B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5416/2014
Urteil vom 26. Februar 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch Hinderk Neuhaus, DGB Rechts- schutz GmbH, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügungen vom 15. August 2014.
C-5416/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland (IV- STA-act. 54). Laut der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 15. August 2014 hat er seit
C-5416/2014 Seite 3 E. Mit Replik vom 7. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die weiterführende Ausbildung seiner Kinder belegen könne und reichte dazu Beweismittel ein (BVGer-act. 18). F. In ihrer Duplik vom 13. Februar 2015 anerkannte die Vorinstanz aufgrund der neu eingereichten Beweismittel den Ausbildungsnachweis für den Sohn bis zum 15. Mai 2012 und beantragte, dass dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Kinderrente für seinen Sohn auch für die Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2012 zuzusprechen sei (BVGer-act. 20). G. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Triplik vom 17. März 2015 weitere Beweismittel ein (BVGer-act. 23). H. In ihrer Quadruplik vom 2. Juni 2015 führte die Vorinstanz aus, dass die Überprüfung der neuen Bescheinigungen ergeben habe, dass für eine lü- ckenlose Fortzahlung der Kinderrenten noch gewisse klärende Angaben fehlten (BVGer-act. 27). I. Mit Eingaben vom 29. Juni und 9. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausbildungsnachweise ein (BVGer-act. 30 und 33). J. Die Vorinstanz beantragte schliesslich am 14. September 2015 gestützt auf die neu eingereichten Ausbildungsnachweise, dass die Beschwerde inso- fern gutzuheissen sei, als für den Sohn auch mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2012, ab 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 und ab 1. September 2013 bis 31. Januar 2015 (Vollendung 25. Altersjahr) die Kinderrente zu gewähren sei. Im Weiteren sei für die Tochter die Kinderrente bis 31. März 2013 zu leisten (BVGer-act. 35). K. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einge- reicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 41).
C-5416/2014 Seite 4 L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 15. August 2014, mit denen die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer akzessorische Kinderrenten für seine Tochter vom 1. De- zember 2006 bis 31. Juli 2009 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2009 zugesprochen hat. Prozessthema bildet die Frage nach einem weitergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf die Kinder- renten für seine beiden erwachsenen Kinder. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unterzeichnung beziehungs- weise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa- tien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversi- cherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinba- rung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens
C-5416/2014 Seite 5 sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung ge- hört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abwei- chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Dem- nach beantwortet sich die Frage nach dem Kinderrentenanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Sozialversi- cherungsabkommen nichts Abweichendes ergibt. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 15. August 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. 4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspru- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kin- derrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten blei- ben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG re- geln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Haupt- rente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 4.2 Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Todes eines Elternteils eine AHV-Waisen- rente geltend machen könnte, ist IV-rechtlich die Waisenrentenberechti- gung nach Art. 25 AHVG (SR 831.10) massgebend (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 471 Rz. 2). Der Anspruch auf die Waisenrente ent- steht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
C-5416/2014 Seite 6 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Aus- bildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. Zweck der Kinderrente der Invalidenversicherung für volljährige Kinder ist – wie jener der Waisen- renten der AHV für volljährige Waisen – die Förderung der beruflichen Aus- bildung. Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Inva- lidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkom- men nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3). 4.3 Der Bundesrat hat in Art. 49 bis AHVV (SR 831.101) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch an- erkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe- der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbil- dung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittli- ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maxi- male volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49 ter AHVV ge- regelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung been- det ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebro- chen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invaliden- rente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten unter anderem übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Mona- ten (Abs. 3 Bst. b) oder gesundheits- und schwangerschaftsbedingte Un- terbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3 Bst. c), sofern die Ausbildung jeweils unmittelbar danach fortgesetzt wird. 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aufgrund der vorinstanzlichen Ak- ten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der ange- fochtenen Verfügungen nicht angehört worden ist. Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV (SR 831.201) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG e contrario ist die Berechnung der Kinderrente nicht Gegenstand des Vorbescheidver- fahrens nach Art. 57a Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz durfte auf die Durchfüh-
C-5416/2014 Seite 7 rung eines Vorbescheidverfahrens verzichten, weil die Berechnung der ak- zessorischen Kinderrenten in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse fällt (Art. 60 Abs. 1 IVG; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 179 vom 27. Mai 2003 S. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-6944/2014 vom 10. April 2015 E. 3.2; BGE 134 V 97 E. 2.1 ff). Die fehlende Verpflichtung zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die versicherte Person zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG vor Erlass einer Verfügung in einer angemessenen Form anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8). Insofern ist daher vorliegend von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers auszugehen. 5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ist aus- nahmsweise von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör auszugehen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen des vier- fachen Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bun- desverwaltungsgericht genügend Gelegenheit geboten wurde, zur Sache Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung eine Kinderrente für seine Tochter für die Zeitspanne vom 1. De- zember 2006 bis 31. Juli 2009 zugesprochen. Der Beschwerdeführer be- antragt, dass die Kinderrente bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahrs, mit- hin bis zum 31. Oktober 2013, auszurichten sei.
C-5416/2014 Seite 8 6.2 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter des Beschwerdefüh- rers ab Januar 2009 ein Studium am D._______ College in E._______ ab- solviert und dort im Dezember 2010 den Abschluss «Associate of Arts Degree» erlangt hat. Anschliessend war sie von Januar 2011 bis März 2013 an der Universität von F._______ immatrikuliert und hat dort am 22. März 2013 einen «Bachelor of Arts Degree in Geography» erworben (Beilagen zu BVGer-act. 33). Nicht umstritten ist, dass es sich bei diesem Studium um eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 AHVG handelt. Angesichts des lü- ckenlosen Studiennachweises hat die Vorinstanz im Laufe des Beschwer- deverfahrens mit ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 14. Septem- ber 2015 einen Kinderrentenanspruch für die Tochter zu Recht bis zum 31. März 2013 anerkannt. 6.3 Die Tochter des Beschwerdeführers hat am 31. März 2013 das 25. Al- tersjahr zwar noch nicht vollendet, es wird aber weder geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich, dass sie nach dem Abschluss ihres Studiums im März 2013 die Ausbildung weitergeführt hat. Einen über den Zeitpunkt vom 31. März 2013 hinausgehenden Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Kinderrente für seine Tochter ist aus diesem Grund zu ver- neinen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung eine Kinderrente für seinen Sohn für die Zeitspanne vom 1. Dezem- ber 2006 bis 30. Juni 2009 zugesprochen. Der Beschwerdeführer bean- tragt, dass die Kinderrente bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs seines Sohnes, mithin bis zum 31. Januar 2015, auszurichten sei. Zwar sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2014) zu beurteilen (BGE 129 V 167 E. 1). Ausnahmsweise kann das Gericht aber aus prozessökonomi- schen Gründen das Prozessthema über den Verfügungszeitpunkt hinaus ausdehnen, wenn die Sache spruchreif ist und die Verfahrensrechte der Parteien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt, weshalb nichts dagegen spricht, das gestellte Begehren bis zum 31. Januar 2015 zu beurteilen. 7.2 In Bezug auf den Verlauf der Ausbildung des Sohnes des Beschwerde- führers ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass er von Mai 2008 bis Mai 2012
C-5416/2014 Seite 9 am G._______ im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung zunächst die Fachoberschulreife und danach die Fachhochschulreife erlangt hat (Bei- lage zu BVGer-act. 18). Nach Erwerb der Fachhochschulreife hat er vom 8. August 2012 bis 22. Mai 2013 an der Schule H._______ in I._______ eine Ausbildung zum MTA-Radiologieassistenten absolviert (Bescheini- gung vom 7. Juli 2015; Beilage zu BVGer-act. 33). Danach hat er am
C-5416/2014 Seite 10 8. Nachdem einzig die Frage nach der anspruchsbegründenden Ausbildung der beiden erwachsenen Kinder strittig war und die übrigen Anspruchsvo- raussetzungen nicht zur Debatte stehen, folgt aus dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2013 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Ja- nuar 2015 je einen Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente hat. In Abänderung der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem überwiegend obsie- genden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, durch eine Rechtsberatung für Gewerkschaftsmitglie- der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung (vgl. BGE 135 V 473; Urteil des BVGer C-6287/2012 vom 17. April 2013). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltli- che berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nichtanwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-5416/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 15. August 2014 je eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2013 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2015 zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: