B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5086/2019
Urteil vom 17. August 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
gegen
Kantonsspital Glarus AG, Burgstrasse 99, 8750 Glarus, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey Just, Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit, Rathaus, 8750 Glarus, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Tariffestsetzung 2019, stationäre Spi- talbehandlung im Bereich Akutsomatik, Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus 2019-4 / 2019-13 vom 27. August 2019.
C-5086/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Nach gescheiterten Tarifverhandlungen mit der Kantonsspital Glarus AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) ersuchten die im Rubrum angeführten Krankenversicherungen (nachfolgend auch: Beschwerdefüh- rerinnen) vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) beim Kanton Glarus am 27. Dezember 2018 bzw. 1. Februar 2019 insbeson- dere, es sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 für die stationären Leis- tungen im Bereich Akutsomatik ein Basisfallpreis in gesetzlicher bzw. ma- ximaler Höhe von Fr. 9'595.– festzusetzen (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 1, 1.1, 3). A.b Die Kantonsspital Glarus AG beantragte mit Stellungnahme vom 12. März 2019 die Festsetzung einer Baserate für stationäre akutsomati- sche Behandlungen bei minimal Fr. 9'760.– (act. 7). A.c Am 3. April 2019 informierte der Kanton Glarus die Parteien, dass be- absichtigt werde, sich bei der Tariffestsetzung auf den Betriebsvergleich der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK; Kostendaten 2017) abzustützen (act. 8). A.d Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 hielt die CSS Kranken-Versiche- rung AG an ihren Rechtsbegehren fest (act. 13). Die Kantonsspital Glarus AG beantragte die Festsetzung einer Baserate für stationäre akutsomati- sche Behandlungen neu bei minimal Fr. 9'920.– (act. 14). A.e Mit Entscheid vom 27. August 2019 setzte der Regierungsrat des Kan- tons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) den Basisfallpreis für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Bereich Akutsomatik der Kantonsspital Glarus AG gegenüber den im Rubrum angeführten Kran- kenversicherungen unbefristet ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 9'925.– fest. Zudem wurde die Kantonsspital Glarus AG ermächtigt, für Austritte ab dem
C-5086/2019 Seite 4 B. B.a Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 27. August 2019 erhoben die im Rubrum aufgeführten Krankenversiche- rungen mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Festsetzung eines Basisfallpreises (inkl. Anlagenut- zungskosten, SwissDRG-Schweregrad 1.0) von Fr. 9'595.– ab 1. Januar 2019 für stationäre Behandlungen in der Kantonsspital Glarus AG, eventu- aliter die Festsetzung einer Fallpauschale nach richterlichem Ermessen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 wurden die Beschwer- deführerinnen aufgefordert, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvor- schuss in der Höhe Fr. 5‘000.– zu leisten (BVGer act. 4). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. Oktober 2019 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 6). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der Verfahren C-5086/2019 und C-5102/2019 (BVGer act. 8). B.d Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 29. No- vember 2019 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter die Festsetzung des streitigen Tarifs durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der von ihm angewandten Festsetzungsmethodik; subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ebenfalls, das Verfahren sei mit dem Verfahren C-5102/2019 zusammenzulegen bzw. gemeinsam zu entschei- den (BVGer act. 10). B.e Gemäss Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 werden die Be- schwerdeverfahren C-5086/2019 und C-5102/2019 gemeinsam entschie- den (BVGer act. 11). B.f Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführerin- nen darum, ihnen den von der Vorinstanz mit den Vorakten eingereichten separaten und geschützten Datenträger (USB-Stick) mit den Daten der Be- triebsvergleiche zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 13). In der Folge wurde der USB-Stick mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 aus dem Recht gewiesen und der Vorinstanz retourniert (BVGer act. 14).
C-5086/2019 Seite 5 B.g Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz, den ge- schützten Datenträger (USB-Stick) wieder ins Recht aufzunehmen und er- klärte sich – unter Hinweis auf die Empfehlung vom 9. Januar 2020 der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) bzw. deren Kommission Vollzug KVG zum Umgang mit Spitalkos- tendaten von der GDK-Plattform – mit dessen Zustellung an die Verfah- rensbeteiligten zur Einsichtnahme einverstanden (BVGer act. 15). Mit Zwi- schenverfügung vom 27. Februar 2020 wurde der USB-Stick samt den da- rauf abgespeicherten Daten zu den Akten genommen und den Verfahrens- beteiligten mit Auflagen zur Einsichtnahme zugestellt (BVGer act. 17). B.h Am 2. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer act. 20). B.i Auf Einladung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 25. Januar 2021, BVGer act. 22) reichte die Preisüberwachung am 25. Februar 2021 eine Stellungnahme ein und empfahl, für die Behandlung stationärer Pati- enten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung der Kantonsspital Glarus AG ab dem Jahr 2019 maximal eine Swiss-DRG-Baserate 100 % von Fr. 9'280.– festzusetzen (BVGer act. 24). B.j Auf Einladung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 5. März 2021, BVGer act. 25) nahm Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 7. April 2021 als Fachbehörde Stellung (BVGer act. 26). Das BAG vertrat die Ansicht, die Beschwerde sei abzuweisen. B.k Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2021 wurde den Verfahrens- beteiligten Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 27). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hielten mit Schlussbemerkungen vom 30. April 2021 bzw. 12. Mai 2021 an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31, 33). Die Be- schwerdeführerinnen hielten mit Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest (BVGer act. 32). B.l Der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2021 abgeschlossen (BVGer act. 34). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5086/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kan- tonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden. Der angefochtene Entscheid des Regierungsra- tes des Kantons Glarus 2019-4 / 2019-13 vom 27. August 2019 wurde ge- stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Tariffestset- zungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den ange- fochtenen Regierungsratsentscheid besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Regierungsratsentscheid vom 27. August 2019, mit welchem der Basisfall- preis (inkl. Anlagenutzungskosten, SwissDRG-Schweregrad 1.0) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Bereich Akutsomatik der Kantonsspital Glarus AG ab 1. Januar 2019 im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen hoheitlich festgesetzt worden ist. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist die Höhe des Basisfallpreises. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-5086/2019 Seite 7 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset- zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht- liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 3.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
C-5086/2019 Seite 8 3.4 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass die Kantonsregierung die Preisüberwachung zunächst anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesrates kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss dann eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vor- instanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt (BVGE 2010/25 E. 2.4.2; 2012/18 E. 5.4). Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (BVGE 2014/3 E. 1.4.2 m.H.). Nach dem Willen des Ge- setzgebers obliegt es ‒ trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG ‒ der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen. Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen ‒ auch der weite- ren Verfahrensbeteiligten ‒ der freien Beweiswürdigung beziehungsweise Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (zum Ganzen: BVGE 2014/3 E. 1.4.2; 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.3). 4. Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi- nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier- ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen. 4.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun- gen gemäss Bst. a–c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge- meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
C-5086/2019 Seite 9 4.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer- den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver- trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän- digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be- messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko- ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Abs. 7). 4.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser- bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver- sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif- vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta- rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig- keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis- tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 4.4 Art. 49 KVG trägt den Titel «Tarifverträge mit Spitälern». Obwohl sich diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet, sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset- zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7). 4.5 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die Ver- gütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflege- leistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau- schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
C-5086/2019 Seite 10 tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef- fizient und günstig erbringen. 4.6 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den Kan- tonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterentwick- lung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassungen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Im akut- somatischen Bereich war ab 1. Januar 2019 die Version 8.0 der Tarifstruk- tur SwissDRG anwendbar (vgl. < www.swissdrg.org > Akutsomatik > Ar- chiv SwissDRG System 8.0/2019, abgerufen am 14.04.2022). 4.7 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) enthalten. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus re- gionalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre Lehre (Bst. b). 4.8 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbeson- dere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kosten- rechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurtei- lung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG). 4.9 Die benchmarking-relevanten Basiswerte der als Referenzspital in Frage kommenden Leistungserbringer dienen der konkreten und möglichst genauen Bestimmung des Referenzwertes. Die Kosten- und Leistungsda- ten müssen daher idealtypisch so realitätsnahe wie möglich erhoben wer- den. Intransparenten Daten kann in diesem System nicht mehr einfach durch normative Abzüge Rechnung getragen werden. Im Benchmarking- System muss durch andere Massnahmen sichergestellt werden, dass transparente und situationsgerechte Daten Eingang in die Berechnung fin- den (BVGE 2014/36 E. 4.5). 4.10 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundes- rat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
C-5086/2019 Seite 11 4.11 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV er- lassen (in Kraft seit 1. August 2007, AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an- zuwenden. 5. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der von der Vor- instanz für akutsomatische Behandlungen in der Kantonsspital Glarus AG festgesetzte Basisfallpreis von Fr. 9'925.– ab dem 1. Januar 2019. Auf- grund der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVGE 2014/3, 2014/36 und 2015/8; FANKHAUSER/RUTZ, Spitalplanung und Spital- finanzierung, SZS 3/2018 S. 294 ff.) sind bei der Festsetzung eines Basis- fallwerts im akutsomatischen Bereich namentlich folgende Grundsätze zu beachten. 5.1 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere- gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba- sisfallwert hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein Kostenab- geltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1 KVG entwi- ckelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr anwendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit einem bench- marking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4 und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem Sinne geset- zeskonform auszulegen, dass es sich bei den «ausgewiesenen Kosten der Leistung» nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1). 5.2 Die Tarifbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
C-5086/2019 Seite 12 der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und E. 6.7). Für diese gesamtschweizerischen Betriebsvergleiche (Art. 49 Abs. 8 KVG) müssen nach einheitlicher Methode ermittelte schweregrad- bereinigte Fallkosten vorliegen (BVGE 2014/36 E. 4.3 ff.). Im Weiteren muss auch die Festlegung des Benchmarks mittels einheitlicher Methode erfolgt sein (BVGE 2015/8 E. 4.3.4). 5.3 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG), ist im revidierten Recht nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Vergleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Geset- zesrevision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätz- lich die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitalty- pen und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8). 5.4 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver- gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs- weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7 KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst umgesetzt wird. Solange diese im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG schweiz- weiten Betriebsvergleiche fehlen, ist jedoch eine auf die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarif- partnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die Mög- lichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten ab- zustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen zu «überbrücken». Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungs- gericht – zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungs- regel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchfüh- rung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen ha- ben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der Ent- scheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser
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geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu errei-
chen (BVGE 2014/36 E. 5.4; vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
5.5 In einer Übergangsphase können verschiedene Korrekturmassnah-
men sachgerecht und vertretbar sein (BVGE 2014/36 E. 6; vgl. auch Urteil
des BVGer C-1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 vom 6. September
2019 E. 5.5.1 ff. m.H.).
5.5.1 Die Tariffestsetzung gestützt auf ein Benchmarking einer repräsenta-
tiven Teilgruppe aller Schweizer Spitäler (Stichprobe) kann zulässig sein,
sofern die Auswahl der Teilmenge aus der Grundgesamtheit so vorgenom-
men wird, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und
sicher auf die Verhältnisse der Grundgesamtheit geschlossen werden
kann, was bei einer Beschränkung auf bestimmte Betriebstypen oder Be-
triebseigenheiten (z.B. nur kleine Regionalspitäler, nur Grossspitäler, nur
Privatspitäler) nicht der Fall wäre (BVGE 2014/36 E. 6.1). Ein rein kantons-
internes Benchmarking widerspricht zwar dem Grundsatz eines gesamt-
schweizerischen Betriebsvergleichs, kann aber – wenn die Stichprobe hin-
reichend repräsentativ ist – toleriert werden (BVGE 2014/36 E. 9.5 und
5.5.2 Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkategorie)
hat das Gericht unter anderem erwogen, dass eine solche im Widerspruch
zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebs-
vergleichs steht (BVGE 2014/36 E. 6.6.1). Für die zukünftige Entwicklung
in der Preisfindungspraxis ist die Kategorisierung wenig zielführend, zumal
bereits die Kategorienbildung Probleme verursacht (BVGE 2014/36
E. 6.6.4). Dennoch kann in einer Einführungsphase der Entscheid einer
Kantonsregierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler, Kinder-
spitäler oder Geburtshäuser) auf einen eigenen Betriebsvergleich abzu-
stellen, geschützt werden (BVGE 2014/36 E. 6.6.6; Urteil des BVGer
C-6392/2014 vom 27. April 2015 E. 5.3). Die Bildung verschiedener
Benchmarking-Gruppen nach Spitalkategorie ist jedoch weder rechtlich
noch tatsächlich geboten; spitalindividuelle Besonderheiten schliessen den
Vergleich mit den übrigen Akutspitälern nicht aus, sie können aber Anlass
zu einer differenzierten Tariffestsetzung geben (siehe dazu nachfolgende
E. 5.6). Dies gilt auch bei der Tarifbestimmung von Zentrumsspitälern (vgl.
Urteil des BVGer C-2350/2014 vom 29. Januar 2016 E. 5.2–5.8). Wird ein
separates Benchmarking innerhalb einer Gruppe spezieller Spitäler aus-
C-5086/2019 Seite 14 nahmsweise zugelassen, muss es erhöhten Anforderungen genügen, ins- besondere in Bezug auf die Ermittlung der benchmarking-relevanten Kos- ten der Vergleichsspitäler (Urteil C-2350/2014 E. 5.3). 5.5.3 Fehlen verwertbare Kostendaten und ist ein kostenbasiertes Bench- marking nicht möglich, kann allenfalls ein Preisbenchmarking akzeptiert werden (vgl. zu den Anforderungen an ein Preisbenchmarking BVGE 2014/36 E. 6.7; 2014/3 E. 10.3.2; FANKHAUSER/RUTZ, a.a.O., S. 299). 5.5.4 Schliesslich hat es das Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich sachgerecht erachtet, dass die Tariffestsetzungsbehörde (eines kleinen Kantons) verschiedene bestehende Benchmarkings herangezogen hat, um das Fehlen eines gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs zu kom- pensieren (Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 [auszugsweise publi- ziert in BVGE 2015/8] E. 4.4.5). 5.6 Bei der Preisgestaltung kann (jedenfalls in einer Übergangsphase) in begründeten Fällen der spezifischen Situation der Leistungserbringer Rechnung getragen werden, indem differenzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn von einem ge- samtschweizerisch einheitlichen Referenzwert ausgegangen wird (BVGE 2014/36 E. 6.8). 5.6.1 Eine Tarifdifferenzierung kann sich beispielsweise rechtfertigen auf- grund regional unterschiedlicher Strukturkosten (Lohn- und Standortkos- ten; BVGE 2014/36 E. 6.8.1) oder wenn die einzelnen Spitäler in sehr un- terschiedlichem Umfang Leistungen im Bereich nicht-universitäre Ausbil- dung erbringen (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.8.2 m.H.). Zulässig ist sodann eine Differenzierung zwischen Spitälern mit und solchen ohne Notfallsta- tion (BVGE 2014/36 E. 21.4; Urteil BVGer C-5849/2013 vom 31. August 2015 E. 2.1). Nicht zulässig ist hingegen eine Tarifdifferenzierung mit der Begründung, dass ein Spital vermehrt komplexe Leistungen oder Leistun- gen im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) erbringe (vgl. auch zur weiteren Kasuistik FANKHAUSER/RUTZ, a.a.O., S. 302 f.). 5.6.2 Die SwissDRG-Tarifstruktur kann mindestens in den ersten Jahren nach ihrer Einführung noch nicht alle Kostenunterschiede zwischen Spitä- lern sachgerecht abbilden (BVGE 2014/36 E. 5.3; Urteil C-2350/2014 E. 5.2.1 m.H.). Ob eine Tarifdifferenzierung zur Korrektur tarifstruktur-be- dingter Verzerrungen zulässig (bzw. geboten) ist, hängt namentlich davon ab, ob es sich um eine Fehlbewertung von DRGs oder um inhomogene
C-5086/2019 Seite 15 DRGs (DRGs mit einer breiten Streuung von Fällen) handelt. Die Korrektur von allenfalls über- oder unterbewerteten DRGs hat über eine Anpassung der Tarifstruktur und nicht über differenzierte Basisfallwerte zu erfolgen (BVGE 2014/36 E. 22.6; Urteil BVGer C-6392/2014 vom 27. April 2015 E. 4.5). Bei inhomogenen DRG verteilen sich profitable Fälle und defizitäre Fälle derselben DRG nicht gleichmässig auf alle Spitäler, so dass einzelne Spitäler einen überproportionalen Anteil defizitärer Fälle und andere einen überproportionalen Anteil profitabler Fälle versorgen (BVGE 2014/36 E. 22.5). Die Festlegung differenzierter Basisfallwerte als Korrektiv dieses Effekts bildet keinen systemwidrigen Eingriff in die Tarifstruktur (BVGE 2014/36 E 22.7; C-6392/2014 E. 4.5). Die negativen Auswirkungen einer ungleichen DRG-internen Fallverteilung treffen insbesondere Spitäler am Ende der Versorgungskette, weil diese die komplexen und (hoch)defizitä- ren Fälle grundsätzlich nicht an einen anderen Leistungserbringer verwei- sen können («Endversorger»). Bei den Universitätsspitälern sind es denn auch diese Endversorgerstellung und die damit einhergehenden hochdefi- zitären Fälle, welche höhere Basisfallwerte (allenfalls) rechtfertigen können (vgl. Urteile BVGer C-2255/2013 vom 24. April 2015 E. 8.2; C-3846/2013 vom 25. August 2015 E. 9.3.2; C-5749/2013 vom 31. August 2015 E. 6.2 m.H.). 5.7 Gemäss BVGE 2015/8 kann sodann das mit der KVG-Revision zur Spi- talfinanzierung angestrebte Ziel, dass sich die Tarife der Spitäler nach einer gewissen Zeit aufgrund des verstärkten Wettbewerbs angleichen sollten, nur dann erreicht werden, wenn Transparenz und Vergleichbarkeit herge- stellt ist. Ohne aussagekräftige Betriebsvergleiche und ohne Vorgaben zur einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der Effizienz einzelner Spitäler, lässt sich das Ziel der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung indessen kaum verwirklichen (BVGE 2015/8 E. 4.4.6). Nach Auslegung der einschlägigen Materialien hat das Gericht weiter erwogen, aus der Tatsache, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Bundesrat als Verordnungsgeber davon abgesehen haben, den massgebenden Effizienzmassstab näher zu konkretisieren, könne geschlossen werden, dass – jedenfalls in der Einfüh- rungsphase – den Tarifparteien und Kantonen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werden sollte, um den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen sowie allfällige negative Auswirkungen eines Entscheides frühzeitig berücksichtigen und erforderliche Korrekturmass- nahmen beschliessen zu können (BVGE 2015/8 E. 4.2.6).
C-5086/2019 Seite 16 6. Bei der Festsetzung der Tarife ab 1. Januar 2019 erachtete die Vorinstanz die Kostendaten 2017 als massgebend und nahm mangels eines schweiz- weiten Betriebsvergleichs im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG einen Betriebs- vergleich anhand der Kostendaten aus dem Austausch der Kostendaten der Spitäler der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vor (nachfolgend: Betriebsvergleich GL). Sie erwog, der Betriebsvergleich GL umfasse zwar weiterhin die geringste Anzahl Spi- täler, er sei mit 114 Spitälern aber ebenfalls repräsentativ und bilde die Grundgesamtheit so gut ab wie die anderen Betriebsvergleiche der Par- teien und der Preisüberwachung. Er sei transparent und kleinere Unstim- migkeiten seien korrigiert worden. Hinsichtlich der Herleitung der bench- marking-relevanten Betriebskosten entspreche der Betriebsvergleich GL den Vorgaben gemäss Gesetz und Rechtsprechung am besten. So sei ins- besondere das Vorgehen betreffend Abzug der Kosten für universitäre Lehre und der Mehrkosten aus Leistungen für zusatzversicherte Patienten nach der Rechtsprechung sachgerechter als die in den anderen Betriebs- vergleichen teilweise verwendeten Methoden. Zudem werde sich das BAG ab dem Jahr 2020 (Kostendaten 2018) bei der Publikation der schwere- gradbereinigten Fallkosten im Rahmen von Art. 49 Abs. 8 KVG ebenfalls auf die GDK-Daten abstützen. Sodann erachtete die Vorinstanz den Aus- schluss der Universitäts- und Kinderspitäler sowie der Geburtshäuser aus der Vergleichsmenge aufgrund der ungenügenden Differenzierung der Ta- rifstruktur bzw. der unterschiedlichen Zulassungsanforderungen als ge- rechtfertigt. Den Benchmarkwert setzte sie auf einem Perzentil der Anzahl Fälle fest, da ansonsten kleine spezialisierte Spitäler mit tiefen Fallkosten ein übermässiges Gewicht erhalten würden. Schliesslich legte die Vor- instanz den Effizienzmassstab auf dem 35. Perzentil fest und führte aus, damit könne berücksichtigt werden, dass einerseits die Universitäts- und Kinderspitäler sowie die Geburtshäuser nicht enthalten seien und anderer- seits die gewählte Methodik zur Herleitung der benchmaking-relevanten Fallkosten im Vergleich zu den anderen Benchmarks relativ tiefe Fallkosten ergebe. Auch werde damit das Kriterium der Versorgungssicherheit ange- messen berücksichtigt. Der Referenzwert für die Festsetzung des Tarifs auf Basis des 35. Perzentils mit Gewichtung nach Anzahl Fällen des Betriebs- vergleichs GL betrage damit für das Jahr 2019 Fr. 9'851.–. Unter Berück- sichtigung der Teuerung für das Jahr 2018 von 0.55 % und eines Zuschlags für das Betreiben einer Notfallstation von Fr. 20.– setzte die Vorinstanz den Basisfallpreis auf Fr. 9'925.– fest.
C-5086/2019 Seite 17 6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe das ihr zu- stehende Ermessen unangemessen ausgeübt und dermassen überschrit- ten, dass der festgesetzte Basisfallpreis unwirtschaftlich im Sinne des KVG und damit gesetzeswidrig sowie rechtsmissbräuchlich sei. Im Einzelnen bringen sie zunächst vor, die Vorinstanz sei mit der Tariffestsetzung bei Fr. 9'925.– über die Parteibegehren hinausgegangen und habe ohne ein- lässliche und nachvollziehbare Begründung die Empfehlung der Preisüber- wachung ignoriert. Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, den GDK-Empfehlungen komme keinerlei rechtliche Bindungswirkung zu und seien – soweit sie nicht trägerschaftsneutral ausgestaltet seien – nicht mit den Zielsetzungen des KVG vereinbar, weshalb sie für die Gesetzes- auslegung nicht herangezogen werden dürfen. So seien der von der GDK empfohlene Ausschluss der Universitäts- und Kinderspitäler sowie der Ge- burtshäuser, der in den GDK-Empfehlungen den Spitälern eingeräumte er- hebliche Ermessensspielraum betreffend den Abzug nicht benchmark-re- levanter Kosten, insbesondere der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, wie auch die GDK-Empfehlung 13 betreffend Anlagenutzungskosten nicht mit den KVG-Bestimmungen vereinbar. Auf Basis der GDK-Empfehlungen er- stelle jeder Kanton seinen eigenen Benchmark, sodass man weit entfernt von der Verpflichtung eines gesamtschweizerischen einheitlichen Bench- markings nach Art. 49 Abs. 8 KVG sei. Die in der GDK-Empfehlung ange- botenen Kalkulations-Methoden seien willkürlich, denn aus Gesetz und Rechtsprechung gehe unmissverständlich hervor, dass die Kalkulation nach Anzahl Spitäler zu erfolgen habe. Es bestehe kein Ermessens- und Auslegungsspielraum, eine Gewichtung nach Anzahl Fälle oder nach Case Mix anstelle der gesetzlich verankerten Anzahl Spitäler treten zu lassen. Des Weiteren monieren die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Grundsätze der Kostentransparenz und der Kostenwahrheit, was zu we- sentlichen Verzerrungen im Benchmarking führe (so weise die Kantonsspi- tal Glarus AG überdurchschnittlich hohe Anlagenutzungskosten und mas- siv höhere Kosten für universitäre Lehre und Forschung als in den Vorjah- ren auf; Aufrechterhaltung der Überkapazität zulasten der Krankenversi- cherung). Die verbleibenden Unschärfen seien unter dem Aspekt der Mit- wirkungspflicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, was im vorinstanzlichen Entscheid nicht der Fall gewesen sei. Dem GDK- Benchmarking sei allein schon deshalb die Rechtskonformität abzuspre- chen, weil es auf den nicht KVG-konformen GDK-Empfehlungen basiere. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen erheblich überschritten, indem sie auf die vollkommen ungenügenden Kosten- und Leistungsdaten abge- stellt habe und irgendeine Methode sowie wahllos und ohne Begründung die Perzentil-Höhe auf dem 35. Perzentil fixiert habe. Des Weiteren sei der
C-5086/2019 Seite 18 Zuschlag von Fr. 20.– für den Betrieb der Notfallstation nicht sachgerecht. In der Konsequenz sei der Festsetzungsentscheid aufzuheben und der Ba- sisfallwert sei durch das Bundesverwaltungsgericht in der Höhe des Basis- fallpreises gemäss CSS-Benchmarking festzusetzen (vgl. BVGer act. 1). 6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2019 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, mangels konkretisierender Angaben des Verord- nungsgebers sowie Vorliegens von Betriebsvergleichen im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG käme den Festsetzungsbehörden im Falle der Nichtei- nigung der Tarifpartner nach der Rechtsprechung ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Sodann entgegnet die Vorinstanz sie sei nicht über die Parteibegehren hinausgegangen. Zum einen habe die Beschwerdegegne- rin einen Tarif von «minimal» Fr. 9'920.– beantragt, zum anderen sei die Differenz von Fr. 5.– auf Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin zu- rückzuführen. Im Übrigen gelte im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime und der Sachverhalt sei von Amtes wegen fest- zustellen. Weiter habe sich die Vorinstanz mit dem Betriebsvergleich der Preisüberwachung auseinandergesetzt und die Abweichung von deren Empfehlung ausreichend begründet. Hinsichtlich der GDK-Empfehlungen hält die Vorinstanz fest, der Regierungsrat habe sich an diesen «nur» ori- entiert. Darüber hinaus sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung nicht zu beanstanden, wenn sich die Festsetzungsbehörde auf die Empfehlungen der GDK abstütze, solange bundesrechtliche Vorgaben fehlen und sich diese nicht als bundesrechtwidrig erweisen würden. Die Bildung von Vergleichsmengen zum Vergleich der benchmarking-relevan- ten Betriebskosten widerspreche zwar einem idealtypischen Betriebsver- gleich. Jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Einführungs- phase solche eingeschränkten Betriebsvergleiche geschützt. Hinsichtlich der Abzüge für GWL habe sich die Vorinstanz auf die entsprechende Wirt- schaftlichkeitsprüfung der jeweils zuständigen Kantonsregierung gestützt. Da es sich bei GWL um öffentliche Aufträge handeln müsse, sei davon auszugehen, dass die Kantonsregierungen die in ITAR_K hinterlegten Ab- züge besser validieren könnten als die Versicherer. In Bezug auf die Kritik zur GDK-Empfehlung 13 betreffend Anlagenutzungskosten sei festzuhal- ten, dass diese nicht zur Anwendung gekommen sei. Schliesslich bestehe hinsichtlich der Frage der Gewichtung der Fallkosten gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl ein erheblicher Ermes- sensspielraum (BVGer act. 8). 6.3 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz bei der Festsetzung der stationären Tarife 2019 die eigene Rechtsprechung, die
C-5086/2019 Seite 19 Empfehlungen der GDK sowie die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts berücksichtigt. Dass der festgesetzte Basisfallpreis bei Fr. 9'925.– über den früheren Tarifen und auch über der Preisrealität liege, sei Folge der stark angestiegenen Kosten der Spitäler einerseits und der besseren und transparenter ausgewiesenen Kosten andererseits. Die Preisfestsetzung habe nach dem KVG zu erfolgen und die Vorinstanz habe zu Recht nicht politisch entschieden. Im Weiteren sei unzutreffend, dass die Vorinstanz über den Antrag der Beschwerdegegnerin hinausgegangen sei, denn diese habe einen Basisfallpreis von «mindestens» Fr. 9'920.– be- antragt. Sodann habe sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Preis- überwachung auseinandergesetzt und stichhaltig begründet, warum sie letztlich nicht auf den Benchmark der Preisüberwachung abgestellt habe. Mangels Vorliegens eines Betriebskostenvergleichs nach Art. 49 Abs. 8 KVG komme der Vorinstanz ein besonders grosser Ermessensspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum habe die Vorinstanz keinesfalls über- schritten, indem sie die Benchmarkmethodik der GDK akkurat umgesetzt habe. Des Weiteren seien der Ausschluss einzelner Spitalkategorien, die Auswertung eines Betriebskostenvergleichs nach Anzahl Fälle anstelle der Anzahl Spitäler und ein Notfallsaufschlag von Fr. 20.– zulässig. Schliess- lich ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der in der Tariflandschaft re- lativ hohe Tarif von Fr. 9'925.– sei Folge der Kostenentwicklung und der Kostentransparenz, welche je länger je mehr aufzeige, dass die derzeitigen Durchschnittstarife für stationäre Aufenthalte mitnichten kostendeckend seien (vgl. BVGer act. 10). 6.4 In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 2. April 2020 machen die Beschwerdeführerinnen nach Einsicht in die auf dem USB- Stick abgespeicherten Kostendaten ergänzende Ausführungen zu den Un- terschieden zwischen ihrem eigenen Benchmarking und demjenigen der Vorinstanz. Zudem halten die Beschwerdeführerinnen fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst vor Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den vom Kanton Glarus erstellten Betriebsvergleich erhalten hätten (vgl. BVGer act. 20). 6.5 Die Preisüberwachung stellt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 zum Betriebsvergleich GL fest, dass dieser Geburtshäuser, Kinder- und Universitätsspitäler ausschliesse und deshalb auf einer selektiven und nicht gesetzeskonformen Auswahl basiere. Auch sei er in Bezug auf die Kantone unvollständig, da die Spitäler aus den Kantonen Appenzell Inner- hoden, Genf, Neuenburg und Zug nicht berücksichtigt seien; insbesondere
C-5086/2019 Seite 20 die Westschweiz sei mit nur 11 von insgesamt 98 Spitälern stark unterver- treten. Im Weiteren hält die Preisüberwachung fest, dass das Benchmar- king 2019 auf Basis der ITAR_K-Daten 2018 hinsichtlich Datenqualität und Repräsentativität aktuell die besten Voraussetzungen für ein KVG-konfor- mes Benchmarking biete. Die SwissDRG-Baserate für das Kantonsspital Glarus für das Jahr 2019 solle deshalb maximal auf Fr. 9'280.– festgelegt werden. Dieser Wert entspreche dem nach Anzahl Spitäler gewichteten 20. Perzentil des Benchmarkings 2019 des Preisüberwachers auf Basis der ITAR_K-Daten 2018. Im Weiteren führt die Preisüberwachung aus, dass mittlerweile verschiedene nationale Benchmarkings vorlägen und die Einführungsphase der neuen Spitalfinanzierung daher seit spätestens 2016 beendet sei. Der bisher gewährte erhebliche Ermessensspielraum der Tariffestsetzungsbehörde müsse hinsichtlich des Effizienzmassstabs eingeschränkt werden und es sei die Anwendung eines strengeren Effi- zienzmassstabs bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dringend ange- zeigt. Hinsichtlich der Benchmark-Kalkulationsmethode sei davon auszu- gehen, dass die wirtschaftliche Effizienz eines Spitals im Wesentlichen von den Managemententscheiden der Spitalleitung abhänge und damit unab- hängig von der Fallmenge oder dem Case Mix sei. Daher sei die Gewich- tung nach «Anzahl Spitäler» zielführend. Schliesslich würden in einem DRG-System die verschiedenen Spitalkategorien keine Rolle mehr spie- len, da die Einführungsphase von SwissDRG seit 2016 als abgeschlossen zu erachten sei und begründete Kostenunterschiede via unterschiedliche Kostengewichte abgedeckt seien (vgl. BVGer act. 24). 6.6 Das BAG führt in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2021 aus, dass mit der Publikation der schweregradbereinigten Fallkosten nach Art. 49 Abs. 8 KVG im September 2020 nun erstmals ein schweizweites Bench- marking möglich werde und die Einführungsphase der einheitliche Ta- rifstruktur SwissDRG damit grundsätzlich abgeschlossen sei. Der vorlie- gend angefochtene Entscheid sei jedoch vor der genannten Publikation er- gangen, womit der Vorinstanz bei der Durchführung des Benchmarkings ein grosser Ermessensspielraum zu gewähren sei («Einführungsphase»). Ferner gehe die Vorinstanz nicht über die Parteibegehren hinaus, da die Beschwerdegegnerin einen Basisfallpreis von minimal Fr. 9'920.– fordere und die Vorinstanz im Sinne der Untersuchungsmaxime den für ihre Ent- scheidung relevanten Sachverhalt von Amtes wegen aufzuklären habe, womit sie nicht an die Beweisanträge und Vorbringen der Parteien gebun- den sei. Betreffend die GDK-Empfehlungen hält das BAG fest, diese könn- ten eine gewisse Einheitlichkeit sicherstellen, jedoch würden Recht und Rechtsprechung in jedem Fall vorgehen. Auch könne die Anwendung von
C-5086/2019 Seite 21 Gewichtungen und Kategorien beim Benchmarking in der bestehenden Si- tuation – in der vor allem noch keine Betriebsvergleiche publiziert und wei- tere Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsermittlung erlassen worden seien sowie die Tarifstruktur unter der Annahme eines Einheitsbasisfallprei- ses nicht ausreichend differenziert sei – nach der Rechtsprechung als rechtskonform erachtet werden. Sodann habe die Vorinstanz im Betriebs- vergleich GL die Anlagenutzungskosten gemäss Verordnung über die Kos- tenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) berück- sichtigt. Laut Art. 7 VKL seien die tatsächlichen Kosten der universitären Lehre und Forschung zu ermitteln. Sofern ein genauer Ausweis der Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen trotzdem nicht möglich sei, könne eine realitätsnahe, datengestützte Abschätzung allenfalls denkbar sein. Alsdann weist das BAG daraufhin, dass mit der GDK-Datenbasis Kosten- daten von Spitälern aus anderen Kantonen vorliegen würden, deren Wirt- schaftlichkeit durch die jeweiligen Kantone nach einheitlicher Methodik ge- prüft worden seien. Schliesslich sei ein Aufschlag von Fr. 20.– für den Be- trieb der Notfallstation nicht zu beanstanden (vgl. BVGer act. 26). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Vorinstanz sei mit der Tariffestsetzung bei Fr. 9'925.– über die Parteibegehren hinausgegangen. Einerseits liege dieser Tarif Fr. 208.– über dem von der Beschwerdegeg- nerin in den Vertragsverhandlungen angebotenen Tarif von Fr. 9'717.–. An- dererseits gehe die Vorinstanz damit Fr. 5.– über das von der Beschwer- degegnerin im Festsetzungsverfahren gestellte Parteibegehren hinaus. Zur Begründung weisen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf die im Tarifrecht geltende Vertragsautonomie und auf den durch die pro- zessuale Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkten Untersuchungs- grundsatz hin sowie darauf, dass das kantonale Schiedsgericht oder Ver- waltungsgericht gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Glarus (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP-GL, GS III G/1) nicht über die Parteianträge hinausgehen dürfe (vgl. BVGer act. 1 S. 3 f.). 7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin weisen zu Recht darauf hin, dass Letztere im vorinstanzlichen Verfahren die Festsetzung der Base- rate «bei minimal Fr. 9'920.–» beantragt hat (act. 14). Ausserdem resultiert der Unterschied von Fr. 5.– lediglich aus einer Berechnungsdifferenz. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tarif von Fr. 9'925.– entspricht folglich dem
C-5086/2019 Seite 22 Antrag der Beschwerdegegnerin. Abgesehen davon richtet sich das Fest- setzungsverfahren vor der Kantonsregierung nach dem kantonalen Ver- waltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG; Art. 1 und 2 Abs. 1 Bst. a VRP-GL). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 37 Abs. 1 VRP-GL). Die Kantonsregierung trägt somit die Hauptver- antwortung für die Sachverhaltsermittlung und ist grundsätzlich nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Im Übrigen betreffen die von den Be- schwerdeführerinnen angeführten Art. 100 Abs. 3 und Art. 109 in Verbin- dung mit Art. 112 VRP-GL, wonach die Entscheidinstanz in bestimmten Konstellationen nicht über die Parteianträge hinausgehen dürfe, die Rechtsmittelverfahren vor Beschwerdeinstanzen und die öffentlich-rechtli- che Klage vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 85 VRP-GL) und sind da- her auf das Tariffestsetzungsverfahren vor dem Regierungsrat nicht an- wendbar. 8. 8.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist in der Ein- führungsphase der leistungsbezogenen Fallpauschalen (ab Januar 2012) respektive zumindest so lange der vom Bundesrat zu veröffentlichende Be- triebsvergleich zu den Fallkosten der Spitäler (vgl. Art. 49 Abs. 8 KVG) fehlt und weder konkrete gesetzliche Vorgaben zur einheitlichen Kostenermitt- lung noch zur Beurteilung der Effizienz erlassen wurden, den Tariffestset- zungsbehörden ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.4; 2014/36 E. 1.4; 2015/8 E. 4.2.6; Urteile des BVGer C-4374/2017, C-4461/2017 vom 15. Mai 2019 E. 7.1.3.3 und 8.9; C-1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 vom 6. September 2019). 8.2 Dem Fact Sheet Benchmark GDK, Austausch Kostendaten der Spitäler 2017, des Kantons Glarus ist zu entnehmen, dass der Bundesrat bisher keinen schweizweiten Betriebsvergleich angeordnet habe (vgl. act. 8.1). Das BAG hat denn auch in Zusammenarbeit mit der GDK erstmals im Jahr 2020 gestützt auf Art. 49 Abs. 8 KVG aufgrund der Datengrundlagen für das Geschäftsjahr 2018 schweregradbereinigte Fallkosten der Spitäler pu- bliziert (vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, Publikation von schwere- gradbereinigten Fallkosten im Rahmen von Artikel 49 Absatz 8 KVG, Kon- zept, Dezember 2018 [Version Dezember 2019], abrufbar unter < www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistun- gen und Tarife > Spitalbehandlung > Publikation der Fallkosten der Spitäler
Download Dokumente, abgerufen am 14.04.2022).
C-5086/2019 Seite 23 8.3 Demnach ist davon auszugehen, dass für die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren in Frage stehende Tariffestsetzung 2019 noch immer die gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchzuführenden und zu veröffentlichenden schweizweiten Be- triebsvergleiche fehlen. Folglich ist der Vorinstanz bei der Festsetzung des Tarifs für das Jahr 2019 nach wie vor ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum einzuräumen. 9. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tarif für das Jahr 2019 (noch) innerhalb dieses weiten Ermessensspielraums festgesetzt hat. 9.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Fallkosten-Be- triebsvergleich (Benchmarking) anhand der Kostendaten 2017 aus dem Austausch der Kostendaten der Spitäler der GDK vornehmen durfte (Be- triebsvergleich GL). 9.1.1 Die Vorinstanz hat die ihr vorgelegten Betriebsvergleiche der ta- rifsuisse ag, der CSS, der Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas, KPT (HSK) sowie der Preisüberwachung einander gegenübergestellt und mitei- nander verglichen. Sie kam dabei zum Schluss, dass zwar alle in Frage stehenden Betriebsvergleiche eine ausreichende Datenbasis aufweisen und die Anforderungen an die Repräsentativität erfüllen würden. Jedoch würde der sich auf die Kostendaten der GDK stützende Betriebsvergleich GL am besten den Vorgaben gemäss Gesetz und Rechtsprechung ent- sprechen, trotz geringster Anzahl einbezogener Spitäler. So sei die Wirt- schaftlichkeit der Kostendaten der Spitäler durch die jeweiligen Kantone nach einheitlichen Methoden geprüft worden. Der Betriebsvergleich GL sei transparent und erfülle die Anforderung, die Fallkosten grundsätzlich standortbezogen auszuweisen, am weitgehendsten. Er basiere auf der Kostenträgerrechnung nach ITAR_K und die Kostendaten 2017 (Jahr X-2 = Basisjahr), was im Einklang mit der Rechtsprechung stehe. Festgestellte Fehler bei den Daten seien mit den verantwortlichen Personen in den be- treffenden Kantonen korrigiert worden. Die Kosten für universitäre Lehre und Forschung als gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) seien, soweit diese nicht separat ausgewiesen seien, mittels eines Normabzuges pro As- sistenzarzt in Abzug gebracht worden. Diese Methode sei vom Bundesver- waltungsgericht als vertretbar erachtet worden. Die Abzüge für weitere ge- meinwirtschaftliche Leistungen seien überdies durch die Kantone (und teil- weise die Gemeinden), die in der Regel als Auftraggeber der GWL fungie- ren würden, vereinzelt korrigiert worden. Beim Abzug für Mehrkosten aus
C-5086/2019 Seite 24 Leistungen für zusatzversicherte Patienten enthalte der Betriebsvergleich GL einen einheitlichen Normabzug pro Austritt, was vom Bundesverwal- tungsgericht ebenfalls als vertretbar erachtet worden sei. Schliesslich wür- den die Anlagenutzungskosten nach den Vorgaben der VKL vorliegen. Demgegenüber seien in den anderen Betriebsvergleichen insbesondere der Abzug für universitäre Lehre und Forschung abhängig von der Anzahl Betten eines Spitals mittels Normabzug in Prozent der Personalkosten vor- genommen worden. Sodann sei der Abzug für Mehrkosten aus Leistungen für zusatzversicherte Patienten mittels abgestufter Normabzüge auf den Betriebskosten vorgenommen worden. Diese beiden Methoden seien vom Bundesverwaltungsgericht als problematisch gewertet worden. Im Weite- ren würden in den Betriebsvergleichen der tarifsuisse ag und der CSS Un- stimmigkeiten hinsichtlich Fallzahlen und Case Mix gegenüber ITAR_K be- stehen. Ferner enthalte der Betriebsvergleich der tarifsuisse ag auch Kos- tendaten von Leistungserbringern, deren Anlagenutzungskosten nicht nach VKL bewertet seien. Schliesslich würden die Betriebsvergleiche der HSK und der Preisüberwachung die Spitäler nur anonymisiert ausweisen, mithin die Anforderungen an die Transparenz nicht erfüllen, und keine An- gaben zu den Anzahl Fällen und zum Case Mix enthalten, weshalb diese Betriebsvergleiche nicht vertieft überprüft werden könnten. 9.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen monieren, die Vorinstanz habe ohne einlässliche und nachvollziehbare Begründung die Empfehlung der Preisüberwachung ignoriert, ist Folgendes festzuhalten. Zwar äussert sich das revidierte KVG nicht dazu, auf welcher zeitlichen Basis die benchmar- king-relevanten Betriebskosten zu bestimmen sind. Nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch beim Betriebsvergleich für das Tarifjahr X (hier: 2019) grundsätzlich auf die Kostendaten des Jah- res X-2 (hier: 2017) abzustellen, weil ein Tarif auf den neusten verfügbaren gesicherten Daten beruhen muss, Vertragsverhandlungen und Abschlüsse von Tarifverträgen grundsätzlich vor Beginn des Tarifjahres X zu erfolgen haben und in diesem Zeitpunkt erst die Ergebnisse der Rechnungsperiode X-2 vorliegen (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.5; 2014/36 E. 4.2; Urteil des BVGer C-4190/2013, C-4275/2013 vom 25. November 2014 E. 5.3.2). Die von der Preisüberwachung berechneten Benchmarks beruhen auf den Kostenda- ten der Jahre 2016 (im Vorfeld der angefochtenen Verfügung) bzw. 2018 (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) und stellen mit Blick auf die zi- tierte Rechtsprechung keine genügende Grundlage dar. Selbst wenn sich ausnahmsweise zufolge ungenügender Datenlage ein Abweichen vom Grundsatz, dass auf die Kosten des Vor-Vorjahres (X-2) abzustellen ist, rechtfertigen würde, hätte die Vorinstanz das Benchmarking 2019 der
C-5086/2019 Seite 25 Preisüberwachung gar nicht berücksichtigen können, zumal dieses erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist und im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids somit noch gar nicht vorgelegen hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht für das Tarifjahr 2019 die Kostendaten aus dem Jahr 2017 als massgeblich erklärt, womit der Betriebsvergleich der Preisüberwachung nicht weiter zu berücksichtigen war. 9.1.3 Die Vorinstanz hat sich demnach ausführlich mit den einzelnen Be- triebsvergleichen und den darin angewendeten Methoden zur Ermittlung der Datenbasis auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind nachvollzieh- bar und folgen auch den in der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz letztlich auf den (eigenen) Betriebsvergleich GL abgestellt hat. 9.2 Nachfolgend ist im Einzelnen auf die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Betriebsvergleich GL vorgebrachten Rügen einzugehen. 9.2.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Tariffestsetzung an den Empfehlungen der GDK orientiert. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Bundeskonfor- mität der GDK-Empfehlungen in Frage stellen (vgl. BVGer act. 1 S. 5 und 10), ist darauf hinzuweisen, dass diese nach der Rechtsprechung für die Kantone zwar nicht bindend sind und keine verbindliche Auslegung des Krankenversicherungsrechts enthalten. Solange bundesrechtliche Vorga- ben fehlen und sich die Empfehlungen der GDK nicht als bundesrechts- widrig erweisen, ist indes nicht zu beanstanden, wenn sich die Festset- zungsbehörde darauf abstützt (Urteil C-1319/2018, C-1439/2018, C- 1470/2018 E. 7.4.3 m.H. auf Urteil C-4374/2017, C-4461/2017 E. 6.6.10). 9.2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, dass jeder Kanton auf Basis der GDK-Empfehlungen seinen eigenen Benchmark erstelle, so- dass man weit entfernt von einem gesamtschweizerischen einheitlichen Benchmarking nach Art. 49 Abs. 8 KVG sei (vgl. BVGer act. 1 S. 6). Es trifft zu, dass beim Betriebsvergleich idealtypisch von einer Vollerhebung der Daten aller in der Schweiz im massgebenden Bereich (Akutsomatik) täti- gen Leistungserbringer auszugehen ist. Ein solcher kann aber nur sachge- recht erfolgen, wenn nach einheitlicher Methodik erhobene Daten unterei- nander verglichen werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.3 f.). Die GDK-Emp- fehlungen enthalten Grundsätze zur Herleitung der benchmarking-relevan- ten Betriebskosten. Sie gewährleisten zwar keine einheitliche Kostener- mittlung und Leistungserfassung, vermögen jedoch eine gewisse Einheit- lichkeit zu fördern (BVGE 2014/36 E. 13.2.4). Vor diesem Hintergrund und
C-5086/2019 Seite 26 aufgrund der Tatsache fehlender konkreter gesetzlicher Vorgaben zur ein- heitlichen Kostenermittlung und zur Beurteilung der Effizienz ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr (noch) zukommen- den erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum die GDK-Empfeh- lungen beigezogen hat. 9.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerinnen monieren, erst vor Bundes- verwaltungsgericht Einsicht in den vom Kanton Glarus erstellten Betriebs- vergleich erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass der Kanton Glarus mit Schreiben vom 3. April 2019 den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich die Gelegenheit einräumte, Einsicht in die detaillierten Kostendaten der GDK bzw. den Betriebsvergleich GL zu nehmen (act. 8). 9.2.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen stehe die Bildung von Benchmarking-Gruppen nach Spitalkategorien im Widerspruch zur Recht- sprechung. Ferner seien Grundlagen und Herstellung der Datenbasis nicht korrekt, wenn die Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser für die Bestimmung des GDK-Benchmarks nicht berücksichtigt, aber im Be- triebsvergleich 2019 gleichwohl miteinbezogen werden (vgl. BVGer act. 1 S. 5 und 10). 9.2.4.1 Demgegenüber hält die Vorinstanz den Ausschluss der Universi- täts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser gestützt auf die Rechtspre- chung für zulässig (BVGer act. 8 Rz. 16). Weiter führt die Vorinstanz aus, der Ausschluss der Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser erfolge erst im Rahmen der Bildung von Vergleichsmengen zum Vergleich der benchmarking-relevanten Betriebskosten und stelle sich damit unab- hängig von der Frage der ausreichenden Datenbasis. Um die Repräsenta- tivität der Datenbasis im Vergleich zur Grundgesamtheit beurteilen zu kön- nen, seien auch die Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser zu berücksichtigen. Würden die genannten Kategorien ausgeschlossen müssten die Grundgesamtheit zur Beurteilung der Repräsentativität eben- falls entsprechend angepasst werden (BVGer act. 8 Rz. 24). 9.2.4.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet es als zulässig, Universitäts- und Kinderspitäler wegen ihrer besonderen Kostenstruktur gesondert zu behandeln. Ein Ausschluss sei rechtmässig und geschehe zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen, da der Benchmarkwert damit gesenkt werde (BVGer act. 10 Rz. 22). Alsdann würden Geburtshäuser eine ganz andere Kostenstruktur aufweisen, da sie nur über eine ausreichende Betreuung durch Fachpersonal, insbesondere eine Hebamme verfügen müssen, nicht
C-5086/2019 Seite 27 aber über ärztliche Betreuung. Es fehle den Geburtshäusern die Vergleich- barkeit mit den Spitälern. Die Beschwerdegegnerin habe den Ausschluss der Geburtshäuser im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verlangt (BVGer act. 10 Rz. 23). 9.2.4.3 Das BAG weist darauf hin, dass die Anwendung Kategorien beim Benchmarking durch die Vorinstanz in der bestehenden Situation – in der vor allem noch keine Betriebsvergleiche publiziert und weitere Bestimmun- gen zur Kosten- und Leistungsermittlung erlassen worden seien sowie die Tarifstruktur unter der Annahme eines Einheitsbasisfallpreises nicht ausrei- chend differenziert seien – als vertretbar und bundesrechtskonform erach- tet werden könne (BVGer act. 26 S. 6). 9.2.4.4 Die Preisüberwachung stellt sich auf den Standpunkt, dass grund- sätzlich alle Spitalkategorien in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich bei ei- nem DRG-System gleichwertig berücksichtigt werden müssen. Begründete Kostenunterschiede seien via unterschiedliche Kostengewichte abgedeckt (BVGer act. 24 S. 7). 9.2.4.5 Nach der Rechtsprechung kann in einer Übergangsphase zum ei- nen die Tariffestsetzung gestützt auf ein Benchmarking einer repräsentati- ven Teilgruppe aller Schweizer Spitäler (Stichprobe) zulässig sein (vgl. E. 5.5.1 vorstehend). Zum anderen kann auch die Bildung von Benchmar- king-Gruppen vertretbar sein (vgl. E. 5.5.2 vorstehend). Im hier zu beurtei- lenden Fall hat die Vorinstanz in einem ersten Schritt alle Spitäler mit qua- litativ ungenügender oder nicht vollständiger Daten vom Betriebsvergleich ausgeschlossen. Von den 177 akutsomatischen Spitälern in der Schweiz im Jahr 2017 verblieben dadurch noch 114 Spitäler (inkl. Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser) in der Vergleichsgruppe. Die Vor- instanz hielt sodann tabellarisch fest, dass die Verteilung der im Betriebs- vergleich enthaltenen Spitäler, Fälle und Case Mix auf die einzelnen Spi- taltypen grundsätzlich ein repräsentatives Bild der Grundgesamtheit zeige. Die Schwankungen bei den einzelnen Typologien würden sich im vertret- baren Rahmen bewegen (act. 24 Rz. 14 Tabelle 2). Dies wird von den Be- schwerdeführerinnen an sich auch nicht in Frage gestellt. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die vorinstanzliche Vergleichsgruppe die Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser nicht enthalten dürften. Der Aus- schluss dieser Spitalkategorien erfolgte aber erst in einem zweiten Schritt und ist vom Benchmarking einer repräsentativen Vergleichsgruppe zu un- terscheiden. Die ausnahmsweise zulässige Bildung von Benchmarking-
C-5086/2019 Seite 28 Gruppen bezweckt die Festlegung differenzierter Basisfallwerte für spezi- elle Spitäler und schränkt im Ausmass der jeweiligen Kategorienbildung sowohl die Vergleichsgruppe als auch die Grundgesamtheit ein. Für die Beurteilung der Repräsentativität der Vergleichsgruppe müssen folglich die Universitäts- und Kinderspitäler sowie Geburtshäuser sowohl in der Ver- gleichsgruppe als auch in der Grundgesamtheit enthalten sein oder aber an beiden Orten ausgeschlossen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung der ausreichenden Repräsentativität der Ver- gleichsgruppe sind somit nicht zu beanstanden. 9.2.4.6 Hinsichtlich des Benchmarkings in Kategorien ist aufgrund der gel- tenden Rechtsprechung (vgl. E. 5.5.2 vorstehend) festzuhalten, dass in der für die vorliegende Tariffestsetzung noch andauernden Übergangsphase der Entscheid der Vorinstanz, die Universitäts- und Kinderspitäler sowie der Geburtshäuser vom Betriebsvergleich auszuschliessen, geschützt wer- den kann. Der Umstand, dass die genannten Spitalkategorien nicht in den Fallkostenvergleich einbezogen worden sind, wird jedoch bei der nachfol- genden Überprüfung des Perzentils zu berücksichtigen sein (vgl. Urteil C- 1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 E. 7.2.4). 9.2.5 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sodann den erheblichen Ermessensspielraum betreffend den Abzug nicht benchmark-relevanter Kosten, insbesondere der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welchen die GDK-Empfehlungen den Spitälern einräume (BVGer act. 1 S. 5 f.). Des Weiteren falle auf, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für universi- täre Lehre und Forschung im Jahr 2017 erstmals auf einem separaten Kos- tenträger ausgewiesen habe und der ausgewiesene Betrag im Vergleich zu den Vorjahren massiv höher sei. Somit müsse davon ausgegangen wer- den, dass in der Vergangenheit der Abzug für universitäre Lehre und For- schung zu tief ausgefallen sei (BVGer act. 1 S. 8 f.). 9.2.5.1 Die Vorinstanz erachtet die von ihr vorgenommene Ausscheidung der GWL als bundesrechtskonform. Ferner sei korrekt, dass die Kosten für die universitäre Lehre und Forschung in den Kostendaten 2017 erstmals auf einem separaten Kostenträger ausgewiesen worden seien und deutlich über dem in den Vorjahren vorgenommenen Normabzug von Fr. 15'000.– pro Assistenzarzt liegen würde. Es bleibe unklar, was die Beschwerdefüh- rerinnen mit dieser Feststellung bezwecken, zumal die daraus resultieren- den tieferen Fallkosten in ihrem Interesse sei (BVGer act. 8 S. 7 und 8 f.).
C-5086/2019 Seite 29 9.2.5.2 Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Art. 49 Abs. 3 KVG sind die Spitäler verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Forschung und universitären Lehre möglichst realitätsnahe zu ermitteln und transparent auszuweisen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für Forschung und universitäre Lehre ausscheiden wollen oder ei- nen normativen Abzug bevorzugen. Nicht relevant für die Ausscheidung dieser Kostenanteile ist die Höhe Leistungsvergütung, welche die Spitäler vom Kanton oder anderen Stellen erhalten, auch wenn diese Finanzie- rungsbeiträge kostenbasiert ermittelt wurden. Aufgrund der Vorgaben von ITAR_K und REKOLE® sollte ein Spital in der Lage sein, eine rechtsgenü- gliche Kostenausscheidung vorzunehmen (vgl. FANKHAUSER/RUTZ, a.a.O., S. 308 m.H. auf BVGE 2014/3 E. 6.4 ff.; BVGE 2014/36 E. 16.1.6; Urteil des BVGer C-3846/2013, C-3892-2013 vom 25. August 2015 E. 7.4.2). An- gesichts der Bedeutung und der Verbreitung, welche REKOLE® und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt haben, erscheint es nicht sinnvoll, deren Anwendbarkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorgaben gesetzes- konform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3). Ein normativer Abzug ist deshalb nur dann vorzunehmen, wenn es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingt, vom betreffenden Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten (BVGE 2014/3 E. 6.5). Dabei führe ein normativer Abzug pro Assistenzarzt nur, aber immerhin zu einer relativen Kostenwahrheit (BVGE 2014/36 E. 16.1.9). 9.2.5.3 Der Betriebsvergleich GL basiert auf den Kostenausweisen nach ITAR_K und den Kostenträgerrechnungen nach REKOLE®. Die Abzüge für Forschung und universitäre Lehre wurden grundsätzlich detailliert erhoben, soweit dies nicht möglich war, wurde ein Normabzug von Fr. 15'000.– je Assistenzarzt vorgenommen. Der Abzug für übrige gemeinwirtschaftliche Leistungen erfolgte gestützt auf die Angaben der Spitäler, wobei diese teil- weise durch die Kantone korrigiert wurden (vgl. act. 24 Rz. 11 und 17). Da- mit steht das Vorgehen der Vorinstanz zur Ausscheidung der gemeinwirt- schaftlichen Leistungen im Einklang mit der Rechtsprechung. 9.2.6 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend die GDK-Emp- fehlung 13 widerspreche Art. 10a Abs. 3 VKL (BVGer act. 1 S. 6). Überdies habe sich im schweizweiten Spitalvergleich gezeigt, dass bei der Be- schwerdegegnerin die prozentualen Anlagenutzungskosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten im Jahr 2017 mit 12 % überdurchschnittlich hoch seien (BVGer act. 1 S. 8).
C-5086/2019 Seite 30 9.2.6.1 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, dass der verwendete Be- triebsvergleich insgesamt neun Spitäler mit Anlagenutzungskosten unter 5 % und vier Spitäler mit solchen über 15 % enthalte und die GDK-Emp- fehlung 13 gar nicht zur Anwendung gekommen sei (BVGer act. 8 Rz. 16). Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus (BVGer act. 10 Rz. 28). Im Übrigen bleibe laut Vorinstanz unklar, was die Beschwerdeführerinnen mit der Feststellung der überdurchschnittlich hohen Anlagenutzungskosten der Beschwerdegegnerin bezwecke, zumal kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Anteil der Anlagenutzungskosten und der Höhe der schwe- regradbereinigten Fallkosten bestehe (BVGer act. 8 Rz. 20). 9.2.6.2 Die von der Vorinstanz angeführten Spitäler mit Anlagenutzungs- kosten unter 5 % bzw. über 15 % sind im Betriebsvergleich GL aufgelistet, wurden mithin nicht ausgeschlossen (vgl. BVGer act. 15 Beilage [USB- Stick], Tabelle «Betriebsvergleich GL»). Im Übrigen geht aus dem ange- fochtenen Beschluss (act. 23 Rz. 11 und 23) wie auch aus dem Fact Sheet Benchmark GDK (Tabelle 1; act. 6.1) hervor, dass im Betriebsvergleich GL die Anlagenutzungskosten ausschliesslich nach VKL ermittelt worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die GDK-Empfeh- lung 13 im Betriebsvergleich GL nicht zur Anwendung gelangt. Damit erüb- rigen sich Weiterungen zur Gesetzmässigkeit dieser GDK-Empfehlung. 9.2.7 Die Beschwerdeführerinnen bringen – unter Verweis auf die Betten- belegung im Jahr 2017 in der Kantonsspital Glarus AG – vor, es bestehe eine Überkapazität. Die Kosten für die Aufrechterhaltung dieser Überkapa- zität dürften nicht über das KVG mittels überhöhten Tarifen vereinnahmt werden (BVGer act. 1 S. 9). 9.2.7.1 Die Vorinstanz entgegnet, der Kanton Glarus mache der Kan- tonsspital Glarus AG keine Vorgabe zur Anzahl der anzubietenden Betten, weshalb allfällige Überkapazitäten hinsichtlich Betten nicht als gemeinwirt- schaftliche Leistungen zu qualifizieren seien (BVGer act. 8 Rz. 22). 9.2.7.2 Nach altArt. 49 Abs. 1 KVG durften Betriebskostenanteile aus Überkapazität zur Ermittlung der spitalindividuellen anrechenbaren Kosten nicht berücksichtigt werden und mussten ausgeschieden werden. Demge- genüber sind nach neuem Recht die Kostenanteile für die Aufrechterhal- tung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen auszuschei- den (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Für den sachgerechten Betriebsvergleich sind auch Kosten von Spitälern, welche die Leistungen nicht wirtschaftlich
C-5086/2019 Seite 31 erbringen, relevant. Dazu gehören auch Spitäler, die aufgrund von Überka- pazitäten unwirtschaftlich arbeiten. Im neuen Spitalfinanzierungssystem wird die Unwirtschaftlichkeit durch die Orientierung am Tarif der effizienten und günstigen Spitäler korrigiert (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.9.3 und 4.9.6). Dass im vorliegenden Fall in der Kantonsspital Glarus AG Spitalkapazitä- ten aus regionalpolitischen Gründen aufrechterhalten werden, ist weder er- sichtlich noch wird solches geltend gemacht. 9.3 In einem nächsten Schritt ist auf die Berechnung des Basisfallwerts einzugehen. Die Vorinstanz hat den Referenzwert auf Basis des 35. Per- zentils mit Gewichtung nach Anzahl Fälle des Betriebsvergleichs GL fest- gelegt. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Gewichtung nach An- zahl Fälle sowie den beim 35. Perzentil gesetzten Effizienzmassstab. 9.3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen seien die in der GDK-Emp- fehlung angebotenen Kalkulations-Methoden willkürlich, denn aus Gesetz und Rechtsprechung gehe unmissverständlich hervor, dass die Kalkulation nach Anzahl Spitäler zu erfolgen habe. Sodann hätten der Ausschluss von Spitalkategorien wie auch die unterschiedlichen Kalkulationsmethoden Auswirkungen auf den Benchmark. Schliesslich habe die Vorinstanz die Perzentil-Höhe wahllos und ohne Begründung auf dem 35. Perzentil fixiert (BVGer act. 1 S. 7 und 11 f.). 9.3.2 Die Vorinstanz führt aus, gemäss bisheriger Rechtsprechung stehe im Falle einer Einigung den Tarifpartnern und im Falle der Nichteinigung den Festsetzungsbehörden hinsichtlich Effizienzmassstab und Gewich- tung ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Das Bundesverwaltungsge- richt habe wiederholt eine Tariffestsetzung auf dem 40. Perzentil mit Ge- wichtung nach Anzahl Fälle geschützt. Die in der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung selber definierten Voraussetzungen für eine richterliche Einschränkung dieses Ermessensspielraums (konkretisierende Angaben des Verordnungsgebers, Vorliegen von Betriebsvergleichen im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG) seien weiterhin nicht erfüllt (BVGer act. 8 Rz. 10). 9.3.3 Laut Beschwerdegegnerin sei die Auswertung eines Betriebskosten- vergleichs nach Anzahl der Fälle zulässig. Die Errechnung des Bench- markwertes nach Spitälern würde zu einer starken Gewichtung von Klein- und Kleinstspitälern führen, selbst bei Ausschluss der Universitätsspitäler. Für die Errechnung nach Fällen würden auch die Unsicherheiten betreffend
C-5086/2019 Seite 32 Kliniken mit mehreren Standorten sprechen. Diese würden durch die Spi- täler und die Kantone zuweilen als ein, zuweilen als mehrere Werte in den Benchmark aufgenommen, was bei einer Errechnung nach Spital zu einer Verzerrung führe. Bei einer Errechnung nach Fällen oder Case Mix werde dieser Umstand hingegen neutralisiert. Der Benchmark nach Spitälern würde ferner der Grundlogik des Fallpauschalen-Systems widersprechen (BVGer act. 10 Rz. 31). Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, der Aus- schluss der Universitäts- und Kinderspitäler hätte eine Festsetzung auf dem 40. oder 45. Perzentil gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe sich aber für einen strengeren Effizienzmassstab entschieden, indem sie diesen auf das 35. Perzentil gelegt habe (BVGer act. 10 Rz. 37). 9.3.4 Die Preisüberwachung erachtet die Verwendung des 35. Perzentils als ein viel zu wenig strenger Massstab. Angesichts der mittlerweile vorlie- genden verschiedenen nationalen Benchmarkings mit deutlich mehr Spitä- lern sei die Anwendung eines strengeren Effizienzmassstabs dringend an- gezeigt. Sie spricht sich daher für die Verwendung des 20. Perzentils aus. Hinsichtlich der Kalkulationsmethode führt die Preisüberwachung aus, bei den stark korrelierenden Methoden «Anzahl Fälle» und «Case Mix» spiele die Grösse der im Benchmarking verwendeten Spitäler eine bedeutende Rolle, da sie die Höhe des resultierenden Benchmarkwertes beeinflusse. Dies sei nicht erwünscht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die wirt- schaftliche Effizienz eines Spitals im Wesentlichen von den Management- entscheiden der Spitalleitung für das eigene Spital abhänge und damit un- abhängig sei von dessen Fallmenge oder Case Mix. Zielführend sei daher die Kalkulationsmethode «Anzahl Spitäler», bei der jedes Spital gleichge- wichtet berücksichtigt werde (vgl. BVGer act. 24 S. 6 f.). 9.3.5 Das BAG weist darauf hin, dass die Anwendung von Gewichtungen und Kategorien beim Benchmarking durch die Vorinstanz in der bestehen- den Situation – in der vor allem noch keine Betriebsvergleich publiziert und weitere Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsermittlung erlassen wor- den seien sowie die Tarifstruktur unter der Annahme eines Einheitsbasis- fallpreises nicht ausreichend differenziert sei – von der bundesverwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung als vertretbar und bundesrechtskonform erachtet werde (BVGer act. 26 S. 6). 9.3.6 Die GDK empfahl 2012 im Übergang zur neuen Spitalfinanzierung die Festsetzung eines Benchmarks zwischen dem 40. und dem 50. Per- zentil (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vom 5. Juli 2012, Empfehlung 10). In ihren Empfehlungen von 2015 und 2018 verzichtete sie
C-5086/2019 Seite 33 auf eine zahlenmässige Empfehlung zum Perzentil. Inzwischen sei die «AG Wirtschaftlichkeitsprüfung» beauftragt worden, eine Empfehlung be- treffend Quantil (Anmerkung Gericht: Quantile gehören zu den Lagemas- sen, mit denen angegeben werden kann, in welchen Bereichen der Mess- skala die Beobachtungseinheiten zu liegen kommen [vgl. THOMAS BENE- SCH, Schlüsselkonzepte zur Statistik, 2013, S. 25–28]), bei welchem der Benchmark zu setzen sei, auszuarbeiten (GDK-Empfehlungen vom 25. Juni 2015, S. 11; GDK-Empfehlungen vom 1. März 2018, S. 14). Im Weiteren empfiehlt die GDK, der Benchmark sei so zu setzen, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet werde. Ferner könnten die schwe- regradbereinigten Fallkosten der Spitäler beim Fallkostenvergleich unge- wichtet, fallgewichtet oder nach Case Mix gewichtet werden, wobei die Art der Gewichtung umso mehr an Bedeutung gewinne, je weniger Spitäler in den Vergleich einbezogen würden (GDK-Empfehlungen 2018 Empfeh- lung 12 mit dem Hinweis, dass die AG Wirtschaftlichkeitsprüfung beauf- tragt sei, anhand konkreter Kostendaten eine Empfehlung zur bevorzugten Methodik zu erarbeiten). 9.3.7 Seit Einführung der neuen Spitalfinanzierungsordnung wird die obli- gatorische Krankenpflege im stationären Bereich ausschliesslich durch die leistungsbezogenen Pauschalabgeltungen finanziert. Mit Blick auf diesen Systemwechsel könnte ein allzu strenger Effizienzmassstab – insbeson- dere in der Einführungsphase – die Finanzierung systemnotwendiger Spi- täler und damit die Versorgungssicherheit gefährden (vgl. BVGE 2014/36 E. 10.2.4). Bei einem zu grosszügigen Effizienzmassstab könnten für die günstigsten Spitäler daher unangemessene Gewinnmargen resultieren, was zu vermeiden ist (vgl. BVGE 2014/36 E. 10.2.5). In BVGE 2015/8 wurde sodann aufgezeigt, dass je nach gewählter Benchmarking-Methode der Wert des Perzentils X erheblich variiert. Wesentlich ist beispielsweise, ob Universitätsspitäler und/oder sehr kleine Spitäler und Geburtshäuser in den Vergleich einbezogen oder ausgeschlossen werden (E. 4.2.6), und ob das Perzentil X ausgehend von der Anzahl Spitäler, der Anzahl Fälle oder des Case Mix (Kostengewicht aller Fälle) bestimmt wird. Die Bestimmung eines Perzentils X allein sagt deshalb noch wenig darüber aus, wie streng der Effizienzmassstab tatsächlich gesetzt wird. Daher ist, wie das Bundes- verwaltungsgericht in BVGE 2015/8 weiter erkannt hat, für die (zukünftige) Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG nicht nur vorauszusetzen, dass gesamtschweizerische Vergleiche der nach einer einheitlichen Methode ermittelten schweregradbereinigten Fall- kosten vorliegen, sondern auch die Festlegung des Benchmarks aufgrund
C-5086/2019 Seite 34 einer einheitlichen Methode erfolgt, wobei es primär Aufgabe des Verord- nungsgebers ist, entsprechende Vorgaben zu erlassen (BVGE 2015/8 E. 4.3-4.3.4 m.H.). Einstweilen ist den Tarifparteien und Kantonen mangels hinreichend konkreter bundesrechtlicher Vorgaben ein weiter Spielraum hinsichtlich des Effizienzmasstabs und der Gewichtung einzuräumen (vgl. Urteile C-1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 E. 7.4.1; C-4374/2017, C-4461/2017 E. 8.9). 9.3.8 In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht unter Be- rücksichtigung dieses weiten Ermessens Tariffestsetzungen auf dem 40. Perzentil der schweregradbereinigten Fallkosten (vgl. BVGE2014/36), auf dem 40. Perzentil mit Gewichtung nach Anzahl Fällen (vgl. Urteil C- 4374/2017, C-4461/2017) sowie auf dem 45. bzw. 40. Perzentil mit Ge- wichtung nach dem Case Mix (Urteil C-1319/2018, C-1439/2018, C- 1470/2018) geschützt. 9.3.9 Angesichts der Tatsache, dass für die hier in Frage stehende Tarif- festsetzung im Jahr 2019 nach wie vor weder schweizweite Betriebsver- gleiche im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG noch verbindliche Vorgaben zur Benchmarking-Methode vorliegen, bleibt nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Tariffestsetzung auf dem 35. Perzentil mit Gewichtung nach Anzahl Fällen ihr erhebliches Ermessen nicht überschritten hat. 9.4 Weil die Kantonsspital Glarus AG eine Notfallstation betreibt, hat die Vorinstanz zum Referenzwert inklusiv Teuerung einen Zuschlag von Fr. 20.– addiert. Sie führt aus, mit dieser Preisdifferenzierung könnten Un- terschiede im Leistungsauftrag, die massgebliche und in der Tarifstruktur nicht berücksichtigte Mehrkosten auslösen, berücksichtigt werden. Ferner habe die Kantonsspital Glarus AG gemäss der Glarner Spitalliste Akutso- matik 2012 Version 2015.2 eine Notfallstation zu betreiben. 9.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der aufgerechnete Zuschlag von Fr. 20.– auf den Basisfallpreis widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Fallpauschalen hätten vollkostenorientiert zu sein. Folgerichtig seien die Kosten für den Betrieb der Notfallstation im ITAR_K enthalten und würden somit in die kalkulatorischen Kosten des Spitals einfliessen. Die Aufrechnung einer an sich zu kleinen oder schlecht ausgelasteten Notfallstation dürfe nicht über das KVG abgeholten werden (BVGer act. 1 S. 12).
C-5086/2019 Seite 35 9.4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie eine zu kleine oder schlecht ausgelastete Notfallstation aufrechterhalte. Es spiele ferner auch keine Rolle, da der Zuschlag von Fr. 20.– normativ berechnet worden sei. Hinzu komme, dass die einzige Notfallstation im Kanton Glarus auch dann nicht geschlossen werden könnte, wenn sie zu klein wäre. Namentlich die Bewohner von Glarus und Glarus Süd seien dringend darauf angewiesen, da sie zu den nächsten Notaufnahmen sehr weite Wege auf sich nehmen müssten (BVGer act. 10 Rz. 39). 9.4.3 Die Preisüberwachung spricht sich gegen einen Zuschlag für die Not- fallstation aus. Die Kosten für den Betrieb derselben seien im ITAR_K ent- halten und würden somit in die kalkulatorischen Kosten des Spitals einflies- sen. Ausserdem seien berechtigte Kostenunterschiede in der Tarifstruktur abzubilden (BVGer act. 24 S. 2). 9.4.4 Das BAG weist darauf hin, dass gemäss BVGE 2014/36 ein Auf- schlag von Fr. 20.– für den Betrieb der Notfallstation nicht beanstandet worden sei (BVGer act. 26 S. 8). 9.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Differenzierung der Tarife zwischen Spitälern mit und ohne Notfallstation auseinandergesetzt (BVGE 2014/36 E. 21). Um Notfälle versorgen zu können, benötigt ein Spi- tal erhöhte Flexibilität und dauernd freie Aufnahmekapazitäten. Spitäler ohne Notfallstation müssen demgegenüber keine organisatorischen Vor- kehren für dringende Fälle treffen. Stationäre Behandlungen bei einem me- dizinischen Notfall sind OKP-Pflichtleistungen, und deren Kosten sind durch die Fallpauschalen abzugelten. Die Ausscheidung der Kosten stati- onärer Notfallbehandlungen als gemeinwirtschaftliche Leistungen wäre da- her grundsätzlich nicht sachgerecht. Durch die Fallpauschalen abzugelten sind auch Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass Spitäler mit entspre- chendem Leistungsauftrag ihre Organisation darauf ausrichten müssen, auch medizinische Notfälle versorgen zu können (Urteil des BVGer C- 2290/2013, C-3619/2012 vom 16. Juni 2015 E. 7.3). 9.4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen entspricht der von der Vorinstanz vorgenommene Zuschlag von Fr. 20.– zum Referenzwert der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen ihre Einwände nicht substantiiert. Sodann ist davon auszugehen, dass die hier massgebliche Tarifstruktur SwissDRG 8.0 ungenügend zwischen Notfallbehandlungen und Elektivbehandlungen differenziert (vgl. dazu Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter
C-5086/2019 Seite 36 SwissDRG vom 1. Juni 2018 Ziff. 3.8, wonach die notfallmässige Auf- nahme eines Patienten keinen Einfluss auf die Gruppierung eines Falls in eine bestimmte SwissDRG-Fallgruppe habe, < www.swissdrg.org > Akut- somatik > Archiv SwissDRG System 8.0/2019 >, abgerufen am 14.04.2022). Infolgedessen würden Spitäler, welche ausschliesslich Elek- tivbehandlungen anbieten, systematisch privilegiert. Nach dem Gesagten bedeutet der Entscheid der Vorinstanz, im Fall der Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von Fr. 20.– zum Referenzwert zu addieren, keinen sys- temwidrigen Eingriff in die Tarifstruktur und ist nicht zu beanstanden. 9.5 Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass der von der Vor- instanz festgesetzte Basisfallpreis von Fr. 9'925.– jenseits der von den Be- schwerdeführerinnen für das Jahr 2019 schweizweit (exkl. Universitäts-, Kinder- und Spezialkliniken) verhandelten und definitiv festgesetzten Ba- sisfallpreise von durchschnittlich Fr. 9'402.55 liege. Die vorinstanzliche Festsetzung überzeuge auch nicht im Vergleich zum genehmigten Tarifver- trag zwischen der HSK und der Kantonsspital Glarus AG mit einem Tarif von Fr. 9'710.– (BVGer act. 1 S. 12). 9.5.1 Hierzu hält die Vorinstanz einerseits fest, dass im Fall einer Einigung zwischen den Tarifpartnern aufgrund des Verhandlungsprimats auch ihnen ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen sei. Anderseits seien zum Genehmigungszeitpunkt die Kostendaten aus dem Austausch der Kostendaten der GDK für das Tarifjahr 2019 noch nicht vorgelegen, wes- halb die Vorinstanz die Wirtschaftlichkeit auf Basis der Kostendaten des Jahres 2016 sowie der Teuerung in den Jahren 2017 und 2018 überprüft habe. Der entsprechende Basisfallpreis (inkl. Zuschlag für die Notfallsta- tion von Fr. 20.–) habe Fr. 9'770.– betragen. Der vereinbarte Tarif sei ledig- lich 0.6 % davon abgewichen, weshalb er vom Regierungsrat auch geneh- migt worden sei (BVGer act. 8 Rz. 27). 9.5.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Höhe des bei Fr. 9'925.– festgesetzten Basisfallpreises damit zu tun, dass einerseits die Kosten in den Spitälern stark gestiegen seien. Andererseits zeigen die im- mer besseren und transparenter ausgewiesenen Kosten, dass die derzei- tigen Durchschnittstarife für stationäre Aufenthalte mitnichten kostende- ckend seien. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht in Urteil C-1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 Basisfallwerte von Fr. 9'920.– (2012) und Fr. 9'851.– (seit 2013) geschützt habe (BVGer act. 10 Rz. 6 und 41 f.).
C-5086/2019 Seite 37 9.5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen können die ge- nannten Tarife nicht direkt miteinander verglichen werden. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim zwischen der HSK und der Kantonsspital Glarus AG geltenden Tarif um einen verhandelten Tarif han- delt, welcher alsdann gestützt auf Kostendaten des Jahres 2016 (und nicht den im vorliegenden Fall massgeblichen Kostendaten 2017) geprüft und genehmigt worden ist. Des Weiteren beruht der vorliegend gerichtlich über- prüfte Basisfallwert auf einem repräsentativen Betriebsvergleich mit Fall- kosten von 98 Spitälern. Überdies ist anzumerken, dass die Betriebsver- gleiche der Beschwerdeführerinnen sowie der tarifsuisse ag beim 35. Perzentil mit Gewichtung nach Anzahl Fällen oder Case Mix leicht hö- here Basisfallwerte aufweisen (vgl. act. 24 Rz. 11 Tabelle 1). Ein Betriebs- vergleich unter Einschluss der Universitäts- und Kinderspitäler sowie Ge- burtshäuser hätte gar zu noch höheren Basisfallwerten geführt (vgl. BVGer act. 8 Rz. 16 Tabelle 1 und Rz. 24 Tabelle 3). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz festge- setzte Basisfallwert für stationäre akutsomatische Behandlungen in der Kantonsspital Glarus AG von Fr. 9'925.– ab 1. Januar 2019 noch innerhalb des weiten Ermessensspielraums liegt, welcher der Kantonsregierung in der Übergangsphase der leistungsbezogenen Fallpauschalen zuzugeste- hen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende, anwaltlich vertre- tene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist die Entschädigung aufgrund
C-5086/2019 Seite 38 der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie der Synergien aus dem gleichzeitig geführten Parallelverfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen) angemes- sen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 12. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).
C-5086/2019 Seite 39 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen in der Höhe von Fr. 6’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rin, die Vorinstanz, das BAG, die Preisüberwachung und die tarifsuisse ag.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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