B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5306/2013
Urteil vom 4. März 2015 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A., Südafrika Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 26. Juli 2013.
C-5306/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1960, ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Am 30. August 2010 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung per 1. Januar 2010 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 10). B. Am 24. Januar 2012 teilte die Versicherte der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie am 3. Februar 2012 wieder in die Schweiz zurückkehren werde und gab die Adresse einer Freundin in C._______ an (A., c/o B., [Strasse, PLZ und Ort]; vgl. SAK-act. 28). C. Die Vorinstanz sendete daraufhin die Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 über ein Total von Fr. (...) für das Jahr 2011 mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (SAK-act. 31 und 32) an die von der Versicherten angegebene Ad- resse in C.. Die Korrespondenz wurde retourniert, nachdem auch per Adresse der D. keine Zustellung an die Versicherte möglich war (SAK-act. 33). D. Jeweils am 28. August 2012 und am 28. Oktober 2012 mahnte die Vo- rinstanz die Versicherte für die Beiträge 2011 (gemäss Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012) sowie den unbezahlt gebliebenen Verwaltungskosten- beitrag 2010 (Fr. [...]; die AHV-Beiträge 2010 von Fr. [...] wurden am 4. Januar 2011 bezahlt), somit insgesamt für einen Betrag in der Höhe von Fr. (...), wiederum an der Adresse in C._______ (SAK-act. 36 bis 38). Der zweiten, eingeschriebenen Mahnung waren die entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen und ein Kontoauszug per 28. Oktober 2012 beigelegt. Darin wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe (SAK-act. 38, S. 2 und 3). E. In der Folge kommunizierten die Versicherte und die Vorinstanz vorwie- gend per E-Mail:
C-5306/2013 Seite 3 E.a Am 28. Oktober 2012 informierte die Versicherte die Vorinstanz, dass sie in der Schweiz gewesen sei und sich bei der AHV in C._______ ange- meldet habe. Nun sei sie zurück in Südafrika. Sie wollte wissen, ob sie bei der SAK noch angemeldet sei (SAK-act. 39, S. 2). E.b Am 29. Oktober 2012 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten, dass sie noch angemeldet sei, hängte der E-Mail die Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 sowie einen aktuellen Kontoauszug an und bat um die aktu- elle Adresse in Südafrika (SAK-act. 39, S. 1). E.c Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführerin am 9. November 2012 daran, dass sie auf die beigelegten Unterlagen und eine aktuelle, gül- tige Adresse warte (SAK-act. 41). E.d Daraufhin teilte die Versicherte der Vorinstanz per E-Mail am 13. No- vember 2012 ihre Adresse mit ("[Hausnummer, Strasse, PLZ und Ort], Süd- afrika"; vgl. SAK-act. 45, S. 1). E.e Die Vorinstanz wandte sich am 14. November 2012 (SAK-act. 46) er- neut an die Versicherte, bemerkte, dass die Mahnschreiben vom 28. Au- gust 2012 und vom 28. Oktober 2012, welche an die angegebene Adresse in C._______ geschickt worden waren, zurückgekommen seien (am 12./13. November 2012 das eingeschriebene Mahnschreiben vom 28. Ok- tober 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt", vgl. SAK-act. 44, S. 1; am 21. November 2012 ein Zustellversuch mittels A-Post an frühere Adressen [Strasse, Hausnummer, PLZ, C.] mit dem Vermerk "weggezogen" [SAK-act. 48, S. 1]) und stellte zugleich fest, dass die Versicherte noch nicht wieder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland (E.) angemeldet sei, obwohl Adressänderungen umgehend zu melden seien. Sie bat um die sofortige Bekanntgabe einer gültigen und aktuellen Adresse in Südafrika und hängte der E-Mail zwei Attachements an (zwei Dokumente mit Namen "Dokument 1.pdf"). E.f Nachdem die Versicherte am 15. November 2012 (SAK-act. 47, S. 2) erneut mitgeteilt hatte, ihre Adresse laute "(Hausnummer, Strasse, PLZ und Ort)", fragte die Vorinstanz mit Mail vom 16. November 2012 zurück, in welchem Land sich (PLZ und Ort) befinde und seit wann sie wieder dort wohne. Erneut wies sie auf die Meldepflicht bei einer Adressänderung hin (SAK-act. 47, S. 1). Die Versicherte meldete am 21. November 2012 (SAK- act. 49, S. 2) nochmals ihre Adresse und wie am 13. November 2012 unter Hinzufügung "Südafrika", woraufhin die SAK einen Tag später wiederum
C-5306/2013 Seite 4 bat, die Adressänderung der Schweizer Vertretung so schnell wie möglich zu melden (SAK-act. 49, S. 1). E.g Am 12. Dezember 2012 (SAK-act. 50) wies die Vorinstanz die Versi- cherte von Neuem darauf hin, dass diese gemäss der Schweizer Vertre- tung in E._______ noch nicht reimmatrikuliert sei, woraufhin die Versi- cherte zunächst am 21. Dezember 2012 (SAK-act. 51) mitteilte, sie habe an diesem Tag die Anmeldung an die Schweizer Botschaft in E._______ per Post abgeschickt und sodann am 9. Januar 2013 (SAK-act. 53, S. 2) angab, am 8. Januar 2012 per E-Mail die Bestätigung der Anmeldung von der Schweizer Botschaft bekommen zu haben. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (per Einschreiben und A-Post an die Adresse A., [Strasse und PLZ], C.) schloss die Vor-in- stanz die Versicherte in Folge Nichtbezahlens von Beiträgen aus der frei- willigen Versicherung aus (SAK-act. 52). Nachdem die Verfügung auch un- ter der Adresse "(Strasse und PLZ), C._______" nicht zugestellt werden konnte, kam die Sendung am 30. Januar 2013 mit dem Vermerk "Empfän- ger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", zurück (SAK-act. 54, S. 2). G. Mit E-Mail vom selben Tag (15. Januar 2013, vgl. SAK-act. 53, S. 1) teilte die Vorinstanz der Versicherten sodann mit, sie sei "unterdessen" von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden, da sie die Beiträge des Jahres 2011 nicht bezahlt habe. Sie könne, sobald sie den "Ausschluss- brief" erhalten habe, Einsprache erheben. H. Per Einschreiben versandte die Vorinstanz die obgenannte Ausschluss- Verfügung am 13. Februar 2013 schliesslich an die ihr von der Versicherten bereits am 13. November 2012 mitgeteilte Adresse in Südafrika (SAK- act. 54). I. I.a Am 17. April 2013 gab die Versicherte per E-Mail erneut ihre Adresse in Südafrika bekannt und gab an, im April 2012 einen Brief erhalten zu haben, dass sie "abgemeldet" sei. Sie wolle wissen, ob das stimme und "wie der Stand" sei (SAK-act. 57, S. 2).
C-5306/2013 Seite 5 I.b Mit E-Mail vom 23. April 2013 (SAK-act. 57, S. 1) beantwortete die Vo- rinstanz die Anfrage der Versicherten vom 17. April 2013 und führte aus, dass sie seit dem 1. Januar 2013 von der freiwilligen Versicherung ausge- schlossen sei. Alle Rechnungen und Mahnungen seien an die Adresse A._______ c/o B., (Strasse) in C. versandt worden. Sie habe die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, indem sie mitteile, dass sie die Post nie erhalten habe bzw. dass sie den geschuldeten Betrag über- weisen werde. Der E-Mail angehängt war ein Kontoauszug. I.c Die Versicherte erhob mit E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 2), Einsprache "zur AHV ab 1.1. 2013 zur Anmeldung", hielt fest, dass ihre Freundin, welche in C._______ an derselben Adresse wohne, sie nicht über die Post informiert habe und bat um die notwendigen Unterlagen für eine Anmeldung ab 1. Januar 2013. I.d In der Folge mailte ihr die Vorinstanz am 13. Mai 2013 (SAK-act. 58, S.
C-5306/2013 Seite 6 vom 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden. Die Einsprache vom 14. Mai 2013, welche am 31. Mai 2013 bei der Vorinstanz eingetroffen sei, sei nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden, weshalb die Verfügung vom 15. Januar 2013 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. M. Am 29. August 2013 (Datum Poststempel, vgl. Akten im Beschwerdever- fahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) erhob A._______ gegen diesen Ent- scheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie führte aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Mann im (...) 2009 nach Südafrika ausgewandert, wo sie vom Pensionskassengeld gelebt hätten, da die eigene Firma wenig Umsatz gemacht habe. Aus diesem Grund habe sie auch die AHV-Beiträge nicht bezahlen können, was ihr Leid tue. Die AHV sei auch nicht auf ihren Vorschlag, die Beiträge in Raten zu zahlen, eingegangen. Weiter gab sie an, es sei sehr wichtig für sie, freiwillig versichert zu sein, da sie keine Pen- sionskasse mehr habe. Seit (...) 2013 mache ihre Firma Umsatz, weshalb sie die Beiträge nun bezahlen könne. Sie beantragte, in der freiwilligen AHV verbleiben zu dürfen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7). Sie begründete dies damit, dass die Beschwer- deführerin wegen der offenen Beiträge gemahnt und mangels Zahlung rechtmässig aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei. Sie sei am 15. Januar 2013 per Post an die Schweizer Adresse und per E-Mail, am 13. Februar 2013 per Post an die Adresse in Südafrika sowie am 23. April 2013 per E-Mail über ihren Ausschluss informiert worden. Die Beschwer- deführerin sei trotz E-Mail-Kontaktes diversen Aufforderungen nicht nach- gekommen. Freiwillig Versicherte seien aber meldepflichtig bezüglich der Wohn- und Zustelladresse. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jederzeit auch über ihr Mobiltelefon über die wichtigen Belange der Versicherung und über den Ausschluss informiert gewesen sei, habe ihre Einsprache vom 20. Mai 2013 (Datum Postauf- gabe) als verspätet zu gelten. Die Beschwerdeführerin erkläre in ihrer Be- schwerde lediglich, infolge finanzieller Probleme die offenen Beträge nicht bezahlt zu haben, bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einsprache mache sie jedoch keine neuen Tatsachen geltend und lege auch keine Belege bei, welche eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen ermöglichen würden.
C-5306/2013 Seite 7 O. Der Aufforderung des Instruktionsrichters, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil bekannt zu geben, kam die Beschwerdeführerin mit Fax vom 17. März 2014 (BVGer-act. 9) nach, wobei sie die Adresse ihrer Freun- din in C._______ (vgl. Bst. B. vorne) als Zustelldomizil bestimmte. P. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zur Replik (BVGer-act. 10) nicht mehr vernehmen. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist darauf einzutreten.
C-5306/2013 Seite 8 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. soeben, E. 2.1) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo- rinstanz abweicht (vgl. Fritz FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be- weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.4 Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungs- befugnis im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Das Anfechtungsobjekt bildet somit den Rahmen für den Streitgegenstand; Gegenstand des Beschwerdever- fahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Anfechtungs- objekt und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnis- ses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte zwar wohl zum Anfech- tungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
C-5306/2013 Seite 9 zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Be- hörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif- fen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsge-richt, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hin- weisen). 2.4.1 Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 63 und vorne, Bst. L.), mit wel- chem diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weil sie nicht fristgerecht erfolgt sei. 2.4.2 Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört demge- genüber die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, weshalb auf den ent- sprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, in der freiwilligen Versiche- rung bleiben zu dürfen (vgl. vorne, Bst. M), nicht einzutreten ist. 3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Mangels Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und Südafrika und weil es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, fin- det im vorliegenden Verfahren das schweizerische Recht Anwendung (das AHVG, die AHVV [SR 831.101] und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Fol- genden: VFV; SR 831.111] und auch das ATSG). 3.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäi- schen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während min- destens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi- cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
C-5306/2013 Seite 10 tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be- rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertre- tung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu ma- chen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Vo- raussetzungen des Ausschlusses. Demnach wird ein Versicherter aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn er einen Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Aus- schlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Schliess- lich hat die SAK über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versi- cherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 4. Während die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Ein- spracheentscheides vom 26. Juli 2013 beantragt und geltend macht, sie habe die Post in der Schweiz nicht erhalten, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 15. Januar 2013 sei erst am 31. Mai 2013 eingegangen, weshalb sie als verspätet im Sinne von Art. 52 ATSG zu gelten habe (vgl. vorne, Bst. N.).
C-5306/2013 Seite 11 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mit- teilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 4.2 Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, bedarf es der Eröffnung, d.h. der gehörigen Bekanntgabe des Inhalts an den Verfügungs- adressaten. Dies geschieht bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustell-adresse. Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, einseitige Rechts- handlung; sie entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungs- gemässen Zustellung an. Die nicht eröffnete Verfügung vermag daher keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zu- stellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbe- reich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 119 V 89 E. 4c; BGE 113 Ib 296 E. 2a; BGE 109 Ia 15 E. 4; AHI 1996 S. 131 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). 4.3 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal- tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Die Fest-
C-5306/2013 Seite 12 stellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröff- nung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C- 6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Ge- richtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinwei- sen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwür- digkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hin- weisen; s. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 4.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 112 V 87 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49, Rz. 40 ff.). Aus diesem, im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Er- öffnung keine Nachteile erwachsen darf, folgt jedoch auch, dass dem be- absichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine ob- jektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff- nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem pro- zessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, BGE 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). 4.5 Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ord- nungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine solche Verfügung ergangen ist, so hat sie gemäss bundesge- richtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum be- sorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen
C-5306/2013 Seite 13 wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfü- gung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ei- nen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels zu fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergrif- fen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (vgl. dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer A-287/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4). Damit kann grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisge- mäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungser- lass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C_168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5, C-647/2011 vom 14. Juni 2013 E. 4.3 sowie ALFRED KÖLZ/ISA-BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 641; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die ursprüngliche Ausschlussverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2013 wurde gemäss Adressierung per Einschreiben an die Beschwerde- führerin, c/o B., (Strasse und PLZ), C., gesendet (SAK- act. 52). Ein Beleg dafür, dass diese Verfügung zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig. In den Akten findet sich indessen ein an die Vorinstanz re- tourniertes Couvert mit der Adresse "(Strasse und PLZ), C._______" mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden" (SAK-act. 54, S. 2). Obwohl die Beschwerdeführerin der Vo- rinstanz ihre neue (und unveränderte) Adresse in Südafrika mehrfach zu- vor per E-Mail mitgeteilt hatte (so am 13. November 2012, am 15. Novem- ber 2012 und am 21. November 2012, vgl. SAK-act. 45, S. 1 [vorne, Bst. E.d]; SAK-act. 47, S. 2 [vorne, Bst. E.f] und SAK-act. 49, S. 2 [vorne, Bst. E.f]), konnte die Ausschlussverfügung zufolge falscher Adressierung nicht
C-5306/2013 Seite 14 zugestellt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte ihr die Be- schwerdeführerin ihre neue Adresse aber rechtzeitig mitgeteilt, womit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Damit wurde die Ausschlussver- fügung vom 15. Januar 2013 der Beschwerdeführerin nicht ordnungsge- mäss eröffnet (Art. 49 Abs. 1 ATSG), weshalb auch kein Fristenlauf nach Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden konnte. 5.2 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Vorinstanz die Verfügung am 13. Februar 2013 per Post an die Adresse in Südafrika versendet hat (vgl. SAK-act. 54). Ob die Beschwerdeführerin diese Verfügung vom 13. Februar 2013 bekommen hat, ist unklar, weil sich in den Akten hierfür keine Belege finden und die Vorinstanz auch mit der Vernehmlassung kei- nen Beleg für die Zustellung beigebracht hat. Die Beschwerdeführerin ih- rerseits hat sich hierzu nicht geäussert. Zwar findet sich in den Akten eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. April 2013, in welchem diese angibt, im April 2012 einen "Brief" erhalten zu haben, sie sei "abgemeldet". Ein solcher Brief von April 2012 existiert jedoch gemäss den vorliegenden Akten nicht, weshalb es möglich wäre, dass es sich dabei um einen Tippfehler handelt und die Beschwerdeführe- rin eigentlich schreiben wollte, sie hätte im April 2013 einen Brief erhalten. Es kann aber nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es sich bei diesem Brief um die Ausschlussver- fügung der Vorinstanz handelte. Auch hat die Beschwerdeführerin die Vo- rinstanz mit E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 1 f. bzw. vorne, Bst. I.a) um die notwendigen Unterlagen gebeten, was keinen Sinn machen würde, wenn sie die Ausschlussverfügung zu diesem Zeitpunkt bereits er- halten hätte. In Anbetracht der Beweislast der Vorinstanz bezüglich der Zustellung (vgl. hiervor, E. 4.3) ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu- gehen, dass sie auch die am 13. Februar 2013 per Post an die Adresse in Südafrika verschickte Verfügung nicht erhalten hat und demnach kein Fris- tenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden konnte.
C-5306/2013 Seite 15 6. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob allenfalls aus der E-Mail-Korrespondenz der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine den Fristenlauf auslö- sende Verfügungseröffnung anzunehmen ist. Aus den Akten ergibt sich zu- nächst, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach über ihren Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung orientiert hatte: 6.1 Erstmals tat sie dies mit E-Mail vom 15. Januar 2013, in welchem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, sie sei "unterdessen" von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden, da sie die Beiträge für das Jahr 2011 nicht bezahlt habe. Sie könne Einsprache erheben, sobald sie den "Ausschlussbrief" erhalte (vgl. vorne, Bst. G.). Sodann wurde die Be- schwerdeführerin mit E-Mail vom 23. April 2013 darüber informiert, dass sie sei seit dem 1. Januar 2013 von der freiwilligen Versicherung ausge- schlossen sei (vgl. vorne, Bst. I.b.). 6.2 Diese beiden E-Mails enthielten jeweils keine (elektronische) Kopie der Ausschlussverfügung, weshalb die Beschwerdeführerin vom genauen In- halt keine Kenntnis erhielt. Damit fehlt es bereits an einer Eröffnung des Verfügungsinhaltes, weshalb kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst wurde. 6.3 Schliesslich mailte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2013 den "Ausschlussbrief" als pdf-Datei zu und wies sie darauf hin, dass der Einspruch per Post eingereicht werden müsse (vgl. SAK-act. 58, S. 1 und vorne, Bst. I.d.). 6.4 Damit hat die Beschwerdeführerin – aber erst, nachdem sie die Vo- rinstanz am 5. Mai 2013 nochmals um die notwendigen Unterlagen gebe- ten hatte – Kenntnis vom genauen Inhalt der Ausschlussverfügung erhal- ten. Die Frage der Zustellungsart einer Verfügung wird in Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geregelt (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49, Rz. 35), insbesondere lässt sich aus dieser Bestim- mung keine Regelung hinsichtlich einer Verfügungseröffnung per E-Mail ableiten. Demgegenüber bestimmt Art. 34 Abs. 1 bis VwVG ausdrücklich, dass mit dem Einverständnis der Partei eine Eröffnung auf elektronischem Weg erfolgen kann; diesfalls wäre die Verfügung allerdings mit einer aner- kannten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Voraussetzungen des Einverständnisses bzw. der Signatur sind im hier vorliegenden Fall nicht erfüllt. Darüber hinaus bestehen aufgrund des Völkerrechts bezüglich der
C-5306/2013 Seite 16 Zustellung von Verfügungen ins Ausland besondere Vorschriften. Eine Zu- stellung einer Verfügung in einen anderen Staat wird als Amtshandlung bzw. als Hoheitsakt qualifiziert, was aufgrund des völkerrechtlichen Prin- zips der Souveränität der Staaten grundsätzlich nur auf dem diplomati- schen oder konsularischen Weg möglich ist. Eine direkte Zustellung ist ein- zig zulässig, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat ein derlei erlaubendes zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hätte, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist (vgl. bspw. auch Urteil des BVGer A- 287/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.). Demnach wurde die Aus- schlussverfügung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Mai 2013 mangelhaft eröffnet (vgl. dazu vorne, E. 4.2 und 4.3). 6.5 Eine zur Kenntnis gebrachte, aber mangelhaft eröffnete Verfügung muss innert vernünftiger Frist in Frage gestellt werden, um nicht rechtsbe- ständig zu werden (Grundsatz von Treu und Glauben, vgl. dazu E. 4.4 und 4.5 vorne). Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin innert vernünftiger Frist auf diese ihr mit E-Mail vom 13. Mai 2013 mangel- haft eröffnete Ausschlussverfügung reagiert hat. 6.5.1 Bereits im E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 2 und vorne, Bst. I.c) führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte Einsprache erhe- ben. 6.5.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 62, S. 1 und vorne, Bst. J.), und damit einen Tag nach dem E- Mail der Vorinstanz vom 13. Mai 2013, welches die elektronische Aus- schlussverfügung enthielt, schriftlich ausgeführt, "ich werde bei Ihnen Ein- sprache für meine AHV einreichen. Die Post hat Ihre Briefe (gemeint: an die) falsche Adresse geschickt" (Original ohne Klammerinhalt). Das Schrei- ben ging am 31. Mai 2013 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 62). 6.5.3 Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin erneut mit E-Mail vom 12. Juni 2013 Einsprache "gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Feb- ruar 2013" (SAK-act. 60 und vorne, Bst. K.). 6.5.4 Daraufhin antwortete ihr der Rechtsdienst der Vorinstanz mit E-Mail vom selben Tag (SAK-act. 61), man benötige einen Brief mit Unterschrift bis zum 1. Juli 2013, um auf die Einsprache eintreten zu können. 6.5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin dreimal in klarer Weise und auch unter Angabe eines Grundes (falsche Adressierung) deut- lich gemacht, dass sie mit der Ausschlussverfügung nicht einverstanden
C-5306/2013 Seite 17 war. Die unglückliche Formulierung im von der Beschwerdeführerin unter- zeichneten Schreiben vom 14. Mai 2013, "Ich werde ... Einsprache für meine AHV einreichen", schadet ihr dabei nicht, hatte sie ihren Einsprache- willen doch bereits zuvor (E-Mail vom 5. Mai 2013 [SAK-act. 58, S. 2] und E-Mail vom 12. Juni 2013 [SAK-act. 12]) deutlich ausgedrückt. Eine Nichtentgegennahme des Schreibens vom 14. Mai 2013 als Einsprache erwiese sich ausserdem als überspitzt formalistisch. Auch die Vorinstanz hat die E-Mails der Beschwerdeführerin als Einspra- che aufgefasst, wie aus der Antwort des Rechtsdienstes vom 12. Juni 2013 hervorgeht, wird doch ausgeführt, man benötige noch einen Brief mit Un- terschrift, "damit wir auf Ihre Einsprache eintreten können." Im Übrigen erging diese Aufforderung des Rechtsdienstes der Vorinstanz am 12. Juni 2013, obwohl die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 31. Mai 2013 im Besitz des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2013 war, welches ihre Unterschrift enthielt. Damit hat sich die Vorinstanz wider- sprüchlich verhalten, was ebenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 6.6 Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Einsprache der Be- schwerdeführerin, welche unter anderem nur einen Tag nach Erhalt der elektronischen Ausschlussverfügung schriftlich Einsprache erhoben hatte, zweifellos innert vernünftiger Frist erfolgte. Die Vorinstanz hätte demnach auf die Einsprache eintreten und einen materiellen Einspracheentscheid fällen müssen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, gut- zuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur ma- teriellen Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden ist, zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere zu prüfen haben, ob das Mahnverfahren korrekt durchgeführt wurde, d.h. ob die Beschwerdeführerin die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2012 (SAK-act. 38), welche die Androhung des Aus- schlusses aus der freiwilligen Versicherung enthielt, überhaupt erhalten hatte, und gegebenenfalls, ob die Vorinstanz nur jene Beiträge mit Aus- schlussandrohung gemahnt hatte, deren Nichtbezahlung innert Frist zum Ausschluss führen können.
C-5306/2013 Seite 18 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sind und sie auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5306/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese einen materiellen Entscheid fälle. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: