B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-507/2019
Urteil vom 10. September 2020 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 6. Dezember 2018.
C-507/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist geschieden und Mutter eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Soh- nes (Jg. 1991). Sie ist ausgebildete Malerin und arbeitete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) mit Unterbrüchen von März 1986 bis De- zember 1989 sowie von Juli 2004 bis Dezember 2009 als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kan- tons B._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 12. Februar 2019, [act.] 1, 4 und 11, S. 2). B. B.a Die Versicherte war zuletzt in einem Teilzeitpensum als Verkäufe- rin/Farbmischerin in einem Fachgeschäft für Farben tätig gewesen, bevor sie sich wegen einer seit dem 28. April 2010 bestehenden Arbeitsunfähig- keit im November 2010 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfol- gend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete (act. 4 - 9). B.b Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2013 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für ange- passte leichte und ungelernte Tätigkeiten wäre es ihr möglich, ein Einkom- men von mindestens Fr. 26'692.- zu erzielen. Daraus resultiere für den Er- werbsteil ein ungewichteter Invaliditätsgrad von (maximal) 15.71 %, und gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 50 % ein Invaliditätsgrad im Erwerbs- bereich von gerundet 8 %. Nachdem laut Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. September 2013 im Haushaltsbereich keine we- sentlichen Einschränkungen bestünden, könne von einer Abklärung im Haushalt der Versicherten abgesehen werden. Da der Gesamtinvaliditäts- grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (act. 97). B.c Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7060/2013 vom 23. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 18. November 2013 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer
C-507/2019 Seite 3 Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver- fügung an die Vorinstanz zurückwies (act. 103, S. 2 - 24). B.d Am 28. August 2017 erstatteten die von der IV-Stelle mit der polydis- ziplinären (internistischen, onkologischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung beauftragten Fachärzte der C._______ AG ihr Gutachten (nachfolgend: Gutachten). In ihrer interdisziplinären Kon- sensbeurteilung kamen die Spezialisten zum Schluss, dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe als Folge der chronischen Fatigue und der psychiatrischen Diagnose eine Arbeitsfä- higkeit von 35 % ab Juli 2013. Der Versicherten sollte es dabei möglich sein, vermehrt – das heisst spätestens nach 1 Stunde – Pausen einzule- gen. Die körperliche Belastung sei aufgrund der Lymphknotenentfernung rechtsseitig auf 5 kg beschränkt. Die Tätigkeit sollte auch wechselbelas- tend sein, und eine sitzende Tätigkeit von mehr als 90 Minuten sei nicht zumutbar. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs sei nicht mit einer signifikanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Überdies seien auch berufliche Eingliederungsmassnahmen wenig sinnvoll, da es sich um ein Leiden handle, das durch Willensanstrengung nicht überwindbar sei (act. 130, S. 2
C-507/2019 Seite 4 B.g Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, ab April 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen, und zwar in Abweichung vom onkologischen Gutachten, wel- ches eine maximale Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiere. Da es sich um einen Tumor handle, und offenbar eine Chronifizierung eingetreten sei, könne eine Teilarbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden; diese könne aber keinesfalls 50 % überschreiten. In Anwendung des bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechts zur gemischten Methode ergebe sich gestützt auf einen Einkommensvergleich eine Einschränkung von 15.71 % für den Er- werbs- und eine solche von 17 % für den Haushaltsbereich, womit ein Ge- samtinvaliditätsgrad von 16 % für diese Zeit resultiere. In Anwendung des ab 1. Januar 2018 geltenden Rechts ergebe sich für den erwerblichen Be- reich eine Einschränkung von 58.97 % und für den Bereich des Haushalts eine solche von 14 %. Unter Berücksichtigung des je 50%igen Anteils der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von insge- samt 36 % (act. 142). B.h Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, mit Eingabe vom 10. September 2018 Einwand mit den Anträgen, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Vorbe- scheid aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (act. 145, S. 1 - 12). B.i Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wies die nunmehr zuständige IV- Stelle für Versicherte im Ausland den Einwand und damit auch das Leis- tungsbegehren der Versicherten ab. Zur ergänzenden Begründung führte sie aus, der RAD habe in seinem Bericht vom 5. September 2017 schlüssig dargelegt, weshalb die Beurteilung im onkologischen Teilgutachten (Ar- beitsfähigkeit von 35 %) nicht haltbar sei. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Auch wenn aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht von der gutachterlichen Beurteilung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit abgewichen werden müsse, verliere das Gut- achten dadurch nicht seinen Beweiswert. Hinsichtlich der vorgenommenen Methodenwahl und der Unterscheidung in eine Phase bis 31. Dezember 2017 und eine solche ab 1. Januar 2018 verweise sie auf das IV-Rund- schreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. Ja- nuar 2018 und die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundes-
C-507/2019 Seite 5 gerichts. Die von der Rechtsvertreterin vorgebrachten Gründe für einen lei- densbedingten Abzug seien nicht stichhaltig, und der Abklärungsbericht für den Haushalt vom 20. Dezember 2017 erfülle sämtliche rechtlichen Krite- rien (act. 151). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1. 1.1 Es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei ab 28. April 2011 bis zum 31. Dezember 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 1.2 Es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 28. April 2011 mindestens eine Viertel-Invaliden- rente auszurichten. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen und es sei eine erneute Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Einschränkungen in der Haushaltsführung vor- zunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen sei.» D. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz – unter Ver- weis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle – den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 6).
C-507/2019 Seite 6 E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut (BVGer act. 7). F. Nachdem die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zu einer Replik (BVGer act. 8) keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin ist zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit worden (vgl. Sachverhalt, Bst. E hievor); auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2018 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit
C-507/2019 Seite 7 Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Dezember 2018) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind indes Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
C-507/2019 Seite 8 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [act. 11, S. 2]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
C-507/2019 Seite 9 nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.6 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen die Fatigue und weite- ren Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesund- heitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach
C-507/2019 Seite 10 den Standardindikatoren nicht zulässig (Urteil des BGer 8C_350/2017 [SVR 2018 IV Nr. 31] E. 5.3; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4). 5.7 Das Bundesgericht anerkennt die Cancer-related Fatigue als eigen- ständiges Krankheitsbild, wenngleich sie noch nicht Eingang in die ICD ge- funden hat. Es bestehen aber gemäss Bundesgericht von der Fatigue Coa- lition definierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD-10: G93.3) ab, das als unklares Beschwerdebild gilt (BGE 139 V 348 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. KASPAR GERBER, Psychosomatische Lei- den und IV-Rentenanspruch, 2018, S. 112 Fn. 528). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine diagnos- tizierte Cancer-related Fatigue in jedem Fall invalidisierend ist. Vorausge- setzt ist immer, dass durch diese Erkrankung die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit beeinträchtigt wird. Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist es – grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätio- logie – massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des BGer 8C_391/2015 vom 11. August 2015 E. 3.3). Es gibt auch bei der Cancer-related Fatigue keine Korrelation zwischen gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (Urteil des BGer 9C_799/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des BVGer C- 2364/2017 vom 11. April 2019 E. 8.5.1). 5.8 5.8.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung auf der Grundlage des strukturierten Beweisver- fahrens bildet eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 5.8.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren
C-507/2019 Seite 11 eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5.8.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender trifft einerseits die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob sich die Ärzte an die massgebenden normativen Rahmenbe- dingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Anderseits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl. auch ANDREAS TRAUB, BGE 141 V 281 - Auswirkungen des Urteils auf wei- tere Fragestellungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kie- ser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff. 3.3.3). Vielmehr ist zu fragen, ob die funktio- nellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben wi- derspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit nur dann erbracht ist, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis- themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge- samtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen,
C-507/2019 Seite 12 was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 143 V 418 E. 6 S. 427). In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indika- toren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Akten- auszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzel- nen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen me- dizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktio- nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361 E. 4.3 m.w.H.). Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten verletzt Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, in Abwei- chung zum onkologischen Teilgutachten, welches eine maximale Arbeits- fähigkeit von 35 % attestiere, gehe sie von einer Teilarbeitsunfähigkeit von maximal 50 % aus, da es sich um einen Zustand nach Tumor handle und offenbar eine Chronifizierung eingetreten sei. Aus versicherungsmedizini- scher Sicht komme zumindest für einen Teil der Müdigkeit der Can- nabiskonsum in Betracht. Eine Cannabisabstinenz sei unabdingbar, zumal hierdurch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsaufgaben seit April 2011 zu 17 % respektive ab Mai 2017 zu 14 % eingeschränkt sei. Beim Einkommensvergleich sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Jahre 2007 - 2009 abzustellen; aufindexiert auf das massgebliche Jahr 2011 resultiere ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 31’667.-. Für die Zeit ab April 2011 resultiere eine Er-
C-507/2019 Seite 13 werbseinbusse von 16 % respektive unter Berücksichtigung des Haus- haltsanteils ein Invaliditätsgrad von total 16 %. Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2018 bei der Anwendung der gemischten Methode zu beach- tenden Gesetzesänderung resultiere für den Erwerbsbereich eine Ein- schränkung von 58.97 % respektive unter Berücksichtigung des Haushalts- anteils ein Invaliditätsgrad von total 36 %. Die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug seien nicht gegeben. Entgegen der von der Rechtsvertreterin in ihrem Einwand vorgebrachten Argumentation habe der RAD in seinem Bericht vom 5. September 2017 schlüssig dargelegt, wes- halb die onkologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (35 %) nicht haltbar sei. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen. Das Gutachten verliere nicht seinen Beweiswert, auch wenn von der gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht abgewichen werden müsse. Entge- gen der Argumentation der Beschwerdeführerin halte sie daran fest, dass der Einkommensvergleich für die Phase bis 31. Dezember 2017 nach bis- herigem Recht und für die Zeit ab 1. Januar 2018 nach neuem Recht vor- zunehmen sei, zumal dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesrechtli- chen Rechtsprechung und der einschlägigen Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung (IV-Rundschreiben Nr. 372) stehe. 6.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe für eine Abweichung vom interdis- ziplinären Administrativgutachten seien absolut willkürlich und es sei im Einklang mit dem Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % aus- zugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz belaufe sich das (in- dexierte) Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 32’126.75. Nachdem die Beschwerdeführerin auch in einem Pensum von 35 % in einer ange- passten Tätigkeit zusätzlichen Einschränkungen unterworfen sei, erweise sich insbesondere auch mit Blick auf die Polymorbidität (Vielzahl der Diag- nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), das Alter sowie den geringen Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug von 25 % als sachgerecht und angemessen. Darüber hinaus seien die im Haushaltsbericht vom 20. Dezember 2017 zugestandenen Einschränkungen zu tief angesetzt. Insgesamt resultiere im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 65 % respektive eventualiter von mindestens 25 %. In Bezug auf das Er- werbspensum sei zu beachten, dass die Sollarbeitszeit gemäss Kumula- tivjournal der Arbeitgeberin 23.75 Stunden pro Woche betrage, was bei ei- ner 41-Stundenwoche einem Arbeitspensum von 60 % entspreche. Dem- nach sei die Rentenbemessung auf der Grundlage eines Anteils von 60 %
C-507/2019 Seite 14 beim Erwerb sowie eines Anteils von 40 % im Aufgabenbereich durchzu- führen. In Anwendung der von ihr dargelegten Kriterien resultiere für die Zeit vom April 2011 bis Ende Dezember 2017 ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie für die Zeit ab
Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 7.1 Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostizierte mit Bericht vom 20. Juli 2010 ein depressives Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) bei Trennungsproblematik sowie einen Zustand nach Brustoperation bei Brustkrebs. Ferner führte er aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch begrenzt affektlabil und an- triebsgemindert sei (act. 6, S. 15). 7.2 In einem Bericht vom 28. Juli 2010 hielt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie, spezielle Schmerztherapie sowie Chirotherapie/Sportmedi- zin, als Diagnosen eine Lumboischialgie links, ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, eine Spondylolisthese L 5/S 1 (Meyerding Grad I), eine Tendinitis trochanterica, eine Hüftdysplasie beidseits, eine leichte Coxarth- rose beidseits, einen Ganzkörperschmerz, ein Mammakarzinom, eine Schlafstörung, Stress, ein Burn-out sowie segmentale Funktionsstörungen L 2 - 5 fest (act. 6, S. 14). 7.3 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 17. September 2010 bis 8. Oktober 2010 hielten die verantwortlichen Ärzte des Rehazentrums G._______, (...), als Diagnosen ein Mammakarzinom rechts (ED 04/2010; ICD-10 C 509), eine Rekonvaleszenz nach kombinierter Behandlung (ICD- 10 Z 547), Narbenschmerzen Axilla und Mamma rechts (ICD-10 L 905) so- wie Knochen- und Gelenkschmerzen (ICD-10 M 255) fest. In ihrer Beurtei- lung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Versicherte aus gynäkologi- scher (onkologischer) Sicht ihre bisherige Tätigkeit, unter Berücksichtigung der onkologischen Erkrankung und des Risikos eines sekundären Arm- lymphödems nach Radiatio während drei bis weniger als sechs Stunden täglich ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären prinzipiell leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im zeitweisen Wechsel zwischen Stehen und Gehen sowie überwiegend im Sitzen, ohne schweres
C-507/2019 Seite 15 Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne einseitige Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, extremen Temperatur- schwankungen, Vibrationen und Erschütterungen, über sechs Stunden zu- mutbar (act. 6, S. 1 - 10). 7.4 Mit Bericht vom 27. Juli 2011 führte Dipl.-Psych. H._______ aus, er schätze die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit langfristig als „nicht belastbar“ ein. In einer angepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltun- gen und mit nur leichten Lasten schätze er die Arbeitsfähigkeit langfristig als sehr gut ein. Aktuell und mittelfristig sei die Beschwerdeführerin zwar noch nicht gut belastbar, nach einer Umschulung in einen ihren Ressour- cen entsprechenden Beruf in einer kreativen Tätigkeit sollte sie zumindest wieder so belastbar sein, dass sie einer halbtägigen Tätigkeit nachgehen könne (act. 23). 7.5 RAD-Ärztin Dr. med. D._______ kam in ihrer vorläufigen Beurteilung vom 22. September 2011 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Malerin wegen der starken Belastung des rech- ten Armes nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste, körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit, ohne einseitige Zwangshaltungen des Oberkörpers, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, extremen Temperatur- schwankungen, Vibration und Erschütterungen, sowie ohne Schichtdienst sei medizinisch-theoretisch perspektivisch vollzeitig und ab sofort im Um- fang von 50 % zumutbar (act. 30). 7.6 Nach einem stationären Aufenthalt vom 17. Januar 2011 bis 19. April 2011 hielten die verantwortlichen Ärzte des Universitätsklinikums I., Abteilung psychosomatische Medizin und Psychotherapie, als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.21) sowie ein Mammakar- zinom rechts (ICD-10 C 50) fest. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung kamen sie zum Schluss, dass während der stationären Behandlung eine deutliche körperliche und psychische Stabilisierung habe erreicht werden können. Die körperlichen Beschwerden seien erheblich zurückgegangen und auch psychisch hätten die Hoffnungslosigkeit und die Angst vor der Zukunft deutlich gemildert werden können. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Belastbarkeit allerdings noch eingeschränkt und daher noch bis Ende April 2011 krankgeschrieben (act. 33, S. 2 - 5). 7.7 RAD-Ärztin Dr. med. D. hielt in einer zusammenfassenden Be- urteilung vom 23. Dezember 2011 fest, dass bei der Beschwerdeführerin
C-507/2019 Seite 16 im April 2010 ein Brustkrebs (rechts) sowie am 14. April 2011 eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung diag- nostiziert worden seien. Der Beschwerdeführerin sei die erlernte Tätigkeit als Malerin sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Farbverkauf nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei ihr eine angepasste Tätigkeit gemäss dem umschriebenen Leistungsprofil perspektivisch vollzeitig und ab sofort im Umfang von mindestens 50 % zumutbar (act. 48). 7.8 Nach einem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik J._______ vom 25. Januar 2012 bis 15. Februar 2012 hielten die Ärzte im Wesentlichen fest, die medizinische Trainingstherapie habe zu einer Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des subjektiven Befindens geführt. In- folge der in der angestammten Tätigkeit bestehenden Hebebelastungen könne sie diese nicht mehr ausüben. Für leichtere bis maximal mittel- schwere körperliche Tätigkeiten sei sie demgegenüber vollschichtig leis- tungsfähig (Bericht vom 22. Februar 2012, act. 87, S. 11 - 17). 7.9 Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemein-, Notfall- und Sozialme- dizin, diagnostizierte – nach Prüfung der Akten und Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – in ihrem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung verfassten Bericht vom 11. März 2013 eine somatoforme Schmerzstörung, aktuell eine Abhängigkeit von Ha- schisch, bei in der Jugend bestandener Polytoxikomanie, einen bösartigen Tumor der rechten Brustdrüse, ein geringgradiges Lympheödem des rech- ten Armes ohne Funktionsdefizit, rezidivierende Lumbalgien bei Wirbelsäu- lenfehlstatik sowie degenerativen Veränderungen mit leichtem Funktions- defizit ohne Wurzelreizsymptomatik, Cervicobrachialgien bei Bandschei- benvorwölbungen sowie deutlichen degenerativen Veränderungen mit leichtem Funktionsdefizit, eine Gonalgie rechts ohne Funktionsdefizit so- wie einen Hüftgelenksverschleiss beidseits bei dysplastischer Hüfte ohne Funktionsdefizit. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankungen Tätig- keiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufigem Bücken nicht zu- zumuten seien. Unzumutbar seien überdies Arbeiten mit Hitzeeinwirkung auf den rechten Arm, mittelschweres bis schweres Heben und Tragen rechtsseitig, stetige Arbeiten auf Augenhöhe sowie über Kopf, kniende und hockende Tätigkeiten, Tätigkeiten in und ebenem Gelände sowie solche mit Nähe zu abhängig machenden Substanzen. Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils seien der Beschwerdeführerin «leichte Frau- entätigkeiten» in vollem zeitlichen Umfang zumutbar. Eine Besserung des Leistungsvermögens sei nicht zu erwarten (act. 91, S. 15 - 26).
C-507/2019 Seite 17 7.10 Dr. med. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diag- nostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2013 eine somatoforme Schmerzstörung, bei Zustand nach Mammakarzinom. Ferner führte er aus, aufgrund der per- sönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sei eine schwere depres- sive Störung auszuschliessen. Die Patientin wirke affektiv ausgeglichen und gut schwingungsfähig. Anzunehmen sei eine anhaltende private und berufliche Belastungssituation, welche zu einer vermehrten Somatisierung führe. Die weitere ambulante psychiatrische Behandlung sei ausreichend. Es ergäben sich eine Reihe von qualitativen Leistungseinschränkungen, welche vorwiegend ins gynäkologische Fachgebiet gehörten und durch die Mammakarzinom-Operation begründet seien. Diese umfassten Tätigkeiten mit Zwangshaltungen oder schwerem Heben oder Tragen. Von neurolo- gisch-psychiatrischer Seite könnten «körperlich leichte bis punktuell mittel- schwere Frauenarbeiten» vollschichtig verrichtet werden (act. 91, S. 2 - 14). 7.11 Dr. med. M. führte mit Bericht vom 12. September 2013 aus, aufgrund der durchgeführten Untersuchung könne eine entzündliche Er- krankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit hoher Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden. Die von der Patientin vorgetragene Schmerzsymptomatik sei ausschliesslich auf ein ausgeprägtes Fibromyal- giesyndrom bei positiven Tender-Points zurückzuführen. Die massiven Ganzkörperschmerzen liessen derzeit eine Fortsetzung der beruflichen Laufbahn nicht zu. Das Krankheitsbild der Fibromyalgie sei therapeutisch schlecht zugänglich. Neben physikalischen Massnahmen könne parallel eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum versucht wer- den (act. 92). 7.12 In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30. September 2013 hielt RAD-Ärztin Dr. med. D._______ fest, aus versicherungsmedizi- nischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit ab Mai 2011 medizinisch-theo- retisch in einem 50 %-Pensum zumutbar. Im Juni 2011 sei die Arbeitsfähig- keit wegen des Eingriffs an der linken Brust vorübergehend unterbrochen gewesen. Im weiteren Verlauf habe die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit immer bei mehr als 50 % gelegen (act. 93, S. 1 - 11). 7.13 In einem zuhanden der IV-Stelle des Kantons B._______ erstellten Bericht vom 22. November 2016 führte Dr. med. F._______ aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronische Schmerzpatientin,
C-507/2019 Seite 18 und es bestünden sowohl körperliche wie auch psychische Beeinträchti- gungen. Die Situation habe sich verschlechtert durch den Zustand nach Mammakarzinom-Erkrankung. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit er- fordere nach seiner Überzeugung eine längere Beobachtung der Be- schwerdeführerin mit Beurteilung der körperlichen und psychischen Res- sourcen (act. 111, S. 1 - 16). 7.14 Dr. med. N., Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburts- hilfe, führte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2016 (Datum Posteingang) zuhanden der IV-Stelle aus, aufgrund der Folgen des Mammakarzinoms respektive der Beschwerden im Bereich der rechten Brust und der Schwell- neigung des rechten Armes bestehe eine geringere Belastbarkeit. Die bis- herige berufliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumut- bar (act. 112, S. 2 - 6). 7.15 Mit Bericht vom 7. Dezember 2016 hielt Dr. med. O. fest, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Fatigue-Syndrom mit entsprechenden Symptomen wie Tagesmüdigkeit und Abgeschlagenheit, was zu einer depressiven Stimmung führe (act. 113, S. 3). 7.16 In ihrem polydisziplinären (internistischen, onkologischen, orthopädi- schen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten vom 28. August 2017 hielten die Spezialisten der C._______ AG als Diagnosen mit Ein- schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.40), eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0), Lumbalgien bei Spondylisthesis Meyerding Grad I L 5 /S 1, eine tumor- assoziierte Fatigue bei Status nach Mammakarzinom, ein invasiv duktales Mammakarzinom (ED 4/2010), eine brusterhaltende Therapie und Lym- phadenektomie, eine adjuvante Radiatio 7-8/2010, Schmerzen im Bereich Arm/Schulter/Thorax rechts sowie eine Schwellung (Lymphödem) im Be- reich des rechten Arms und der rechten Hand fest. 7.16.1 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Juli 2017 führte Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei während des knapp eineinhalb Stunden dau- ernden Untersuchungsgesprächs stets wach, bewusstseinsklar und all- seits orientiert gewesen. Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen seien keine aufgetreten. Das formale Den- ken sei trotz einer gewissen Umständlichkeit und der Neigung zu Detail- reichtum kohärent und sonst unauffällig gewesen. Sie habe sich allerdings
C-507/2019 Seite 19 grosse Sorgen um ihre Gesundheit gemacht, ohne jedoch hypochondri- sche Ängste zu zeigen. Die Realitätsorientierung sei intakt, und die Selbst- und Fremdwahrnehmung sei unauffällig. Von ihrer Persönlichkeit her scheine die Beschwerdeführerin eine abhängige, etwas passive Frau zu sein. Die Schilderung der somatischen und vegetativen Beschwerden sei recht dramatisch und eine Verdeutlichungstendenz sei spürbar. Sie wirke indes authentisch. Im Jahr 2010 habe sich eine fast anhaltende Problema- tik eingestellt. Die resultierenden Symptome (Erschöpfung und Ganzkör- perschmerzen sowie Stimmungstiefs) seien in den vergangenen Jahren mit den Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der Neurasthenie, der Dysthymie sowie der rezidivierenden depressiven Stö- rung bezeichnet worden. Diese Störungen seien nach der Krebsdiagnose und Behandlung im Jahr 2010 stärker und anhaltend geworden und hätten zu relevanten Funktionseinschränkungen geführt, welche vor allem als quantitativ (reduzierte Belastbarkeit) zu bezeichnen seien. Die Funktions- einschränkungen seien als Folge der Gesundheitsschädigung einzustufen und könnten klar von nicht-versicherten Faktoren (wie Arbeitslosigkeit etc.) abgegrenzt werden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung einen authentischen Eindruck gemacht, und es bestünden keine Zeichen für eine Aggravation. Die beobachtete Verdeutlichung sei inhärenter Teil einer somatoformen Störung. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.40) sowie der Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Lager- und Verkaufsmitarbeiterin eines Farbenge- schäfts infolge reduzierter Belastbarkeit zu 50 % eingeschränkt. Die Re- duktion sei quantitativ, und eine qualitativ vollwertige Leistung sei im Rah- men der reduzierten Arbeitszeit zu erwarten. Auch in einer adaptierten Tä- tigkeit bestehe eine quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 %, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei. Als weitere Thera- pie werde eine psychosomatisch orientierte Behandlung empfohlen (Gut- achten, S. 34 - 36, act. 130, S. 35 - 37). 7.16.2 Der orthopädische Gutachter Dr. med. Q._______, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Teilgutachten vom 11. Juli 2017 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Lumbalgien bei Spondylosithesis Meyerding Grad I L 5/S 1 fest. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ab August 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit sollte dabei wechselbelastend sein. Wegen der Rückenschmerzen könne
C-507/2019 Seite 20 die Beschwerdeführerin nicht länger als 90 Minuten sitzen; sie sollte da- nach aufstehen und umhergehen können. Aus orthopädischer Sicht dürfe die Beschwerdeführerin Lasten von bis zu 15 kg tragen (Gutachten, S. 39 f., act. 130, S. 40 f.). 7.16.3 Med. pract. R., Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Teilgutachten vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen aus, aufgrund der Anga- ben der Beschwerdeführerin stünden die Beschwerden im Rahmen einer Fibromyalgie im Vordergrund. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Teilgutachten zu verweisen. Weiter bestehe ein chronisches panvertebra- les Schmerzsyndrom unter Angabe von belastungsabhängiger Schmer- zausstrahlung in beide ulnaren Armkanten. In der klinischen Untersuchung würden diesbezüglich eine Hypästhesie und Parästhesien an beiden Un- terarmen ulnarseits sowie der rechten ulnaren Handkante und des rechten Kleinfingers angegeben. Bei rein sensiblen Ausfallbeschwerden ergebe sich neurologischerseits kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neuro- logischer Sicht bestünden bis auf die Angabe sensibler Defizite im Rahmen einer zervikalen und lumbovertebralen Schmerzsymptomatik (am ehesten entsprechend einer Ulnarisneuropathie rechts bzw. einer sensiblen Radi- kulopathie C 8 und L 5/S 1) ansonsten keine relevanten funktionellen Ein- schränkungen. Sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig einzustufen (Gut- achten, S. 42 - 48, act. 130, S. 43 - 49) 7.16.4 PD Dr. med. S., Facharzt für Onkologie, hielt in seinem Teil- gutachten vom 27. Juni 2017 im Wesentlichen fest, bei der Explorandin zeige sich insgesamt anamnestisch der Verdacht auf eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte tumor- und behandlungsassoziierte Fatigue. Zur Objektivierung der tumorassoziierten Fatigue habe er mit der Explo- randin die deutsche Version des Brief Fatigue-Inventory (BFI) durchge- führt. Bei insgesamt zweimaliger Nennung eines Höchstwertes von 10 und zweimaliger Nennung eines Wertes von 9 sei von einer mittel- bis schwer- gradigen tumorassoziierten Fatigue auszugehen. Einschränkend sei aller- dings anzumerken, dass es bislang keine allgemein akzeptierten Kriterien nach ICD-10 für die Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue gebe. Es sei bekannt, dass die tumorassoziierte Fatigue zu jedem Zeitpunkt der Tumo- rerkrankung auftrete, selbstlimitierend sein und auch mehrere Jahre per- sistieren könne. Es bestehe ein Teufelskreis aus verringerter Leistungsfä- higkeit infolge Vermeidung von Anstrengungen, zunehmender Inaktivität und dabei fehlender Regeneration in Ruhephasen, was in Hilflosigkeit und depressive Stimmung münden könne. Diagnostisch erschwerend sei die
C-507/2019 Seite 21 Tatsache, dass es keine Labor- oder Funktionstests gebe, mit welchem die Fatigue zuverlässig gemessen werden könne. Die Diagnose des tumoras- soziierten Fatigue-Syndroms stütze sich einerseits auf eine sorgfältige Anamnese und anderseits auf die körperliche Untersuchung und insbeson- dere auch auf den BFI-Test. Aufgrund der Einschränkungen durch die tu- mor- und behandlungsassoziierte Fatigue sowie die eingeschränkte Be- weglichkeit, die Schwellungstendenz und die Schmerzen im rechten Arm und in der rechten Hand bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 35 % in einer adaptierten Tätigkeit. Hinsichtlich der rückwirkenden Einschätzung der Leistungsfähigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Tumordiagnose, das heisst seit Mai 2010. Hin- sichtlich der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit falle ihm die Ein- schätzung schwer, da er die Explorandin im entsprechenden Zeitraum nicht habe begutachten können und deshalb keine validen Aussagen zur Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit machen könne. Aufgrund der vorliegenden Akten scheine jedoch ein über die Jahre hinweg konstantes Bild vorzulie- gen, wobei die Einschätzung der Kolleginnen und Kollegen bei ca. 35 % Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liegen dürfte. Es könne dies- bezüglich insbesondere auch auf das Gutachten von Dr. med. K._______ aus dem Jahr 2013 verwiesen werden (Gutachten, S. 49 - 57, act. 130, S. 50 - 58). 7.16.5 In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Experten zum Schluss, dass in orthopädischer, neurologischer und internistischer Hinsicht keine Ein- schränkungen für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine leidensange- passte Tätigkeit bestünden. Aufgrund der onkologischen Beurteilung be- stehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch das im Gutachten ausführlich beschriebene tumor- assoziierte Fatigue-Syndrom begründet sei. Aufgrund dessen sei auch eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von maximal 35 % möglich. Laut psychiatrischem Teilgutachten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit so- wohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder adaptierten Tätigkeit. Dies begründe sich mit der entwicklungsbedingten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Neurasthenie respektive der akzentuierten Per- sönlichkeitszüge (passiv und abhängig). Aus interdisziplinärer Sicht sei der onkologischen und der psychiatrischen Beurteilung zu folgen. Es bestün- den Schädigungen und Fähigkeitsstörungen, welche das mittlere und lang- fristige berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin beeinträch- tigten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin/Lagermitarbeiterin sei nicht mehr möglich, und es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.
C-507/2019 Seite 22 Diese Beurteilung gelte ab Mai 2010. In einer angepassten Tätigkeit be- stehe eine 35%ige Leistungsfähigkeit. Dies begründe sich mit der chroni- schen Fatigue und der psychiatrischen Diagnose. Der Beginn der entspre- chenden Einschränkung sei auf Juli 2013 festzulegen. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin demnach ein Pensum von maximal 15 Stunden pro Woche möglich. Es müsste ihr ermöglicht werden, vermehrt – das heisst spätestens nach 1 Stunde – Pausen einlegen zu können. Die körperliche Belastung sei aufgrund der Lymphknotenentfernung rechtsseitig auf 5 kg beschränkt, die Tätigkeit sollte zudem wechselbelastend seien, und eine sitzende Tätigkeit von mehr als 90 Minuten sei nicht zumutbar (Gutachten, S. 63 f., act.130, S. 64 f.). 7.17 RAD-Ärztin Dr. med. D._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zum onko- logischen Teilgutachten anzumerken, dass der vom Onkologen einge- setzte Fragebogen ebenso subjektiv sei wie die Anamnese. Vom onkologi- schen Teilgutachter werde sodann erwähnt, dass sich seine Aussagen be- züglich des Leistungsvermögens mit dem ausführlichen Bericht von Dr. med. K._______ decken würden. Diese Aussage sei allerdings unzutref- fend. Denn Dr. med. K._______ sei zwar in Bezug auf die angestammte Tätigkeit von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden aus- gegangen, für eine angepasste Tätigkeit habe sie der Beschwerdeführerin allerdings eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Zusammenfassend könne absolut nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit nur 35 % be- tragen soll. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe ab April 2010 für die angestammte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine ange- passte körperlich leichte Tätigkeit habe ab 2011 eines mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 134, S. 1 - 7). 8. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange- stammten wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. 8.1 Laut den überzeugenden internistischen, orthopädischen und neurolo- gischen Beurteilungen bestehen bei der Beschwerdeführerin in diesen Fachbereichen keine Diagnosen, welche ihre Leistungsfähigkeit in der an- gestammten oder auch nur in einer angepassten Tätigkeit dauerhaft we- sentlich einschränken würden (Gutachten, S. 29, 41 und 47). Die Teilgut- achten stützen sich auf eine umfassende Anamnese, detailliert erhobene Befunde, nachvollziehbar begründete Diagnosen sowie überzeugende Schlussfolgerungen. Auch die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden
C-507/2019 Seite 23 Beschwerdeverfahren nichts vor, was diese infrage zu stellen vermöchte. Den genannten Teilgutachten kommt voller Beweiswert zu, so dass hierauf abzustellen ist. 8.2 8.2.1 In psychiatrischer Hinsicht wurden im Teilgutachten die nach der Krebsdiagnose stärker und anhaltend gewordenen Störungen hervorgeho- ben, welche zu einer vor allem quantitativ verminderten Leistungsfähigkeit bzw. einer reduzierten Belastbarkeit geführt hätten. Die Funktionsein- schränkungen wurden als Folge der Gesundheitsschädigung eingestuft und konnten klar von nicht-versicherten Faktoren abgegrenzt werden. Es wurden keine Hinweise für eine Aggravation festgestellt. Die beobachtete Verdeutlichung wurde nachvollziehbar als inhärenter Teil einer somatofor- men Störung bewertet. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F 45.40) sowie der Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) wurde der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als Lager- und Verkaufsmitarbeiterin eines Farbengeschäfts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. 8.2.2 Sodann hat der psychiatrische Gutachter die massgebenden Stan- dardindikatoren in seine Beurteilung miteinbezogen. 8.2.3 Im Rahmen der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst der Komplex «Gesundheitsschädigung» zu beurteilen: Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» hielt der Gutachter fest, dass die gezielte Befragung mittels semiquantitativem Fra- gebogen (Hamilton Rating Scale for depression, HRSD 21) mit 10 Punkten einen leicht auffälligen Befund ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe über eine gedrückte Stimmung und eine erhöhte Ermüdbarkeit be- richtet. Die bereits vor der Krebserkrankung bestehenden Symptome wie Erschöpfbarkeit, Ganzkörperschmerzen sowie Stimmungstiefs seien nach der Krebsdiagnose und Behandlung im Jahr 2010 stärker und anhaltender geworden. Es sei sodann nicht anzunehmen, dass der seit Jahren – in mo- deraten Dosen und mit dem Ziel der Symptomreduktion – bestehende Kon- sum von Cannabis zu den Funktionseinschränkungen beitrage. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist damit zu verneinen. Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Einglie- derungserfolg oder -resistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in einer psychiatrischen oder
C-507/2019 Seite 24 psychotherapeutischen Behandlung stand. Mit Bezug auf die Persönlich- keit ist der Gutachter sodann von einer eher passiven und abhängigen Per- son ausgegangen, wobei die Persönlichkeitsmerkmale nicht hinreichend ausgeprägt waren, um von einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Als persönliche Ressourcen wurden sodann die Gewissenhaftigkeit und die gute Intelligenz der Beschwerdeführerin bezeichnet. Hinweise für eine mangelhafte Kooperation bestehen laut gutachterlicher Schlussfolgerung nicht. Von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist nicht aus- zugehen. Die Symptome der Schmerzstörung und der Neurasthenie (ins- besondere die reduzierte Belastbarkeit infolge Erschöpfbarkeit) bestehen teilweise gleichzeitig, teilweise wechseln sie sich ab. Eine störungsspezifi- sche und intensive psychiatrische Behandlung würde nach Auffassung des Gutachters hinsichtlich der Chronifizierung der Störung und der langen be- ruflichen Untätigkeit die Arbeitsfähigkeit kaum verbessern (Gutachten, S. 34, act. 130, S. 35). Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin zwar nicht ausgesprochen sozial zurückgezogen lebt; sie hat aller- dings nur wenig Sozialkontakte. Ihren Vater trifft sie täglich, während zu ihrer Mutter und zu ihrer Schwester wenig Kontakte bestehen (Gutachten, S. 34, act. 130, S. 35). 8.2.4 In Bezug auf die Kategorie der Konsistenz hat der Gutachter sodann festgestellt, dass keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symp- tomen und dem gezeigten Verhalten bestehen. Die Beschwerdeführerin habe authentisch gewirkt, und es hätten sich keine Hinweise auf eine Ag- gravation ergeben. Soweit bekannt, habe sie früher zudem eine gute The- rapieadhärenz gezeigt (Gutachten, S. 35, act. 130, S. 36). 8.2.5 Insgesamt kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Durchhalte- fähigkeit sowohl durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch durch die reduzierte Belastbarkeit infolge der Neurasthenie mittelgra- dig beeinträchtigt ist. Dabei bestehen aus psychiatrischer Sicht mittelgra- dige, quantitative Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit. Eine rele- vante Überwindbarkeit der Symptome, insbesondere der erheblichen Er- müdbarkeit, ist dabei nach Auffassung des Psychiaters nicht zu erwarten. Nach dem Gesagten umfasst die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung somit sämtliche relevanten Indikatoren des strukturierten Beweisverfah- rens mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst,
C-507/2019 Seite 25 dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gut nachvollziehbar und be- gründet ist. Die Einschätzung des Gutachters, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit besteht, erfüllt die Vorgaben des indikatorenorientierten Beweisverfahrens. 8.2.6 In onkologischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin laut der vor- stehend dargelegten Beurteilung von PD Dr. med. S._______ eine Restar- beitsfähigkeit von 35 % in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Als leis- tungseinschränkende Diagnosen hat der Onkologe ein tumorassoziiertes Fatigue-Syndrom bei Status nach Mammakarzinom, Schmerzen im Be- reich Arm/Schulter/Thorax rechts sowie eine Schwellung (Lymphödem) im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand festgehalten. Gestützt auf diese Diagnosen hat der Onkologe ferner ausgeführt, dass die Arbeits- zeit nicht mehr als 3 Stunden pro Tag betragen sollte, wobei die Exploran- din zusätzlich noch die Möglichkeit haben müsse, regelmässig, das heisst spätestens nach 1 Stunde, eine Pause einzulegen. Aufgrund der einge- schränkten Belastbarkeit des rechten Armes (bei Status nach Mammakar- zinom- und Lymphknotenentfernung) sei bezüglich des rechten Armes das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg zu vermeiden. Der Beginn dieser angepassten Tätigkeit sei für ihn nicht abschätzbar, da er die Explo- randin im Verlauf nicht beurteilen könne. Mit dem ausführlichen Bericht von K._______ vom 18. März 2013 fänden sich in der Vorgeschichte aber An- gaben zur Restarbeitsfähigkeit, welche sich mit seiner Beurteilung decken würden (Gutachten, S. 55 f., act. 130, S. 56 f.). RAD-Ärztin Dr. med. D._______ hat diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als nicht nachvollziehbar eingestuft, im Wesentlichen mit der Begründung, der onkologische Teilgutachter habe sich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin gestützt und auch ausgeführt, dass sich seine Einschät- zung mit dem ausführlichen Bericht von Dr. med. K._______ decken würde, was nicht zutreffe. Denn diese Ärztin habe sich bezüglich der An- gabe der 3 Stunden ausschliesslich auf die angestammte Tätigkeit bezo- gen. Der Onkologe habe darüber hinaus auch die IV-fremden Faktoren, wie die neben der Fatigue-Problematik noch bestehende Dekonditionierung, die psychische Belastung und den Cannabis-Substanzgebrauch nicht aus- geklammert (act. 134, S. 1 - 7) Es trifft zu, dass sich die Leistungsbeurteilung im genannten Gutachten von Dr. med. K._______ bezüglich der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung von 3 Stunden pro Tag auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin respek-
C-507/2019 Seite 26 tive Farbmischerin bezieht; denn im genannten Gutachten wird der Be- schwerdeführerin ausschliesslich für die angestammte Tätigkeit eine ent- sprechende Restarbeitsfähigkeit von 35 % ab April 2010 attestiert (act. 91, S. 25). Allerdings haben der onkologische Teilgutachter wie auch die wei- teren MEDAS-Gutachter ihre Leistungsbeurteilung nicht auf dieses (zuhan- den der Deutschen Rentenversicherung erstattete) Gutachten gestützt. Vielmehr haben PD Dr. med. S._______ und mit ihm die weiteren Fach- ärzte – mit Blick auf die Schwierigkeit der retrospektiven Leistungsbeurtei- lung – für den vergangenen Zeitraum ab Mai 2010 auch auf die Leistungs- beurteilung von Dr. med. K._______ verwiesen (Gutachten, S. 57, act. 130, S. 58). Entgegen der Argumentation von RAD-Ärztin Dr. med. D._______ trifft es auch nicht zu, dass die Gutachter IV-fremde Aspekte zu Unrecht nicht aus- geklammert hätten. Hinsichtlich der Cannabis-Suchproblematik ist vorab darauf hinzuweisen, dass einer Suchtproblematik nach der neusten Recht- sprechung nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Re- levanz abgesprochen werden darf (BGE 145 V 215 E. 5.1 - 5.3). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Teilgutachter vorliegend explizit festgehal- ten hat, es bestehe lediglich ein Konsum in moderaten Dosen, verbunden mit dem Ziel der Symptomreduktion, namentlich der Reduktion der Schlaf- störungen, der körperlichen seelischen Anspannung sowie der Schmerzen. Es sei nicht anzunehmen, dass dieser Konsum die Störungen negativ be- einflusse respektive zu den Funktionseinschränkungen beitrage (Gutach- ten, S. 34, act. 130, S. 35). Bezüglich der Frage des möglichen Einflusses des Cannabiskonsums auf die Leistungsfähigkeit hat auch der Onkologe diese psychiatrische Beurteilung geteilt (Gutachten, S. 55, act. 130, S. 55). Auch in der Konsensbeurteilung sind die Gutachter einstimmig zum Schluss gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass der moderate Can- nabiskonsum die bestehenden gesundheitlichen Störungen negativ beein- flusse respektive zu den Funktionsbeeinträchtigungen beitrage (Gutach- ten, S. 61, act. 130, S. 62). Der Einfluss des Cannabiskonsums auf die Leistungsfähigkeit wurde demnach eingehend geprüft und zutreffend ge- würdigt. Von einer unzutreffenden Beurteilung der Folgen des Cannbiskon- sums auf die Leistungsfähigkeit kann mithin nicht die Rede sein, da auch die Gutachter (zu Recht) zum Schluss gekommen sind, dass dieser die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich zu beeinflussen vermag. Wenn sich die RAD-Ärztin in diesem Zusammenhang auf die Aussage beschränkt hat, dass für einen Teil der Müdigkeit der Cannabiskonsum in Betracht falle, so erweist sich diese Schlussfolgerung als nicht überzeugend, zumal diese
C-507/2019 Seite 27 Aussage nicht näher begründet wird und auch eine kritische Auseinander- setzung mit den gegenteiligen Schlussfolgerungen der Gutachter unterblie- ben ist. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter über eine ausge- wiesene fachliche Spezialisierung verfügt, wenn es um die Beurteilung der Ausprägung und Folgen des Cannabiskonsums sowie um die Prüfung ei- ner allfälligen Wechselwirkung zwischen diesem Konsum und der Schmerzstörung und den weiteren Komorbiditäten geht. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass dem polydiszipli- nären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und auf die Leistungsbeurtei- lung in der Konsensbeurteilung abzustellen ist, so dass für die ange- stammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Mai 2010 und für eine Verweistätigkeit von einer solchen von 65 % ab Juli 2013 auszu- gehen ist (Gutachten, S. 63 f., act. 130, S. 64 f.). Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3). 9. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. 9.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden im Umfang von 50 % teilerwerbstätig und im Umfang von 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre (zum invalidenrechtli- chen Status vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1). 9.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie wäre im (hypothetischen) Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Um- fang bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem Teilzeitpensum tätig gewe- sen. 9.1.2 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist nach der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, fa- miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (namentlich allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen) zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).
C-507/2019 Seite 28 Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Dezember 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin ihre ange- stammte Tätigkeit im bisherigen Umfang bei der T._______ AG ausübt hätte (act. 137, S. 2). In den Lohnausweisen (für 2007 - 2009) bescheinigte die Arbeitgeberin regelmässig einen Beschäftigungsgrad von 50 % (act. 101, S. 41 - 43), so dass mit der Vorinstanz von einem je hälftigen Erwerbs- und Haushaltanteil auszugehen ist. Den von der Beschwerdefüh- rerin zur Begründung eines 60%-Pensums eingereichten Kumulativjourna- len kommt im Vergleich zu den Lohnausweisen und zum Arbeitsvertrag ein geringerer Beweiswert zu, zumal ausschliesslich die Journale der Jahre 2008 und 2009 bei den Akten liegen und auch nicht klar ist, wie die Werte (2008: 23.25 h; 2009: 23.75 h) ermittelt worden sind (vgl. act. 101, S. 39 f.). Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspen- sum ein starker Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 50 % mit einem Aufgabenbereich von 50 % (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.5 ff.) einzustu- fen. Folglich gelangt die gemischte Methode zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass ein höherer Erwerbsanteil von 60 %, wie er im Beschwerdeverfahren gel- tend gemacht wird, im vorliegenden Fall (aufgrund der für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2018 anzuwendenden Umrechnung auf ein 100 %-Pensum) ein tiefe- res Valideneinkommen zur Folge hätte. 9.2 Die Invalidität bestimmt sich bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufga- benbereich wie der Beschwerdeführerin dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m Art. 28a Abs. 1 IVG) und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) vorge- nommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. Urteil des BGer 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 9.3 Als Folge des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat. Nach Art. 27 bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des
C-507/2019 Seite 29 Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (Bst. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben- bereich (Bst. b) summiert. Art. 27 bis Abs. 3 IVV regelt, dass sich die Berech- nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Bst. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Bst. b). Nach Art. 27 bis Abs. 4 IVV wird für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Be- schäftigungsgrad nach Abs. 3 Bst. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewich- tet. 9.4 Mit Blick auf die im November 2010 erfolgte IV-Anmeldung (vgl. Sach- verhalt Bst. A hievor), die seit Mai 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit, die zu beachtende einjährige Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) sowie die ab der Anmeldung zu beachtende sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) ist der – für die Bemessung der Vergleichseinkommen mass- gebliche – frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Mai 2011 festzuset- zen, so dass für die Zeit vor der Geltung des neuen Berechnungsmodells (d.h. für die Zeit vor dem 1. Januar 2018) auf die im Jahr 2011 geltenden Verhältnisse abzustellen ist. Auf diesen Zeitpunkt hin ist mithin die erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 kann indes erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am
C-507/2019 Seite 30 9.5 Zu ermitteln ist zunächst der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich. 9.5.1 Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti- schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 9.5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist bei erstmaliger Rentenanmel- dung, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt ist, zu differenzieren (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018): Für Invalidenrenten, welche den Zeitraum vor Inkrafttreten der Revision der IVV (am 1. Januar 2018) betreffen, wird das Valideneinkommen dem hypothetischen Teilzeiteinkom- men gleichgesetzt. Bei Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018 wird das hypothetische Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 IVV; Urteil des BGer 9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.4.2).
C-507/2019 Seite 31 9.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 9.5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist für die nachfolgende Rentenbemes- sung in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von je 50 % im Haushalt und im Erwerbsbereich auszugehen. Aus dem Zwischenzeugnis der T._______ AG vom 25. Oktober 2011 (act. 42, S. 2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmass- lich weiterhin in diesem Unternehmen gearbeitet hätte, so dass das Vali- deneinkommen – mit der Vorinstanz – auf der Basis des vor der Gesund- heitsbeeinträchtigung erzielten Einkommens zu ermitteln ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Nicht zu beanstanden ist überdies, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Schwan- kungen auf den Durchschnitt der in den Jahren 2007 bis 2009 erzielten Saläre abgestellt hat, womit sich das Einkommen auf Fr. 30'850.- (= [Fr. 30'900.- + Fr. 31'751.- + Fr. 29'900.-] : 3; vgl. dazu z.B. Urteile des BGer
C-507/2019 Seite 32 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen) beläuft, wovon im Ergebnis offenbar auch die Vorinstanz (trotz Verschriebs: Fr. 30'805.-; act. 148, S. 3) ausgegangen ist. Nominallohnindexiert auf das Jahr 2011 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 31'667.- (= Fr. 30'850.- : 125.9 x 127.2 : 100 x 101.6; Tabellen des BFS, Nominallohnindex Frauen 2002 - 2010, Handel [Basis 1993 = 100 %] sowie T1.2.10 Nominallohnindex Frauen 2011 - 2018, Verkauf). 9.5.5 Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr erwerbstätig, weshalb die Vorinstanz für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht statistische Werte in Form der Tabellen- löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen hat. Massgebend ist die LSE 2010. Nach dem alten Berechnungsmodell ist davon auszugehen, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerbli- chen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird (BGE 134 V 9 E. 7.3.3) und das im Gesundheitsfall geleistete Arbeitspensum (hier: 50 %) die zeitliche Schranke für die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähig- keit bildet (Urteil des BGer 9C_213/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1). Aus- gehend von einem monatlichen Einkommen der LSE 2010 (Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4: Fr. 4'225.-) ergibt sich (nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Praxis) gestützt auf die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie unter Berücksichtigung einer betriebs- üblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, aufgewertet auf das Jahr 2011, ein Einkommen von Fr. 18’795.- (= Fr. 4'225.- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.6 x 0.35). 9.5.6 Zu prüfen bleibt die Frage des leidensbedingten Abzugs. Der Be- schäftigungsgrad von lediglich 50 % kann vorliegend nicht einkommens- mindernd berücksichtigt werden. Denn die Statistiken 2008 und 2010 wei- sen bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteile des BGer 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2; 9C_315/2012 vom 8. September 2012 E. 3.2.3). Entsprechendes gilt auch für die gestützt auf die LSE 2012 erstellte Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Ge- schlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch- schnittsbruttolöhnen (publiziert im Anhang des vom Bundesamt für Sozial- versicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Ok- tober 2014, S. 4), laut der bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74% proportional be- zogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 5'733.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 5'214.-) eine Differenz von Fr. 519.- zu Gunsten
C-507/2019 Seite 33 von Teilzeitmitarbeitenden besteht. Damit fällt ein Abzug mit der Begrün- dung eines geringeren Beschäftigungsgrades ausser Betracht. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Ausländer- bzw. Grenzgänger- status nach Eintritt ihrer Behinderung hinsichtlich der Arbeits- und Ver- dienstmöglichkeiten gegenüber dem Personenkreis, auf dem die statisti- schen Lohnerhebungen zur Ermittlung des Invalideneinkommens basiert (LSE 2010, Tab. TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4: Fr. 4'225.-) we- sentlich benachteiligt wäre, kann nicht angenommen werden. Dies zumal sie über eine langjährige Erfahrung und Vertrautheit mit den Verhältnissen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verfügt und auch in ihrer bisherigen Tä- tigkeit keinen unterdurchschnittlichen Lohn in Kauf nehmen musste (vgl. dazu IK-Auszug, act. 11, S. 2). Es ist nicht einzusehen, weshalb sich die Staatsangehörigkeit und der Grenzgängerstatus im vorliegenden Fall un- vorteilhaft auswirken sollten (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszuge- hörigkeit im Anforderungsniveau 4 bzw. im Kompetenzniveau 1 rechtspre- chungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteile des BGer 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.3; 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3, 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 [SVR 2016 IV Nr. 21] E. 3.4.2 S. 62). Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, welche vorlie- gend nicht ersichtlich sind. Zu prüfen bleibt das Kriterium der gesundheitsbedingten Einschränkung. Laut Schlussfolgerung der Gutachter gilt es bezüglich des Anforderungs- profils in einer angepassten Verweistätigkeit zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht länger als 90 Minuten sit- zen kann, danach sollte sie aufstehen und umhergehen können. Sie darf zudem keine Lasten von mehr als 15 kg tragen (Gutachten, S. 41 und 64, act. 130, S. 42 und 65). Nachvollziehbar begründet ist sodann, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein muss, vermehrt – das heisst spätestens nach 1 Stunde – Pausen einzulegen und die körperliche Belastung auf- grund der Lymphknotenentfernung rechtsseitig auf 5 kg beschränkt ist (vgl. E. 7.16.5 hievor). Diese körperlichen Limitierungen und der erhöhte Pau- senbedarf sind indes bei der gutachterlichen Leistungseinschränkung von 65 % bereits berücksichtigt und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs unter dem Titel der ge- sundheitsbedingten Einschränkung liefe auf eine unzulässige doppelte Be- rücksichtigung desselben Aspektes hinaus (vgl. dazu Urteile des BGer 9C-
C-507/2019 Seite 34 182/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs fällt demnach auch unter diesem Aspekt ausser Betracht. 9.5.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert per November 2011 eine ungewichtete Einschränkung von 40.64 % ([Fr. 31'667.- ./. Fr. 18’795.-] / Fr. 31'667.- x 100) bzw. unter Berücksichti- gung des Status eine solche von 20.32 % (40.64 % x 0.5). 9.5.8 Aufgrund des seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmo- dells für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich ist auf diesen Zeitpunkt eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich durchzu- führen. Die Vorinstanz hat hierbei das Einkommen, das die Beschwerde- führerin im Gesundheitsfall ab 2018 aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 50 % bei ihrer letzten Arbeitgeberin erzielt hätte, korrekterweise auf ein Vollzeit- pensum hochgerechnet (Art. 27 bis Abs. 3 Bst. a IVV; vgl. BGE 145 V 370 E. 3.2), was für das Jahr 2018 ein indexiertes massgebendes Validenein- kommen von Fr. 66'409.- (= Fr. 31'667.- x 2 : 100.9 [2011] x 105.8 [2018]; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Sektor 3 [45-96] Dienstleistungen, Frauen 2011 - 2018) ergibt. Das Invalideneinkommen ist in Anwendung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells – gleich wie das Vali- deneinkommen – auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln, unabhängig davon, ob ein solches Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleistet wurde (BGE 145 V 370 E. 4.2 und 4.3). Im vorliegenden Fall ist das Invalideneinkommen daher in Bezug auf ein ganz- tägiges Pensum mit einer Leistungseinbusse von 65 % zu bestimmen. Ba- sierend auf der LSE 2016 (Publikation: 26.10.2018; < https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.62864 67 html >, abgerufen am 17.06.2020) und aufgewertet auf das Jahr 2018 (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2018) resultiert ein Ein- kommen von Fr. 19'249.- (= Fr. 4'363.- x 12 : 40 x 41.7 : 105.0 x 105.8 x 0.35). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert per Januar 2018 eine ungewichtete Einschränkung von 71.01 % (= ([Fr. 66'409.-./. Fr. 19'249.-] / Fr. 66'409.-x 100) bzw. unter Berücksichti- gung des Status eine solche von 35.51 % (= 71.01 % x 0.5). 9.6 Weiter ist im Folgenden die Einschränkung im Aufgabenbereich zu er- mitteln.
C-507/2019 Seite 35 9.6.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, son- dern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betäti- gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des BGer 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän- kung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des BGer 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1). Ärzte sind zwar keine Experten hinsichtlich einer Haushaltsabklärung, doch sind deren An- gaben bezüglich der physischen und psychischen Einschränkungen ein gewichtiger Hinweis dafür, welche Arbeiten im Haushalt noch möglich und zumutbar sind; widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztli- chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (Urteil des BGer 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4). 9.6.2 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich in der an- gefochtenen Verfügung für die Zeit vom April 2011 bis April 2014 auf 15 % und für die Zeit ab Mai 2014 auf 12 % festgelegt. Vorliegend stehen neben den aus orthopädischer Sicht zu beachtenden Gewichtslimiten insbeson- dere die aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40) zur Diskussion, welche laut Gutachter die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeder angepassten Tätig- keit im Umfang von 65 % einschränkt. Bei Widersprüchen zwischen den ärztlichen Feststellungen und den Schlussfolgerungen im Haushaltsbericht gehen erste rechtsprechungsgemäss vor (vgl. dazu E. 9.6.1 hievor). Dass die Abklärungsperson bei der Ermittlung der prozentualen Anteile (Haushaltführung: 5 %, Ernährung: 40 %, Wohnungspflege: 20 %, Einkauf und weitere Besorgungen: 5 %, Wäsche und Kleiderpflege: 15 %, Betreu- ung von Kindern: 10 %, Verschiedenes: 5 %) das ihr zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwer- deführerin auch nicht geltend gemacht, so dass auf diese prozentualen An- teile abgestellt werden kann.
C-507/2019 Seite 36 Bei den im Rahmen der Haushaltabklärung zugestandenen Einschränkun- gen besteht indes eine auffallende Diskrepanz zwischen der gutachterlich attestierten Einschränkung von 65 % in jeglicher angepassten Tätigkeit und der für den Haushaltsbereich anerkannten Einschränkung von lediglich 15 % respektive 12 %. Insbesondere stehen die in den Bereichen Woh- nungspflege mit 20 % und Ernährung (inkl. Reinigung der Küche) mit 20 % sowie Wäsche/Kleiderpflege mit 0 % attestierten Einschränkungen einem nicht erklärten und nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur gutachterli- chen Leistungsbeurteilung in einer angepassten Verweistätigkeit. Zwar ist bei der Einschätzung der Beeinträchtigungen im Haushalt auch die bei der Haushaltsabklärung festgestellte zumutbare und vorhandene Mithilfe von Familienangehörigen, welche Ausfluss der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht ist, zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.2; vgl. dazu auch Rz. 3090 1/18 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018). Die Mithilfe der Angehörigen ist indes an das Erfordernis der Zumutbarkeit geknüpft. Unter Berücksich- tigung des Zumutbarkeitsprinzips und der gutachterlich attestierten Ein- schränkung von 65 % drängen sich in den belastenden Bereichen der Wohnungspflege, des Einkaufs und der weiteren Besorgungen sowie der Wäsche und Kleiderpflege folgende Korrekturen auf: Im Bereich Wohnungspflege (Abstauben/Staubsaugen/Bodenpflege/Bad- reinigung/Fenster putzen) ist von einer belastenden Tätigkeit auszugehen, bei welcher die Beschwerdeführerin grundsätzlich in einem mit der ange- passten Tätigkeit vergleichbaren Rahmen eingeschränkt ist. Unter Berück- sichtigung der Mitwirkungspflicht des Sohnes erscheint eine Einschrän- kung von 40 % sachgerecht. Auch der Bereich der Wäsche und Kleiderpflege beinhaltet mit dem Tragen des Wäschekorbes und dem Aufhängen der Wäsche teilweise belastende Arbeiten, so dass die von der Abklärungsperson mit 0 % bewertete Ein- schränkung dem Beschwerdebild und den ausgewiesenen Einschränkun- gen nicht gerecht wird. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht er- scheint eine Einschränkung von 30 % als sachgerecht. Auch wenn der Beschwerdeführerin ein Kleineinkauf zumutbar ist, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung mit 0 % als unan-
C-507/2019 Seite 37 gemessen und nicht sachgerecht. Auch wenn sie die Belastung mit orga- nisatorischen Vorkehren und Beizug ihres Sohnes mindern kann, erweist sich eine Einschränkung von 30 % ebenfalls als angemessen. Hinsichtlich der in den übrigen Haushaltsbereichen attestierten Einschrän- kung (Organisation und Planung: 0 %, Ernährung: 20 %, Betreuung des Sohnes bis zum 15. Lebensjahr: 30 %, Verschiedenes: 0 %) hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gehalten, so dass diese Werte zu übernehmen sind. 9.6.3 Unter Berücksichtigung dieser Werte resultiert für den Aufgabenbe- reich bis April 2014 eine Einschränkung von 25 % (= 0% [= 0.05 x 0; Pla- nung und Organisation] + 8 % [0.20 x 0.40; Ernährung] + 8 % [= 0.20 x 0.40; Wohnungspflege] + 1.5 % [= 0.05 x 0.30; Einkauf und Besorgungen], 4.5 % [= 0.15 x 0.30; Wäsche und Kleiderpflege], 3 % [= 0.10 x 0.30; Kin- derbetreuung bis April 2014] sowie 0 % [Verschiedenes]) eine Einschrän- kung von 25 % respektive für die Zeit ab Mai 2014 eine solche von 22 % (25 % - 3 %) bzw. gewichtet im Sinn von Art. 28a Abs. 3 IVG mit dem Faktor 0.5 von 12.5 % (bis April 2014) bzw. 11 % (ab Mai 2014). 9.6.4 Nach dem Dargelegten resultiert bei einem Status von je 50 % für den Haushalt und den Erwerbsanteil in Anwendung der gemischten Me- thode für die Zeit von bis Dezember 2017 unter Berücksichtigung einer er- werblichen Einschränkung von 20.32 % für den erwerblichen Bereich und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 12.5 % bzw. 11 % ein Ge- samtinvaliditätsgrad von gerundet 33 % (bis April 2014) bzw. 31 % (ab Mai 2014). Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ergibt sich unter Berücksichtigung einer erwerblichen Einbusse von 35.51 % und einer Einschränkung im Auf- gabenbereich von 11 % (ab Mai 2014) ein Gesamtinvaliditätsgrad von auf- gerundet 47 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der gestützt auf die Anwendung der neuen Bestimmungen ermittelte Rentenanspruch beginnt nach der übergangsrechtlichen Regelung per 1. Januar 2018 (IV- Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. Januar 2018). 10. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, das polydisziplinäre Gutach- ten beweiskräftig ist und auf die darin attestierte Einschränkung von 65 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen ist. Überdies sind mit Blick auf die – im Vergleich zur vorinstanzlichen Leistungsbeurteilung – hö-
C-507/2019 Seite 38 here Erwerbsunfähigkeit auch im Haushaltsbereich für die Anteile der Woh- nungspflege, der Wäsche und Kleiderpflege sowie des Einkaufs und der weiteren Besorgungen höhere Einschränkungen zu berücksichtigen, so dass in Anwendung der per 1. Januar 2018 geltenden neuen Bemessungs- methode per 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen. Die Be- schwerdeführerin stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Haupt- antrag auf Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 28. April 2011 bis 31. Dezember 2017 respektive einer ganzen Rente ab 1. Januar 2018. Der Beschwerdeführerin wird vorliegend erstmals eine unbefristete Vier- telsrente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2018 zuge- sprochen. Ihrem Hauptantrag wurde demnach in zeitlicher und quantitati- ver Hinsicht nur teilweise entsprochen. 11.1 Der Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge- währt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb davon befreit, für die entstan- denen (ermässigten) Verfahrenskosten aufzukommen. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Mit Blick auf das nur teilweise Obsiegen der Be- schwerdeführerin stellt sich die Frage der Kürzung der Parteientschädi- gung. Das Bundesgericht in mit Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 ausgeführt, für den Fall, dass das Quantitative einer Leistung streitig sei, rechtfertige eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst habe. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente dürfe die Parteientschädi- gung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen werde. Es bestehe grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbe- fristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen werde. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betreffe dessen zeitliche Dimension
C-507/2019 Seite 39 das Quantitativ. Indessen komme die Zusprechung einer vollen Parteient- schädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiege und lediglich im Masslichen (teil- weise) unterliege. 11.3 Vorliegend steht die erstmalige Prüfung eines Rentenanspruchs zur Diskussion. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung rückwir- kenden Ausrichtung einer halben Rente ab 28. April 2011 respektive einer ganzen Rente ab 1. Januar 2018 wird zwar abgelehnt, doch wird ihr – an- ders als in der angefochtenen Verfügung – ab 1. Januar 2018 eine unbe- fristete Viertelsrente zugesprochen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ge- sagt werden, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung einer befristeten halben und einer unbefristeten ganzen Rente ab Ja- nuar 2018 habe den Prozessaufwand derart beeinflusst, als dass die «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. Demnach ist von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen (Zusprache einer Viertels- anstelle der beantragten ganzen Rente) der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf eine volle Parteientschädi- gung (vgl. auch Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2.1 ff.). Die Rechtsvertreterin hat mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2019 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 1'864.90 zuzüg- lich MWSt von Fr. 143.60 eingereicht (Beilage 10 zu BVGer act. 1). Diese ist tarifkonform und angemessen. Allerdings ist die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Be- schwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Der Beschwerdefüh- rerin ist demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'864.90 (inkl. Ausla- gen, exkl. MWST; vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) zuzusprechen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-507/2019 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die ange- fochtene Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Streitsache wird zur Berechnung Viertelsrente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'864.90 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-507/2019 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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