B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.08.2019 (9C_449/2019)
Abteilung III C-5211/2017
Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Manfred Lehmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Juli 2017).
C-5211/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1967 geborene und in seinem Heimatland Deutschland wohn- hafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Vater eines Sohnes (geboren 2011, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 8, S. 3), ist gelernter Grosshandelskaufmann mit einer Weiterbildung zum Vertriebsfachmann (act. 1, S. 4 f.; act. 2, S. 4). Nach langjähriger Berufstä- tigkeit in Deutschland (vgl. act. 26) war der Versicherte zuletzt als Grenz- gänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, act. 10). Namentlich war er vom 1. Juli 2012 bis am 14. Juni 2013 (letzter ef- fektiver Arbeitstag) als Aussendienstmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % bei der B._______ AG in (...) tätig (act. 22). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 14. Juni 2013 per 31. Juli 2013 aufge- löst (act. 22, S. 8). Ab dem 29. Juli 2013 wurde dem Versicherten von sei- nem Hausarzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 18). B. B.a Am 10. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2), wobei er als gesund- heitliche Beeinträchtigung ein “psychisches Leiden, Burnout“ angab (act. 2, S. 5). B.b Nach ersten Abklärungen teilte die IV-Stelle C._______ dem Versi- cherten am 7. April 2014 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnah- men bestehe, da dafür das Arbeitsamt in Deutschland zuständig sei (act. 11). B.c Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (act. 12 ff.). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychothe- rapie, gab in seinem undatierten, die Behandlung vom 31. März bis 22. Ap- ril 2014 betreffenden, Bericht zuhanden der IV-Stelle C. an, dass beim Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit vorlägen: Grand-mal-Epilepsie (G40.6; seit 11. Lebensjahr, seit Jahren keine Anfälle mehr), Erschöpfungsdepression (F43.0) sowie Schlaf- störung (G47.9). In einigen Wochen, nach Abklingen der Depression,
C-5211/2017 Seite 3 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet wer- den (act. 17). Der Hausarzt Dr. med. E._______ (tätig in der Praxis von Dr. med. F.), Arzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2014 als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen Erschöpfung (T73.3), Erschöpfungssyndrom (F48.0), Burn-out (Z73), Hypomanie (F30.0) und Dysmnesie (F04) und attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfä- higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter seit 29. Juli 2013 und bis auf Weiteres (act. 18). In einem weiteren Bericht der Haus- arztpraxis Dr. F. (Formular E213: “Ausführlicher ärztlicher Bericht“) vom 22. Mai 2014 (Untersuchungsdatum: 14. Mai 2014) gab Dr. E._______ folgenden Diagnosen an: Manifestes Burn-out-Syndrom, psychomotori- sche Unruhe und psychonervöse Erschöpfung/Dysthymie. Sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten wurde von Juli 2013 bis voraussichtlich 1. Januar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at- testiert unter Hinweis darauf, dass der Gesundheitszustand des Versicher- ten durch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation verbesserungs- fähig sei (act. 18, S. 5 ff.). Dr. med. G., Psychosomatische und psychosoziale Medizin, Vertrauensärztin, untersuchte und beurteilte den Versicherten am 22. Juni 2014 im Auftrag der zuständigen Krankentaggeld- versicherung. In ihrem entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2014 gab sie als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11) an. Weiter hielt sie fest, dass deutliche Hinweise auf neuropsychiatrische Symptome mit zusätzlichen Leistungseinbussen im Sinne einer möglichen epileptischen Wesensveränderung, eventuell ak- zentuiert durch die Folgen einer eitrigen Hirnhautentzündung Anfang ver- gangenes Jahres, bestünden, weshalb sie weitere medizinische Abklärun- gen für notwendig erachte. Insbesondere aufgrund der Antriebs- und Af- fektstörungen sowie höhergradigen Denkstörungen sei der Versicherte ge- genwärtig in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (act. 23). B.d Dr. med. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtete den Versicherten am 23. Januar 2015 im Auftrag der Deutschen Renten- versicherung (nachfolgend: DRV; vgl. act. 34, S. 6). Im entsprechenden Gutachten (act. 76, S. 25 ff.) gab er folgende Diagnosen nach ICD-10 an: Seit Jahrzehnten stabile Epilepsie bei Zustand nach Contusio cerebri im Kindesalter (S06.21, G40.9), neurasthenische Erschöpfung (F48.0), Zu- stand nach Burnout (Z73), Neigung zu Angst und Depression (F41.2) mit funktioneller Darmstörung (F55.39), bei leichter depressiv-narzisstischer Entwicklung (Dysthymie, F34.1), leichter Spannungskopfdruck (G44.2), Anpassungsstörung psychosozial mit regressivem Rückzug (F43.2) und Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (G56.2). Zur Arbeitsfähigkeit
C-5211/2017 Seite 4 des Versicherten hielt Dr. H._______ fest, dass vor dem Hintergrund der Anamnese und Neigung zur Erschöpfung von einer Stressintoleranz aus- zugehen sei, welche die letzte berufliche Tätigkeit als Vertreter im Aussen- dienst ausschliesse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Versicherte für körperlich und geistig leichte Arbeiten über 6 Stunden einsetzbar (act. 76, S. 30). B.e Nachdem gemäss den von der IV-Stelle C._______ bei der zuständi- gen Krankentaggeldversicherung eingeholten Auskünfte weder die von Dr. G._______ empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen durch- geführt worden waren noch eine stationäre psychosomatische Rehabilita- tion stattgefunden hatte (act. 27 - 42), forderte die IV-Stelle C._______ bei den behandelnden Ärzten aktuelle Verlaufsberichte an. Der Hausarzt Dr. E._______ gab am 1. Januar 2016 einen verbesserten Gesundheitszu- stand des Versicherten an. Als aktuelle Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit nannte er Burnout-Depression in Remission (F48.0), Akro- parästhesie (I73.8, bestehend seit 17. März 2015) sowie Karpaltunnelsyn- drom (G56.0)/Dekompression Sulcus ulnaris rechts (9. Juli 2015). Er attes- tierte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (act. 44). Die seit 24. Februar 2015 (vgl. 34, S. 4) neu behandelnde Psy- chiaterin Dr. med. I., Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, teilte der IV-Stelle C. mit, dass der Versicherte zu- letzt im Mai 2015 in der Sprechstunde gewesen sei, weshalb keine aktuel- len Äusserungen möglich seien (act. 45). B.f In Würdigung der medizinischen Akten erachtete der zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle C., Dr. med. J., Facharzt für Neurologie, eine interdiszip- linäre Begutachtung des Versicherten für erforderlich (act. 82, S. 6). Am 30. und 31. Mai 2016 wurde der Versicherte durch die K._______ Begut- achtung, Spital L., interdisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) untersucht und begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 20. September 2016 (act. 76; nachfolgend: K.-Gutachten) wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes leichtes lumbo- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. rezidivie- rende depressive Störung, abklingend, mit gegenwärtig leichtgradiger Aus- prägung (ICD-10 F33.1), 2. Spannungskopfschmerz, 3. primär generali- sierte Epilepsie, a.e. Absencen-Epilepsie, 4. Sulcus-ulnaris-Syndrom, ED
C-5211/2017 Seite 5 Anfang 2013, 5. Status nach Innenbandzerrung am rechten Knie bei Dis- torsion vor Jahren, 6. Status nach Bandläsion am Malleolus rechts ca. 1987, 7. Status nach mehreren Clavicula-Frakturen beidseits in der Jugend beim Handballspiel, 8. residuelle Sensibilitätsstörung im Ulnaris-Versor- gungsgebiet rechts, 9. keine klinisch relevanten Einschränkungen der kog- nitiven Leistungsfähigkeit (act. 76, S. 9). In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter konsensual zum Schluss, dass der Versicherte in seiner zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter mit Aussen- diensteinsätzen vollumfänglich arbeitsfähig sei. Seit der IV-Anmeldung vom 14. (recte: 10.) März 2014 habe die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit keine Änderung erfahren (act. 76, S. 13). Auch in angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere sei auch das qualitative Leistungsvermögen nicht eingeschränkt (act. 76, S. 14). RAD-Arzt Dr. J._______ erachtete das K.-Gutachten gemäss seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 als beweiskräftig (act. 82, S. 7). B.g Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle C. dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend eine Invalidenrente in Aussicht (act. 83). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft M., am 12. Januar 2017 Einwand erheben (act. 88). Innert der von der IV-Stelle C. gewährten Frist zur Begründung des Einwands beantragte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, am 17. Februar 2017, der Vorbescheid sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistun- gen auszurichten und es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen an, dass aus verschiedenen Gründen auf das K.-Gutachten vom 20. September 2016 nicht abgestellt werden könne. Insbesondere werde die Beurteilung von Dr. H. vom 23. Januar 2015, wonach die angestammte Tätigkeit als Vertreter nicht mehr in Frage komme und nur noch eine täglich 6-stündige, geistig und körperlich leichte Arbeit zumutbar sei, von den Gutachtern ausser Acht gelassen. Weiter sei die Einschätzung der Gutachter, es habe seit der IV- Anmeldung eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit vorgelegen, nicht nachvollziehbar und widerspreche den Beurteilungen des Hausarztes so- wie der Dres. G._______ und H., welche eine vollständige Arbeits- unfähigkeit in der Zeit nach der IV-Anmeldung bzw. später eine Teilarbeits- unfähigkeit festgestellt hätten. Dabei dürfe die von Dr. H. festge- stellte Arbeitsfähigkeit von “über“ 6 Stunden pro Tag nicht – wie es die Gut- achter getan hätten – dahingehend interpretiert werden, dass eine Arbeits-
C-5211/2017 Seite 6 fähigkeit von mehr als 6 Stunden pro Tag bestehe (act. 92). Dem Einwand- schreiben legte er eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Dr. E._______ vom 15. Februar 2017 bei, in welcher dieser dem Versicherten aufgrund der Diagnosen ICD-10 G40.4 und F48.0 eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2016 bis 23. März 2017 attestierte (act. 91). B.h Mit Schreiben vom 15. März 2017 ersuchte die IV-Stelle C._______ die K._______ Begutachtung um Stellungnahme zu den medizinisch rele- vanten Kritikpunkten im Einwandschreiben vom 17. Februar 2017 sowie zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (act. 94). In der Stellungnahme vom 25. April 2017 hielten die K.-Gutachter im Wesentlichen fest, dass die Beurteilungen der Dres. H. und G._______ im Gutachten diskutiert und gewürdigt worden seien. Hinsicht- lich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte ab dem 29. Juli 2013 durch den Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrie- ben gewesen, was sich aus dem Bericht von Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 ergebe. Aus dem Bericht von Dr. D._______ vom 22. April 2014 er- gebe sich rückblickend nachvollziehbar eine seit Wochen bestehende de- pressive Stimmung mit Konzentrations- und Schlafstörungen, wobei je- doch konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlten. Zwar stimmten sie wie im Gutachten ausgeführt nicht mit den von Dr. G._______ gestellten Diag- nosen überein, deren Ausführungen, wonach es seit Anfang 2014 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei, sowie deren Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt (22. Juni 2014) seien jedoch schlüssig. Diese An- nahme werde gestützt durch die Berichte der Hausarztpraxis Dr. F._______ vom 14. und 22. Mai 2014, in denen wegen Burn-out und Erschöpfung ebenfalls eine vollumfängliche Aufhebung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Ab Sommer 2014 sei jedoch von einer kontinuierlichen Besse- rung des Gesundheitszustands auszugehen, was durch den Bericht von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015, worin dieser eine Leistungsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten im Rahmen von 6 Stunden attestiert habe, gestützt werde. Aus jetziger Sicht sei der Versicherte daher in Übereinstim- mung mit den Vorberichten von etwa Januar 2014 bis etwa Ende 2014 als vollumfänglich arbeitsunfähig zu qualifizieren. Ab Januar 2015 sei bei ste- tiger Besserung des Gesundheitszustandes eine zunehmende Arbeitsfä- higkeit gegeben. Diese könne von ihrer Seite nur unter vorsichtiger Schät- zung angegeben werden. Übereinstimmend mit Dr. H._______ sei von ei- ner Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich in angepassten Tätigkeiten aus- zugehen. Spätestens ab der Begutachtung habe die Arbeitsfähigkeit wie
C-5211/2017 Seite 7 im gesamtmedizinischen Gutachten attestiert bestanden. Die in der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. E._______ vom 15. Februar 2017 als arbeitsfähigkeitsrelevant angegebenen Diagnosen sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2016 bis 24. März 2017 seien nicht nach- vollziehbar und könnten gutachterlich nicht bestätigt werden (act. 96). B.i Auf Aufforderung der IV-Stelle C._______ hin (act. 97, 99) nahm der Versicherte am 12. Juli 2017 Stellung zu der Ergänzung der K.- Gutachter vom 25. April 2017 und hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss der retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter eine befris- tete Rente geschuldet sei. Offen bleibe, welche Arbeit zu welchem Zeit- punkt in welchem Pensum zumutbar gewesen wäre, und insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- standen habe. Zudem stehe die Ergänzung im Widerspruch zu Aussagen im Gutachten (act. 100). RAD-Arzt Dr. J. hielt am 3. Juli 2017 fest, dass die K.-Gutachter mit den ergänzenden Angaben vom 25. Ap- ril 2017 rein formal gesehen eine Korrektur der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten vorgenommen hätten. Da aber retrospektive Arbeitsfähig- keitsschätzungen naturgemäss oft mit Schwierigkeiten und Unschärfen verbunden seien, könne auf die neuen Angaben abgestellt werden (act. 101, S. 4). Die zuständige Kundenberaterin der IV-Stelle C. stellte am 12. Juli 2017 fest, dass für das gesamte Jahr 2014 eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit anerkannt worden sei. Ab 23. Januar 2015 gingen die Gut- achter wieder von einer 75 %igen Arbeitsfähigkeit aus. Spätestens ab Juni 2016 sei die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden. Nach Ablauf der Wartezeit bestehe eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit “angestammt“, was einen IV-Grad von 25 % ergebe. Ab Juni 2016 sei sogar von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (act. 101, S. 5). B.j Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Veranlassung der IV-Stelle C._______ das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend eine Inva- lidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten er- geben, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aus- sendienstmitarbeiter vollumfänglich arbeitsfähig sei. Die auf den Einwand erfolgte Rücksprache mit den Gutachtern habe ergeben, dass der Versi- cherte im gesamten Jahr 2014 für seine angestammte Tätigkeit als Aus- sendienstmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit im Januar 2015 sei dem Versicherten die bis- herige Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 75 % zumutbar gewesen.
C-5211/2017 Seite 8 Seit Juni 2016 sei ihm die Tätigkeit sogar wieder zu 100 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe einen IV-Grad von 25 %, womit die Vo- raussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben seien (act. 104). C. Gegen diese Verfügung erhob der nach wie vor durch Rechtsanwalt Man- fred Lehmann vertretene Versicherte am 14. September 2017 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärun- gen zu tätigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass auf das K.-Gutachten vom 20. September 2016, worin eine seit der IV-Anmeldung weiterhin bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert worden sei, nicht abgestellt werden könne, da sich die Gutachter nicht mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. H. vom 23. Januar 2015 und von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014 auseinandergesetzt hätten. In der Ergänzung des K.-Gutachtens vom 25. April 2017 hätten sich die Gutachter neu zum retrospektiven Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit geäussert, wobei die Angaben dem Gutachten widersprächen. Die Gutachter hätten nicht erläu- tert, weshalb sie in der Ergänzung vom 25. April 2017 zu einer anderen Einschätzung als im Gutachten gekommen seien. Eine der beiden Ein- schätzungen müsse damit zweifelsfrei falsch sein. Sollte wider Erwarten auf die Ergänzung vom 25. April 2017 abgestellt werden, müsse beachtet werden, dass zwar eine befristete Rente resultieren müsse, es aber offen bleibe, welche Arbeit zu welchem Zeitpunkt in welchem Pensum zumutbar gewesen sei. Auf die Einschätzung von Dr. H. könne ja wohl nicht abgestellt werden, da dieser im K.-Gutachten nicht die entspre- chende Stellung eingeräumt worden sei. Die Wartefrist sei im März 2015 abgelaufen. In dieser Zeit sei eine 6-stündige Arbeit in einer Verweistätig- keit für zumutbar gehalten worden. Aufgrund dieser Zahlen hätte zwingend ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgen müssen, da das ca. 70 %-Pensum in einer Verweistätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Rentenberechtigung führe. Allerdings werde die Berechnung des Invaliditätsgrads durch das fehlende Zumutbarkeits- profil verunmöglicht, weshalb dieses zwingend vorgängig noch einzuholen sei. Insgesamt könne auf die widersprüchliche und willkürliche Einschät- zung der K.-Gutachter nicht abgestellt werden, weshalb eine neue Begutachtung anzuordnen sei. Selbst wenn auf die Ergänzung vom
C-5211/2017 Seite 9 25. April 2017 abgestellt würde, wäre abzuklären, ob aufgrund der Teilar- beitsfähigkeit ein Rentenanspruch bestünde, wobei jedoch zwingend das Zumutbarkeitsprofil für die Verweistätigkeit abzuklären sei, um Rück- schlüsse auf den anzuwendenden Tabellenlohn und den allenfalls zu ge- währenden leidensbedingten Abzug zu ermöglichen (Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 7. Dezember 2017 war festgehalten worden, dass auf die beiliegenden Ak- ten, insbesondere die RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 und die Stel- lungnahme der Kundenberatung vom 12. Juli 2017, verwiesen und auf wei- tere Ausführungen verzichtet werde (BVGer-act. 12). E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verzichtete der Versicherte auf eine Stel- lungnahme zur Vernehmlassung (BVGer-act. 14). Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2018 zur Kenntnis ge- bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15). F. Mit Eingaben vom 17. und 20. Dezember 2018 reichte der Versicherte ver- schiedene Unterlagen ein, namentlich einen Rentenbescheid der DRV vom 20. November 2018, einen undatierten ärztlichen Entlassungsbericht zu- handen der DRV, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. E._______ vom 1. Dezember 2017, einen Bericht von Dr. E._______ vom 10. April 2018 zuhanden des Sozialgerichts N., einen Be- scheid des Landratsamts O. vom 23. August 2018 betreffend den Grad der Behinderung sowie einen Bericht von Dr. I._______ vom 5. De- zember 2018, und hielt dazu fest, dass sich aus den Unterlagen ergebe, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der K._______-Gutachter nicht halt- bar sei (BVGer-act. 16, 18). Die Eingaben samt Beilagen wurden der Vor- instanz mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2019 zur Kenntnis ge- bracht (BVGer-act. 19). G. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5211/2017 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kos- tenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 4, 8), ist auf die unbe- strittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2017 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwer- deführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
C-5211/2017 Seite 11 der Verfügung vom 20. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Das Sozialversicherungs- bzw. Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Juli 2017) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal- fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG]
C-5211/2017 Seite 12 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (vgl. act. 10 und 26, S. 2 f.), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer er- füllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch ent- steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist eine materielle Anspruchs- voraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3) ist eine solche verfahrensmäs- siger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2).
C-5211/2017 Seite 13 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichs- methode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.4 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schluss- folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.5 4.5.1 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, jedoch hat die Recht- sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). 4.5.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
C-5211/2017 Seite 14 4.5.2.1 Geht es um psychische Erkrankungen, wie beispielsweise eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psycho- somatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störun- gen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). 4.5.2.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE 141 V 281 folgenden Gutachtens sind zunächst die allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten. Zu- dem ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Hinsichtlich der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver- ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschät- zung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientie- ren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fra- gestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medi- zinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts- erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche- rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö- rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3; BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der Rechtsanwender zum Schluss, ein Gut- achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsme- dizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanfor- derungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
C-5211/2017 Seite 15 4.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezial- arzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.), wie vorliegend beispielsweise ein Rentenbe- scheid der DRV vom 21. Februar 2017, mit welchem der Antrag des Be- schwerdeführers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen wurde (act. 98), ein Bescheid des Landratsamts O._______ vom 23. August 2018, welcher eine Schwerbehinderteneigenschaft des Beschwerdeführers mit einem Grad von 50 seit 1. Januar 2013 bescheinigt (Beilage 5 zu BVGer- act. 16) oder ein Rentenbescheid der DRV vom 20. November 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente wegen voller Erwerbsminde- rung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 zugesprochen wurde (Beilage 1 zu BVGer-act. 18). 5. Wie aus der Verfügung vom 20. Juli 2017 hervorgeht, stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Leistungsabweisung in medizinischer Hinsicht auf das K.-Gutachten vom 20. September 2016 und dessen Ergänzung vom 25. April 2017. 5.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustands sowie der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bzw. ab dem Begutachtungszeit- punkt, d.h. ab Mai 2016, erweist sich das K.-Gutachten vom 20. September 2016 als umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchtet bezüglich der Beurtei- lung der medizinischen Situation ebenso ein wie hinsichtlich der Zusam- menhänge und ist in seinen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Wie
C-5211/2017 Seite 16 gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (vgl. E. 4.5.2.1 hiervor), wurden infolge der aus psychiatrischer Sicht ge- stellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, abklingend, mit gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.1) auch die Indi- katoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft (vgl. act. 76, S. 49 ff.), wobei schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurde, dass sich aus dem psy- chischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (act. 76, S. 55). Die Gesamtbeurteilung, wonach sich bis auf das aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte intermittie- rende leichte lumbo- und zervikovertebrale Schmerzsyndrom, welches ge- wisse qualitative Einschränkungen in körperlich schweren Tätigkeiten mit sich bringe (act. 76, S. 67), keine der gestellten Diagnosen auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit als kaufmänni- scher Angestellter mit Aussendiensteinsätzen auswirke, ist angesichts der von den Fachgutachtern jeweils ausführlich dargestellten medizinischen Situation nachvollziehbar und überzeugend. Insgesamt erfüllt das K.-Gutachten sowohl die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde- rungen an ein Gutachten als auch die mit BGE 141 V 281 definierten ver- sicherungsmedizinischen Massstäbe. 5.2 Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wo- nach die K.-Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt die Berichte von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015 und von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014 nicht bzw. nicht ausrei- chend berücksichtigt hätten und wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung der K.-Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt den im Beschwer- deverfahren eingereichten ärztlichen Berichten widerspreche. 5.2.1 Betreffend die Berichte der Dres. H. und G._______ ist zu- nächst festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Begutachtung durch die K._______ im Mai 2016 bereits über ein Jahr bzw. zwei Jahre alt waren, was deren Beweiswert in Bezug auf die Frage nach dem Gesundheitszu- stand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Begutachtungs- zeitpunkt von vornherein mindert. Mit dem Bericht von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014 hat sich der psychiatrische K.-Gutachter Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Fach- gutachten vom 1. Juni 2016 eingehend auseinandergesetzt und nachvoll- ziehbar begründet, weshalb er bei der Diagnosestellung und bei der Ein- schätzung der funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein- trächtigung von Dr. G._______s Beurteilung abgewichen ist (act. 76, S. 53). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es in Bezug auf den Bericht
C-5211/2017 Seite 17 von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015, welcher lediglich in der Gesamt- beurteilung kurz erwähnt wurde (vgl. act. 76, S. 13). Ein Vergleich der er- hobenen psychischen Befunde zeigt, dass sowohl Dr. H._______ als auch Dr. P._______ aus objektiver Sicht nur geringgradig ausgeprägte Befunde feststellen konnten (vgl. 76, S. 28 und 45 ff.). Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit unterschei- den sich die Beurteilungen allerdings. Während Dr. H._______ im Januar 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Stress- intoleranz in der bisherigen Tätigkeit als Vertreter im Aussendienst als auf- gehoben und in einer Verweistätigkeit – mindestens qualitativ (körperlich und geistig nur leichte Arbeiten) – als eingeschränkt erachtete (act. 76, S. 30), kam Dr. P._______ unter Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 im Mai 2016 zum Schluss, dass die (aktuelle) Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in der Annahme eines partiellen Rückgangs der depres- siven Symptomatik, eines episodenhaften Verlaufs mit einer deutlichen Tendenz zur Besserung, aber auch in Kenntnis des positiven Leistungspro- fils, der guten Fokussierbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksam- keitsleistung sowie der aktuellen affektiven Schwingungsfähigkeit aus psy- chiatrischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt sei (act. 76, S. 55). Dr. P._______ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit drei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit zwar Schwierigkeiten haben werde, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, die mit der Einar- beitung an einem neuen Arbeitsplatz verbundene Belastung diesem aus psychiatrischer Sicht jedoch zumutbar sei (act. 76, S. 55 f.). Insofern ging er im Gegensatz zu Dr. H._______ nicht (mehr) von einer arbeitsfähig- keitseinschränkenden Stressintoleranz beim Beschwerdeführer aus. Die Beurteilung von Dr. P._______ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab Begut- achtungszeitpunkt erfolgte in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine indikatorenbasierte Abklärung und ist angesichts der festgestellten ge- ringgradig ausgeprägten Befunde einerseits sowie der beim Beschwerde- führer vorhandenen Ressourcen andererseits überzeugend und aktuell, so dass darauf abzustellen ist. Zudem ist zu beachten, dass bei psychiatri- schen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich sind, die – so- fern lege artis vorgegangen worden ist – zulässig und zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund ist es möglich und zulässig, die Beurteilung von Dr. P._______ ab Begutachtungszeitpunkt als voll beweiskräftig zu erach- ten, ohne damit gleichzeitig der Beurteilung von Dr. H._______ aus dem Jahr 2015 für den damaligen Zeitpunkt den Beweiswert abzusprechen.
C-5211/2017 Seite 18 5.2.2 Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einge- reichten ärztlichen Berichte anbelangt (Beilagen zu BVGer-act. 16 und 18), sind auch diese nicht geeignet, die Beurteilung der K.-Gutachter betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im Begut- achtungszeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Berichte wurden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 erstellt und beziehen sich jeweils auf die Situation im Zeitpunkt der Berichterstattung. Der undatierte ärztliche Entlassungsbericht zuhanden der DRV betrifft ge- mäss den erwähnten Ergebnissen der Laborkontrollen und des EKG (unter Ziffer 3.4: Diagnostik) den Zeitraum März/April 2018 und äussert sich le- diglich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezogen auf die- sen Zeitraum. Dass im Bericht bei der Anamnese die Angabe: “AUF seit 2013“ gemacht wurde, sagt in dieser Form und ohne jede medizinische Einbettung nichts über die vorliegend massgebliche medizinisch-theoreti- sche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt (Juli 2017) aus. Beim eingereichten Bericht von Dr. I. vom 5. De- zember 2018 handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers, die keine Rückschlüsse auf die Situation eineinhalb Jahre zuvor im Zeitpunkt der K.-Begut- achtung bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erlaubt (vgl. E. 2.4 hier- vor). Der Hausarzt Dr. E. attestierte dem Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2017 eine Arbeitsunfä- higkeit rückblickend vom 14. Juni 2016 bis voraussichtlich 10. Januar 2018, wobei er folgende arbeitsfähigkeitseinschränkende Diagnosen nach ICD- 10 angab: G40.4 (sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Symp- tome), F48.0 (Neurasthenie), F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), J00 (akute Rhinopharyngi- tis [Erkältungsschnupfen]), J06.8 (sonstige akute Infektionen an mehreren Lokalisationen der oberen Atemwege). Bereits in der Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung vom 15. Februar 2017 hatte Dr. E._______ als Diagnosen G40.4 und F48.0 genannt (act. 91). Diesbezüglich führten die K.- Gutachter in der Stellungnahme vom 25. April 2017 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit basierend auf den genannten Diagnosen nicht bestätigt werden könne (act. 96, S. 2). Glei- ches gilt auch für die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 1. Dezember 2017. Betreffend die zusätzlich genannte Diagnose F33.1 fehlt es an einer Darstellung der Befunde und der Krankheitsentwicklung. Im Bericht vom 10. April 2018 zuhanden des Sozialgerichts N. gab Dr. E._______ lediglich an, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer wechselnd starken mässig bis schwer ausgeprägten Erschöpfungsdepression leide, welche die Hauptursache der langandauernden Arbeitsunfähigkeit sei. Aus
C-5211/2017 Seite 19 diesen vagen und nicht mit Befunden unterlegten Angaben lassen sich keine Zweifel an der im K.-Gutachten vom 20. September 2016 attestierten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt begründen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen einer- seits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten unterschiedlicher Natur sind, weshalb ein Gutachten nicht stets in Frage gestellt werden kann, wenn die behandelnden Arztpersonen, welche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen (Urteil des BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 9; vgl. auch E. 4.3.3 hiervor). 5.3 Nach dem Gesagten kann im Sinn eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass dem K.-Gutachten vom 20. September 2016 in Be- zug auf die Ausführungen zum Gesundheitszustand sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bzw. ab Begutachtungszeit- punkt (Mai 2016) voller Beweiswert zuerkannt werden kann. 5.4 Dies gilt allerdings nicht in derselben Weise für die gutachterlichen Aus- führungen zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers. In der Gesamtbeurteilung hielten die K.-Gutachter dies- bezüglich fest, dass die zum Begutachtungszeitpunkt festgestellte vollum- fängliche Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit der IV- Anmeldung am 14. (recte: 10.) März 2014 keine Änderung erfahren habe, mit anderen Worten, dass seit diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. act. 76, S. 13). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den echtzeitlichen Be- richten des Hausarztes Dr. E. vom 14. Mai 2014 (act. 18, S. 1 ff.) und 22. Mai 2014 (act. 18, S. 5 ff.), sowie den Berichten von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014 (act. 23) und von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015 (act. 76, S. 30). Gemäss diesen Berichten bestand eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit seit 29. Juli 2013 bzw. ab Januar 2015 eine mindestens qualitativ einge- schränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Weitergehende Er- klärungen, weshalb auf keine der echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähig- keiten abgestellt wurde, finden sich im K._______-Gutachten nicht. Es wurde einzig festgehalten, dass die Angabe in der IV-Anmeldung, wonach der Beschwerdeführer seit 29. Juli 2013 arbeitsunfähig sei, nicht passen könne, da dieser gemäss eigenen Angaben weitergearbeitet habe, weil er die Stelle nicht habe verlieren wollen. Weiter wurde ausgeführt, dass der
C-5211/2017 Seite 20 Beschwerdeführer wohl nach der Kündigung 2013 vorübergehend in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und bald eine neue Arbeits- stelle begonnen hätte (act. 76, S. 13). Diese Ausführungen sind aktenwid- rig. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weder, dass der Beschwerde- führer angab, nach dem 29. Juli 2013 weitergearbeitet zu haben, noch dass er nach der Kündigung eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte. Es finden sich insbesondere auch keine entsprechenden Angaben in der von den Gutachtern selbst erhobenen Anamnese. Der Beschwerdeführer hatte ge- genüber den Gutachtern lediglich von einer im Januar 2013 erlittenen Hirn- hautentzündung (aktenanamnestisch nicht belegt) berichtet, die er, statt in eine Klinik zu gehen, zu Hause mit Antibiotika behandelt habe, weil er neu in der Firma gewesen sei und nicht habe “krank machen“ wollen (act. 76, S. 5). Offenbar bezogen die Gutachter diese Angabe irrtümlich auf den Zeitpunkt des Eintritts der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit am 29. Juli 2013. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass betreffend die Ausführungen zum retrospektiven Verlauf der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht auf das K.-Gutachten vom 20. September 2016 abgestellt werden kann. Dies vermag jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die von der Frage der retro- spektiven Arbeitsfähigkeit unabhängigen gutachterlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bzw. ab Begutachtungszeitpunkt wie dargestellt nicht zu mindern. 5.5 Aufgrund des Einwandschreibens des Beschwerdeführers vom 17. Fe- bruar 2017 erkannte offenbar auch die IV-Stelle C. den Klärungs- bedarf betreffend die Frage nach dem retrospektiven Verlauf der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers und ersuchte die K.-Gutachter am 15. März 2017 diesbezüglich um nochmalige Stellungnahme (act. 94). Diese äusserten sich aufforderungsgemäss am 25. April 2017 zum Arbeits- fähigkeitsverlauf (act. 96), wobei sie die echtzeitlichen Arztberichte für den Zeitraum ab 29. Juli 2013 in die retrospektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab 29. Juli 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt würdi- gend miteinbezogen und ausführlich dazu Stellung genommen haben. 5.5.1 Die Gutachter hielten fest, dass – trotz nach wie vor abweichender Beurteilung aus diagnostischer Sicht – die Ausführungen von Dr. G. im Bericht vom 30. Juni 2014 betreffend eine Anfang 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers sowie die von ihr im Untersuchungszeitpunkt attestierte vollum-
C-5211/2017 Seite 21 fängliche Arbeitsunfähigkeit schlüssig seien. Diese Annahme werde ge- stützt durch die Berichte von Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 und 22. Mai 2014, in denen wegen Burn-out und Erschöpfung ebenfalls eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Gestützt auf den Eindruck in der Begutachtung sei jedoch ab Sommer 2014 von einer kontinuierlichen Bes- serung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese Einschätzung werde gestützt durch den Untersuchungsbericht von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015, in welchem dem Beschwerdeführer psychisch nur leicht- gradige Auffälligkeiten sowie eine Leistungsfähigkeit in leichten Verweistä- tigkeiten im Rahmen von 6 Stunden attestiert worden seien. Gestützt auf diese Überlegungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer aus retrospektiver Sicht in Übereinstimmung mit den me- dizinischen Vorberichten für die Zeit von Januar 2014 bis etwa Ende 2014 als vollumfänglich arbeitsunfähig anzusehen sei. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und unter einlässlicher Würdigung der Vorakten schlüs- sig begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.5.2 Betreffend den vorangehenden Zeitraum von Juli 2013 bis Ende 2013 hielten die Gutachter lediglich fest, dass der Beschwerdeführer akten- anamnestisch ab dem 29. Juli 2013 durch den Hausarzt zu 100 % arbeits- unfähig bzw. krankgeschrieben gewesen sei, was sich aus dem Bericht von Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 ergebe. Eine explizite Würdigung oder gar Bestätigung dieser Einschätzung erfolgte nicht. RAD-Arzt Dr. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 zu den er- gänzenden Angaben der K.-Gutachter vom 25. April 2017 fest, dass die Gutachter retrospektiv nun eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für das gesamte Jahr 2014 anerkannten. Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 29. Juli bis 31. Dezember 2013 äusserte er sich hingegen nicht (vgl. act. 101, S. 4). Gestützt darauf ging die IV-Stelle C. wohl davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab Januar 2014 eingetreten sei (vgl. act. 101, S. 5 f.) bzw. dass im Zeitraum vom 29. Juli bis 31. Dezember 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestan- den habe. Dies erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. Bereits im Gutach- ten vom 20. September 2016 anerkannten die Gutachter eine nach der Kündigung im Jahr 2013 bestandene Funktionseinschränkung des Be- schwerdeführers (act. 76, S. 13). Der psychiatrische Fachgutachter hielt dazu fest, dass seit 2013 eine relevante depressive Störung vorliege, die den Beschwerdeführer auch in seiner Funktionsfähigkeit in gewissen Tei- len einschränke (act. 76, S. 51). Die Funktionseinschränkung wurde von den Gutachtern in der Gesamtbeurteilung jedoch als nur vorübergehend
C-5211/2017 Seite 22 betrachtet, weil sie – wie bereits ausgeführt – aktenwidrig davon ausgin- gen, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine neue Arbeitsstelle be- gonnen habe (vgl. dazu E. 5.4 hiervor). Zudem erachteten sie aufgrund der unrichtigen Annahme, der Beschwerdeführer habe ab 29. Juli 2013 weiter- gearbeitet, die Einschätzung von Dr. E., wonach seit dem 29. Juli 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, als falsch (vgl. act. 76, S. 13). Da die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 für das Jahr 2014 nun auf die Berichte von Dr. E. vom 14. Mai 2014 und 22. Mai 2014 abstellten, was nachvollziehbar erscheint (vgl. E. 5.5.1 hier- vor), müssen diese Berichte auch für den Zeitraum ab 29. Juli 2013 be- rücksichtigt werden, denn vom Hausarzt wurde dem Beschwerdeführer eine bereits seit 29. Juli 2013 durchgehend bestehende 100 %ige Arbeits- unfähigkeit aufgrund von Erschöpfung und Burn-out attestiert (act. 18, S. 2; act. 18, S. 13). Für eine bereits seit 29. Juli 2013 bestehende 100 %ige Arbeitsfähigkeit spricht schliesslich auch der Bericht von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014, auf den die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 für den Zeitraum 2014 ebenfalls abstellten (vgl. E. 5.5.1 hier- vor). Entgegen der Aussage der Gutachter berichtete Dr. G._______ nicht erst ab Anfang 2014, sondern bereits ab Anfang 2013 von einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. So führte sie aus, dass der Leistungsknick des Beschwerdeführers nach der eitrigen Meningitis im Januar 2013 auffällig sei. Seitdem bestehe ein pseu- doneurasthenisch anmutendes Erschöpfungssyndrom (vgl. 23, S. 4). Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 29. Juli 2013 und bis Ende 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. 5.5.3 Für die Zeit ab Januar 2015 gingen die Gutachter nachvollziehbar von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit aus. Sie hielten fest, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit von ihnen nur unter vorsichtiger Schätzung angegeben werden könne. In Übereinstimmung mit Dr. H._______ sei eine Arbeitsfä- higkeit von 6 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Spä- testens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d. h. ab Mai 2016, habe eine Arbeitsfähigkeit wie im gesamtmedizinischen Gutachten (vom 20. Septem- ber 2016) attestiert bestanden (act. 96, S. 2), d. h. eine 100 %ige Arbeits- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestell- ter mit Aussendienst-Einsätzen (vgl. act. 76, S. 13). Ob die Angabe von Dr. H._______ im Bericht vom 23. Januar 2015, wonach der Beschwerde- führer für körperlich und geistig leichte Arbeiten “über“ 6 Stunden einsetz- bar sei (act. 76, S. 30), so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer
C-5211/2017 Seite 23 mehr als 6 Stunden arbeitsfähig ist oder vielmehr dahingehend, dass die- ser genau 6 Stunden arbeitsfähig ist, muss vorliegend offen bleiben. Da nach deutschem Recht die ärztliche Beurteilung, dass eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, den Anspruch auf eine so- genannte Erwerbsminderungsrente ausschliesst (vgl. § 43 des Sozialge- setzbuches, Sechstes Buch, abrufbar unter: https://www.sozialgesetzbuch- sgb.de/sgbvi/43.html, zuletzt besucht am 15. April 2019), hatte Dr. H._______ keine Veranlassung, seine Angabe zuhanden der DRV wei- tergehend zu spezifizieren. In Anbetracht dieser Situation leuchtet es ein, dass die K.-Gutachter retrospektiv im Sinne einer vorsichtigen Schätzung eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag seit Januar 2015 annahmen. Diese Einschätzung soll gemäss den Gutachtern bis zum Zeit- punkt der Begutachtung im Mai 2016 Geltung gehabt haben, was nachvoll- ziehbar ist. Dafür spricht auch der im Zeitraum von Januar 2015 bis zur Begutachtung aktenkundig einzig ergangene Verlaufsbericht von Dr. E.. Dieser postulierte am 1. Januar 2016 einen verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und gab nebst körperlichen Erkrankungen, welche später von den K.-Gutachtern als nicht ar- beitsfähigkeitseinschränkend beurteilt wurden, die Diagnose Burn-out in Remission an. Befundmässig sei von einem allmählichen Rückgang der depressiven Komponente und einer noch mässigen Ermüdbarkeit auszu- gehen (act. 44). Insofern stehen die Angaben von Dr. E. mit jenen von Dr. H., wonach psychisch nur leichtgradige Auffälligkeiten be- stünden, sowie dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung von (mindestens) 6 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit im Einklang. 5.5.4 Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils erachtete Dr. H. im Ja- nuar 2015 den Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Vertreter im Aussendienst als nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer körperlich und geistig leichten Tätigkeit für über 6 Stunden täglich einsetz- bar. Die K.-Gutachter übernahmen in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 diese Einschätzung und gaben an, dass von einer Arbeits- fähigkeit von 6 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Auch wenn sich die Gutachter nicht explizit zum Anforderungsprofil der an- gepassten Tätigkeit äusserten, ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. H., dass die angepasste Tätigkeit als kör- perlich und geistig leichte Tätigkeit zu definieren ist. Die zuständige Kun- denberaterin der IV-Stelle C._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017, auf welche sich die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung ebenfalls stützte (vgl. Beilage zu BVGer-
C-5211/2017 Seite 24 act. 12), in Abweichung von der Aussage der K.-Gutachter in der Stellungnahme vom 25. April 2017 fest, dass ab Januar 2015 eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit “angestammt“ bestanden habe (act. 101, S. 5). An einer Begründung, weshalb sie ab Januar 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging respektive diese offenbar als angepasst einschätzte, während die Gutachter den Beschwerdeführer in dieser Zeit- periode lediglich in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig erachteten, fehlt es. Gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin, der B. AG, stellte sich das Anforderungsprofil der vom Beschwerdeführer zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter wie folgt dar: oft Kundenbe- suche/Aussendienst, oft Sitzen, selten Gehen und Stehen, mittlere Anfor- derungen/Belastungen betreffend Konzentration/Aufmerksamkeit, Durch- haltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen (act. 22, S. 6). Das an- gegebene Anforderungsprofil bestätigt sich auch anhand der von der Ar- beitgeberin beigelegten detaillierten Funktionsbeschreibung (act. 22, S. 10 f.). Angesichts dieser Angaben kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kaum als geistig leichte und damit angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Folglich ist in Abweichung von der Stellungnahme der Kundenberaterin und in Übereinstimmung mit den K.-Gutachtern davon auszuge- hen, dass ab Januar 2015 bis zum Begutachtungszeitpunkt nur in einer angepassten, d. h. einer körperlich und geistig leichten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hat. 5.6 Zusammengefasst lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % ar- beitsunfähig war, und dass ab dem 23. Januar 2015 (Zeitpunkt des Berichts von Dr. H.) bis 30. bzw. 31. Mai 2016 (Zeitpunkt der K._______- Begutachtung) von einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Ab 1. Juni 2016 bestand wieder eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 6. Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Be- einträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten – wie vorliegend der Beschwerdefüh- rer – ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
C-5211/2017 Seite 25 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteile des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.1.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Vali- den- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Ar- beitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 6.2.1 Ausgehend von der beim Beschwerdeführer ab 29. Juli 2013 beste- henden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Bst. b IVG im Juli 2014 abgelaufen. Allerdings entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 4.2 hiervor). Da die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers erst am 10. März 2014 erfolgte, kann der Rentenanspruch somit frühestens im September 2014 entstehen. Da der Beschwerdeführer vom 29. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 durchgehend und in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver- gleichs im Sinne einer Gegenüberstellung der konkreten Vergleichsein- kommen für September 2014. Es lagen in diesem Zeitpunkt eine 100 %ige Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
C-5211/2017 Seite 26 6.2.2 Ab dem 23. Januar 2015 ist wie ausgeführt von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 6 Stunden täglich in angepassten Tätig- keiten auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung erst rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser “Revisionsbestimmung“ bei der rückwirkenden Zusprache befristeter und/oder abgestufter Renten Urteil des BGer 8C_93/2013 vom 16. April 2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis), wobei die Rentenanpas- sung nicht rückwirkend per Anfang des Monats, in dem die Dreimonatsfrist abgelaufen ist, erfolgt, sondern erst ab Beginn des folgenden Monats, weil nur dann die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten gesamthaft eingehalten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bis 30. April 2015 hat. Für den Zeitpunkt Mai 2015 ist aufgrund der verbesserten Ar- beitsfähigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen, um den geänderten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Dabei sind die Ver- gleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen. 6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Gesundheitsfall mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aus- sendienstmitarbeiter weitergeführt. Entsprechend ist auf die Angabe der letzten Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen monatlichen Lohn von Fr. 7‘550.- bzw. hochgerechnet auf ein Jahr Fr. 98‘150.- (Fr. 7‘550.- x 13) verdient hätte (act. 22, S. 3 und S. 9). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwick- lung (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Dienstleistungen [45 - 96] im Jahr 2015: +0.2 %) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 98‘346.30 (Fr. 98‘150.- x 1.002).
C-5211/2017 Seite 27 6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b; 129 V 472 E. 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 V 178). Wird auf die LSE 2012 oder neuere abgestellt, ist die Tabelle TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellen- löhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 6.4.1 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2013 gemäss den Akten nicht mehr erwerbstätig. Aus diesem Grund sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens statistische Werte in Form der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dabei stellt sich die Frage, auf welches Kompetenzniveau beim Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Mai 2015) abzustellen ist. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung wird bei versicherten Personen, die nach Eintritt der Invalidität ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können, in der Regel auf das (tiefste) Kompetenzniveau 1 (“einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art“) abgestellt (Urteil des BGer 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Anwendung des nächsthöheren Kompetenzniveaus 2 (“praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst“) rechtfertigt sich in diesem Fall nur dann, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Beschwer- deführer über einen Berufsabschluss als Grosshandelskaufmann mit einer Weiterbildung zum Vertriebsfachmann (act. 1, S. 4 f.; act. 2, S. 4) sowie langjährige Berufserfahrung verfügt, so waren ihm im Jahr 2015 aus medi- zinischer Sicht lediglich körperlich und geistig leichte Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 5.5.4 hiervor). Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht geradezu
C-5211/2017 Seite 28 exemplarisch dem Kompetenzniveau 1 (vgl. Urteil des BGer 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1). Es ist mithin aufgrund der medizinischen Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit allfällig vorhandene besondere Fertigkeiten und Kenntnisse darüber hin- ausgehend hätte einkommenssteigernd einbringen können. Folglich ist zur Bestimmung seines Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzni- veau 1 abzustellen. Gestützt auf die LSE 2014, TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ist von einem monatlichen Lohn von Fr. 5‘312.- auszugehen. Angepasst an die in der Privatwirtschaft im Jahr 2015 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle “Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche“) und unter Berücksichtigung der bis 2015 eingetretenen Nomi- nallohnentwicklung (+0.3 %) ergibt sich ein Lohn von monatlich Fr. 5‘554.38 (Fr. 5‘312.- : 40 x 41.7 x 1.003) bzw. jährlich rund Fr. 66‘652.50 (Fr. 5‘554.38 x 12). 6.4.2 Beim Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – von einer medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag auszugehen. Im Jahr 2015 betrug die übliche Arbeitszeit wöchentlich 41.7 Stunden bzw. täglich 8.34 Stunden (41.7 : 5). Ausgehend von der üblichen Tagesarbeitszeit von 8.34 Stunden entspricht 6 Stunden pro Tag einer Arbeitsfähigkeit von rund 72 % (6 : 8.34 x 100). Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 47‘989.80 (Fr. 66‘652.50 x 0.72). 6.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Beim Be- schwerdeführer sind keine Faktoren ersichtlich, die einen Abzug vom Ta- bellenlohn rechtfertigen würden. Mit dem Abstellen auf das tiefste Kompe- tenzniveau 1 wurde insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer nur körperlich und geistig leichte Tätigkeiten ausüben konnte, bereits berücksichtigt. Höchstens hinsichtlich des Beschäftigungsgrads von vorlie- gend 72 % käme allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn in Betracht, da ge- mäss der gestützt auf die aktuellste LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differen- zierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei Männern ohne Kader- funktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50
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7.1 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 bis 30. April 2015 Anspruch auf eine (befristete) ganze Rente und ab dem 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine (befristete) halbe Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. September 2016 besteht kein Ren- tenanspruch mehr. 7.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zu überwei- sen zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer ent- sprechenden neuen Verfügung. In diesem Zusammenhang hat die Vor- instanz auch allfällige Kinderrentenansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. act. 8, S. 3).
C-5211/2017 Seite 30 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu bestimmendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä- digung von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinwei- sen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5211/2017 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente, einschliesslich allfälliger Kinderrenten, und zum Erlass einer ent- sprechenden Verfügung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'300.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
C-5211/2017 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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