Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5174/2009
Entscheidungsdatum
18.11.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-51 7 4 /20 0 9 /k u i/me s {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, freiwillige Versicherung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-51 7 4 /20 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) am 6. März 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. bzw. 11. Februar 2009 (SAK-Akten, act. 5 bis 7) um Beitritt zur frei- willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 4. April 2009 Einsprache erhoben hat, welche von der Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 27. Juli 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger (u.a.), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung bei- treten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Se ite 2

C-51 7 4 /20 0 9 Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung ein- gereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur frei- willigen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verord- nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111), dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Ausgleichskas- se Zürich bis zum 31. Oktober 2007 Beiträge an die AHV entrichtete, und nach Auffassung der Vorinstanz somit die Frist zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV am 31. Oktober 2008 abgelaufen und die Beitritts- erklärung vom 11. Februar 2009 verspätet eingereicht worden sei, dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, er habe am 22. April 2008 einen nicht eingeschriebenen Brief mit dem Gesuch um Aufnahme in die freiwillige AHV/IV an das Generalkonsulat in Montréal gesandt, worauf er jedoch keine Eingangsbestätigung bekommen habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass dieser Brief grundsätzlich als formloses Beitrittsgesuch betrachtet werden könnte, dass aber die Nachfrage beim Generalkonsulat ergeben habe, dass das Gesuch vom 22. April 2008 in der Registratur der Schweizer Vertretung nicht verzeichnet sei, so dass die rechtzeitige Einreichung nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er am 25. Sep- tember 2008 eine E-Mail mit der Nachfrage bezüglich des Beitritts- gesuchs an die Schweizer Vertretung in Montréal gesandt und hierauf auch eine Lesebestätigung erhalten habe, dass seine Anfrage aber unbeantwortet geblieben sei, dass zwar ein Ausdruck der Lesebestätigung vom 26. September 2008 aktenkundig ist, dass daraus jedoch der Inhalt der E-Mail nicht hervor- geht, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) die Schweizer Auslandsvertretungen Beitrittserklärungen der in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen entgegen nehmen und die darin enthaltenen Angaben überprüfen müssen, Se ite 3

C-51 7 4 /20 0 9 dass zudem Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) besagt, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversiche- rung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Ge- suche und Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, dass die Vorinstanz bei der Schweizer Vertretung in Montréal einzig abklären liess, ob die Anmeldung vom 22. April 2008 eingegangen ist – nicht aber, was Inhalt der offensichtlich empfangenen E-Mail vom 26. September 2008 gewesen ist, dass sich im Falle, dass in dieser E-Mail auf die Anmeldung vom 22. April 2008 verwiesen worden ist, die Frage stellte, ob die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer auf den fehlenden Ein- gang hätte hinweisen müssen und – da nicht geschehen – aus Treu und Glauben auf eine rechtzeitig erfolgte Anmeldung geschlossen wer- den könnte, dass damit die Vorinstanz in dieser Beziehung den entscheid- wesentlichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vollständig abgeklärt hat, dass zudem aus den vorliegend Akten hervorgeht, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise in die USA nur während 4 Jahren und 10 Monaten Beiträge an die obligatorische AHV/IV geleistet hat, so dass fraglich ist, ob er unmittelbar vor dem beantragten Beitritt zur freiwilligen Versicherung während mindestens 5 Jahren obligatorisch bei der AHV/IV versichert gewesen ist (Art. 2 Abs. 1 AHVG), dass diese Frage aber nicht allein aufgrund der Beitragsdauer zu beantworten, sondern abzuklären ist, ob der Beschwerdeführer wäh- rend den fraglichen 5 Jahren die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1a AHVG erfüllte – mithin in der Schweiz Wohnsitz hatte oder arbeitete, dass aufgrund der Akten zumindest Zweifel aufkommen, ob vorliegend die Beitragsdauer mit der Wohnsitzdauer übereinstimmt, erfolgte doch Se ite 4

C-51 7 4 /20 0 9 die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die USA – nach dessen eigenen Angaben – Ende Dezember 2007, also nicht unmittelbar nach Beendigung der Beitragszahlungen an die obligatorische Versicherung (Ende Oktober 2007), dass die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, seit und bis wann der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise Ende 2007 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) – was Auswirkungen auf den Beginn der Beitrittsfrist als auch die Beurteilung der 5-jährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV haben kann, dass der entscheidrelevante Sachverhalt auch in dieser Beziehung in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt wurde, dass daher die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die erwähnten weiteren Abklärungen vornehme und neu verfüge, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnis- mässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheent- scheid vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Se ite 5

C-51 7 4 /20 0 9 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stefan MesmerIngrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 6

Zitate

Gesetze

7

Gerichtsentscheide

1