Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5428/2021
Entscheidungsdatum
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5428/2021

Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______,
  5. E._______,
  6. F._______,
  7. G._______,
  8. H._______, alle vertreten durch Philipp Kruse, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.

Gegenstand

Epidemiengesetz, Covid-19-Zertifikatspflicht an der ETH Zürich; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 10. November 2021).

C-5428/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Am 14. September 2021 erliess die Schulleitung der ETH Zürich die Verordnung über die Nutzung des Covid-19-Zertifikats in der Lehre und setzte sie sogleich auf den 14. September 2021 in Kraft. Art. 1 dieser Ver- ordnung («Beschränkung Zugang zu Lehrveranstaltungen») lautet wie folgt: 1 Die ETH Zürich beschränkt gemäss Art. 19a Abs. 1 Covid-19-Verordnung be- sondere Lage vom 23. Juni 2021 den Zugang zu allen Lehrveranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums mit physischer Präsenz auf Personen mit einem Zertifikat nach Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage. 2 Als Lehrveranstaltungen gelten Lerneinheiten, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 im Vorlesungs- verzeichnis eingetragen sind. 3 Für die akademische Weiterbildung gelten die Bestimmungen gemäss Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage. A.b Mit gemeinsamer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 an die ETH-Be- schwerdekommission liessen acht Studierende der ETH Zürich, A., B., C., D., E., F., G._______ und H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende), beantra- gen, es sei die Nichtigkeit der «Verordnung über die Nutzung des Covid- 19-Zertifikats in der Lehre» vom 14. September 2021 festzustellen. Der Be- schwerde sei aufgrund offenkundiger Verletzung der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen und die Covid-Zertifikatspflicht an der ETH Zürich sei um- gehend zu suspendieren (ETH-act. 1). Am 1. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden eine «nachgebesserte Verwaltungsbeschwerde» mit unveränderten Anträgen einreichen (ETH-act. 3). A.c Im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission nahm die ETH Zü- rich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 2. November 2021 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden Stellung. Sie beantragte, dass die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung für die Beschwerde und umgehende Suspendierung der Covid-19- Zertifikatspflicht an der ETH Zürich abzuweisen seien, soweit darauf ein- zutreten sei (ETH-act. 4).

C-5428/2021 Seite 4 A.d Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog die ETH-Beschwerde- kommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begrün- dung wies sie darauf hin, dass gemäss den Vorgaben in der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage des Bundesrats (Stand: 25. Oktober 2021) dank der Zertifikatspflicht an der ETH keine weiteren Einschränkungen (ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts) im Lehr- betrieb gelten würden. Bei einer (teilweisen) Aufhebung der Zertifikats- pflicht dürften dagegen die Räumlichkeiten höchstens noch zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden. Zudem gelte dann grundsätzlich die Mas- kenpflicht und der erforderliche Abstand müsse nach Möglichkeit eingehal- ten werden. Das wäre mit erheblichen Nachteilen für die Beschwerdegeg- nerin verbunden, weil diese an die bundesrechtlichen Vorgaben gebunden sei und innert kürzester Frist Ersatzmassnahmen für viele Betroffene ein- führen müsste. Die Umsetzung einer Alternativlösung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens würde überdies mehr Personen belasten und wäre aufwändiger, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Regelung bis zu einer allfälligen endgültigen Aufhebung der angefochtenen Verordnung oder ei- ner Abweisung der Beschwerde. Zudem gehe es um die Sicherung der öf- fentlichen Gesundheit, über welche im aktuellen Verfahrensstadium nicht spekuliert werden könne (ETH-act. 6). A.e Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 reichte die ETH Zürich als Be- schwerdegegnerin bei der ETH-Beschwerdekommission eine Beschwer- deantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (ETH-act. 7). B. Gegen die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 10. Novem- ber 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:

  1. Es sei die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 10. November 2021 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
  2. Oktober 2021 gegen die Covid-Zertifikatspflicht an der ETH Zürich aufzu- heben.
  3. Es sei der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 gegen die Covid-Zertifikats- pflicht an der ETH Zürich die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Hauptverfahrens vorbehaltlos zu gewähren.

C-5428/2021 Seite 5 C. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 bei den Beschwerde- führerenden eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 3) wurde am 20. Dezember 2021 geleistet (BVGer-act. 5). D. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie hat unter Hinweis auf die Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (BVGer-act. 9). E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne (BVGer-act. 13). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der ETH-Beschwerdekommission zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Tech- nischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 441.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG; vgl. Urteil des BGer 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt dies gleicher- massen für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen der ETH-Be- schwerdekommission (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 45 Rz. 2.44; Urteil des BVGer C-2415/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1.2), weshalb das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vor- behalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und des ETH-Geset- zes.

C-5428/2021 Seite 6 3. Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung. 3.1. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die wie hier nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn die ange- fochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 3.2. Eine Gutheissung der Beschwerde würde im vorliegend zu beurteilen- den Fall nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Es liegt insbeson- dere auch nicht am Bundesverwaltungsgericht hier als erste Instanz dar- über zu entscheiden, ob es sich bei der angefochtenen Verordnung über die Nutzung des Covid-19-Zertifikats in der Lehre der Schulleitung der ETH Zürich überhaupt um ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Be- schwerde handelt, d.h. zu prüfen, wie die im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren angefochtene ETH-Verordnung, welche sich hinsichtlich Anord- nung auf Art. 19a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid- 19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) beruft, rechtlich zu quali- fizieren ist (vgl. dazu insbesondere WILHELM/UHLMANN, Handlungsformen in der Covid-19-Pandemie, in: Sicherheit & Recht 2/2021, S. 56 ff. und BGE 147 I 280 E. 9 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.3), und gegebenenfalls, ob die angeordnete Massnahme auch verhältnismässig ist. Es ist daher vorliegend einzig zu prüfen, ob die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken kann (vgl. auch Urteil des BGer 2C_15/2022 vom 26. Januar 2022). 3.3. Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung um- schrieben. Anders als vor Bundesgericht liegt es nicht nur im rechtlichen, sondern auch im tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die

C-5428/2021 Seite 7 Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid an- fechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 m.H.; KAYSER/PAPADOPOULUS/ALTMANN, in: Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 8 ff.). Ob ein Nachteil als nicht wieder gutzuma- chend gilt, beurteilt sich nicht anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jedes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.w.H.). Der drohende Nachteil muss zwar nicht geradezu irreparabel sein, er muss aber von einigem Gewicht sein (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteile des BVGer B-8093/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3.1 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2). Diese hat substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil des BVGer B-1287/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.3 in fine; KAYSER/PA- PADOPOULUS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11). Andernfalls kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer B-6863/2018 vom 6. März 2020 E. 2.1.3). 3.5. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass sich die Covid-Zertifikatspflicht an der ETH direkt und schwerwiegend auf den All- tag sämtlicher Studierender und des Lehrpersonals auswirke. Für die Stu- dierenden der ETH bestünden seit der Einführung der Zertifikatspflicht vier Optionen (Impfung mit einem anerkannten Impfstoff, Nachweis der Gene- sung, Nachweis eines negativen Testergebnisses oder Verzicht auf ein Zer- tifikat). Jede dieser Optionen sei für die Studierenden mit einem nicht wie- der gutzumachenden Nachteil verbunden. Mit Blick auf die vollständig un- bekannten Mittel- und Langfristfolgen sowie aufgrund der bekannten Ne- benwirkungen der COVID-19-Impfung sei der von der ETH-Schulleitung ausgeübte faktische Impfzwang (als Voraussetzung für die uneinge- schränkte Teilhabe am akademischen Lehrbetrieb) als schwerer Eingriff in die körperliche und psychische Unversehrtheit derjenigen Studenten zu betrachten, die sich die drohende Einbusse am akademischen Normalpro- gramm nicht leisten könnten und sich ausschliesslich aus diesem Grund einer Impfung unterzögen. Die Option 1 «Impfung» stelle aufgrund ihrer Unsicherheit und vor allem auch aufgrund ihrer Irreversibilität einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Der Nachweis einer Genesung (Option 2) sei für die Mehrheit der Studierenden keine Option, da eine In- fektion nicht beeinflussbar sei und bei den meisten infizierten Studierenden

C-5428/2021 Seite 8 bereits mehr als 180 Tage zurückliege. Wer die Option 3 «Nachweis eines negativen Testergebnisses» wähle, müsse mindestens zweimal pro Woche Zeit und (je nach Verfügbarkeit von Gratistests) Geld aufwenden, um sich testen zu lassen. Covid-19-Tests stellten auch immer einen Grundrechts- eingriff dar. Die durch das Testen entstehenden Verletzungen in der Ra- chen- und Nasenschleimhaut könnten mit der Zeit dauerhafter Natur wer- den. Daher sei auch diese Option als eine schwere Verletzung der physi- schen Integrität zu qualifizieren. Zudem schränke der Zeitaufwand die per- sönliche Handlungsfreiheit im Alltag Woche für Woche wieder ein. Auf- grund der Dauer, der Häufigkeit der Tests und der dadurch ausgelösten Folgen (inkl. massivem psychischen Stress) könne diese Option keines- falls als leichter Eingriff in die persönliche Integrität und die persönliche Freiheit qualifiziert werden. Diese Option sei mit einem nicht unerheblichen Aufwand und mit nicht unerheblichen Risiken verbunden, welche über mehrere Monate hinweg mindestens zweimal pro Woche einzugehen seien. Auch die Option 3 «Testen» sei daher als nicht wieder gutzumachen- der Nachteil zu qualifizieren. Damit verbleibe für eine unbestimmt grosse Zahl von Studierenden letztlich nur die Option 4 «Verzicht auf das Zertifi- kat» mit den damit verbundenen Konsequenzen für das Studium. Ohne Zertifikat seien die Studierenden schwerwiegend benachteiligt. Je nach Studiengang würden sich eine mittlere bis schwerwiegende Behinderung bis hin zur Unmöglichkeit der Weiterführung bzw. Beginn des Studiums er- geben. 3.6. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass seit dem 20. Dezember 2021 gemäss neugefasstem Art. 19a Bst. a der Covid-19- Verordnung besondere Lage der Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitä- ten sowie zu Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs zwingend auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden müsse. Hochschulen könnten daher nicht mehr, wie bislang, selbst über die Einführung einer Zertifikatspflicht entscheiden. Damit gelte die Zertifikatspflicht für Präsenzveranstaltungen der ETH seit dem 20. Dezem- ber 2021 auch bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 19a Bst. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin wei- ter. Die Beschwerdeführenden würden durch die streitgegenständliche Verfügung keinen Nachteil mehr erleiden, da die angefochtene Verordnung keinerlei Wirkungen mehr entfalte. Den Beschwerdeführenden fehle damit zugleich das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse. 3.7. Wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin Vorgetragenen ver- hält, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offengelassen werden

C-5428/2021 Seite 9 (vgl. oben E. 3.2 und nachfolgend). Soweit die Beschwerdeführenden gel- tend machen, die Schulleitung der ETH habe einen faktischen Impfzwang eingeführt, verkennen sie, dass der physische Zugang zu den Lehrveran- staltungen der ETH auch ohne Impfnachweis möglich ist. So können auch nicht geimpfte Studierende mit einem negativen Covid-Test ein Zertifikat erhalten und damit physisch an den Lehrveranstaltungen der ETH teilneh- men. Dasselbe trifft auf Genesene zu, welche ein Covid-Genesenenzertifi- kat vorweisen können. Ein durch die angeordnete Massnahme empfunde- ner sozialer Druck zur Impfung kann im Übrigen im Rahmen der vorliegen- den summarischen prima facie Prüfung kein massgebliches Kriterium sein (vgl. dazu auch EuG, Beschl. v. 09.11.2021 E. 45 f. in: PharmR 1/2022 S. 12 ff.). Denn ein eigentlicher Impfzwang in Bezug auf die Teilnahme am Präsenzunterricht an der ETH und ein damit verbundener nicht wieder gut- zumachender Nachteil im Rechtssinn kann vorliegend nicht erkannt wer- den, da mit der von der Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 an- geordneten «Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen» offen- sichtlich keine Impfpflicht auferlegt wurde. Auf die ausführlichen Ausführun- gen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Wirksamkeit und Si- cherheit der von Swissmedic in der Schweiz zugelassenen Covid-19-Impf- stoffe braucht daher vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Be- züglich der geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin alle ETH-Angehöri- gen bis Ende Februar 2022 kostenlos entweder mit einem PCR-Speichel- test oder mit einem Antigen-Schnelltest auf Covid-19 auf dem Gelände der ETH testen lassen können (https://ethz.ch/services/de/news-und-veran- staltungen/coronavirus/testen.html, abgerufen am 20. Januar 2022). Laut dem Corona-Masterplan der ETH (Phase 3.5.5 ab 20. Dezember 2021, https://ethz.ch/content/dam/ethz/associates/services/coronavirus/master- plan-phase355-de.pdf; abgerufen am 21. Januar 2022) wird für 3G-Lehr- veranstaltungen innerhalb der ETH auch ein Testnachweis aus dem ETH- internen Testprogramm (CoVMass) akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen PCR-Speicheltest, der 72 Stunden gültig ist. Die Möglichkeit, mittels Nachweises eines negativen Covid-Testergebnisses physisch Zugang zu den Lehrveranstaltungen der ETH zu erhalten, ist damit offensichtlich ge- währleistet. Zwar mag das regelmässige Testen unangenehm und mit ei- nem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden sein; der von den Beschwer- deführenden nicht näher substantiierte Einwand, der für das Testen erfor- derliche Zeitaufwand schränke ihre persönliche Handlungsfreiheit im Alltag ein, ist aber nicht als «Nachteil von einigem Gewicht» im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu betrachten. Überhaupt ist davon auszugehen, dass

C-5428/2021 Seite 10 sich die angeordnete Zertifikatspflicht hauptsächlich auf die Vorlesungs- zeit, nicht hingegen auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien), auswirkt, da die Massnahme explizit den Zugang der Studierenden des Bachelor- und Masterstudiums zu Präsenzlehrveranstaltungen der ETH betrifft. Über- dies haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt und be- legt, dass sich die regelmässige Durchführung von Tests schädlich auf ihre Gesundheit auswirkt bzw. ihre körperliche Integrität massgeblich beein- trächtigt, insbesondere zumal die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Prä- senzlehrveranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an der ETH auch mittels PCR-Speicheltest zu erhalten. Auch nicht belegt ist der Ein- wand, dass die Beschwerdeführenden die Tests – entgegen der Angaben der Beschwerdegegnerin – zumindest teilweise selbst bezahlen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen, zumal es den Entscheid über die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen (Prüfung «prima facie») zu treffen hat, ohne sich ver- tieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen (Urteil des BGer 2C_1034/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; BGE 131 III 473 E. 2.3). Dass mit der Aufrechterhaltung der umstrittenen Zertifikats- pflicht an der ETH während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen verunmöglicht wird, ist ins- gesamt nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Aufgrund des Ausgeführten sind gewichtige Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VwVG weder ersichtlich noch dargetan worden, die sich für die Be- schwerdeführenden aus der angefochtenen ETH-Verordnung vom 14. September 2021, welche sich betreffend Zugangsbeschränkung auf Art. 19a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezieht, erge- ben. 4. Insgesamt fehlt es damit an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. Dem- gemäss sind die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenver- fügung betreffend aufschiebende Wirkung nicht erfüllt. Unter diesen Um- ständen muss, wie ausgeführt, auf die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin betreffend ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- renden nicht eingegangen werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten.

C-5428/2021 Seite 11 5. 5.1. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist umständehalber auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten. 5.2. Die Beschwerdeführenden haben bei diesem Verfahrensausgang kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Beschwerdegegnerin ist als öffentlich- rechtlicher Anstalt des Bundes keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-2823/2019 vom 1. April 2020 E. 8.2).

C-5428/2021 Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh- renden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-5428/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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