Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5401/2020
Entscheidungsdatum
19.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5401/2020

Urteil vom 19. September 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A., (Deutschland), Zustelladresse: c/o Klinikum B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentensistierung, Verfügung der IVSTA vom 19. Oktober 2020.

C-5401/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...) 1984, ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Im Zeitraum von Ende November 2011 bis Ende Januar 2012 sowie Februar 2012 bis Juli 2013 war er insgesamt 16 Monate erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten gemäss Aktenverzeichnis der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] vom 23. De- zember 2020 [nachfolgend: act.] 2 S. 2, 34 S. 2, 49 f.). Am 10. Juni 2014 meldete er sich über die Deutsche Rentenversicherung mit Formular, bei der IVSTA am 13. Januar 2017 eingegangen, erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1). A.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 sprach die Vorinstanz dem Beschwer- deführer eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2016 zu (act. 70). B. B.a Mit Urteil des Landgerichts C._______ vom 26. Januar 2016 wurde der Versicherte wegen Totschlags infolge Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss §63 des Strafgesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: deutsches Strafgesetzbuch; in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBI. I S. 3322], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist, einsehbar unter < https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf >, abgerufen am 29.06.2022) untergebracht (BVGer-act. 22, Beilage 2, S. 1). B.b Am 2. Januar 2020 wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch hin von der Klinik für Forensische Psychiatrie des Klinikums D._______ in (...) in das Klinikum B._______ in (...) verlegt (act. 79 S. 2 und 86 Gründe Ziff. I.). B.c Am 2. Juni 2020 hat das Landgericht E._______ im Strafvollstre- ckungsverfahren gegen den Versicherten beschlossen, dass die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde und die Frist zur erneuten Überprüfung am 1. Juni 2021 ende (act. 86). C. Am 19. Oktober 2020 sistierte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer

C-5401/2020 Seite 3 bisher geleistete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2020 (act. 90). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2020 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei ihm die Invalidenrente rückwirkend seit der Sis- tierung ab dem 1. August 2020 und auch künftig auszubezahlen. In formel- ler Hinsicht ersuchte er um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. Dezember 2020 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein- zureichen (BVGer-act. 2). Das ausgefüllte Formular ging am 25. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge- fordert, bis zum 14. Februar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6). Am 26. Januar 2022 wurde dem Konto des Bundes- verwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 794.69 gutgeschrieben (BVGer- act. 7). G. Am 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Rest- betrag des Kostenvorschusses von Fr. 5.31 netto bis zum 1. März 2022 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8). Der geforderte Betrag ging am 7. Februar 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 10). H. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act.13). I. Innert Frist zur Einreichung einer Replik legte der Beschwerdeführer einen

C-5401/2020 Seite 4 Bericht des Klinikums B._______ vom 17. März 2022 ins Recht. Aus die- sem geht hervor, dass er bis Ende Juni 2021 an internen Beschäftigungs- programmen teilgenommen hatte und Ende Juli 2021 in die offene Unter- bringung wechseln konnte (BVGer-act. 14-16). J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 31. März 2022 – welche dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (BVGer-act. 19) – an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 18). K. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jegliche Unterlagen einzureichen, die Auskunft darüber geben, ob er seine von den deutschen Strafgerichten ausgesprochene Strafe verbüsst hat (BVGer-act. 20). L. Am 29. Juli 2022 (Posteingang) wurde ein Schreiben des Klinikums B._______ vom 19. Juli 2022 (BVGer-act. 22), ein Arbeitsvertrag zwischen der F._______ mbH und dem Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2021 (BVGer-act. 22, Beilage 1a), eine Fristverlängerung zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Dezember 2021 bis zum 31. März 2023 (BVGer-act. 22, Beilage 1b), eine Stellungnahme des Klinikums B._______ vom 4. April 2022 (BVGer-act. 22, Beilage 2) sowie ein Beschluss des Landgerichts E._______ zur Fortdauer der Unterbringung des Versicherten in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27. Mai 2022 (BVGer-act. 22, Beilage 3) zu den Akten gereicht. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein

C-5401/2020 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor- schuss fristgemäss geleistet wurde, ist auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2020, mit welcher die Vorinstanz die halbe In- validenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. August 2020 sistierte. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente an den Beschwerdeführer zu Recht rückwirkend ab dem

  1. August 2020 sistiert hat.

3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität und somit auch der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine (ununterbrochene) Auszahlung der ihm zuge- sprochenen Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht

C-5401/2020 Seite 6 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertempo- ralen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vie- ler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 m.H.) finden somit vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2020 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-5401/2020 Seite 7 4. Wie bereits dargelegt, sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Ok- tober 2020 die dem Beschwerdeführer bisher geleistete halbe Invaliden- rente mit Wirkung ab dem 1. August 2020 (vgl. E. 2). Zur Begründung der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, gemäss Beschluss des Landgerichts E._______ vom 2. Juni 2020 befinde sich der Beschwerdeführer im Klini- kum B._______ in (...) in einem stationären Massregelvollzug, weshalb rückwirkend ab dem 1. August 2020 kein Anspruch mehr auf eine halbe IV- Rente bestehe (act. 90). Auf Vernehmlassungsebene führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Sis- tierung der Rente erfolge rechtsprechungsgemäss unabhängig davon, ob die Strafe oder die Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen werde. Zudem hänge die Sistierung einer Invalidenrente während einer stationären therapeutischen Massnahme nicht davon ab, ob die Behand- lungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiege, entscheidend sei allein, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zu- lasse oder nicht. Ein Straftäter sei während der stationären Massnahme denjenigen Personen, welche eine Haftstrafe verbüssen würden oder in Untersuchungshaft seien, gleichzustellen, da er gehindert werde, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem stationären Massregelvollzug und werde folglich daran gehindert, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen (BVGer-act.13). 5. 5.1 Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, während sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet. Da- von ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistun- gen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; KIESER, ATSG-Kommen- tar, 4. Aufl. 2020, Art. 21 Rz. 174 f.). Die Rente wird für jenen Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme ange- treten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 21 Rz. 168). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des

C-5401/2020 Seite 8 Straf- und Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 153 ff., 160). 5.2 Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Gleichbehandlung von invali- den mit nichtinvaliden Häftlingen, denen die Ausübung einer Erwerbstätig- keit während des Strafvollzugs untersagt ist. Die Unmöglichkeit, ein Er- werbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die In- haftierung bedingt (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des BGer 8C_289/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2). Entscheidend für die Rentensistierung ist so- mit einzig, dass eine verurteilte Person infolge Inhaftierung an einer Er- werbstätigkeit verhindert ist, respektive die Frage, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde. Da- bei ist unerheblich, weshalb die Person inhaftiert ist und ob die Strafe oder Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (BGE 138 V 140 E. 2.2, 137 V 154 E. 3.3, 5.2 und 6 und 133 V 1 E. 4.2.4.1 je m.H., Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4; Urteile des BVGer C-2585/2006 vom 26. Oktober 2007 E. 5 und C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3 m.H., KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 21 Rz. 173). Gleiches gilt insbesondere während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei einzig darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6; Urteil des BVGer C-5825/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 5.7.2 m.H.). Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit kann es daher nicht ankommen, und aus Rechtsgleichheitsgründen ist die Invalidenrente bis zum Ende des statio- nären Aufenthalts in einer Klinik und dem damit begründeten Freiheitsent- zug zu sistieren. Es kann auch nicht von Belang sein, ob - namentlich in- folge erfolgreicher Behandlung - die Rückfallgefahr während des Vollzugs einer stationären Massnahme sich erheblich vermindert oder entfällt (BGE 137 V 154 E. 5). Ebenso wenig muss die Art der Massnahme (aufgrund sozialer Gefährlichkeit oder zu therapeutischen Zwecken) oder der Haft (Vollzug einer unbedingten Strafe, Untersuchungshaft oder zu Sicherungs- zwecken) berücksichtigt werden (ANNE-SYLVIE DUPONT, in Dupont/Moser- Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des as- surances sociales, 2018, Art. 21 Rz. 74). 5.3 Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt es als Kann-Vorschrift, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die Sistierung einer Rentenleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt sich jedoch lediglich dort nicht,

C-5401/2020 Seite 9 wo die Vollzugsart einer inhaftierten Person die Möglichkeit bietet, eine Er- werbstätigkeit auszuüben (wie in der Halbfreiheit [heute: Arbeitsexternat, vgl. Art. 77a StGB] oder Halbgefangenschaft [Art. 77b StGB] und im Fall bestimmter Formen von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 der Schweize- rischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154 E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbstätigkeit, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem ge- schlossenen System handelt, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des BGer 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2; MURER, a.a.O., S. 161). 6. 6.1 Am 2. Januar 2020 wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch hin von der Klinik für Forensische Psychiatrie des Klinikums D._______ in (...) in das Klinikum B._______ in (...) verlegt (vgl. Bst. B.b). Das Landgericht E._______ hat am 2. Juni 2020 die Fortdauer der Unterbringung des Be- schwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Frist zur erneuten Überprüfung auf den 1. Juni 2021 angesetzt (vgl. Bst. B.c). Es handelt sich hierbei um einen geschlossenen Vollzug (vgl. act. 86 S. 2 Ziff. II). Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geht es gemäss §63 des deutschen Strafgesetzbuchs der Gesetzessyste- matik zufolge um eine freiheitsentziehende Massnahme («Freiheitsentzie- hende Maßregel»; vgl. dazu das deutsche Strafgesetzbuch, einsehbar un- ter < https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf >, abgerufen am 29.06.2022). Im August 2022 und auch noch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung (19. Oktober 2020) befand sich der Beschwerdeführer somit klar im geschlossenen Vollzug und war damit an einer Erwerbstätigkeit und folg- lich an der eigenständigen Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse verhin- dert. Eine geschlossene Vollzugsweise lässt auch bei nichtinvaliden Inhaf- tierten keine Erwerbstätigkeit zu. Gestützt auf den Sachverhalt ab August 2020 und auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.4) erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Rentensistierung vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5) somit als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.

C-5401/2020 Seite 10 6.2 Die nach dem 19. Oktober 2020 eingetretenen Entwicklungen sind im Rahmen einer neuen Verfügung betreffend eine mögliche Aufhebung der Rentensistierung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht E._______ am 27. Mai 2022 abermals die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerde- führers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Frist zur erneuten Überprüfung auf den 1. Dezember 2022 angesetzt hat (BVGer- act. 22, Beilage 3). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob im Zuge des in den Stellungnahmen des Klinikums B._______ vom 17. März und vom 19. Juli 2022 (BVGer-act. 16 und 22) beschriebenen sogenannten «Locke- rungsverlaufs» (mit offener Unterbringung des Beschwerdeführers in der Trainingswohngruppe ausserhalb des Geländes der Forensischen Klinik seit Ende Juli 2021 [sog. Rehabilitationsphase], Aufnahme einer geringfü- gigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Arbeits- vertrag zwischen der F._______ mbH und dem Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2021, verlängert bis zum 31. März 2023 {BVGer-act. 22, Beilagen 1a und 1b}] und erprobtem Wohnen im eigenen Wohnraum seit

  1. Juni 2022) ein Wechsel des Beschwerdeführers in eine Art Arbeitsexter- nat resp. Halbgefangenschaft i.S. von Art. 77a und Art. 77b StGB stattge- funden hat, oder ob es sich dabei lediglich um Stationen eines therapeuti- schen Programms im Rahmen der freiheitsentziehenden Massnahme han- delt. Dies wäre seitens der Vorinstanz im Rahmen einer neuen Verfügung betreffend eine mögliche Aufhebung der Rentensistierung zu klären, falls notwendig mittels weiterer Instruktionsmassnahmen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Versagung der Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter wäre nach deutschem Recht eine doppelte Bestrafung. Er habe nicht ge- gen Schweizer Gesetze verstossen bzw. sei in der Schweiz nie verurteilt worden. Die Begründung der Versagung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG sei sehr allgemein gehalten, berücksichtige nicht den Einzelfall und zeige auch den Ermessensspielraum im Kontext seiner Erkrankung nicht auf. Im mit der Replik eingereichten Bericht des Klinikums B._______ vom 17. März 2022 wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 bis Ende Juni 2021 an internen Beschäftigungsprogrammen teilge- nommen hatte.

C-5401/2020 Seite 11 6.3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend schweizerisches und nicht deutsches Recht angewendet wird (vgl. E. 3.1). Des Weiteren ist nicht massgebend, ob er gegen schweizerisches Recht verstossen hat. Entscheidend für die Rentensistierung ist einzig, dass eine verurteilte Per- son infolge Inhaftierung an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist respektive die Frage, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation einen Er- werbsausfall erleiden würde (vgl. E. 5.2). Ferner übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass sich in Ausübung des in Art. 21 Abs. 5 ATSG vorgesehenen Ermessens eine Ren- tensistierung lediglich dort nicht rechtfertigt, wo die Vollzugsart einer inhaf- tierten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. E. 5.3). Davon ist im vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. E. 6.1) nicht aus- zugehen. Keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist, wie in E. 5.3 festge- halten, die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB, weshalb die im Rahmen der Replik geltend gemachte Teilnahme an klinikinternen Beschäftigungs- programmen von Januar 2020 bis Ende Juni 2021 nichts an der Renten- sistierung zu ändern vermag. 6.4 Demzufolge erweist sich die mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 an- geordnete Rentensistierung mit Wirkung ab dem 1. August 2020 als ge- rechtfertigt. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegen- den Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzuset- zen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

C-5401/2020 Seite 12 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

C-5401/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-5401/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

22

ATSG

  • Art. 21 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 69 IVG

StGB

  • Art. 77a StGB
  • Art. 77b StGB
  • Art. 81 StGB

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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