B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.01.2017 (9C_582/2016)
Abteilung III C-5124/2014
Urteil vom 4. Juli 2016 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand
Überschussbeteiligung Prämien 2013; Verfügung des BAG vom 29. Juli 2014.
C-5124/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 25. September 2012 genehmigte das Bundesamt für Gesundheit (BAG; Vorinstanz) die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (OKP) der A._______ (im Folgenden: A._______ oder Be- schwerdeführerin) für das Jahr 2013. Am 24. September 2013 genehmigte es die entsprechenden Prämientarife für das Jahr 2014 (vgl. Akten des Be- schwerdeverfahrens [B-act.] 20). A.b Am 3. April 2014 informierte A._______ das BAG dahingehend, dass sie ein Modell entwickelt habe, welches unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen der OKP das Ausschütten eines Überschusses an alle Versi- cherten – mit wenigen sachlich begründeten Ausnahmen – vorsehe (vgl. Akten des vorinstanzlichen Verfahrens [Vorakten] 3). Im Rahmen dieses Modells „Überschussbeteiligung KVG“ (im Folgenden: A.-Modell bzw. Überschussbeteiligungs-Modell bzw. Ausschüttungs-Modell) falle der Er- trag in einem Geschäftsjahr an, der Entscheid über die Überschussbeteili- gung werde im Rahmen des Jahresabschlusses des betroffenen Ge- schäftsjahres gefällt, für die Überschüsse würde eine entsprechende Rück- stellung zu Lasten der Rechnung für die betroffenen Prämienregionen ge- bildet und die Ausschüttung an die Versicherten erfolge zeitnah an die Be- kanntgabe des Jahresergebnisses. Die Gesetzmässigkeit dieses Modells werde durch das von Prof. Dr. iur. Ueli Kieser erstellte „Gutachten zu Fra- gen einer Überschussbeteiligung KVG“ vom 18. Dezember 2013 (im Fol- genden: Gutachten Kieser [Vorakte 4]) bestätigt. Es sei A.______ bereits für das Geschäftsjahr 2013 möglich, in den Prämienregionen B._______ und C._______ sowie im Kanton D._______ (im Folgenden: betroffene Prämienregionen) entstandene Überschüsse in der Grundversicherung auszubezahlen. A._______ werde ihre Kunden in den nächsten Tagen und die Medien am 9. April 2014 darüber informieren. A.c Nach mehrfachem Briefwechsel erliess das BAG am 29. April 2014 eine Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Vorakte 16) mit fol- gendem Dispositivtext:
C-5124/2014 Seite 3 2. Die A._______ hat die Versicherten über die vorliegende Verfügung schriftlich zu informieren. 3. Sollte die A._______ dieser Verfügung nicht Folge leisten, wird sie gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 VwVG). [5. Mitteilungssatz] A.d Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bestätigte A._______ dem BAG, dass sie bisher keine KVG-Überschüsse ausbezahlt habe und bis zum definiti- ven Entscheid des BAG keine KVG-Überschussbeteiligungen ausbezahlen werde (Vorakte 20). A.e Am 23. Juni 2014 teilte das BAG der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, die Überschussbeteiligung mittels Verfügung definitiv zu un- tersagen und gewährte der Beschwerdeführerin – unter Beilage eines Ver- fügungsentwurfs – bis zum 4. Juli 2014 Frist zur Stellungnahme (vgl. Vorakte 23). A.f Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2014 erklärte A., dass grund- sätzlich nichts dagegen einzuwenden sei, wenn das BAG eine Verfügung erlassen wolle (Vorakte 24). Allerdings stehe das Überschussbeteiligungs- modell mit dem Gesetz und den massgebenden rechtlichen Grundsätzen vollständig überein, weshalb – falls eine Verfügung erlassen werde – darin zu bestätigen sei, dass A. das Modell in der festgelegten Form umsetzen könne. A.g Am 29. Juli 2014 verfügte das BAG Folgendes (vgl. Vorakte 1):
C-5124/2014 Seite 4 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 VwVG). 5. Die Gebühren dieser Verfügung werden auf Total CHF 1‘090.- be- stimmt und der A._______ auferlegt. [6. Mitteilungssatz] B. B.a Am 12. September 2014 erhob A._______ beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAG vom 29. Juli 2014 (B-act. 1) mit folgenden Rechtsbegehren:
C-5124/2014 Seite 5 B.e In seiner Duplik vom 27. Februar 2015 (B-act. 12) hielt das BAG an seinen Vernehmlassungsanträgen fest (S. 8). B.f In ihrer Triplik vom 18. Mai 2015 (B-act. 16) bestätigte die Beschwer- deführerin ihre in der Replik gestellten Anträge (S. 5). B.g In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2015 (Quadruplik [B-act. 18]) hielt das BAG wiederum an seinen bisherigen Anträgen fest. B.h Am 18. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin eine Kopie der Quadruplik zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 19). B.i Mit Telefax vom 13. April 2016 liess das BAG dem Bundesverwaltungs- gericht aufforderungsgemäss Kopien der Schreiben, mit welchen die OKP-Prämientarife der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 und 2014 genehmigt worden waren, zukommen (B-act. 20; vgl. oben Bst. A.a). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-5124/2014 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung des BAG vom 29. Juli 2014, mit welcher es in der Hauptsache der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2013 an die Versicherten der Prämienregionen B._______ und C._______ sowie des Kantons D._______ untersagt hat (vgl. oben Sachverhalt Bst. A.g). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht grundsätzlich Beschwerden gegen vom BAG erlassene Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Genehmigung eines beantragten Prä- mientarifs bzw. deren Verweigerung stellt eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, bei deren Erlass die Vorschriften des VwVG zu beachten sind und gegen welche die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (grundsätzlich) zulässig ist (vgl. Urteile C-5897/2011 E. 1.6 und C-5896/2011 E. 1.6; BVGE 2009/65 E. 1.2 m.w.H.). 1.3 1.3.1 Verfügungen können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geän- dert werden. Wiedererwägung einer Verfügung bedeutet, dass die verfü- gende (oder allenfalls eine übergeordnete) Behörde eine formell rechts- kräftige, fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen oder auf ein Wiedererwä- gungsgesuch hin ändert. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird. Wird ein Wiedererwä- gungsverfahren eingeleitet, unterliegt dieses den Anforderungen an ein korrektes Verwaltungsverfahren. Anwendbar ist grundsätzlich dasselbe materielle Recht, das in Bezug auf die ursprüngliche Verfügung massge- bend war. Ergeht wiedererwägungsweise ein Sachentscheid, so steht ge- gen diesen der gewöhnliche Rechtsmittelweg offen (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, RZ. 1213- 1218, 1220, 1272, 1275, 1281 m.w.H.). 1.3.2 Anvisierte Prämienermässigungen können nur innerhalb eines Prä- miengenehmigungsverfahrens behandelt werden (vgl. Urteil C-5896/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2.2). Da die vorliegend umstrittene Ausschüt- tung faktisch eine (nachträgliche) Prämiensenkung darstellt (vgl. unten
C-5124/2014 Seite 7 E. 5), hätte die Beschwerdeführerin sie in das (erste) Prämiengenehmi- gungsverfahren für das Jahr 2013 einbringen sollen, welches in der Ge- nehmigungsverfügung des BAG vom 25. September 2012 mündete (B-act. 20). Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin dies aber nicht getan und die Genehmigungsverfügung ist in (formelle) Rechtskraft er- wachsen. Dieser (formell) rechtskräftige Genehmigungsbeschluss steht ei- ner nachträglichen, rückwirkenden Änderung der OKP-Prämien für das Jahr 2013, wie sie die umstrittene Ausrichtung einer Überschussbeteili- gung de facto bewirkt (vgl. unten E. 5), grundsätzlich entgegen. 1.3.3 Die Mitteilung vom 3. April 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin dem BAG mitteilte, sie beabsichtige die Ausrichtung einer Überschussbe- teiligung, spätestens aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. April 2014 (Vorakte 13), ist als sinngemässes Gesuch um Wiedererwä- gung des Prämiengenehmigungsentscheids für das Jahr 2013 vom 25. September 2012 zu verstehen. Das BAG liess sich darauf ein, trat auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch ein und erliess am 29. Juli 2014 einen materiellen, negativen Wiedererwägungsentscheid betreffend die Prämiengenehmigung 2013 dahingehend, dass vom ersten Prämienge- nehmigungsentscheid vom 25. September 2012 nicht abzuweichen sei und die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Ausschüttung als korrektives Prämienelement nicht (nachträglich) genehmigt werde. Der Rechtsweg ge- gen einen solchen Entscheid steht damit offen. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Weiter wurden die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 50 und 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit sind die übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde betreffend das Verbot der Ausrichtung einer Überschussbeteiligung (Rechtsbegehren Nr. 1) grund- sätzlich einzutreten. Da Gestaltungsurteile allfälligen Feststellungsurteilen vorgehen und mit dem Rechtsbegehren Nr. 1 ein Gestaltungsurteil bean- tragt wird, ist auf das Rechtsbegehren Nr. 2 insofern nicht einzutreten, als damit die Feststellung der Zulässigkeit der vorgesehenen Überschussbe- teiligung beantragt wird.
C-5124/2014 Seite 8 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in materiell-rechtli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend ein Entscheid betreffend Wiedererwägung des ursprünglichen Prämiengenehmigungsentscheids 2013 angefochten wird, ist vorliegend auf das Datum des ursprünglichen Prämiengenehmigungsentscheids (25. September 2012) abzustellen, weshalb grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden (s. oben E. 1.3.1). Keine Anwendung finden insbesondere das Bundesge- setz vom 24. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG, SR 832.12) und die Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenaufsichtsverord- nung, KVAV, SR 832.121), die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Anzu- merken ist, dass die vorliegend massgeblichen Zuständigkeits- und Ver- fahrensregelungen durch das Inkrafttreten des KVAG und der KVAV keine Änderung erfahren haben. 2.3 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab- weichenden Begründung bestätigen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-5896/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 1.4).
C-5124/2014 Seite 9 3. 3.1 Vorliegend ist zur Hauptsache strittig, ob das BAG rechtskonform ge- handelt hat, als es in der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung einer Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2013 an die Versicherten der Prämienregionen B._______ und C._______ sowie des Kantons D._______ untersagt hat. 3.2 Auslöser für die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens, welches im Er- lass der vorliegend angefochtenen Verfügung mündete, war die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. April 2014 (s. oben Sachverhalt A.a). Darin teilte sie dem BAG mit, dass ihr im Rahmen des Überschussbeteiligungs- programms bereits für das Geschäftsjahr 2013 möglich sei, in den Prä- mienregionen B., C. sowie im Kanton D._______ ent- standene Überschüsse in der Grundversicherung auszubezahlen. 3.3 Das von der Beschwerdeführerin portierte A.-Modell ist nicht ab- schliessend dokumentiert. Den Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren, den Ausführungen im Gut- achten Kieser und einem Auszug (S. 25) aus dem „Umfassenden Bericht [der PwC] an den Verwaltungsrat [der A._____] und an das Bundesamt für Gesundheit für das am 31. Dezember 2013 abgeschlossene Geschäfts- jahr“ vom 24. März 2014 (s. B-act. 10 Beil. 4; im Folgenden: PwC-Bericht) sind die folgenden Informationen betreffend das A.-Modell zu entnehmen: Grundidee des A._-Modells sei es, einen Ausgleichsmechanismus für Jahre vorzusehen, in welchen von den Versicherten deutlich weniger Leis- tungen beansprucht würden, als in Bezug auf die Prämienfestsetzung des jeweils betreffenden Jahres geschätzt worden sei. Für das einzelne Jahr entstehende Überschüsse würden zum Ausgleich – unter bestimmten Vo- raussetzungen – an Versicherte ausgeschüttet. In rechnerischer Hinsicht werde auf die Erfolgsrechnung des einzelnen Kantons abgestellt, wobei ein bestimmter Betrag dem kantonalen „Überschuss-Fonds“ zugewiesen werde. Voraussetzungen für eine Überschussausschüttung seien, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens – mit Unternehmensergebnis und Reserven – eine solche Ausschüttung zulasse, dass das Ergebnis in der ganzen OKP-Sparte, im betreffenden Kanton und in der betreffenden Prämienregion vor und nach Zuweisung in den Überschussfonds grösser als 0 sei, dass die Solvenz der Beschwerdeführerin auch nach Zuweisung in den Überschussfonds mindestens 120 % betrage und dass ein Beitrag von mindestens Fr. [...] pro (berechtigte) versicherte Person für eine Aus- schüttung zur Verfügung stehe. Seien diese Voraussetzungen gegeben, so
C-5124/2014 Seite 10 sei die Betrachtung für eine allfällige Zuteilung von Überschüssen jeweils pro Prämienregion bzw. pro Kanton vorzunehmen. Die Ausschüttung er- folge als einmalige Zahlung im Mai oder Juni des auf das „Bemessungs- jahr“ folgenden Jahres. Dadurch kämen die Überschüsse den Versicherten in den betroffenen Prämienregionen direkt und zeitnah zugute. Von der Ausschüttung seien drei (Ausnahme-) Kategorien von Versicherten ausge- schlossen: a) unter 26-jährige Versicherte; b) Versicherte, die Prämienaus- stände aufwiesen; c) Versicherte, die (nur) im Geschäftsjahr, in welchem die Überschüsse angefallen seien (Überschussjahr), bei A._______ versi- chert gewesen seien, aber nicht (mehr) im Jahr, in welchem die Über- schussausschüttung vorgenommen werde (Ausschüttungsjahr). Soweit aus dem Fonds nicht alle Mittel ausgeschüttet würden, würden diese Mittel für die Ausschüttung eines Folgejahres bereitgestellt (vgl. insbesondere Vorakten 3 und 24; Gutachten Kieser [v.a. S. 10 ff.]; PwC-Bericht; Be- schwerde [v.a. S. 6 ff.]; Replik [v.a. S. 4 f.]). Das BAG bestreitet den Inhalt und Umfang des A._-Modells nicht, beurteilt dieses allerdings als rechts- widrig. 3.4 Das BAG begründete die angefochtene Verfügung im Grundsatz damit, dass es zwischen dem OKP-Prämiengenehmigungsverfahren, wie es in KVG und KVV detailliert geregelt sei, und dem Überschussausschüttungs- modell der Beschwerdeführerin – entgegen deren Ansicht – durchaus ei- nen engen Konnex gebe. Es gehe letztlich um eine Massnahme zwecks Korrektur einer vom BAG genehmigten Prämie. Die Krankenversicherer verfügten nicht über die Autonomie, um eine Ausschüttung übermässiger Prämieneinnahmen (Überschuss) an die Versicherten vorzusehen. Eine solche Autonomie der Krankenversicherer könnte nur vorliegen, wenn sie ausdrücklich vom Gesetzgeber eingeräumt worden wäre (Gesetzmässig- keitsprinzip), was nicht der Fall sei. Mangels einer solchen Autonomie könne die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Wirtschafts- freiheit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Krankenversicherer müssten gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG die OKP nach dem Grundsatz der Ge- genseitigkeit durchführen (Gegenseitigkeitsgrundsatz) und die Gleichbe- handlung der Versicherten gewährleisten (Gleichbehandlungsgrundsatz); sie dürften die Mittel der OKP nur zu deren Zwecken verwenden (Zweck- gebundenheitsgrundsatz). Eine Überschussbeteiligung an Versicherte be- stimmter Prämienregionen sei namentlich mit einem solchen gebundenen Zweck ohne gesetzliche Grundlage nach KVG nicht vereinbar. Bisher seien vorhandene Überschüsse und Unterdeckungen denn auch immer in die Prämienberechnungen für das Folgejahr eingeflossen. Der Gesetzgeber plane – im Rahmen des KVAG und der KVAV – eine detaillierte gesetzliche
C-5124/2014 Seite 11 Regelung der Rückerstattung von Prämieneinnahmen. Auch unter diesem Aspekt sei die Idee der Beschwerdeführerin, eine Überschussbeteiligung noch im Jahre 2014 autonom einführen zu wollen, befremdend. Soweit das vorgelegte A.-Modell vorsehe, die Kategorien der unter 26-jährigen Versi- cherten und der säumigen Prämienzahler sowie jene Versicherte, die im Auszahlungsjahr (vorliegend: 2014) nicht mehr bei A.______ versichert sind, von der Überschussbeteiligung auszuschliessen, werde ausserdem das Gleichbehandlungsprinzip verletzt. Da durch eine allfällige Über- schussbeteiligung genehmigte Prämien nicht (vollständig) eingefordert würden, könnten dadurch (auch) Rabattierungsvorgaben nach geltender KVV verletzt werden. So gewähre A._______ den Versicherten für die Sis- tierung des Unfallrisikos generell den maximal zulässigen Rabatt von 7,0 % der genehmigten Prämien. Eine Überschussbeteiligung würde dazu füh- ren, dass die effektiv bezahlten Prämien tiefer wären, als die genehmigten Prämien, womit der betragsmässig unveränderte Sistierungsrabatt auf über 7,0 % zu liegen käme und damit gegen die KVV verstossen würde. Ausserdem verbiete das Zweckgebundenheitsprinzip namentlich eine Aus- schüttung von Gewinnen an Mitglieder des Vereins oder die Genossen- schafter oder an die Aktionäre. Stattdessen hätten sämtliche erwirtschafte- ten Überschüsse zweckgebunden in die Reserven des Krankenversiche- rers zu fliessen. 3.5 A._______ begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Krankenversicherer diejenigen Bereiche autonom regeln könnten, für welche ihnen das KVG eine entsprechende Autonomie zugestehe. Dabei genüge es, wenn das KVG den Krankenversicherern implizit Regelungs- möglichkeiten einräume. Eine solche Autonomie stehe den Krankenversi- cherern in Bezug auf eine allfällige Überschussausschüttung an die Versi- cherten zu, welche unabhängig von der Prämienfestsetzung und dem Prä- mienfestsetzungsverfahren sei. Es werde nicht eine Prämie korrigiert, son- dern es werde ein Überschuss – transparent und zeitnah – ausgewiesen und den Versicherten zurückbezahlt, womit eine klare Grundlage für die Berechnung der Prämien für das Folgejahr entstehe. Sollte das Gericht die Überschussausschüttung stattdessen doch im Konnex mit der Prämien- festsetzung sehen, so gelte es zu beachten, dass in Art. 61 KVG lediglich Grundsätze betreffend die „Prämien der Versicherten“ festgelegt seien; es liege keine abschliessende Normierung vor. Auch innerhalb des Bereichs der Prämiengestaltung verfüge die Beschwerdeführerin, welche die Grundsätze gemäss Art. 61 KVG für das Jahr 2013 eingehalten habe, über eine erhebliche Autonomie, welche auch die Einrichtung des gewählten Überschussausschüttungssystems erlaube. Soweit das BAG wiederholt
C-5124/2014 Seite 12 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5896/2011 vom 21. Okto- ber 2013 verweise, verkenne es, dass das besagte Urteil eine auf individu- elle Verhaltensweisen zurückgeführte Überschussbeteiligung betroffen habe. A._______ habe bewusst ein Modell gewählt, das stattdessen voll- ständig generalisiert und ausschliesslich an sachliche (durch den einzel- nen Versicherten nicht beeinflussbare) Kriterien anknüpfe. Das besagte Ur- teil finde hier also keine Anwendung. Weiter sei es – entgegen den Be- fürchtungen des BAG – gar nicht möglich, dass die Solvenz der Beschwer- deführerin wegen der Überschussbeteiligung sinke. Denn Überschüsse würden grundsätzlich nur ausbezahlt, wenn die Solvenz von A._______ vor und nach Zuweisung in den Überschussfonds mindestens 120 % betrage. Zudem müsse die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Aus- zahlung von Überschüssen zulassen, d.h. das Ergebnis der Beschwerde- führerin müsse insgesamt, im betreffenden Kanton und in der betreffenden Region vor und nach Zuweisung in den Überschussfonds grösser als 0 sein; es müsse insgesamt ein Gewinn übrigbleiben. Ausserdem würden mit dem gewählten Modell das Gegenseitigkeitsprinzip und das Verbot der Zweckentfremdung umgesetzt. Denn es werde verhindert, dass die finan- ziellen Mittel zweckentfremdet werden (könnten) und dass die Beschwer- deführerin mehr Mittel anhäufe als zur Begleichung der Verpflichtungen notwendig sei, womit (auch) dem Erwerbszweckverbot gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG Rechnung getragen werde. Ausserdem werde – entgegen der vom BAG geäusserten Meinung – das Gleichbehandlungsprinzip durch das Modell nicht verletzt. Dafür, dass die Versicherten unter 26 Jahren und die Versicherten, die im Folgejahr nicht mehr bei der Beschwerdeführerin versichert seien, von einer allfälligen Überschussbeteiligung ausgeschlos- sen würden, gebe es sachliche Gründe, die eine solche Differenzierung rechtfertigten bzw. sogar erforderten. Schliesslich sei es nicht zutreffend, dass das Modell zu einer übermässigen Bindung von Versicherten an die Beschwerdeführerin führe oder als Marketinginstrument verwendet werde. 3.6 Zur Begründung seiner Vernehmlassung hielt das BAG zunächst an seinen rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Wei- ter führte es im Wesentlichen aus bzw. betonte es nochmals, dass eine Überschussbeteiligung im KVG nicht normiert sei. Eine gesetzliche Grund- lage werde erst mit dem Inkrafttreten des KVAG geschaffen. Da die Kran- kenversicherer gemäss KVG und KVV die vom BAG genehmigten Prämien zwingend anzuwenden hätten, bleibe – insbesondere auch angesichts des Legalitätsprinzips – im KVG-System kein Raum für eine kassenautonome Überschussbeteiligung. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführe- rin bestehe durchaus ein Konnex zwischen dem Prämiengenehmigungs-
C-5124/2014 Seite 13 bzw. Prämienfestsetzungsverfahren und der Überschussbeteiligung. Denn die Erfolgsrechnung sei eine Grundlage des Prämiengenehmigungsverfah- rens und der Überschussfonds habe Einfluss auf die Jahresrechnung und sei (damit) bei der Beurteilung der Prämien des Folgejahres relevant. Da- her sei eine allfällige Überschussbeteiligung durchaus ein Bestandteil des Prämienfestsetzungssystems. Es handle sich bei der Überschussbeteili- gung letztlich – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – um eine Massnahme zwecks Korrektur einer genehmigten Prämie, um eine unzulässige Ausbezahlung übermässiger Prämieneinnahmen an Versi- cherte. Unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung würden Prä- mien bezahlt, welche so vom BAG nicht genehmigt worden seien. Dies würde betreffend den Unfallrisikosistierungsrabatt zu einer Verletzung der OKP-Rabattierungsvorschriften und könne zu einer Verletzung weiterer Rabattierungsvorschriften führen. Kassenautonome Überschussbeteili- gungen, wie die vorliegend umstrittene, hätten ausserdem zur Folge, dass sich die Prämien auf Grund der nicht im Voraus bekannten Rückzahlung nicht mehr deterministisch verhielten. Liesse man eine Überschussbeteili- gung zu, müssten die Krankenversicherer auch entsprechende Rückstel- lungen bilden. Da Überschussbeteiligungen mangels gesetzlicher Grund- lage nicht autonom von Krankenversicherern festgelegt werden dürften, sei die jeweilige Ausgestaltung eines Überschussbeteiligungsmodells (na- mentlich die Gewichtung individueller versus genereller Faktoren) unbe- achtlich. 3.7 In ihrer Replik erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, falls eine Auszahlung der Überschussgelder nur möglich sei, wenn die „unter 26-Jährigen“ sowie die Versicherten, welche im [bzw. für das] Auszah- lungsjahr den Versicherer gewechselt haben, berücksichtigt würden, auch diese Personen zu begünstigen (S. 7). Zur Begründung verwies die Be- schwerdeführerin in erster Linie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich das Urteil 9C_878/2013 auf ein Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers beziehe. Es sei selbstverständlich, dass bei einem sol- chen Modell eine bestimmte Prämienreduktion gewährt werden müsse, und dass angesichts der gesetzlichen und verordnungsmässigen Rege- lung nicht zusätzlich „individuelle“ Ermässigungen gewährt werden dürften. Das sei für das vorliegende Verfahren allerdings nicht beachtlich, da das A._-Modell gerade kein Modell mit eingeschränkter Wahl betreffe, sondern das Grundmodell mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Des Weiteren sei durchaus zutreffend, dass die Überschussbeteiligung insofern
C-5124/2014 Seite 14 einen Einfluss auf die Erfolgsrechnung habe, als der Betrag, der dem Über- schussfonds zugewiesen werde, als Rückstellung periodengerecht in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werde. Es stehe dem BAG frei, diese Zu- weisung zum Überschussfonds in der Prämienkalkulation für das Folgejahr zu berücksichtigen oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe somit in kei- ner Form auf das Verfahren der Prämienkalkulation Einfluss genommen. 3.8 In seiner Duplik hielt das BAG zunächst an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung fest. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, dass aus dem Urteil 9C_878/2013 keines- wegs darauf geschlossen werden könne, dass (nur) Überschussbeteili- gungsmodelle individueller Prämienrückerstattung gesetzwidrig seien, ge- neralisierte Modelle hingegen e contrario in den Autonomiebereich der Krankenversicherer fielen und die Schaffung und Regelung solcher Mo- delle durch die Krankenversicherer daher zulässig sei. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin zwar einen Überschussfonds OKP buchhalterisch aus und lasse diesen für das am 31. Dezember abgeschlossene Jahr durch die Externe Revisionsstelle prüfen. Doch sehe der Kontenplan, wel- cher für den aufsichtsrechtlichen Abschluss der Versicherer gelte, kein Konto für Rückstellungen im Sinne eines Überschussfonds KVG vor. Zu- dem beeinflusse ein Überschussfonds die Erfolgsrechnung und die Bilanz, welche auch Grundlage des Prämiengenehmigungsverfahrens seien. 4. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Ausrichtung einer Überschussbeteili- gung durch einen OKP-Versicherer zulässig ist. Zunächst sind die rechtli- chen Grundlagen für die Beurteilung der Streitsache aufzuzeigen. 4.1 Grundsätzlich ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz OKP-versi- cherungspflichtig (vgl. Art. 3 KVG i.V.m. Art. 1 ff. KVV). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Personen unter den Ver- sicherern nach Artikel 11 KVG frei wählen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 KVG wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumla- geverfahren finanziert. Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. Gemäss Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicher- ten fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG und Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG). Der Versicherer kann die Prämien nach den
C-5124/2014 Seite 15 ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Das BAG legt die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich fest (Abs. 2). Gemäss Ab- satz 3 hat der Versicherer für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Er- wachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene). Der Bun- desrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen (Abs. 3 bis ). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten für die am- bulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Ar- beitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Ein- vernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden und kann die Prämien für solche Versicherungen vermindern. Laut Art. 62 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat weitere Versiche- rungsformen zulassen, namentlich solche, bei denen: die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Art. 64 KVG an den Kosten zu beteiligen (Bst. a.); die Höhe der Prä- mie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht (Bst b.). Die Kos- tenbeteiligung wie auch der Verlust der Prämienermässigung bei Versiche- rungsformen nach Abs. 2 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme der Kosten, die sich aus diesen Versicherungsformen ergeben, vorzuse- hen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbe- teiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone (Art. 62 Abs. 2 bis KVG). Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher. Er legt insbesondere aufgrund versicherungs- mässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich nach Art. 105 KVG bleibt in jedem Fall vorbehalten (Art. 62 Abs. 3 KVG). Ge- mäss Art. 90c Abs. 1 KVV beträgt die Prämie der besonderen Versiche- rungsformen nach den Artikeln 93-101 KVV mindestens 50 Prozent der
C-5124/2014 Seite 16 Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Prämien- region und Altersgruppe des Versicherten. Gemäss Art. 90c Abs. 2 KVV sind die Prämienermässigungen für die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 so auszugestalten, dass die Prämienermässi- gung bei Sistierung der Unfalldeckung gewährt werden kann, ohne dass die minimale Prämie nach Absatz 1 unterschritten wird. Die KVV sieht die folgenden besonderen Versicherungsformen vor: die Versicherung mit wählbaren Franchisen (Art. 93-95 KVV), die Versicherung mit einge- schränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 99-101 KVV) und die Bonus- versicherung (Art. 96-98 KVV). Zwar legen die Versicherer die OKP-Prämien für ihre Versicherten fest (vgl. Art. 61 Abs. 1 KVG). Diese OKP-Prämientarife bedürfen aber der Geneh- migung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung neh- men; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden (Art. 61 Abs. 5 KVG). Laut Art. 92 Abs. 1 KVV haben die Versicherer die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst ange- wandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden sind. Den Prä- mientarifen beizulegen sind auf einem vom BAG abgegebenen Formular: a. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjah- res; b. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Ge- schäftsjahres (Abs. 2). Werden die Prämien kantonal oder regional abge- stuft, so kann das BAG vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in den entspre- chenden Kantonen oder Regionen einverlangen (Abs. 3). Bei besonderen Versicherungsformen nach Art. 62 des Gesetzes sind die Prämien eben- falls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingungen bei- zulegen (Art. 92 Abs. 4 KVV). Das Gesuch um Genehmigung eines Prämi- entarifs kann nur gutgeheissen oder abgewiesen werden (vgl. Urteil C-5896/2011 E. 4.2.2). Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im An- schluss daran kann das BAG dem Versicherer Weisungen für die Festset- zung der Prämien der folgenden Geschäftsjahre erteilen (Art. 92 Abs. 5 KVV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann
C-5124/2014 Seite 17 die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gül- tigkeit der neuen Prämie vorangeht. Dazu muss der Versicherer die neuen, vom BAG genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 4.2 Gemäss BGE 124 V 356 (E. 2d) verlieh Art. 1 Abs. 2 des alten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG), welches bis Ende 1995 in Kraft war, den Krankenversicherern das Recht, sich nach ihrem Gutdünken zu organisieren, soweit das Gesetz keine gegenteilige Regelung enthielt. Diese Grundsatzregelung sei direkt der Tatsache ent- sprungen, dass das KUVG im Wesentlichen ein Subventionsgesetz war und sich dementsprechend auf eine Beschreibung der Minimalvorausset- zungen beschränkte, welche die Versicherer erfüllen mussten, um aner- kannt zu werden und Bundessubventionen zu erhalten. Dasselbe gelte nicht für das KVG, das nicht nur Minimalvoraussetzungen enthalte, son- dern die OKP vollständig und detailliert regle. Dies gilt namentlich für die reglementarischen Bestimmungen betreffend Anschluss, Prämien und Leistungen, welche ausschliesslich durch das KVG geregelt sind. Ange- sichts dieser Elemente, wie auch des Fehlens einer analogen Bestimmung zu Art. 1 Abs. 2 KUVG im KVG ist darauf zu schliessen, dass das Autono- mieprinzip der Krankenversicherer, wie es von Lehre und Rechtsprechung anerkannt war, unter dem Regime des KVG gänzlich dahingefallen ist. Es ist im Gegenteil darauf zu schliessen, dass in den Bereichen, welche der Gesetzgeber im Detail geregelt hat, das Autonomieprinzip durch das Lega- litätsprinzip ersetzt wurde. Dementsprechend können die Krankenversi- cherer nur in jenen Bereichen eigene Regeln erstellen, in denen das Ge- setz ihnen die Kompetenz dafür gibt. Schliesslich verlangte das EVG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ansonsten die Krankenversicherer im betroffenen Bereich über keine Autonomie zur eigenen Regelung verfüg- ten. In BGE 130 V 546 (E. 4.1) hat das EVG diese Ausführungen bestätigt und insbesondere festgehalten, dass die Krankenversicherer – in dem im dortigen Verfahren betroffenen Bereich – mangels expliziter gesetzlicher Kompetenzerteilung keine Autonomie zur eigenen Regelung hatten. Auch in BGE 142 V 87 hat das Bundesgericht (unter Bezugnahme auf BGE 124 V 356 [E. 2d]) erneut festgehalten, dass im Rahmen der OKP der Kranken- versicherer nur jene Aspekte autonom in seinen internen Reglementen o- der in seinen Statuten regeln kann, für welche das KVG ihm explizit eine entsprechende Kompetenz erteilt (E. 5.3).
C-5124/2014 Seite 18 4.3 Die für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts findet sich im Wesentlichen in den Urteilen C-5896/2011 und C-5897/2011. 4.3.1 In diesen zueinander analogen Verfahren musste das Bundesverwal- tungsgericht sich mit der folgenden (grundsätzlich analogen, aber zwei Krankenversicherer betreffenden) Ausgangslage auseinandersetzen: Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung setzte der jewei- lige Krankenversicherer Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) un- ter anderem für das Versicherungsmodell „Integriertes Stufenmodell nach KVG“ in Kraft. Dieses erforderte (unter Vorbehalt reglementarisch um- schriebener Ausnahmesituationen) eine vorgängige Kontaktnahme mit ei- nem medizinischen Beratungszentrum, welches den „Behandlungspfad“ zu bestimmen hatte. Danach bestand freie Arztwahl. Die angeschlossenen Versicherten erhielten einen Rabatt auf der ordentlichen Prämie. Zudem wurden jeder versicherten Person zu Beginn eines Kalenderjahres 100 Punkte gutgeschrieben; davon war bei jeder vom Krankenversicherer be- zahlten oder zurückerstatteten ärztlichen Konsultation, die nicht vorgängig mit dem medizinischen Beratungszentrum vereinbart worden war, eine be- stimmte Punktzahl abzuziehen. Erzielte die Versichertengemeinschaft eine erhebliche, nicht bereits mit dem Prämienrabatt abgegoltene Kostenein- sparung, so wurde im Folgejahr deren Punktwert in Franken ermittelt. Die Versicherten erhielten daraufhin den Betrag gutgeschrieben, der ihrem Punktestand entsprach. Mangelnde „Systemtreue“ konnte indes auch eine Rückstufung in die ordentliche Krankenpflegeversicherung zur Folge ha- ben. Im ersten der beiden Fälle (Beschwerdeverfahren C-5796/2011 i.V.m. C-5735/2011) stellte das BAG am 13. September 2011 verfügungsweise fest, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 dürften keine derartigen Rückvergü- tungen mehr vorgenommen werden. Der betroffene OKP-Versicherer passte die Prämien entsprechend den Vorgaben der Verfügung vom 13. September 2011 an. Mit Verfügung vom 26. September 2011 geneh- migte das BAG diese neuen Prämientarife für das Versicherungsjahr 2012. Der betroffene Krankenversicherer erhob Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. September 2011. Im zweiten Fall (Beschwerdeverfahren C-5797/2011 i.V.m. C-5521/2011) stellte das BAG am 1. September 2011 verfügungs- weise fest, das besagte Modell sei gesetzwidrig. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 dürften keine derartigen Rückvergütungen mehr geleistet werden. Mit
C-5124/2014 Seite 19 Verfügung vom 26. September 2011 verweigerte das BAG die Genehmi- gung der Prämientarife betreffend dieses Versicherungsmodell für das Ver- sicherungsjahr 2012. Der Krankenversicherer führte gegen beide Verfü- gungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (zum Ganzen vgl. Urteile 9C_878/2013 und 9C_8/2014, je Sachverhalt Bst. A). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinen Urteilen C-5796/2011 (im Folgenden: erstes BVGer-Ausschüttungs-Urteil) und C-5797/2011 (im Folgenden: zweites BVGer-Ausschüttungs-Urteil) aus, in Art. 5 Abs. 1 BV sei das Legalitätsprinzip statuiert. Der Grundsatz dieses Prinzips bedeute, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht sei und je- des staatliche Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Das Gesetzmässigkeitsprinzip gelte grundsätzlich für die gesamte Verwal- tungstätigkeit. Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Der Bund erhalte mit Art. 117 BV ei- nen umfassenden, konkurrierenden Gesetzgebungsauftrag im Sinne einer nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz. Diese Regelungszustän- digkeit erlaube dem Bund eine Monopolisierung der Kranken- und Unfall- versicherung. Betreffend die Frage, ob Krankenversicherer befugt sind, mittels Reglementen ergänzendes KV-Recht zu schaffen, sei festzuhalten, dass die Krankenversicherer nur in jenen Bereichen autonom reglementie- ren könnten, für welche ihnen das KVG eine solche Befugnis ausdrücklich einräume. Darüber hinaus blieben die Versicherer lediglich in der Organi- sation des Geschäftsbetriebes, in Personalfragen und in der Regelung ad- ministrativer Verfahrensabläufe autonom. Als Durchführungsorgan der mit- telbaren Staatsverwaltung seien sie Selbstverwaltungsträger. Sie hätten daher die ihnen vom KVG zugewiesenen Aufgaben mit eigenen techni- schen, personellen und finanziellen Mitteln zu lösen. Das schliesse aber bei allfälligen gesetzlichen Regelungslücken keine gesetzesergänzende Regelungskompetenz mit ein. Über eine beschränkte Autonomie verfügten die Krankenversicherer im Bereich der Prämienfestsetzung nur insofern, als das KVG und die KVV dies vorsähen. Die dort betroffenen Krankenver- sicherer überschritten daher ihre Regelungskompetenz resp. ihren Durch- führungsauftrag, soweit sie Regeln bzw. AVB ausserhalb der ihr zustehen- den Regelungsautonomie setzten. Der Gesetzgeber habe die Grundsätze der Prämienfestsetzung in Art. 61 ff. KVG geregelt, und der Bundesrat habe dazu Verordnungsbestimmungen erlassen (Art. 89 ff. KVV). Damit sei der Rahmen für die Autonomie bei der Prämienfestsetzung abgesteckt. Da sich die dortigen Beschwerdeführerinnen auf keine konkrete gesetzliche Grund- lage berufen könnten, welche ihnen eine entsprechende Regelungsauto- nomie einräume, bestehe kein Raum für die Einrichtung einer „individuellen
C-5124/2014 Seite 20 Rückvergütung“ mittels „privatautonomer Vereinbarung“ (vgl. Urteil C-5896/2011 insbes. E. 5.3 m.w.H.; Urteil C-5897/2011 insbes. E. 4.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Krankenversi- cherern geführten Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 4.4 Gegen diese Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führten beide Krankenversicherer Beschwerde an das Bundesgericht. In seinen diesbe- züglichen Urteilen 9C_878/2013 (betreffend erstes BVGer-Ausschüttungs- urteil; im Folgenden: erstes BGer-Ausschüttungsurteil) und 9C_8/2014 (betreffend zweites BVGer-Ausschüttungs-Urteil; im Folgenden: zweites BGer-Ausschüttungs-Urteil) bestätigte das Bundesgericht die beiden Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts und wies die Beschwerden ab. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass die jeweilige Beschwerde- führerin geltend mache, die Rückvergütung erfolge unabhängig von der Festlegung der ordentlichen Prämien. Eine Unterscheidung in erwartete Minderkosten, die im Voraus in die Prämie eingepreist würden, und effek- tive Einsparungen, die nachträglich rückvergütet würden, sei im geltenden Recht nicht vorgesehen. Nach Art. 62 Abs. 1 KVG könne der Versicherer die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungs- erbringers vermindern. Dabei handle es sich um eine abschliessende Re- gelung; es werde diesbezüglich auch nicht stillschweigend ein Gestal- tungsraum eingeräumt. Die Ermässigung müsse in der Prämie selber zum Ausdruck kommen, damit ersichtlich bleibe, dass die in Art. 101 Abs. 1 und 2 KVV aufgeführten Rahmenbedingungen (keine Bildung von besonderen Risikogemeinschaften, Wahrung des versicherungstechnisch erforderli- chen Beitrages an Reserven und Risikoausgleich, Beschränkung der Er- mässigung auf modellspezifische Kostenunterschiede) eingehalten seien. Die in den strittigen Gatekeeper-Modellen zu erwartenden spezifischen Einsparungen seien daher als Einheit zu behandeln. Sie bildeten insge- samt einen Teil des unter anderem aus Erfahrungswerten abzuleitenden prognostischen Aufwands, anhand dessen die Prämie im Voraus festzule- gen und zu genehmigen sei (vgl. Art. 60 Abs. 1 KVG). Abgesehen davon wäre es wohl auch kaum möglich, weitergehende Effizienzgewinne gleich- sam abzuspalten und auf dieser Grundlage – abhängig von der individuel- len „Systemtreue“ – eine zusätzliche „Erfolgsbeteiligung“ hinreichend zu- verlässig zu quantifizieren. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergebe sich so- mit, dass die strittige Erfolgsbeteiligung nicht eine autonom gestaltbare Frage beschlage. Der für den Wettbewerb zwischen den Krankenversiche- rern hinsichtlich besonderer Versicherungsformen – und der damit verbun- denen Prämienfestlegung – notwendige unternehmerische Gestaltungs- spielraum vermöge die Geltung der zwingenden gesetzlichen Regeln nicht
C-5124/2014 Seite 21 in Frage zu stellen (zum Legalitätsprinzip im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung insbesondere BGE 130 V 546 E. 4.1; 124 V 356 E. 2d). Im Anwendungsbereich dieser zwingenden gesetzlichen Re- geln könnten sich die Krankenkassen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Sozialversicherungsträger fungierten (vgl. Art. 117 BV), nicht auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) berufen. Nach der Rechtsprechung sei die Sozialversicherung der Wirtschaftsfrei- heit weitgehend entzogen. Dies gelte auch angesichts des für eine Sozial- versicherung atypischen Umstandes, dass die Krankenkassen als konkur- rierende Anbieter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auftreten (vgl. erstes BGer-Ausschüttungs-Urteil [E. 3.3.2, 3.4]; zweites BGer-Aus- schüttungs-Urteil [E. 4.3.2, 4.4]). 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Konnex zwischen der geplanten Ausschüttung und dem Prämienfestsetzungsverfahren. Wie dargelegt, wird ein solcher in der dargelegten Ausschüttungsrechtsprechung des Bun- desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hingegen bejaht. Es han- delt sich gemäss dieser Rechtsprechung bei einer nachträglichen Aus- schüttung von OKP-Geldern nicht um ein vom OKP-Prämiensystem unab- hängiges oder autonomes Element, über das die Krankenversicherer frei verfügen können. Gemäss Art. 60 Abs. 1 KVG wird die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Dementsprechend wird das finanzielle Substrat der OKP-Versicherer na- hezu durch von den Versicherten bezahlten Prämien gebildet. Eine (nach- trägliche) Ausrichtung einer Überschussbeteiligung würde zu einer Reduk- tion dieses finanziellen Substrats führen. Da dieses hauptsächlich aus Prä- mien gebildet wurde, entspräche eine solche Ausschüttung faktisch einer (nachträglichen) Prämiensenkung. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt, inwiefern es sich bei der Auszahlung an die Versicherten (materiell) um etwas anderes, als um eine Teilrückerstattung von Prämien handeln soll oder kann. Auch die Be- schwerdeführerin geht in einem Grossteil ihrer Ausführungen de facto von einem solchen Konnex aus bzw. zielt auf einen solchen ab. So leitet sie den für die Ausschüttung zu verwendenden Betrag hauptsächlich aus der Differenz der auf Schätzungen beruhenden, genehmigten Prämien und der entschädigten Leistungen ab. Weiter spricht sie in ihrer Korrespondenz und ihren Eingaben immer wieder von „Rückerstattung“, „Modell der Rücker- stattung“. Der Entscheid, ob eine Ausschüttung erfolgen und gegebenen- falls wie hoch sie sein soll, wird analog zu den Prämien gemäss Kanton
C-5124/2014 Seite 22 bzw. gemäss Prämienregion gefällt. Auch diesbezüglich schafft die Be- schwerdeführerin einen Konnex zur – nach Kanton bzw. Prämienregion dif- ferenzierbaren – Prämienfestsetzung (vgl. Art. 61 Abs. 2 KVG, Art. 91 KVV). Dass im A._-Modell die Nichtbezahlung von Prämien eine Beteili- gung an einer allfälligen Ausschüttung ausschliesst, indiziert ebenfalls eine Verbindung zwischen Prämien und Ausschüttung. Weiter macht die Be- schwerdeführerin geltend, dass die Versichertenkategorie der Unter- 26-Jährigen von einer allfälligen Überschussbeteiligung mit der Begrün- dung ausgeschlossen werden, dass die Prämien in dieser Alterskategorie gemäss KVG tiefer seien und in diesem Versichertenkollektiv in der Regel aufgrund der gewährten Prämienrabatte keine Überschüsse entstünden (vgl. Beschwerde S. 8). Art. 61 Abs. 3 KVG sieht allerdings (lediglich) vor, dass Versicherer berechtigt ist, für Versicherte, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene) eine tiefere Prämie festzuset- zen. Er ist dazu nicht verpflichtet. Wenn die Beschwerdeführerin die Prä- mien für diese Versichertenkategorie so tief ansetzt, dass in der Regel keine Überschüsse bestehen, setzt sie diese Prämien und die Über- schüsse in eine direkte Verbindung zueinander. Weiter indiziert die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, dass sie für diese Versichertenkatego- rie die Prämienhöhe so bestimmt, dass in der Regel keine Überschüsse entstehen. Für die übrigen Versichertenkategorien setzt sie die Prämien hingegen so fest, dass es immer wieder zu einem Überschuss kommen kann. Wie es regelmässig zu einer solchen Diskrepanz in der Schätzungs- genauigkeit kommen kann, ist vorliegend nicht zu beantworten. Allerdings indiziert auch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Differenz zwi- schen verschiedenen Versicherten- und damit Prämienkategorien einen Konnex zwischen systematisch unterschiedlicher Prämienhöhe und syste- matisch unterschiedlicher Ausschüttungsberechtigung einen Konnex zwi- schen Prämien und Ausschüttung. Auch Prof. Kieser stellt in seinem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten immer wieder ei- nen direkten Konnex zwischen Prämien bzw. Prämienfestsetzung einer- seits und der geplanten Ausschüttung andererseits her. Er verwendet Be- griffe und Formulierungen wie “Zurückgabe von überschüssigen Prämien in Form einer einmaligen Auszahlung“, „zurückzuerstattenden Prämien“, „Rückerstattung von zu viel bezahlten Prämien“, „Prämienrückerstattung“ und andere). Daher ist die vorliegend umstrittene Ausrichtung einer Überschussbeteili- gung – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – innerhalb des von KVG und KVV gebildeten Prämiengefüges zu beurteilen und als fakti- sche, nachträgliche, rückwirkende Prämiensenkung zu werten.
C-5124/2014 Seite 23 6. 6.1 Gesetz und Verordnung sehen verschiedene besondere Versiche- rungsformen vor (vgl. insbesondere Art. 62 KVG, Art. 93 ff. KVV). Für die auf dem A._-Modell fussende Ausrichtung einer Überschussbeteiligung be- steht hingegen – was auch die Beschwerdeführerin eingesteht (vgl. insbe- sondere Beschwerde S. 5) – keine explizite Regelung auf Gesetzes- und/o- der Verordnungsstufe. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass sie – mangels eines spezifischen Verbots auf Gesetzes- oder Verord- nungsebene – (stillschweigend) über die Autonomie verfüge, ein entspre- chendes Modell festzusetzen und eine entsprechende Überschussbeteili- gung auszurichten. Insbesondere sei die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben E. 4.3 f.) vorliegend nicht einschlägig. Einerseits hätten die dort beurteilten Modelle eine individuelle Überschussbeteiligung vorgesehen, während die vorlie- gend umstrittene Ausschüttung auf einem generellen Überschussbeteili- gungsmodell fusse (s. nachfolgend E. 6.2). Andererseits habe es sich bei den in den besagten Urteilen beurteilten Modellen um Gate-Keeper-Mo- delle als eine besondere Versicherungsform gehandelt, für welche bereits gewisse Bestimmungen betreffend Prämienermässigungen bestünden (zunächst Art. 62 KVG). Das vorliegende Modell aber betreffe keine beson- dere Versicherungsform, sondern das ordentliche Basisprämienmodell (s. unten E. 6.3). 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin postuliert, dass die besagte Rechtspre- chung vorliegend nicht einschlägig sei, weil dort ein „individuelles“ Rück- vergütungsmodell im Streit stand und vorliegend ein „generelles“ Rückver- gütungsmodell im Streit stehe, ist Folgendes auszuführen: Die grundsätz- lichen und massgebenden Ausführungen des Bundesgerichts (insbeson- dere in E. 3.3.2, 3.4 des ersten BGer-Ausschüttungsurteils und E. 4.3.2, 4.4 des zweiten BGer-Ausschüttungsurteils) lassen keine Einschränkung der darin enthaltenen Aussagen auf Ausschüttungsmodelle „individueller“ Natur erkennen. Auch daraus, dass das Bundesgericht in den zusammen- fassenden Schlussfolgerungen (E. 4 des ersten BGer-Ausschüttungs-Ur- teils und E. 5 des zweiten BGer-Ausschüttungs-Urteil) auf die dort konkret im Streit befindlichen „individuellen“ Modelle Bezug genommen hat, lässt sich keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die genannten Urteile des Bundesgerichts vor- liegend wegen dem Unterschied (individuelle versus generelle Natur) der betroffenen Modelle nicht einschlägig seien, ist also unzutreffend.
C-5124/2014 Seite 24 Ob vorliegend (lediglich) „generelle“ Rückvergütungen vorgesehen sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – die in der referenzierten Rechtsprechung beurteilten Modelle nicht gänzlich indi- vidueller Natur sind und das vorliegende Modell nicht gänzlich genereller Natur ist. So setzten die in der Rechtsprechung beurteilten Modelle zu- nächst voraus, dass die Versichertengemeinschaft eine erhebliche, nicht bereits mit dem Prämienrabatt abgegoltene Kosteneinsparung erzielte, an- sonsten keine Ausschüttung erfolgte (vgl. je Sachverhalt A in den beiden BGer-Urteilen). Offensichtlich bildet diese Voraussetzung ein generelles Element der dort zu beurteilenden Modelle, das vorweg erfüllt sein muss, bevor individuelle Ausschüttungen überhaupt erfolgen konnten. Das vorlie- gend umstrittene A.-Modell hingegen schliesst unter anderem Versicherte von einem Ausschüttungsanspruch aus, die Prämienausstände aufwei- sen und/oder Versicherte, die nach dem Überschussjahr nicht mehr bei der Beschwerdeführerin versichert sind. Diesbezüglich erfolgt also eine indivi- duelle Beurteilung und Berücksichtigung der einzelnen Versicherten. Diese können grundsätzlich auch individuell entscheiden, ob sie die Prämien je- weils fristgerecht bezahlen wollen und/oder weiterhin bei der Beschwerde- führerin versichert bleiben wollen. In beiden Konstellationen könnten die (entsprechend informierten) Versicherten somit – entgegen dem Dafürhal- ten der Beschwerdeführerin – individuell entscheiden und beeinflussen, ob sie allgemein auf einen Ausschüttungsanspruch verzichten. Auch dass die Kategorie der unter-26-jährigen Versicherten von einer allfälligen Aus- schüttung ausgeschlossen wird, entspricht zumindest einer Einschränkung der von der Beschwerdeführerin behaupteten generellen Natur des A.- Modells. 6.3 Es trifft zwar zu, dass in der besagten Rechtsprechung Gate-Keeper- Modelle beurteilt wurden, das Bundesgericht diese als besondere Versi- cherungsform gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG und Art. 101 Abs. 1 und 2 KVV wertete und seine Ausführungen dementsprechend primär auf diese Mo- delle fokussiert hat. Dennoch lassen die Ausführungen des Bundesgerichts Rückschlüsse auf die Beurteilung der Ausrichtung einer Überschussbetei- ligung, die nicht im Kontext einer besonderen Versicherungsform erfolgt, zu. So betont das Bundesgericht, dass die Prämie anhand des prognosti- schen Aufwands im Voraus festzulegen und zu genehmigen sei. Dabei ver- weist es auf Art. 60 Abs. 1 KVG, welcher für die ganze OKP (und nicht nur für besondere Versicherungsformen) die Finanzierung nach dem Ausga- benumlageverfahren vorschreibt (vgl. erstes BGer-Ausschüttungs-Urteil
C-5124/2014 Seite 25 E. 3.3.2; zweites BGer-Ausschüttungs-Urteil E 4.3.2). Das Bundesgericht stellt weiter fest, dass eine allfällige Ermässigung der Prämien für Versi- cherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers in der Prä- mie selber zum Ausdruck kommen müsse, damit ersichtlich bleibe, dass die in Art. 101 Abs. 1 und 2 KVV aufgeführten Rahmenbedingungen (keine Bildung von besonderen Risikogemeinschaften, Wahrung des versiche- rungstechnisch erforderlichen Beitrages an Reserven und Risikoausgleich, Beschränkung der Ermässigung auf modellspezifische Kostenunter- schiede) eingehalten seien. Mit diesen besonderen Regeln für die beson- dere Versicherungsform, soll sichergestellt werden, dass das auf der Ba- sisprämie fundierte OKP-Versicherungssystem durch die besondere Versi- cherungsform des Gate-Keeper-Modells ergänzt bzw. dieses integriert werden soll, dieses Ausnahmemodell aber nicht zu systemwidrigen Verzer- rungen führt. Zu den Eckpfeilern dieses OKP-Versicherungssystems, die (grundsätzlich) für alle OKP-Versicherungsformen gelten, zählen nament- lich die Pflichten der Versicherer zur Durchführung der OKP nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, zur Gleichbehandlung der Versicherten und zur zweckgebundenen Verwendung der OKP-Mittel (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG). Weiter sind die Versicherer gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG in der gesamten OKP dazu verpflichtet von allen Versicherten die gleichen Prä- mien zu erheben, soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht. Ferner ver- pflichten Art. 13 Abs. 2 Bst. c KVG und Art. 60 Abs. 1 f. KVG die Versicherer für die ganze OKP zur selbsttragenden Finanzierung und dazu, ihren finan- ziellen Verpflichtungen nachzukommen und ausreichende Reserven zu bil- den (vgl. dazu auch Art. 78 ff. KVV). Gestützt auf Art. 60 Abs. 6 KVG regeln Art. 81 ff. KVV die für die gesamte OKP geltenden Rechnungslegungsbe- stimmungen. Art. 89 ff. KVV wiederum enthalten allgemein geltende Bestimmungen zu den OKP-Prämien. Die ordentliche Krankenpflegeversi- cherung und die besonderen Versicherungsformen sind in dieser Hinsicht als Einheit zu betrachten. Ein Gate-Keeper-Modell darf von einem Versi- cherer denn auch nur neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung betrieben werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 KVV). Die Ausführungen des Bundes- gerichts in seiner Ausschüttungs-Rechtsprechung lassen somit keinen e-contrario-Schluss zu, dass eine nachträgliche Überschussausschüttung beim Basisprämienmodell – anders als im Gate-Keeper-Modell – grund- sätzlich zulässig ist. 6.4 Die Uneingeschränktheit der Ausschüttungs-Rechtsprechung des Bun- desgericht wird durch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. oben E. 4.2) bekräftigt. Gemäss dieser können die Krankenversicherer
C-5124/2014 Seite 26 im Rahmen der OKP nur jene Aspekte autonom in ihren internen Regle- menten oder in ihren Statuten regeln, für welche das KVG ihnen explizit eine entsprechende Kompetenz erteilt. Dies gilt namentlich für die Teilbar- keit der Monatsprämie (BGE 142 V 87 E. 5). In Bezug auf die Prämienfest- setzung wird das Legalitätsprinzip ausserdem in zweierlei Hinsicht bekräf- tigt: Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG darf der Versicherer nur dann von seinen Versicherten unterschiedliche Prämien erheben, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Gemäss Art. 62 Abs. 2 und 3 KVG kann der Bundesrat weitere Versicherungsformen zulassen und regelt diese näher. Vorliegend ist unbestritten, dass eine explizite KVG-Bestimmung (oder Verordnungs- bestimmung) für die Einführung des vorliegend umstrittenen Überschuss- ausschüttungsmodells nicht vorhanden ist. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BVGer in sei- ner Ausschüttungsrechtsprechung weniger modellspezifisch, sondern mehr allgemeiner Natur waren und diese Urteile im Resultat vom Bundes- gericht bestätigt worden sind. 6.6 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente rechtferti- gen somit kein Abweichen von der dargelegten Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Damit fällt das vorlie- gende Modell unter die besagte Rechtsprechung, welche eine darauf ba- sierende Ausschüttung grundsätzlich als unzulässig erscheinen lässt. 7. Zusätzlich ist Folgendes auszuführen bzw. hervorzuheben: 7.1 Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Zweckgebundenheit der OKP-Mittel gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die Mittel der sozi- alen Versicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Bst. e KVV). Aus diesem Grundsatz leitet die Beschwerde- führerin ein Recht bzw. eine Pflicht ab, allfällige Überschüsse auszuschüt- ten, wenn die notwendigen Reserven vorhanden und allfällige weitere OKP-bezogene finanzrechtlichen Voraussetzungen auch nach der Aus- schüttung erfüllt seien Sie beruft sich dafür insbesondere auf GEBHARD EUGSTER (in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungs- recht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Bd. XIV, S. 455, Rz. 184 f.). EUGS- TER führt an der angegebenen Stelle aus, dass Rückschläge gemeinsam zu tragen seien und Gewinne im Interesse sämtlicher Versicherten Ver-
C-5124/2014 Seite 27 wendung zu finden hätten, wobei die Rechnungsüberschüsse nach Ermes- sen des Versicherers den Versicherten zurückerstattet oder auf Rechnung künftiger Prämien kompensiert werden könnten. EUGSTER begründet und belegt seine Aussage, dass eine Rückerstattung an die Versicherten erfol- gen könne, nicht und hat damit keine eigene Überzeugungsmacht. Ausser- dem konnte EUGSTER im damaligen Zeitpunkt der späteren Ausschüttungs- Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung tragen bzw. sich nicht damit auseinandersetzen. Soweit EUGSTER in der 3. Auflage (2016) des zitierten Werks ausführt, dass Rech- nungsüberschüsse nach vorschriftsgemässer Bildung der Reserven und Rückstellungen des Versicherers den Versicherten zurückzuerstatten oder auf Rechnung künftiger Prämien zu kompensieren seien, setzt er sich nicht mit der besagten Rechtsprechung auseinander, sondern stützt sich auf das – vorliegend nicht anwendbare – KVAG (S. 470, Rz. 218). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus dieser Literaturstelle nichts zu ihren Gunsten herleiten. 7.2 Für den vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Zweckgebundenheit vielmehr Folgendes zu beachten: Die OKP wird im Ausgabenumlageverfahren finanziert (Art. 60 Abs. 1 KVG). Die Finanzie- rung muss selbsttragend sein (Art. 60 Abs. 2). Das finanzielle Substrat der Versicherer wird somit weitgehendst aus von den Versicherten bezahlten Prämien gebildet. Wird ein Teil dieses Substrats an die Versicherten aus- geschüttet, sind diese nicht verpflichtet, diese im Rahmen der OKP zu ver- wenden (z.B. zur Bezahlung künftiger OKP-Prämien). Mit einer entspre- chenden Ausschüttung verlieren diese Mittel ihre OKP-Zweckgebunden- heit, womit gegen Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG verstossen wird. Sollte der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt Mittel in der Höhe der vorgenom- menen Ausschüttung benötigen, wird er dazu in erster Linie eine entspre- chend höhere Prämie festsetzen und einfordern. Werden die entsprechen- den Mittel stattdessen zur Reservenbildung und/oder zur Reduktion der für das Folgejahr festzusetzenden Prämien eingesetzt, bleiben die entspre- chenden Mittel im OKP-System zweckgebunden. Diese Zweckgebunden- heit allfälliger Überschüsse hängt nicht von der Solvenzquote des Versi- cherers ab. Demzufolge rechtfertigt auch eine hohe Solvenzquote (die Be- schwerdeführerin beispielsweise macht für das Jahr 2013 eine solche in der Höhe von [...] % geltend) keine Ausschüttung. 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass die OKP-Versi- cherer keinen Erwerbszweck verfolgen und nicht Gewinn machen dürften (vgl. Art. 12 Abs. 1 KVG, Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG). Daraus ergebe sich
C-5124/2014 Seite 28 eine Pflicht, (übermässige) Überschüsse auszuschütten. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Solange die finanziel- len Mittel der OKP-Versicherer im OKP-System verbleiben und namentlich zur Bildung zusätzlicher Reserven bzw. der Festsetzung künftiger Prämien verwendet werden, ist ein allfälliger Überschuss nicht als unzulässiger Ge- winn zu werten. Dass ein im Rahmen der OKP entstandener und verblei- bender Überschuss entsteht, heisst nicht, dass der Versicherer einen Er- werbszweck verfolgt. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht bzw. im Gutachten Kie- ser ausgeführt wird, dass im Bereich der KVG-Taggeldversicherung sowie in anderen Sozialversicherungs- und Versicherungsbereichen die Aus- schüttung eines Überschusses vorgesehen und/oder üblich ist, ist nicht er- sichtlich, inwiefern daraus ohne gesetzliche Grundlage auf die Zulässigkeit einer solchen Ausschüttung im OKP-Bereich zu schliessen sein soll. 7.5 Gemäss Art. 92 Abs. 1 KVV haben die Versicherer die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden sind. Diese Regelung gilt insbe- sondere auch für besondere Versicherungsformen nach Art. 62 KVG, für welche die Prämien ebenfalls vorgängig anzugeben und die entsprechen- den Versicherungsbedingungen beizulegen sind (Art. 92 Abs. 4 KVV). Vor- liegend hätte die Beschwerdeführerin spätestens fünf Monate vor Anwen- dung des Modells, also spätestens per 31. Juli 2012, zusammen mit dem Genehmigungsgesuch die diesbezüglichen Versicherungsbedingungen einreichen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, steht einer Anwendung des Modells für das Jahr 2013 (ebenfalls) entgegen. Gemäss dem PwC-Bericht waren am 24. März 2014 nicht einmal die Modell-Grundsätze schriftlich festgehalten worden. Auch im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens und des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin keine konkrete, abschliessende Umschreibung des Modells, geschweige denn entsprechende Versicherungsbestimmungen nachgereicht. Dieser Verstoss gegen Art. 92 Abs. 4 KVV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 KVV spricht eben- falls gegen die Zulässigkeit dieser vom BAG nicht genehmigten, rückwir- kenden Prämienreduktion. 7.6 Wird die – als nachträgliche Prämiensenkung zu beurteilende – Über- schussausschüttung erst im Laufe des auf das betroffene Prämienjahr (hier: 2013) folgenden Jahres (hier: 2014) festgesetzt, wird die tatsächliche
C-5124/2014 Seite 29 Höhe der Nettoprämien erst zu diesem Zeitpunkt bekannt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können versicherungspflichte Personen unter den OKP-Versi- cherern grundsätzlich frei wählen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die ver- sicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mit- teilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer un- ter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Mo- nats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Dazu muss der Versicherer die neuen, vom BAG genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und da- bei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG; vgl. auch Art. 94 und 100 KVV). Fände das A._-Modell Anwendung, so würden die den Versicherten im Falle einer Prämienerhöhung spätes- tens zwei Monate im Voraus mitzuteilenden Prämien nicht mit den definiti- ven Nettoprämien übereinstimmen. Der Entscheid der Versicherten, den Versicherer zu wechseln oder beizubehalten, müsste somit auf der Basis provisorischer und sich eventuell im Nachhinein als falsch erweisender Prämien erfolgen. Dadurch würde die vom KVG beabsichtigte Freiheit der Versicherten, den Versicherer zu wechseln, untergraben. Würden mehrere OKP-Versicherer unterschiedliche Rückvergütungsmodelle anbieten, würde zudem ein aussagekräftiger Vergleich der verschiedenen Angebote für die Versicherten nahezu verunmöglicht und das Wahlrecht der Versi- cherten ausgehebelt. Die vom KVG angestrebte Konkurrenz zwischen den Krankenkassen als Anbieter der OKP (vgl. Urteil 9C_878/2013 vom 14. Ok- tober 2014 E. 3.4) würde wirkungslos. 7.7 Gemäss Art. 61 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 21a Abs. 1 KVG können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämien- tarifen Stellung nehmen. Könnten die definitiven Prämien aufgrund einer Überschussausschüttung nachträglich und rückwirkend von der genehmig- ten Prämie abweichen, würde auch dieses Anhörungsrecht der Kantone ausgehöhlt. 7.8 Eine nachträgliche, rückwirkende frankenmässige Prämiensenkung könnte dazu führen, dass gewisse weitere rechtliche Vorgaben, die bei der Festsetzung und Genehmigung von OKP-Prämien zu berücksichtigen sind, im Nachhinein verletzt werden. Dies gilt z.B. – wie das BAG zurecht geltend macht – für die in Art. 91a KVV geregelte Prämienreduktion für Versicherte, die eine obligatorische Versicherung nach UVG abgeschlos- sen haben, welche höchstens 7 Prozent betragen darf. Werden die Prä- mien im Nachhinein um einen bestimmten Frankenbetrag gesenkt, erhöht
C-5124/2014 Seite 30 sich das prozentuale Verhältnis zwischen der (in Franken festgesetzten) UVG-Prämienreduktion und der nachträglich gesenkten Nettoprämie. Dies kann dazu führen, dass die UVG-Prämienreduktion widerrechtlich auf über 7 Prozent steigt. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass analog die Prämi- enmindestgrenzen gemäss Art. 90c KVV und die Maximalgrenzen für Prä- mienabstufungen nach Regionen (Art. 91 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 KVG) verletzt werden. 7.9 Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung und den weiteren Ausfüh- rungen ist zu schliessen, dass die vorliegend umstrittene Überschussbe- teiligungsausschüttung unzulässig ist. Daher hat das BAG die umstrittene Ausschüttung zu Recht verboten. Die gegen die entsprechende Verfügung des BAG vom 29. Juli 2014 geführte Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. oben E. 1.4). 8. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob das A.-Modell – wenn die anvisierte Ausschüttung grundsätzlich zulässig wäre – in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das KVG verstossen würde und deswegen zu Recht verboten worden wäre. Ebenfalls offenbleiben kann, ob einzelne von den Parteien angesprochene Elemente des A.-Modells – insbeson- dere in Bezug auf die OKP – mehrheitlich positiv oder negativ zu bewerten wären. 8.1 Offenbleiben kann auch, ob das Modell dem Verhältnismässigkeitsprin- zip ausreichend Rechnung trägt. 8.2 Offenzulassen ist, ob die hinter dem Modell steckende Absicht (das BAG unterstellt der Beschwerdeführerin, das Modell aus Marketingzwe- cken anzubieten) für die Beurteilung seiner KVG-Konformität massgebend sein könnte. 8.3 Ebenfalls offenbleiben kann, ob die „Risikobeiträge“, welche die Be- schwerdeführerin vom Kanton Baselstadt bis ins Jahr 2012 erhalten hat, Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vorliegend umstrittenen Aus- schüttung hätte (vgl. Vernehmlassung S. 7; Replik S. 6; Duplik S. 6; Triplik S. 4). 8.4 Soweit die Parteien sich auf das Gesetz- und Verordnungsgebungsver- fahren betreffend das KVAG und die KVAV, ist darauf nicht weiter einzuge- hen, da diese vorliegend (in zeitlicher Hinsicht) keine Anwendung finden (vgl. oben E. 2.1).
C-5124/2014 Seite 31 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tra- gen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksich- tigung sämtlicher Kriterien, des Verfahrensausgangs – soweit auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird, gilt auch dies als Unterliegen – und des erforderlichen Aufwands auf Fr. 5‘000.- festzulegen und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 9.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5124/2014 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf- gelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: