B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5239/2021
Urteil vom 2. August 2023 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHVG, freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 5. November 2021).
C-5239/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1987 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Kam- bodscha. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 ersuchte der Versicherte, ver- treten durch seinen Vater, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (im Folgenden: SVA C.) um Zusendung eines Auszugs aus dem Individuellen Kontos (IK-Auszug) an die Adresse seines Vaters, da er zurzeit im Ausland weile. Gleichzeitig ersuchte er um Auskunft, für welche Jahre und in welcher Höhe noch eine Nachzahlung möglich sei. Die SVA C. leitete dieses Schreiben am 3. März 2021 zuständigkeits- halber an die Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) weiter und bediente den Versicherten mit einer Kopie des Über- mittlungsschreibens. Dieser, weiterhin vertreten durch seinen Vater, er- suchte daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2021 die SAK zwecks Nach- zahlung fehlender Beiträge um Zusendung entsprechender Einzahlungs- scheine für die Jahre 2017 bis 2020 (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgen- den: SAK-act.] 1 und 3). A.b Die SAK nahm die Anfrage vom 7. Januar 2021 als implizites Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Versicherung entgegen und übermittelte dem Versicherten unter Erläuterung der formellen Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie unter Angabe weiterer Hinweise am 11. Mai 2021 das entsprechende Formular betreffend Beitrittserklärung inklusive eines Merkblatts 10.02 sowie eines Formulars zwecks Voll- machtserteilung an seinen Vater (SAK-act. 4). B. B.a Der weiterhin vom Vater vertretene Versicherte liess mit Eingabe vom 21. Mai 2021 das ausgefüllte Formular betreffend Beitrittserklärung vom 21. Mai 2021 (Eingang bei der Vorinstanz am 26. Mai 2021) samt eines IK- Auszugs vom 20. Januar 2021, einer Meldebestätigung der Stadt D._______ vom 28. Dezember 2020 sowie einer Kopie seiner handschrift- lich verfassten Generalvollmacht für seinen Vater vom 28. Dezember 2020 einreichen und erneut um Zusendung eines Einzahlungsscheins zwecks Nachzahlung der Beiträge ersuchen (vgl. SAK-act. 7). In der Folge wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab und führte zur Begründung aus, das Gesuch sei nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung eingereicht worden (vgl. SAK-act. 8).
C-5239/2021 Seite 3 B.b Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 liess der Versicherte, vertreten durch sei- nen Vater, Einsprache erheben und um Aufnahme in die freiwillige Versi- cherung beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er sei lediglich informiert worden, dass die Frist zur Nachzahlung fünf Jahre betrage. Wie solle er informiert sein, dass er Fristen zu beachten habe, wenn diverse Gesuche an die SVA C._______ um Zustellung eines Ein- zahlungsscheins mit Zustellung der (IK-)Auszüge nie dahingehend beant- wortet worden seien (vgl. SAK-act. 11). B.c Die Vorinstanz ersuchte in der Folge den Versicherten mit Schreiben vom 3. September 2021, ihr unter Beilage entsprechender Belege (E- Mails, Briefe in Kopie etc.) mitzuteilen, wann die in der Einsprache erwähn- ten Kontaktaufnahmen mit der SVA C._______ erfolgt seien, da lediglich ein an die SVA C._______ gerichtetes Gesuch vom 7. Januar 2021 an die SAK weitergeleitet worden sei. Insbesondere ersuchte sie den Versicher- ten um Mitteilung, ob auch ein zeitlich davor liegender Schriftverkehr vor- liege, und was das Motiv für dessen Wegzug aus der Schweiz und dessen Verbleiben in Kambodscha gewesen sei (SAK-act. 12). B.d Der Versicherte liess mit Eingabe vom 29. September 2021 eine mit der SVA C._______ im Jahr 2019 geführte Korrespondenz einreichen und im Wesentlichen ausführen, eine erste Kontaktaufnahme habe leider nur telefonisch im Jahr 2017 stattgefunden, wobei er informiert worden sei, für eine rückwirkenden Nachzahlung für fehlende Jahre fünf Jahre Zeit zu ha- ben. Dass eine Anmeldung innert Jahresfrist erfolgen müsse, sei ihm we- der im Mai 2019 noch im Januar 2021 mitgeteilt worden. Im Weiteren habe er sich ursprünglich dazu entschieden, eine Auszeit von ein bis zwei Jahren zu nehmen und anschliessend wieder in die Schweiz zurückzukehren. Je- doch habe er sich in Kambodscha verliebt und mittlerweile auch eine Toch- ter. Im Weiteren sei er wegen eines Drogenvergehens zwei Jahre inhaftiert gewesen (SAK-act. 13). B.e Auf entsprechende schriftliche Nachfrage der Vorinstanz vom 7. Okto- ber 2021 (SAK-act. 15) hin liess der Versicherte eine Geburtsurkunde sei- ner am (...) 2018 geborenen Tochter, ein Schreiben des kambodschani- schen Gefängnisses vom 30. November 2020 betreffend die Entlassung aus dem Gefängnis per 18. Dezember 2020 sowie eine Bürgschaftserklä- rung seiner Ehefrau vom 3. Mai 2021 einreichen; gemäss letzterer sei die Ehe noch nicht registriert, jedoch lebten die Ehefrau, der Versicherte und die gemeinsame Tochter zusammen (vgl. SAK-act. 16).
C-5239/2021 Seite 4 B.f Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 6. Juli 2021 ab im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss Einwohnerkontrolle der Stadt D._______ sei der Versicherte am 16. November 2016 nach Kambodscha verzogen. Spätestens mit der Ge- burt seines Kindes im Jahr 2018, wenn nicht bereits davor, habe er seinen Lebensmittelpunkt nach Kambodscha verlagert. Damit sei er aus der (obli- gatorischen) AHV-Versicherung ausgeschieden und bei Einreichung der Beitrittserklärung sei die erforderliche Jahresfrist weit überschritten gewe- sen. Bezüglich des Einwands, von der SVA E._______ (recte: SVA C._______) nicht umfassend informiert worden zu sein, gehe aus den ein- gereichten Kopien der Briefe aus dem Jahre 2019 hervor, dass seinerzeit IK-Auszüge angefordert worden seien; ein Gesuch oder ein Antrag auf Weiterführung der obligatorischen AHV-Versicherung oder auf Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung sei hingegen nicht eingereicht worden (vgl. SAK-act. 17). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (fortan: Be- schwerdeführer), vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 3. Dezem- ber 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV-Versicherung ab 1. Januar 2017 bean- tragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, er sei weder anlässlich seiner Abmeldung aus der Schweiz noch anlässlich seiner An- frage nach Auszügen (aus dem Individuellen Konto) darauf hingewiesen worden, dass eine Anmeldung innerhalb eines Jahres zu erfolgen habe. Mit dem Beitritt und der Bezahlung der Beiträge könne vermieden werden, dass bei einer Rückkehr in die Schweiz und dem Erreichen des AHV-Alters die Rente massiv gekürzt werden müsse sowie Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe angefordert werden müssten (vgl. Akten im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: BVGer-act-] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 einverlangte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wurde am 28. Dezember 2021 der Gerichtskasse gutgeschrieben (vgl. BVGer-act. 2-4). C.c Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 5. November 2021. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, spätestens mit Kennenlernen seiner Partnerin und der Geburt des Kindes vom 17. Juni 2018, mithin noch vor seiner Inhaftierung, habe der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Kambodscha begründet; zu
C-5239/2021 Seite 5 diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass er in Kambodscha bleiben wolle. Die Einjahresfrist sei zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung vom 26. Mai 2021 bereits abgelaufen gewesen. Im Weiteren habe sich die Anfrage des Beschwerdeführers an die SVA C._______ vom Mai 2019 auf eine Anfor- derung eines Kontoauszugs beschränkt. Aus dieser Handlung könne ob- jektiv betrachtet nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Mitglied- schaft bei der AHV beibehalten werden sollte. Was die späteren Anfragen gegenüber der SVA C._______ betreffe, so seien diese im Jahre 2021, also nach Ablauf der Einjahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV-Versicherung und somit verspätet erfolgt (vgl. BVGer-act. 7). C.d Mit Stellungnahme vom 29. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend führte er aus, es gehe nicht darum, jemandem einen «Fehler» betreffend Infor- mation respektive Einhaltung der Fristen nachzuweisen, sondern darum, dass der Versicherte künftig minimal durch die Leistungen der AHV abge- sichert sei (BVGer-act. 9). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2022 wurde ein Doppel der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 29. April 2022 zur Kenntnis- nahme an die Vorinstanz übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 10). C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
C-5239/2021 Seite 6 anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar (insbesondere die in Art. 2 AHVG geregelte freiwillige Ver- sicherung), soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 5. November 2021, mit welchem die Vorinstanz die am 9. Juni 2021 verfügte Abweisung des Gesuchs um Beitritt zur frei- willigen Versicherung bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2021 abgewiesen hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführender ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Kambodscha (zum Wohnsitz vgl. E. 5.2 ff. hiernach). Mangels eines Sozi- alversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Kambodscha rich- tet sich die Prüfung seines Gesuchs um Beitritt zur freiwilligen Versiche- rung allein nach schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Mai 2021) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
C-5239/2021 Seite 7 ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange- messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungs- prozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen). Mitwirkungs- pflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh- men, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.6 Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert a) die natür- lichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und c) Schweizer Bürger, die unter bestimmten Bedingungen (Ziff. 1-3) im Ausland tätig sind.
C-5239/2021 Seite 8 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver- sichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die frei- willige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitä- ten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leis- tungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 4.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können der frei- willigen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvo- raussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unter- stellt sind. 4.2.2 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung be- ginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 4.2.3 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragstel- ler zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV). 4.3 Aufgrund des soeben Dargelegten sind für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versi- cherte Person muss die Schweizerische Staatangehörigkeit oder diejenige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats besitzen, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein und (4) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindes- tens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden
C-5239/2021 Seite 9 aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisge- mäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt wer- den (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die soeben Dargelegten Voraus- setzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt. 5.1 Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Schweizer Staats- angerhöriger ist und von Januar 2005 bis Juli 2016 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat; letzteres kann ohne Weiteres dem mit Eingabe vom 21. Mai 2021 eingereichten IK-Auszug vom 20. Januar 2021 (SAK-act. 7 S. 3 f.) entnommen werden. 5.2 Im Weiteren ist grundsätzlich unbestritten, dass der Wohnsitz des Be- schwerdeführers mittlerweile ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA, namentlich in Kambodscha liegt. In casu war jedoch – worauf die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 zutreffend hinweist – zunächst fraglich, wann der Beschwerdeführer aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist und seinen Wohnsitz in Kambodscha be- gründet hat. 5.2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG) befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufent- halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schlies- sen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Urteil des EVG H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a; BGE 138 V 186 E. 3.3.2; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Der Mittelpunkt der Lebensinte- ressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, so dass deren Beziehungen zu die- sem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen, ZAK 1990 S. 247 E. 3a). Es handelt sich dabei
C-5239/2021 Seite 10 im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicher- weise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü- gen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Le- bensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (Urteil des EVG H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a; BGE 138 V 186 E. 3.3.2; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt – im Sinne eines «bis auf Weiteres-Aufenthalts» – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer letzt- mals im Juli 2016 Beiträge an die obligatorische AHV/IV-Versicherung ge- leistet hat (vgl. SAK-act. 7 S. 3 f. und E. 5.1 hiervor). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer gemäss Meldebestätigung der Stadt D._______ vom 28. Dezember 2020 am 16. November 2016 bei der Wohnsitzge- meinde abgemeldet und ist ins Ausland gezogen (vgl. SAK-act. 7 S. 5). Zwar hat der Beschwerdeführer am 29. September 2021 gegenüber der Vorinstanz erläutert, er habe ursprünglich geplant, lediglich eine Auszeit von ein bis zwei Jahren zu nehmen und anschliessend wieder in die Schweiz zurückzukehren. Jedoch scheint es sich dabei lediglich um eine – erst auf vorinstanzliche Nachfrage vom 3. September 2021 hin – abgege- bene Schutzbehauptung zu handeln, da den vorliegenden Akten keine An- haltspunkte entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer da- mals seinen Wohnsitz in der Schweiz tatsächlich nicht aufgeben wollte. Vielmehr deutet die oben erwähnte Meldebestätigung der Stadt D._______ vom 28. Dezember 2020 auf das Gegenteil hin. Ebenso spricht der Um- stand, dass es der Beschwerdeführer damals unterlassen hat, sich bei der damals zuständigen Ausgleichskasse zwecks «Auszeit» als Nichterwerb- stätiger anzumelden, gegen diese Behauptung (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-3231/2019, C-3807/2019 vom 8. Juli 2021, in welchem u.a. die Frage der Nichter- werbstätigkeit aufgrund einer Weltreise strittig war).
C-5239/2021 Seite 11 5.2.3 Diese Frage kann jedoch vorliegend letztlich offengelassen werden. Denn die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerde-füh- rer spätesten mit der Geburt seiner Tochter am (...) 2018 (vgl. SAK-act. 16 S. 2 f.) seinen Lebensmittelpunkt nach Kambodscha verlegt und demzu- folge dort spätestens zu diesem Zeitpunkt, mithin noch vor seiner Inhaftie- rung (welche gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz begründet), einen neuen Wohnsitz begründet hat; dieser besteht nach wie vor, was sich insbesondere auch aus der Bürgschaftserklärung seiner Le- bensgefährtin vom 3. Mai 2021 ergibt (SAK-act. 16 S. 3). Dies wurde res- pektive wird vom Beschwerdeführer denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. 5.2.4 Aus dem soeben Dargelegten folgt, dass die mit Eingabe vom 21. Mai 2021 eingereichte Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung offensichtlich nicht innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obli- gatorischen Versicherung erfolgt ist, weshalb auch die gesetzlich vorgese- hene einjährige Frist versäumt wurde. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die gesetzlich vorgesehene Frist für die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung nicht eingehalten wurde, sondern macht in diesem Zusammenhang – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vielmehr geltend, von den zustän- digen Stellen nicht über die geltende Beitrittsfrist informiert worden zu sein. Damit rügt er implizit eine Verletzung der sich aus Art. 27 ATSG ergeben- den Auskunftspflicht der zuständigen Durchführungsorgane. 5.3.1 Grundsätzlich kann die Behörde durch Unterlassen notwendiger Hin- weise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt al- lerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 154 Rz. 671). 5.3.1.1 In BGE 131 V 472 E. 4.1 hat das Bundesgericht ausgeführt, Art. 27 Abs. 1 ATSG regle eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönli- ches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen habe, und haupt- sächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt werde. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlage hingegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person könne vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen. Gemäss Bundesgericht gehört es auf jeden Fall zum Kern der
C-5239/2021 Seite 12 Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches ge- fährden könne (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.2 f. mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 27 N. 28 mit Hinweis auf Urteil des BGer K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3). Allerdings kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 256 E. 7.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungs- trägers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hier- für einzustehen hat, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich- rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 241 E. 5.2.1). 5.3.1.2 Abweichend von der soeben dargelegten allgemeinen Bedeutung von Art. 27 Abs. 2 ATSG gilt bei der freiwilligen Versicherung bzw. bei der Frage nach einem allfälligen Übertritt in die freiwillige Versicherung zur Weiterführung der AHV jedoch Folgendes: Wie das Eidgenössische Versi- cherungsgericht bereits in BGE 121 V 69 E. 4a ausgeführt und später – auch nach Inkrafttreten des ATSG – verschiedentlich wiederholt hat, sind die schweizerischen Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflich- tet, Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkun- gen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Es besteht demnach kein Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Behörden von Amtes wegen (vgl. EVG H 226/04 vom 29. März 2005 E. 6 und H 216/03 vom 19. Oktober 2005 E. 6, je mit Hinweisen), da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt. Dies gilt umso mehr seit der Neukonzipierung der freiwilligen Ver- sicherung seit Januar 2001, in welcher eine Weiterführungsversicherung (der obligatorischen Versicherung) geschaffen wurde und eine Beschrän- kung im Kreis der versicherten Personen erreicht werden sollte (vgl. Urteil H 216/03 E. 4.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-728/2018 vom 10. Juli 2019 E. 3.3 und 4.2.3). 5.3.2 5.3.2.1 In casu finden sich in den Akten keine konkreten Anfragen des Be- schwerdeführers im Hinblick auf eine Weiterversicherung bei der AHV, we- der bezüglich der obligatorischen noch bezüglich der freiwilligen Versiche- rung. Insbesondere vor der spätestens am 17. Juni 2018 erfolgten Wohn- sitznahme in Kambodscha (vgl. E. 5.2.3 hiervor) finden sich in den Akten
C-5239/2021 Seite 13 gar keine Anfragen des Beschwerdeführers. Zwar hat der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass bereits im Jahr 2017 eine erste Kontaktaufnahme mit der SVA C._______ per Telefon erfolgt sei. Jedoch ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft praxisgemäss zum Beweis von vornherein nicht geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Ur- teile des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer C-537/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis; C- 1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 6.2), weshalb der Beschwerdefüh- rer aus dieser Aussage offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.3.2.2 Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine nach Wohnsitznahme in Kambodscha erfolgten schriftlichen Anfragen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich gemäss der dargestellten Rechtsprechung aufgrund der Freiwilligkeit der freiwilligen Versicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG auch kein Rechtsanspruch auf Beratung von Amtes wegen durch die zuständige Be- hörde (zuständige Auslandvertretung oder SAK). Eine allgemeine Bera- tungspflicht von Amtes wegen besteht nicht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2015 vom 19. Oktober 2015). Die Vorinstanz weist zutreffend da- rauf hin, dass sich die Anfrage des Beschwerdeführers an die SVA C._______ vom 10. Mai 2019 lediglich darauf beschränkt hat, einen Kon- toauszug anzufordern (vgl. SAK-act. 13 S. 2). Aus diesem Schreiben kann offensichtlich keine konkrete Anfrage im Hinblick auf eine Weiterversiche- rung bei der AHV erblickt werden, weshalb für die SVA C._______ auch kein erkennbarer Anlass bestanden hat, dem Beschwerdeführer irgendwel- che Auskünfte hinsichtlich einer Weiterversicherung bei der AHV zu ertei- len. Und was die Anfrage vom 7. Januar 2021 – sofern sie denn überhaupt als konkrete Anfrage im Hinblick auf eine Weiterversicherung bei der AHV qualifiziert werden kann, was aufgrund der Formulierung («Bitte teilen Sie mir mit, für welche Jahre noch eine Nachzahlung möglich ist und in welcher Höhe») zumindest als zweifelhaft erscheint (vgl. SAK-act. 3 S. 1) – anbe- langt, so ist diese klar nach Ablauf der einjährigen Frist nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV-Versicherung und somit eindeutig verspätet erfolgt. 5.3.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtspre- chung mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflich- ten nicht zu jenen Verhältnissen gehört, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4 und BGE 97 V 213 E. 2 m.H.). In diesem Zusammen- hang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass im Sinne von Art. 27 Abs. 1
C-5239/2021 Seite 14 ATSG Informationen und Merkblätter zu den Voraussetzungen für die Wei- terführung der AHV in der freiwilligen Versicherung ohne Weiteres bei der SAK (abrufbar unter www.zas.admin.ch > Private > Freiwillige AHV/IV, zu- letzt besuch am 27. Juli 2023) und der Auslandschweizer-Organisation (ASO) erhältlich sind (abrufbar unter www.swisscommunity.org > Leben im Ausland > Finanzen & Vorsorge > AHV/IV > AHV/IV ausserhalb der EU/EFTA, zuletzt besucht am 27. Juli 2023). 6. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versiche- rung eindeutig zu spät eingereicht hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Verfahren betreffend die freiwillige Versicherung sind kostenpflichtig und richten sich nach Art. 63 VwVG (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 2 AHVG). Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen und werden und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: