B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5316/2020
Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 28. September 2020.
C-5316/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 2010 bis 2011 in der Schweiz und entrichtete dabei während mindes- tens 14 Monaten Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [nachfolgend: act.] der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV- STA oder Vorinstanz] 3; 5; 25; 28). Der Versicherte ist gelernter Betriebs- schlosser und hat in Deutschland mehrere Jahre auf seinem Beruf gear- beitet. Von 2006 bis 2008 hat er eine Umschulung zum Gebäudetechniker absolviert und danach als angestellter und selbständiger Gebäudesystem- techniker gearbeitet. Seit 2012 ging er aus wirtschaftlichen und gesund- heitlichen Gründen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (act. IVSTA 15 S. 8; 17 S. 6; 22 S. 9, 14 f.; act. des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 1 Beilage 2 S. 2 f.). B. B.a Insbesondere aufgrund von orthopädischen, kardiologischen und psy- chiatrischen Beeinträchtigungen (act. IVSTA 10 – 22) stellte der Beschwer- deführer am 6. Februar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Invaliditätsrente (Formular E 204 [DE]; act. IVSTA 5 S. 9), wel- cher am 4. Mai 2020 an die IVSTA weitergeleitet wurde und den Beginn der Invalidität auf den 3. November 2016 festsetzte (act. IVSTA 4; 5 S. 2). B.b Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten am 22. Mai 2020 über den Eingang seines Rentenantrags (act. IVSTA 9) und ersuchte ihn im Rahmen der Prüfung des Leistungsgesuchs mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23) darum, den beigelegten Fragenbogen für den Versicherten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fra- gebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwer- benden, vom letzten Arbeitgeber vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fragebogen für Selbständigerwerbende, vollständig aus- gefüllt und unterzeichnet, die Bestätigung der Geschäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie alle sich in seinem Be- sitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.), einzureichen. Sie wies den Versicher- ten darauf hin, dass er aktiv dazu beitragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem er ihr die verlangten Dokumente bis zum 27. Juli 2020 übermittle. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass
C-5316/2020 Seite 3 mit der Unterlassung der Mitwirkungspflicht jedes Anrecht auf eventuelle Verzugszinsen schwinden könnte. B.c Mit eingeschriebener Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) wies die IVSTA den Versicherten darauf hin, dass sie auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2020 keine Antwort erhalten habe. Aus diesem Grund übermittelte sie diesem abermals das besagte Schreiben und forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) auf, ihr die verlangten Unterlagen und Auskünfte in- nert 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung zuzustellen. B.d Mit eingeschriebener Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) trat die IVSTA auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung vom 6. Februar 2019 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte ihr die Unterlagen gemäss der Aufforderung vom 6. August 2020 nicht zugestellt habe. C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte mit Faxeingabe vom 29. Oktober 2020 beim BVGer Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und auf die Kosten des Beschwerdever- fahrens «wegen Unverschulden» zu verzichten. Seiner Beschwerde waren ein von ihm an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte, teilweise ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Versicherten-Fragebogen beigelegt. Als Begrün- dung wendete er ein, dass er die von der IVSTA verlangten Unterlagen am 4. September 2020 per Post an die Vorinstanz gesendet habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese nicht angekommen seien. Anzumerken bleibe jedoch, dass er das dem Brief der IVSTA vom 6. August 2020 bei- gefügte Schreiben vom 27. Mai 2020 ebenfalls nicht erhalten habe. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 (act. BVGer 3) forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung die- ser Zwischenverfügung die beigelegte Kopie seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2020 eigenhändig zu unterzeichnen und anschliessend per Post dem BVGer einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde. C.c Mit eingeschriebenem Brief vom 13. November 2020 (Datum der Post- aufgabe; act. BVGer 5) übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die
C-5316/2020 Seite 4 eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift. Ausserdem war seinem Schreiben der originale und leer gelassene Rückschein der Schweizeri- schen Post beigelegt. Diesbezüglich machte der Versicherte das Gericht abermals auf die Zustellprobleme bei der Deutschen Post aufmerksam. C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 (act. BVGer 6) for- derte das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis- folgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert 30 Tagen nach Emp- fang der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er fristgemäss einen Betrag von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse überwies (act. BVGer 7; 8). C.e In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 (act. BVGer 10) bean- tragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zusammengefasst legte die Vorinstanz dar, dass sie ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge- führt und daraufhin die angefochtene Nichteintretensverfügung zu Recht erlassen habe. Weiter erklärte sich die IVSTA bereit, die vom Versicherten verspätet eingereichten Unterlagen als neues Gesuch entgegenzuneh- men. C.f Mit Replik vom 1. April 2021 (Datum der Postaufgabe; act. BVGer 14) bestritt der Versicherte abermals, dass ihm die IVSTA am 27. Mai 2020 ei- nen Fragebogen gesandt habe. Dieser sei bis zu diesem Zeitpunkt nie bei ihm eingegangen. Über die Unzuverlässigkeit zumindest der Deutschen Post habe er schon ausreichend hingewiesen und diese auch bewiesen. Dies sei ein Dauerzustand. Sodann übermittelte er dem Gericht ein an ihn gerichtetes Schreiben der Deutschen Post vom 27. April 2017, aus wel- chem hervorgeht, dass Briefe falsch zugestellt worden waren. Des Weite- ren informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass sein an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 von einer Botin zur Post gebracht und versandt worden sei. Zum Beweis des Gesagten legte er eine schriftliche Bestätigung von Frau B._______ vom 28. März 2021 ins Recht, worin diese attestierte, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Eidgenossenschaft in Genf am 4. September 2020 ordnungsgemäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht habe. Daraus folgerte der Beschwerdeführer, er sei vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mitwirkungspflichten
C-5316/2020 Seite 5 nachgekommen. Schliesslich machte er geltend, die Zustellung der Mah- nung vom 6. August 2020 sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 sei von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. C.g Mit Duplik vom 23. April 2021 (act. BVGer 17) übermittelte die Vo- rinstanz dem Gericht die Zustellnachweise der Schweizerischen Post der Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Mahnung am 10. August 2020 und die besagte Verfügung am 1. Oktober 2020 zugestellt wurde. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 getroffenen Feststellungen und die darin gestellten An- träge (vgl. oben Bst. C.e). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel ab (act. BVGer 18).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
C-5316/2020 Seite 6 gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung be- rufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 7; 8), einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. IVSTA 3; 5). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung am 28. September 2020 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
C-5316/2020 Seite 7 Verwaltungsverfügung (hier: 28. September 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), mit wel- cher die Vorinstanz auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die verfü- gende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initi- ative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweis). Zum ande- ren umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe- sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärun- gen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
C-5316/2020 Seite 8 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer)] I 520/99 vom 20. Juli 2000 E. 1). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 4.4 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 2.4). Bei Beweislosigkeit ist folglich zuungunsten der- jenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.). Dies be- deutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht gel- tend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 292 Rz. 1536 ff.; Urteil des BVGer C-3121/2014 vom 29. Juni 2016 E 2.7). Somit besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrund- satz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (BGE 126 V 319 E. 5a; Urteile des BGer H 139/06 vom 25. Oktober 2006 E. 2.2 und C 281/02 vom 24. Sep- tember 2003 E. 1.3.2).
C-5316/2020 Seite 9 4.5 Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, um- fasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des BGer C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Eingabe erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Emp- fangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Hingegen stellt eine nachgereichte und später datierte Bestätigung einer Drittperson, in welcher sich diese erinnern will, dass eine Sendung an einem bestimmten Datum der Post aufgegeben worden sei, kein Beweis rechtzeitigen Han- delns dar (Urteil des BGer 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.4). Ebenso ist die blosse Behauptung, Dritte könnten die Postaufgabe bezeugen, nicht beweistauglich (vgl. Urteil des BGer C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Emp- fängers abgestellt werden (Urteil 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 8 E. 2.2 und 124 V 400 E. 2a). 5. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem all- gemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). 5.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht- eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenk- zeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertragli- chen Kündigungsfrist halten (Urteil des BGer I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung,
C-5316/2020 Seite 10 die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versi- cherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungs- pflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 5.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver- sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen, wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tra- gen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Re- chenschaft abgelegt hat. Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Be- weislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 104 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41; Urteil des BVGer C-296/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.4). 5.4 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein mate- rieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar er- achteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1). 5.5 Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit- wirkung verweigert wurde. Wenn sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 114, 116).
C-5316/2020 Seite 11 6. 6.1 Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer der Aufforderung der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23), den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber, den Fragebogen für Selbständigerwerbende, die Bestätigung der Ge- schäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie allfällig vorhandene ärztliche Unterlagen bis am 27. Juli 2020 einzureichen, nicht nachgekommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 6. Au- gust 2020 (act. IVSTA 31) angesetzten Frist von 30 Tagen die Unterlagen nicht eingereicht hat. Erst nachdem die Vorinstanz am 28. September 2020 die angefochtene Nichteintretensverfügung erlassen hatte, reichte der Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen anlässlich der Beschwerdeer- hebung am 29. Oktober 2020 (act. BVGer 1) ein. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Drittperson habe die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen am 4. September 2020 ordnungsge- mäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht, weshalb er vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mit- wirkungspflichten nachgekommen sei. Des Weiteren werden vom Versi- cherten verschiedenste Unzulänglichkeiten der Deutschen Post angepran- gert (act. BVGer 1; 5; 14). Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 nicht erhalten (act. BVGer 10). 6.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich nicht mit dem im So- zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit beweisen lässt, dass der Beschwerdeführer die gewünsch- ten Unterlagen bereits am 4. September 2020 per Post an die IVSTA ge- sendet hat. Da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Ge- schehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Daran vermag die nach- gereichte Bestätigung von Frau B._______ nichts zu ändern (vgl. E. 4.5
C-5316/2020 Seite 12 hievor). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Deutschen Post be- ruht, was vorliegend ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelas- tete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst, ob das uneingeschriebene Schreiben eingetroffen sei. Im Übrigen vermag der Umstand allein, dass das aktenkundigen Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der Versicherten-Fragebogen vom 1. September 2020 datieren, weder zu belegen, dass diese tatsächlich an diesen Daten unterschrieben, noch dass sie am 4. September 2020 per Post versandt worden sind. Da die nicht fristgemässe Rechtsausübung nicht dem Verhal- ten der Vorinstanz anzulasten ist, bleibt auch kein Raum für eine allfällige Beweislastumkehr. Zusammenfassend gilt, dass sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat. 6.3 Sodann stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz ein rechtsgenügli- ches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchge- führt hat. In der Tat räumte die schriftliche Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31), die dem Versicherten am 10. August 2020 zugestellt wurde (act. BVGer 17, Beilage), diesem eine angemessene Bedenkzeit von 30 Tagen ein, um bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuchs mitzuwirken. Ebenfalls wies die IVSTA in der Mahnung unmissverständlich auf die Säumnisfolgen hin (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch). Sodann war die vom Beschwerdeführer geforderte Mitwirkung rechtmässig, denn die in den Fragebögen verlangten Angaben, wie etwa diejenigen zu den letzten ärztlichen Behandlungen und zur früheren Erwerbstätigkeit, sind für die Überprüfung des Rentenanspruchs zwingend erforderlich und können nur von der versicherten Person selbst geliefert werden. Schliesslich ist aus den Akten auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb der Versi- cherte bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuch nicht mitgewirkt hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht gegenüber der IVSTA unentschuldbar verletzt hat. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfah- ren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Das ist für den Beschwerdeführer im Falle einer Neuanmeldung ohnehin vorteilhafter,
C-5316/2020 Seite 13 da keine materielle Beurteilung (aufgrund der vorliegenden, unvollständi- gen Akten) erfolgte und ein Glaubhaftmachen einer Veränderung nicht not- wendig ist (Urteil des BVGer C-5454/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.3). 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerde- führers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durch- geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] abzuweisen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist die Eingabe vom 29. Oktober 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versi- cherten-Fragebogen eingereicht hat (act. BVGer 1, Beilagen), gegebenen- falls als Neuanmeldung entgegenzunehmen. 7. 7.1 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss (act. BVGer 8) ist zu Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 7.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrens- ausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung; dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal er ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
C-5316/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung betreffend das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte Versicherten-Fragebogen [act. BVGer 1, Beilagen]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5316/2020 Seite 15 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Marion Schuler
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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