fehle es nach wie vor an einem rechtsgenüglichen Beweis für die tatsächliche Absolvierung, da der Be- schwerdeführer bis dato keine entsprechende Bestätigung eingereicht habe. Ob der Anspruch auf eine Kinderrente gestützt auf die genannte Im- matrikulationsbestätigung ab 1. Oktober 2014 gegeben sei, sei Gegen- stand einer späteren Prüfung, welche darüber hinaus auch die Würdigung weiterer für die Anerkennung des Ausbildungscharakters erforderlichen Belege beinhalte (BVGer act. 7). C.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Klinik Y._______ vom 24. Oktober 2014 betreffend das dort absolvierte un- entgeltliche Praktikum (vom 1. bis 18. Juli 2014) im Bereich Pflege und OP sowie ein Arbeitszeugnis der Tageszeitung "F._______" vom 4. Mai 2014. Ergänzend führte er aus, dass sich seine Tochter seit ihrem 18. Geburtstag am (...) 2014 bis zum Beginn ihres Studiums im Wintersemester am 1. Oktober 2014 ständig beruflich orientiert und die notwendigen Praktika ab- solviert habe. Sie sei somit weiterhin in Ausbildung gewesen, sodass die

C-5436/2014 Seite 6 Kinderrente auch für diese Zeit auszurichten sei (BVGer act. 9 samt Beila- gen). C.e Mit Replik vom 21. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen sowie der bisherigen Begründung fest und fügte ergänzend hinzu, dass seine Tochter während des gesamten fraglichen Zeitraums auf der Suche nach einem Studienplatz gewesen sei und hierfür verschiedene, teils notwendige Praktika absolviert habe (BVGer act. 13). C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Januar 2015 an ihrem Antrag fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mit der nach- gereichten Bestätigung nunmehr zwar belegt habe, dass seine Tochter in der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2014 ein Praktikum in der Klinik Y._______ ab- solviert habe. Dass dieses indes eine gesetzlich oder reglementarisch not- wendige Zulassungsbedingung für eine Ausbildung im medizinischen Be- reich sei, habe er hiermit aber nicht nachgewiesen. Sodann habe er auch nicht belegen können, dass dieses Praktikum faktisch geboten sei und seine Tochter bei Antritt des Praktikums auch tatsächlich beabsichtigt habe, eine medizinische Ausbildung zu absolvieren (BVGer act. 15). C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men, ab (BVGer act. 16). C.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. März 2015 ergänzte der Be- schwerdeführer seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass es sei- ner Tochter nicht angelastet werden könne, wenn sie sich nach dem Abitur im Alter von nur 17 Jahren über ihren Berufsweg noch nicht im Klaren ge- wesen sei und sich schliesslich gegen ein Medizinstudium entschieden habe. Entsprechendes gelte auch für die Tatsache, dass die Universität W._______ – anders als die Universität Z._______ – kein Praktikum ver- lange (BVGer act. 18). C.i Mit Eingabe vom 21. April 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht den Verzicht auf Schlussbemerkungen mit (BVGer act. 20). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchte der Beschwer- deführer das Bundesverwaltungsgericht um Beantwortung der Frage, wes- halb ihm für die Zeit ab Anfang Oktober 2014, ab welcher die Fortsetzung der Ausbildung unbestritten sei, keine Kinderrente ausbezahlt werde (BVGer act. 23).

C-5436/2014 Seite 7 C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 übermittelte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2015 der SAK zur weiteren Bearbeitung und teilte dem Beschwerdeführer gleichzei- tig mit, dass das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten kei- nerlei Rechtsauskünfte erteile und seine Eingabe deshalb an die Vorin- stanz übermittelt werde (BVGer act. 24). C.l Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 liess die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht ihre dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellte Stel- lungnahme zukommen (BVGer act. 25 samt Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, zumal der Anspruch auf die Kinderrente nach 22 ter Abs. 1 AHVG dem rentenbeziehenden El- ternteil zusteht und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Be- treffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Septem- ber 2014 (Posteingang: 25. September 2014) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst. b ATSG).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN

C-5436/2014 Seite 8 SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an- gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte No- ven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorge- bracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweis- mittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hän- gigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hin- weisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3 Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beur- teilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfü- gungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdeh- nung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtli- chen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins- besondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorliegend ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, das heisst am 28. August 2014, ab- zustellen. Von einer Ausdehnung des Beurteilungszeitpunkts ist aus fol- genden Gründen abzusehen: Die Vorinstanz hat vorliegend die Vorausset- zungen für die Anerkennung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften – welches die Tochter des Be-

C-5436/2014 Seite 9 schwerdeführers laut der im Beschwerdeverfahren eingereichten Immatri- kulationsbescheinigung am 1. Oktober 2014 begonnen hat (act. 85, S. 3) – noch nicht im Einzelnen geprüft, sodass der Sachverhalt diesbezüglich nicht liquid ist; überdies haben die Verfahrensbeteiligten zum Ausbildungs- charakter für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auch noch nicht Stellung bezo- gen. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte hat sich die gerichtliche Prüfung demnach auf die Frage zu beschränken, ob der Ausbildungscharakter in der Zeit vom (...) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent- scheids am 28. August 2014 bejaht werden kann. Wie es sich mit der An- erkennung der Ausbildungsqualität des am 1. Oktober 2014 begonnenen Studiums der Soziologie und Rechtswissenschaften verhält, wird die Vo- rinstanz im Rahmen einer separaten Prüfung aufgrund der noch einzu- reichenden Belege zu prüfen und anschliessend darüber neu zu verfügen haben. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 27, S. 2; act. 83, S. 1). Daher sind vorliegend die folgen- den Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügig- keitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kin- derrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, fin- den sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009.

C-5436/2014 Seite 10 Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab (...) weiterhin An- spruch auf eine ordentliche AHV-Kinderrente für seine Tochter hat, be- stimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Dementsprechend ist der Anspruch auf die schweizerische AHV-Wai- senrente ausschliesslich nach dem AHVG (in der seit 1. Januar 1997 gel- tenden Fassung; AS 1996 2466; BBl 1999 II 1) und der AHVV (in der seit

  1. Januar 2011 geltenden Fassung; AS 2010 4573) zu beurteilen. Welche Voraussetzungen das deutsche Recht an die Weiterausrichtung der Kin- derrente knüpft, ist demgegenüber für die nachfolgende Beurteilung nicht entscheidend.

Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwer- deführer für die Zeit vom (...) bis zum 28. August 2014 einen Anspruch auf eine AHV-Kinderrente hat. Zunächst sind die für die Beurteilung des Be- gehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Renten- anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann fest- legen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 4.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli- che Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezü- ger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Va- ter oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem be- ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.

C-5436/2014 Seite 11 4.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis AHVV (Ausbildung) und 49 ter AHVV (Be- endigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49 bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ord- nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs- abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr- nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach- aufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches mo- natliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.

In Art. 49

ter

AHVV legt der Verordnungsgeber fest:

1

Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.

2

Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unter-

brochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.

3

Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zei-

ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

  1. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
  2. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
  3. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs-

tens 12 Monaten.

4.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei-

tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar

2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherun-

gen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundla-

gen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 06.01.2016) den Begriff der

Ausbildung im Zusammenhang mit der Absolvierung von Praktika in

Rz. 3361 RWL (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Version) gestützt auf

C-5436/2014 Seite 12 die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert. Danach wird ein Prakti- kum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Vorausset- zungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung aner- kannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211, vgl. den entspre- chend abgeänderten Abschnitt in Rz. 3361.1 der RWL in der Fassung vom

  1. Januar 2014) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Okto- ber 2015 E. 5.1.1). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.2), sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (BGE 139 V 209 S. 211 E. 5.3). Zu- dem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstel- lungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz. 3362; vgl. auch Mitteilun- gen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013). 4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.6 Das Bundesgericht hat in einem jüngst ergangenen Urteil (8C_177/2015) bei einem volljährigen Sohn eines IV-Rentners, der ein

C-5436/2014 Seite 13 dreimonatiges Praktikum bei einem Radiosender absolviert hatte, die Qua- lifikation als Ausbildung verneint mit der Begründung, laut seinem formu- lierten Ziel im Praktikumsvertrag habe der Sohn mit dem Praktikum beab- sichtigt, die eigene Motivation und die Fähigkeit zum Berufswunsch Jour- nalist zu erkennen, die Chance für die Anstellung "bei einem anderen Me- dium" zu erhöhen und sich Praxiserfahrung anzueignen. Der Entscheid zur Realisierung der entsprechenden Ausbildung sei bei Antritt des Praktikums noch nicht gefallen (E. 5.1.2 und 5.1.3). Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf Kinderrente auch bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne syste- matischen, strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljäh- rigen Versicherten, der ein arbeitsmarktliches „Motivationssemester Pas- sage“ besuchte (Urteil des BGer I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Urteil des BGer H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach Abbruch der Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland einen Sprachkurs besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102 V 208; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7043/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 7.4 und C-8867/2010 vom 6. November 2013 E. 3.4.2). Bejaht wurde der Ausbildungscharakter demgegenüber bei einer Tochter einer rentenberechtigten Person, welche ein einjähriges Praktikum bei ei- nem Kinderhort absolvierte, um anschliessend eine Lehre als Kleinkinder- zieherin anzutreten (BGE 139 V 209). 4.7 Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und der vorlie- genden Akten ist unbestritten, dass das hier zur Diskussion stehende Re- daktionspraktikum in der Lokalredaktion des F._______ (vom 2. Januar bis 30. April 2014) keine generelle gesetzliche oder reglementarische Voraus- setzung für die Aufnahme eines Studiums in den Fachbereichen Soziolo- gie, Kommunikationswissenschaften/Publizistik/Journalistik ist (vgl. dazu act. 75, S. 1). Dass gewisse Universitäten, wie beispielsweise die Univer- sität Z._______ (vgl. dazu § 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudi- engang Journalistik an der Universität Z._______; Beilage zu BVGer act. 7), diesbezüglich eine Ausnahme vorsehen und ein Praktikum fordern, ver- mag die genannte Feststellung nicht grundsätzlich infrage zu stellen. Das von der Tochter des Beschwerdeführers (damals noch) in Betracht gezo- gene Studium der Journalistik setzt nicht generell ein Praktikum voraus.

C-5436/2014 Seite 14 Wie es sich verhielte, wenn die Auszubildende gewichtige Gründe für die Wahl eines Bildungsgangs an einer spezifischen Universität anzuführen vermöchte, bei welcher das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da solche Gründe hier nicht geltend gemacht werden und aus den Akten auch nicht ersichtlich sind. 4.8 Die Anerkennung des Ausbildungscharakters ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.6 hievor) auch möglich, wenn das Praktikum einerseits für die Ausbildung faktisch notwendig wäre und anderseits bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestanden hätte, die angestrebte Aus- bildung zu realisieren (BGE 139 V 209 S. 211 f. E. 5.3). Der Beschwerdeführer vermag indes auch im Beschwerdeverfahren zum einen nicht zu belegen, dass das absolvierte Redaktionspraktikum faktisch notwendige Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums im Fachbe- reich Journalistik sei. Zum anderen ist auch die bei Antritt des Praktikums erforderliche Absicht seiner Tochter, eine Ausbildung im Bereich Journalis- mus zu realisieren, nicht nachgewiesen. Im Gegenteil erscheint dieses Er- fordernis allein schon deshalb fraglich, weil die Tochter kurze Zeit nach dem (Ende April 2014 abgeschlossenen) Redaktionspraktikum, das heisst am 1. Oktober 2014, ein Studium in den Fachbereichen Soziologie und Rechtswissenschaften aufgenommen hat (act. 83, S. 6), für welche das Redaktionspraktikum weder gesetzlich noch reglementarisch oder auch nur faktisch notwendig war. 4.9 Auch hinsichtlich des Kurzpraktikums in der Klinik Y._______ vom 1. Juli bis 18. Juli 2014 (act. 74, S. 4) ist mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung vom 24. Oktober 2014 (Beilage zu BVGer act. 9) zwar dessen Absolvierung nachgewiesen. Allerdings wird die Notwen- digkeit dieses Praktikums für die Studienaufnahme weder substanziiert be- hauptet noch rechtsgenüglich nachgewiesen. Entsprechendes gilt auch für das Erfordernis der (für den Fall einer faktischen Notwendigkeit des Prak- tikums) vom Beschwerdeführer nachzuweisenden, bei Praktikumsbeginn bestehenden Absicht, ein Medizinstudium aufzunehmen. 4.10 Insgesamt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem am (...) 2013 abgeschlossenen Abitur (act. 74, S. 11) bis zum Stu- dienbeginn am 1. Oktober 2014 verschiedene praktische Tätigkeiten aus- geübt hat, um eine Berufswahl treffen zu können beziehungsweise um sich

C-5436/2014 Seite 15 dabei allenfalls noch einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueig- nen, um während einiger Monate mangels Ausbildungs- und Studienplät- zen beschäftigt zu sein und zugleich die Chancen für den Erhalt eines Aus- bildungs- oder Studienplatzes bei schwieriger Situation in Bezug auf die Studienzulassung zu verbessern. Dies geht nicht zuletzt auch aus den Aus- führungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar hervor (vgl. dazu BVGer act. 9 und 18). Die Absolvierung diverser prak- tischer Tätigkeiten im Hinblick auf eine optimale Berufswahl wird nach vor- stehend zitierten Rechtsprechung nicht als Ausbildung anerkannt. In dieser Phase der praktischen Tätigkeit im Hinblick auf eine (noch offene) Berufs- wahl fehlt es an den Erfordernissen der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit, welche für die Anerkennung der Ausbildungsqualität rechtsprechungsge- mäss erforderlich sind. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Abiturs im (...) 2013 und dem Beginn des Studiums am

  1. Oktober 2014 den Rahmen von 4 Monaten, während welchem Ferien und unterrichtsfreie Zeiten noch nicht als Unterbrechung der Ausbildung gewertet werden (vgl. dazu Art. 49 ter Abs. 3 Bst. a AHVV; Rz. 3370 RWL), bei Weitem überschreitet, sodass der Ausbildungscharakter und damit auch der Anspruch auf die Kinderrente in der hier massgeblichen Zeit auch unter diesem Aspekt zu verneinen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass den von der Tochter des Beschwer- deführers nach dem Abitur absolvierten praktischen Tätigkeiten kein Aus- bildungscharakter zugesprochen werden kann, weil die Praktika nicht ge- nerell gesetzlich oder reglementarisch für das Studium notwendig sind. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht nachweisen können, dass die absolvierten Praktika für die Hochschulzulassung in einem der von seiner Tochter in Erwägung gezogenen Fachbereiche faktisch geboten wären und sie bereits beim Antritt der Praktika die Absicht hatte, das entsprechende Studium zu absolvieren. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter für die Zeit nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2014 beantragt, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstan- des im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungscharakters für die Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 28. August 2014, insbeson- dere in Bezug auf das am 1. Oktober 2014 begonnene Studium gegeben

C-5436/2014 Seite 16 sind, hat die Vorinstanz ergänzend abzuklären und hierüber eine separate Verfügung zu erlassen. Die Streitsache wird daher zur Durchführung wei- terer Abklärungen im Hinblick auf die Prüfung eines Kinderrentenan- spruchs für die Tochter C._______ hinsichtlich der Zeit nach dem 28. Au- gust 2014 an die Vorinstanz überwiesen. Die Beschwerde ist demnach – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Dispositiv auf nächster Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter ab 29. August 2014 be- antragt.

C-5436/2014 Seite 17 2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente für den Zeitraum vom 29. August 2014 bis 30. September 2014 und für den Zeitraum ab dem

  1. Oktober 2014 wird zur weiteren Abklärung und zum Entscheid darüber, ob ein Kinderrentenanspruch besteht, zuständigkeitshalber an die Vor- instanz überwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

C-5436/2014 Seite 18 der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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