Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5234/2012
Entscheidungsdatum
05.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5234/2012

U r t e i l v o m 5. D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch- schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG (Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechts- vorschlags).

C-5234/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) ist Inhaber der Einzelfirma B.. Mit Anschlussvereinbarung vom 27. April 2010 bzw. 28. Mai 2010 schloss sich der Arbeitgeber zur Durchführung der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die von ihm beschäftig- ten Arbeitnehmer per 1. April 2010 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) an (act. 1 bis 4). B. Am 27. September 2010 unterzeichnete der Arbeitgeber die ihm am 16. September 2010 von der Vorinstanz unterbreitete Schuldanerkennung mit Tilgungsplan. Darin anerkannte der Arbeitgeber der Vorinstanz per 15. September 2010 Fr. 6'779.-- zu schulden. Weiter erklärte sich der Ar- beitgeber zur Begleichung dieser Gesamtschuld mit dem Tilgungsplan wie folgt einverstanden: von September 2010 bis Februar 2011 monatli- che Ratenzahlungen à Fr. 1'000.-- und für März 2011 Fr. 779.--, wobei der Zahlungseingang bis spätestens Ende des jeweiligen Monats zu erfolgen habe und bei Verzug mit einer Ratenzahlung die gesamte noch nicht ge- tilgte Schuld ohne Mahnung vollständig fällig werde. Gleichzeitig zu den vereinbarten Ratenzahlungen seien auch die laufenden Beiträge fristge- recht zu begleichen (act. 11 und 12). C. Mit Mahnung vom 21. März 2011 teilte die Vorinstanz dem Arbeitgeber mit, der Betrag für die Rechnung per Ende Dezember 2010 sei trotz Zah- lungserinnerung noch nicht bezahlt worden. Sofern der geschuldete Be- trag nicht bis 4. April 2011 bezahlt werde, werde sie die Betreibung einlei- ten (act. 17a). D. Nachdem der Vorinstanz die per Einschreiben versandte Mahnung vom 21. März 2011 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, stellte sie diese dem Arbeitgeber erneut mit nicht eingeschriebener Post zu (act. 17a). E. Mit Eingabe vom 1. September 2011 stellte die Vorinstanz beim Betrei- bungsamt Dienststelle C. ein Betreibungsbegehren über einen Forderungsbetrag von Fr. 3'243.50 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2010, Fr. 1'606.20 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März

C-5234/2012 Seite 3 2011 sowie Mahn- und Inkassokosten von je Fr. 100.--. Forderungsgrund seien "nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. (...), fällig seit 31.12.2010, (...), fällig seit 31.03.2011" (act. 25). F. Am 2. September 2011 wies das Betreibungsamt Dienststelle C._______ das Betreibungsbegehren zurück, da der Arbeitgeber weggezogen und das Verfahren am neuen Wohnort des Arbeitgebers einzuleiten sei (act. 26). G. Mit Eingabe vom 6. September 2011 stellte die Vorinstanz beim Betrei- bungsamt Dienststelle D._______ erneut ein Betreibungsbegehren (Nr.[...]) über einen Forderungsbetrag von Fr. 3'243.50 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2010, Fr. 1'606.20 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2011 sowie Mahn- und Inkassokosten von je Fr. 100.--. Forde- rungsgrund seien "nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. (...), fällige seit 31.12.2010, (...), fällig seit 31.03.2011" (act. 27 und 28). H. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) wurde dem Arbeitgeber am 12. September 2011 zugestellt. Am 26. September 2011 bestätigte das Beitreibungsamt Dienstelle Erlenbach, dass kein Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl erhoben worden ist (act. 28). I. Mit Mahnung vom 24. Oktober 2011 forderte die Vorinstanz den Arbeitge- ber auf, den offenen Rechnungsbetrag per Ende September 2011 in der Höhe von Fr. 11'195.40 innert 14 Tagen zu begleichen (act. 29). J. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 ersuchte der Arbeitgeber die Vorin- stanz aufgrund finanzieller Schwierigkeiten für den geschuldeten Rech- nungsbetrag um Gewährung eines "Zahlungsaufschubs" in monatlichen Raten à Fr. 2'500.-- ab 30. November 2011 (act. 30). K. Am 14. November 2011 unterzeichnete der Arbeitgeber die ihm am 8. November 2011 von der Vorinstanz unterbreitete Schuldanerkennung mit Tilgungsplan. Darin anerkannte der Arbeitgeber der Vorinstanz per 4. November 2011 Fr. 16'336.10 zu schulden. Weiter erklärte sich der Ar- beitgeber zur Begleichung dieser Gesamtschuld mit dem Tilgungsplan

C-5234/2012 Seite 4 wie folgt einverstanden: für November 2011 Fr. 1'336.10 und von Dezem- ber 2011 bis Mai 2012 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 2'500.--, wobei der Zahlungseingang bis spätestens Ende des jeweiligen Monats zu er- folgen habe und bei Verzug mit einer Ratenzahlung die gesamte noch nicht getilgte Schuld ohne Mahnung vollumfänglich fällig werde. Gleich- zeitig zu den vereinbarten Ratenzahlungen seien auch die laufenden Bei- träge fristgerecht zu begleichen (act. 32 und 33). L. Mit Mahnung vom 22. Mai 2012 teilte die Vorinstanz dem Arbeitgeber mit, der Betrag für die Rechnung per Ende März 2012 sei trotz Zahlungserin- nerung noch nicht bezahlt worden. Sofern der geschuldete Betrag nicht bis 5. Juni 2012 bezahlt werde, werde sie die Betreibung einleiten (act. 43). M. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 ersuchte der Arbeitgeber bei der Vorin- stanz aufgrund anhaltender finanzieller Schwierigkeiten um "vorüberge- hende Stundung" des geschuldeten Betrages. Ende Juni 2012 werde er sich bei der Vorinstanz melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 44). N. Aufgrund des anhaltenden Liquiditätsengpasses bat der Arbeitgeber die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. Juni 2012 um Verständnis und sich "noch etwas zu gedulden" (act. 45). O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle E._______ erneut ein Betreibungsbegehren (Nr. [...]) über einen Forderungsbetrag von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 2011, Fr. 10'313.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2011 und Fr. 10'213.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2012 sowie Mahn- und Inkassokosten von total Fr. 250.--. For- derungsgrund seien "nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. (...), fäl- lig seit 30.09.2011, (...), fällig seit 31.12.2011, (...), fällig seit 31.03.2012" (act. 49 und 51).

C-5234/2012 Seite 5 P. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) wurde dem Arbeitgeber am 6. August 2012 zugestellt. Dagegen erhob der Arbeitgeber Rechtsvor- schlag mit der Begründung, dass bereits eine Abzahlungsvereinbarung zwischen ihm und der Vorinstanz bestehe (act. 51). Q. Mit Schreiben vom 10. August 2012 gewährte die Vorinstanz dem Arbeit- gebern eine nicht verlängerbare Frist bis zum 11. September 2012, um eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechts- vorschlag zurückzuziehen (act. 53). R. Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz mit, er habe Rechtsvorschlag erhoben, da seit 2011 eine Abzahlungsver- einbarung bestehe, wonach er monatliche Ratenzahlungen leiste. Gleich- zeitig ersuchte er um Erweiterung der Abzahlungsvereinbarung für die "Prämienschuld 2012 (1.Q + 2 Q)". Grund für den beantragten Zahlungs- aufschub seien noch nicht bezahlte hohe Debitorenrechnungen bzw. die damit einhergehenden finanziellen Schwierigkeiten (act. 54). S. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 hob die Vorinstanz den vom Arbeit- geber erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Betrei- bungs-Nr. (...) im Umfang von Fr. 25'777.60 zuzüglich 5% Sollzinsen auf dem Betrag von Fr. 6'000.-- seit dem 30. September 2011, Fr. 10'313.80 seit dem 31. Dezember 2011 und Fr. 10'213.80 seit dem 31. März 2012, unter Auferlegung der Betreibungskosten von Fr. 103.--und der Kosten für die Verfügung von Fr. 450.--, auf und stellte fest, dass der Bei- tragsausstand in diesem Umfang nach wie vor bestehe (act. 56). T. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie "die Anerkennung des 2011 genehmigten und vereinbar- ten Zahlungsaufschubantrags, auch für die BVG-Beitragsquartale des Jahres 2012". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der 2011 von der Vorinstanz gutgeheissene Antrag auf Zahlungsaufschub, welchen er aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit offe- nen Debitorenrechnungen gestellt gehabt habe, habe natürlich auch für

C-5234/2012 Seite 6 künftige Quartale gegolten, sofern sich die finanzielle Liquiditätssituation nicht verbessern würde. Deshalb sei er erstaunt, dass sich die Vorinstanz nicht an den vereinbarten Zahlungsaufschub halte und ihm vor Einleitung des Betreibungsverfahrens keinen anderen Vorschlag unterbreitet habe. Als Beweismittel reichte er eine Debitorenliste per 30. September 2012 zu den Akten. U. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 forderte der zuständige In- struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am 12. November 2012 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. V. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit dem Arbeitgeber seit September 2010 mehrere Tilgungs- pläne abgeschlossen worden seien, in welchen jeweils explizit festgehal- ten worden sei, dass neben den Tilgungsraten auch die laufenden BVG- Beiträge fristgerecht zu bezahlen seien und dass bei Verzug einer Rate die gesamte Schuld ohne weitere Mahnung sofort fällig werde. Durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Arbeitgeber seien die Tilgungspläne hinfällig geworden. Sie sei weder von Gesetzes wegen noch aufgrund ihrer Anschlussbedingungen resp. Reglemente dazu ver- pflichtet, mit einer Schuldnerin von fälligen Forderungen einen Tilgungs- plan abzuschliessen oder Forderungen zu stunden. W. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. X. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich– in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

C-5234/2012 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die- se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 1. Oktober 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe- bung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde

C-5234/2012 Seite 8 als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schaden- ersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätz- lich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forde- rungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreck- baren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG i.V.m. Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätz- lich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_315/2007 und 5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4). 3.2 Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Schuldner der gesam- ten Beiträge. Er muss für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung der Beiträge besorgt sein und trägt auch das Ausfallrisiko. Er kann gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeitnehmerbei- träge geltend machen (JÜRG BRECHBÜHL in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, Handkommentar zum BVG und FZG, Rz. 30 zu Art. 66). 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, da sich die Vorinstanz nicht an den im Jahre 2011 vereinbarten Tilgungsplan gehalten und ihm auch keinen neuen Tilgungsvorschlag un- terbreitet habe.

C-5234/2012 Seite 9 4.1 Der Beschwerdeführer anerkannte mit Schuldanerkennung vom 14. November 2011 die Forderung der Vorinstanz von Fr. 16'336.10 (Sal- do per 4. November 2011). Mit demselben Vertrag erklärte sich der Be- schwerdeführer mit einem Tilgungsplan zur Begleichung der Gesamt- schuld einverstanden. Für die Monate November 2011 bis März 2012 wurden folgende Ratenzahlung vereinbart: November 2011 Fr. 1'336.10 und Dezember 2011 bis Mai 2012 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 2'500.--. Die Ratenzahlungen haben gemäss Vereinbarung bis spätes- tens Ende des jeweiligen Monats zu erfolgen. Weiter wurde vereinbart: "Die vereinbarten Raten dienen lediglich der Abzahlung des Zahlungsauf- schubs. Gleichzeitig müssen auch noch die laufenden Beiträge fristge- recht beglichen werden. Bei Verzug mit einer Ratenzahlung wird die ge- samte noch nicht getilgte Schuld vollumfänglich fällig und die Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG behält sich rechtliche Schritte vor. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein." (act. 33). 4.2 Seit Unterzeichnung dieser Schuldanerkennung zahlte der Be- schwerdeführer gemäss Angaben der Vorinstanz bis zum 25. Juli 2012 (Datum Betreibungsbegehren) folgende Beträge ein: am 28. November 2011 Fr. 1'336.10, am 21. Dezember 2011 Fr. 2'500.--, am 30. Januar 2012 Fr. 2'500.--, am 24. Februar 2012 Fr. 2'500.--, am 30. Juni 2012 Fr. 298.60 und am 3. Juli 2012 Fr. 4'000.--, insgesamt Fr. 13'134.70 (act. 57). Der Beschwerdeführer macht keine anderweitigen Zahlungen geltend, weshalb von den Angaben der Vorinstanz auszugehen ist. 4.3 Aufgrund des Betreibungsbegehrens vom 25. Juli 2012 stellte das Be- treibungsamt Dienststelle E._______ am 6. August 2012 einen Zahlungs- befehl über eine Forderung von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 2011, Fr. 10'313.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2011 und Fr. 10'213.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2012, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 250.- und bisherige Gebühren von Fr. 103.- aus. Als Forderungsurkunden wurden der Anschlussvertrag Nr. (...) sowie nicht bezahlte Beiträge gemäss Fak- tura Nr. (...), fällig seit 30.09.2011, (...), fällig seit 31.12.2011 und (...), fäl- lig seit 31.03.2012, genannt (act. 49 und 51). 4.4 Die mit Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2012 festgestellte fällige Forderung von total Fr. 25'777.60 zuzüglich 5% Sollzinsen auf dem Be- trag von Fr. 6'000.-- seit dem 30. September 2011, Fr. 10'313.80 seit dem 31. Dezember 2011 und Fr. 10'213.80 seit dem 31. März 2012 kann auf- grund der Akten (act. 29, 32, 57) nachvollzogen werden. Der Beschwer-

C-5234/2012 Seite 10 deführer bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht die Forderungssumme an sich, sondern fordert einzig die Anwend- barkeit des mit der Vorinstanz vereinbarten Tilgungsplanes, auch für die fälligen Beitragsforderungen des ersten und zweiten Quartals des Jahres 2012. 4.5 Gemäss Ziff. 4 der Anschlussbedingungen (integrierender Bestandteil der Verfügung betreffend Anschluss des Arbeitgebers vom 27. April bzw. 28. Mai 2010, act. 1) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von der Stiftung geforderten Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder von Gesetzes wegen noch gemäss ihren Anschlussbedingungen dazu verpflichtet ist, mit einem Schuldner von fälligen Forderungen einen Tilgungsplan abzuschliessen, die Forderung zu stunden oder das Fortsetzungsbegehren einstweilen auszusetzen. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingeht und wie dieser ausgestaltet wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1497/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 4.5). Die Ratenzahlungen müssten gemäss Vereinbarung vom 14. November 2011 jeweils bis spätestens Ende des jeweiligen Monats erfolgen. Der Beschwerdeführer zahlte die vereinbarten Ratenzahlungen ab März 2012 jedoch verspätet oder nur teilweise (act. 57), weshalb die gesamte noch nicht getilgte Schuld gemäss Vereinbarung vollumfänglich fällig wurde. In der Folge wartete die Vorinstanz aus Kulanz noch einige Ratenzahlungen ab, bevor sie die angedrohten rechtlichen Schritte einleitete. Sie war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen neuen Tilgungsplan zu unter- breiten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 25. Juli 2012 ein Betreibungsbegehren gestellt und am 1. Oktober 2012 den Rechts- vorschlag aufgehoben sowie eine Beitragsverfügung erlassen hat, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in An- wendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-5234/2012 Seite 11 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund- sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

C-5234/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-5234/2012 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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