B u n d e s ve rw al t u n g s g e r i ch t T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f é d é r al T r i b u n a l e am m i n i s t r at i vo f e d e r al e T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v f e d e r al
Abteilung III C-5187/2009
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A., Z.________ (Thailand), vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Y., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2009.
C-5187/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1970 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist Schweizer Bürger. Der gelernte Maschinenmechani- ker arbeitete in der Schweiz bis Ende September 2003 und bezog bis Ap- ril 2004 Arbeitslosenentschädigung. Er lebt seit September 2003 mit Un- terbrüchen in Thailand. Am 28. Juli 2006 erlitt er bei einem Motorradunfall in Thailand einen Schädelbruch (act. IV/1, 3, 9, 10, 16). Am 11. Oktober 2007 beantragte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Invalidenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 28. Juli 2006 (Kopfschmerzen, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns) sowie Depressionen mit Suizidversuch im Februar 2007 und Drogenab- hängigkeit (act. IV/1, 9, 10). B. Die IVSTA ermittelte den Sachverhalt (act. 9-12, 16, 21-28) und holte eine Stellungnahme des medizinische Dienstes ein (act. IV/31). Gestützt dar- auf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2008 im Wesentlichen mit, es liege keine Invalidität vor, weshalb das Leistungsbe- gehren abgewiesen werden müsste.
In der Folge liess der Versicherte einen ausführlichen Bericht seines be- handelnden Psychiaters in der Schweiz vom 26. September 2008 (act. IV/36) einreichen.
Auf Veranlassung des medizinischen Dienstes (act. IV/40) holte die Vor- instanz ein psychiatrisches Gutachten vom 16. April 2009 ein (act. IV/53), worauf der medizinische Dienst am 27. Mai 2009 nochmals Stellung nahm (act. IV/55a). Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab und begründete dies damit, dass keine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit in rentenaus- schliessender Weise zumutbar, weshalb keine einen Rentenanspruch be- gründende Invalidität vorliege (act. IV/56).
Antragsgemäss übermittelte die IVSTA am 7. Juli 2009 die IV-Akten an den Versicherten (act. IV/58).
C-5187/2009 Seite 3 C. Am 17. August 2009 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger – Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2009 sowie die Ausrichtung einer ganzen In- validenrente ab 1. November 2007; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und/oder ein psy- chiatrisches Obergutachten anzuordnen. Er begründete dies im Wesentli- chen damit, dass das von der Vorinstanz eingeholte psychiatrische Gut- achten nicht den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten entspre- che, sei es doch bezüglich der Beurteilung des vorliegenden Sachver- halts unvollständig, zudem enthalte es teilweise sachwidrige Aussagen und sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung des unter- zeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kos- tenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Am 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsge- mäss das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inklusive Beilagen ein. Am 29. September 2009 reichte er das in Aussicht gestellte "Schlüssigkeitsgutachten" von Dr. B._______ vom 28. Septem- ber 2009 nach (act. 3 f.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die beim medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme (act. IV/60) die Abweisung der Beschwerde (act. 10). E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv- ziffer 1) und setzte Advokat Dr. Alex Hediger als unentgeltlichen Rechts- beistand ein (Dispositivziffer 2). F. Mit Replik vom 7. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Gleichzeitig reichte er eine weitere Stellungnahme der Gutach- terin Dr. B.________ ein (act. 15).
C-5187/2009 Seite 4 G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Juli 2010, gestützt auf die Stel- lungnahme des medizinischen Dienstes vom 28. Juni 2010, an ihrem An- trag fest (act. 17, 17.1). H. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz inklusive Beilage zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Die am 11. Oktober 2007 bevollmächtigte Mut- ter, C._______ (vgl. act. IV/1 S. 7), hat Advokat Dr. Alex Hediger am 25. Juni 2009 mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt (act. 1.1), weshalb die von Advokat Hediger unterzeichnete Beschwerde rechtsgültig ist. 1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG), ist darauf einzutreten.
C-5187/2009 Seite 5 2. 2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Thai- land, mit welchem Land die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, weshalb im vorliegenden Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften anwendbar sind. 2.3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben, hier der Verfügung vom 10. Juni 2009 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
C-5187/2009 Seite 6 Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorins- tanz Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesge- richts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen- den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent- steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E 3.2).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif- ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä- testens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2009 in Kraft stan- den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
C-5187/2009 Seite 7 früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-5187/2009 Seite 8 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (bzw. Art. 28 Abs. 1 ter aIVG; Fassung gemäss 2. IVG-Revision vom 9. Oktober 1996, in Kraft vom 1. Januar 1988 – 31. Dezember 2007) nur an Versicherte aus- bezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1 ter aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei- sen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange- stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be- steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih- ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 4.5. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor- aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär zusammenge-
C-5187/2009 Seite 9 setzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemei- ne Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertre- ten (Art. 48 IVV). 4.6. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar- legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des im Verwal- tungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). Den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie U. KIESER,
C-5187/2009 Seite 10 ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini- schen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a). 5. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Abweisung seines Ren- tenbegehrens beruhe auf einer unvollständigen bzw. einer unsachgemäs- sen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Demnach ist nachfolgend die medizinische Aktenlage darzulegen (E. 5.1 ff.). Anschliessend ist zu erörtern, ob gestützt darauf die Beein- trächtigung des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsfähigkeit bestimmt werden kann, oder ob die Aktenlage antragsgemäss zur Klärung des Leistungsanspruchs zu ergänzen ist (E. 6). 5.1. Aus den Akten des Internationalen Spitals in W._______ (Thailand) von Juli und August 2006 geht hervor, dass der Patient vom 29. Juli – 6. August 2006 in der Folge eines Verkehrsunfalls mit Kopfverletzung be- handelt wurde. Als Diagnose wurde ein kleines intrazerebrales Hämatom links parietal mit rechts temporalem Schädelbruch (ICD-10 S 06.3) ge- stellt. Weiter wurde er vom 10. – 17. August 2006 wegen der Gehirner- schütterung, posttraumatischem Kopfschmerz sowie "Rule out post trau- matic stress and depression" behandelt, wobei die medikamentöse The- rapie bis zum 12. September 2006 weitergeführt wurde (act. 1.7 f.). 5.2. Aus den Arztberichten des Internationalen Spitals in W._______ vom 3. – 10. Februar 2007 geht hervor, dass der Patient wegen einer akuten Depression (Suizidversuch mit Medikamentenüberdosis Benzodiazepam und 6 cm langer Schnitt am rechten Handgelenk) vom 29. Januar 2007 – 10. Februar 2007 behandelt wurde und der Patient anfänglich wegen aku- ter Suizidalität dauernd überwacht werden musste, weshalb eine Rück- führung in die Schweiz via Schweizerische Rettungsflugwacht REGA ein- geleitet wurde. Da der Zustand sich verbesserte, konnte der Patient
C-5187/2009 Seite 11 schliesslich allein in die Schweiz fliegen (vgl. act. IV/21-24 und Be- schwerdeakte act. 1.9). 5.3. Am 3. September 2007 stellte der Neurologe Dr. D._______ gestützt auf eine eigene Untersuchung und je ein Schädel-CT vom 7. August 2007 sowie vom 30. Juli 2005 (recte: 2006, erstellt in Thailand) die Diagnose Status nach Unfall mit Schädel-Hirntrauma vom 29. Juli 2006 mit intraze- rebraler Blutung links parietal, mit leichtem Subduralhämatom links fronto temporal, mit bleibender Anosmie [Verlust des Geruchssinnes] bds. (frag- lich subtotal), mit noch persistierenden chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen. Ausserdem stellte er die Diagnosen Status nach De- pression und Status nach Drogenabusus. Der Patient sei betrunken von der Strasse abgekommen und habe einen Selbstunfall erlitten. Es beste- he eine retrograde Amnesie für den ganzen Tag. Er möge sich nicht an den Antritt der Motorradfahrt erinnern. Das Gedächtnis setze erst wieder ca. fünf Tage später ein, nachdem er bereits in ein zweites Spital verlegt worden sei. Der Arzt stellt fest, der Patient habe sich erstaunlich gut er- holt. Eindrücklich sei die lange Dauer der Amnesie, auch der retrograden Amnesie von wahrscheinlich mehreren Stunden, was ein entsprechend schweres Trauma belege. Als Residuen seien zurückgeblieben eine trau- matische Anosmie, die eventuell nicht ganz vollständig sei, aber die Arbeit in einem Restaurant mit Einsatz als Koch sicher relevant beeinträchtige. Eine kognitive Beeinträchtigung sei nicht eingetreten, auch eine post- traumatische Epilepsie sei bis jetzt (ein Jahr nach dem Unfall) nicht mani- fest geworden. Weiter beeinträchtigen würden ihn die chronischen Kopf- schmerzen, wofür er trizyklische Antidepressiva empfehle, welche viel- leicht auch gegen die Winterdepression helfen würden (act. IV/26, act. 1.8.1). 5.4. Der Angiologe Dr. E._______ schloss beim Patienten am 15. Oktober 2007 eine Rezidiv-Thrombose aus und stellte als weitere Diagnosen einen Status nach Unterschenkelödem links nach intravenöser Drogen- applikation (teilweise paravenös) am Unterschenkel links vor einer Wo- che, Status nach tiefer Beinvenenthrombose links im Jahr 2000, Polytoxi- komanie und Nikotinabusus, 40 – 60 Zigaretten täglich. 5.5. Der Hausarzt, in der Schweiz, Dr. F.________, FMH für Innere Medi- zin, stellte zu Handen der IVSTA am 26. Juni 2008 die Diagnosen Status nach Schädel-Hirntrauma im Juli 2006, mit Schädelfraktur und intrace- rebraler Blutung links parietal; persistierende posttraumatische Kopf- schmerzen; IV-Drogenabusus anhaltend (im Jahr 2007); anamnestisch
C-5187/2009 Seite 12 Status nach Suizidversuch im Februar 2007. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Er habe ihn zuletzt im Oktober 2007 wegen der posttraumatischen Kopfschmerzen gesehen, wobei er sich eine Überprüfung der Verletzungen mittels CT gewünscht habe. Zur Arbeitsfä- higkeit könne er nicht Stellung nehmen, da er den Versicherten dazu nicht befragt oder untersucht habe. Er wisse nicht, welcher Tätigkeit dieser in Thailand nachgehe. Allenfalls müssten weitere Abklärungen, auch in psy- chiatrischer Richtung, erfolgen (act. IV/28). 5.6. Dr. G._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene, welcher den Versicher- ten seit Mitte 1998 psychiatrisch betreut, nahm zu Handen der IVSTA am 26. September 2008 im Sinne eines gutachterlichen Berichts Stellung (act. IV/36). Nach ausführlicher Anamnese, welche auch auf die Adoles- zenz und die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers Bezug nimmt, stellt er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung mit teils extrem schweren Episoden und wiederholten, ernsthaften Suizidversuchen (ICD-10: F 33.21); sekun- däre Polytoxikomanie im Sinne eines "Selbst"-regulierenden und -erhal- tenden Verhaltens (Alkohol, Nikotin, Cannabis, anamnestisch und heute gelegentlich Heroin); Status nach mehrjähriger Methadonsubstitution (1993-2004); Status nach schwerem Motorrad-Selbstunfall in suizidaler Absicht mit konsekutivem Status nach intrazerebraler Blutung links parie- tal, leichtem Subduralhämatom links fronto-temporal, bleibender Anosmie bds., persistierenden chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen. Aus psychiatrischer Sicht liege beim hereditär vorbelasteten Patienten ei- ne schwere und lang anhaltende endogene Depression mit zeitweise schwersten depressiven Episoden vor; auch in den Jahren, in welchen er ihn engmaschig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt und dieser unter teils hochdosierter und sich den wechselnden Episoden angleichen- der antidepressiver Medikation eine Therapierefraktion aufgewiesen ha- be. Der Patient zeige in Situationen depressiver Krisen ein Vollbild mit ex- tremer Anhedonie, Lust- und Perspektivlosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Traurigkeit, begleitenden somatischen Symptomen und eine akute Suizidalität. Der von ihm betriebene Substanzmissbrauch sei aus psychi- atrischer Sicht eindeutig als sekundäres Geschehen zu verstehen und werde vom Patienten dafür eingesetzt, um unerträgliche seelische Schmerzen und Leiden auszuhalten. Aus psychiatrischer Sicht liege auf- grund der psychischen wie körperlichen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% seit mindestens Anfang 2004 vor. Es seien weder
C-5187/2009 Seite 13 Rehabilitationsmassnahmen möglich, im Gange oder vorgesehen, noch könne die Arbeitsfähigkeit in irgend einer Tätigkeit verbessert werden. 5.7. Dr. H., Fachärztin für innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA, nahm zu den ihr vorliegenden Akten wie folgt Stellung: 5.7.1. Am 3. August 2008 stellte sie – gestützt auf die Akten der Dres. F. (E.5.5), E._______ (E. 5.4), D._______ (E. 5.6) sowie des Spi- tals W._______ von Februar 2007 (E. 5.2) – als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, die Folgen des Motorrad-Selbstunfalls sowie eine rezidivierende depressive Ver- stimmung mit Status nach Suizidversuch im Januar 2007. Der Beschwer- deführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsunfähig. Die Ar- beitsaufgabe per 1. Oktober 2003 sei nicht wegen Krankheit erfolgt. Der Versicherte führe gemäss den Berichten von Dr. E._______ und Dr. D.________ in Thailand zusammen mit seiner Partnerin ein Restau- rant, was er im Fragebogen nicht angebe. Er konsumiere seit Jahren alle möglichen Drogen. Das durch den Motorradselbstunfall verursachte Schädelhirntrauma habe als Folge eine Anosmie zurückgelassen, die gemäss der neurologischen Beurteilung sicher nicht total sei. Der Patient beklage seit dem Unfall chronische Kopfschmerzen, es könnten aber kei- ne residuellen Hirnleistungsstörungen dokumentiert werden. Kopf- schmerzen seien bei Drogenabusus ein häufiges Begleitphänomen und könnten nicht sicher ursächlich mit dem Schädelhirntrauma in Zusam- menhang gebracht werden. Der Versicherte sei gemäss dem Bericht von Dr. D._______ in der Lage, weiterhin in seinem Restaurant zu arbeiten. Körperliche oder psychische bleibende Schäden durch den chronischen Drogenkonsum würden nicht erwähnt. Es habe im Jahr 2007 wohl eine depressive Verstimmung mit möglichem Suizidversuch bestanden, anamnestisch würden depressive Episoden seit Jahren bestehen, vor al- lem im Winter, ohne dass diese bisher zu einer dokumentierten Arbeitsun- fähigkeit geführt hätten. Der Versicherte werde von Dr. D.________ als "psychisch ganz unauffällig, wach, vif ..." beschrieben. Zusammenfas- send stellt sie fest, dass keine rentenrelevante Erkrankung vorhanden sei; der Versicherte sei in der Lage, seiner bisherigen oder einer anderen Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. 5.7.2. In ihrer Stellungnahme zum gutachterlichen Bericht von Dr. G.________ (siehe E. 5.6) gab sie an, dessen Beurteilungen seien widersprüchlich im Vergleich zu den Befunden in den anderen eingereich-
C-5187/2009 Seite 14 ten Arztberichten. Sie schlug vor, den Versicherten von einem neutralen Psychiater in der Schweiz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit begutachten zu lassen. 5.8. Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. I._______ stützt sein Gut- achten vom 16. April 2009 zu Handen der IVSTA (act. IV/53) auf eine Einweisung des Patienten von Dr. G._______ vom 12. Juni 2001 zur sta- tionären Therapie, einen Austrittsbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik V._______ vom 28. Juni 2001 (beide Berichte nicht aktenkundig), die Berichte des Spitals W._______ vom 3. Februar 2007, der Dres. D., E.________, F. und G._______ (oben E. 5.2 – 5.6) sowie auf eine 70-minütige eigene Untersuchung vom 26. März 2009 und eine aktuelle Laboruntersuchung. Er diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig grossteils remittiert (ICD-10: F 33.4), sowie eine Polytoxikomanie (F 19). Zusammenfassend geht er davon aus, dass die Suchtkrankheit nicht durch eine psychische Krankheit ver- ursacht worden sei und selber auch nicht zu irreversiblen Gesundheits- schäden geführt habe. Sie sei deshalb für die Beurteilung der Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Während den bedeutenden de- pressiven Episoden sei jeweils eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es gehe dem Versicherten dazwischen immer wieder über längere Zeit gut, derzeit sei eine teilweise Remission eingetreten. Über längere Zeiträume gesehen schätzt der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf ca. 25%. Dass der Explorand seine Restarbeitsfä- higkeit nicht ausnutze, liege an den ungünstigen krankheitsfremden Fak- toren. Die Prognose sei unklar. Eine konkrete Arbeitstätigkeit sei wohl erst möglich, wenn er über längere Zeit abstinent leben könne, dazu sei aber keine Motivation vorhanden. Ergänzend fügt er an, die vom behandeln- den Arzt angegebene "extrem schwere depressive Episode" lasse sich nicht nachweisen. Der Motorradunfall sei in alkoholisiertem Zustand er- folgt, eine suizidale Absicht sei kaum vorhanden gewesen. Dr. G._______ berücksichtige die krankheitsfremden Faktoren nicht, weshalb die darge- legte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70% sich nicht begründen lasse. 5.9. In ihrer Einschätzung vom 27. Mai 2009 übernahm Dr. H._______ die Angaben von Dr. I._______ und gab an, es bestehe kein relevanter Ge- sundheitsschaden (act. IV/55a). 5.10. Dr. G._______ nahm am 14. August 2009 (act. 1.5) zu den Vorakten Stellung und befand, die Aussagen des medizinischen Dienstes erschie-
C-5187/2009 Seite 15 nen nicht als neutral. Es sei auch unklar, inwiefern die früheren Akten ge- genüber seiner Stellungnahme vom 26. September 2008 widersprüchlich seien. Weiter führt er zum Gutachten von Dr. I._______ detailliert aus, weshalb dieses nicht nachvollzogen werden könne. Ausserdem findet sich eine Zusammenstellung von weiteren Hospitalisationen in W._______ seit April 2009 sowie der aktuellen Medikamentation. 5.11. Die Psychiaterin Dr. B.________ vom Institut für Expertisen in Recht und Medizin R.E.M analysierte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2009 das Gutachten von Dr. I._______ zu Handen des Beschwerdeführers (act. 4.1). Sie stellt eine unstrukturierte und teilweise lückenhafte Anamnese, insbesondere zur Biografie des Exploranden fest. Die Aktenzusammenfassung sei sehr knapp und es fehlten die darin fest- gestellten Befunde bzw. Behandlungsmassnahmen. Die Anamnese unter- scheide sich zudem stark von derjenigen des behandelnden Psychiaters. Auch die Krankheitsentwicklung (Depression) sei unvollständig und in- haltlich ungenau, insbesondere bezüglich der Schwere und der Anzahl der rezidivierenden depressiven Episoden. Es fehlten auch Angaben zum Drogenkonsum wie auch zur Häufigkeit und Menge des Konsums von Al- kohol. Es fänden sich auch keine Angaben zur bisherigen psychiatrischen Behandlung. Die psychischen Befunde seien knapp gehalten, jedoch ins- gesamt angemessen und übersichtlich strukturiert, indessen gemäss dem gängigen AMDP-Manual (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Doku- mentation in der Psychiatrie) unvollständig. Bezüglich des Motorradun- falls fehle eine testpsychologische Untersuchung der kognitiven Fähigkei- ten. Die Diagnosen liessen sich insgesamt fachlich nachvollziehen. Indes- sen seien die allgemeinen Aussagen zur Einschätzung der Schwere der depressiven Episoden problematisch. Zudem fehle eine genügende Dis- kussion zu den Auswirkungen des Schädelhirntraumas auf das psychi- sche Befinden, insbesondere bezüglich des Konsums von Drogen und Alkohol. Die Ausführungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit seien oh- ne weitere Definition der Schwere der Episoden und deren Dauer unklar. Die Auswirkungen der Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit würden ebenfalls nicht näher dargestellt, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit insgesamt nicht nachvollziehbar sei. Somit weise das Gutachten in der Darstellung der Aktenlage, der Anamnese, des Befundes und der Be- urteilung deutliche Mängel auf, welche sich insbesondere auf die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit negativ auswirkten, weshalb sie eine Zweitbegutachtung inklusive neuropsychologische und neurologische Un- tersuchungen empfehle.
C-5187/2009 Seite 16 5.12. Dr. H._______ äusserte sich in Beantwortung dieser Analyse am 27. Februar 2010 (act. IV/60) im Wesentlichen dahingehend, die Kritik am Gutachten von Dr. I._______ sei unbegründet und dessen fachliche Aus- sagen nicht in Frage zu stellen. Die fachärztliche neurologische Beurtei- lung von Dr. D.________ sei ebenfalls ausreichend, dieses Gutachten sei umfassend. An ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändere sich nichts. 5.13. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2010 hielt Dr. B.________ an ihren Ausführungen zu den formalen Standardanforderungen an ein Gut- achten im Allgemeinen und an ihren materiellen Kritikpunkten am Gutach- ten I._______ fest. Sie stimme im Übrigen mit dem medizinischen Dienst überein, dass sich die Beurteilung eines unabhängigen Gutachters nicht mit derjenigen des behandelnden Arztes decken müsse, was aber nicht bedeute, dass eine Auseinandersetzung mit bisherigen diagnostischen Beurteilungen überflüssig sei. 5.14. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Juni 2010 hielt Dr. H._______ an ihren bisherigen Ausführungen fest (act. 17.1). 6. Nachfolgend ist auf die (umstrittene) Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. I._______ und der weiteren medizinischen Stellungnahmen und Be- richte einzugehen. 6.1. Was den Gutachter Dr. I._______ betrifft, ist unbestritten, dass es sich vorliegend um einen zur vorliegend zu beurteilenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung qualifizierten Gutachter handelt. Indessen entspricht das Gutachten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aus folgenden Gründen nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten (oben E. 4.6). 6.1.1. In medizinisch-psychiatrischer Sicht ist aus dem Gutachten nicht zu schliessen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Depression den Be- schwerdeführer in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt. Es finden sich diesbezüglich keine konkreten Angaben zur Dauer und Schwere der de- pressiven Episoden, ausser die – ebenfalls nicht weiter begründete und auf einen nicht aktenkundigen Spitalbericht aus dem Jahr 2001 gestützte – Aussage, die vom behandelnden Psychiater beschriebenen schweren bzw. schwersten Episoden seien nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, worauf der Gutachter seine Aussagen stützt, "es gehe dem Exploranden zwischen den Episoden immer wieder über längere Zeit
C-5187/2009 Seite 17 gut", abgesehen davon, dass auch diese Aussage ungenügend bestimmt ist. Zur aktenkundigen Medikamentenintoxikation mit Schnittverletzungen im Februar 2007 äussert sich Dr. I._______ nicht. Auch überzeugen seine verallgemeinernden Aussagen zur Pubertät von Knaben und der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer als Scheidungskind bei seiner Mutter aufgewachsen ist, sowie seine darauf gestützten Schlussfolgerungen für die aktuelle Krankheitssituation nicht. Schliesslich findet sich auch keine Bezugnahme zu den (psychischen) Folgen des Motorradunfalls, ausser dass Dr. I._______ im Gutachten einen Suizidversuch verneint. In Be- rücksichtigung der weiteren fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. G._______ und Dr. B.________ (act. IV/36 Ziff. 4, act. 1.5 S. 3, act. 4.1 S. 4) ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollzie- hen, weshalb ein unter Alkoholisierung verursachter Selbstunfall einen Suizidversuch a priori ausschliessen soll. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Gutachter sich nicht zum Beruf des Beschwerde- führers als Maschinenmechaniker oder zu der festgestellten Einschrän- kung von Dr. D._______ bezüglich der Tätigkeit als Koch (oben E. 5.3) äussert, obwohl der Beschwerdeführer offenbar zeitweise ein Restaurant führte und bei der Feststellung des Invaliditätsgrads die Ausbildung und die letzte Tätigkeit zweifelsohne eine Rolle spielen. 6.1.2. Soweit Dr. I._______ sich in Anlehnung an die ständige bundesge- richtliche Praxis, wonach Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet (BGE 102 V 165; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 E. 2b; präzisiert z.B. in BGE 124 V 265 E. 3c m.H. sowie Ur- teil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 m.H.), ausführlich dazu äussert, die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyto- xikomanie sei für einen Leistungsanspruch bei der Invalidenversicherung irrelevant, und seine weiteren seine Beurteilung stützenden Ausführungen mit "invaliditätsfremden Einschränkungen" wie z.B. fehlender Motivation oder genügender finanzieller Situation begründet, ist an die – arbeitsme- dizinische – Aufgabe der Ärzte bzw. Gutachter zu erinnern, zu Handen der Verwaltung den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (oben E. 4.3; vgl. diesbezüglich auch den Gutachtensauftrag an Dr. I., act. IV/41). Soweit Dr. I. und auch Dr. H._______ in diesem Sinne Ausfüh- rungen machen, sind ihre Berichte bzw. Gutachten nicht verwertbar. 6.1.3. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das von Dr. I._______ erstellte Gutachten keine abschliessende Beurteilung der
C-5187/2009 Seite 18 Entwicklung und des Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung, deren Zu- sammenwirken mit der Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulässt und sich schliesslich mit den entgegenstehenden Aussagen der behandelnden Ärzte nur ungenügend auseinandersetzt. Inwieweit das Gutachten darüber hinaus bezüglich seinem Aufbau, sei- nem Inhalt, seiner Vollständigkeit und Schlussfolgerungen einem de lege artis erstellten Gutachten entspricht (vgl. act. 4.1), kann demnach offen- gelassen werden. 6.2. Was den vom Hausarzt des Versicherten veranlassten Bericht von Dr. D._______ vom 3. September 2007 (act. IV/26) betrifft, ist festzustel- len, dass dieser Bericht von einem Facharzt auf Wunsch des Beschwer- deführers veranlasst wurde, um die zu diesem Zeitpunkt aktuelle gesund- heitliche Situation nach dem Schädel-Hirntrauma aus dem Jahr 2006 zu klären. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob und inwieweit der Arzt sich auf frühere – insbesondere psychiatrische – Akten und Unfallakten aus Thailand zum Motorradunfall abstützen konnte und wie lange die Unter- suchung dauerte. Der Bericht entspricht somit – wie der medizinische Dienst fälschlicherweise behauptet (act. IV/60) – nicht einem neurologi- schen Gutachten gemäss Art. 44 ATSG. Demnach können daraus einzig Schlüsse zur neurologischen Situation im Untersuchungszeitpunkt gezo- gen werden. Verwertbare weitere Aussagen aus psychoneurologischer oder gar psychiatrischer Sicht ergeben sich daraus nicht. 6.3. Soweit sich Dr. H._______ zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers äussert, stellt sie Widersprüche in den medizinischen Akten fest (act. IV/40 noch IV/55a). Sie führt indes nicht aus, inwiefern der Bericht von Dr. G._______ widersprüchlich zu den anderen Berichten sein soll. In den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes findet sich ausserdem keine Bezugnahme zu den beschwerdeweise eingereichten Akten aus Thailand zum Motorradunfall vom Juli 2006. Diese wurden zwar erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Vorinstanz bzw. der medizinische Dienst hatte jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zweimal Ge- legenheit, sich zu den Akten (auch aus psychiatrischer Sicht) zu äussern (act. IV/60 und 17.1). Auch bezüglich der Ereignisse im Februar 2007 mit geplanter Rückführung durch die REGA finden sich keine Hinweise in den Akten, welche allenfalls zur Beurteilung der Schwere der Erkrankung hät- ten dienen können. Unter diesem Aspekt sind die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes zusätzlich als unvollständig zu beurteilen. Es bleibt festzustellen, dass die psychiatrischen Akten aus dem Jahre 2001 (vgl. act. 53 S. 2), auf welche sich jedenfalls Dr. I._______ zu stützen
C-5187/2009 Seite 19 scheint, dem Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig gemacht wur- den.
Problematisch erscheint auch, dass die Vorinstanz das vorliegende Be- schwerdebild (Schädelhirntrauma mit neurologischer Komponente sowie Depression mit Status nach Suizidversuch) einer dafür gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis (oben E. 4.7) ungenügend qualifizierten Inter- nistin und Nephrologin (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen, http://www.medregom.admin.ch, besucht am 27. März 2012) und nicht einem fachspezifisch ausgebildeten Facharzt des RAD Rhône zur Beurteilung übermittelte (vgl. oben E. 4.6). Auch im weiteren Verlauf hat einzig Dr. H._______ zu Handen der IVSTA Stellung genommen (act. IV/55a, 60, act. 17.1). 6.4. Wie die Vorinstanz und teilweise auch der medizinische Dienst grundsätzlich zu Recht ausführt, ist es Aufgabe der IV-Stelle, im adminis- trativen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, ohne selbst Partei zu sein (Art. 43 ATSG, vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 376 E. 4.2.2). Deshalb war die Vorin- stanz auch verpflichtet, Abklärungsmassnahmen zu organisieren und all- fällige notwendige Kosten zu übernehmen. Indessen erweist sich, dass der relevante Sachverhalt vorliegend – abgesehen von den bereits darge- legten ungenügenden Erhebungen zum Gesundheitszustand – unvoll- ständig ermittelt wurde, was wiederum die Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers und seine verbleibende Arbeitsfähig- keit beeinflussen dürfte. 6.4.1. Wie oben (E. 6.3) dargelegt wurde, finden sich bereits in der Ermitt- lung des medizinischen Sachverhalts Lücken und Widersprüche (Unfall 2006, Medikamentenintoxikation 2007), weshalb es für die vorliegend nicht spezifisch qualifizierte Ärztin des medizinischen Dienstes auch nicht möglich war, rechtsgenügliche Schlüsse im Sinne einer Gesamtsicht zu ziehen. 6.4.2. Als ebenfalls ungeklärt und für die Berechnung des Invaliditäts- grads relevant erweist sich die Frage nach der angestammten Berufstä- tigkeit (gelernter Maschinenmechaniker, Mitarbeiter Technik und Unterhalt [act. IV/1 S. 4, 16]) und der Festlegung allfälliger Verweistätigkeiten. Der Grund der Stellenkündigung im Jahr 2003 wurde nicht ermittelt, weshalb entgegen der Auffassung des medizinischen Dienstes diesbezüglich auch keine Schlüsse zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden
C-5187/2009 Seite 20 können (vgl. act. IV/16, 31). Ebenfalls wurde nicht abgeklärt, inwieweit die in den Akten erwähnte Restauranttätigkeit als Berufstätigkeit bestand bzw. besteht, welche Einkünfte der Beschwerdeführer daraus bezog bzw. bezieht und ob sie aus gesundheitlichen Gründen als zumutbar zu erach- ten ist (neurologische und psychische Komponente, Einfluss der Anosmie und allenfalls der Polytoxikomanie). Der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse eines Versi- cherten (soweit sie nicht mit dem invaliditätsbedingten Wegfall einer Er- werbstätigkeit in Verbindung stehen) für die Beurteilung des Gesund- heitszustandes, die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Arbeits- fähigkeit und die darauf gestützte Ermittlung seines Anspruchs auf Leis- tungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht relevant sind (oben E. 4.2 f.), weshalb dieser Aspekt nicht weiter abzuklären ist. Indes wider- spricht der von der IV-Ärztin gezogene – im Übrigen nicht weiter begrün- dete – Schluss, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers erlaube ihm, ein zufriedenstellendes Leben ohne Arbeitstätigkeit zu führen (act. IV/55a), der Konzeption des Leistungsanspruchs der Schweizer Invali- denversicherung. 6.5. Da sich demnach die Akten als unvollständig erweisen und das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten nur beschränkt verwertbar ist, liegt hier offensichtlich keine zuverlässige, ausreichend begründete, nach- vollziehbare, widerspruchsfreie und den gesamten Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens umfassende medizinische Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkun- gen auf seine Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere fehlt eine Gesamtbeur- teilung der geltend gemachten Leiden. Da beim Beschwerdeführer ohne Zweifel insbesondere die Depression, die Polytoxikomanie und die Fol- gen des Motorradunfalls in einem Zusammenhang mit seinem Gesund- heitszustand stehen und die vorliegenden medizinischen Unterlagen kei- ne ausreichend sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, ein entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit unvoll- ständig ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). 6.6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme wei- terer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheidwe- sentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen
C-5187/2009 Seite 21 und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Vorliegend blieben die Fragen der Schwere der geltend gemachten Ge- sundheitseinschränkungen in somatischer (insbesondere neurologischer) und psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt ungeklärt. Zudem fehlt jegliche verwertbare fachärztliche Gesamtsicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder des Beschwerdeführers interagieren bzw. wie sie sich in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf bzw. der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistä- tigkeit auswirken und inwiefern diese Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Hinzu kommt, dass vorliegend ergänzende Abklärungen zur Statusfrage im Sinne der Erwägung 6.4.2 durch die Vorinstanz zu tref- fen sind, weshalb die Erstellung eines Gerichtsgutachtens ausser Be- tracht fällt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anzuordnen ist. 6.7. Unter diesen Umständen verletzt die angefochtene Verfügung Bun- desrecht und ist deshalb aufzuheben. In diesem Sinne wird die Be- schwerde gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zu- rückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen unter Zusammen- stellung der vollständigen Akten, Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und Vornahme weiterer Abklärungen zur Statusfrage den Sachverhalt ergänzend ermittelt und anschliessend neu über den Leis- tungsanspruch des Versicherten verfügt. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich die mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 ge- währte unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. 7.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorins- tanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, womit sich auch die gewährte unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist. Da
C-5187/2009 Seite 22 keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pau- schal Fr. 3'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehr- wertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die- se Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 10. Juni 2009 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese gemäss den Erwägungen 6.4 – 6.7 den Sachverhalt neu ermittle und anschliessend neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘500.- (exkl. MWST) zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-5187/2009 Seite 23
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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