B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-518/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-518/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende, 1966 geborene Beschwerdeführer hei- ratete am 10. August 1996 in Kroatien eine 14 Jahre ältere Schweizerin. Am 11. Mai 1997 gelangte er in die Schweiz, wo er im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Die Ehe des Beschwerdeführers blieb kinderlos und wurde am 15. Januar 2002 rechtskräftig geschieden. B. Nach der Scheidung lehnte die kantonale Migrationsbehörde am 23. Mai 2002 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers ab. Dagegen rekurrierte er erfolglos bei der kantonalen Justiz- und Polizeidirektion und anschliessend beim kantonalen Verwaltungsge- richt. Während Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 25. März 2003 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1969), worauf er erneut zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen kam. C. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung und des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 24. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz – das Bundesamt für Migration (BFM), das auf den 1. Januar 2015 in das Staats- sekretariat für Migration (SEM) umbenannt wurde – und ersuchte als Ehe- gatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein erstes Mal um erleich- terte Einbürgerung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte ihm die Vo- rinstanz mit, dass ungelöschte Vorstrafen einer Einbürgerung entgegen- stünden. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen und es nach Lö- schung seiner Vorstrafe zu erneuern. Ohne seinen Gegenbericht innert zweier Monate gehe sie, die Vorinstanz, davon aus, dass er mit einem Rückzug einverstanden sei. Das Gesuch würde alsdann als gegenstands- los abgeschrieben werden. Da der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagierte, schrieb die Vorinstanz sein Gesuch am 8. Januar 2007 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.
C-518/2013 Seite 3 E. Am 29. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG. Die Ehegatten unterzeichneten am 24. Juli 2009 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung führen kann. Am 10. September 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan- tons Appenzell Ausserrhoden und der Gemeinde Speicher AR. F. Der Beschwerdeführer meldete sich per 31. Mai 2010 in seiner bisherigen Wohngemeinde U._______ SG ab und per 1. Juni 2010 in der Gemeinde V._______ SG an, wo er eine eigene Wohnung bezog. Am 9. Mai 2011 reichte seine Ehefrau beim Kreisgericht U._______ SG die Scheidungs- klage ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens gab der Beschwerdeführer seinen anfänglichen Widerstand gegen die Scheidung auf, und mit Urteil vom 12. September 2011, in Rechtskraft seit 3. Oktober 2011, konnte die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers auf gemeinsames Be- gehren der Ehegatten geschieden werden. G. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 unterrichtete die Vorinstanz den Be- schwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Sie gewährte ihm rechtliches Gehör und forderte ihn auf, sich zu den Trennungsgründen zu äussern und namentlich allfällige Ereignisse zu benennen, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen hatten und die geeignet waren, die Trennung herbeizuführen (act. 10 der Akten der Vorinstanz [nachfol- gend: SEM]).
C-518/2013 Seite 4 H. Nach Einsicht in die Verfahrensakten gab der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 durch seinen damaligen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, eine "vorläufige" Stellungnahme ab (act. 14 SEM), mit der er diverse Beweismittel einreichte und seine persönliche Befragung und die seiner Ehefrau beantragte. Die Vorinstanz ihrerseits unterbreitete der Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh- rers am 20. Januar 2012 einen Fragenkatalog (act. 16a SEM), den diese am 1. Februar 2012 beantwortet retournierte (act. 16b SEM). Ferner zog die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers dessen Eheschei- dungsakten beim Kreisgericht U._______ SG bei (act. 16, 17 und 17a SEM) und holte Erkundigungen ein über die zivilstandsrechtlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau (act. 21, 35 SEM) so- wie über deren Wohnverhältnisse vor und nach ihrer Trennung (act. 22, 23, 24, 25 SEM). Schliesslich forderte die Vorinstanz die migrationsrechtlichen Akten des Beschwerdeführers beim Kanton St. Gallen an (act. 30, 32, 33, 33a SEM). Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (act. 28 SEM) und, nach erneuter Einsichtnahme in die Verfahrensakten, mit Ergänzung vom 7. März 2012 (act. 29 SEM) legte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellung- nahme ins Recht. Darin wiederholte er seinen Antrag auf persönliche Be- fragung seiner selbst und seiner Ex-Ehefrau. I. Am 4. September 2012 erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung (act. 37 SEM). J. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2013 gelangte der Beschwerde- führer über seinen Rechtsvertreter Dr. iur. Peter Kreis an das Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Durchführung diverser Befragungen und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-518/2013 Seite 5 L. Am 10. Mai 2013 gelangte Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller an das Bun- desverwaltungsgericht und zeigte ihm die Mandatsübernahme an. M. Das Bundesverwaltungsgericht zog mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2013 die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Kreisgerichts U._______ SG bei. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 hält der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter replizierend am Rechtsmittel fest. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
C-518/2013 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts- ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun- gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er- leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Ge- setzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispiels- weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1)
C-518/2013 Seite 7 oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.) 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal- sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür- gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er- heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge- rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be- hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver- fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).
C-518/2013 Seite 8 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem- ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be- stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes- amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever- fahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjäh- rige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015). 5. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidsei- tig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be- hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re- gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol- che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
C-518/2013 Seite 9 eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi- gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um- kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa- chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Ver- mutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbrin- gen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund an- führt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentli- ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirk- lichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustim- mung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. Vor einer materiellen Prüfung der Streitsache ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerde- führers auf Akteneinsicht beachtet wurde. 7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte und durch das VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persön- lichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte, die den Parteien in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zustehen. Im Zentrum stehen das Recht, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und das Recht auf Abnahme anerbotener Beweismittel (Art. 33
C-518/2013 Seite 10 VwVG). Die wirksame Ausübung dieser Rechte setzt die Kenntnis des Pro- zessstoffes voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet daher im Sinne einer Teilgarantie das Recht, sich diese Kenntnis durch Einsicht in die Verfahrensakten zu verschaffen (Art. 26 ff. VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht erfasst grundsätzlich alle verfahrensbezogenen Akten in der Sache einer Partei, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bil- den. Ob sich der Entscheid tatsächlich auf sie stützt, ist nicht von Bedeu- tung. Es muss dem Betroffenen überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Zudem kann nie ausgeschlossen werden, dass geheim ge- haltene Aktenstücke die Entscheidfindung auch dann mehr oder weniger bewusst beeinflussen, wenn eine beweismässige Verwertung nicht vorge- sehen ist (WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N. 58 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 185 Rz. 3.91; BVGE 2013/23 E. 6.4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 226). 7.2 Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht absolut. Es kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG aus wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen an einer Geheimhaltung eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Geheimverfahren elementaren Grundsätzen eines Rechtsstaates widerspricht, weshalb bei der Annahme von Verweigerungsgründen ganz allgemein Zurückhaltung geboten ist. Nur wesentliche, d.h. qualifizierte öf- fentliche oder besonders schützenswerte private Interessen, die das grundsätzliche Interesse der Partei an der Akteneinsicht überwiegen, ver- mögen die Akteneinsicht im Einzelfall einzuschränken (WALDMANN/OESCH- GER, in: a.a.O., Art. 27 N. 17). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück rechtmässig verweigert, so darf gemäss Art. 28 VwVG auf die- ses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und aus- serdem Gelegenheit gab, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen. 7.3 Die Vorinstanz übermittelte der Ex-Ehefrau am 20. Januar 2012 einen Fragenkatalog zu ihrer Ehe und bat um dessen Beantwortung (act. 16a SEM). Dieser Einladung kam die Ex-Ehefrau am 1. Februar 2012 nach (act. 16b SEM). Sie retournierte den ausgefüllten Fragenkatalog und ein mehrseitiges Begleitschreiben. Als entscheidend für das Scheitern ihrer Ehe bezeichnete sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli
C-518/2013 Seite 11 2008 gegen sie gewalttätig geworden sei, einen Vorfall, auf den sie im ge- nannten Begleitschreiben ausführlich einging. Die abschliessende Frage, ob sie mit der Offenlegung ihrer Antworten an den Beschwerdeführer ein- verstanden sei, verneinte die Ex-Ehefrau. Begründend führte sie aus, sie möchte noch "lange leben", der Beschwerdeführer sei "perfekt im Drohen". Die beiden Aktenstücke 16a und 16b wurden in das vorinstanzliche Dossier aufgenommen und mit dem Vermerk versehen, es handle sich um vertrau- liche Akten, die weder zur Herausgabe noch zur Verwendung als Beweis- mittel im Verfahren bestimmt seien. 7.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte bereits mit Eingaben vom 13. Dezember 2011 (act. 11 SEM) und 31. Dezember 2011 (act. 12 SEM) um Akteneinsicht ersucht. Die Vorinstanz kam dem Ersuchen am 10. Januar 2012 nach (act. 13 SEM). Am 8. Februar 2012, d.h. nach Eingang der Antwort der Ex-Ehefrau vom 1. Februar 2012, lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein, und legte – gemäss Vermerk – eine am 3. Februar 2012 eingeholte Auskunft der Ver- mieterin der ehelichen Wohnung bei (act. 26 SEM). Mit Blick auf diese ab- schliessende Stellungnahme gelangte der Rechtsvertreter am 16. Februar 2012 an die Vorinstanz und ersuchte explizit um Auskunft darüber, ob noch weitere, ihm nicht bekannte Akten in irgendeiner Form vorhanden seien oder nicht. Falls es solche Akten gäbe, wären ihm diese noch zuzustellen (act. 27 SEM). Die Vorinstanz reagierte auf dieses Ersuchen vorerst nicht, was der Rechtsvertreter im Rahmen seiner abschliessenden Stellung- nahme vom 20. Februar 2012 monierte (act. 28 SEM). Daraufhin liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter am 6. März 2012 die Verfahrensakten zu- sammen mit einem Begleitschreiben zukommen (act. 28a SEM). 7.5 Es muss davon ausgegangen werden, dass die am 6. März 2012 über- mittelten Akten kein Aktenverzeichnis enthielten. Im Dossier ist jedenfalls kein Aktenverzeichnis abgelegt und auch das Begleitschreiben der Vo- rinstanz nimmt auf kein solches Bezug. Stattdessen ist im Begleitschreiben zu lesen, dass dem Rechtsvertreter mit der Aktenübermittlung ein weiteres Mal alle Verfahrensakten zur Verfügung gestellt würden. Diese Darstellung ist unzutreffend: In Wahrheit wurde dem Rechtvertreter die als vertraulich bezeichnete und im Verfahrensdossier unter act. 16a und 16b abgelegte Korrespondenz mit der Ex-Ehefrau vorenthalten. Angesichts der vorange- henden Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. und 20. Februar 2012, mit denen sich dieser unmissverständlich um Auskunft über und Einsicht in ihm bisher unbekannte Akten bemühte, musste das Begleitschreiben zwangs-
C-518/2013 Seite 12 läufig den unzutreffenden Eindruck erwecken, er habe tatsächlich alle Be- standteile des Verfahrensdossiers erhalten. Aus seinen weiteren Eingaben wird denn auch deutlich, dass der Rechtsvertreter davon ausging, die Vo- rinstanz habe bis anhin keine Beweiserhebungen bei der Ex-Ehefrau sei- nes Mandanten gemacht. 7.6 Diese Situation änderte sich erst mit der Vernehmlassung der Vor- instanz vom 11. September 2013. Als Reaktion auf die Rüge des Be- schwerdeführers, dass die Ex-Ehefrau zu den Gründen der Trennung und Scheidung hätte befragt werden müssen, legte die Vorinstanz erstmals of- fen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren als Auskunftsperson schriftlich befragt wurde. Dass die entsprechenden Aktenstücke dem Rechtsvertreter vorenthalten wurden, rechtfertigte die Vorinstanz mit Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG, der bestimmt, dass die Behörde die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigern darf, wenn wesentliche private Interessen die Geheim- haltung erfordern. Solche Interessen lägen vor, weil die Ex-Ehefrau der Einsichtnahme in ihre Antworten nicht zugestimmt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass sie ihre Beurteilung nicht auf die Antworten der Ex-Ehefrau abgestützt habe. 7.7 Es ist nicht klar, ob die Vorinstanz meint, sie habe das Antwortschrei- ben mit seiner Nichtberücksichtigung der Akteneinsicht entzogen, oder ob sie umgekehrt davon ausgeht, die Nichtberücksichtigung sei die von Art. 28 VwVG vorgesehene Rechtsfolge, falls der Partei der wesentliche Inhalt ei- nes geheimen Aktenstücks nicht mitgeteilt wird bzw. werden kann. Sollte die Vorinstanz tatsächlich die Auffassung vertreten, das Antwortschreiben unterstehe nicht der Akteneinsicht, weil sie es ihrem Entscheid nicht zu- grunde gelegt habe, so wäre ihr im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Ziff. 7.1) entgegenzuhalten, dass der Verzicht auf die Verwertung eines grundsätzlich beweisgeeigneten Aktenstücks dieses dem Recht der Partei auf Akteneinsicht nicht entzieht. Die zweite Annahme betrifft die Vorge- hensweise, wenn feststeht, dass überwiegende öffentliche oder private Ge- heimhaltungsinteressen eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtferti- gen. Diese Frage stellt sich jedoch in casu nicht, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht eine vorgelagerte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vorgeworfen werden muss. 7.7.1 Zum einen muss eine Einschränkung der Akteneinsicht in einer für die Partei transparenten Weise erfolgen. Die Behörde hat sie darüber zu informieren und gegebenenfalls diesbezüglich eine (Zwischen-)Verfügung zu treffen (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 42). Im vorliegenden
C-518/2013 Seite 13 Fall jedoch verschwieg die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Existenz vertraulicher Akten und äusserte sich ihm gegenüber in einem Kontext so- wie in einer Art und Weise, die geeignet waren, ihn in die Irre zu führen, indem sie bei ihm die falsche Vorstellung erweckte, er habe ohne Ein- schränkungen sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht erhalten (vgl. dazu Ziff. 7.5). Dadurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genom- men, sich gegen die Beschränkung der Akteneinsicht frühzeitig zur Wehr zu setzen, und letztlich auch, von seinem Äusserungsrecht wirksam Ge- brauch zu machen. 7.7.2 Zum anderen muss jede Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auf einer Interessenabwägung beruhen. Dass die Vorinstanz eine solche Inte- ressenabwägung vorgenommen hätte, ist zumindest ihrer Vernehmlas- sung nicht zu entnehmen. Ein überwiegendes privates Geheimhaltungsin- teresse kann nicht, wie es die Vorinstanz tut, allein damit begründet wer- den, dass die Ex-Ehefrau der Einsichtnahme in ihre Antworten nicht zuge- stimmt habe. Auch wenn die Ex-Ehefrau nicht als Zeugin, sondern nur als Auskunftsperson angegangen wurde, war sie gemäss Art. 17 VwVG grund- sätzlich zur Beantwortung der ihr gestellten Fragen verpflichtet (WEISSEN- BERGER/WALDMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 17 N. 2; a.M. AUER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 17 N. 1). Schon deshalb konnte sie nicht in einer für die Vorinstanz verbindlichen Weise über die Weitergabe ihrer Auskünfte entscheiden. Die Vorinstanz hätte vielmehr an- hand der Umstände des Einzelfalles prüfen müssen, ob die Befürchtungen der Ex-Ehefrau begründet sind, d.h. ob konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass wesentliche Rechtsgüter der Ex-Ehefrau einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr ausgesetzt wären, würde der Beschwer- deführer Einsicht in ihre Antworten erhalten. Eine bloss abstrakte Gefahr von Unannehmlichkeiten genügt in diesem Zusammenhang nicht (WALD- MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 33). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich den bestehenden Akten eine alternative Rechtfertigung für die Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts entnehmen lässt. 7.7.3 In die Interessenabwägung ist einzubeziehen, dass der Beschwerde- führer wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist (vgl. Bst. C des Sachver- halts). Die Ex-Ehefrau klagte ferner im Eheschutz- und Ehescheidungsver- fahrens sowie gegenüber der Vorinstanz, sie sei vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 geschlagen worden. Das wurde vom Beschwerdeführer bestritten, der behauptete, am genannten Datum sei es in Wahrheit seine Ex-Ehefrau gewesen, die ihn tätlich angegriffen habe. Auf eine Überprü- fung verzichtete die Vorinstanz, obwohl das (zumindest teilweise) möglich
C-518/2013 Seite 14 gewesen wäre: Die Ex-Ehefrau will nämlich polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen haben und eine Woche krankgeschrieben worden sein, der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe sich als Folge des Angriffs durch seine Frau ins Spital begeben müssen. Auf der anderen Seite behauptet der Beschwerdeführer und versucht durch SMS-Kopien ab Handy sowie SMS-Abschriften zu beweisen, dass seine Ex-Ehefrau unmittelbar nach der Scheidung die Beziehung zu ihm auch in sexueller Hinsicht reaktiviert und noch einige Zeit aufrecht erhalten habe (die erste der insgesamt vier- zehn SMS stammt vom 20. September 2011, die letzten beiden vom 19. Februar und 20. März 2012, vgl. dazu weiter unten). In demselben Zeit- raum aber verfasste die Ex-Ehefrau ihr Antwortschreiben an die Vo- rinstanz, in dem sie aus Angst vor dem Beschwerdeführer eine vertrauliche Behandlung wünschte und die Frage nach allfälligen Kontakten mit dem Beschwerdeführer dahingehend beantwortete, sie sei von ihm Ende Ja- nuar 2012 telefonisch kontaktiert worden. Er habe von ihr verlangt, dass sie lüge, wenn sie im Zusammenhang mit seinem Schweizer Pass von den Behörden kontaktiert werden sollte. 7.7.4 Die Akten lassen die geforderte Güterabwägung nicht zu. Sollten die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, so läge eine erklärungs- bedürftige Ambivalenz der Ex-Ehefrau vor, die geeignet wäre, die Schutz- würdigkeit ihres Geheimhaltungsinteressens grundlegend in Frage zu stel- len. Das scheint nicht zum vorherein ausgeschlossen: Die Abschriften und Kopien der SMS wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers er- stellt, dem als Organ der Rechtspflege ein gewisses Grundvertrauen ent- gegengebracht werden muss und der nach seiner Darstellung den Be- schwerdeführer anwies, die SMS zu sichern. Der Rechtsvertreter brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer ihm am 20. Februar 2012 eine von der Ex-Ehefrau am Vortag verfasste und unterzeichnete Erklärung vor- legte, in der sich diese von ihren Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer mit der Bemerkung distanziert habe, sie habe "eine ungemeine Wut auf ihn" gehabt. Diese Erklärung, auf deren Einreichung der Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die beantragte Einvernahme der Ex-Ehefrau verzichtete, wurde zusammen mit der Beschwerde ins Recht gelegt. Anzufügen bleibt, dass die Ex-Ehefrau mit dem Beschwerdeführer in fünfter Ehe verheiratet war – zum Zeitpunkt des Eheschlusses war sie 34 Jahre alt – und anlässlich einer im Auftrag der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 10. April 2006 durchgeführten polizeilichen Einver- nahme zum Verdacht einer Scheinehe (act. 33 SEM) den Namen ihres drit- ten Ehemannes nicht mehr wusste (Frage 52) und offen zugab, dass ihre vierte Ehe eine gegen Geld geschlossene Scheinehe war (Frage 55). Die
C-518/2013 Seite 15 Vorinstanz verzichtete dennoch auf die Prüfung, ob die entsprechenden SMS tatsächlich vom Handy der Ex-Ehefrau verschickt wurden und falls dem so sein sollte, wie sich die Ex-Ehefrau zu diesem Punkt stellt. Ohne eine Abklärung dieser Punkte konnte die Vorinstanz aber nicht willkürfrei von einem überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteresse der Ex-Ehe- frau ausgehen. 8. In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Prüfung und Berücksichtigung seiner Vorbringen, auf Abnahme anerbotener Beweismittel und auf Begründung der angefochte- nen Verfügung beachtet wurde. 8.1 Wie bereits weiter oben erwähnt, stellt sich das Recht der Partei auf vorgängige Äusserung und Anhörung als Kernelement des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Behörde muss alle form- und fristgerecht einge- brachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klä- rung beitragen können, prüfen, würdigen und bei der Entscheidfindung be- rücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklä- rung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Sie kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel unter anderem dann verzichten, wenn sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre bereits gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert werde (vgl. Ur- teil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 m.H.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Be- gründungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Denn gerade aus der Entscheidbe- gründung wird ersichtlich, ob ein Vorbringen berücksichtigt wurde. Die Be- hörde hat daher zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen- nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei aus der Motivierung ersichtlich sein muss, ob die Behörde ein Vor- bringen oder einen Beweisantrag überhaupt nicht in Betracht zog oder le- diglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt. Je weiter der Entschei- dungsspielraum der Behörde, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen,
C-518/2013 Seite 16 desto höhere Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; MICHELE ALBERTINI, a.a.O., S. 369 u. S. 404 m.H.). 8.2 Die Beurteilung dieser formellrechtlichen Punkte ist eng mit den mate- riellrechtlichen Fragen rund um die Sachabklärung und Beweiswürdigung verwoben. Nachfolgend ist daher auf die materielle Seite der Streitsache einzugehen, wie sie sich der Vorinstanz darstellte. 8.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Mai 1997 im Rahmen des Fami- liennachzugs in die Schweiz, nachdem er zuvor eine 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Diese Ehe wurde am 15. Januar 2002 geschieden. In der Folge lehnte es die kantonale Migrationsbehörde am 23. Mai 2002 ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine dagegen eingereichte Beschwerde an die zuständige Di- rektion blieb ohne Erfolg. In dieser Situation, in der sein weiterer Aufenthalt gefährdet war, heiratete der Beschwerdeführer am 25. März 2003 in der Person der in etwa gleichaltrigen B._______ ein weiteres Mal eine Schwei- zer Bürgerin und erhielt auf diese Weise erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Knapp drei Jahre später, unmittelbar nach der Erfül- lung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, ersuchte der Be- schwerdeführer am 24. Mai 2006 ein erstes Mal um erleichterte Einbürge- rung. Dieses erste Gesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten der Vorinstanz empfohlen wurde, es wegen einer ungelöschten Vorstrafe nicht weiterzuverfolgen. Rund ein Jahr später, am 29. Juni 2007, erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 24. Juli 2009 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Ge- meinschaft ab, und am 10. September 2009 erfolgte die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers. 8.2.2 Gemäss Mitteilung des Einwohneramts der Gemeinde U._______ SG vom 5. Februar 2010 erschien die "Noch-Ehefrau" des Beschwerde- führers an diesem Tag am Schalter und meldete, dass der Beschwerdefüh- rer bereits seit dem 1. April 2009 nicht mehr bei ihr wohne und sie "die Nase nun gestrichen voll" habe. Der Beschwerdeführer, so die Ex-Ehefrau, halte sich bei Kollegen in der Stadt St. Gallen und in St. Margarethen auf (act. 3 SEM). Einer weiteren Mitteilung des Einwohneramts der Gemeinde U._______ SG vom 10. September 2010 zufolge erschienen am 3. März 2010, d.h. rund einen Monat nach der ersten Vorsprache der Ex-Ehefrau
C-518/2013 Seite 17 am Schalter, beide Ehegatten auf dem Amt und erklärten, es sei alles bloss ein "Missverständnis" gewesen. Tatsächlich wohnten sie zusammen (act. 4 SEM). Nur zwölf Tage später, am 15. März 2010, unterzeichnete der Be- schwerdeführer den Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in der be- nachbarten Gemeinde V._______ SG mit Mietbeginn per 1. April 2010 (act. 20/2 der Scheidungsakten [...] des Kreisgerichts U._______ SG, nachfol- gend: Scheidungsakten 2). Am 26. Mai 2010 meldete sich der Beschwer- deführer per 31. Mai 2010 in der bisherigen Wohngemeinde U._______ SG ab (act. 5 SEM) und am 1. Juni 2010 in V._______ SG an der Adresse der neu gemieteten Wohnung an, die er gemäss Mitteilung der Gemeinde V._______ SG allein bezog (act. 4 SEM). 8.2.3 Den beigezogenen Eheakten des Kreisgerichts U._______ SG lässt sich entnehmen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17. Juli 2008, d.h. während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsver- fahrens, aber anderthalb Jahre vor dem Einbürgerungsentscheid, ein Ehe- schutzgesuch beim Kreisgericht U._______ SG einreichte unter anderem mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 8. Juli 2008 getrennt lebten. An diesem Datum, so die Ex-Ehefrau, sei sie vom Beschwerdeführer verprügelt worden. Sie habe sich an die Polizei ge- wandt (Herr C._______ vom Polizeiposten U._______ SG), die den Be- schwerdeführer am 10. Juli 2010 angewiesen habe, die eheliche Wohnung zu verlassen (act. 1 der Eheschutzakten [...] des Kreisgerichts U._______ SG, nachfolgend: Eheschutzakten). In der Folge jedoch leistete weder die Ehefrau den einverlangten Kostenvorschuss, noch kamen die Ehegatten der ordnungsgemässen Vorladung nach. Folge war, dass das Gericht mit Entscheid vom 1. September 2008 auf da Eheschutzgesuch nicht eintrat (act. 5 Eheschutzakten). 8.2.4 Den Eheakten lässt sich weiter entnehmen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010, d.h. zehn Monate nach der erleich- terten Einbürgerung des Beschwerdeführers, eine Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB (Klage auf Scheidung vor Ablauf zweier Jahre Getrenntlebens wegen Unzumutbarkeit einer Fortführung der Ehe) zur obligatorischen Ver- mittlung beim Vermittlungskreis U.-Ost anmeldete. Der Beschwer- deführer leistete der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 13. Sep- tember 2010 unentschuldigt keine Folge, sodass der Ex-Ehefrau ein Leit- schein zur Erhebung der Scheidungsklage bis zum 13. November 2010 ausgestellt wurde (act. 4 der Scheidungsakten [...] des Kreisgerichts U. SG, nachfolgend Scheidungsakten 1). Die Scheidungsklage ging beim Gericht jedoch erst am 23. November 2010 und damit verspätet
C-518/2013 Seite 18 ein. Auf Rückfrage teilte die Ex-Ehefrau dem zuständigen Richter mit, sie habe den Termin einfach verpasst, und sie werde die Scheidungsklage im Januar 2011, wenn die Vermittlung nicht mehr nötig sei, direkt beim Gericht einreichen. Das Gericht könne das Verfahren als erledigt betrachten (act. 2 Scheidungsakten 1). Daraufhin wurde das Verfahren am 30. November 2011 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (act. 9 Scheidungsakten 1). 8.2.5 Aus den Eheakten geht schliesslich hervor, dass die Ex-Ehefrau am 9. Mai 2011 beim Kreisgericht U._______ SG eine Scheidungsklage ge- stützt auf Art. 114 ZGB (Klage auf Scheidung nach Ablauf zweier Jahre Getrenntlebens) einreichte. Die Ex-Ehefrau brachte dazu an der Eini- gungsverhandlung vom 16. Juni 2011 vor, dass sie die Ehe nicht mehr wolle. Sie und der Beschwerdeführer seien bereits seit dem 1. April 2009 getrennt. Seither habe er nicht mehr bei ihr übernachtet, sich aber nicht abmelden wollen. Ferner sei sie vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 geschlagen worden. Das sei zwar einmalig gewesen. Sie habe jedoch ei- nen Arzt aufsuchen müssen und sei zur Polizei gegangen. Der Beschwer- deführer habe ihr auch gedroht, dass er sie schlagen werde (act. 45 Schei- dungsakten 2). 8.2.6 Der Beschwerdeführer, der im Scheidungsverfahren und im Verfah- ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bis und mit der Ein- reichung der Beschwerdeschrift von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis ver- treten wurde, widersetzte sich zunächst der Scheidung, gab jedoch schliesslich sein Einverständnis dazu (act. 51 Scheidungsakten 2), sodass die Ehe am 12. September 2011 auf gemeinsames Begehren geschieden werden konnte. Im Laufe des Scheidungsverfahrens betonte der Be- schwerdeführer mehrfach, dass er seine Ex-Ehefrau nach wie vor liebe und dass er ihrer Ehe noch einmal eine Chance geben wolle (act. 19, 31, 45, 51 Scheidungsakten 2). In der Sache bestritt er, dass ihre Trennung bereits am 1. April 2009 erfolgt sei. Sie hätten vielmehr bis Ende April bzw. Ende Mai 2010 zusammengelebt (act. 19, 31, 45, 51 Scheidungsakten 2). Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass er seine Ex-Ehefrau geschla- gen habe, wie diese behaupte. Das Gegenteil sei wahr. Es sei seine Ex- Ehefrau gewesen, die ihn am genannten 8. Juli 2008, während er am Es- sen gewesen sei, mit einem Glas angegriffen habe. Er habe deswegen an- schliessend ein Spital aufsuchen müssen (act. 45 Scheidungsakten 2). 8.2.7 Gegenüber dem Scheidungsgericht beteuerte der Beschwerdeführer nicht nur, dass er seine Ex-Ehefrau nach wie vor liebe, sondern äusserte
C-518/2013 Seite 19 auch seine Überzeugung, dass ihn diese ebenfalls noch gerne habe. Zwi- schen ihnen stehe einfach die Schwiegermutter, die vom ersten Tag an ge- gen die Ehe gewesen sei. Sonst wäre alles in Ordnung gewesen. Noch am 2. April 2011, dem Geburtstag seiner Ex-Ehefrau, hätten sie intimen Ver- kehr in deren Wohnung gehabt (act. 31 Scheidungsakten 2). Am 13. No- vember 2011, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfah- rens, gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Schreiben an das Scheidungsgericht und bat, dieses zu den Akten zu neh- men. Darin schilderte er die neusten Sachverhaltsentwicklungen, wie sie ihm vom Beschwerdeführer geschildert worden seien. Kaum sei das Schei- dungsurteil nämlich in Rechtskraft erwachsen, habe sich die Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten auf Initiative der Ex-Ehefrau reak- tiviert. Die frisch geschiedenen Ehegatten sähen sich fast täglich und un- terhielten auch sexuelle Beziehungen miteinander. Die Beziehung sei auf diese Weise ab ca. 12. September 2011 wieder aufgenommen worden (act. 56 Scheidungsakten 2). 8.3 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung äusserte sich der Beschwerdeführer durch den- selben Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, wiederholt zu den Vorgängen. 8.3.1 Nach Darstellung des Rechtsvertreters bestand zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung eine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten. Die dazu im Widerspruch stehenden Aussagen und Verhaltensweisen der Ex-Ehefrau des Be- schwerdeführers werden entweder bestritten oder kleingeredet. Der Rechtsvertreter legt dabei sehr grossen Wert auf die Feststellung, dass sich die Ex-Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer in fünfter Ehe verhei- ratet gewesen sei, durch Unbeständigkeit und Launenhaftigkeit aus- zeichne. Insbesondere stelle sie eine eindrückliche Wechselhaftigkeit ihrer Stimmungen, Gefühle und Haltungen in Beziehungssachen unter Beweis. Bei ihr brauche es offensichtlich nicht viel, das Gericht aufzusuchen, was nicht immer besonders ernst gemeint sei, wie ihr Vorgehen im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens zeige. Das Motto habe geheissen "Einmal Hüst und einmal Hott". So habe sie es offensichtlich in allen ihren Bezie- hungen gehalten, und das habe sie auch mit dem Beschwerdeführer nach der Scheidung "durchexerziert". Auf die Behauptungen und Äusserungen der Ex-Ehefrau sei jedenfalls kein grosser Verlass, was bei der Würdigung
C-518/2013 Seite 20 ihrer Äusserungen auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens berück- sichtigt werden müsse. Ohne diese Wechselhaftigkeit der Ex-Ehefrau hätte die Beziehung, so der Rechtsvertreter, ohne weiteres weitergeführt werden können. 8.3.2 Es treffe namentlich nicht zu, dass sich die Ehegatten bereits im April 2009 getrennt hätten, wie die "verschnupfte" Ex-Ehefrau im Februar 2010 auf dem Einwohneramt U._______ SG in einem Gespräch über "Prob- leme" "von Frau zu Frau" geklagt habe. Die entsprechenden Unmutskund- gebungen seien Ausdruck einer "momentanen Laune" gewesen. Er sei erst Ende Mai 2011 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Vorfälle im Sommer 2008 – immerhin ging es dort gemäss übereinstimmender Dar- stellung im Scheidungsverfahren um eheliche Gewalt, wobei die Urheber- schaft von den damaligen Ehegatten jeweils diametral anders dargestellt wurde – bezeichnet er euphemistisch und nicht weiter auf Details einge- hend als eine "kleinere und nur ganz kurze" Krise, in der es um "Nichts und wieder Nichts" gegangen sei und die man ganz schnell überwunden und zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bereits wieder vergessen gehabt habe. Die Ex-Ehefrau habe denn auch die offensichtlich voreilige Anrufung des Eheschutzrichters be- reut und das Verfahren nicht weiterverfolgt. Es könne und dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein Opfer vorschnellen "Nach-Aus- sen-Tragens" von "internen Diskussionen" werde. 8.3.3 Der Beschwerdeführer habe, so sein Rechtsvertreter, bis Ende Mai 2010 zusammen mit der Ex-Ehefrau in der ehelichen Wohnung gelebt. Auch danach habe er die Ehe weiterführen wollen, weil er seine Ex-Ehefrau nach wie vor "gern" gehabt und ohne jeden "Hintergedanken" auf eine Wie- derversöhnung gehofft habe. Das habe er im Rahmen des späteren Schei- dungsverfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht. Nur unter dem Ein- druck der unversöhnlichen Haltung seiner Ex-Ehefrau habe er sich schliesslich mit der Scheidung einverstanden erklärt. Der Rechtsvertreter betont, dass es auch nach dem Einzug des Beschwerdeführers in seine neue V._______er Wohnung dort bei "gelegentlichen Besuchen" der Ex- Ehefrau "ab und zu" zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Das habe sich noch eine "gewisse Zeit lang" bzw. "noch lange" so hingezogen (Eingabe vom 20. Februar 2012 S. 10 und 12, act. 20 SEM). Das ganz Spezielle der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, das die Sache zum absoluten Sonderfall mache, habe sich voll und ganz erst nach der Scheidung gezeigt. Kaum sei die Ehe geschieden worden, habe
C-518/2013 Seite 21 sich die Ex-Ehefrau wieder anders besonnen und die Beziehung auch se- xueller Art zum Beschwerdeführer reaktiviert. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Rechtsvertreters an das Scheidungsgericht vom 13. November 2011 hingewiesen und in Form von Abschriften und Kopien diverse SMS ab dem Handy des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (die erste der insgesamt vierzehn SMS stammt vom 20. Septem- ber 2011, die letzten beiden vom 19. Februar und 20. März 2012). Die in- haltlich intimen und teilweise sexuell freizügigen SMS sollen von der Ex- Ehefrau verfasst worden sein, wobei die Kopien und die Abschriften ab dem Handy nach Darstellung des Rechtsvertreters von ihm selbst angefer- tigt wurden. 8.3.4 Nach Auffassung des Rechtsvertreters kann unter den gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die Ehe bereits im Frühling oder Sommer 2010 faktisch am Ende gewesen sei. Weder die Aufgabe des ehe- lichen Zusammenlebens per Ende Mai 2010 erlaube diesen Schluss, noch das übrige Verhalten der Beteiligten. Die Trennung sei bloss Ausdruck ei- ner "Krise" gewesen, und zu gerichtlichen Schritten sei es mehr als ein Jahr lang nicht gekommen. Stattdessen hätten die Ehegatten ihre Beziehungen – wie dargelegt auch sexueller Natur – weiter gepflegt. Vor allem aber sei es selbst nach erfolgter Scheidung zu "erotischem Nachgeplänkel" und ei- ner Wiederannäherung gekommen. Noch nach der Scheidung seien die nun geschiedenen Ehegatten ein Paar gewesen. Angesichts der Neigun- gen der Ex-Ehefrau zu "Wankelmütigkeit", zu "Hin und Her" und zu Wech- seln ihrer Standpunkte sowie der Tatsache, dass die Ehegatten zu jenem Zeitpunkt bereits sieben Jahre verheiratet gewesen seien, wäre es auch im Frühling oder Sommer 2010 verfrüht gewesen, die Hoffnung und den Ehewillen aufzugeben. Damit entfalle auch die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen sei. Die Einreichung der Scheidungsklage liege jedoch zeitlich zu weit entfernt, als dass sie zusammen mit vereinzelten und zudem bestrit- tenen Äusserungen der Ex-Ehefrau Schlüsse auf den Zustand der eheli- chen Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gestattete. 8.3.5 Zum Beweis seiner Darstellung von Trennung und Scheidung sowie der Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau über die erfolgte Scheidung hinaus beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in allen seinen Eingaben an die Vorinstanz eine persönliche Einvernahme der geschiedenen Ehegatten.
C-518/2013 Seite 22 8.4 Auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in der Ehe des Beschwerdefüh- rers bereits im Juli 2008 Streitigkeiten aufgetreten seien, dass der Be- schwerdeführer auf den 1. April 2010 ein eigenes Mietverhältnis eingegan- gen sei, dass die Ehegatten nach der Trennung vom 1. April 2010 die ehe- lichen Gemeinschaft nicht mehr aufgenommen hätten, dass ihre Ehe dem- nach spätestens acht Monate nach Rechtskraft der erleichterten Einbürge- rung getrennt worden sei und sie sich noch während der Scheidungsver- handlung vom 16. Juli 2011 gegenseitig Vorwürfe gemacht hätten. Die zeit- liche Abfolge der Ereignisse zeige, so die Vorinstanz, dass die Ehegatten seit dem Sommer 2008 in einer angespannten Beziehung gelebt hätten. Ihre Unstimmigkeit in Bezug auf das Trennungsdatum deute darauf hin, dass sie seit April 2009 nicht mehr dauernd an derselben Adresse gewohnt hätten. Die definitive Trennung habe spätestens acht Monate nach der Ein- bürgerung stattgefunden und schliesslich in eine Scheidung nach Art. 114 ZGB gemündet. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters begründe die schnelle Abfolge der Ereignisse zwischen der erleichterten Einbürge- rung und der Trennung acht Monate später die natürliche Vermutung, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein gemeinsamer Wille zu ei- ner stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden und der Beschwerdeführer über diesen Umstand getäuscht habe. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung seien daher erfüllt. Auf die Vorbringen des Beschwer- deführers und auf seine Beweisanträge geht die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung nicht ein. 8.5 In seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Rechtsvertreter – noch in Unkenntnis der schriftlichen Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwer- deführers – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme relevanter Beweismittel, die darin besteht, dass die wiederholt, insbeson- dere auch in der abschliessenden Stellungnahme verlangte persönliche Einvernahme der geschiedenen Ehegatten nicht durchgeführt wurde. Eine solche persönliche Einvernahme hätte das Bild, das sich die Vorinstanz aufgrund der Akten vom Zustand der Ehe in den entscheidenden Zeitpunk- ten gemacht habe, wohl wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers kor- rigiert. Eine weitere Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht (sowie der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht) sei darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz mit Vorbringen betreffend Wei- terführung der engen, auch intimen Kontakte zwischen den Eheleuten auch nach der Scheidung, die mit Einreichung diverser SMS-Abschriften und geeigneten Beweisanträgen untermauert worden seien, nicht befasst
C-518/2013 Seite 23 habe und darauf nicht eingetreten sei, obwohl sich die Entwicklung als ab- soluter Sonderfall präsentiert habe. Es könne nicht akzeptiert werden, dass auf diese völlig atypischen Vorgänge überhaupt nicht näher und nicht ernst- haft eingegangen werde, liessen sie doch die Beziehung zwischen den ge- schiedenen Ehegatten in einem ganz speziellen Licht erscheinen. Dies gelte gerade auch in dem Sinne, als aus der sehr ungewöhnlichen und auffälligen Weiterführung sexueller Kontakte nach der Scheidung Rück- schlüsse auf den Zustand der Ehe in den rechtlich relevanten Zeitpunkten möglich seien. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Rechtsauffas- sung des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorhalten lassen muss. 8.6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der chronologische Ablauf der Ereignisse in der vorliegenden Streitsache die natürliche Vermutung begründet, wonach die Ehe des Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt nicht intakt war und die Behörde über diese Tatsache getäuscht wurde. Denn bereits im Sommer 2008 strengte die Ex-Ehefrau ein erstes Eheschutzverfahren an, das sie jedoch nicht weiterverfolgte. Am 15. März 2010, d.h. nur knapp sechs Monate nach seiner erleichterten Einbürge- rung, unterschrieb der Beschwerdeführer den Mietvertrag für seine spätere Wohnung in einer Nachbargemeinde und spätestens nach weiteren zwei- einhalb Monaten, Ende Mai 2010, zog er nach eigener Darstellung aus der ehelichen Wohnung aus, ohne dass das eheliche Zusammenleben später wieder aufgenommen worden wäre. Am 20. Juli 2010, d.h. eineinhalb Mo- nate nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, meldete die Ex-Ehe- frau eine erste Scheidungsklage zur obligatorischen Vermittlung an. Dieser Vorstoss scheiterte schliesslich, weil die Ex-Ehefrau nach erfolgloser Ver- mittlung und Ausstellung eines Leitscheins die Scheidungsklage zu spät einreichte. Am 9. Mai 2011 erneuerte die Ex-Ehefrau die Scheidungsklage in der Meinung, die zweijährige Trennungszeit als Voraussetzung einer Scheidung auf einseitiges Begehren sei erfüllt. Dieses Begehren führte schlussendlich zur Scheidung. Die natürliche Vermutung wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer offenbar unwillig ist, die zweifellos vorhandenen ehelichen Schwierigkeiten konkret anzusprechen, und sich darauf beschränkt, ihnen die Bedeutung abzusprechen. 8.6.2 Die Vorinstanz hätte es jedoch bei dieser Feststellung nicht bewen- den lassen dürfen. Sie hätte darüber hinaus in einer erkennbaren, sich in der Begründung niederschlagenden Weise prüfen müssen, inwieweit es
C-518/2013 Seite 24 dem Beschwerdeführer gelungen ist, die natürliche Vermutung des Nicht- bestehens einer intakten ehelichen Gemeinschaft durch Gegenbeweis zu erschüttern. Denn wenn es der Beschwerdeführer auch unterliess, sich zu konkreten ehelichen Problemen zu äussern, die es zweifellos gab, lassen sich den Akten und namentlich den Vorbringen des Beschwerdeführers doch etliche Besonderheiten entnehmen, über welche die Vorinstanz nicht hätte kommentarlos hinweggehen dürfen. Dazu gehören die Vorbringen des Beschwerdeführers zum ambivalenten Verhalten der Ex-Ehefrau wäh- rend des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens und namentlich nach erfolgter Scheidung in Verbindung mit anderen Sachverhaltselementen, wie dem aktenkundigen Vorleben der Ex-Ehefrau (vgl. Ziff. 7.7.3 und 7.7.4). Der Vorinstanz ist daher eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungs- pflicht vorzuhalten. Eine sorgfältige Prüfung hätte im Übrigen dazu führen müssen, dass über Vorbringen des Beschwerdeführers Beweis erhoben wird. Sollte es sich nämlich weisen, dass die Vorbringen zutreffen, könnte nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass das Scheitern der Ehe seinen eigentlichen Grund in der Persönlichkeit der Ex-Ehefrau hatte und diese Entwicklung zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war. Eine Einvernahme zumindest der Ex-Ehefrau scheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls dann un- verzichtbar, wenn andere Beweismassnahmen nicht ergeben sollten, dass der behauptete SMS-Verkehr zwischen der Ex-Ehefrau und dem Be- schwerdeführer nicht stattfand. Indem die Vorinstanz auf die Beweisan- träge des Beschwerdeführers nicht einging, verletzte sie seinen Anspruch auf Abnahme erheblicher Beweismittel. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht, auf Prüfung seiner Vorbringen und entsprechende Begründung der angefochtenen Verfügung sowie auf Abnahme erheblicher Beweismittel verletzt hat. 10. 10.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach- tet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 m.H.). Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden und eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vo- rinstanz, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich
C-518/2013 Seite 25 wahrgenommen werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). 10.2 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen Heilung nicht erfüllt. Wohl verfügt das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Allerdings können die der Vorinstanz vorzu- haltenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht mehr als geringfügig gelten. Es tritt hinzu, dass die Unterlassungen der Vorinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht nachgeholt wurden, weshalb der Be- schwerdeführer auch nicht in der Lage war, das rechtliche Gehör nachträg- lich wahrzunehmen. Anzufügen bleibt, dass eine Rückweisung an die Vo- rinstanz auch nicht als formalistischer Leerlauf betrachtet werden kann. Es kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos- sen werden, dass eine Respektierung des rechtlichen Gehörs den materi- ellen Verfahrensausgang im Sinne des Beschwerdeführers zu beeinflus- sen vermag. Die festgestellte Gehörsverletzung muss daher zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung führen. 11. Bei dieser Sachlage erübrigen sich eine materielle Prüfung der angefoch- tenen Verfügung und die Behandlung der in der Sache gestellten Verfah- rensanträge. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter strikter Be- achtung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich kritisch mit dem Ge- heimhaltungsinteresse der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu befas- sen haben und darüber allenfalls Beweis erheben müssen. Je nach Aus- gang dieser Prüfung wird sie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht oder zumindest vom wesentlichen Inhalt Kenntnis geben müssen. Ferner wird die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Ex-Ehefrau zu prüfen und in diesem Zusammenhang den Beweisantrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau zu behandeln haben. Sollte sie die Dar- stellung des Beschwerdeführers nicht bereits gestützt auf die bestehende Aktenlage als erstellt betrachten, wird sie von einer persönlichen Einver- nahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson oder als Zeugin nur absehen
C-518/2013 Seite 26 können, wenn andere Beweiserhebungen ergeben sollten, dass die Be- hauptungen des Beschwerdeführers zum SMS-Verkehr zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Einvernahme müsste in Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertre- ters erfolgen, es sei denn, überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Ex-Ehefrau stünden einem solchen Vorgehen entgegen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 13. Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote einge- reicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 10 ff. VGKE). Dispositiv S. 27
C-518/2013 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits bezahlte Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausser- rhoden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
C-518/2013 Seite 28 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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