B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5250/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5250/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) gelang- te im Alter von sechs Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz. Er erhielt zunächst eine Auf- enthaltsbewilligung, bevor ihm im November 1999 eine Niederlassungs- bewilligung erteilt wurde. Er absolvierte hier die Primar- und anschlies- send die Realschule, wobei er im dritten Jahr der Oberstufe von der Schule ausgeschlossen wurde. Am 21. August 2008 verheiratete er sich mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau B._______ (geb. 1988). B. B.a Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz gab schon seit seinem Jugendalter immer wieder Anlass zu schweren Klagen. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Gossau vom 22. August 2001 wurde er des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt. B.b Am 10. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Jugend- anwaltschaft Gossau schuldig erklärt des Fahrens eines nicht betriebssi- cheren und nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrrades, der Vornahme unerlaubter Änderungen an einem Motorrad, der Sachbeschä- digung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- ausweis, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes. Der Entscheid über Stra- fe und Massnahme wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 30. Juni 2004 aufgeschoben. B.c Noch innert dieser Probezeit wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und von der Jugendanwaltschaft Gossau am 3. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung sowie verschiedener Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kleinmotorrades für schuldig befunden und mit einer Einschliessung von 30 Tagen bestraft. Der Vollzug der Einschliessung wurde aufgeschoben und eine Probezeit bis zum 30. Mai 2005 angesetzt. Dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer völlig grundlos einen 14-jährigen Jungen angegriffen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, sodass der Jugendliche im Krankenhaus behandelt werden musste.
C-5250/2012 Seite 3 B.d Erneut delinquierte der Beschwerdeführer noch innert der Probezeit. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 17. November 2004 wurde er der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einer Woche sowie zu einer Geldbusse von Fr. 1'000.- verurteilt. Dem Angeschuldigten wurde vorge- worfen, einen korrekt fahrenden Radfahrer mit derart übersetzter Ge- schwindigkeit überholt zu haben, dass dieser stürzte und sich Verletzun- gen zuzog. B.e Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. Ok- tober 2005 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt, weil er mit seinem Motorfahrzeug durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit ei- nen Verkehrsunfall verursacht hatte. B.f Am 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln, der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln sowie der Tätlichkeiten für schuldig befunden und mit 14 Ta- gen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben und der mit Strafbescheid vom 17. No- vember 2004 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dem Fahrer eines Motorrollers erst den Vortritt verweigerte, ihn dann mit zu geringem Abstand überholte, durch brüskes Bremsen zum Anhalten zwang und ihm schliesslich gegen den Kopf bzw. auf den Helm schlug. Trotz den genannten Verurteilungen und Bestrafungen liess sich der Be- schwerdeführer nicht von weiterer und schwerer Delinquenz abhalten. Mit Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 13. März 2007 wurde er wegen Raubes, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben. Diesem Strafurteil lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittä- ter aus demselben Kulturkreis einen ihnen bekannten Schweizer unter ei- nem Vorwand dazu brachten, in ihr Auto einzusteigen, mit welchem die Täter ihr Opfer dann auf einen abgelegenen Feldweg fuhren, wo sie es
C-5250/2012 Seite 4 durch Drohung mit einer Softair-Pistole dazu zwangen, ihnen seine ge- samte Barschaft zu übergeben. In einem andern Fall griff der Beschwer- deführer einen Bekannten, welcher ihn wegen einer Sachbeschädigung angezeigt hatte, tätlich an und drohte ihm, er werde ihn spitalreif schlagen oder gar "auslöschen", wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Vom 14. September 2005 bis zum 30. September 2005 sass der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit diesen Delikten in Untersuchungshaft. Als Folge seines andauernden deliktischen Verhaltens leitete das Auslän- deramt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Ausländeramt) am 21. Fe- bruar 2008 ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör. B.g Auch während der Rechtshängigkeit des Widerrufsverfahrens und noch innert der Probezeit der Verurteilung vom 13. März 2007 kam es zu weiteren Straferkenntnissen gegen den Beschwerdeführer. Mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 24. August 2009 wurde er eines Ver- gehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt, weil er in seinem Fahr- zeug einen verbotenen Schlagring mit sich führte, und zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.- verurteilt. B.h Das Bezirksgericht Münchwilen schliesslich erklärte den Beschwer- deführer am 21. Januar 2010 der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Ver- kehrsunfall schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu je Fr. 100.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Dem Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, sich mit einem Landsmann ein Auto- rennen geliefert zu haben, welches zu einem Verkehrsunfall mit einer ver- letzten Drittperson geführt hatte. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 widerrief das Ausländeramt die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Delinquenz und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens am 25. Juli 2010 zu verlassen. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Mai 2011 ab. Eine gegen den Rekursentscheid des Departements gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2011). Nachdem auch noch das Bundesgericht mit Urteil 2C_965/2011 vom 26. Juni 2012 seine Be-
C-5250/2012 Seite 5 schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2011 abgewiesen hatte, wurde dem Beschwerdeführer vom kantonalen Migrationsamt eine neue Frist bis zum 25. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz angesetzt, worauf dieser die Schweiz gemäss Angaben seiner Ehefrau Ende Juli 2012 in Richtung Heimatland verliess. D. Nachdem dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 13. Juli 2012 das rechtliche Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemass- nahme gewährt worden war, dieser jedoch stillschweigend auf eine Stel- lungnahme verzichtet hatte, erliess die Vorinstanz am 5. September 2012 gegen den Beschwerdeführer ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen- gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) begründete das Bundesamt die Massnahme damit, der Betroffene habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen. Schliess- lich sei er mit Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 13. März 2007 wegen Raubes, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Tätlich- keiten, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, grober Verlet- zung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie we- gen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt worden. Auch während der Probezeit sei es zu weiteren Straftaten gekommen. In der Folge sei die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen wor- den. Angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Im Rahmen des gewährten recht- lichen Gehörs seien keine Angaben gemacht worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2012 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung; eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von zwei Jahren zu beschränken. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei unbestritten, dass er strafrechtlich zur Rechenschaft habe gezogen werden müssen und entsprechende Gründe für ein Einrei- severbot gesetzt habe. Angesichts der Tatsache, dass seine Ehefrau in der Schweiz lebe und er selber in beruflicher und finanzieller Hinsicht
C-5250/2012 Seite 6 hierzulande bestens integriert gewesen sei, erweise sich jedoch ein Ein- reiseverbot auf unbestimmte Zeit als unverhältnismässig. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise habe er immerhin gezeigt, dass er das Seini- ge gelernt habe und sich an die hiesigen Regeln halten könne. Nach Ab- lauf einer zweijährigen Fernhaltemassnahme bestehe definitive Gewähr, dass er die hiesige Ordnung nicht (mehr) gefährden würde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2012 spricht sich die Vorin- stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und bringt ergänzend vor, der Beschwerdeführer sei bereits im Jugendalter wegen zahlreichen straf- rechtlichen Verfehlungen verurteilt worden. Während den Probezeiten habe er ständig und zunehmend in gewalttätiger Weise weiter delinquiert. Im Jahre 2007 sei er sodann wegen Raubes, Drohung, versuchter Nöti- gung, mehrfachen Tätlichkeiten und weiterer Vergehen zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Selbst während des hän- gigen Verfahrens betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und innerhalb der Probezeit der vorerwähnten Verurteilung sei er erneut zweimal straffällig geworden. Er habe keine der ihm von den Behörden eingeräumten Chancen genutzt, habe sich durch nichts von weiteren Straftaten abhalten lassen und habe dabei keinerlei Respekt vor der psy- chischen oder physischen Integrität anderer Menschen gezeigt. In Anbe- tracht der schwerwiegenden und während insgesamt neun Jahren be- gangenen Verstösse bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, weshalb eine Fernhaltemass- nahme unbestimmter Dauer angemessen sei. Das in der Beschwerde- eingabe geltend gemachte klaglose Verhalten während eines Jahres seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung vermöge im Verhältnis zu den Jahren der Delinquenz nichts darüber auszusagen, wie sich der Be- schwerdeführer in Zukunft verhalten werde. Vielmehr müsse er über ei- nen längeren Zeitraum und ausserhalb der Schweiz und des Schengen- raums beweisen, dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgehe. Ab- schliessend weist das BFM auf die Möglichkeit hin, zu gegebener Zeit zwecks Besuchs seiner Ehefrau um zeitweilige Suspension der angeord- neten Fernhaltemassnahme zu ersuchen. G. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsver- fügung vom 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer auch hierzu nicht mehr vernehmen.
C-5250/2012 Seite 7 H. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin- ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
C-5250/2012 Seite 8 3. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG (BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttre- ten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau- ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau- ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN ET AL., Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 337 ff.). 4. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG (in der seit dem
C-5250/2012 Seite 9 che Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Ein- reiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge- fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhal- ten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU- Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys- tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23], in Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Ein- reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestat- ten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte das von ihr auf unbestimmte Dauer ausgespro- chene Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begrün- dung auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sowie den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach straffällig gewor- den ist, geht aus den Akten hervor und wird nicht bestritten. Der Be- schwerdeführer hat mithin klarerweise wiederholt und erheblich gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Einwendungen des Be- schwerdeführers beziehen sich denn auch primär auf die Verhältnismäs- sigkeit der angefochtenen Massnahme und werden später geprüft (s. hin- ten, E. 6).
C-5250/2012 Seite 10 5.2 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein unbefriste- tes Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden – ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen substantiierten Rüge des anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführers – noch vor der später vorzunehmenden Inte- ressenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist. 5.3 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re- gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege- hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge- stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein- zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteile des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 9.4.1 und C-3091/2011 vom 16. August 2013 E. 6.1.5). 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist (siehe Sachverhalt Bst. B.a – B.i vorstehend). Trotz zahlreicher früherer Verurteilungen und Bestrafungen liess er sich nicht von weiterer und schwerer Delinquenz abhalten. So wurde er wegen Raubes, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen weiterer Delikte zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- verur- teilt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (vgl. Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 13. März 2007). Noch innert der Probezeit erfolgten weitere Verurteilungen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, weil der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug einen ver- botenen Schlagring mit sich geführt hatte, sowie wegen grober und einfa- cher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, nachdem sich der Betreffende mit einem
C-5250/2012 Seite 11 Landsmann ein Autorennen geliefert hatte, welches zu einem Verkehrs- unfall mit einer verletzten Drittperson geführt hatte. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz über eine sehr lange Zeit hinweg in uneinsichtiger Weise immer wieder straffällig geworden. Weder zahlreiche Warnstrafen (Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch Untersuchungshaft oder ein hängiges ausländerrechtliches Verfah- ren vermochten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als gravierend erscheint dabei insbesondere die vom Beschwerdeführer im- mer wieder an den Tag gelegte Aggressivität und der ausgeprägte Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität anderer Men- schen. Auch die im Jahr 2008 erfolgte Eheschliessung hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte ab. Das Bundesgericht hielt denn auch im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung unmissver- ständlich fest, bei dieser Sachlage entstehe vom Beschwerdeführer das Bild eines uneinsichtigen, gewaltbereiten Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt habe und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sank- tionen wirkungslos geblieben seien. Sein weiterer Verbleib im Land sei deshalb mit den Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil des BGer 2C-965/2011 E. 2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von der bundesgerichtli- chen Beurteilung, die erst zwei Jahre zurückliegt, abzuweichen. Es be- steht demnach weiterhin ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerde- führer in frühere Verhaltensmuster verfällt, mithin ein strukturelles Rück- fallrisiko (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.6). In casu ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG (s. vorne, E. 5.3). Angesichts der langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers erweist sich hingegen der Hinweis seines Rechtsvertreters, sein Mandant habe in den letzten Jahren vor seiner Ausreise immerhin gezeigt, dass er das Seinige gelernt habe und sich an die hiesigen Regeln halten könne, als unbehelflich. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
C-5250/2012 Seite 12 resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 613 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (s. vorne, E. 5.3 und 5.4) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhal- teinteresse besteht. Zu berücksichtigen ist, dass er über Jahre hinweg in zunehmend gewalttätiger Weise aufgetreten ist, sich gar von einem Raubüberfall nicht abbringen liess und damit eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten begangen hat, welche nach dem Verfas- sungsgeber dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz ausge- wiesen und mit einem Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren belegt wird (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Der Wertung dieser nicht direkt anwendba- ren Verfassungsnorm (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3) ist anlässlich der Inte- ressenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wi- derspruch zum Völkerrecht oder anderen Verfassungsbestimmungen führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 sowie Urteile des BVGer C-4898/2012 E. 6.2 sowie C-4568/2012 vom 6. September 2013 E. 7.4 je mit Hinwei- sen). Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerde- führer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das gene- ralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2). 6.3 6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwer- deführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Zudem lebten alle sei- ne Tanten und Onkel hierzulande, in der Bundesrepublik Deutschland oder in Finnland. Diese Umstände würden sein Interesse und dasjenige
C-5250/2012 Seite 13 seiner Ehefrau an der Aufhebung, zumindest aber an einer zeitlichen Be- schränkung des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren, un- terstreichen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. 6.3.2 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts- rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer muss- te die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung En- de Juli 2012 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C) und verzichtete – jeden- falls soweit ersichtlich – bis anhin darauf, ein neuerliches Aufenthaltsver- fahren anzustrengen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hier lebenden Ehefrau scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsbe- rechtigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 6.3.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen- de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seiner Ehegattin in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung zu Recht festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus- pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den geltend gemachten pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der Schweiz kann somit im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung ge- tragen werden. Zudem kann die aus demselben Kulturkreis stammende Ehefrau den Beschwerdeführer im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhal- ten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausge- höhlt werden. Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpfle- ge relativ grosszügig nachkommt, kann mithin ein Familienleben lediglich in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4
C-5250/2012 Seite 14 E. 7.4.3 mit Hinweisen). Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Ein- schränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). 6.3.4 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine in der Schweiz lebende Ehefrau sind belegt oder aktenkundig. Es ist sodann davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen des Beschwerde- führers grundsätzlich intakt sind und die Kontakte soweit möglich gepflegt werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben daher ein aus- geprägtes privates Interesse an einer Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, zumal dieses das Familienleben erheblich er- schweren dürfte. 6.3.5 Mit Bezug auf die im Jahr 2008 erfolgte Eheschliessung gilt es je- doch darauf hinzuweisen, dass die Heirat erfolgte, als der Beschwerde- führer bereits zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und das fremdenpolizeiliche Verfahren bereits hängig gewesen war. Der Be- schwerdeführer und seine Ehefrau konnten sich daher nicht darauf ver- lassen, die Ehe in der Schweiz leben zu können und mussten sich des- halb im Klaren sein darüber, dass ein Zusammenleben in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des BGer 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.7 mit Hinweisen). Zudem ver- mittelt das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Muss eine ausländi- sche Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit aus- zureisen. Erscheint die Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung resp. eine Einzelfallbetrachtung geboten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat nicht sub- stantiiert dazu Stellung genommen, weshalb ein Zusammenleben der Ehegatten in ihrem Herkunftsland nicht möglich wäre. Aus den vor- instanzlichen Akten geht allerdings hervor, dass die Ehefrau offenbar seit ihrem ersten Lebensjahr in der Schweiz lebt, womit eine Integration im Kosovo aus familiären, wirtschaftlichen und möglicherweise auch sprach- lichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeit und Härten verbunden wä- re. 6.4 Im Sinne einer ausgewogenen Würdigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits
C-5250/2012 Seite 15 und den geltend gemachten privaten und beruflichen Interessen anderer- seits ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aber insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verur- sachte Erschwernis des Ehelebens zwar von einiger, aber nicht überlan- ger Dauer ist. Besagte Perspektive setzt allerdings zwingend ein Wohl- verhalten voraus, welches der Beschwerdeführer sowohl in seinem Hei- matland als auch bei zukünftigen Besuchen in der Schweiz unter Beweis zu stellen hat. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreisever- bot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen un- befristeten Dauer jedoch unverhältnismässig ist. In Würdigung der ge- samten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass dem öffentli- chen Interesse mit der Beschränkung des Einreiseverbots auf die Dauer von zehn Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit al- ler Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er- wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschrie- benen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorausset- zungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots (nunmehr beschränkt auf zehn Jahre) sind demnach erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bun- desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise- verbot auf zehn Jahre, bis zum 4. September 2022, zu befristen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
C-5250/2012 Seite 16 die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleiste- ten Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv nächste Seite
C-5250/2012 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 4. September 2022 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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