Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-540/2018
Entscheidungsdatum
10.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-540/2018

Urteil vom 10. April 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 4. Januar 2018).

C-540/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1965 geborene und in seinem Heimatland Deutschland wohn- hafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit 1990 als Grenzgänger in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nachfol- gend: act.] 6, S. 2). Zuletzt war er von Juli 2007 bis Dezember 2011 als Schweisser bei der B._______ AG in (...)/C._______ beschäftigt (act. 6, S. 2; act. 25, S. 4 f.). B. Am 6. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1). Gestützt auf die Ab- klärungen der IV-Stelle C. lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. No- vember 2011 einen Leistungsanspruch des Versicherten ab (act. 20). C. C.a Am 6. Februar 2012 (Eingang am 13. Februar 2012) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle C._______ zum Leistungsbezug an (act. 21). C.b Nachdem der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle C., Dr. med. D., Facharzt für Allge- meine Medizin, am 3. Mai 2012 aufgrund der neu eingereichten Akten zum Schluss gekommen war, dass der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten leistungsab- weisenden Verfügung glaubhaft gemacht habe (act. 35), nahm die IV-Stelle C._______ weitere medizinische und berufliche Abklärungen vor (act. 40 - 53). Gemäss seiner Stellungnahme vom 16. April 2013 erachtete RAD-Arzt Dr. D._______ die ihm vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen als ungenügend zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und hielt daher die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwen- dig (act. 54). C.c Vom 6. bis 7. und 26. bis 27. August 2013 wurde der Versicherte durch die E._______ polydisziplinär (rheumatologisch, pneumologisch und psy- chiatrisch) untersucht und begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom

C-540/2018 Seite 3 6. November 2013 (act. 64.1) wurden folgende arbeitsfähigkeitseinschrän- kende Diagnosen genannt: morbide Adipositas, Overlap-Syndrom (COPD, Adipositas-Hypoventilationssyndrom, OSAS), psychologische Faktoren o- der Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54) sowie depressive Störung, gegenwärtig teilweise remittiert, entsprechend einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F32.0). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensadaptierten Tä- tigkeit bestehe eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit (act. 64.1, S. 29 f.). RAD-Arzt Dr. D._______ erachtete das Gutachten als beweiskräftig (act. 66). C.d Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens um eine Invali- denrente in Aussicht (act. 68). C.e Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsan- walt Dr. Manfred Bayendörfer, am 20. Januar 2014 Einwand und bean- tragte – insbesondere mit Hinweis auf die seit der Begutachtung eingetre- tene deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszu- stands – die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (act. 72). Aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte (act. 76, 80, 83) nahm die IV-Stelle C._______ weitere Abklärungen vor. (act. 85 - 103). Gestützt auf die Stel- lungnahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 31. März 2015, wonach seit dem 14. April 2014 nachvollziehbar eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehe, sprach die IVSTA auf Veranlassung der IV- Stelle C._______ dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2014 eine Vier- telsrente (IV-Grad: 43 %, act. 119, S. 4 ff.) und ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu (IV-Grad: 100 %; act. 119, S. 14 ff.). C.f Im Juni 2016 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (act. 122) und holte Verlaufsberichte bei der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie beim behan- delnden Psychiater, Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein (act. 126 - 129). RAD-Arzt Dr. D._______ kam in Würdi- gung der vorliegenden Akten am 1. November 2016 zum Schluss, dass angesichts des langen Verlaufs und der wenig aussagekräftigen Aktenlage eine umfassende Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutachtung angezeigt sei (act. 131).

C-540/2018 Seite 4 C.g Am 11. Januar 2017 erfolgte die polydisziplinäre (orthopädische, psy- chiatrische und internistische) Begutachtung des Versicherten durch die H._______ GmbH. Im entsprechenden Gutachten vom 27. Februar 2017 (act. 143.2) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit genannt: (1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige depressive Episode (ICD-Nr. F33.1), (2) Overlap Syndrom mit obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas-Hyperventilations-Syn- drom, COPD, Asthma bronchiale und (3) Adipositas per magna (act. 143.2, S. 46). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit dem 5. September 2011 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei voller Stundenpräsenz als Schweis- ser bestehe. Betreffend eine leidensadaptierte Tätigkeit könnten körperlich nicht belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten seit jeher bei voller Stundenpräsenz gesamthaft zu 100 % zugemutet werden. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depres- sive Episode, betrage die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 bei voller Stun- denpräsenz 60 % (act. 143.2, S. 47). C.h RAD-Arzt Dr. D._______ hielt in der Stellungnahme vom 28. März 2017 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Der Gesund- heitszustand habe sich seit “der Verlegung“ (gemeint wohl: Verfügung) vom 28. Oktober 2015 nicht wesentlich verändert (act. 145, S. 4). C.i Mit Vorbescheid vom 25. August 2017 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, es sei in der Ver- fügung vom 28. Oktober 2015 festgehalten worden, dass aus somatischen Gründen die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch aus rein somatischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sei letztlich aus psychiatrischen Gründen infolge einer “rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ er- folgt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vollständig einge- schränkt gewesen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei der H._______ habe noch “eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige depressive Episode“ festgestellt werden können. Aus psy- chiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass eine anpasste Tätigkeit bei einem vollen zeitliche Pensum zu 60 % zumutbar sei. Aus somatischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung. Aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands liege ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 (recte:

C-540/2018 Seite 5 Abs. 1) ATSG (SR 830.1) vor. Ausgehend von der 60 %igen Arbeitsfähig- keit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert werde (act. 146). C.j Gegen den Vorbescheid liess der fortan wieder anwaltlich vertretene Versicherte am 22. September 2017 Einwand erheben unter Beilage eines aktuellen Berichts von Dr. G.. Er beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu gewähren und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich we- der aus dem polydisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2017 noch aus den sonstigen medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands gegenüber der ursprünglichen Rentenverfü- gung vom 28. Oktober 2015 ableiten lasse (act. 151). In Ergänzung des Einwandschreibens reichte der Rechtsvertreter am 6. Oktober 2017 eine Kopie seines Schreibens an Dr. G. vom 19. September 2017 so- wie dessen Antwortschreiben vom 28. September 2017 ein. Er hielt im We- sentlichen fest, dass gemäss der Antwort von Dr. G._______ keine dauer- hafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands angenommen werden könne. Bei der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wo- nach bereits ab Januar 2015 eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, handle es sich um eine optimistischere Beurteilung eines im Wesent- lichen gleich gebliebenen Sachverhalts (act. 153). C.k Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle C._______ verfügte die IVSTA am 12. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) die Herabsetzung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. Februar 2017. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die Verfügungsbegründung entspricht im Wesentlichen der Begründung des Vorbescheids. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers wurde festge- halten, dass die abweichende Beurteilung von Dr. G._______ keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens vom 27. Februar 2017 zu begründen vermöge (act. 157, S. 3 ff.). Entsprechend einem Hinweis des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers auf ein (offensichtliches) Versehen in der Verfügung betreffend den darin genannten Zeitpunkt (falsche Jahreszahl) der Rentenherabsetzung und dem Begehren um Berichtigung (vgl. Schrei- ben vom 15. Dezember 2017, Beilage 2 zur Beschwerde, nicht in den Vorakten), erliess die Vorinstanz am 4. Januar 2018 in Ersatz der Verfü- gung vom 12. Dezember 2017 eine korrigierte Verfügung, wonach die

C-540/2018 Seite 6 Rente per 1. Februar 2018 (statt 1. Februar 2017) herabgesetzt werde (act. 159). D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayendörfer, am 25. Januar 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente für den Sohn I.) auszurichten. Weiter sei ihm eine angemessene Parteientschä- digung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass sich aus den Akten keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers ableiten lasse. Bei der laut Gutachten vom 27. Februar 2017 an- geblich eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich die Gutachter einzig auf einen Bericht von Dr. G. vom 13. Mai 2015 berufen, worin ein “leichter Rückgang“ des depressiven Zustandsbildes beschrieben worden sei. Diese Verbesserung sei indessen bereits vor der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2015 eingetreten und begründe folglich zum vornherein keine massgebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ob- wohl RAD-Arzt Dr. D._______ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers seit dem 28. Oktober 2015 verneint habe, habe sich die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz unverständlicherweise ohne jegliche Be- gründung über die Beurteilung des eigenen ärztlichen Dienstes hinwegge- setzt. Hinzu komme, dass Dr. G._______ im jüngsten Bericht vom 6. Sep- tember 2017 eine dauerhafte Verbesserung klar verneint habe. Die ge- mäss Bericht gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö- rung in Gestalt einer gegenwärtig anhaltend schweren Episode (ICD-10 F33.2) stimme exakt überein mit der Diagnose, welche zur Anerkennung eines Invaliditätsgrads von 100 % geführt habe. In seinem Schreiben vom 28. September 2017 habe Dr. G._______ sodann ausdrücklich bestätigt, dass sich das Zustandsbild zwischen Mai 2015 und April 2016 eher wieder verschlechtert habe. Von einer länger anhaltenden, revisionsrechtlich be- deutsamen Verbesserung könne daher keine Rede sein. Das Gutachten vom 27. Februar 2017 gehe davon aus, dass beim Beschwerdeführer zwi- schen Januar 2015 und dem Begutachtungszeitpunkt permanent eine un- veränderte psychische Verfassung mit mittelgradiger depressiver Episode

C-540/2018 Seite 7 bestanden habe. Daraus hätten die Gutachter abgeleitet, dass der Be- schwerdeführer ab ca. Januar 2015 zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine wesent- liche, nach Erlass der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2015 eingetre- tene Änderung des Gesundheitszustands werde im Gutachten nicht nam- haft gemacht. Vielmehr handle es sich um eine optimistischere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich irrelevant sei. Im Weiteren vermöge das Gutach- ten auch im Hinblick auf die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Revi- sionsgutachten nicht zu überzeugen. So fehle es an einer konkreten Be- schreibung der Befunde, aus denen die angebliche Besserung abgeleitet werde, sowie an einer Erklärung, weshalb die Veränderung im Januar 2015 eingetreten sein solle. Bei der “leichten Besserung“ gemäss Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015 handle es sich um eine blosse Momentauf- nahme ohne Einfluss auf die Diagnosestellung, wie es sich auch aus des- sen jüngsten Äusserungen vom 6. bzw. 28. September 2017 ergebe. Dazu komme, dass auch die vorangegangenen medizinischen Beurteilungen keinerlei Aussichten auf eine bevorstehende erhebliche Zustandsbesse- rung erkennen liessen. Schliesslich sei in der Gesamtbeurteilung zu be- rücksichtigen, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers durch eine schwere somatische Komorbidität verstärkt werde. Das Gutach- ten vom 27. Februar 2017 sei hinsichtlich der Lungenerkrankung des Be- schwerdeführers nicht aussagekräftig, da dieser nur von einem Internisten, nicht aber von einem Lungenspezialisten untersucht und beurteilt worden sei. Die gutachterliche Aussage, wonach der Beschwerdeführer in körper- lich nicht belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten zu 100 % arbeits- fähig sei, stehe im Widerspruch zur Beurteilung der Hausärztin sowie zu einer anderen Aussage im Gutachten, wonach eine sitzende Tätigkeit wäh- rend maximal eineinhalb Stunden verrichtet werden könne. Angesichts der stark limitierten Laufstrecke von 20 m und der stark eingeschränkten Lun- genfunktion erscheine es ausgeschlossen, dass eine leidensadaptierte Tä- tigkeit vollzeitlich ausgeübt werden könne. Zu erwähnen sei, dass der Be- schwerdeführer nach deutschem Recht schon im Jahr 2013 als “schwer- behindert“ eingestuft worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wie- dererwägung geschützt werden könne. Der medizinische Sachverhalt, auf den sich die Verfügung vom 28. Oktober 2015 gestützt habe, sei ausrei- chend abgeklärt gewesen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, es ergäben sich aus dem Gutachten vom 27. Februar 2017 An- haltspunkte für eine revisionsrechtlich massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, werde geltend gemacht, dass das Gutachten er-

C-540/2018 Seite 8 hebliche Mängel aufweise (keine ausreichende Begründung der geänder- ten Diagnose, keine vertiefte Auseinandersetzung mit voraktlichen Fach- arztberichten, Widersprüche in somatischer Hinsicht) und deshalb keine taugliche Beweisgrundlage für die angefochtene Verfügung darstelle. Dementsprechend werde eventualiter der Beweisantrag auf Einholung ei- nes umfassenden Gerichtsgutachtens gestellt (Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der beilgelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ wurde festgehalten, man habe dem Sachverhalt nichts mehr beizufügen und verweise auf die Ausführungen und Begründungen im Vorbescheid vom 25. August 2017 und in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 (BVGer-act. 6). D.c Mit Eingabe vom 12. März 2018 wies der Rechtsvertreter unter Beilage des entsprechenden Schreibens darauf hin, dass die Pensionskasse des Beschwerdeführers die angefochtene Kürzung des Invalidenrentenan- spruchs nachvollzogen habe (BVGer-act. 8). Diese Eingabe wurde der Vor- instanz mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2018 zur Kenntnis ge- bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 9). D.d Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter unter Bei- lage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass die Vertretung des Be- schwerdeführers mit dessen Einverständnis von Rechtsanwältin Dr. He- lena Hess in (...) übernommen worden sei (BVGer-act. 10). D.e Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 gewährte der Instruktionsrichter der Pensionskasse J._______ als Trägerin respektive Versicherer der be- ruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers und damit vom Streitgegen- stand Betroffene die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schrei- bens Bemerkungen zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitge- genstand einzureichen (BVGer-act. 13 und 14). Die Pensionskasse liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-540/2018 Seite 9

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Ad- ressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 4), ist auf die unbe- strittenermassen innert Frist und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2018 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Januar 2018, mit welcher die Vorinstanz die Verfügung vom 12. Dezember 2017 betreffend den Zeit- punkt der Rentenherabsetzung berichtigt und ersetzt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die bisher ausgerichtete ganze Rente des Be- schwerdeführers zu Recht per 1. Februar 2018 auf eine halbe Rente her- abgesetzt hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 154).

C-540/2018 Seite 10 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), woran sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nichts geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-4409/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-540/2018 Seite 11 5. 5.1 Die Vorinstanz ging gemäss ihrer Begründung der angefochtenen Ver- fügung vom 4. Januar 2018 von einer Verbesserung des psychischen Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Demnach sei die Zuspra- che einer ganzen Rente mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 infolge einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und der sich daraus ergebenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei der H._______ habe noch eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode, und eine Arbeitsfähigkeit von 60 % festge- stellt werden können. Damit liege ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (act. 159, S. 7 f.). 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dage- gen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; Urteil des BGer 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Än- derung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 5.2.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsa- chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie

C-540/2018 Seite 12 erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernis- ses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer- tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verän- dert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung einge- tretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 5.2.2 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung (rechtskräftige Verfügung), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkom- mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.1; 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1). 5.3 Zum Zeitpunkt der vorliegend als Vergleichsbasis heranzuziehenden vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2015 stellte sich der psychi- atrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorlie- genden Akten im Wesentlichen wie folgt dar: 5.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. G._______ gab im Bericht vom 25. Oktober 2011 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer erstmals Anfang September 2011 aufgrund eines depressiven Syndroms vorgestellt habe

C-540/2018 Seite 13 (act. 49, S. 16). Vom 24. Januar bis 8. März 2012 absolvierte der Be- schwerdeführer eine stationäre Behandlung in der K.-Klinik, Kran- kenhaus für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Im entspre- chenden Bericht vom 9. März 2012 wurden als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Gemäss Bericht wurde der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand entlassen (act. 49, S. 9 ff.). Im Arztbericht vom 23. Juli 2012 zuhanden der IV-Stelle C. gab Dr. G._______ an, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depres- sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) vorlägen. Die depressive Symptomatik bestehe seit mindestens September 2011 (Beginn der ambulanten Behandlung am 5. September 2011). Befundmässig imponierten initial Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, Grübelneigung, unregelmässiger Appe- tit, Rückzugstendenzen, Gedankenkreisen und intermittierende fremdag- gressive Gefühle gegenüber dem Arbeitgeber. Die Behandlung erfolge mit- tels einer Kombination aus Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Seit dem 5. September 2011 liege in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine geregelte Arbeit sei aufgrund der An- triebsminderung, des gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus, des Stimmungs- tiefs sowie der intermittierenden aggressiven Impulse nicht möglich (act. 49). Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2013 gab Dr. G._______ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an und schätze die Prognose als ungünstig ein (act. 52). 5.3.2 Auf Veranlassung von RAD-Arzt Dr. D._______ (act. 54) erfolgte im August 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E.. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. August 2013 gab der Gutachter Dr. med. L., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD- 10 F54) und depressive Störung, gegenwärtig teilweise remittiert, entspre- chend einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0). In der Beurteilung hielt er bezüglich der depressiven Stö- rung fest, dass verglichen mit den Berichten von Dr. G._______ und der K._______-Klinik von einer deutlichen Aufhellung der Depression auszu- gehen sei. Allerdings könne es sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handeln: Eine depressive Symptomatik sei vorhan- den, aber im Vordergrund stünden die Antriebsschwäche, die Lustlosigkeit,

C-540/2018 Seite 14 die Ermüdbarkeit, die fehlende Belastbarkeit und Durchhaltevermögen, während die depressive Kernsymptomatik, wie die depressive, wenig ver- änderliche Stimmung, Schuldgefühle, Lebensüberdruss, zwar vorhanden seien, aber wesentlich weniger ausgeprägt seien als die im Vordergrund stehenden, aber durch andere Erkrankungen (v.a. Schlafapnoe und Adipo- sitas) erklärbaren Symptome. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von etwa 20 % (act. 64.2, S. 21 ff.). In einer Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. G._______ am 25. Januar 2014 fest, dem Gutachten sei insofern zuzustimmen, dass das Ausmass der Erkrankung nicht mehr vollständig dem Beschwerdebild zu Beginn der Behandlung entspreche und die Kriterien für eine schwere depressive Epi- sode nicht mehr erfüllt seien. Dennoch sei die Diagnose einer leichten de- pressiven Episode nicht zutreffend. Es bestehe beim Beschwerdeführer nach wie vor eine gedrückte Stimmungslage, die nur begrenzt und kurzzei- tig aufzuhellen sei, ein deutlicher Interessenverlust, Motivationslosigkeit, vermindertes Freudempfinden, deutlich reduzierter Antrieb, ausgeprägte Störung des Tag-Nacht-Rhythmus, einhergehend mit gravierenden Schlaf- störungen sowie eine negative, pessimistische Zukunftsaussicht, einher- gehend mit einem verminderten Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl. Auch wenn Schlaf- und Antriebsstörungen wie im Gutachten geschildert auch bei körperlichen Beschwerden wie Schlafapnoe und Adipositas auf- treten könnten und die Zuordnung schwer falle, könne die Symptomatik nicht per se ausser Acht gelassen werden. Somit seien die Voraussetzun- gen für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt und es sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. 78). 5.3.3 Vom 14. April bis 27. Juni 2014 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik M._______, Zentrum für Akutme- dizin, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosoma- tik, in (...). Gemäss den Berichten der Klinik vom 15. Juni und 15. Juli 2014 wurde in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer rezidivierenden de- pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) gestellt. Bei der Aufnahme am 14. April 2014 wurden folgende Befunde angegeben: Psychomotorik angespannt, Antrieb deutlich gemindert in Form von Energieverlust, Erschöpfbarkeit und star- kem Rückzugsbedürfnis. Stimmungslage niedergeschlagen, resignativ mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Konzentrations-, Auffas- sungs- und Merkfähigkeit seien depressiv eingeschränkt. Das Denken sei inhaltlich eingeschränkt auf das aktuelle Insuffizienzerleben mit Selbst- zweifeln, Selbstentwertung und Hilflosigkeit mit sehr eingeschränkter Fä-

C-540/2018 Seite 15 higkeit zum Perspektivenwechsel. Suizidgedanken würden geäussert. Ak- tuell bestehe keine suizidale Handlungsbereitschaft, jedoch Bilanzierungs- tendenzen, die eine latente Suizidalität oder fremdgefährdete Handlungen nicht ausschliessen liessen (act. 86, S. 2; act. 94, S. 5). Im Austrittsbericht vom 5. August 2014 hielten die Ärzte fest, dass die bestehende schwere depressive Episode durch den stationären Aufenthalt nur rudimentär habe stabilisiert werden können. Eine Änderung der Diagnose gebe es nicht. Beim Beschwerdeführer liege neben somatischen Erkrankungen eine re- zidivierend auftretende, auch nach stationärer Behandlung therapieresis- tente schwere depressive Episode vor. Aufgrund der schweren chronifizier- ten depressiven Störung, der ungewissen beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, seinen rudimentären Ressourcen und seiner ausgeprägten sozialen Isolation in Verbindung mit den zahlreichen schweren somatischen Erkrankungen werde die Prognose als ungünstig eingeschätzt; die bisherige wie auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (act. 94, S. 1 f.). 5.3.4 Gestützt auf den Austrittsbericht der M.-Klinik erachtete RAD-Arzt Dr. D. gemäss seiner Stellungnahme vom 9. September 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten seit 14. April 2014 für nachvollziehbar. Weiter hielt er fest, dass unter entsprechender Therapie eine Verbesserung zu erwarten sei, wes- halb ab Januar 2015 Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten einge- holt werden sollten (act. 97). Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2014 hielt Dr. G._______ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers weitestgehend unverändert sei bei weiterhin ungünstiger Prognose (act. 103). Unter Berücksichtigung dieses Verlaufsberichts kam RAD-Arzt Dr. D._______ am 31. März 2015 zum Schluss, dass ein trotz Behandlung unveränderter Gesundheitszustand nachgewiesen sei (act. 108). 5.4 Zusammengefasst ging die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz gestützt auf die Berichte der M.-Klinik vom 15. Juni, 15. Juli und 5. August 2014, dem Verlaufsbericht von Dr. G. vom 19. Dezem- ber 2014 sowie der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 31. März 2015 von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers ab dem 14. April 2014 und entsprechend von einer aus psychiatrischer Sicht 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in sämt- lichen Tätigkeiten aus, was am 28. Oktober 2015 bei einem IV-Grad von 100 % zur Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2014 führte (act. 119, S. 22; für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2014 sprach die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag gestützt auf das Gutachten

C-540/2018 Seite 16 der E._______ vom 6. November 2013 eine Viertelsrente zu [vgl. Sachver- halt C.e oben; act. 64.1, S. 31; act. 119). 5.5 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das polydisziplinäre H.-Gutachten vom 27. Februar 2017. Der psychiatrische Gutach- ter, Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gemäss seinem Teilgutachten vom 12. Januar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht eine 60 %ige Arbeitsfä- higkeit seit etwa Januar 2015. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszu- stand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt vom 28. Oktober 2015 verändert hätten, hielt Dr. N._______ fest, dass seit etwa Januar 2015 eine unveränderte psychische Verfassung mit mittelgradiger depressiver Episode anzunehmen sei und im Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015 beschrieben worden sei, dass in letzter Zeit ein leichter Rückgang des zuvor präsentierten depressiven Zustands- bildes eingetreten sei, nachdem 2014 offensichtlich eine schwere depres- sive Episode mit stationärer Behandlung in der M.-Klinik vom 14. April bis 27. Juni 2014 bestanden habe (act. 143.3, S. 31 f.). In retro- spektiver Hinsicht führte er aus, dass im Längsverlauf über Jahre eine re- zidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi- ven Episoden und teilweise schweren depressiven Episoden zu erheben sei. Die von Dr. L. im Gutachten vom 12. August 2013 gestellte Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig teilweise remittiert, ent- sprechend einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syn- drom, sei als eine zum damaligen Zeitpunkt vorübergehende Besserung des psychischen Zustandsbildes bei rezidivierender depressiver Störung zu betrachten (act. 143.3, S. 28). Zum Begutachtungszeitpunkt (11. Januar 2017) fänden sich weiterhin Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode, gekennzeichnet durch niedergeschlagene Stimmung mit Affekt- störungen, deutlich vermindertem affektivem Mitschwingen mit kurzer Stimmungsaufhellung bei Ablenkung und deutlicher Antriebsverminderung. Der Beschwerdeführer wirke im Denken negativistisch auf seine soziale Situation bezüglich seines Sohnes und die finanzielle Problematik mit dem Haus eingeengt. Bezüglich Suizidgedanken wolle der Beschwerdeführer keine Angaben machen, jedoch würden öfters Verzweiflung und Hoff- nungslosigkeit angegeben und es sei eine latente Suizidalität anzuneh- men. Die Motivation und Interessen erschienen deutlich vermindert. Hinzu

C-540/2018 Seite 17 kämen Schlafstörungen mit Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen. Es be- stehe ein unregelmässiger Schlaf, wobei zum Untersuchungszeitpunkt er- höhte Müdigkeit erkennbar sei (act. 143.3, S. 20, 23 f.). Bezüglich der Funktionseinschränkungen und Ressourcen hielt Dr. N._______ fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, die emotionale Be- lastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motiva- tion und die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt seien. Trotz der psychischen Störung liessen sich noch wenige Ressourcen erheben, was sich z. B. am gelegentlichen Einkaufengehen, der Zubereitung von Fertig- essen, der relativ guten Kommunikationsfähigkeit sowie der guten Kontakt- fähigkeit zeige (act. 143.3, S. 27 Ziff. 7.3). Ein Überwiegen von psychoso- zialen Belastungsfaktoren sei beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen (act. 143.3, S. 31). 5.5.1 Aus den Ausführungen von Dr. N._______ ergibt sich, dass er im Längsverlauf betrachtet, d. h. vom Krankheitsbeginn im September 2011 bis zur Begutachtung, von einem im Wesentlichen unveränderten psychi- schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausging. Demnach habe über die Jahre eine rezidivierende depressive Störung mit überwie- gend mittelgradigen depressiven Episoden und teilweise schweren depres- siven Episoden bestanden. Für den Zeitraum ab ca. Januar 2015 ging er insofern von einer Verbesserung des psychischen Beschwerdebilds aus, als dass die gemäss Bericht der M.-Klinik im Juni 2014 diagnosti- zierte schwere depressive Episode nur vorübergehend angehalten habe und die depressive Störung im weiteren Verlauf wieder überwiegend mit- telgradig ausgeprägt gewesen sei (vgl. act. 143.3, S. 22). Bei dieser Ein- schätzung stützte er sich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G. vom 13. Mai 2015, worin dieser festgehalten hatte, dass sich beim Beschwerdeführer – nachdem im Rahmen des Aufenthalts in der M.-Klinik keine ausreichende Stabilisierung habe erreicht werden können – erst in letzter Zeit ein leichter Rückgang des zuvor präsentierten depressiven Zustandsbildes mit Antriebsminderung, Schwierigkeiten in der Tagesstrukturierung, Schwierigkeiten in der Schlafgestaltung, Freudlosig- keit und Interessensverlust gezeigt habe (act. 128, S. 1). Da gemäss Dr. N. auch im Zeitpunkt der Begutachtung eine mittelgradige de- pressive Störung vorlag, kam er zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer seit etwa Januar 2015 eine unveränderte psychische Verfassung mit mittelgradiger depressiver Episode anzunehmen sei. Daraus leitete er eine entsprechend seit etwa Januar 2015 bestehende 60 %ige Arbeitsfähigkeit

C-540/2018 Seite 18 des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab. Der Zeitraum davor könne retrospektiv nicht eindeutig eingeschätzt werden (act. 143.3, S. 29). 5.5.2 Die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsrechtlich entschei- dende Frage, ob nachträglich, d. h. vorliegend nach Erlass der Rentenver- fügung vom 28. Oktober 2015, eine rechtserhebliche Sachverhaltsände- rung eingetreten ist (vgl. UELI KIESER, Art. 17, Rz. 4) beantwortete Dr. N._______ nicht direkt, jedoch ist aus seiner Äusserung, wonach beim Be- schwerdeführer bereits seit ca. Januar 2015 ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vorliege, zu schliessen, dass er nicht von einer sol- chen ausging. Entsprechend hielt auch RAD-Arzt Dr. D._______ am 28. März 2017 in Würdigung des Gutachtens fest, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 28. Oktober 2015 nicht wesentlich verändert habe (act. 145, S. 4). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann unter dieser Betrachtungsweise von vornherein nicht angenommen werden. 5.5.3 Die IV-Stelle C._______ bzw. Vorinstanz kam demgegenüber – in Ab- weichung zur Beurteilung des RAD-Arztes – zum Schluss, es sei gestützt auf das H.-Gutachten bzw. auf das psychiatrische Teilgutachten eine rechtserhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt. Die Verbesserung seit der Rentenverfügung sahen sie darin, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode, diagnostiziert und eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, während im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2015 von ei- ner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und einer sich daraus ergebenden 100 %i- gen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden war. Die Feststellung von Dr. N., wonach bereits seit ca. Januar 2015 eine mittelgradige de- pressive Störung bestehe, liessen sie dabei ohne weitere Begründung aus- ser Acht und beschränkten sich auf einen isolierten Vergleich des mut- masslich leicht besseren depressiven Zustandsbildes des Beschwerdefüh- rers zum Zeitpunkt der Rentenverfügung mit jenem im Zeitpunkt der im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten Begutachtung. 5.5.4 Doch selbst unter dieser isolierten Betrachtungsweise liesse sich aus dem H.-(Teil-)Gutachten keine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ableiten. Zur Annahme der IV-Stelle C. bzw. Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass weder aus ei- ner weggefallenen bzw. nominell im Schweregrad reduzierten Diagnose

C-540/2018 Seite 19 noch aus einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per se auf eine für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenänderung geschlos- sen werden kann (Urteile des BGer 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2; 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1). Massgebend sind in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto- matik. Danach beurteilt sich auch, ob sich der Gesundheitszustand in revi- sionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 4.2.2). Wird von den effektiv er- hobenen Befunden ausgegangen, sind zu den beiden Vergleichszeitpunk- ten kaum Unterschiede im medizinischen Substrat auszumachen. Sowohl in den Berichten der M.-Klinik vom 15. Juni und 15. Juli 2014 als auch im Teilgutachten von Dr. N. vom 12. Januar 2017 wurden beim Beschwerdeführer als gemäss der ICD-10-Klassifikation der WHO ty- pische Symptome depressiver Episoden (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, [Hrsg], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) eine gedrückte Stimmung, Interessenver- lust, Freudlosigkeit, eine deutliche Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit genannt. Zudem wurden sowohl in den Berichten der M.-Klinik vom 15. Juni und 15. Juli 2014 als auch im Teilgutachten von Dr. N. als weitere depressionsrelevante Symptome ein nega- tivistisches Denken des Beschwerdeführers betreffend seine soziale und finanzielle Situation, eine latente Suizidalität sowie erhebliche Schlafstö- rungen erhoben. Während die Ärzte der M.-Klinik zusätzlich ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit angegeben hatten, erwähnte Dr. N. diese Befunde nicht explizit. Ferner konnte Dr. N._______ im Unterschied zu den Ärzten der M._______-Klinik keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit feststellen (vgl. act. 143.3, S. 20). Aus diesen geringfügi- gen Unterschieden betreffend einzelne Symptome lässt sich jedoch keine überwiegend wahrscheinliche, wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustands, wie sie ihm Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG gefordert wird, ableiten. Dies gilt umso mehr, als bei psychiatrischen Beurteilungen prak- tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi- nische Interpretationen möglich sind, die – sofern lege artis vorgegangen worden ist, wovon vorliegend mangels anderer Hinweise auszugehen ist – zulässig und zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2; vgl. auch Urteil des ehemaligen EVG I 409/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.1.3 bezüglich der in der Praxis auftretenden Schwie- rigkeiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriterienkatalogs der ICD-10 bei depressiven Leiden, weshalb die Diagnosen massgeblich auf dem kli- nischen Gesamteindruck des jeweiligen Arztes beruhen). Ein Vergleich des

C-540/2018 Seite 20 massgeblichen klinischen Gesamteindrucks (vgl. Urteil I 409/06 E. 4.1.3) bestätigt denn auch das im Wesentlichen unveränderte psychische Zu- standsbild des Beschwerdeführers. So ging Dr. N._______ – unter Aus- schluss von Diskrepanzen, Aggravation oder einem Überwiegen psycho- sozialer Belastungsfaktoren (vgl. act. 143.3, S. 27, 31) – davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti- vation und die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt seien. Es be- stünden nur wenige Ressourcen; der Beschwerdeführer zeige nur wenige Aktivitäten im Tagesablauf, halte sich meist in der Wohnung auf, rauche, sehe fern oder beschäftige sich mit dem Computer. Er zeige wenig Motiva- tion und Interessen und habe nahezu keine sozialen Kontakte. Den Haus- halt besorge er nicht selbst. Er werde von einer Sozialstation unterstützt und erhalte ein Mal pro Woche Pflegedienst. Zudem sei ein Rechtspfleger zur Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten bestellt (act. 143.3, S. 27). Das im Wesentlichen gleiche psychische Zustandsbild mit erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Störung und kaum vorhandenen Ressourcen war auch von den Ärzten der M.- Klinik sowie von Dr. G. beschrieben worden. Im Bericht der M.-Klinik vom 15. Juli 2014 wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer beim Eintritt akut psychophysisch dekompensiert und auf- grund nur gering ausgeprägter Bewältigungskompetenzen nicht in der Lage gewesen sei, die Alltagsherausforderungen zu bewältigen. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer sich trotz der eng- maschigen Therapie ausser Stande gesehen habe, eine angemessene All- tagsstruktur sowie genügend Antrieb für Alltagsherausforderungen und Ak- tivitätenplanung zu entwickeln (act. 94, S. 12). Auch im Austrittsbericht vom 5. August 2014 zuhanden der IV-Stelle C. hielten die Ärzte der M.-Klinik fest, dass der Beschwerdeführer nur rudimentäre Res- sourcen habe und eine ausgeprägte soziale Isolation vorliege (act. 94, S. 2). Entsprechendes ergibt sich auch aus den nachfolgenden Berichten von Dr. G. (act. 128, S. 1-3). Nach dem Gesagten ist zum Begutach- tungszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Oktober 2015 von einer im Wesentlichen unveränderten psychischen Befundlage und einem – im Sinne des klinischen Gesamteindrucks – unveränderten psychischen Zustandsbild des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich handelt es sich bei den voneinander abweichenden diagnostischen Einord- nungen des Schweregrads der rezidivierenden depressiven Störung durch die Fachärzte der M.-Klinik auf der einen und durch den Gutachter Dr. N. auf der anderen Seite sowie den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen um eine jeweils andere

C-540/2018 Seite 21 (zulässige) Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist. Es kann in diesem Zusammenhang be- treffend abweichende Einschätzungen eines depressiven Zustandsbildes durch verschiedene Fachärzte vorliegend auch angemerkt werden, dass bereits der psychiatrische Experte im Rahmen der Begutachtung durch die E._______ im Jahr 2013 darauf hingewiesen hat, dass es sich bei seiner Einschätzung durchaus um eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts handeln könnte, welchen die Ärzte der K.-Klinik und Dr. G. anders beurteilt haben (vgl. oben E. 5.3.1 f.). 5.5.5 Zudem vermag das psychiatrische Teilgutachten vom 12. Januar 2017 auch im Hinblick auf die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Re- visionsgutachten nicht zu überzeugen. So fehlt es an einer konkreten Be- schreibung der Befunde, aus denen die Verbesserung des Beschwerde- bilds in Form eines Rückgangs von einer schwergradigen hin zu einer mit- telgradigen Episode abgeleitet wurde, sowie an einer plausiblen Erklärung, weshalb diese Veränderung im Januar 2015 eingetreten sein sollte, zumal keine echtzeitlichen Arztberichte aktenkundig sind, die den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt beschreiben. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. N._______ begründete die von der M.-Klinik und Dr. G. (Bericht vom 19. Dezember 2014, act. 103) abweichende diagnostische Einordnung des Schweregrads der rezidivierenden depressiven Störung somit nicht mit einer Veränderung des psychopathologischen Befunds oder des Schweregrads der Sympto- matik, sondern nimmt – wie bereits erwähnt – eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts vor. Dies ergibt sich auch daraus, dass Dr. N._______ in retrospektiver Hinsicht davon ausging, dass beim Beschwerdeführer seit Krankheitsbeginn im September 2011 eine überwie- gend mittelgradig ausgeprägte depressive Störung vorgelegen habe, wäh- rend Dr. G._______ gemäss seinen Berichten für den gleichen Zeitraum eine überwiegend schwergradig ausgeprägte depressive Störung ange- nommen hatte (vgl. act. 49, 52, 103, 128). 5.5.6 Eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus den übrigen Akten und insbesondere nicht aus dem Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015 ableiten. Diesen Bericht verfasste Dr. G._______ zuhanden des Landratsamtes O._______, welches ihn – wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergibt – um Auskunft darüber ersucht hatte, ob der Beschwer- deführer fähig sei, sich adäquat um seinen (nicht mehr bei ihm wohnhaften)

C-540/2018 Seite 22 Sohn zu kümmern. Ohne Verwendung der klassifikatorischen Diagnosebe- griffe hielt Dr. G._______ fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. September 2011 im Rahmen einer “ausgeprägten“ depressiven Episode bei ihm in Behandlung befinde. Es sei ein Aufenthalt in der M.- Klinik vom 14. April bis 27. Juni 2014 erfolgt, wobei keine ausreichende Stabilisierung habe erreicht werden können. Erst in letzter Zeit habe sich ein “leichter Rückgang“ des zuvor präsentierten depressiven Zustandsbil- des mit Antriebsminderung, Schwierigkeiten in der Tagesstrukturierung, Schwierigkeiten in der Schlafgestaltung, Freudlosigkeit und Interessens- verlust gezeigt (act. 128, S. 1). Wie bereits erwähnt stützte sich Dr. N. in seinem Gutachten bei der Aussage, es habe beim Beschwer- deführer seit ca. Januar 2015 eine mittelgradige Episode vorgelegen, auf diesen Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015. Demnach interpre- tierte er die Aussage von Dr. G., es habe sich ein “leichter Rück- gang“ des zuvor präsentierten depressiven Zustandsbildes gezeigt, dahin- gehend, dass sich die Ausprägung des Schweregrads der depressiven Epi- sode von schwergradig zu mittelgradig zurückentwickelt hatte. Derartiges lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Dr. G. gab nicht an, dass der festgestellte “leichte Rückgang“ des depressiven Zustandsbil- des Auswirkungen auf die Diagnosestellung habe, und dass statt von einer schwergradigen nur noch von einer mittelgradigen Episode auszugehen sei. Eine Verbesserung bzw. ein Rückgang des depressiven Beschwerde- bildes muss nicht zwingend mit einer Änderung der Diagnose einhergehen. Auch im Bericht der Klinik M._______ vom 5. August 2015 war von einer im Rahmen der stationären Behandlung erzielten “rudimentären Stabilisie- rung“ der depressiven Episode die Rede, ohne dass sich jedoch dadurch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, beim Austritt geändert hätte. Zudem qualifizierten die Ärzte der M.-Klinik die schwere de- pressive Episode als therapieresistent und stellen – u.a. auch vor dem Hin- tergrund der somatischen Erkrankungen – eine ungünstige Prognose (act. 94, S. 2). Die Therapieresistenz bestätigte sich in den Folgeberichten von Dr. G. vom 10. Juli, 20. Oktober und 19. Dezember 2014 (act. 128, S. 2 und 3; act. 103), wonach trotz regelmässiger ambulanter Behandlung keine nachhaltige Verbesserung der schweren depressiven Episode erzielt werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass mit dem von Dr. G._______ am 13. Mai 2015 berichteten “leichten Rückgang“ der depressiven Symptomatik eine derart wesentliche und nachhaltige Verbesserung des Zustandsbilds eingetreten sein soll, dass ab diesem Zeitpunkt – bzw. gemäss Dr. N._______ ab ca. Januar 2015 – an- haltend nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorlag. Dass es

C-540/2018 Seite 23 sich bei dem von Dr. G._______ berichteten “leichten Rückgang“ denn auch lediglich um eine Momentaufnahme handelte, ergibt sich aus dessen jüngsten Berichten. So gab er im Bericht vom 6. September 2017 als Diag- nose erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhal- tend schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) an und hielt fest, dass sich insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren glichen und er keine Besserung feststellen könne (act. 151, S. 4). In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters vom 28. Septem- ber 2017 hielt er zudem fest, dass sich das Zustandsbild des Beschwerde- führers zwischen Mai 2015 und April 2016 eher wieder verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Zunahme der depressiven Symptomatik mit Stimmungstief, Antriebsminderung und vermehrten Schlafstörungen beklagt (act. 153, S. 2). 5.5.7 Zusammengefasst lässt sich eine revisionsrechtlich beachtliche, we- sentliche und anhaltende Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers seit dem 28. Oktober 2015 (Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung) weder aus dem H.-Gutachten bzw. dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. N. noch aus den übrigen medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab- leiten. An diesem Ergebnis ändert die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach grundsätzlich sämtliche psychi- schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn liegt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wie dies revisionsrechtlich für eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3), spielt es keine Rolle, ob allenfalls ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Revisionsgrund dar (Urteil des BGer 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5. 3 mit Hinweis). 5.6 Auch in somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten keine Verbes- serung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Oktober 2015, welche auf einer umfassenden Abklärung beruhte. 5.6.1 Die Verfügung vom 28. Oktober 2015 stützte sich aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der E._______ vom 6. November 2013, worin als arbeitsfähigkeitseinschränkende somatische Diagnosen

C-540/2018 Seite 24 eine morbide Adipositas (184 cm/164 kg, BMI 48.4) sowie ein Overlap-Syn- drom (COPD, Adipositas-Hypoventilationssyndrom, OSAS) genannt wur- den (act. 64.1, S. 29 f.). Zur Beurteilung hielten die Gutachter aus somati- scher Sicht fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit als Schweisser nicht mehr arbeitsfähig sei, da dieser keine Schwer- arbeit mehr leisten könne und zudem wegen seines Atemleidens auch nicht mehr als Schweisser arbeiten dürfe. In leidensadaptierten Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit (act. 64.1, S. 30), wobei sich die 20 %ige Leistungseinbusse gemäss Ausfüh- rungen des rheumatologischen Gutachters durch die Adipositas bedingte körperliche Behinderung des Beschwerdeführers begründe. Der Be- schwerdeführer sei körperlich vermindert belastbar und seine ganzen Be- wegungsabläufe seien verlangsamt (act. 64.2, S. 17). 5.6.2 Im polydisziplinären H.-Gutachten vom 27. Februar 2017, welches der rentenherabsetzenden Verfügung vom 4. Januar 2018 auch in somatischer Sicht zugrunde lag, wurden aus somatischer Sicht die glei- chen Diagnosen wie im Gutachten vom 6. November 2013 genannt, na- mentliche ein Overlap-Syndrom und eine Adipositas per magna (act. 143.2, S. 41). Auch befundmässig ist dem Gutachten keine Änderung bzw. Ver- besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entneh- men. So blieb insbesondere die Ausprägung der Adipositas, welche laut Vorgutachten zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 20 % führte, mit einem BMI von 49 unverändert (act. 143.2, S. 41). Auf die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsrechtlich entscheidende Frage der IV-Stelle C., ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit ge- genüber dem Zeitpunkt vom 28. Oktober 2015 verändert habe, wurde im Gutachten in somatischer Hinsicht lediglich festgehalten, dass keine aus- führlichen orthopädischen respektive internistischen Dokumentationen vom 28. Oktober 2015 vorlägen, so dass kein Vergleich möglich sei (act. 143.2, S. 48). Nebst den unveränderten somatischen Diagnosen und Be- funden spricht auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter aus so- matischer Sicht gegen eine Veränderung bzw. Verbesserung des Gesund- heitszustands, denn es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in leidensadaptierten Tätigkeiten “seit jeher“ zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 143.2, S. 47). Vor diesem Hintergrund ist die von den H._______-Gutach- tern im Vergleich zum Vorgutachten in rein somatischer Hinsicht postulierte höhere Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 100 % als eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sach- verhalts zu sehen, was im revisionsrechtlichen Kontext – wie bereits er- wähnt – unbeachtlich ist.

C-540/2018 Seite 25 5.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine ent- scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts wie hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es grund- sätzlich, unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG, nach dem Prinzip der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 5.2 hier- vor). 6. Stellt sich die Frage nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva- lidenrente, bildet die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung (BGE 136 V 326 E. 3.4.3 f.). Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begrün- dung zum nämlichen Ergebnis, so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Eine Invalidenrente kann abgesehen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse) auch ge- stützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des BGer 9C_409/2013 vom 20. September 2013 E. 2.2.2; 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwä- gung der rentenzusprechenden Verfügung gegeben sind und die mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 erfolgte Herabsetzung der Rente unter einem dieser Rückkommenstitel zu bestätigen ist. 7. 7.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht ha- ben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d. h. sie müs- sen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision bean-

C-540/2018 Seite 26 tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. Ur- teil des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1 m. H.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu er- hobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessual- revisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil BGer 8C_170/2017 E. 7.2). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfü- gung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose fest- stellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symp- tome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Re- vision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Beurtei- lung des Invaliditätsgrades ist (Urteil BGer 8C_170/2017 E. 7.2). 7.2 Der Bericht von Dr. G._______ vom 13. Mai 2015 gelangte erst nach Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2015 zu den Akten. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung kann die Nichtberücksichtigung des Berichts bzw. dessen Inhalts jedoch keine revisionserhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen. Im Bericht wird lediglich ein leich- ter Rückgang der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers fest- gehalten, jedoch ohne dass Auswirkungen auf die Diagnose oder die Ar- beitsfähigkeit erwähnt würden. Eine zwingende andere Ermessensaus- übung aufgrund dieses Berichts im Vorfeld des Erlasses der rentenzuspre- chenden Verfügung vom 28. Oktober 2015 lässt sich damit nicht begrün-

C-540/2018 Seite 27 den. Es fehlt dem Bericht an der erforderlichen Erheblichkeit. Eine Anpas- sung der ursprünglichen Rentenverfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt demnach ausser Betracht. 8. 8.1 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung insbesondere, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklä- rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchge- führt worden sind. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der An- spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein- schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu- sprechung (bzw. -aufhebung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Wiedererwägungsgrund liegt nur vor, wenn ge- stützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C- 1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4). 8.2 Wie bereits ausgeführt, basierte die rentenzusprechende Verfügung vom 28. Oktober 2015 in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der E._______ vom 6. November 2013, den Berichten der M.-Klinik vom 15. Juni, 15. Juli und 5. August 2014, dem Verlaufsbericht von Dr. G. vom 19. Dezember 2014 sowie der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 31. März 2015. Gestützt auf die erwähnten Berichte ging die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz beim Beschwer- deführer aus psychiatrischer Sicht seit April 2014 von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und einer sich daraus ergebenden 100 %igen Arbeitsunfähig- keit sowie aus somatischer Sicht von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten aus. Massgeblich für die Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2014 war der psychiatrische Gesundheitszustand.

C-540/2018 Seite 28 Durch die retrospektive Beurteilung im H.-Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer seit ca. Januar 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode und eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit sowie in somatischer Hinsicht “seit jeher“ eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten vorgelegen habe, stellt sich die Frage, ob die rentenzusprechende(n) Verfügung(en) vom 28. Oktober 2015 von An- fang an zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war(en). Die Frage ist zu verneinen: Es lag ein – zumindest nach damaligem Recht – den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) genügendes polydisziplinäres Gutachten der E. vor, auf das die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz abstel- len durfte. In psychiatrischer Hinsicht berücksichtigte die IV-Stelle C._______ auch die nach der Begutachtung durch die E._______ einge- tretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers, die eine stationäre psychiatrische Behandlung in der M.-Klinik erforderlich machte (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Nach Einho- lung eines Verlaufsberichts bei Dr. G., welcher am 19. Dezember 2014 einen unveränderten Gesundheitszustand postulierte, und der Stel- lungnahme von RAD-Arzt Dr. D., der am 31. März 2015 einen trotz Behandlung unveränderten psychischen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers als nachgewiesen erachtete, ging die IV-Stelle C. bzw. die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise von einer voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der bestehen- den schweren depressiven Episode aus. Da sowohl die psychiatrischen Fachärzte der M.-Klinik als auch Dr. G. eine ungünstige Prognose stellten und damit keine Verbesserung zu erwarten war, bestand keine Veranlassung für weitere Abklärungen vor Erlass der rentenzuspre- chenden Verfügung am 28. Oktober 2015. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes bzw. der der IV-Stelle C._______ bzw. der Vorinstanz obliegenden Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt daher nicht vor und die Zusprache einer ganzen Rente ausgehend von einer aus psy- chiatrischer Sicht bestehenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar und damit nicht als zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenver- fügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG sind folglich nicht gegeben. 9. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorinstanz die seit 1. Juli 2014 ausgerich- tete ganze Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die Herabsetzung der Rente lässt sich weder auf Art. 17 Abs. 1 ATSG noch auf Art. 53 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen.

C-540/2018 Seite 29 Folglich ist die angefochtene rentenherabsetzende Verfügung vom 4. Ja- nuar 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerde- führer hat damit auch nach dem 1. Februar 2018 (Zeitpunkt der Herabset- zung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfah- renskostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hin- weisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-540/2018 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2018 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Pensionskasse J._______ (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-540/2018 Seite 31

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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