B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5179/2014
Urteil vom 8. Dezember 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
C-5179/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1968) reiste am 7. Juni 2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 2. Ok- tober 2009 heiratete er (in dritter Ehe) eine Schweizer Bürgerin (geb. 1960), woraufhin ihm am 23. Dezember 2009 im Kanton Bern eine Aufent- haltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge zog er das Asylgesuch zurück. Sowohl die Zivilstands- als auch die Migrationsbehörde hatten angesichts der jeweiligen Situation der Brautleute (der Beschwerdeführer mit unsiche- rem Aufenthaltsstatus; seine Ehefrau stand unter Beistandschaft und be- zog eine IV-Rente) Abklärungen zum Verdacht der Scheinehe getroffen. Im Verlaufe der zweiten Hälfte des Jahres 2010 ersuchte der Beschwerdefüh- rer um Familiennachzug von zwei seiner Kinder aus erster Ehe (geb. 1993 und 1998). A.b Das Ehepaar hatte seinen Wohnsitz zunächst in X.. Per 1. Juli 2010 trat der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle im Berner Oberland an, weshalb er zwei- bis dreimal pro Woche bei seinen Schwiegereltern in Y. übernachtete. Ab 19. August 2010 war er dort als Wochenauf- enthalter gemeldet. Am 24. September 2010 reichte die Ehefrau ein Ehe- schutzgesuch ein, das sie später wieder zurückzog (Abschreibungsbe- schluss vom 7. Dezember 2010). Am 16. November 2010 meldete sich das Ehepaar per 1. November 2010 in Y._______ an. Am 6. Mai 2011 stellte die Ehefrau erneut ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, das sie am 7. Juni 2011 wieder zurückzog. Auf den 1. November 2011 verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz in die Stadt Bern, wobei der Beschwerde- führer weiterhin in Y._______ einer Erwerbstätigkeit nachging. Am 28. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Wochenaufenthalt in der Gemeinde Z._____ bewilligt. Die Ehegatten trennten sich per 1. April 2013, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Bern nach W._______ verlegte. A.c Nach Anhörung der Ehegatten ersuchte der Migrationsdienst des Kan- tons Bern (MIDI) am 21. November 2013 bei der Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) um Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2014 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Im
C-5179/2014 Seite 3 Wesentlichen hielt sie in ihrer Begründung fest, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG komme nicht zur Anwendung, da die eheliche Gemeinschaft nicht die er- forderlichen drei Jahre gedauert habe, sondern längstens bis Anfang April 2012. Zudem prüfte und verneinte sie Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK. Ebenso verneinte sie das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und von Vollzugshindernissen (Art. 83 AuG). C. C.a Mit Beschwerde vom 15. September 2014 ersucht der Rechtsvertreter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung des Beschwerdeführers. C.b Zunächst wird geltend gemacht, dass die eheliche Gemeinschaft ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz bis Ende März 2013 und somit länger als drei Jahre gedauert habe. Der Beschwerdeführer sei 2012 fälschlicher- weise von der Gemeinde Z._______ als Wochenaufenthalter erfasst wor- den. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Zeiten der Trennung habe er nicht als solche wahrgenommen und seine Ehefrau habe ihm dies auch nicht kommuniziert. Entweder habe es sich um ein plötzliches und vorüber- gehendes Verschwinden der Ehefrau (September 2010, Frühjahr 2011) o- der um eine krankheitsbedingte Auszeit der Ehefrau bei ihren Eltern (April 2011) gehandelt. Von den beiden vom Beistand seiner Ehefrau initiierten Gesuchen um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts habe er erst im Nachhinein erfahren. Als sie auf Wunsch der Ehefrau per 1. November 2011 nach Bern gezogen seien, sei er wiederum täglich nach Y._______ gependelt, nur ab März 2012 habe er an einigen Wochenenden in Z._______ übernachtet, wobei die Ehefrau mehrmals im Geschäft mitge- holfen habe. Die fremdenpolizeiliche Domizilkontrolle am 22. März 2012 in Bern habe diese Angaben bestätigt, auch wenn im Bericht fälschlicher- weise von Wochenaufenthalt die Rede sei. Bei einer zweiten Domizilkon- trolle mitten in der Nacht seien sie beide angetroffen worden. Nachdem er sich aus seinen beruflichen Verpflichtungen in Y._______ gelöst habe, habe er im Mai und Juni 2012 in V._______ gearbeitet und sei täglich nach Bern zurückgekehrt. Als er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit Ende Februar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen habe, sei seine Ehefrau zunächst mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Berner Oberland einverstanden gewesen, habe dann aber überraschenderweise ihre Mei- nung geändert, weshalb es per 1. April 2013 erstmals zu einer Trennung gekommen sei.
C-5179/2014 Seite 4 C.c Im Weiteren wird ausgeführt, dass nicht nur die zeitlichen Vorausset- zungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben seien, sondern auch die notwendige erfolgreiche Integration. Zudem seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG er- füllt, habe doch die Ehefrau selber geschrieben, sie sei ausgerastet und mit einem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen. Ferner habe der Beschwerdeführer aufgrund der wegen der Unterstützung der PKK er- littenen Gewaltübergriffe Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat. C.d Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war ein handschriftlich verfasstes, sehr ausführliches Schreiben der Ehefrau vom 9. September 2014. Daraus geht hervor, dass die erste Krise in der Ehe wegen ihrer manischen De- pression im Herbst 2010 aufgetreten sei. Sie habe ihrem Mann ihren Auf- enthaltsort (Frauenhaus) nicht genannt, ihn aber zwischendurch getroffen. Sie habe ihm auch nichts von ihren psychischen Problemen erzählt. Da- mals habe ihr Beistand die Eheschutzgesuche geschrieben. Davon habe jedoch ihr Mann nichts gewusst. Sie habe die Trennungen eigentlich gar nicht gewollt, weshalb sie die Gesuche zurückgezogen habe. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Onkel ihres Mannes im Frühjahr 2011 habe sie Ruhe gebraucht und deshalb einige Wochen an verschiede- nen Orten verbracht. Wenn sie bei ihren Eltern gewesen sei, habe sie sich auch mit ihrem Mann getroffen. Um Distanz von ihren Eltern und dem On- kel ihres Mannes zu gewinnen, habe sie unbedingt nach Bern ziehen wol- len. Nachdem sie [per 1. November 2011] eine Wohnung gefunden hätten, sei ihr Mann praktisch jeden Tag zu seinem Arbeitsplatz gependelt. Nur zwischendurch habe er bei hohem Arbeitsanfall am Wochenende bei ei- nem Arbeitskollegen übernachtet; sie selbst sei an den Wochenenden oft aushelfen gegangen. Als ihr Mann im Sommer 2012 arbeitslos geworden sei, hätten sie die ganze Zeit zusammen verbracht. Um wieder zu einer Vollzeitbeschäftigung zu kommen, habe ihr Mann auf Ende Februar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen, was zu finanziellen Problemen geführt habe. Zunächst habe sie mit ihrem Mann nach W._______ ziehen wollen, dann aber habe sie immer mehr Widerstände verspürt. Schliesslich sei sie gar gegen ihn ausgerastet und habe ihn mit einem Messer angegrif- fen, woraufhin sie sich vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik auf- gehalten habe. Die Ärzte hätten ihren Mann gebeten, ihr die gemeinsame Wohnung zu überlassen. Sie habe vor allem Ruhe gewollt, um wieder zu sich zu kommen. Nachdem ihr Mann auf den 1. April 2013 eine Wohnung gefunden habe, hätten sie eine Trennungsvereinbarung geschlossen. Sie besuche ihn manchmal in der Pizzeria. Die aufrichtige Liebe zwischen
C-5179/2014 Seite 5 ihnen bestehe zwar immer noch, ihre Krankheit habe jedoch das Zusam- menleben kaputt gemacht, obwohl ihr Mann immer versucht habe, für sie da zu sein. C.e Aus dem ebenfalls der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben eines Freundes des Ehepaars vom 11. September 2014 geht hervor, dass dieser bereits vor der Heirat Kontakt mit beiden hatte. Mehrmals sei er in schwie- rigen Situationen bei ihnen zuhause gewesen, wenn die Ehefrau jeweils laut und aggressiv geworden sei und den Beschwerdeführer weggejagt habe. Im Dezember 2010 habe er den Beschwerdeführer wegen eines sol- chen Vorfalls mitten in der Nacht in X._______ abgeholt und bei sich zu- hause untergebracht. Am nächsten Tag habe die Ehefrau weinend angeru- fen und um die Rückkehr des Beschwerdeführers gebeten. Sie hätte keine Erklärung für ihr Verhalten in der Nacht gehabt. Der Beschwerdeführer sei in solchen Situationen ein wenig hilflos, aber immer ruhig und geduldig ge- wesen. Manchmal sei seine Ehefrau plötzlich verschwunden gewesen, wo- raufhin er jeweils nach ihr gesucht habe. Auf Wunsch der Ehefrau seien sie schliesslich in die Stadt Bern gezogen. Deshalb sei der Beschwerdeführer fast täglich nach Y._______ zur Arbeit gependelt, bis er im Frühjahr 2012 den Betrieb habe abgeben können. Ab Sommer 2012 sei er arbeitslos ge- wesen und habe eine Stelle in der Region Bern gesucht, da er wegen ihres manchmal gestörten Verhaltens bei seiner Ehefrau habe sein wollen. Zu- nächst habe er eine Teilzeitstelle in Thun angenommen und dann im Feb- ruar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen. Die Ehefrau sei zu- nächst damit und mit einem Umzug einverstanden gewesen, plötzlich habe sie dann aber ihre Meinung geändert. Auch nach dem Vorfall im März 2013, bei dem die Ehefrau den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen habe, habe dieser immer versucht, ihr beizustehen. C.f Im Weiteren waren der Beschwerdeschrift ein zweites Schreiben der Ehefrau (vom 27. April 2011), Nachweise für Arbeitsbemühungen vom Juni 2012 bis zum Januar 2013 sowie vier Referenzschreiben von Personen beigelegt, die in der Pizzeria des Beschwerdeführers zu Gast waren. Zu- dem wird beantragt, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, deren Eltern sowie den eben erwähnten Freund des Ehepaars persönlich zu befragen. D. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, bei der Behauptung, es be-
C-5179/2014 Seite 6 stehe im Falle der Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung der Wiederein- gliederung des Beschwerdeführers, handle es sich um eine Schutzbehaup- tung. Sie verweist in dieser Hinsicht auf den Umstand, dass der Beschwer- deführer ohne weiteres seinen türkischen Reisepass habe verlängern las- sen können. Dies weise darauf hin, dass er den heimatlichen Behörden nicht aufgrund von politisch oder ethnisch motivierten Aktivitäten bekannt sei. E. In der Replik vom 22. Dezember 2014 wies der Rechtsvertreter die Aus- führungen der Vorinstanz zurück. Er reichte Beweismittel zu den Akten, um zu belegen, wie es im Jahre 2009 zur unbewilligten Ausreise ohne gültige Reisedokumente und später zur Verlängerung des Reisepasses gekom- men sei. Zudem legte er zwei Dokumente (türkisch mit deutscher Überset- zung) vor, wonach der Beschwerdeführer zweifach zur Verhaftung ausge- schrieben sei. Ferner wurde eine Erklärung der Schwiegereltern des Be- schwerdeführers bezüglich des ehelichen Zusammenlebens in der Zeit von August bis Oktober 2010 zu den Akten gegeben. F. Zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, äusserte sich die Vorinstanz am 12. Februar 2015 erneut. G. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wies der Rechtsvertreter die Darlegungen der Vorinstanz vollumfänglich zurück und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Er informierte das Gericht zudem darüber, dass der Be- schwerdeführer seit dem 26. Februar 2015 rechtkräftig geschieden sei. H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auch die das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Akten bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in der Erwägun- gen eingegangen.
C-5179/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anord- nung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelver- fahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech- tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht of- fen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be- gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. 3.2 Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 85 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Dies gilt sowohl nach dem bis zum 31. August 2015 geltenden Wortlaut (AS 2007 5497, 5526; vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.) als auch für die am 1. September 2015 in Kraft getretenen Fassung (vgl. auch Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August
C-5179/2014 Seite 8 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrecht- lichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton ver- weigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize- rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflö- sung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft, da sich die ausländische Person ab die- sem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Anspruch ge- mäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann. Das Erfordernis des Zusammen- wohnens besteht nur dann nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusam- menwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Prob- leme entstehen (vgl. Art. 76 VZAE), wobei immer aufgrund sämtlicher Um- stände des Einzelfalls zu bestimmen ist, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Unabhängig davon, ob die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann weiter, wenn wichtige per- sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen oder die soziale Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Umstritten ist zunächst, ob die eheliche Gemeinschaft die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung fallen bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nur Aufenthalte in der Schweiz in Betracht (vgl.
C-5179/2014 Seite 9 BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Ebenso werden Phasen getrennter Wohnorte bei der Berechnung berücksichtigt, sofern sie auf wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG zurückzuführen sind (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Sind Phasen der Trennung erkennbar, die nicht unter Art. 49 AuG fallen, nach denen jedoch das Zusammenwohnen wieder aufgenommen worden ist, so kann der Zeitraum nach Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft ebenfalls an die drei Jahre angerechnet werden, sofern die eheliche Gemeinschaft nie aufgelöst wurde (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2). 5.2 Gemäss den Meldeverhältnissen, wie sie sich aus den Akten ergeben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), haben der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau mehr als drei Jahre gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Allerdings bildet der gemeinsame Wohnsitz nur ein Indiz für die relevante Ehe- bzw. Fami- liengemeinschaft. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhält- nisse (vgl. Urteil des BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). 5.3 5.3.1 Nach der Eheschliessung waren die Ehegatten zunächst in X._______ wohnhaft. Bedingt durch seine Arbeitsstelle übernachtete der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2010 zwei- bis dreimal pro Woche bei seinen Schwiegereltern in Y._______ und wurde deshalb von der Ge- meinde aufgefordert, sich als Wochenaufenthalter anzumelden (Akten SEM 117). Gemäss Angaben der Schwiegereltern des Beschwerdeführers hielt sich die Ehefrau von August bis Oktober 2010 ebenfalls bei ihnen auf (Beschwerdebeilage 14). Nach eigenen Angaben verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung "Anfangs Herbst" 2010 wegen ihrer "manischen De- pression" und hielt sich während dreier Wochen im Frauenhaus auf, ohne dem Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort zu nennen (Beschwerdebei- lage 3, Akten SEM 40). In dieser Zeit, am 24. September 2010, reichte sie ein (erstes) Eheschutzgesuch ein (Akten SEM 107). Daraus geht hervor, dass sie sich einerseits vom Beschwerdeführer vernachlässigt fühlte, da er viel abwesend gewesen sei und er, auch wenn er zuhause gewesen sei, nichts mit ihr unternommen habe. Andererseits störte sie sich an der Ein- flussnahme des Onkels des Beschwerdeführers. Sie hatte den Eindruck, der Beschwerdeführer benutze sie nur, um seinen Aufenthalt zu sichern. Gemäss eigenen Angaben hat sie das Gesuch schliesslich zurückgezo- gen, da der Beschwerdeführer versprochen habe, mehr Zeit mit ihr zu ver- bringen, ihr mehr Geld zur Verfügung zu stellen und sie mehr in seinen Freundeskreis miteinzubeziehen (Akten SEM 95). Nach Angaben eines Freundes der Familie (vgl. Bst. C.e) kam es mehrmals zu schwierigen Si- tuationen, die ihn veranlassten, zu den Eheleuten nachhause zu gehen, da
C-5179/2014 Seite 10 die Ehefrau "laut und aggressiv" gegen den Beschwerdeführer geworden sei "und ihn wegjagte". In einer solchen Situation im Dezember 2010 habe er ihn sogar einmal mitten in der Nacht in X._______ abgeholt und zu sich nachhause genommen. Der Beschwerdeführer sei bei solchen Vorfällen traurig und ein wenig hilflos, aber immer ruhig und geduldig gewesen. 5.3.2 Auf den 1. November 2010 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz nach Y._______ (Akten SEM 96, 99). Auch danach kam es zu weiteren Zwischenfällen. Nach Angaben des Beistands der Ehefrau verliess diese um den 8. April 2011 erneut die eheliche Wohnung vorübergehend (Akten SEM 79). Nach ihren eigenen Angaben hatte sie wiederum eine psychisch bedingte Krise; in dieser Zeit kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Onkel des Beschwerdeführers. In der Folge habe sie sich während eines Monats an verschiedenen Orten aufgehalten (u.a. bei den Eltern, im Frauenhaus, in einer Klinik; vgl. Beschwerdebeilage 3, Akten SEM 79). Am 6. Mai 2011 ersuchte sie erneut und mit der gleichen Begründung wie im September 2010 um Eheschutzmassnahmen (Akten SEM 88). Am 7. Juni 2011 zog sie das Gesuch wieder zurück (Akten SEM 80). Aus der Begründung geht hervor, dass sie immer wieder unter "mani- schen Depressionen" leide und sie "in einer solchen Tiefphase" die eheli- che Wohnung verlassen habe. Jetzt nehme sie ihre Medikamente und werde engmaschig betreut. 5.4 5.4.1 Bereits in der Zeit, in der das Ehepaar in X._______ wohnte, kam es somit zu ernsthaften Problemen in der Ehe. Hieraus resultierten Phasen der Trennung sowie die beiden Eheschutzgesuche. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Schilderungen des Freundes der Familie. Zwar ist davon auszugehen, dass der Freund, entgegen seinen Ausführungen, den Beschwerdeführer nicht im Dezember 2010 in X._______ abgeholt hat, da das Ehepaar den Wohnsitz bereits per 1. November 2010 nach Y._______ verlegt hatte. Angesichts des sehr eindrücklich beschriebenen Vorfalls liegt es jedoch nahe, dass der Freund sich eher im Datum geirrt hat als bezüg- lich des Ortes. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vorfall vor dem 1. November 2010 zugetragen hat. 5.4.2 Das Zusammenwohnen der Ehegatten, wie es Art. 42 Abs. 1 AuG vo- raussetzt, wurde somit bereits ab Juli 2010 ein erstes Mal aufgegeben, als der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit den überwiegenden Teil der (Arbeits-)Woche nicht am ehelichen Domizil in X._______ verbrachte. Ab
C-5179/2014 Seite 11 19. August 2010 war er als Wochenaufenthalter gemeldet. Diese Wohnsi- tuation war beruflich bedingt und retrospektiv gesehen vorübergehend. Ob- jektiv betrachtet, ist hierin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG erkennbar, da es nachvollziehbar ist, dass der erst seit kurzem in der Schweiz lebende Beschwerdeführer den Einstieg ins Erwerbsleben zu je- ner Zeit nur mit Hilfe seines Onkels bewältigen konnte (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2015 vom 11. September 2015 E. 4.4.2). Ebenfalls unter den An- wendungsbereich von Art. 49 AuG können die Phasen subsumiert werden, in denen die Ehefrau aufgrund gesundheitlich bedingter Krisen die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hat (Herbst 2010, Frühjahr 2011; vgl. Urteil des BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.1). 5.4.3 Fraglich erscheint allerdings schon zu jenem Zeitpunkt, ob die zweite Voraussetzung von Art. 49 AuG – Weiterbestehen der Familiengemein- schaft – erfüllt war (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2). Aus dem in dieser Zeit verfassten (ersten) Eheschutzge- such der Ehefrau geht hervor, dass die Ehegatten offenbar kaum Gemein- samkeiten hatten. Die Ehefrau fühlte sich einsam und vernachlässigt, auch wenn der Beschwerdeführer zuhause war. Zudem hatte er offenbar seinen eigenen Freundeskreis, von dem sich die Ehefrau ebenfalls ausgeschlos- sen fühlte (Akten SEM 95). Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Ehefrau gegen ihren Willen von ihrem Beistand zu den Ehe- schutzgesuchen gedrängt. Ihm gegenüber habe sie die Gesuche erst spät erwähnt und auch die Trennung nicht als solche kommuniziert. Wie genau sich der Ablauf darstellt, ist vorliegend nicht entscheidend. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der dem Vorgang zu- grundeliegenden Situation wusste, da er gemäss den Angaben der Ehefrau versprach, sein Verhalten zu ändern, was zum Rückzug der Eheschutzge- suche führte. Obwohl der Beschwerdeführer sich der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde- schrift – durchaus schon früh in der Ehe bewusst war (Akten SEM 140 bzw. 133) und mit den für das gemeinsame Leben erwachsenden Herausforde- rungen, wie eben ausgeführt, bereits konfrontiert war, ersuchte er im Jahr 2010 – vermutlich im Spätsommer/Frühherbst – um Nachzug seiner Kinder im Teenageralter aus erster Ehe (Akten SEM 117, 99). Damit nahm er in Kauf, die ohnehin schon schwierige Ehesituation zusätzlich zu belasten, da ihm klar sein musste, dass seine Ehefrau nicht in der Lage sein würde, den vom ihm zu erbringenden Betreuungsaufwand mitzutragen. Dieses Verhalten ist schwerlich vereinbar mit dem Willen, die eheliche Gemein- schaft auch in Zukunft aufrecht zu erhalten, bzw. mit dem Erfordernis des
C-5179/2014 Seite 12 Fortbestands der Familiengemeinschaft nach Art. 49 AuG (vgl. Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E 3.2.3 m.H.). 5.4.4 Auch die Verlegung des ehelichen Wohnsitzes nach Y._______ per
C-5179/2014 Seite 13 Y._______ verbracht. Die Behörden seien fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass er in dieser Zeit Wochenaufenthalter gewesen sei. 5.5.2 Die Einschätzung der Ereignisse nach der Verlegung des ehelichen Domizils nach Bern durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Gründe, welche die Ehefrau für den Umzug vorbringt, lassen keine Not- wendigkeit, gerade diesen Ort zu wählen, erkennen. Die gewünschte räum- liche Distanz zu ihren Eltern und zum Onkel des Beschwerdeführers – auf den auch der Beschwerdeführer hätte einwirken können – hätte sie auch mit der Wahl eines Wohnortes erreichen können, der näher bei Y._______ liegt. Somit bestand weder eine berufliche Notwendigkeit, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau nach Bern zog, noch sind sonst wichtige Gründe – im vorliegenden Fall beispielsweise denkbar im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand (z.B. medizinische Behandlung) – dafür ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich zwar auch in Bern angemeldet (Akten SEM 70). Aufgrund der Umstände – selbständige Erwerbstätigkeit in der Gast- ronomie mit unregelmässigen Arbeitszeiten, auch abends und an Wochen- enden – liegt allerdings die Annahme nahe, dass er – entgegen seiner Be- hauptung – nicht jeden Tag nach Bern zurückgekehrt ist. Dies wird durch die spontane Äusserung der Ehefrau anlässlich der Domizilkontrolle am 22. März 2012 bestätigt. Demnach übernachtete der Beschwerdeführer nur jede zweite Nacht in Bern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, erst im März 2012 einige Wochenenden nicht in Bern übernachtet zu ha- ben, ist deshalb insgesamt nicht glaubhaft. Zwar hat die Ehefrau in ihrem Schreiben vom 9. September 2014 diese Vorbringen bestätigt. Ihren spon- tanen Äusserungen gegenüber den Personen, welche die Domizilkontrolle durchgeführt haben, ist jedoch mehr Gewicht beizumessen, als einem Schreiben, das ganz offensichtlich – und teilweise im Widerspruch zu früheren Äusserungen – die Anliegen und Zielsetzungen ihres Ehemanns im vorliegenden Verfahren unterstützen soll. Für die von den Ehegatten geltend gemachte zweite Domizilkontrolle, bei der sie beide zuhause ge- wesen seien, finden sich in den Vorakten keinerlei Hinweise. 5.5.3 Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten in Bern, d.h. ab
C-5179/2014 Seite 14 5.5.4 Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass der Ehe- frau zu jenem Zeitpunkt auch der Wille zur Weiterführung der Familienge- meinschaft fehlte. Sie verlegte ihren Lebensmittelpunkt ohne wichtigen Grund und ohne Rücksichtnahme auf die Folgen für die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers nach Bern. Damit handelte sie allein im eigenen Interesse, ohne die notwendige Rücksicht auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers und damit auch auf die Interessen der Familienge- meinschaft zu nehmen. 5.6 Der Beschwerdeführer beantragt die persönliche Befragung von ihm selbst und weiteren Personen (Ehefrau, Freund [vgl. Bst. C.e], Schwieger- eltern). Diese Personen haben sich zuhanden des Verfahrens schriftlich geäussert. Das Gericht hat auf diese Stellungnahmen abgestellt und ist zur Überzeugung gelangt, dass sie alle relevanten Punkte des Sachverhalts umfassen (vgl. Art. 12 VwVG). Eine weitere Ergänzung des Sachverhalts erscheint deshalb nicht notwendig (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Pra- xiskommentar VwVG, 2009, Nr. 28 ff. zu Art. 12). Die Beweisanträge sind daher abzuweisen. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ehe- bzw. Familiengemeinschaft lediglich bis zum Sommer 2010, d.h. ein knap- pes Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2011, d.h. maximal 2 Jahre und 1 Monat gedauert hat. Damit ist die Voraussetzung der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. Auf die kumulativ erforderliche "erfolgreiche Integration" des Beschwerdefüh- rers kommt unter diesem Aspekt somit nicht mehr an. 6. 6.1 Zu prüfen ist sodann, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforder- lich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr- det erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung geht es darum, Härtefälle zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, wobei die Konsequen- zen für das Privat- und Familienleben von erheblicher Intensität sein müs- sen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen kann sich eine besondere Härte
C-5179/2014 Seite 15 auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben; hierbei kön- nen die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Kriterien eine Rolle spielen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3), wobei die Liste nicht abschliessend ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Opfer ehelicher Ge- walt geworden zu sein. Am 28. März 2013 habe seine Ehefrau ihn grundlos mit einem Messer angegriffen und an der Hand verletzt. Die Ehefrau sei daraufhin von der Polizei in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Die Ehefrau bestätigt diesen Vorfall in ihrem Schreiben vom 9. September 2014. 6.2.1 Im Kontext von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bedeutet häusliche Gewalt systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszu- üben. Gefordert ist eine physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, die eine Fortführung der eheli- chen Beziehung nicht länger zumutbar macht. Eine einmalige Ohrfeige o- der eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits ge- nügt hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 m.H., Urteil des BVGer C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.2 bis 5.4). 6.2.2 Der vom Beschwerdeführer beschriebene Vorfall stellt zwar einen nicht zu bagatellisierenden Angriff der Ehefrau auf seine körperliche Integ- rität dar, er erreicht jedoch die von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung geforderte Intensität und Konstanz nicht. Zudem datiert der Angriff vom 28. März 2013, einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegemeinschaft längst aufgelöst (vgl. E. 5.7) und der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG demnach bereits untergegangen war, so dass er nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbestehen kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). 6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wieder- eingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark ge- fährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Le- benssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruchs auf Auf- enthalt verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.).
C-5179/2014 Seite 16 6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die im Asyl- verfahren geltend gemachten Vorfälle, die zu seiner Ausreise aus der Tür- kei geführt haben. Wegen seiner Unterstützung der PKK seien ihm "Ge- waltübergriffe" (Festnahmen mit Folterung, Schussverletzung am Bein) durch die Polizei "widerfahren" und er habe "glaubhafte und nachvollzieh- bare Angst" vor einer Rückkehr. Deshalb sei er nie in die Türkei zurückge- kehrt, obwohl seine beiden Söhne dort lebten. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe im Asylverfahren in Bezug auf den Verbleib seines Reisepasses und der ihm drohenden Verfolgung falsche Angaben gemacht, treffe nicht zu. Er habe erst, nachdem er 2008 um Verlängerung seines Reisepasses ersucht hatte, von seiner drohenden Verhaftung erfahren und deshalb den Pass nicht abgeholt. Er sei 2009 unter anderer Identität aus der Türkei aus- gereist. Erst als er im Vorfeld der Eheschliessung seine Identität habe nachweisen müssen, habe sein Vater sich den am 12. November 2008 ver- längerten Reisepass gegen Zahlung von Schmiergeld aushändigen lassen und in die Schweiz geschickt. Er, der Beschwerdeführer, habe diesen Pass 2010 und 2014 auf dem türkischen Konsulat verlängern lassen. Allerdings sei er in der Türkei wegen zweier Delikte zur Verhaftung ausgeschrieben (Verfügung über gepfändete Gegenstände sowie Urkundenfälschung). Dass über die gegen ihn gerichtete politische Verfolgung nichts registriert sei, spreche nicht gegen die von ihm geschilderten Verfolgungselemente. Es bestehe die Gefahr, dass diese politische Verfolgung wieder aufgenom- men werde. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass türkische Staatsan- gehörige, die einen Reisepass oder dessen Verlängerung beantragen, von den Behörden genau überprüft werden. Da der Reisepass des Beschwer- deführers vom türkischen Generalkonsulat in Bern zweimal verlängert wor- den ist, erscheint es ausgeschlossen, dass heute gegen ihn etwas vorliegt. Indem der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass verlängern liess und ihn auch benutzte, hat er sich zudem dem diplomatischen Schutz sei- nes Heimatlandes unterstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er keine Angst vor Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat hat. Eine allfällige Verhaftung wegen Urkundenfälschung und Verfügung über gepfändete Gegenstände ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, als gemeinrechtlich legitimiert einzustufen. Es gibt keine Hinweise, dass ihm die vorgeworfe- nen Taten aus verfolgungsrelevanten Motiven untergeschoben worden wä- ren. 6.3.3 Bei der vorliegenden Beurteilung der Möglichkeit zur (sozialen) Wie- dereingliederung im Herkunftsland steht eine mögliche Verfolgung ohnehin
C-5179/2014 Seite 17 nicht im Zentrum. Diese ist vornehmlich Gegenstand eines Asylverfahrens (vgl. aber BGE 137 II 345 E. 3.3.2 m.H.) und ferner allenfalls bei der Prü- fung möglicher Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG zu berücksichti- gen. Zudem fehlt es vorliegend am praxisgemäss erforderlichen Zusam- menhang zwischen der geltend gemachten Furcht und der aufgelösten ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.), da die Vorfälle sich vor der Eheschliessung und der Entstehung des Aufenthaltsanspruchs zugetragen haben. 6.3.4 Bevor der Beschwerdeführer vor gut 6 Jahren in die Schweiz kam, verbrachte er sein ganzes Leben in der Türkei und führte sein eigenes Ge- schäft, jedenfalls bis etwa rund 9 Monate vor der Ausreise (vgl. Aussagen in den Asylbefragungen vom 16. Juni 2009 bzw. 14. Juli 2009). Er hat dem- nach den grössten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und war als selbständiger Geschäftsmann tätig. Es ist davon auszugehen, dass das aus dieser Zeit stammende soziale Netz aus Familienmitgliedern, Freun- den und Geschäftskontakten nach wie vor besteht. Zwar dürften die Kon- takte sich in diesen gut 6 Jahren der Abwesenheit gelockert haben. Es wird dem Beschwerdeführer jedoch möglich sein, nach seiner Rückkehr an die früheren Beziehungen anzuknüpfen und sie wiederaufzunehmen, was ihm die Wiedereingliederung deutlich erleichtern wird. Weitere Elemente, wel- che die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ernsthaft ge- fährden könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. 6.4 6.4.1 Die sprachliche und soziale Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint gelungen. In Be- zug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers darf insgesamt wohl davon ausgegangen werden, dass sie seiner Aufenthaltsdauer entspre- chen, auch wenn dafür keine Belege eingereicht wurden (einer Kursanmel- dung vom Januar 2014 für das Niveau A2.1 Schritt 3 des Europäischen Referenzrahmens [Akten SEM 205] folgte kein Beleg, dass der Kurs tat- sächlich besucht wurde [vgl. Akten SEM 212/211]). Der Grad der Integra- tion des Beschwerdeführers zeigt sich vornehmlich im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Er hat – abgesehen von einer kurzen Periode der Arbeitslosigkeit – immer gearbei- tet und wird von Gästen und Lieferanten gleichermassen geschätzt (vgl. Referenzschreiben, Akten SEM 204 – 201 und Beschwerdebeilage 8). Der Einstieg ins Erwerbsleben wurde ihm durch die Anwesenheit von vielen
C-5179/2014 Seite 18 Familienangehörigen (vgl. Akten SEM 5) erleichtert. Seine Familienverhält- nisse in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) geben im Übrigen keinen Anlass zu Bemerkungen. Seine mittlerweile geschiedene Ehe ist kinderlos geblieben. 6.4.2 Was die Respektierung der Rechtsordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) anbelangt, so sind zwei Strafbefehle aktenkundig (vgl. Strafregis- terauszug vom 7. November 2013, Akten SEM 11), einer von 2009 (illegale Einreise im Zusammenhang mit dem Asylgesuch: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bedingt) und einer von 2013 (Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen bedingt und einer Busse von Fr. 200.-). Der letztgenannte Verstoss gegen die Rechtsordnung wurde vom Strafrichter angesichts der geringen Strafe offenbar nicht als gravierend angesehen. Trotzdem darf er im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht ausser Acht gelassen wer- den, auch wenn – oder gerade weil – der Beschwerdeführer trotz rechts- kräftiger Verurteilung seine Unschuld beteuert (Akten SEM 30/29 Ziff. 9). In die Beurteilung miteinzubeziehen ist auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nach- gekommen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) haben Asyl- suchende die Pflicht, bereits im Empfangszentrum Reise- bzw. Identitäts- dokumente abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch erst ernst- haft um die Beschaffung seines Reisepasses bemüht, als er sich im Rah- men der Vorbereitungen zur Eheschliessung gegenüber den Zivilstands- behörden ausweisen musste. Auch dieses Verhalten kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. 6.4.3 Als weitere zu berücksichtigende Elemente werden in Art. 31 Abs. 1 VZAE die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Bst. e) sowie der Ge- sundheitszustand (Bst. f) aufgeführt. Da der Beschwerdeführer 2009 erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz gekommen ist, ist die Dauer seines Aufenthalts als kurz anzusehen (vgl. auch E. 6.3.4). Aus den Akten ergibt sich nichts, was zu Bemerkungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers Anlass geben würde. 6.4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Ehefrau habe ihm erst im Herbst 2010 von ihrer psychischen Erkrankung erzählt, deren volles Ausmass er erstmals im Frühjahr 2011 erkannt habe, als sie gegen seinen Onkel aggressiv geworden sei. Es scheint nicht ausge- schlossen, dass das Verschweigen wichtiger Faktoren vor der Eheschlies- sung eine derart gravierende Täuschung darzustellen vermag, dass diese
C-5179/2014 Seite 19 zur Begründung eines Härtefalles beitragen könnte. Von einem solchen extremen Sachverhalt kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen – bereits kurz nach der Eheschliessung sowohl über die ge- sundheitlichen und insbesondere die psychischen Probleme seiner Ehe- frau als auch über die Tatsache, dass sie eine IV-Rente bezog und verbei- ständet war, Bescheid wusste (vgl. E. 5.4.3 sowie Akten SEM 133). 6.5 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). We- der war er relevanter häuslicher Gewalt ausgesetzt noch erscheint die so- ziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des Aufent- halts in der Schweiz, dem erreichten, als der Dauer des Aufenthalts ange- messen anzusehenden Grad der Integration sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen (vgl. E. 6.1). Eher zuungunsten des Beschwerdeführers sind die Verletzung seiner Mitwir- kungspflichten im Asylverfahren sowie die eine Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten (vgl. E. 6.4.2), ohne dass sie jedoch allein ausschlaggebend sind. 7. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen An- spruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG berufen. Zudem wird deutlich, dass auch keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung in bzw. zur Schweiz besteht. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungs- spielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu be- anstanden. 8. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Zu prüfen ist sodann, ob dem Vollzug der Wegweisung Hin- dernisse entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG).
C-5179/2014 Seite 20 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers sowie fehlender Hinweise in den Akten auf das Gegenteil als möglich und zumutbar anzusehen (vgl. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AuG). 8.2 Der Beschwerdeführer führt gegen seine Rückkehr die Vorfälle an, die zu seiner Ausreise aus der Türkei geführt haben (vgl. E. 6.3.1). Diese Vor- fälle können mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung nur dann als rele- vant angesehen werden, wenn dadurch die Rückkehr als (völkerrechtlich) unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint. Angesichts der nur sehr vagen Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berücksichti- gung des von der Vorinstanz zu Recht angeführten Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass auf der türkischen Vertretung in der Schweiz zweimal verlängern liess bzw. verlängern lassen konnte (vgl. E. 6.3.2), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der Wegweisung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Insbeson- dere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung drohen würde, die ein unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung relevantes Ausmass erreichen würde (vgl. Art. 3 EMRK bzw. das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [SR 0.105]; vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, N 19 zu Art. 3). 9. Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5179/2014 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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