B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5370/2021
Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Einstellung Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. November 2021.
C-5370/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 23. November 2021 festgestellt hat, dass A._______ (nachfolgend Be- schwerdeführer) keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente habe und die Aufhebung der Rente unter Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung erfolge (B-act. 2 Beilage), dass der Beschwerdeführer der IVSTA mit Schreiben vom 29. November 2021 mitteilte, er sei gehalten, gemäss Artikel 227 AEUV Beschwerde im Rahmen der Petition bei der Europäischen Kommission in Brüssel einzu- reichen (B-act. 1), dass die IVSTA das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers am 8. De- zember 2021 als Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung vom 23. No- vember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weitergeleitet hat (B-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich des Rentenanspruchs vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
C-5370/2021 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erklären, ob es sich bei seinem Schreiben vom 29. November 2021 um eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht handle, und, sofern er Beschwerde führen wolle, zudem aufgefordert wurde, ebenfalls innert 5 Ta- gen ab Zustellung Rechtsbegehren zu stellen, ansonsten auf das Rechts- mittel nicht eingetreten werde (B-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 gemäss Track & Trace Auszug und Rückschein am 31. Dezember 2021 zugestellt worden (vgl. B-act. 5 und 6; vgl. dazu auch analog Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3) und entsprechend die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 5. Januar 2022 beziehungsweise die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 31. Januar 2022 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert Frist bis zum 5. Januar 2022 keine Be- schwerdeverbesserung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 31. Januar 2022 keinen Kostenvorschuss geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-5370/2021 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-5370/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wor- den ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: