B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 15.09.2025 (8C_453/2024)
Abteilung III C-5236/2020
Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Frankreich) vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 30. September 2020.
C-5236/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1979 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ist portugiesischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Frankreich (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 2 S. 3 und 16 S. 2 und S. 10). Der Beschwerdeführer war von 1997 bis zum Unfall vom 12. November 2019 in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt war er seit 2005 bei der B._______ als Schaler/Baufacharbeiter angestellt (IVSTA-act. 2, 7.36, 7.6 und 8.1). Rund ein halbes Jahr vor dem invalidi- sierenden Unfall erwarben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Einfamilienhaus in Frankreich und verlegten ihren bis dahin in der Schweiz gelegenen Wohnsitz dorthin. Seither war der Beschwerdeführer als Grenz- gänger in der Schweiz erwerbstätig. Am 12. November 2019 erlitt er wäh- rend seiner Arbeitstätigkeit einen Unfall und zog sich eine Luxationsfraktur Th12 / L1 mit kompletter Paraplegie sub TH12 (Morel-Lavallée Verletzung) zu. Er ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen (IVSTA-act. 2, 7.20, 16 und 39.8). Am 13. November 2019 meldete sein Arbeitgeber den Unfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA; IVSTA- act. 7.36). Diese entrichtete dem Beschwerdeführer Taggelder (IVSTA-act. 7.3 und 39.2). A.b Nachdem im Spital C._______ vom 12. bis zum 18. November 2019 die notfallmässige Erstversorgung erfolgt war (IVSTA-act. 7.20), befand sich der Beschwerdeführer vom 18. November 2019 bis 8. Juli 2020 in sta- tionärer Behandlung im Zentrum H._______ (nachfolgend: D., IV- STA-act. 39.8). Im Rahmen dieses Aufenthalts führte das Zentrum G. der E._______ eine individuelle Abklärung zur Wohnsituation des Beschwerdeführers durch. Es kam zum Schluss, dass für die Benüt- zung des Hauses mit dem Rollstuhl bzw. um in das Haus zu gelangen und dieses wieder zu verlassen, gewisse bauliche Massnahmen nötig seien. Konkret empfahl es, den Hauseingang mittels einer Zugangsrampe mit Wendepodest rollstuhlgängig zu machen sowie den Umbau des Badezim- mers. Es erstellte am 23. Januar 2020 (mit Änderungen vom 12. März 2020) ein Protokoll mit den Umbauvorschlägen und holte entsprechende Offerten bei Bauunternehmern ein (IVSTA-act. 14). Die Kostenvoran- schläge beliefen sich für die Zugangsrampe mit Wendepodest zum Haus- eingang auf EUR 14'942.40 (IVSTA-act. 13 S. 1-3) und für den Umbau des Badezimmers auf EUR 20'115.44 (IVSTA-act. 13 S. 4 f.).
C-5236/2020 Seite 3 B. B.a Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Dezember 2019 bei der In- validenversicherung des Kantons (...) (nachfolgend: IV-Stelle [...]) Leistun- gen der Schweizerischen Invalidenversicherung in Form von beruflicher In- tegration und einer Rente (IVSTA-act. 2 S. 8). Am 3. März 2020 ersuchte er bei der IV-Stelle (...) um Hilfsmittel in Form von baulichen Anpassungen (IVSTA-act. 12.1) und präzisierte im Fragebogen für Gesuchstellende, dass er insbesondere Hilfe für den Umbau seines Hauses benötige (IVSTA-act. 10 S. 3). Er stützte sich dabei auf Zentrum G._______ der E._______ vorgenommene individuelle Abklärung zur Wohnsituation und die gestützt darauf ergangenen Offerten (s. oben A.b). Mit Schreiben vom 20. März 2020 beantragte das D._______ gegenüber der IV-Stelle (...) die volle Kostenübernahme für die geplanten baulichen Anpassungen (IVSTA- act. 12.2). B.b Die IV-Stelle (...) beauftragte in der Folge die F._______ (nachfolgend: F.) mit der fachtechnischen Beurteilung (IVSTA-act. 15). Diese hielt in ihrem Bericht an die IV-Stelle (...) vom 2. April 2020 fest, im Rahmen der Abklärung vor Ort habe sich gezeigt, dass die beiden beantragten bau- lichen Massnahmen (Zugangsrampe mit Wendepodest beim Hauseingang und Badezimmerumbau, s. oben A.b) notwendig seien, um anstehende Probleme zu lösen. Die F. kürzte die Handwerkerofferte betreffend den Badezimmerumbau um eine Position und empfahl der IV-Stelle (...), eine Kostengutsprache in der Höhe von EUR 14'492.40 und EUR 19'551.44 zu erteilen (IVSTA-act. 16 S. 1 ff.). B.c Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2020 teilte die IV-Stelle (...) dem Be- schwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Kostengutsprachegesuch für die beantragten baulichen Massnahmen abzuweisen. Sie stützte ihre Begrün- dung im Wesentlichen auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerde- führers sowie darauf, dass diese Hilfsmittel sich primär auf dessen Selbst- sorge fokussierten (IVSTA-act. 23). B.d Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tschopp (nachfolgend: Rechtsvertreter), Ein- wand gegen den Vorbescheid und beantragte dessen vollumfängliche Auf- hebung sowie die Erteilung einer Kostengutsprache für die notwendigen baulichen Massnahmen im Ausland. Zur Begründung führte er im Wesent- lichen an, er sei aufgrund seiner Grenzgängereigenschaft immer noch in- validenversicherungsrechtlich versichert und habe damit Anspruch auf
C-5236/2020 Seite 4 Eingliederungsmassnahmen. Diese dienten nicht primär der Selbstsorge, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung seiner Mobilität und somit auch seinen beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen (IVSTA-act. 24). B.e Noch während der Beschwerdeführer sich stationär im D._______ auf- hielt, wurde sein Haus entsprechend der Empfehlung des Zentrums G._______ der E._______ (s. oben A.b) rollstuhlgängig umgebaut. Der Be- schwerdeführer finanzierte den Umbau mit der ihm bevorschussten Integ- ritätsentschädigung der SUVA (IVSTA-act. 18.12 und 18.24). Bei seinem Austritt aus dem D._______ und seiner Rückkehr nach Hause am 8. Juli 2020 war der Umbau noch nicht vollständig abgeschlossen (IVSTA- act. 39.8 S. 5). Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik stand fest, dass der Beschwerdeführer weder seinen angestammten Beruf als Bau- facharbeiter noch eine andere Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers ausüben können würde (IVSTA-act. 7.6 S. 2, 8.1 S. 5, 16 S. 1 und 39.8 S. 5). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass am 22. September 2020 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgebe- rin weiterhin bestand bzw. dass ihm (noch) nicht gekündigt worden war (IV- STA-act. 39.8 S. 5). B.f Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren betreffend die baulichen Massnahmen am Haus des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Nachversicherungsschutz nur für Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz gelte und somit nicht für bauliche Massnahmen im Ausland (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Eingang: 26. Oktober 2020) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Kosten- übernahme der notwendigen baulichen Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis
C-5236/2020 Seite 5 4. Dezember 2020 dem Gericht einzureichen (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 24. November 2020 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurück (BVGer-act. 3) und vergütete am 1. De- zember 2020 den eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 800.- im vol- len Umfang (BVGer-act. 4 und 6) C.c Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle (...) vom 7. Januar 2021, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer- act. 8). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2021 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 9). C.e Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 liess der Rechtsvertreter dem Ge- richt seine Kostennote zukommen (BVGer-act. 10). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut
C-5236/2020 Seite 6 Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton (...) einer Erwerbstä- tigkeit nachging (IV-act. 2 S. 1 und S. 6) und zum Anmeldungszeitpunkt in Frankreich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle (...) für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2020 wurde sodann zu Recht von der Vorinstanz erlassen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2013/46 E. 3.2). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfü- gung vom 30. September 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch
C-5236/2020 Seite 7 des Beschwerdeführers um Kostenübernahme von baulichen Massnah- men im Ausland abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt mit sei- ner Eingabe am Bundesverwaltungsgericht die Kostenübernahme für die notwendigen baulichen Massnahmen. Prozessthema ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversi- cherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf Hilfs- mittel in Form von baulichen Massnahmen an seinem Haus in Frankreich, hat. 5. 5.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. September 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertempo- ralen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vie- ler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 m.H.) finden somit vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. September 2020 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5.3 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich, womit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sach- verhalt mit Bezug zur EU vorliegt. Damit gelangen das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke
C-5236/2020 Seite 8 der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richten sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversiche- rung indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.). Demnach richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Be- schwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen alleine nach schweizeri- schem Recht. 6. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von baulichen Massnahmen im Ausland hat. 6.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fas- sung) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mas- snahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und en- det spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Obli- gatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürli- che Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
C-5236/2020 Seite 9 6.2 Wird gemäss Art. 324a Abs. 1 OR der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, [...] ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine be- schränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, [...] sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Sind nach Abs. 2 durch Abrede, Normalarbeits- vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Nach Abs. 4 kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Ist nach Art. 324b Abs. 1 OR der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vor- schrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinde- rung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die be- schränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. 6.3 Art. 65 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, vom 1. Mai 2019 bis am 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998 (LMV 2019 - 2022) bestimmt, dass der Betrieb bei Unfall Arbeitnehmender keine Leistungen zu entrich- ten hat, solange die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen 80% des versicherten Verdienstes decken. [...] Damit ist die Lohnfortzah- lungspflicht nach Art. 324a/b OR des Betriebes vollumfänglich abgegolten. 6.4 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der VO Nr. 883/2004 (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbst- ständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invaliden- versicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Er- werbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des An- spruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invaliden- rente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt (vgl. Ur- teile des BVGer C-2653/2019 E. 6.2.1; C-4546/2020 E. 6.2.3).
C-5236/2020 Seite 10 6.5 Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziff. 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand
C-5236/2020 Seite 11 Versicherteneigenschaft durch eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG begründet wurde. 6.8.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Ar- beitsverhältnis und damit die durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworbene Versicherteneigenschaft bei einer krankheitsbedingten Arbeits- einstellung eines Ausländers, der die Schweiz verlassen hat, so lange wei- ter, als der Arbeitgeber gesetzlich oder aufgrund einer einzel- oder gesamt- arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Die durch ein Krankengeld abgelöste Fortzahlung rechtlich geschuldeten Loh- nes mit entsprechender Fortdauer der auf Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG ge- stützten Versicherteneigenschaft besteht in der Regel so lange, als die in Art. 324a OR vorausgesetzte «beschränkte Zeit» andauert, wenn das Ar- beitsverhältnis rechtlich weiter dauert (BGE 101 V 37 E. 2; Urteil des BGer I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1 [in welchem die Arbeitseinstellung wie im vorliegenden Fall auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und somit als unfallbedingte Arbeitseinstellung zu qualifizieren war] m.H. auf SVR 1995 IV Nr. 64 S. 188 E. 4a; MEYER/ REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage 2022, N 4 zu Art. 1b IVG; ERWIN MU- RER, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1 - 27 bis IVG), 2014, N 19 zu Art. 1b IVG). Die Ausrichtung von Unfalltaggeldern auch während beste- hendem Arbeitsverhältnis vermag die Versicherteneigenschaft nicht zu be- gründen (Urteil I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1 m.H. auf Urteil I 80/87 vom 22. Oktober 1987 E. 3b). 6.8.3 Nach dem Gesamtarbeitsvertrag (LMV 2019 – 2022) besteht keine weitergehende Lohnfortzahlungspflicht, als sie in Art. 324a OR statuiert ist (s. oben E. 6.3). Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bemisst sich somit aus Art. 324a Abs. 2 OR, wonach der Lohn bei überjährigen Arbeitsverhält- nissen «für eine angemessene längere Zeit» als drei Wochen zu entrichten ist. Für die Bemessung der «längeren Zeit» ist auf die dafür entwickelten Skalen, namentlich die Basler, Berner und Zürcher Skala (vgl. GEISER/MÜL- LER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage 2019, N 438), abzustel- len. Aufgrund der Anstellungsdauer des Beschwerdeführers von rund 14 Jahren (s. oben A.a) ergibt sich gemäss sämtlichen Skalen eine Lohnfort- zahlungspflicht von rund fünf Monaten. Zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 30. September 2020 – mehr als zehn Monate nach dem Unfall – bestand somit keine Lohnfortzahlungspflicht seitens des Ar- beitgebers mehr. Die Versicherteneigenschaft kann im Zeitpunkt der
C-5236/2020 Seite 12 Verfügung somit trotz Weiterbestands des Arbeitsverhältnisses nicht be- gründet werden (Urteil I 783/02 vom 18. Oktober 2004 E. 2.4.1). 6.9 Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen der im Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel erfüllt (s. oben E. 6.4 und 6.5; vgl. zum Ganzen auch BGE 132 V 53 E. 5 und 6 und BGE 132 V 244 E. 6; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N 63 und 68; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 20 zu Art. 6 IVG). Die Vorinstanz bestreitet zu Recht nicht, dass der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 12. November 2019 seine un- selbständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit als Schaler in der Schweiz im Sinne der vorstehenden Erwägungen (s. oben E. 6.8.1 ff.) auf- geben musste. Es ist ferner auch erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder eine andere Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz ausübte, noch eine abgeschlossene erstmalige Eingliederung erfolgt war oder dass er eine schweizerische Invalidenrente bezog. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass der Be- schwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Frankreich be- zog. Somit waren grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen der Nachver- sicherungsdeckung erfüllt (s. oben E. 6.4 und 6.5). Eine Beschränkung des Nachversicherungsschutzes auf Eingliederungs- massnahmen, die in der Schweiz durchgeführt werden, lässt sich aus den anwendbaren koordinationsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls nicht be- gründen. Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der VO Nr. 883/2004 sieht die nach- folgende Nachversicherungsnorm vor: Nr. 8: „Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, so- fern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nimmt.“
Die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen im Ausland gewährt werden können, beurteilt sich vielmehr nach den anwendbaren innerstaatlichen
C-5236/2020 Seite 13 Gesetzesbestimmungen (s. oben E. 5.3; s. ferner unten E. 8 ff. zu den Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23 bis IVV). 6.10 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt (BVGer-act. 1 Beilage 1 S. 2), führt die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens als solches nicht zur Verpflichtung des schweizerischen Sozialversicherungsträgers, Ein- gliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 624; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O, N 6 zu Art. 9 IVG). Vielmehr richtet sich die Be- urteilung eines allfälligen Anspruchs, wie bereits ausgeführt, alleine nach schweizerischem Recht (s. oben E. 5.3). 7. Zu prüfen gilt, ob der Beschwerdeführer gemäss schweizerischem Recht Anspruch auf die beantragten baulichen Massnahmen hat. 7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 IVG (An- spruch bei Geburtsgebrechen) und 21 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. 7.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf die übrigen Ein- gliederungsmassnahmen, womit auch die Hilfsmittel gemeint sind (Abs. 1 der Bestimmung e contrario), sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind. 7.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfä- higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Art. 14 Abs. 1 IVV sieht diesbezüg- lich vor, dass die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfs- mittel Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) bildet. 7.4 Die Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Hilfsmittelverordnung, HVI, SR 831.232.51, in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung) umschreibt un- ter anderem den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 21 IVG (Art. 1 Abs. 1 HVI). 7.5 Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
C-5236/2020 Seite 14 sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit () bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zu- treffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. 7.6 Im Anhang der HVI („Liste der Hilfsmittel“) ist in Ziff. 14 („Hilfsmittel für die Selbstsorge“), Ziff. 14.04 unter dem Titel „Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung“ unter anderem das „Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität“ aufgeführt. Die Tatsache, dass zur Benutzung eines Hilfsmittels Assistenz notwendig ist, schliesst einen Anspruch auf einen Badelift (BGE 116 V 95) oder ein Dusch-WC (BGE 144 V 319 E. 3.5) nicht aus. 7.7 In Ziff. 14.05 wird festgehalten, dass Versicherte insbesondere An- spruch auf Rampen im und um den Wohnbereich haben, wenn sie ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. So kann namentlich der schwellenlose Zugang zur Terrasse, die an das Wohnzim- mer anschliesst, unter diese Ziffer fallen (BGE 144 V 319 E. 4.6). Weder die unter Ziff. 14.04 noch unter Ziff. 14.05 erwähnten Hilfsmittel sind mit einem () gekennzeichnet und somit ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig- keit geschuldet. 7.8 Es steht ausser Diskussion und wird von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten, dass der an einer kompletten Paraplegie leidende, auf einen Rollstuhl angewiesene und in einem Einfamilienhaus lebende Beschwer- deführer auf die vorliegend zur Beurteilung stehenden Hilfsmittel angewie- sen ist, um seine Selbständigkeit aufrecht zu erhalten. Auch die von der IV-Stelle (...) mit der fachtechnischen Beurteilung beauftragte F._______ erachtete die beiden in Frage stehenden baulichen Massnahmen als not- wendig und empfahl der IV-Stelle (...) deren Kostenübernahme (s. oben B.b). 7.9 Im Übrigen kann dem Argument der Vorinstanz, wonach im Ausland nur Hilfsmittel zu vergüten seien, welche unmittelbar dem Erhalt der Er- werbsfähigkeit dienen, nicht gefolgt werden. Da vorliegend die Ziff. 14.04 und 14.05 des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfs- mittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die
C-5236/2020 Seite 15 Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 14.04 und 14.05 Anhang HVI, s. oben E. 7.3, 7.5 und 7.7), was im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass zu- mindest die Zugangsrampe, die ihm den Zutritt in sein Haus ermöglicht, nicht nur für seine Fortbewegung sowie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig ist, sondern auch für eine allfällige Wiederein- gliederung in eine angepasste Tätigkeit. Eine solche war zwar beim letzten Arbeitgeber nicht möglich (s. oben B.e), ist grundsätzlich aber nicht ausge- schlossen, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (BVGer-act. 1 S. 8). 8. Es bleibt schliesslich zu klären, ob die beantragten baulichen Massnahmen ausnahmsweise im Ausland zu gewähren sind, was die Vorinstanz verneint hat. 8.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Nach Art. 23 bis
Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung ei- ner Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, ins- besondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen. Nach Abs. 3 der Bestimmung vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, falls die Eingliederungsmassnahme aus anderen beacht- lichen Gründen im Ausland durchgeführt wird. Während bei der Anwendbarkeit von Art. 23 bis Abs. 1 IVV eine volle Kos- tenübernahme stattfindet, erfolgt nach Art. 23 bis Abs. 3 IVV lediglich eine auf den hypothetischen Leistungsumfang in der Schweiz beschränkte Er- stattung (BGE 133 V 624 E. 2.1; vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O., N 290, 300 und 304). 8.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, die Gewährung von Eingliede- rungsmassnahmen im Ausland setze voraus, dass entweder deren Durch- führung aufgrund der Besonderheit der Massnahme in der Schweiz nicht möglich sei (Art. 23 bis Abs. 1 IVV) oder dass andere beachtliche Gründe von erheblichem Gewicht für eine Gewährung im Ausland vorlägen (Art. 23 bis Abs. 3 IVV). Unter Abs. 1 würden nur Konstellationen fallen, in
C-5236/2020 Seite 16 denen in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachperson vorhanden seien. Weder ein Wohnsitz im Ausland noch bauli- che Massnahmen, deren Fokus primär auf der Selbstsorge statt auf dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit lägen, würden eine ausnahmsweise Über- nahme im Ausland rechtfertigen (BVGer-act. 1 Beilage 1 S. 1 und 2). 8.3 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die vorliegend zur Diskussion stehenden und in der Hilfsmittelverordnung aufgeführten bauli- che Massnahmen würden sich auf den Wohn- und Arbeitsbereich bezie- hen. Würde man diese nur in der Schweiz gewähren, würde dies dem kla- ren Wortlaut von Ziff. 8 Bst. i Abschnitt A Anhang II FZA widersprechen und damit gegen das Abkommen verstossen. Zudem dürfe als gerichtsnoto- risch gelten, dass die vorliegend zu beurteilenden baulichen Massnahmen ausschliesslich am Wohnobjekt selber durchgeführt werden müssen, um dem Sinn und Zweck von Hilfsmitteln zu entsprechen bzw. ihn als Invalidi- tätsbetroffenen zu entlasten (BVGer-act. 1 S. 9). 8.4 Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmungen ergibt, bezieht sich Art. 23 bis Abs. 1 IVV nicht nur auf medizinische Mass- nahmen, welche exemplarisch aufgeführt werden, sondern ist auch auf an- dere Eingliederungsmassnahmen anwendbar (vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O., N 277). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz aus anderen Gründen als fehlende erforderliche Institutionen oder Fachpersonen als unmöglich er- weisen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die beanspruchte Mass- nahme objektiv wegen ihrer Besonderheit oder Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzogen werden kann. Vorausgesetzt ist, dass die Durchführung der Massnahme in der Schweiz praktisch unmöglich ist (vgl. BGE 133 V 624 E. 2.1; Urteil I 281/00 vom 13. Februar 2001 E. 1; SILVIA BUCHER, a.a.O., N 285). Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der baulichen Änderung eines Badezimmers sowie um das Anbringen ei- ner Zugangsrampe mit Wendepodest im Zusammenhang mit einem beste- henden Haus, welches sich in Frankreich befindet. Wie der Beschwerde- führer richtig festhält, sind die geltend gemachten baulichen Massnahmen untrennbar mit seinem Haus verbunden. Es ist somit die Besonderheit der vorliegend beanspruchten Massnahmen hervorzuheben beziehungsweise liegt es in der Natur der baulichen Massnahmen, dass diese nur am Grund- stück des Beschwerdeführers durchgeführt werden können. Insofern er- weist sich eine praktische Umsetzung der baulichen Massnahmen in der Schweiz als unmöglich. Die Vorinstanz ist deshalb verpflichtet, die Kosten
C-5236/2020 Seite 17 einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der beantragten Mass- nahmen im Ausland zu übernehmen. Was die Höhe der Kosten des Umbaus betrifft, ergibt sich aus der fach- technischen Beurteilung der F._______ vom 2. April 2020, dass diese im Umfang von EUR 19'551.44 (Badezimmerumbau) und EUR 14'942.40 (Zu- gangsrampe mit Wendepodest) das Erfordernis einer «einfachen und zweckmässigen Durchführung» im Sinne von Art. 23 bis Abs.1 IVV erfüllen (s. oben B.b). Da im Anwendungsbereich von Art. 23 bis Abs. 1 IVV die ge- samten Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung vom Versicherungsträger zu übernehmen sind (s. oben E. 8.1), hat die Vo- rinstanz die EUR 19'551.44 und EUR 14'942.40 an den Beschwerdeführer, welcher den Umbau selber finanziert hat, zu bezahlen. 8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Hilfsmittel im Ausland verneint und dessen Leistungsbegehren ab- gewiesen hat. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 ist gutzuheissen und die Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz ist an- zuweisen, die Kosten für die baulichen Massnahmen gemäss dem Bericht der F._______ vom 2. April 2020 vollumfänglich zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer die bereits umgesetzten baulichen Massnahmen vorfi- nanziert hat (s. oben B.e), wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob allenfalls Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 ATSG). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-5236/2020 Seite 18 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter machte eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'703.73 geltend, welche sich aus einem Honorar von CHF 2'645.83 (10.5833 Std. à CHF 250.-) und Spesen von CHF 57.90 zusammensetzt (BVGer-act. 10). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 10.6 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer des Verfah- rens und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemessen. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 250.- entspricht sodann der Praxis (vgl. Urteil C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2 m.w.H.). Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen eben- falls als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung von CHF 2'703.73 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, da der Beschwer- deführer im Ausland wohnt [vgl. z.B. Urteile C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.H.; C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
C-5236/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Kosten für die baulichen Massnahmen gemäss dem Bericht der F._______ vom 2. April 2020 dem Beschwerdeführer zu vergüten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von CHF 2'703.73 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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