B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5112/2014
Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 14. Juli 2014.
C-5112/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (...) 1958, kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, war seit 1994 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt von März 2001 bis Ende November 2006 als LKW-Fahrer. Ab dem 17. Februar 2006 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zufolge Krankheit attestiert. Am 12. März 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Invaliden- rente an. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 sprach die IVSTA ihm für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad von 100% eine befristete, ganze ordentliche Rente zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-4530/2008 vom 25. Oktober 2010 ab (Vorakten [im Fol- genden: IV-act.] 2, 8, 43, 79). B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 hatte der Versicherte die IV-Stelle des Kan- tons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) sinngemäss um Revision der Ver- fügung ersucht (IV-act. 44). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 teilte die Vorinstanz ihm mit, er habe ab Juli 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% Anspruch auf eine halbe Rente (IV-act. 85). Dagegen liess der Versicherte Einwände erheben und ein neues polydisziplinäres Gutachten beantragen (IV-act. 90). Diesem Antrag gab die IV-Stelle statt. Am 16. Juli 2011 erstattete Dr. C._______ (Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen) ein rheumatologisches Gutachten (IV-act. 103). Am 20. Juli 2011 erging ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. D._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) (IV-act. 105). Mit Ver- fügung vom 24. Oktober 2011 wies die IVSTA den Anspruch auf eine Rente ab, da dem Versicherten gestützt auf die Gutachten eine adaptierte Tätig- keit im Umfang von 80% zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 38% resultiere (IV-act. 114). Eine gegen diese Ver- fügung am 2. Dezember 2011 erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil B-5633/2011 vom 15. August 2012 insofern gut, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur Ein- holung eines orthopädischen Gutachtens und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 132). C. Am 29. November 2012 beauftragte die IV-Stelle Dr. E._______ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
C-5112/2014 Seite 3 FMH) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens (IV-act. 140), welches am 20. Juni 2013 erstattet wurde (IV-act. 156). Zur weiteren Dokumentation des Gesundheitszustands holte die IV-Stelle am 30. September 2013 beim Kreiskrankenhaus F._______ (Klinik für Psy- chiatrie) medizinische Berichte vom 25. Mai 2012, 30. Juli 2012 und 4. De- zember 2012 ein (IV-act. 160 und 161). Zudem wurden Berichte des Kreis- krankenhauses G._______ (Klinik für Wirbelsäulenchirurige) vom 5. Au- gust 2013 und 9. Oktober 2013, des Zentrums Radiologie H._______ vom 21. August 2013, von I._______ (Orthopäde) vom 7. Februar 2013, 22. Mai 2013 und 20. September 2013, von Dr. J._______ (Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie) vom 14. Mai 2013 und 9. Juli 2013, von K._______ (Facharzt für Urologie) vom 21. Mai 2013 und von Dr. L._______ (Tages- klinik Weil am Rhein) vom 1. Juli 2013 eingeholt (IV-act. 164). Am 8. November 2013 wurde der Versicherte durch Dr. M._______ (Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) untersucht (IV-act. 165). D. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2014 (IV-act. 169) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer gemäss den nach dem Urteil vom 15. August 2012 vorgenommenen psychiatri- schen und orthopädischen Abklärungen nicht mehr zumutbar sei. Indes sei ihm gestützt auf die medizinische Beurteilung eine behinderungsange- passte Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22%, weshalb kein Rentenanspruch be- stehe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde. E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen vormaligen Rechtsvertreter am 12. Februar 2014 Einwand erheben und beantragte Einsicht in die Ak- ten sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung (IV-act. 170/172). Am 17. Februar 2014 reichte er einen Be- richt von Prof. Dr. N._______ (Chefarzt Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, Kreiskrankenhaus G._______) vom 9. Oktober 2013 zu den Akten (IV-act. 172/173; bereits als IV-act. 164/3 f. vorhanden). Die Akteneinsicht wurde am 31. März 2014 durch die IV-Stelle gewährt (IV-act. 175). Am 13. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung gutgeheissen.
C-5112/2014 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies die IVSTA das Leistungsbegehren unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 22% erneut ab (IV-act. 182). G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm zumin- dest eine halbe Rente zustehe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab- klärung und Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Beweis seiner Vorbringen legte er folgende Dokumente ins Recht: Ärztliche Berichte und Schreiben von Prof. Dr. N._______ vom 5. August 2013 (vgl. bereits IV-act. 164/1 f.), von Dr. O._______ (Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin; Kardiologie) vom 29. Juli 2014, und von I._______ (Orthopäde) vom 4. August 2014; Bescheid des Landratsamts G._______ vom 15. Mai 2013, mit dem ein „Grad der Behinderung“ von 50 ab dem 18. Mai 2013 festgestellt wird; Schwerbehindertenausweis vom Juli 2013; Verfügungen des Jobcenter des Landkreises G._______ vom 13. September 2012, 2. September 2013 und 11. März 2014 betreffend den Zuspruch von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. H. Mit Verfügung vom 24. September 2014 (B-act. 2) wurde die IVSTA zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (B- act. 3). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Oktober 2014. I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 (B-act. 4) setzte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um gemäss dem Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ weitere Angaben zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung kam er mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2014 (B-act. 5) nach und reichte ausserdem eine Bescheinigung von Dr. P._______ (Onkologe) vom 19. November 2014 zu den Akten.
C-5112/2014 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 (B-act. 6) hiess das Bun- desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und ernannte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerde- führer Frist zur Einreichung einer Replik an. Eine solche ging jedoch nicht ein. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die In- validenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 (IV-act. 182) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
C-5112/2014 Seite 6 deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Gericht die Gesetzmäs- sigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 14. Juli 2014) gegeben war. 1.4.1 Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhält- nisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbe- ziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hin- aus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdeh- nung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtli- chen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins- besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4.2 Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte von Dr. O._______ vom 29. Juli 2014 und von I._______ vom 4. August 2014 entstanden erst nach der angefochtenen Verfügung. Sie sind im vorliegenden Verfahren jedoch insoweit von Belang, als sie Tatsachen darstellen, die sich auch auf den Zeitraum vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen, mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein- flussen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 und nachfolgend E. 4.2.3). 1.4.3 Gemäss der mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 beigebrachten Be- scheinigung von Dr. P._______ vom 19. November 2014 wurde beim Be- schwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2014 ein Adenokarzinom der Lunge diagnostiziert; die onkologische Be- handlung begann am 4. November 2014. Grundsätzlich ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid alleine auf den Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt abzustellen. Indes ist die angefochtene Verfügung aus den nachfolgend darzustellenden Gründen (vgl. E. 4.4 ff.) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
C-5112/2014 Seite 7 durch den Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Berichte wird die IVSTA bei der Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens und der Erstellung des aktuellen medizinischen Sachverhalts zu berücksichtigen haben. 1.4.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente gegeben sind. In Frage steht insbesondere, ob die IVSTA ge- stützt auf die bis zum Verfügungszeitpunkt vorliegende medizinische Do- kumentation des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Umfang von 80% zuzumuten war, wodurch sich im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 22% ergibt, der keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Der Beschwerdeführer meldete sich nach vorgängiger befristeter Zuspre- chung einer ganzen Rente erneut zum Leistungsbezug an. Bei dieser Sachlage beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Ände- rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (statt vieler vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) durch die Vor- instanz. Seine Rüge stützt er darauf, dass unklar sei, auf welche medizini- sche Beurteilung sich die Feststellung in der angefochtenen Verfügung be- ziehe, wonach ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei. Zudem habe die Vorinstanz sich weder mit dem Ein- wand vom 17. Dezember 2014 gegen den Vorbescheid noch mit dem Be- scheid des Landratsamts G._______ über die Neufeststellung nach dem deutschen Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) (vgl. B-act. 1, Beilage 6)
C-5112/2014 Seite 8 auseinandergesetzt. Es sei mithin nicht nachvollziehbar, welche Überle- gungen der Verfügung vom 14. Juli 2014 zugrunde liegen würden. 3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsan- spruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Verfahren über die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ver- letzt, falls sich die Entscheidgründe der Behörde weder aus dem Vorbe- scheid noch aus der Verfügung oder deren Anhängen ergeben (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.2). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. etwa BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch dann abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
C-5112/2014 Seite 9 Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 182 E. 3d). 3.3 Die IV-Stelle respektive die IVSTA führten sowohl im Vorbescheid vom 13. Januar 2014 als auch in der angefochtenen Verfügung aus, der An- spruch auf Invalidenrente sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichts (recte: Bundesverwaltungsgerichts) vom 15. August 2012 erneut geprüft worden. Im Rahmen dieser Abklärungen sei der Beschwerdeführer psychi- atrisch und orthopädisch untersucht worden. Die medizinischen Abklärun- gen hätten ergeben, dass ihm die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer wei- terhin nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm aufgrund der medizinischen Beurteilung im Umfang von 80% zumut- bar. Das Invalideneinkommen wurde durch Einkommensvergleich gemäss dem aufgerechneten Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2010 ermittelt (IV-act. 169 und 182). Damit nimmt die Vorinstanz zwar Bezug auf die seit dem 15. August 2012 in Auftrag gegebenen psychiatrischen und orthopädi- schen Untersuchungen und Berichte, legt jedoch nicht die Gründe dar, aus denen sie auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80% schliesst und welche weiteren Berichte sie dabei allenfalls berücksichtigte. 3.4 Indes stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 die gesamten Akten (IV-act. 1-175) in Kopie zu und gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur allfälligen ergänzenden Begründung des Ein- wands (IV-act. 175). Diese verstrich ungenutzt. Mit der Kenntnis der Akten war für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die orthopädi- sche Untersuchung respektive das Gutachten vom 20. Juni 2013 von Dr. E._______ (IV-act. 156), die Untersuchung durch den RAD vom 8. No- vember 2013 respektive den entsprechenden Bericht vom 15. November 2013 (IV-act. 165) sowie die Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2013 abstützte (vgl. insb. IV-act. 167). Demnach geht die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der orthopädischen Begutachtung seit Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100% für eine gut angepasste Tätigkeit gegeben ist und die psychiatrische Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit ergeben habe (vgl. IV-act. 167 S. 4). Durch die Einsicht in die Akten wurde dem Beschwerdeführer mithin ermöglicht, den Vorbescheid und die im Wesentlichen gleichlau- tende angefochtene Verfügung zu verstehen und sachgerechte Einwände dagegen vorzubringen. Soweit eine Gehörsverletzung anzunehmen ist,
C-5112/2014 Seite 10 kann diese als geheilt erkannt werden. Die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers in diesem Zusammenhang erweisen sich als unbegrün- det. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge- machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 [9C_904/2009] E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf- tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 [I 822/06] E. 2.1; Urteil BGer 9C_157/2011 vom 17. Juni 2011 E. 2). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
C-5112/2014 Seite 11 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Prüfung der Neuanmeldung, auf die eingetreten wurde, gilt der Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Ver- waltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswür- digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger o- der das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezo- gener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, m.H.) zu betrachten und es könnten weitere Beweis- massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 m.H.). 4.2 Mit eine befristete Rente zusprechendem Entscheid vom 4. Juni 2008 (IV-act. 43) führte die IVSTA aus, der Versicherte sei seit dem 16. Februar 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Nach Ab- lauf der einjährigen Wartezeit habe keine zumutbare Erwerbstätigkeit be- standen; zu diesem Zeitpunkt habe ein Invaliditätsgrad von 100% vorgele- gen. In der Folge sei es zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund- heitsschadens gekommen. Spätestens seit Oktober 2007 sei ihm wieder eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit zumutbar, wobei diese mit ganztägiger Präsenz und einer aus psychischen Gründen um 20% redu- zierten Leistung ausgeübt werden könne; im Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32%. Der Versicherte habe daher ab Februar 2007 Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis Ende Januar 2008. Ab Februar 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr. 4.3 Aufgrund des Dargelegten ist nachfolgend zu prüfen, ob – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil BGer
C-5112/2014 Seite 12 9C_157/2011 E. 3) – zwischen dem 4. Juni 2008 und dem 14. Juli 2014 eine anspruchserhebliche Veränderung insoweit eingetreten ist, als nach der Zusprache der lediglich befristeten Rente und damit bereits eingetrete- ner Verbesserung für den Zeitraum von Februar 2008 bis zum Verfügungs- zeitpunkt Juni 2008 wieder eine rentenbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgte. Dabei steht insbesondere in Frage, ob die IVSTA zu Recht auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Berichte abgestellt hat und letztere damit keine relevante Verschlechterung auswei- sen. 4.4 Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sich die IVSTA im Wesentlichen auf Berichte Prof. Dr. Q._______ vom 18. April 2007 (IV- act. 13), Dr. O._______ vom 27. Juni 2007 (IV-act. 15-16) und ein polidis- ziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin) der Dres. R., S. und T._______ (ABI Basel) vom 21. Februar 2008 (IV-act. 27). Demnach wurden zusammengefasst folgende Diagnosen gestellt: Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich pseudoradikulärer Symptomatik bei Status nach Fazettengelenks-Dener- vierung, ausgiebiger Foraminotomie und Wurzeldekompression L5/S1 (26. März 2007), degenerative Veränderungen der unteren Wirbelsäule, v.a. Segment L5/S1 mit Verdacht auf leichte Instabilität leichte depressive Episode
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Schmerzverarbeitungsstörung metabolisches Syndrom mit Adipositas (BMI 35.7 kg/m2) erhöhter HbA1c-Wert arterielle Hypertonie Dyslipidämie Hypothyreose 4.5 Bei der aktuellen Beurteilung stützt sich die Vorinstanz vornehmlich auf das orthopädische Gutachten von Dr. E._______ vom 20. Juni 2013, die
C-5112/2014 Seite 13 psychiatrische Untersuchung durch Dr. M._______ (Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie FMH, RAD) vom 8. November 2013 respektive des- sen Bericht vom 15. November 2013, und eine Stellungnahme von Dr. U._______ (Arzt für allgemeine Medizin FMH, RAD) vom 9. Dezember 2013. 4.5.1 Dr. E._______ erhob die durch den Beschwerdeführer seit 2006 er- lebten und aktuellen Beschwerden sowie eine biographische Anamnese (Familienanamnese, Krankheiten im Kindes- und Jugendalter, Unfälle, Operationen, Systemanamnese, aktuelle soziale Situation), eine Berufs- und Arbeitsanamnese und den Tagesablauf des Beschwerdeführers (IV- act. 156/1; 55-66). Zudem führte er eine körperliche Untersuchung (inkl. Abschlussbesprechung) durch (IV-act. 156/66-82). Des Weiteren machte er Anmerkungen aus orthopädischer Sicht zu verschiedenen durch andere Mediziner veranlassten und interpretierten bildgebenden Dokumenten (MRT, Röntgenaufnahmen, MRI und Funktionsaufnahmen der Lendenwir- belsäule und des Thorax) (IV-act. 156/82-86). In Kenntnis der durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellten, durch den Be- schwerdeführer beigebrachten und zusätzlich nachträglich eingeholten Arztberichte (vgl. IV-act 156/7-55) sowie gestützt auf die körperliche Unter- suchung und das Gespräch mit dem Beschwerdeführer stellte Dr. E._______ folgende Diagnosen betreffend die Bewegungsorgane mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
C-5112/2014 Seite 14 2.
Im Hinblick auf leidensbedingte funktionelle Defizite und Ressourcen führte Dr. E._______ insbesondere aus, hinsichtlich der Defizite des Beschwer- deführers sei während der Anamneseerhebung eine leidensbewusste Dar- stellung der Beschwerden betreffend die untere Lendenwirbelsäule und die Beckenrückseite aufgefallen. Ansonsten hätten sich aus orthopädischer Sicht keine Anzeichen für eine psychosomatische Überlagerung oder Ag- gravation beziehungsweise Simulation ergeben. Die körperliche Untersu- chung habe eine im Wesentlichen einwandfreie Funktion der Arme in Be- zug auf Form und Funktion gezeigt. An den Beinen sei die Gelenkbeweg- lichkeit in allen Ebenen und Richtungen altersphysiologisch. Auch hier habe sich eine sehr gute Muskelentwicklung bei guter Konturierung ge- zeigt; dennoch sei ein Kraftdefizit für die Muskeln der Hüftgelenksbeugung
C-5112/2014 Seite 15 vorgeführt worden. Da die auffällig schwankende Kraftleistungsentwick- lung sowohl jene Muskeln betroffen habe, die von den Nervenwurzeln L5 und S1 nicht versorgt würden als auch diejenigen, die von diesen Nerven- wurzeln versorgt würden, sei von einer ausgeprägten Selbstlimitierung auszugehen. Gegen eine echte motorische Leistungsschwäche würden sowohl die Konturierung der Einzelmuskeln und die Kraftleistung in den Maximalspitzen als auch die objektiv gemessenen Umfangsmasse und die Verteilung der vorgeführten Defizite sprechen. Im Rahmen der Untersu- chung habe sich eine beidseitige Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur an der Oberschenkelrückseite gezeigt. Der Proband habe zum Teil heftige Schmerzen im Verlauf des linken Beines, des Gesässes und der LWS (Len- denwirbelsäule) angegeben. Auffälligerweise sei dagegen der Bra- gard’sche Handgriff (Kontrolluntersuchung bezogen auf die Ischiasnerv- dehnung) beidseitig negativ gewesen. Bei jetziger Langsitzprüfung habe der Finger-Fersensohlen-Abstand bei maximal möglicher Rumpfvorbeu- gung fast halb so gross wie der Finger-Bodenabstand im Stehen gemes- sen werden können; dies spreche ebenfalls gegen eine tatsächliche Ischi- asnervreizung beziehungsweise eine Nervenwurzeleinklemmung. Darüber hinaus sei aufgefallen, dass weder beim Rumpfvorbeugen noch bei der Wiederaufrichtung in die aufrechte Standphase ein Klettergriff eingesetzt worden sei. Die tiefe Hocke und der Kniestand hätten in völlig befriedigen- dem Umfang erreicht werden können; zum Wiederaufrichten in den Stand habe er allerdings Stützgriffe benutzt beziehungsweise sich an Möbelstü- cken festgehalten. Belastungsabhängige Schmerzen seien insbesondere bei der Rumpfrotation und Seitneigung sowie bei lokalem Druck und im 3- Phasen-Test in der Bauchlage in Projektion auf den Lenden-Kreuzbein- Übergang und die linke Kreuzdarmbeinfuge genannt worden. Klopfschmer- zen hätten insbesondere an der Dornfortsatzreihe des Lenden-Kreuzbein- Übergangs und an der linken Kreuzdarmbeinfuge ausgelöst werden kön- nen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer sowohl im Sitzen als auch in der Rückenlage Stauch- und Zugschmerzen mit deutlicher Ausprägung in Projektion auf die untere Lendenwirbelsäule angegeben. Dem habe auch die Entwicklung von Schmerzen am Lenden-Kreuzbein-Übergang im Zu- sammenhang mit dem Anheben der Arme nach vorn beziehungsweise zur Seite gegen den Widerstand des Untersuchers entsprochen (IV-act. 156/88 ff.). Hinsichtlich der Ressourcen merkte Dr. E._______ an, es müsse eine Reduzierung des Körpergewichts effektiv um mindestens 20 Kilogramm angestrebt werden. Arbeiten ausschliesslich im Stehen, Gehen oder Sitzen seien zu vermeiden. Am geeignetsten seien Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Körperhaltung nach eigenem Bedürfnis zu wechseln. Zu- sätzlich seien bei Arbeiten im Sitzen die Bereitstellung eines ergonomisch
C-5112/2014 Seite 16 ausgewogenen Mobiliars und eine entsprechende Anordnung der Arbeits- materialien vorauszusetzen. Im Bürobereich wie auch bei leichten Monta- gearbeiten sei der Wechsel zwischen Tätigkeiten an einem Tisch mit übli- cher Arbeitshöhe einerseits und einem Steharbeitsplatz alternativ hilfreich (IV-act. 156/91 f.).
Insgesamt schloss Dr. E._______, der Beschwerdeführer könne als LKW- Fahrer nicht mehr eingesetzt werden, da damit nicht nur das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten verbunden wäre, son- dern zusätzlich auch durch Fahrzeugbewegungen, beispielsweise auf un- ebenem Gelände, zusätzliche Erschütterungen mit Stauchungen in der Längsachse der Lendenwirbelsäule sowie schwingende und rotierende Bewegungen in der Zone ausgelöst werden könnten. Bei dieser Einschät- zung werde es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bleiben (IV-act. 156/92 und 156/95). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit sei von den genannten leidensbedingten funktionellen Defiziten aus- zugehen, solange die (beispielsweise seitens der behandelnden orthopä- dischen Ärzte) vorgeschlagene versteifende Operation nicht durchgeführt werde. Unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Versicherte in ab- sehbarer Zukunft zwar manchmal – bis etwa ein Drittel der Arbeitszeit – sehr leichte Gewichte bis maximal 5 Kilogramm aus der Tischhöhe bis etwa zur Kopfhöhe anheben; sogenannte leichte Gewichte bis etwa 9 Kilo- gramm sollte er aber nur selten heben und bewegen. Das Aufheben sol- cher Gegenstände aus der Fussbodenhöhe sei nach Möglichkeit zu unter- lassen beziehungsweise allenfalls selten, ein- bis maximal zweimal pro Stunde zumutbar. Das Herumtragen derartiger Gegenstände dicht am Kör- per sollte sich auf 30 bis maximal 60 Sekunden bis zu fünfmal pro Stunde begrenzen. Stauchungen der Wirbelsäule in der Längsachse, beispiels- weise durch häufiges Herabsteigen von Leitern beziehungsweise auf Trep- pen, seien nach Möglichkeit ebenfalls zu vermeiden, wobei insgesamt das Besteigen von Leitern auch aus Sicherheitsgründen ungeeignet bezie- hungsweise risikoreich sei. Sprünge aus grösserer Höhe seien unzulässig. Rotationsbewegungen im Rumpfbereich seien einzuschränken. Während sehr leichte Gegenstände vereinzelt auch bis in Kopfhöhe bewegt werden könnten, sollten leichte Gegenstände bis 9 Kilogramm nach Möglichkeit nicht über Brusthöhe angehoben und bewegt werden. Die genannten Ein- schränkungen würden auch für das Hantieren mit Werkzeugen in ver- gleichbarer Weise gelten. Arbeiten über der Kopfhöhe seien insgesamt für die LWS stark belastend, weil dabei in zunehmendem Mass eine Hohl- kreuzhaltung eingenommen werde und die kleinen Wirbelgelenke verstärkt beansprucht würden. Ebenso ungünstig seien Arbeiten in dauerhafter
C-5112/2014 Seite 17 Rumpfvorbeugehaltung von mehr als 20-30 Grad beziehungsweise Rumpfverdrehung und -seitneigung ebenfalls um etwa je 20 Grad. Dage- gen könne der Versicherte Wegstrecken von 500 bis mindestens 2000 Me- ter mehrmals täglich in ebenem Gelände und bei guten Lichtverhältnissen zu Fuss zurücklegen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm zusätzlich möglich. Vermieden werden müssten dagegen Tätigkeiten in längerfristig hockender oder kniender Position sowie Arbeiten mit unge- hindertem Einfluss von Nässe und Kälte auf die Lendenwirbelsäule. Sons- tige massgebliche Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegungsorgane seien nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne mit beiden Händen arbeiten und weise keine Beeinträchtigungen hinsichtlich des Ge- hörs und des Sehvermögens auf. Bezüglich der geistigen und psychischen Ressourcen werde auf die Vorbegutachtungen verwiesen. Insgesamt könne der Versicherte vollschichtig Aufsichtstätigkeiten ausführen und da- bei leichtgängige Hebel und Schalter beziehungsweise Tasten und Knöpfe bedienen; hierbei wie auch beispielsweise bei einer Tätigkeit als Pförtner mit dem Aufgabenbereich von Personenkontrollen und Auskunftserteilung sollten die genannten Voraussetzungen des bedarfsweisen Haltungswech- sels gewährleistet sein. In zeitlicher Hinsicht müsse unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufs davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde- führer in der Vergangenheit über längere Zeiträume auch unter optimal lei- densangepassten Arbeitsbedingungen eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20% bei ausschliesslich somatischer Beurteilung bestanden habe. Die ausreichend umfangreiche körperliche Befundung durch Dr. C._______ (vgl. IV-act. 103) belege aber, dass unter Berücksichtigung der Funktions- störungen im Bereich der Bewegungsorgane seit Juni 2011 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% unter den genannten Vorausset- zungen bestehe (IV-act. 156/92-98).
4.5.2 Auf Veranlassung der IV-Stelle untersuchte Dr. M._______ (RAD) den Beschwerdeführer am 8. November 2013. Unter Berücksichtigung der bestehenden und der durch den Beschwerdeführer beigebrachten Arztbe- richte (von Dr. J._______ vom 14. Mai und vom 9. Juli 2013) sowie der drei stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers (vom 28. März bis 25. Mai 2012; vom 18. Juni bis 31. Juli 2012; vom 8. Oktober bis 6. Dezember 2012 [IV-act. 161]) nahm er eine Einschätzung des psychischen Gesundheitszu- stands seit der Begutachtung durch Dr. D._______ vom 20. Juli 2011 vor (IV-act. 165). Dazu erhob er die aktuelle Lebenssituation, die Beschwer- den, den Tagesablauf, die Biographie und Krankengeschichte des Be- schwerdeführers. Zum psychopathologischen Befund führte er insbeson-
C-5112/2014 Seite 18 dere aus, in der Untersuchungssituation nehme der Beschwerdeführer et- was zurückhaltend, aber lächelnd Kontakt auf und wirke prima vista nicht depressiv. Zu Beginn des Gesprächs im Untersuchungsraum verziehe er das Gesicht, wie wenn er Schmerzen habe, im weiteren Gesprächsverlauf sei dies nicht mehr beobachtbar. Er vermeide zu Beginn den Blickkontakt, wie wenn er leiden würde beziehungsweise um seine Depression zu beto- nen; im weiteren Gesprächsverlauf werde er zugänglich und nehme offen Blickkontakt auf. Bewusstsein/Orientierung und Aufmerksamkeit/Konzent- ration/Gedächtnis seien gegeben beziehungsweise nicht beeinträchtigt; Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen/Sinnestäuschungen seien nicht vorhanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer weit- schweifig, den Faden verlierend, schwierig zu strukturieren. Im inhaltlichen Denken bestehe eine Einengung auf die finanziellen Probleme, das aktu- elle Rentenverfahren und die nach seiner Darstellung voreingenommene Untersuchung durch Dr. D.. Die Stimmung wirke zu Beginn ge- reizt, missmutig; als er Zutrauen finde, nicht depressiv, er könne auch freu- dige Emotionen zeigen, er zeige zum Schluss ein Aufbrausen, als der Re- ferent den Namen von Dr. D. erwähne, er werde laut und be- schimpfe Dr. D.. Er sei jedoch, was für Bewusstseinsnähe spre- che, schliesslich recht schnell beruhigbar. Fast beiläufig erwähne er den Tod seiner Mutter im August des letzten Jahres, wirke dabei nicht depres- siv, obwohl die Mutter ihm wichtig gewesen sei. Es bestehe eine normale Affektbreite und Affizierbarkeit. Die Psychomotorik sei lebhaft, nicht ma- nisch gesteigert. Es bestehe kein Hinweis für Fremdgefährdung. 2011 habe er Suizidgedanken gehabt, vor einem Jahr (2012) Suizidgedanken mit - plänen. Letztmals habe er im Mai Suizidgedanken gehabt, seither gehe es ihm besser. Bei der Schilderung der Schmerzen sei ein Leidensdruck spür- bar, der Beschwerdeführer werde auch lakrimös. Er klage, dass er sein Selbstvertrauen verloren und in niemanden Vertrauen habe. Er habe Angst vor einem Wutausbruch beziehungsweise vor Kontrollverlust. Zwangsge- danken/-handlungen seien nicht vorhanden. Es bestehe Angst vor der (wir- belversteifenden) Operation beziehungsweise deren Folgen. Der Be- schwerdeführer äussere, dass er sich sozial zurückgezogen habe, seine anamnestischen Angaben zeigten jedoch eine allenfalls leicht reduzierte soziale Partizipation. Er klage über Schlafstörungen, im Widerspruch dazu erwache er aber ohne Wecker zwischen fünf und sechs Uhr. Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führte Dr. M. aus, die Fähig- keiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Struktu- rierung von Aufgaben und die Wegefähigkeiten seien nicht beeinträchtig. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit
C-5112/2014 Seite 19 zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit zu ausserberufli- chen Aktivitäten seien allesamt leichtgradig reduziert. Es bestehe der Ver- dacht auf Aggravation durch die schmerzverzerrte Mimik zu Beginn und Verdeutlichungstendenzen; überdies bestehe der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer bewusstseinsnahe seine Äusserungen so auswähle, dass er krank beziehungsweise kranker erscheine. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be- zeichnete Dr. M._______ eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Dazu fügte er an, die Diagnosen seien in Einklang mit dem Gut- achten von Dr. D._______ erhoben worden. Die von Dr. J._______ und der psychiatrischen Klinik F._______ postulierte Dysthymie (ICD-10: F34.1) habe aus den von Dr. D._______ erwähnten Gründen (vgl. IV-act. 105/7) auch heute nicht gestellt werden können. Es bleibe fraglich, ob die von der psychiatrischen Klinik gestellte Diagnose einer schweren depressiven Stö- rung vorgelegen habe; der berichtete Verlauf und der Befund würden nicht dafür sprechen. Zusammenfassend schloss Dr. M., aus psychiatrischer Sicht be- stehe aufgrund der reduzierten Kontaktfähigkeit und der Gedankeneinen- gung auf Existenzsorgen sowie das Rentenverfahren eine Arbeitsunfähig- keit von 20% in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 165/8 f.). Der Medikamentenspiegel zeige eine ungenügende medikamen- töse Compliance. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch kaum zu erwarten (IV-act. 167/4). 4.5.3 Dr. U. (Arzt für allgemeine Medizin FMH, RAD) nahm am 9. Dezember 2013 zum Gutachten von Dr. E._______ und dem Bericht von Dr. M._______ Stellung und schloss daraus, seit Juni 2011 sei somatisch eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer gut angepassten Tätigkeit gege- ben. Aus der psychiatrischen Untersuchung ergebe sich eine Arbeitsfähig- keit von 80% in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit, nach Eignung und Neigung des Versicherten (IV-act. 167/4). 4.6 Auf Beschwerdeebene werden vornehmlich Einwände gegen das Gut- achten von Dr. E._______ vorgebracht.
C-5112/2014 Seite 20 4.6.1 Der Beschwerdeführer moniert, der Bericht von Dr. E._______ stehe in diametralem Widerspruch zu einer Reihe anderer medizinischer Beurtei- lungen. So habe Prof. Dr. N._______ am 5. August 2013 festgestellt, er sehe eine Indikation zur Operation, allerdings nicht mit der Perspektive, den Patienten wieder arbeitsfähig zu machen (vgl. IV-act. 164/1 f. und B- act. 1, Beilage 3). Dr. I._______ habe am 4. August 2014 festgehalten, die permanenten und in der Intensität immer wieder wechselnden lumbalen Rückenbeschwerden mit wechselnder Ausstrahlung in beide Beine würden weiterhin bestehen; Arbeitsfähigkeit bestehe nach wie vor nicht, insbeson- dere nicht im bisherigen Beruf. Für andere Tätigkeiten sei er in der aktuel- len Situation ebenfalls hochgradig eingeschränkt und damit arbeitsunfähig (vgl. B-act. 1, Beilage 4). Dr. O._______ habe schliesslich am 29. Juli 2014 erklärt, es bestehe eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 70% auf- grund des langanhaltenden Rückenleidens, der Depression und den ande- ren bekannten Erkrankungen (vgl. B-act. 1, Beilage 5). Die im Gutachten von Dr. E._______ vorgenommene Beurteilung werde durch die verschie- denen aktuelleren Befunde in ihren Grundfesten erschüttert. Zudem sei im Gutachten kein Befund von Dr. I._______ berücksichtigt worden, was für eine umfassende Beurteilung jedoch elementar gewesen wäre. 4.6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsrichter alle Be- weismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt da- von ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi-
C-5112/2014 Seite 21 nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf- zustellen. So weicht der Richter bei Gutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Verwaltung und der Ge- richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach- tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Ober- experten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Er- gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f. m.w.H.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Rich- ter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen e- her zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353).
Zum Beweiswert von zwecks Rentenrevision erstellten Gutachten ist fol- gendes festzuhalten: Die Feststellung einer revisionsbegründenden Verän- derung erfolgt durch eine Gegenüberstellung dieses vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhanden- sein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – hier dem medizini- schen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des ak- tuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkung ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Un- terschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin- blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung
C-5112/2014 Seite 22 nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung im Gesundheitszustand eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 E. 4.2, 9C_418/2010). 4.6.3 Das Gutachten von Dr. E._______ erfüllt grundsätzlich sämtliche An- forderungen, die an den Beweiswert gestellt werden. Es erweist sich aus orthopädischer Sicht als umfassend, beruht auf einer ausführlichen Anam- nese und Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt sämt- liche Vorakten. Im Bericht vom 20. Juni 2013 werden unter Bezugnahme auf frühere Arztberichte und teilweise kritischer Würdigung derselben (vgl. IV-act. 156/100 f.) nachvollziehbare Diagnosen gestellt und ausführlich die Tätigkeiten beschrieben, die dem Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt noch möglich waren. Indes wird die Schlüssigkeit des Gutachtens durch die vom Beschwerde- führer angeführten medizinischen Berichte in Frage gestellt. 4.6.3.1 Der Bericht von Prof. Dr. N._______ vom 5. August 2013 (IV-act. 164/1 f.), der sich auf durch Dr. E._______ ebenfalls gestellte Diagnosen (Postlaminektomie-Syndrom L5/S1, Adipositas permagna, Depression, Zu- stand nach Blasentumor 01/2011 mit Operation) und zusätzlich auf eine Instabilität L5/S1 abstützt, bezieht sich insbesondere auf Rückenschmer- zen und Schmerzen, welche ins linke Bein ausstrahlen. Es bestehe ein massivster Druckschmerz L5/S1, links betont. Im tief lumbalen Bereich sei eine grosse Narbe, die Reklination sei maximal schmerzhaft, die Neigung nach links führe zu Schmerzen im linken Bein. Diese seien segmental nicht 100% zuzuordnen, entsprächen aber am ehesten S1. Fersen- und Zehen- stand seien möglich, es bestehe keine Minderung der groben Kraft für alle anderen Muskelfunktionen an den Beinen und keine Seitendifferenz der Muskeleigenreflexe. ASR (Achillessehnenreflex) und TPR (Tibialis-poste- rior-Reflex) seien beidseitig schwach auslösbar, PSR (Patellarsehnenre- flex) sei beidseitig mittellebhaft auslösbar. Es bestehe keine wesentliche Missempfindung an den Füssen, die Fusspulse seien sicher tastbar. Kein Laségue und kein Bragard. Eine Röntgen/Funktionsaufnahme der Lenden- wirbelsäule in Re- und Inklination zeige im Gegensatz zu den Aufnahmen im Liegen vom Februar 2013 eine eindeutige Gefügeinstabilität mit Wirbel- gleiten L5/S1, was die Beschwerden erkläre. Prinzipiell bestehe eine OP- Indikation, allerdings nicht mit der Perspektive, den Patienten wieder ar- beitsfähig zu machen.
C-5112/2014 Seite 23 4.6.3.2 Dr. V._______ (Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, Zent- rum Radiologie G.; IV-act. 164/4) führte am 21. August 2013 eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule durch und führte zum Befund insbesondere Folgendes aus: „Keine Befundänderung im Vergleich zu Juni 2010. Unverändert kein Anhalt für eine Gefügestörung/Instabilität. Status nach linksseitiger Hemilaminektomie LWK5/SWK1. Mässiggradige angren- zende Facettengelenksarthrosen. Unverändert geringe Bandscheibenpro- tursion in LWK5/SWK1 ohne Bedrängung der Nervenwurzeln. (...) Unver- ändert geringe Chondrose im LWK 4/5 mit minimaler Bandscheibenprotru- sion und geringer Facettengelenksarthrose. Sonst altersentsprechende Veränderungen der LWS. Neu abgrenzbare Osteochondrose mit Knochen- marködem ventral in BWK11 über der Grundplatte“. 4.6.3.3 Am 9. Oktober 2013 (IV-act. 164/3 f.) berichtete Prof. N., das jetzt durchgeführte MRT bestätige schon im Liegen den vermuteten Befund. Es bestehe eine deutliche Verwölbung der Restbandscheibe, erst- gradiges Wirbelgleiten, nur noch ein Facettengelenk sei vorhanden, die Bandscheibe L5/S1 sei zerstört. Bei L4/5 bestehe eine deutliche Minde- rung des Wassergehaltes der Bandscheibe, die in der Höhe aber noch er- halten sei; dort würden keine destabilisierenden Folgen eines Eingriffes bestehen. Die OP-Indikation sei klar, allerdings erst nach dem definitiven Abschluss des Rentenverfahrens, Einstellen des Rauchens und Abneh- men von zumindest 5kg als Zeichen des guten Willens. 4.6.3.4 I._______ stellte seit dem 7. Februar 2013 mehrmals, zuletzt am 4. August 2014 die Diagnosen Instabilität der LWS L5/S1 (ICD-10: M53.26G), Zustand nach Foraminektomie-OP/Dekompression der LWS L5/S1 im März 2007 (ICD-10: M51.9G; Z98.8G), chronisches LWS-Syndrom (ICD- 10: M53.99G). Zudem berichtete er, die permanenten und in der Intensität immer wieder wechselnden lumbalen Rückenbeschwerden mit wechseln- der Ausstrahlung in beide Beine würden weiterhin bestehen. Eine Operati- onsindikation sei seitens Prof. N._______ bereits anlässlich der letzten Un- tersuchung im Herbst gestellt worden. Arbeitsfähigkeit bestehe nach wie vor nicht, insbesondere nicht in seinem bisherigen Beruf. Auch für andere Tätigkeiten sei er in der jetzigen Situation hochgradig eingeschränkt, das heisst weiterhin arbeitsunfähig. Durch die Operation könnte sicher eine Stabilisierung und Verbesserung der Situation erreicht werden, so dass der Patient später für leichtere Tätigkeiten wieder arbeitsfähig wäre.
C-5112/2014 Seite 24 4.6.3.5 Die erwähnten Berichte lagen – bis auf den neuesten Bericht von I._______ – vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Recht. Sie schei- nen hinsichtlich der im Raum stehenden, durch Dr. E._______ nicht diag- nostizierten Instabilität der LWS widersprüchlich und sind geeignet, erheb- liche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens jedenfalls im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu wecken. Dennoch wurden sie durch die Vo- rinstanz weder Dr. E._______ noch dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt noch – soweit ersichtlich – bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten ist daher zuzu- stimmen. 4.7 Überdies fehlt es der vorinstanzlichen Beurteilung an einer Darstellung der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Juli 2008. Da sich der vorliegend massgebliche Prüfungszeitraum von der Neuanmeldung vom 31. Juli 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstreckt, bedarf eine vollständige und richtige Sachverhalts- feststellung einer Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit über die gesamte Zeitspanne, unter Berücksichtigung sämtlicher dafür wesentlichen gesundheitlichen Ein- schränkungen. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, der angefochtenen Ver- fügung fehle es an einer gesamtheitlichen Betrachtung der die Arbeitsun- fähigkeit beeinträchtigenden Faktoren. Das orthopädische Gutachten von Dr. E._______ vom 20. Juni 2013 und die psychiatrische Einschätzung durch Dr. M._______ vom 15. November 2015 allein bieten keine genü- gende Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Der vorinstanzliche Entscheid beruht folglich auf einem ungenügend erstellen Sachverhalt. 4.8 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsgenüglich erstellt und kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt die Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Umfang von 80% zuzumuten war. Im September 2014 wurde beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom der Lunge diagnostiziert. Bei der aktuellen Aktenlage ist unklar, wie die ver- schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in orthopädischer, onkologischer und psychiatrisch-psychologischer Hin-
C-5112/2014 Seite 25 sicht zusammenwirken. Angesichts der verschiedenartigen gesundheitli- chen Einschränkungen hat – wie vom Beschwerdeführer eventualiter be- antragt – eine umfassende Abklärung und Neubeurteilung zu erfolgen. Diese ist durch die Vorinstanz vorzunehmen. Gemäss neuer bundesge- richtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte zwar nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu weiteren medizini- schen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbe- dürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserhebli- chen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun- gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlage- rung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (BGE 137 V 210 E. 4.2). Hier liegen zwar vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Administrativgutach- ten im Recht. Diese sind jedoch hinsichtlich der Entwicklung des Gesund- heitszustands und der Wechselwirkung der verschiedenen Erkrankungen zu präzisieren und zu ergänzen. Im Weiteren ist der Sachverhalt auch be- züglich der onkologischen Erkrankung und deren Auswirkungen neu zu be- urteilen. Daher ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.9 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
C-5112/2014 Seite 26 tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden eben- falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- gerecht- fertigt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]). (Dispositiv: nächste Seite)
C-5112/2014 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 14. Juli 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
C-5112/2014 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).