B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 22.07.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_469/2019)
Abteilung III C-5274/2018
Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Tschechische Republik) Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz (Nichteintretensentscheid vom 23. August 2018).
C-5274/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene, verheiratete Schweizer Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit Septem- ber 2017 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). Am 22. No- vember 2017 meldete sich die Versicherte bei ihrer damaligen Wohnge- meinde B._______ im Kanton Solothurn ab und begründete per 30. No- vember 2017 einen neuen Wohnsitz in der Tschechischen Republik (act. 2). B. B.a Am 24. Februar 2018 stellte sie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde von der GE KVG mit Verfügung vom 5. März 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten, dass entsprechend den rechtlichen Vor- gaben Rentnerinnen und Rentner in dem Staat krankenversichert seien, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien werde ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachwiesen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt seien. Da mit der Tsche- chischen Republik kein Wahlrecht für die Krankenversicherung vereinbart worden sei, bestehe keine Möglichkeit, die Versicherte von der Versiche- rungspflicht in der Schweiz zu befreien (act. 3). B.b Die Verfügung vom 5. März 2018 wurde per Einschreiben versandt, konnte der Versicherten aber nicht zugestellt werden. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen am 8. März 2018 (14:37 und 15:55 Uhr) und 27. März 2018 (12:31 Uhr), wurde die Sendung am 7. April 2018 mit dem Vermerk "refusé" an die GE KVG retourniert (act. 4). B.c Bezugnehmend auf ein E-Mail der GE KVG vom 22. Juni 2018 (nicht bei den Akten) erhob die Versicherte am 19. Juli 2018 (Datum Postauf- gabe) Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Befreiung von der Kran- kenversicherungspflicht in der Schweiz. Zur Begründung führte sie haupt- sächlich aus, dass sie sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in
C-5274/2018 Seite 3 Tschechien dort habe krankenversichern lassen müssen. Die Aufrechter- haltung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz führe somit zu ei- ner unzulässigen Doppelversicherung (act. 5). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 trat die GE KVG auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018 klar verspätet er- folgt sei. Da die Verfügung trotzt mehrmaliger Zustellversuche nicht habe zugestellt werden können und schliesslich mit dem Vermerk "refusé" an die Absenderin retourniert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die Entgegennahme der Verfügung verweigert habe, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Verfügung gelte somit als zugestellt. Für den Beginn der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sei auf den letztmöglichen Abholtermin bei der tschechischen Post abzu- stellen, welcher gemäss dem Sendungsverlauf der Verfügung der 4. April 2018 gewesen sei. Die Versicherte habe folglich mit ihrer Eingabe vom 18. (recte: 19.) Juli 2018 die Einsprachefrist von 30 Tagen unentschuldigt verpasst (act. 6). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Vorinstanz habe auf ihre Einsprache vom 19. Juli 2019 einzutreten, und führte als Begründung an, dass sie im Februar 2018 in die Schweiz gereist sei aufgrund der schlech- ten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher am 1. März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit habe operiert werden und anschlies- send 9 Tage im Spital habe verbringen müssen. Sie habe weder an den Brief der Vorinstanz gedacht, noch sei es ihr möglich gewesen, Briefe ent- gegenzunehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Tschechien gewe- sen sei. Auf das E-Mail der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 habe sie hinge- gen sofort reagiert. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich aus finanziellen Gründen keine Doppel- versicherung leisten könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent- scheids vom 23. August 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie am 24. Februar 2018 ein
C-5274/2018 Seite 4 Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einge- reicht habe – damit habe rechnen müssen, in den darauffolgenden Tagen einen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz zu erhalten. Entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sie es jedoch versäumt, eine anderweitige Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren. Sie müsse sich daher die Tatsache, dass sie keine Kenntnis des Inhalts der retournieren Verfügung habe erlangen können, entgegen- halten lassen. Die Verfügung vom 5. März 2018 gelte somit als zugestellt und die Frist für die Einreichung einer Einsprache sei verpasst worden (BVGer-act. 5). E. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlas- sung der Vorinstanz zu äussern, wurde der Schriftenwechsel mit Instrukti- onsverfügung vom 9. Januar 2019 abgeschlossen (BVGer-act.7). F. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2 bis KVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführe- rin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch die- sen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018, mit dem die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2620/2018 vom
C-5274/2018 Seite 5 30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.), ist auf das sinngemässe Begehren der Be- schwerdeführerin, sie sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhobene Einsprache vom 19. Juli 2018 eingetreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in der Tschechischen Republik besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestim- mung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1.3). Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verlie- henen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1, BGE 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Ge- richtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). Mangels einer ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt sich die Fristbe- rechnung nach schweizerischem Verfahrensrecht, wobei diese weder ge- gen die Grundsätze der Gleichwertigkeit noch gegen die Grundsätze der Effektivität verstösst (vgl. BGE 130 V 132 E. 4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund-
C-5274/2018 Seite 6 sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül- lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kan- tonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werk- tag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einsei- tige Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kennt- nisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.114 mit Hinweisen). Nach Art. 38 Abs. 2 bis ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. d bis VwVG) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un- terschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer an- deren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2 bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei einge- schriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine sol- che Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste
C-5274/2018 Seite 7 (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Diese Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Rege- lung in den vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1 hiervor) auch bei Sendungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. Ur- teil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016). Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postange- stellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Emp- fängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Ur- teil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem ins Recht gelegten Sendungs- verlauf der eingeschrieben versandten Verfügung vom 5. März 2018 den Beweis dafür erbracht, dass mehrmals erfolglos versucht wurde, der Be- schwerdeführerin die Verfügung an ihrem im Gesuch vom 24. Februar 2018 angegeben Wohnort in der Tschechischen Republik (vgl. act. 2) zu- zustellen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Der erste erfolglose Zustellversuch erfolgte nachweislich am 8. März 2018 (act. 4). Die Beschwerdeführerin musste zudem mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit damit rechnen, dass im Hinblick auf ihr am 24. Februar 2018 gestelltes Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz in den darauffolgenden Tagen ein diesbezüglicher Entscheid der Vorinstanz ergehen und ihr zugestellt würde. Somit sind die Vorausset- zungen für die Auslösung der Zustellfiktion erfüllt. Unter Berücksichtigung der Frist von sieben Tagen nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver- such gilt die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 an die Beschwer- deführerin am 15. März 2018 als erfolgt. 4.4 Ausgehend von der am 15. März 2018 erfolgten ordnungsgemässen Zustellung endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 5. März 2018 – unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4
C-5274/2018 Seite 8 Bst. a ATSG – am 30. April 2018. Somit erfolgte die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 19. Juli 2018 offensichtlich verspätet. 5. 5.1 Im Folgenden ist das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Ge- such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zu prüfen. 5.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG). 5.2.1 Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr rest- riktiv (PATRIZIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 und 20 zu Art. 24). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei kla- rer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmög- licht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkata- strophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzli- che schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesen- heit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Ur- teil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen). 5.2.2 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder- nisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 mit Hinweis auf Urteile des BVGer A-7284/2008 vom
C-5274/2018 Seite 9 20. November 2008 E. 3.2 und D-3231/2008 vom 22. Mai 2008). Die Wie- derherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung und diesbezüglicher Beweismittel (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Zeitpunkt der erfolgten Versuche, ihr die Verfügung vom 5. März 2018 zuzustellen, gar nicht in Tschechien gewesen, sondern habe sich aufgrund der schlechten gesund- heitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher anfangs März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit operiert worden sei, bei ihm in der Schweiz aufgehalten, womit sie auch keine Briefe habe entgegennehmen können. An den Brief der Vorinstanz habe sie nicht gedacht (vgl. BVGer-act. 1). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren, zumal sie mit einem Entscheid der Vo- rinstanz betreffend das eingereichte Gesuch vom 24. Februar 2018 habe rechnen müssen (vgl. BVGer-act. 4, S. 4). Tatsächlich ist kein Grund er- sichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, während ihrer Abwesenheit eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Post zu beauftragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht an den Brief der Vorinstanz gedacht, kann – selbst unter Be- rücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 19. Juli 2018 eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 vollum- fänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
C-5274/2018 Seite 10 unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5274/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: