Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5197/2021
Entscheidungsdatum
27.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5197/2021

Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch MLaw Dominik Peter, Rechtsanwalt, chkp.ag Rechtsanwälte Notariat, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, vertreten durch SUVA Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Oktober 2021.

C-5197/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) erbringt Dienstleistungen aller Art im Bereich Gerüstbau (vgl. www.zefix.ch, abgerufen am 23.09.2025). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitge- berin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Risi- kogemeinschaft Klasse 41A zugeteilt (Akten der SUVA [SUVA-act.] 1 S. 3). B. B.a Gemäss Vorakten wurde die Arbeitgeberin im Nachgang verschiede- ner Baustellenkontrollen zwischen dem 28. Januar 2000 (SUVA-act. 2) und dem 14. September 2021 (SUVA-act. 211, 212) von der SUVA in rund neunzig Fällen aufgefordert, Mängel an Gerüsten und in der Organisation zu beseitigen sowie die Schutzhelmtragpflicht durchzusetzen (SUVA- act. 2-4, 6, 8-16, 20, 29-31, 34-39, 42 f., 49 f. 53 f., 63-66, 68, 71, 74, 81, 86-88, 91, 93, 97 f., 101, 103 f., 105, 109 f., 112, 114, 117, 119, 120, 122 f., 126, 128, 130, 137 f., 140, 142, 145, 147, 149, 154, 156 f., 160, 162- 164, 168 f., 172, 174, 176, 178 f., 181, 184, 186, 188, 190, 193, 201, 203, 209). Zudem untersagte die SUVA der Arbeitgeberin mit Verfügung vom 28. November 2008 (SUVA-act. 18) die Nutzung eines nicht vorschriftsge- mäss geprüften Krans sowie mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (SUVA- act. 195) die Nutzung eines mit schwerwiegenden Mängeln behafteten Ge- rüsts. B.b Aufgrund der wiederholt festgestellten Mängel in der Arbeitssicherheit wurde die Arbeitgeberin von der SUVA mit Schreiben vom 22. Juli 2005, vom 8. November 2007, vom 2. März 2009, vom 10. September 2010 und vom 18. Mai 2012 ermahnt. Am 16. Mai 2017 spracht die SUVA zudem eine Ermahnung Stufe 2 aus und am 19. Juli 2018 bzw. am 30. Juni 2021 Er- mahnungen der Stufe 3. Dabei wurde die Arbeitgeberin jeweils darauf auf- merksam gemacht, dass ihr Betrieb bei erneuter Feststellung von Zuwider- handlungen gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorhe- rige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (SUVA-act. 8, 12, 21, 55, 76, 131/134, 152, 196, 197). B.c Am 7. April 2009 erfolgte eine Intervention des Amtes für Baubewilli- gungen des Kantons B._______ aufgrund ungenügender Arbeitssicher- heit, Unfallverhütung und öffentlicher Sicherheit (SUVA-act. 27).

C-5197/2021 Seite 3 B.d Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass gemäss einer am 13. Juli 2021 durchgeführten Kontrolle auf der Bau- stelle C._______ nicht alle erforderlichen Massnahmen, die Unfälle und Berufskrankheiten verhüten könnten, umgesetzt worden seien. Die SUVA sehe sich daher gezwungen, eine Prämienerhöhung anzuordnen. Gleich- zeitig wurde der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör gewährt (SUVA-act. 203). In der Folge ordnete die SUVA mit Verfügung vom 2. September 2021 rückwirkend auf den 1. Januar 2021 eine Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.21 %) der Klasse 41A für die Dauer eines Jahres an (SUVA-act. 208). B.e Am 15. September 2021 wurde die Arbeitgeberin erneut aufgefordert, (Sofort-)Massnahmen an einem Gerüst zu ergreifen (SUVA-act. 211/212). B.f Gegen die verfügte Prämienerhöhung erhob die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. September 2021 Einsprache (SUVA-act. 214), welche von der SUVA mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SUVA-act. 217) abge- wiesen wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob die anwaltlich vertretene Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1) und beantragte dessen Aufhe- bung sowie die Rückerstattung der erhobenen Mehrprämie in der Höhe von Fr. 16’594.30. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. C.b Am 13. Dezember 2021 ging der mit Zwischenverfügung vom 9. De- zember 2021 (BVGer-act. 2) bis zum 24. Januar 2022 eingeforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer- act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (BVGer- act. 6). C.d Mit Replik vom 7. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest (BVGer-act. 8).

C-5197/2021 Seite 4 C.e In ihrer Duplik vom 24. Mai 2022 hielt auch die Vorinstanz innert er- streckter Frist an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 12). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2022 wurde der Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 13).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Vo- rinstanz vom 28. Oktober 2021. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz rückwirkend auf den 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung für die BUV von Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.21 %) der Klasse 41A rechtmässig erfolgt ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. e VGG. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2). Die Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Ver- sicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ergibt sich aus Art. 109 Bst. b und c UVG (SR 832.20). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist; sodann sind einzelne Bereiche in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfallverhütung gehört indes nicht dazu, weshalb auf den Bereich der Unfallverhütung

C-5197/2021 Seite 5 (Art. 81 ff. UVG) das ATSG anwendbar ist (vgl. MATTHIAS KRADOLFER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 2 Rz. 29). 1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheids hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen

C-5197/2021 Seite 6 sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hin- reichendem Masse nachgekommen ist. 3.1 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte- linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu- halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Ak- tenführung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten si- cherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massge- blich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheides ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chrono- logische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publ. in BGE 137 I 247]; zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Das Aktenverzeichnis besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Doku- ments, dem Eingangsdatum des Dokuments, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2 m.H.). Beschränken sich die Kurzbeschreibungen der einzelnen Dokumente auf nur rudimentär wiedergebende Formulierun- gen, wird das Akteneinsichtsrecht zwar erschwert, aber nicht verunmög- licht. Ein in diesem Sinne mangelhaftes Aktenverzeichnis bewirkt keine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.3.1).

C-5197/2021 Seite 7 3.2 Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeinstanz ihre Vorakten in di- gitaler Form bzw. mittels eines USB-Sticks (BVGer-act. 6 Beilage 2). Das Inhaltsverzeichnis reichte sie indessen auch in Papierform ein. Es handelt sich hierbei um einen «Aktenexport», welcher die «Dokumenten-Nr.», das «Eingangsdatum», das «Dokumentdatum» sowie den «Dokumenttitel» der einzelnen Dokumente aufführt. Die Auflistung im Verzeichnis ist chronolo- gisch. Die Spalte mit den "Akten-Nr." bleibt im eingereichten Verzeichnis aber leer. Entsprechend fehlt auch eine durchgehende Paginierung der (di- gital übermittelten) Akten. Einzig mehrseitige Dokumente enthalten eine Paginierung. Insgesamt entspricht die vorinstanzliche Aktenführung damit nicht vollumfänglich den Anforderungen gemäss der dargelegten Recht- sprechung. Eine Rückweisung der Sache allein zur Vervollständigung des Aktenverzeichnisses bzw. Durchnummerierung der Akten mit neuem Ent- scheid wäre indessen im konkret zu beurteilenden Fall ein formalistischer Leerlauf, zumal die Sach- und Rechtslage liquid ist und für deren Beurtei- lung alle notwendigen Informationen und Beweismittel vorliegen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.3 und C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführerin, welche die vorinstanzliche Aktenführung nicht beanstandet, konnte sich im Rah- men des Schriftenwechsels einlässlich äussern. Aufgrund dieser Erwägun- gen nimmt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden konkreten Ein- zelfall ausnahmsweise eine Vervollständigung des Aktenverzeichnisses vor, indem es den einzelnen Dokumenten die entsprechenden Akten-Nr. hinzufügt, welche im vorliegenden Urteil sodann zitiert werden. Dem an die Parteien versendeten Urteilsexemplar wird das mit den Akten-Nr. ergänzte Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis beigelegt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid die angeordnete Prä- mienerhöhung mit keinem Wort erwähne. Zudem äussere sich die Vo- rinstanz nicht zur Verhältnismässigkeit ihres Entscheides. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, angehört zu werden, ist for- meller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).

C-5197/2021 Seite 8 4.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 m.w.H.). 4.5 Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbe- sondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nach- vollzogen werden können (vgl. Urteil des BGer 1C_39/2017 vom

C-5197/2021 Seite 9 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffe- nen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4 m.w.H.). 4.5.1 Die Vorinstanz listet in ihrer Verfügung vom 2. September 2021 (SUVA-act. 208) neben den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen auch die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin auf und legt unter Hinweis auf die aktenkundigen Feststellungen ihre diesbezügliche Rechts- auffassung dar. Zudem verweist sie auf die bereits mehrfach erfolgten Be- anstandungen wegen Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit und nimmt damit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Aus den Darlegungen des Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2021 (SUVA-act. 217), in welchen explizit auf die Verfügung vom 2. September 2021 verwiesen wird, ergeben sich sowohl der relevante Sachverhalt als auch die einschlägigen Rechtsnormen. Die Überlegungen der Vorinstanz werden in nachvollziehbarer Weise begründet. Dabei geht die Vorinstanz insbesondere auch auf die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache (SUVA-act. 214) vorgebrachten Argumente ein. Die Unangemessenheit des Entscheides machte die Beschwerdeführerin dort nicht geltend. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält somit alle Elemente, die für dessen sachgerechte Anfechtung erforderlich sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt (vgl. E. 6). Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die verfügte Prämiener- höhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist (vgl. E. 7). 6. 6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Verordnungen erlassen, in wel- chen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die Verordnung vom

C-5197/2021 Seite 10 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankhei- ten (VUV, SR 832.30) sowie die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141). Letztere ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und die Bau- arbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der neuen BauAV datiert, sind vorliegend die Bestimmungen der aBauAV vom 29. Juni 2005 (in der Fassung vom 1. November 2011) einschlägig. 6.2 Laut Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeits- sicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vor- schriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vor- schriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber sorgt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV dafür, dass die Arbeitneh- mer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Sind an einem Ar- beitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, haben gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erfor- derlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzu- ordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Zudem muss der Arbeitgeber gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzu- stellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder ge- sundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst. b) bzw. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten (Bst. c). 6.3 Nach Art. 3 Abs. 1 aBauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat da- für zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in ge- nügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in

C-5197/2021 Seite 11 betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 aBauAV). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Koordinations- und Massnahmenpflicht von Art. 9 VUV auf sie als Gerüstbauerin nicht anwend- bar sei. Sowohl aus Art. 3 Abs. 3 aBauAV sowie aus der Definition in Art. 2 Bst. a aBauAV ergebe sich, dass der Gerüstbau nicht als Bauarbeit gelte, weshalb die in Art. 3 Abs. 2 aBauAV genannte Pflicht nicht den Gerüst- bauer, sondern den Unternehmer treffe. Auch die SIA-Norm 118/222 nehme den Besteller in die Verantwortung für die Instandhaltung des Ge- rüsts. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht Teil der Bauarbeiten, zudem sei sie nicht zeitgleich mit den anderen Arbeitnehmern auf demsel- ben Arbeitsplatz tätig. Als Gerüstbauerin stelle sie ein Arbeitsmittel zur Ver- fügung und erhalte den Auftrag zur Erstellung, Änderung und Instandhal- tung des Gerüsts im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Bst. a VUV. Die Verantwortung über die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften sowie deren Infor- mation liege gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV beim Auftraggeber bzw. beim Be- steller des Gerüsts. Das Gerüst sei gemäss Stand der Technik und män- gelfrei erstellt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin vom Bauleiter den expliziten Auftrag erhalten, das Gerüst in einem Teilbereich zu demon- tieren. Den in ihren Kompetenz- und Verantwortungsbereich fallenden Ar- beitssicherheitsvorschriften sei sie vollumfänglich nachgekommen. Ar- beitssicherheitsvorschriften würden sich zudem nur auf die eigenen Arbeit- nehmer beziehen. Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin seien nie in Gefahr gewesen. Auch die Vorinstanz anerkenne, dass eine Teilmontage (recte: Teildemontage) des Gerüsts notwendig gewesen sei. Der Bauleiter habe Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit veranlasst und ein weisses Absperrband über die Kante des 1. Obergeschosses gespannt. Die Gefahr sowie seine Verantwortung zur Wahrung der Arbeitssicherheit seien ihm bewusst gewesen. Überdies seien die Monteure der Beschwer- deführerin vom auf der Baustelle anwesenden Bauleiter angewiesen wor- den, die Absturzkante der obersten Terrasse durch ein Geländer zu si- chern. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Aufforderung nachgekommen. Sie habe zudem den Monteur des Fensterbauers darauf hingewiesen, dass sich die Fensterbauer mit Auffanggurten oder geeigneten Sicherungs- mitteln beim Einbringen der Fenster zu sichern hätten. Der Monteur des Fensterbauers habe daraufhin bestätigt, dass er das Einbringen der

C-5197/2021 Seite 12 Fenster gesichert vornehmen werde. Die Vorinstanz sei beweispflichtig und habe nicht untersucht, ob tatsächlich Absprachen zwischen den auf der Baustelle beteiligten Arbeitgebern im Sinn von Art. 9 VUV vorgenom- men worden seien, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll- ständig festgestellt worden sei. Mit der Rückmeldung vom 20. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin keine allfälligen Mängel bestätigt oder aner- kannt. 6.4.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass auch vorbereitende Arbeiten wie die Erstellung eines Gerüsts als Bauarbeiten gelten würden. Dass die SIA Norm 118/222 den Besteller in die Pflicht nehme, schliesse nicht aus, dass auch der Gerüstersteller Verantwortung für das erstellte Gerüst über- nehme. Änderungen, die gegen die geltenden Sicherheitsregeln versties- sen, dürfe der Gerüstersteller nicht umsetzen. Weil an einem Bauarbeits- platz die Arbeitnehmer vieler Arbeitgeber tätig seien, sei die Koordination mit dem Gerüstersteller, der als einziger befugt sei, Gerüste abzuändern, von grösster Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass eine Kooperation zwischen den verschiedenen Akteuren stattgefunden habe. Mit Umsetzung der besprochenen Sofortmassnahmen habe die Be- schwerdeführerin das Vorliegen von Mängeln bestätigt. Im Durchführungs- verfahren der Arbeitssicherheit würden abstrakte Gefährdungen sanktio- niert. Es genüge, dass eine Bodenöffnung, in die man hineintreten könne, nicht mit einem Seitenschutz abgeschrankt oder mit einer durchbruchsi- cheren und unverrückbaren Abdeckung versehen worden sei. Traurige Tat- sache sei, dass aufgrund des mangelhaften Gerüsts ein Mitarbeiter einer Drittfirma über sechs Meter tief gestürzt und verletzt worden sei. Die Teil- demontage des Gerüsts sei nicht notwendig gewesen, um die Hebeschie- betüren einzubringen. Diese hätten z.B. mit einer regelkonform erstellten Materialbühne oder mit einem Baukran sicher über den regelkonformen Seitenschutz hinweg in die verschiedenen Etagen gebracht werden kön- nen. Die ungeschützten Deckenkanten im 1. und 2. Obergeschoss hätten vor der Teildemontage des Fassadengerüstes mit einem regelkonformen Seitenschutz gesichert werden müssen. Die Verantwortung des Gerüster- stellers für das von ihm erstellte Gerüst könne nicht an einen Dritten über- tragen werden. Ein Absperrband sei zudem ein untaugliches Mittel, um ei- nen Absturz zu verhindern. Die SUVA habe anlässlich der Baustellenkon- trolle vom 13. Juli 2021 zwecks Sachverhaltsermittlung und Erstellung des Unfallrapports betreffend den Arbeitsunfall vom 13. Juli 2021 mit etlichen Personen gesprochen. Von einer nicht pflichtgemässen und rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung könne nicht die Rede sein.

C-5197/2021 Seite 13 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, Art. 9 VUV sei auf sie als Gerüstbauerin nicht anwendbar, ergibt sich Folgendes: 6.5.1 Gemäss Art. 1 VUV gelten die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen (Abs. 1). Ein Be- trieb im Sinne der VUV liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vo- rübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Abs. 2). Be- triebe des Gerüstbaus werden unter Art. 2 VUV, welcher die Ausnahmen hinsichtlich des Geltungsbereichs aufzählt, nicht erwähnt. In der BUV ist der Gerüstbau gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. c der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) der Klasse 41A und damit dem Bauhauptgewerbe zu- gewiesen (vgl. Prämientarif 2021 der SUVA S. 17, www.suva.ch > Down- loads und Bestellungen, abgerufen am 17.09.2025; vgl. auch Urteil des BVGer C-923/2008 vom 26. Februar 2010 E. 4.3.1 f.). 6.5.2 Gemäss Art. 2 Bst. a aBauAV gelten als Bauarbeiten u.a. die Herstel- lung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbe- reitenden und abschliessenden Arbeiten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gerüstbau um eine vorbereitende Arbeit han- delt, da für Hochbauarbeiten mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 m zwin- gend ein Fassadengerüst zu erstellen ist (vgl. Art. 18 aBauAV). Die aBauAV regelt mitunter die Vorgaben für Gerüste in einem eigenen Kapitel 4 (Art. 37-54). Dass ein Gerüst gemäss Art. 3 Abs. 3 aBauAV auch eine baustellenspezifische Massnahme bzw. eine Schutzmassnahme darstellt, die von mehreren Unternehmen benützt wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Entsprechend ist der Gerüstbau auch gestützt auf die einschlä- gigen Bestimmungen der aBauAV den Bauarbeiten zuzurechnen (so auch Urteil des BVGer C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 5.4.2.1). 6.6 Gemäss Art. 15 Abs. 1 aBauAV ist ein Seitenschutz zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen. Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 aBauAV. Muss ein Fassadengerüst erstellt werden, hat der oberste Holm des Gerüstes während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (vgl. Art. 18 aBauAV). Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 16 aBauAV oder eines Gerüstes nach Art. 18 aBauAV technisch nicht möglich

C-5197/2021 Seite 14 oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherun- gen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand be- stimmt sich nach Art. 28 ff. aBauAV. Weist ein Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 aBauAV). 6.6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2021 bezüglich der Baustellenprüfung vom 13. Juli 2021 fest, dass das von der Beschwer- deführerin erstellte Fassadengerüst auf der Südostseite des Hauses B durch die Beschwerdeführerin teilweise demontiert worden sei, damit die grossen Hebeschiebetüren im 1. und 2. Obergeschoss mit Hilfe eines Krans im Gebäude zwischendeponiert werden konnten. Das Fassadenge- rüst habe danach teilweise die oberste Absturzkante nur ungenügend über- ragt. Die mögliche Absturzhöhe habe ca. 9 m betragen. Die nach der Teil- demontage des Fassadengerüstes entstandenen ungeschützten Decken- kanten im 1. und 2. Obergeschoss mit einer möglichen Absturzhöhe von bis zu 6 m seien nicht mit einer gleichwertigen kollektiven Absturzsiche- rung, z.B. einem Seitenschutz, versehen worden. Zudem hätten die Mitar- beiter der Beschwerdeführerin die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nur ungenügend gekannt (SUVA-act. 203 S. 3). 6.6.2 Gestützt auf diese von der Beschwerdeführerin im Grundsatz unbe- stritten gebliebenen Feststellungen erfüllte das Gerüst nach der Teilde- montage die Anforderungen von Art. 18 aBauAV, wonach der oberste Holm des Gerüstes während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen hat, nicht mehr. Gleichzeitig unterliess es die Beschwerdeführerin, vor der Teildemontage des Gerüsts eine gleich- wertige (alternative) Absturzsicherung zu erstellen (Art. 19 aBauAV). Dies- bezüglich darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fachkenntnisse erkennen konnte, dass das vom Bauleiter gespannte Absperrband keine geeignete Schutzmassnahme darstellte (BVGer-act. 1 S. 10, 8 S. 4). Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr dargelegt – lediglich auf Aufforderung des Bauleiters hin die Teildemontage des Gerüsts vornahm, ist dabei nicht von Bedeutung: Verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen ist jeder Arbeitgeber, dessen Personal Bauarbeiten ausführt (vgl. Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 VUV, Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Soweit die Beschwerdeführerin auf Ziff. 1.3.1 der SIA-Norm 118/222 verweist, wonach es zu den Pflichten des Bestellers gehöre si- cherzustellen, dass das Gerüst nach Übergabe durch den Gerüstbauun- ternehmer während der gesamten Benutzungsdauer in einem

C-5197/2021 Seite 15 regelkonformen Zustand bleibt, ist – unabhängig von der Frage der An- wendbarkeit der SIA-Norm 118/222 im konkreten Fall (vgl. hierzu Urteil des BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3 m.w.H.) – festzuhalten, dass vorliegend nicht Dritte, sondern die Beschwerdeführerin selbst die un- zulässigen Änderungen am Gerüst ausführte. Die Beschwerdeführerin wäre somit verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass vor Ausführung des Auftrags alle notwendigen Vorkehrungen zwecks Wahrung der Arbeitssi- cherheit getroffen werden. 6.7 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie sei lediglich für die Si- cherheit ihrer eigenen Arbeitnehmer zuständig. Diese Auffassung erweist sich jedoch als nicht zutreffend: Soweit an einem Arbeitsplatz Arbeitneh- mende mehrerer Betriebe tätig sind, haben deren Arbeitgeber gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VUV die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Ab- sprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmenden über die Ge- fahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Aus die- ser Bestimmung lässt sich eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitge- ber ableiten, auch für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten anderer Un- ternehmen besorgt zu sein (Urteil des BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.2). 6.8 Nicht zu entlasten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich auch ihr Einwand, die Vorinstanz habe aufgrund der verfügten Sofortmassnahmen anerkannt, dass die Teilmontage des Gerüsts nötig gewesen sei, um die Fensterelemente einzubringen. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Baustellenrapport der Vorinstanz werden in den Feststellungen zwei So- fortmassnahmen genannt (SUVA-act. 203 S. 3): Die Beschwerdeführerin habe umgehend dafür zu sorgen, dass die ungeschützten Deckenkanten im Bereich des demontierten Fassadengerüstes mit einem regelkonformen Seitenschutz gesichert werden. Nach dem Einbringen der Fensterele- mente sei sie verpflichtet, das Gerüst wieder in den ordnungsgemäss Zu- stand zu versetzen. Aus dieser Formulierung ergibt sich indes lediglich, dass die Beschwerdeführerin die unterlassene Erstellung einer alternativen Absturzsicherung sofort nachzuholen hatte, und damit auch, dass eine Teil- demontage des Gerüsts – wie oben bereits festgestellt – nur unter der Be- dingung des (vorherigen) Anbringens einer alternativen Absturzsicherung zulässig gewesen wäre. Zudem hätte es laut unbestritten gebliebener Aus- sage der Vorinstanz mehrere Möglichkeiten gegeben, die Fensterelemente ohne Teildemontage des Gerüsts sicher einzubringen, z.B. mittels Materi- albühne oder Baukran (vgl. BVGer-act. 12 Ziff. 8).

C-5197/2021 Seite 16 6.9 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Teildemontage des Gerüsts und dem gleichzeitigen Verzicht auf die Erstel- lung alternativer Absturzsicherungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der Arbeitssicherheit verstossen hat. Demnach kann offen- bleiben, wie es sich mit den gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV erforderlichen und von der Beschwerdeführerin behaupteten Absprachen unter den Arbeitge- bern genau verhalten hat. 7. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die streitige Höhereinreihung der Be- schwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetz- lichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grund- sätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 7.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) und der SUVA. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Ko- ordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzel- nen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwen- dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausfüh- rungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbind- liches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Glei- ches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorga- nen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicher- heit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 7.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige

C-5197/2021 Seite 17 Durchführungsorgan die Prämienerhöhung an, welche vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Bauge- werbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsich- tigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vor- schriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Die SUVA war demnach sowohl für die Anord- nung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entspre- chenden Verfügung zuständig. 7.3 Die Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz versetzt wer- den soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grund- sätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b). 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2021 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prä- miensatz wurde von 4.28 % (Stufe 111) auf 5.21 % (Stufe 115) und damit um 21.7 % erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht demnach den Vorga- ben von Art. 113 Abs. 2 UVV. 7.5 Das Durchführungsorgan spricht im ausserordentlichen Durchfüh- rungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prä- mienerhöhung (Ziff. 5.3.1 ff. EKAS-Leitfaden). Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Ar- beitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS- Leitfaden Ziff. 5.3.4). Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung könnte daher be- reits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.10 EKAS-Leitfaden). Die Rechtsprechung erachtet die Regelung bezüglich Erlass einer Prämienerhöhung bei der vierten

C-5197/2021 Seite 18 Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes als Ausdruck des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbe- sondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C- 5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C-852/2013 vom 17. De- zember 2015 E. 4.2.6.2). 7.6 Die Vorinstanz hat gegenüber der Beschwerdeführerin bereits 2005, 2007 und 2009 und 2010 sowie – bezogen auf die letzten zehn Jahre vor Verfügungserlass – am 18. Mai 2012 eine Ermahnung, am 16. Mai 2017 eine Ermahnung Stufe 2 und am 19. Juli 2018 bzw. am 30. Juni 2021 eine zweifache Ermahnung Stufe 3 (Verfügung) erlassen (SUVA-act. 8, 12, 21, 55, 76, 131, 152, 196, 197). In den Ermahnungen hielt die Vorinstanz je- weils fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif erhalte, wenn sie in- nerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicher- heit verstosse. Vor Erlass der vorliegend angefochtenen Prämienerhöhung wurde der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör gewährt (SUVA-act. 203). 7.7 Demnach hat die Vorinstanz das vorgesehene Verfahren zur Verfügung einer Prämienerhöhung korrekt angewendet. Die verfügte Höhereinreihung erweist sich zudem angesichts der Aktenlage als verhältnismässig. 8. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt habe. In einem vergleichbaren Fall eines Gerüstbauunternehmens habe die Vorinstanz eine verfügte Prämien- erhöhung wegen eines teilweise montierten Gerüstes zurückgezogen, da keine eigenen Arbeitnehmer in Gefahr gewesen seien. Die Vorinstanz habe jahrelang die Praxis verfolgt, dass eine Prämienerhöhung nur bei Gefähr- dung der eigenen Arbeitnehmer verfügt werde. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Vorinstanz ihre Praxis im vorliegenden Fall geändert habe. Selbst eine abstrakte Gefährdung habe nie bestanden. Das Gerüst sei nie mangelhaft gewesen, weshalb auch keine Gefährdung davon ausgehen könne. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, wäre jegliche Ar- beit eines Gerüstbauers bereits eine abstrakte Gefährdung, so auch der Aufbau eines Gerüsts. 8.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sie als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit bezüglich ihrer Vollzugshandlungen der Schweigepflicht

C-5197/2021 Seite 19 unterliege. Sie könne deshalb zur Frage, ob, wann und gegenüber wel- chem Drittbetrieb und aus welchem Grund angeblich eine verfügte Prä- mienerhöhung zurückgezogen worden sei, keine Stellungnahme abgeben. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe im schweizerischen Ver- waltungsrecht jedoch grundsätzlich kein Anspruch. 8.2 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten allgemeinen Rechtsgleich- heitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Un- gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies insbesondere, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise an- wendet. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt wer- den, wenn die Behörde nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird (vgl. Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.2.1). 8.3 Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Fall nach- weislich mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar wäre – was nicht dar- getan ist – hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wo- nach die Vorinstanz die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Sicherheits- anforderungen an Baugerüste nicht durchsetzt. Eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung liegt daher nicht vor. Dass eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht, auch für die Ar- beitssicherheit von Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 6.7). Im Übrigen hat der Arbeitgeber beim Auf- und Abbau von Gerüsten Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen zu verhindern; ist dies nicht möglich, hat er den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persön- liche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 VUV; vgl. auch Factsheet «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz [PSAgA] im Fassadengerüstbau, www.suva.ch > Downloads und Bestel- lungen, abgerufen am 25.09.2025). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Prämienerhöhung im Einklang mit den anwendbaren Vollzugsverordnungen sowie deren über- geordneten gesetzlichen Grundlagen steht. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich daher als recht- und verhältnismässig. Von weite- ren Beweisabnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten,

C-5197/2021 Seite 20 weshalb die Anträge der Beschwerdeführerin auf Auskunftseinholung ab- zuweisen sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d m.H.). 10. 10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Prozesskosten, welche auf Fr. 2'000.– festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

C-5197/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-5197/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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