B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5239/2020
Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, (Österreich) vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 21. September 2020.
C-5239/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizerischer Staatsangehöriger. Er war in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt 39 Monate in der Schweiz erwerbs- tätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV- STA gemäss Aktenverzeichnis vom 25. November 2020 [act.] 13 S. 2). Im April 1995 verlegte er seinen Wohnsitz nach Österreich und war zuletzt bis zum 11. Mai 2018 als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig (act. 14 S. 18, 23 S. 2). Am 5. August 2019 meldete er sich beim österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermit- telte das Antragsformular E 204/AT am 6. Dezember 2019 der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 1). A.b Zuvor wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Lan- desstelle Niederösterreich vom 5. Dezember 2019 der Antrag des Versi- cherten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, mit der Begründung, Berufsunfähigkeit liege nicht dauerhaft vor (act. 2). Dage- gen reichte der Versicherte am 5. Februar 2020 Klage beim Landesgericht (...) als Arbeits- und Sozialgericht (nachfolgend: Landesgericht) ein (act. 28 S. 4 und 44 S. 2). A.c Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (act. 14 ff.) sowie der Einholung einer Stellungahme beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; act. 29) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2020 (act. 30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 16. April 2020 (act. 31) erhob der Versicherte dagegen provisorischen Ein- wand und beantragte aufgrund eines Untersuchungstermins bei einem In- ternisten, einem Chirurgen und einem Neurologen eine Fristverlängerung zur Einreichung einer detaillierten Begründung. Es wurde ihm eine Frist- verlängerung bis zum 31. August 2020 gewährt (act. 40). A.d Mit E-Mail vom 19. August 2020 (act. 43) reichte die Ehefrau des Ver- sicherten Gutachten der Dres. B., C., D._______ und E._______ zu den Akten. Sie führte im Wesentlichen aus, die Ursache des Schwindels beim Versicherten sei nicht abgeklärt worden. Zudem gehe es ihm aufgrund seiner körperlichen Verfassung mental zusehends schlech- ter.
C-5239/2020 Seite 3 A.e Mit Verfügung vom 21. September 2020 (act. 52) wies die IVSTA das Leistungsbegehren gestützt auf die Einschätzungen des RAD (act. 50) ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Okto- ber 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 21. September 2020 und die Gewährung einer IV-Rente. Eventualiter sei die Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Nötigenfalls sei ein (polydiszip- linäres) medizinisches Gutachten einzuholen. Nach Erhebung und Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu gewähren. C. Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 beim Beschwerdefüh- rer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer- act. 2) wurde am 16. November 2020 geleistet (BVGer-act. 4). D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 gestützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. No- vember 2020, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-act. 8). E. Mit Eingabe vom 11. März 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sich nicht gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung stelle (BVGer-act. 10). F. Der Schriftenwechsel wurde am 30. April 2021 abgeschlossen (BVGer-act. 11). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Be- weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-5239/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und lebt in Österreich. Daher ist vor- liegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
C-5239/2020 Seite 5 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 2 hiervor) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertels- renten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-5239/2020 Seite 6 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.6 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch zu Recht abgewiesen hat bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 4.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 21. September 2020 wurde da- mit begründet, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung ab dem 1. De- zember 2018 (sechs Monate postoperativ) eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise wieder zumutbar sei und somit keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (act. 52). 4.2 Die Verfügung vom 21. September 2020 basierte in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Gutachten aus Öster- reich: 4.2.1 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam in seinem Sachverständigengutachten vom 6. September 2019 (act. 22) zu folgen- dem Ergebnis:
C-5239/2020 Seite 7 Wirbelsäule mit zusätzlicher Trichterbrust, erheblicher Funktionseinschrän- kung der Wirbelsäule, Totalversteifung der Halswirbelsäule und restliche Mye- lopathie mit bestehender motorischer Einschränkung im Bereich der rechten oberen Extremität und der rechten unteren Extremität mit resultierender Mobi- litätseinschränkung vorhanden ist (Gesamtgrad der Behinderung: 70 %) 2. Halbseitenparkinsonsyndrom rechts, oberer Rahmensatz, da erhebliche Ein- schränkung der Mobilität, erheblich gestörtes Gangbild und erhebliche Funk- tionseinschränkung der rechten oberen Extremität mit resultierender Ein- schränkung in Alltag, Selbstversorgung und Berufsleben (Gesamtgrad der Be- hinderung: 60 %) 3. Chronisch entzündliche Darmerkrankung, oberer Rahmensatz, da dauerhafte immunsuppressive Therapie notwendig ist und ein reduzierter Ernährungszu- stand vorhanden ist bei gegenwärtig stabilen Verhältnissen und subjektiver Beschwerdefreiheit (Gesamtgrad der Behinderung: 40 %) 4. Angeborene Lungenvenenfehlmündung, erfolgreich operiertes Vitium berich- tet, fixer Rahmensatz (Gesamtgrad der Behinderung: 30 %) Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 % angegeben und wie folgt begründet: Das Leiden 1 werde um eine Stufe erhöht bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionsein- schränkung durch das Vorliegen von Leiden 2. Leiden 2 schränke die kör- perliche Belastbarkeit, die Mobilität und die Gesamtfunktion im Alltag und Berufsleben zusätzlich ein. Leiden 3-4 würden nicht weiter erhöhen, da nicht schwerwiegend. Eine ausreichend sichere, selbständige Benützung des öffentlichen Verkehrs sei aufgrund der neurologischen Einschränkung, der erhöhten Sturzgefahr sowie dem massiv erhöhten Frakturrisiko im Be- reich der vorgeschädigten Wirbelsäule, dauerhaft unzumutbar. 4.2.2 Im Auftrag des Landesgerichts erstellte Dr. med. E._______, Fach- arzt für Chirurgie, vom 24. April 2020 (act. 48) ein fachärztliches Sachver- ständigengutachten. Er stellte folgende Diagnosen: – ausgeprägte angeborene Skoliose der Wirbelsäule (COBB Winkel 32 Grad Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), COBB Winkel im Bereich der Brustwir- belsäule (BWS) 30 Grad) – Lumboischialgie beidseits – Fussfehlstellungen beidseits – Beckenschiefstand
C-5239/2020 Seite 8 – ausgeprägtes Zervikalsyndrom bei Zustand nach Versteifungs-OP in den Seg- menten C3-C6 Der Gutachter führte aus, der Versicherte sei aufgrund seiner Abnützungs- erscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, aber insbesondere auf- grund seiner Skoliose und seines massiven Zervikalsyndroms bei Zustand nach Spondylodese nur mehr für leichte Arbeiten geeignet. Es werden di- verse Arbeiten beschrieben, welche nicht möglich seien: u.a. Arbeiten über Kopf, Arbeiten, die mit starken Zug- und Stossbelastungen mit den oberen Extremitäten einhergingen, Arbeiten, die mit verstärkten Bewegungen des Kopfes im Sinne von Drehen nach links und rechts und nach Ausrichtung oben und unten einhergingen usw. (vgl. act. 48 S. 5 f.). Aufgrund der neu aufgetretenen verstärkten Schwindelzustände bei Zustand nach Fusi- onsoperation (OP) in der Halswirbelsäule empfehle er noch die Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens. 4.2.3 Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, er- stellte im Auftrag des Landesgerichts am 11. Mai 2020 ein Neurologisch- Psychiatrisches Gutachten (act. 45) und diagnostizierte Folgendes: – Neurologisch: Schweres Cervicalsyndrom bei bekannter Halswirbelsäulen (HWS)-OP mit dorsolateraler Stabilisierung G54 Juveniles Hemiparkinson-Syndrom rechts ICD-10 G25. – Psychiatrisch: Derzeit keine psychiatrische Erkrankung objektivierbar Sie hielt fest, aus neurologischer Sicht bestehe ein ausgeprägtes Cervical- syndrom bei Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression C3 bis C6 sowie Neuroforamenerweiterung und dorsolateraler Stabilisierung bei ab- soluter Vertebrostenose. Des Weiteren bestehe ein juveniles Hemiparkin- son-Syndrom mit Ruhetremor sowie einer Störung der Feinmotorik. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit keine psychiatrische Erkrankung objekti- vierbar. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, aus neurolo- gisch-psychiatrischer Sicht seien dem Versicherten alle leichten Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zumut- bar. Tätigkeiten, die mit häufigen ruckartigen Kopf-Umwende-Bewegungen einhergingen, Tätigkeiten über Kopf usw. schloss sie aus (vgl. act. 45 S. 6 f. sowie Neurologisch-psychiatrische Zusammenfassung der Leistungs- kalküle vom 25. Mai 2020 [act. 47 S. 2]).
C-5239/2020 Seite 9 Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der neurochirurgischen Intervention bei absoluter Vertebrostenose ein neurochirurgisches Gutachten angezeigt sei. 4.2.4 Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, erstellte im Auftrag des Landesgerichts am 15. Mai 2020 (act. 46) ein fach- ärztliches Gutachten Innere Medizin. Diesem können folgende Krankheits- bezeichnungen entnommen werden: – Zustand nach Operation bei Lungenvenenfehlmündung postnatal – Herzrhythmusstörungen (Ventrikuläre Extrasystolie) Der Gutachter beurteilte den Versicherten für leichte körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeits- pausen als geeignet. 4.2.5 Im Auftrag des Landesgerichts erstellte Dr. B., Facharzt für Neurochirurgie, am 12. Juni 2020 ein Neurochirurgisches Sachverständi- gengutachten (act. 44) mit folgenden fachbezogenen Diagnosen: – Zustand nach Entlastungs- und Stabilisierungsoperation der HWS C3 bis C6 – Angeborene Blockwirbelbildung C6/7 – Abnutzungsveränderungen der HWS mit Einengung der Nervenwurzelkanäle C5/6 beidseits – Chronisches Cervikalsyndrom – ausgeprägte Rotationsskoliose der BWS und LWS – Schwindel Und den nicht neurochirurgischen Diagnosen: – Zustand nach Aortenisthmusstenose und Speiseröhrenverengung – Hemi Parkinson rechts – Colitis ulcerosa in Remission – Fussfehlstellung – Herzrhythmusstörung Der Gutachter hielt fest, der Versicherte sei im Mai 2018 aufgrund einer deutlichen Wirbelkanaleinengung C3 bis C6 mit Bedrängung des Rücken- marks operiert worden. Es seien Wirbelbögen entfernt, das Rückenmark und die Nervenwurzeln knöchern entlastet und eine Stabilisierung von C3
C-5239/2020 Seite 10 bis C6 durchgeführt worden. Diesbezüglich bestehe aus neurochirurgi- schem Fachgebiet eine deutliche Bewegungs- und Belastungseinschrän- kung. Bei der neurochirurgischen Untersuchung zeigte sich eine rechtssei- tige Tonuserhöhung und Ruhezittern mit Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand. Im Bereich der BWS und LWS bestehe eine ausge- prägte Rotationsskoliose, welche ebenso zur Belastungsreduktion führe. Es werde zusätzlich eine Schwindelsymptomatik angegeben, wobei der Schwindel oft akut nach Lagewechsel einsetzen könne. Die Ursache der Schwindelsymptomatik habe bis jetzt nicht festgestellt werden können. Be- züglich der Einschränkungen des Leistungskalküls betreffend den Schwin- del und der Parkinsonsymptomatik werde auf das neurologische Fachgut- achten verwiesen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, leichte körperliche Arbeiten seien vollschichtig möglich. Mittelschwere, schwere und sehr schwere Ar- beiten würden ausscheiden. Nach einer Stunde Stehen, Gehen und/oder Sitzen müssten Ausgleichsbewegungen möglich sein. Des Weiteren wür- den diverse Arbeiten ausscheiden (vgl. act. 44 S. 10 f.). Durch neurologi- sche und orthopädische Rehabilitationsmassnahmen sei der Zustand bes- serbar. Das Leistungskalkül würde sich neurochirurgisch nicht ändern, da die fusionierte Halswirbelsäule, welche neurochirurgisch zur Einschrän- kung des Leistungskalküls führe, bestehen bleibe. Bezüglich der Ein- schränkung der Schwindelsymptomatik und des Morbus Parkinsons werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. 4.3 Der RAD-Arzt Dr. Med. G., Facharzt für Allgemeine Medizin, führte am 4. September 2020 aus (act. 50), die medizinische Aktenlage sei klar und vollständig. Die Gutachter Dres. E., C., B. und D._______ seien sich einig, dass der Versicherte in einer leichten Tätigkeit vollschichtig arbeiten könne. Die Tätigkeit als kaufmänni- scher Angestellter entspreche einer solchen. Die beschriebenen Funkti- onseinschränkungen inkl. Benutzen des öffentlichen Verkehrs seien mit dieser Tätigkeit absolut berücksichtigt. Somit erfahre sein Bericht vom 31. März 2020 (act. 29) keine Änderung. Damals gab er an, ab dem 12. Mai 2018 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezember 2018 (spätestens sechs Monate postoperativ) eine solche von 0 %. 4.4 Im Beschwerdeverfahren wurden folgende medizinische Berichte zu den Akten gereicht:
C-5239/2020 Seite 11 4.4.1 Dem Bericht von Dr. H._______ der Klinischen Abteilung für Innere Medizin 2 des Universitätsklinikums (...) nach einer Koloskopie vom 8. Ok- tober 2018 kann Folgendes entnommen werden: – fraglich (serr.?) Adenom im rechtsseitigen Transversum – Abtragung; – Distale Colitis (Sigma) mit vorbekannten narbigen Veränderungen und Pseu- dopolypen, makroskopisch keine Anzeichen frischer/akuter Entzündung. Gemäss Histologie bestehe kein Anhalt für eine Malignität (BVGer-act. 1 Beilage 12). 4.4.2 Gemäss Bericht von Dr. med. I._______ der Klinischen Abteilung für Innere Medizin 2 des Universitätsklinikums (...) vom 13. Oktober 2020 habe der Versicherte nach der Diagnose Morbus Parkinson das Medika- ment Mesagran nicht mehr genommen und habe jetzt von heute auf mor- gen blutige Stühle (hellrot)/Durchfälle. Es wurde empfohlen, die Therapie fortzusetzen. Nach einer Besprechung am 10. November 2020 sei eine elektive Koloskopie zu planen (BVGer-act. 1 Beilage 12). 4.5 Dem Protokoll des Beschlusses des Landesgerichts vom 18. Septem- ber 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 8 S. 3) kann entnommen werden, dass die Sachverständige Dr. C._______ angeregt habe, dass der Versicherte bei der Schwindelambulanz in (...) vorstellig werden solle. Danach sei der Ver- fahrensgang erörtert worden, wonach in weiterer Folge dann ein fachärzt- liches Gutachten der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) einzuholen sei. 4.6 Die IV-Ärztin Dr. med. J._______, Fachärztin für Innere und Allgemeine Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 aus (BVGer- act. 1 Beilage 8), aufgrund der empfohlenen und organisierten Untersu- chungen in Zusammenhang mit dem Schwindel und den neurologischen Beeinträchtigungen seien folgende weitere Abklärungen vorzunehmen:
C-5239/2020 Seite 12 von Aufgaben?
C-5239/2020 Seite 13 geht, dass gestützt auf die vorhandenen Akten eine abschliessende Beur- teilung des Gesundheitszustands und der daraus folgenden allfälligen Ar- beitsunfähigkeit nicht möglich ist, und daher weitere medizinische Abklä- rungen erforderlich sind. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine An- haltspunkte ersichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Vo- rinstanz und des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur wei- teren Abklärung nicht entsprochen werden sollte. 4.8 Unbestritten ist, dass eine neurologische (inkl. ENMG), orthopädische und gastroenterologische Abklärung des Beschwerdeführers erforderlich ist. Ferner ist aufgrund des mentalen Zustands des Versicherten, welcher sich verschlechtert haben soll (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), auch eine er- neute psychiatrische Untersuchung angezeigt. Da die vorliegenden Gut- achten aus Österreich mehrere medizinische Fachgebiete betreffen, ist eine entsprechend umfassende Abklärung des Sachverhalts in Form eines polydisziplinären Gutachtens zu veranlassen, um die gesamtmedizinische Situation rechtsgenüglich zu erfassen (vgl. auch Urteil des BVGer C-5233/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.7). 5. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 in medizinischer Hinsicht nicht rechts- genügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozial- versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu beurteilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung hat. 5.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Ver- fahrensbeteiligten zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medi- zinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendi- gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend im aktuellen Neuanmeldever- fahren noch keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde.
C-5239/2020 Seite 14 Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administ- rativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 5.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berück- sichtigen hat) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten (z.B. Gastroenterologie [vgl. E. 4.8]) beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). 5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 5.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 21. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
C-5239/2020 Seite 15 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5239/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-5239/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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