B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5068/2022
Urteil vom 19. August 2025 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatur Stoll, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 27. Juli 2022.
C-5068/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) ist promovierte Ärztin und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie war ab 2009 in der Schweiz tätig und in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin ab
C-5068/2022 Seite 3 Folgenden: RAD) am 17. November 2016 die Einholung eines polydiszip- linären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (IV-act. 40); der entspre- chende Auftrag an das in Vereinsform organisierte Zentrum für medizini- sche Begutachtung mit Sitz in Basel (im Folgenden: ZMB; vgl. www.zefix.ch > Firmenname > kantonaler Auszug; zuletzt aufgerufen am 15. August 2025) datiert vom 15. Dezember 2016. Nachdem die ent- sprechende, vom 25. April 2017 datierende interdisziplinäre Expertise (IV- act. 51) am 28. Juni 2017 vom RAD-Arzt Dr. med. H._______ einer Würdi- gung unterzogen worden war (IV-act. 57) und die B._______ AG am 15. August 2017 ergänzende Angaben zu den Löhnen für die Jahre 2015 bis 2017, welche die Versicherte bei guter Gesundheit generiert hätte, ge- macht hatte (IV-act. 59), erliess die IV-Stelle C._______ am 14. September 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten mit Wirkung ab
C-5068/2022 Seite 4 am 18. Juli 2018 erneut Stellung (IV-act. 97). In Kenntnis weiterer medizi- nischer Akten (IV-act. 106 bis 109, 114 bis 115, 117, 120, 123 bis 126, 132, 138 bis 139, 141, 145, 148 bis 149, 154, 156 bis 157, 161 bis 162, 168 bis 169, 172) empfahl Dr. med. J., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom RAD am 15. Januar 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung (medizinische Fachdisziplinen: Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin; IV-act. 173); darüber wurde die Versicherte am 16. Januar 2020 entsprechend orientiert (IV-act. 174) resp. am 6. Mai 2020 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Mitwirkung an den medizinischen Untersuchungen aufgefordert (IV-act. 184). Nach Eingang weiterer medizinischer Dokumente (IV-act. 186, 192 bis 195) wurde am 17. März 2021 das polydisziplinäre Gutachten bzw. die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung durch die BEGAZ GmbH mit Sitz in Binningen (abrufbar unter www.zefix.ch > Firmenname > kantonaler Aus- zug; zuletzt aufgerufen am 15. August 2025) erstellt (IV-act. 199 S. 33 bis 50); das allgemein-internistische Teilgutachten von Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, datiert vom 8. Februar 2021 (IV- act. 199 S. 51 bis 63), das rheumatologische von Dr. med. L., Facharzt für Rheumatologie, vom 10. Februar 2021 (IV-act. 199 S. 113 bis 129), das neurologische von Dr. med. M., Facharzt für Neurologie, vom 11. Februar 2021 (IV-act. 199 S. 84 bis 111) und das psychiatrische von Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2021 (IV-act. 199 S. 65 bis 82). B.b Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. J., Fachärztin für Allge- meinmedizin und Arbeitsmedizin, diese polydisziplinäre Expertise am 29. März 2021 einer Würdigung unterzogen hatte (IV-act. 203), erliess die IV- Stelle D._______ am 6. Mai 2021 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von insgesamt 47 % mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine Viertelrente in Aus- sicht stellte; dabei ging sie im Rahmen der Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 101'030.- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44'190.- aus (IV-act. 204). Hiergegen reichte die Versicherte am 28. Mai und 17./18 Juni 2021 (summarische) Einwände ein (IV-act. 205 und 207 bis 209); die begründeten Einwendungen datieren vom 11. August 2021 (IV-act. 212). Nach Eingang weiterer Arztberichte (IV-act. 215, 220, 222 bis 223) gab Dr. med. J._______ vom RAD am 9. März 2022 erneut eine Stel- lungnahme ab (IV-act. 224).
C-5068/2022 Seite 5 B.c Daraufhin erliess die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 27. Juli 2022 eine Ver- fügung, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 eine Viertelsrente (monatlich Fr. 108.-) zusprach (IV-act. 232). Nachdem dieser Entscheid vorerst an die alte Adresse der Versicherten versandt worden war (IV-act. 234 bis 237, 240 bis 242), wurde er der Versicherten im Rahmen des Schreibens vom 3. Oktober 2022 an deren aktuelle Adresse zugestellt (IV-act. 243). In der Folge liess die Ver- sicherte, vertreten durch Advokatin Stefanie Stoll, der IVSTA am 19. Okto- ber 2022 mitteilen, dass die Eröffnung der genannten Verfügung erst mit dem Erhalt des mit normaler Post nach Deutschland zugestellten Briefes vom 3. Oktober 2022 erfolgt sei (IV-act. 244). C. C.a Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2022 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. No- vember 2022 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. Juli bzw. 3. Oktober 2022 aufzuheben und es seien ihr die gesetz- lichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu wei- teren Abklärungen und zur erneuten Rentenverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 wurde die Beschwer- deführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 bis 3); dieser Aufforderung wurde am 17. November 2022 nachgekommen (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 1. Februar 2023 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). C.d In ihrer Replik vom 25. April 2023 liess die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen machen und an ihren beschwerdeweise gestellten Rechts- begehren festhalten (BVGer-act. 12). C.e In ihrer Duplik vom 28. Juni 2023 verwies die Vorinstanz auf die glei- chentags verfasste Stellungnahme der IV-Stelle D._______ und
C-5068/2022 Seite 6 beantragte entsprechend deren Antrag ebenfalls bzw. weiterhin die Abwei- sung der Beschwerde (BVGer-act. 16). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der Schriften- wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlos- sen (BVGer-act. 17). C.g Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 22. August 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Klinikums O._______ vom 24. Mai 2023 übermitteln und wei- terhin die Gutheissung der Beschwerde beantragen (BVGer-act. 18). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2023 ging ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2023 inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz; diese erhielt Gelegenheit zur fristge- rechten Einreichung einer Stellungnahme (BVGer-act. 19). C.i In ihrer ergänzenden Meinungsäusserung vom 23. Oktober 2023 ver- wies die Vorinstanz auf diejenige der IV-Stelle D._______ und beantragte – entsprechend dieser – weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer- act. 22). Diese Dokumente wurden der Rechtsvertreterin im Rahmen des Einschreibens vom 21. Januar 2025 zugestellt (BVGer-act. 24). C.j Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom
C-5068/2022 Seite 7 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Blick auf die Ausführungen der Parteien (BVGer-act. 1 Ziffer 5 und BVGer-act. 8 Ziffer 2) und die diesbezüglichen Verwaltungsverfahrensak- ten (IV-act. 42, 215, 232, 234 bis 237, 239, 240 bis 249) sowie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Behörde dann die Beweislast zu tragen hat, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern – wie vorlie- gend – von der Behörde zu verantworten sind (vgl. hierzu BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6 mit Hinweisen), ist auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nachdem der angefochtene Entscheid vorerst an die alte Adresse der Ver- sicherten versandt worden war (IV-act. 234 bis 237, 240 bis 242), wurde er der Versicherten im Rahmen des Schreibens vom 3. Oktober 2022 korrekt an deren neue Adresse zugestellt (IV-act. 243). Aus den IV-Akten geht ei- nerseits hervor, dass die neue Adresse der Beschwerdeführerin der Vorinstanz schon vor der ersten (nicht korrekten) Zustellung an die alte Ad- resse bekannt war (IV-act. 243, S. 14). Andererseits ist das Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 (auch die angefochtene Verfügung
C-5068/2022 Seite 8 enthaltend) mit normaler Post versandt worden, und die Vorinstanz bestrei- tet in der Vernehmlassung auch nicht die Angabe der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung erst am 8. Oktober 2022 erhalten zu haben (BVGer-act. 8). Die Einreichung der Beschwerde am 7. November 2022 wahrt also die 30-tägige Beschwerdefrist. Als Adressatin der im Rahmen des Schreibens der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 eröffneten Verfügung vom 27. Juli 2022 (IV-act. 232 und 243 S. 1) ist die Beschwerdeführerin insofern berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, als ihr für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 anstelle einer höheren IV-Rente bloss eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden war (vgl. auch E. 1.4 hiernach). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (BVGer-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die – auf dem Beschluss vom 13. Juli 2022 (IV-act. 229 und 230) ba- sierende – Verfügung vom 27. Juli 2022 (IV-act. 232), mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 47 % mit Wir- kung vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 eine Viertelsrente der IV zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vo- rinstanz den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt resp. ob die Beschwerdeführerin anstelle einer Viertelsrente Anspruch auf eine höhere IV-Rente hat (vgl. E. 1.4.2 hiernach). 1.4.2 In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass der Versicherungs- fall Alter bei der am 22. Dezember 1957 geborenen Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 eingetreten war. Demnach bestand der Altersren- tenanspruch seit dem 1. Januar 2022 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), wes- halb die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 27. Juli 2022 zuge- sprochene Invalidenrente durch die am 29. Juli 2022 verfügungsweise ab dem 1. Januar 2022 zugesprochene Altersrente (IV-act. 249 S. 30 ff.) ab- gelöst wurde (Art. 30 IVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-4079/2015 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen).
C-5068/2022 Seite 9 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungspro- zess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin liess hierzu beschwerdeweise vorbringen, die angefochtene Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungs- pflicht nicht. Die Vorinstanz habe zum einen nicht rechtsgenüglich begrün- det, weshalb sie trotz den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht auf das effektive Valideneinkommen abgestellt habe. Zum anderen werde nicht begründet, weshalb kein leidensbedingter Abzug vorgenommen werde. Die Vorinstanz machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, werde unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits ausgeführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Entscheid auf einen Tabellenlohn abgestellt worden sei. Andererseits sei man auf die Einwände der Be- schwerdeführerin eingegangen. Von einer Gehörsverletzung könne nicht ausgegangen werden.
C-5068/2022 Seite 10 2.2 2.2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par- teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). 2.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 resp. in der ent- sprechenden Begründung (IV-act. 232) äusserte sich die Vorinstanz über die anwendbare Bemessungsmethode und über das hypothetische Vali- den- und Invalideneinkommen resp. die Einschränkungen im ausserhäus- lichen Erwerbsbereich sowie im Bereich Haushalt. Weiter verwies sie be- treffend die medizinischen Vorbringen und eingereichten medizinischen Berichte im Vorbescheidverfahren auf die – integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 bildende – Stellungnahme des RAD vom 9. März 2022. 2.2.3 Mit Blick auf die vorstehend erwähnte höchstrichterliche Rechtspre- chung, wonach sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor), ist die vorinstanz- liche Begründung gerade noch als knapp genügend zu erachten resp. liegt keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als we- sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Gehörsverletzung dieser Mangel als ge- heilt zu gelten hätte, da sich die Rechtsvertreterin vor dem Bundesverwal- tungsgericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 und 1.6 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 7. November 2022 (BVGer- act. 1) und der Replik vom 25. April 2023 (BVGer-act. 12) ausführlich hatte
C-5068/2022 Seite 11 äussern können und die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2023 eine Vernehmlassung und mit Datum vom 28. Juni 2023 eine Duplik einreicht hat (BVGer-act. 8 und 16; BGE 116 V 28 E. 4b). Unter diesen Aspekten wäre der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (BGE 107 Ia 1), und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit ihrem In- teresse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 3. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und die massge- blichen Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft, arbeitete in der Schweiz und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG (Weiter- entwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem
C-5068/2022 Seite 12 E. 2). In Anbetracht der am 29. Mai 2018 erfolgten Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit An- spruchsbeginn per 1. Juli 2020 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. auch Urteil des BGer 8C_260/2024 vom 25. Novem- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
C-5068/2022 Seite 13 und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 ATSG). 3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung, welcher per 1. Januar 2022 aufgehoben wurde, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. 3.8 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
C-5068/2022 Seite 14 Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischen- staatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine beson- dere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4. Der Vorinstanz dienten in medizinischer Hinsicht als Entscheidgrundlage in erster Linie das polydisziplinäre Gutachten der BEGAZ vom 17. März 2021 samt den diesem integrierten Teilgutachten (IV-act. 199) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J._______ vom 29. März 2021 (IV-
C-5068/2022 Seite 15 act. 203). Diese fachärztlichen Dokumente sind nachfolgend teilweise zu- sammengefasst wiederzugeben. 4.1 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Status nach einem Motorradunfall 1976, eine muskuläre Dysbalance bei Fehlstatik und Fehlbelastung sowie eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Daneben stellten die Experten noch eine Reihe von Diagno- sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führten weiter aus, die Versicherte sei teilweise nur ungenügend in der Lage, ihre Fähigkeiten und Funktionen anzuwenden und auf die Ressourcen zurückzugreifen, was mit dem labilen psychischen Zustand zusammenhänge. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Inkonsistenzen. Es lägen keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation vor. Die Versicherte gerate schnell an die Grenzen, sei schnell erschöpft und affektlabil, was sich auch in der Untersuchungssituation zeige. Es könnten insofern keine Inkonsistenzen festgestellt werden und die Angaben erschienen nachvoll- ziehbar. Aus rein rheumatologischer Sicht fänden sich ebenfalls keine In- konsistenzen. Die Versicherte habe während Jahrzehnten in der Pharma- industrie gearbeitet, zuletzt vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 in einem medizintechnischen Unternehmen als Medical Advisor. Nach eingehender Konsensbesprechung käme man zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte oder eine vergleichbare Tätigkeit seit Februar 2018 nicht mehr möglich sei und somit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Arbeit, wel- che unter anderem nicht unter Zeitdruck durchgeführt werden müsse, keine komplexen Tätigkeiten beinhalte, in ruhiger Umgebung bei klaren Arbeits- zeiten ohne wechselnde Kontakte durchgeführt werden könne und bei der keine Verantwortung übernommen werden müsse, sei möglich. Es sei auf- grund einer Verlangsamung durch die affektive Symptomatik gepaart mit den zwanghaften Persönlichkeitszügen eine Leistungseinschränkung von 20 % anzunehmen. In diesem Sinne könne eine derart adaptierte Tätigkeit im Ausmass von 80 % seit der Entlassung aus der Tagesklinik im Mai 2018 durchgeführt werden, also seit Juni 2018. Nach eingehender Konsensbe- sprechung komme man zum Schluss, dass in einer ideal adaptierten Tä- tigkeit seit Mai 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 199 S. 40 bis 47). Anschliessend berichtete die RAD-Ärztin Dr. med. J._______ am 29. März 2021, das BEGAZ-Gutachten sei nachvollziehbar und schlüs- sig, weshalb der RAD darauf abstelle (IV-act. 203).
C-5068/2022 Seite 16 4.2 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf diese me- dizinischen Entscheidgrundlagen resp. aufgrund der gutachterlichen Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 befristete Viertelsrente zu. Sie qualifizierte somit die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter dieser Gesetzesnormen bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG als erfüllt (vgl. E. 3.6 und 3.7 hiervor). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachver- halts in beruflich-erwerblicher Hinsicht kann vorliegend auf eine weiterge- hende, detailliertere Beurteilung und Würdigung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet werden. Der Grund dafür liegt grundsätzlich im Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme der von den BEGAZ-Gutachtern nicht rechtsfehlerhaft geschätz- ten 80%igen Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat (vgl. auch E. 6.6.6 hiernach). 5. Nachfolgend ist im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität in einem ersten Schritt die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes- sungsmethode bzw. dem Status der Beschwerdeführerin zu klären. 5.1 Während sich die Vorinstanz und die IV-Stelle D._______ nicht detail- liert zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode bzw. zum Status äusserten und ihre Wahl begründeten, liess die Beschwerdeführerin be- streiten, dass zur Berechnung des IV-Grades die gemischte Bemessungs- methode mit einem 20%igen Anteil im Aufgabenbereich Haushalt zur An- wendung gelange. Sie hätte mit höchster Wahrscheinlichkeit in gesundem Zustand weiterhin eine 100%ige Stelle "verfolgt". Die Jobwahl im Jahr 2017 erfolgte einzig aufgrund des eingeschränkten Rendements, in einer Tätig- keit mit reduzierter Verantwortung und einem reduzierten Pensum. Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, allenfalls beschwichtigende Aussa- gen seitens der Beschwerdeführerin würden mit dem in ihrer Persönlichkeit angesiedelten Höchstleistungsanspruch zusammenhängen und seien Teil des Problems. 5.2 5.2.1 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts- lage stellt sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des
C-5068/2022 Seite 17 Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbs- tätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge- mischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übri- gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein- trächtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). 5.2.2 Gemäss BGE 141 V 15 sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode grundsätzlich kom- plementär, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Da- raus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich er- werbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich mit ei- nem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit, somit z.B. bei einem erwerblichen Anteil von 50 % ein ebensolcher Anteil im Aufgabenbereich, oder in casu bei einem erwerblichen Pensum von 80 % ein Aufgabenbereich von 20 % angenommen werden muss. 5.2.3 Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt täti- gen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die per- sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al- ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 117 V 194 E. 3b; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der an- wendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
C-5068/2022 Seite 18 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete unbestrittenermassen bis 31. Au- gust 2015 immer in einem vollzeitlichen Pensum (IV-act. 157 S. 6), und es sind gemäss den nachfolgenden Ausführungen keine stichhaltigen Hin- weise aktenkundig, wonach sie bei voller Gesundheit einerseits in einem Teilpensum und andererseits in einem solchen mit dem Aufgabenbereich Haushalt arbeiten würde. 5.3.2 Gegenüber den ZMB-Experten machte die Beschwerdeführerin gel- tend, dem Stress der letzten Position sei sie nicht mehr gewachsen gewe- sen resp. sie könne die Medical Affairs, wie sie sie zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr im früheren Umfang absolvieren. Sicherlich könnte sie etwas tun, sie habe aber auch Angst, nicht zu bestehen. In einer weniger stress- vollen Arbeitsumgebung traue sie sich aber mindestens ein 50%iges Pen- sum zu. Sie möchte aber eine höchstens 50%ige Stelle übernehmen, damit es nicht wieder zu einer Überforderungssituation komme. Sie sei jedoch über ihre jetzige Leistungsfähigkeit im Zweifel und sehr verunsichert, sie könne es letztlich nicht einschätzen. Bezüglich Zukunftsperspektiven wolle sie sich sicher noch nicht mit dem Rentnerdasein abfinden. Sie habe eine 80%-Stelle in einem alternativen Segment (Medizintechnik) angenommen in der Hoffnung, in dieser Tätigkeit noch bis zum Eintritt ins Pensionsalter unter weniger hohen Anforderungen als vergleichsweise in der Pharmain- dustrie (mit entsprechend geringerer Entlöhnung, was habe in Kauf ge- nommen werden müssen) bleiben zu können (IV-act. 51 S. 21, S. 25, S. 44, S. 49 und S. 50). Gegenüber dem begutachtenden Neurologen Dr. med. M._______ führte sie weiter aus, Ende der Achtzigerjahre habe sie eine Stelle in der Pharmaindustrie angetreten und sei in der Folge während mehr als 30 Jahren in diesem Bereich tätig gewesen. Bis 31. August 2015 habe sie im Vollzeitpensum bei B._______ gearbeitet. Zuletzt habe sie 2017 bis 2018 in einer medizintechnischen Unternehmung in einem 80%i- gen Pensum gearbeitet (IV-act. 199 S. 99). Weiter führte sie aus, sie habe (aus gesundheitlichen Gründen) von Anfang an nur 50 bis 60 % arbeiten wollen, wobei sich die Depression während ihrer Tätigkeit bei der E._______ AG verschlechtert habe. Dr. med. P._______ habe sie bereits Ende Oktober 2017 krankschreiben wollen, sie habe jedoch das Arztattest aus Angst vor einer Kündigung während der Probezeit nicht bei ihrem Ar- beitgeber eingereicht (IV-act. 211 S. 3 und 5). Die Arbeitssituation bei der
C-5068/2022 Seite 19 E._______ AG sei sehr anstrengend und äusserst schwierig gewesen. Es sei ihr immer mehr zugeschoben worden, sie hätte für immer mehr Verant- wortung übernehmen müssen und sie habe sich häufig überfordert gefühlt (IV-act. 157 S. 6 und 7 und IV-act. 199 S. 71). Bereits nach wenigen Wo- chen habe sich im neuen Job gezeigt, dass sie ein Pensum von 80 % auf keinen Fall mehr schaffe, weshalb sie sich diese Tätigkeit nicht weiter zu- getraut habe, auch nicht bei reduziertem Pensum (IV-act. 211 S. 4). 5.3.3 Diese glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Be- schwerdeführerin sind nicht in Zweifel zu ziehen. Obwohl die Beschwerde- führerin seit 2016 bis auf weiteres zufolge einer Depression und Schmerz- störung in ärztlicher Behandlung stand (act. 83 S. 7), trat sie am 1. Oktober 2017 vertragsgemäss die Stelle im alternativen Segment (Medizintechnik) bei der E._______ AG, welche weniger hohen Anforderungen als ver- gleichsweise in der Pharmaindustrie versprach, mit einem Arbeitspensum von 80 % an (IV-act. 64 und 65; vgl. auch IV-act. 91 S. 2 und 93). Dass sie diese Arbeit überhaupt angenommen hatte, liegt einerseits im Umstand, dass sie die Stelle ohne Zustimmung zur (relativ grossen) Höhe des Pen- sums nicht erhalten hätte (vgl. IV-act. 211 S. 3), und andererseits an den hohen Leistungsansprüchen, welche die Beschwerdeführerin an sich sel- ber stellte. Da sie sich offensichtlich überlastet hatte und von den bei der E._______ AG zu verrichtenden Aufgaben sowohl pensums- als auch an- forderungsmässig überfordert war, kam es erneut zu einer Dekompensa- tion des affektiven Leidens. Unter diesem Aspekt stellten die Leistungsan- sprüche der Beschwerdeführerin jedoch eben gerade keine Ressourcen zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. hierzu IV-act. 51 S. 49 und 50). Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag zwischen der E._______ AG und der Beschwerdeführerin vom 29. Mai resp. 5. Juni 2017 bloss ein 80%iges Arbeitspensum vorsah (vgl. E. 5.3.1 hiervor) und nach relativ kur- zer Zeit wieder aufgelöst wurde, war demnach zweifelsfrei dem angeschla- genen Gesundheitszustand geschuldet (vgl. auch IV-act. 29 S. 1) und nicht dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein 80%iges Pensum mit Auf- gabenbereich bevorzugt hätte. Vor diesem Hintergrund sind mit überwie- gender Wahrscheinlich (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hin- weisen) auch ihre Äusserungen, ihr persönlicher Wunsch sei auch bei ei- nem kürzeren Arbeitsweg 80 % (IV-act. 29 S. 2) resp. sie würde nur in ei- nem 80%igen Pensum arbeiten (IV-act. 199 S. 38 und 55), zu verstehen. 5.3.4 Daran ändert auch nichts, dass aus dem Gesprächsprotokoll Intake vom 18. Juli 2018 hervorgeht (IV-act. 97), dass die Beschwerdeführerin das 80%ige Teilzeitpensum bei der E._______ AG "einzig" mit dem langen
C-5068/2022 Seite 20 Arbeitsweg und der 42 Stunden-Woche begründet hatte. Diese Aussagen sind objektiv betrachtet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit haupt- sächlich auf ihre Gesundheit zurückzuführen. Die IV-Stelle D._______ resp. die Vorinstanz übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2017 eine Teilzeitanstellung wählte, und nicht, um sich vermehrt und intensiver um die Haushaltsfüh- rung zu kümmern und/oder bspw. Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern wahrzunehmen. Demnach und entgegen der Meinung der Vorinstanz und der IV-Stelle D._______ ist die Invalidität der Beschwer- deführerin nach der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommens- vergleichs zu bemessen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hätte die Be- schwerdeführerin – in Anbetracht der gesamten Umstanden (es sind u.a. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen), wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben – bei voller Ge- sundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% gearbeitet. 6. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und
C-5068/2022 Seite 21 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Per- son sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf den- selben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Gemäss der bis zum 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Rechtslage ist für die Ermittlung des hypo- thetischen Valideneinkommens nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnan- passung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vorzuneh- men. Vielmehr ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne er- fahrungsgemäss in den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschied- lichem Masse, über die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohn- entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
C-5068/2022 Seite 22 6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebs- übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vor- zunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grund- lage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa- lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Ar- beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher- weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der
C-5068/2022 Seite 23 Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 6.5 Nachfolgend ist im Rahmen der Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in einem weiteren Schritt das hypothetische Valideneinkommen zu bestimmen. 6.5.1 Während sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder explizit noch implizit zum hypothetischen Valideneinkommen geäus- sert hatte, liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, sie hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall bei der E._______ AG weitergearbeitet. Für das Valideneinkommen sei nament- lich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse an diesem letzten Ar- beitsplatz abzustellen. Dem hinzuzufügen sei, dass eventualiter ein höhe- rer Validenlohn gestützt auf die LSE-Tabellen heranzuziehen sei, welcher ihrem Profil besser entspreche. Dabei gelte es zu bedenken, dass sie noch vor Zusprache der erstmaligen Rente und vor Antritt der Stelle bei E._______ ein erheblich höheres Einkommen in der Pharmabranche habe erzielen können. Somit sei nicht einzusehen, weshalb auf das Total der akademischen Berufe abgestellt worden sei, wo nicht einmal die Hälfte des ursprünglichen Verdienstes bei der Unternehmung B._______ zum Tragen käme. Selbst wenn man auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der E._______ abstellen wollte, könne nicht auf das Total abgestellt werden, sondern seien die Werte gestützt auf die konkret vorliegenden Verhältnisse für Versicherte ab Alter 50+ heranzuziehen. Da bei der Ermittlung des Va- lidenlohns anhand von Tabellenlöhnen weitestgehend an die konkret vor- liegenden Verhältnisse anzulehnen sei, rechtfertige sich hier somit eventu- aliter ein Validenlohn gestützt auf diesen, dem Alter und damit der Erfah- rungsstufe der Beschwerdeführerin in der übergeordneten Pharmaindust- rie am ehesten entsprechenden Tabellenwert, der auch im Ergebnis jenem Verdienst, den sie bei 100 % tatsächlich bei der letzten Arbeitsstelle erzielt hätte, eher entspreche. Da die Beschwerdeführerin hauptsächlich in der Pharmabranche und nicht in der Medizinaltechnik beruflich zuhause gewe- sen sei und die Löhne in der Medizinaltechnik per se geringer ausfallen würden, hätte sie bei gegebener Gesundheit mit grosser Wahrscheinlich- keit eine besser bezahlte Position finden können. Unter diesem Umstand hätte sie auch nicht den als weniger anspruchsvoll geglaubten Job bei der E._______ AG angenommen, sondern wäre nach wie vor in der
C-5068/2022 Seite 24 Pharmaindustrie tätig, wo sie bis dahin auch gut über das Doppelte ver- dient habe. Es gebe keinen Grund, auf fiktive Tabellenwerte abzustellen. 6.5.2 Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung (IV-act. 232) führte die Vorinstanz hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens aus, die Kündigung der Stelle bei der E._______ AG sei nicht aus gesund- heitlichen, sondern aus organisatorischen Gründen ausgesprochen wor- den. Daher sei es angezeigt, dass bei der Berechnung ein Tabellenlohn beigezogen werde. 6.5.3 Gemäss den Äusserungen der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2018 (IV- act. 93) verlor die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der E._______ AG nicht zufolge ihres gesundheitlichen Zustandes, sondern zufolge einer Reorganisation. Ob dies zutrifft resp. ob die Reorganisation seitens der Ar- beitgeberin bloss vorgeschoben war, braucht hier nicht weiter thematisiert werden, da bei der Invaliditätsbemessung hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens aufgrund der nachfolgenden Erwägungen weder das zuletzt bei dieser Unternehmung generierte Einkommen noch das von der Vorinstanz eruierte Tabelleneinkommen (IV-act. 232 S. 9) zur Anwendung gelangen. 6.5.3.1 Die Beschwerdeführerin legte dar, sie könne sich nicht vorstellen, den stressbelasteten Job im Marketing und möglicherweise in einem Grossraumbüro auszuüben, höchstens in Teilzeit (IV-act. 51 S. 36). Diese Ausführungen sind jedoch vor dem Hintergrund ihrer stark angeschlage- nen Gesundheit zu sehen. Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund- heit weiterhin vollzeitlich in der Pharmabranche, in welcher sie nach vielen Arbeitsjahren (IV-act. 32 S. 5) einen sehr grossen Erfahrungsschatz vorzu- weisen hat, erwerbstätig gewesen wäre, ergibt sich auch aus ihren Ausfüh- rungen vom 24. Februar 2016, gemäss welchen sie bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erneut eine Tätigkeit in der Abteilung Medical Affairs angestrebt hätte (IV-act. 29 S. 1). Auch gegenüber den ZMB-Gutachtern erwähnte sie, sie könne sich durchaus vorstellen, wieder in einer vergleich- baren Tätigkeit wie früher resp. in der Pharmabranche, in welcher sie jah- relang gearbeitet habe, zu arbeiten (IV-act. 51 S. 25, S. 36 und S. 44). Dafür spricht weiter, dass auch die ZMB-Experten gegenüber der allenfalls beabsichtigten Absolvierung eines in Deutschland durchgeführten Wieder- integrationsprogrammes im ärztlichen Beruf insofern skeptisch waren, als sie in Frage stellten, ob dadurch die für eine medizinisch-praktische Be- handlung notwendige Fachkompetenz erreicht werden könnte. Dieser Um- stand spricht wiederum für den Verbleib der Beschwerdeführerin bei voller
C-5068/2022 Seite 25 Gesundheit in der Pharmabranche, in welcher sie ihre letzte Arbeit – wie nachfolgend zu zeigen ist –aus gesundheitlichen Gründen verlor. 6.5.3.2 Gemäss dem Fragebogen Arbeitgeber vom 4. Juni 2015 war die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 bei der Pharmaunternehmung B._______ AG als Global Senior Medical Manager Dermatology angestellt (IV-act. 8; vgl. auch IV-act. 3 und 29 S. 21). An die- ser Stelle hätte die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entspre- chender Leistung als Global Senior Medical Manager Dermatology im Jahr 2017 eine Gehaltsleistung in der Höhe von Fr. 234'125.70 erhalten (IV-act. 59). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen verlor die Beschwerde- führerin diese sehr gut bezahlte Stelle in der Pharmabranche grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen, weshalb dieses Einkommen im Rahmen der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens als Basis heran- zuziehen ist (vgl. E. 6.5.3.5 und E. 6.5.4.1 hiernach). 6.5.3.3 Anlässlich der vom 12. bis 28. Januar 2015 erfolgten stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung führte die Be- schwerdeführerin aus, immer wieder habe sie das Gefühl, "nichts sei gut", und fühle sich sowohl im Beruf als auch familiär stets unter starkem Druck, wobei der Leistungsdruck familiär eine grosse Rolle gespielt habe (IV-act. 17 S. 17 und S. 19). Auch war sie vom 19. Oktober 2015 bis 13. Januar 2016 stationär hospitalisiert, und im entsprechenden Austrittsbericht vom 12. Januar 2016 wurde eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) diagnostiziert (IV-act. 26 S. 3). Anlässlich dieser Hospitali- sation führte sie aus, sie sei einerseits über die Kündigung per Ende August 2015 erleichtert gewesen. Andererseits sei sie auch sehr gekränkt gewe- sen, da sie ihre Arbeit stets zuverlässig gemacht habe, es allerdings mit einer vorgesetzten Kollegin persönlich oft sehr schwierig gewesen sei. Sie selbst definiere sich über die Arbeit, diese habe immer einen hohen Stel- lenwert für sie gehabt, das kenne sie so schon aus ihrem Elternhaus (IV- act. 34 S. 10). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 als noch sehr unstabil definiert hatte (IV-act. 27 S. 2), berichtete Dr. med. P._______ am 26. April 2016 (IV-act. 32 S. 28) übereinstimmend, kurz nach der Entlassung sei es ihr wieder schlechter gegangen. 6.5.3.4 Aus gutachterlicher Sicht war es der Beschwerdeführerin aufgrund der mittelschwer ausgeprägten Depression nicht mehr zumutbar, ihre zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als Global Senior Medical Manager auszuüben,
C-5068/2022 Seite 26 da sie sich in einer solchen Tätigkeit erneut erschöpfen und affektiv und vegetativ dekompensieren würde. Es bestand auch die Gefahr der Zu- nahme der körperlichen Beschwerden, sei es aus physischen Gründen oder auch aus Gründen der Somatisierung bei Überforderungssituation. In einer den intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Tä- tigkeit bspw. in beratender Funktion in einer Pharmaunternehmung mit ge- regelten Arbeitszeiten, ohne Notwendigkeit repetitiver Telefonkonferenzen ausserhalb der Arbeitszeiten und so weiter, ohne hohe Reisetätigkeit, war die Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll einsetzbar, wobei ein aus so- matischer Sicht begründbares vermindertes Rendement von 20 % auf- grund der degenerativen Veränderungen bestand (IV-act. 51 S. 56; vgl. auch IV-act. 51 S. 41 und S. 48). Indem die ZMB-Gutachter weiter aus- führten, die Kündigung durch den Arbeitgeber im Mai 2015 sei nach krank- heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Dezember 2014 erfolgt (IV- act. 51 S. 16) resp. die Versicherte sei schliesslich entlassen worden, nach- dem sie wegen Schmerzen und affektiven Störungen habe krankgeschrie- ben werden müssen (IV-act. 51 S. 46), gingen sie ebenfalls von einer ge- sundheitlich bedingten Kündigung aus. Insgesamt sind demnach die Vor- bringen der Beschwerdeführerin anlässlich der ZMB-Begutachtung, seit dem 9. Dezember 2014 arbeite sie nicht mehr und habe ihre Tätigkeit vor allem wegen allgemeiner Überforderung aufgeben müssen, wobei die kör- perliche Problematik eher im Hintergrund gestanden hätte (IV-act. 51 S. 25) und ihr wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit die Stelle per 31. August 2015 gekündigt worden sei (IV-act. 51 S. 36), was für sie ein Schlag gewesen sei und die vorbestehende Depression verstärkt habe (IV- act. 51 S. 18), glaubhaft und nachvollziehbar. Dasselbe gilt schliesslich auch für die im Beisein des Psychiaters Dr. med. N._______ gemachten Ausführungen, die Stelle bei der Unternehmung B._______ sei ihr nach einer Wirbelsäulenoperation auf August 2015 gekündigt worden (IV-act. 199 S. 71). 6.5.3.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin bei voller Gesundheit aufgrund ihrer beruflichen Fähig- keiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor in der sehr gut bezahlten, spezifischen Tätigkeit innerhalb der Pharmabranche arbeiten würde, weshalb keine statistischen Werte resp. ein Tabellenlohn zur Anwendung gelangen; vielmehr ist das bei der B._______ AG generierte Einkommen beizuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 und E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des
C-5068/2022 Seite 27 Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N 52, 69; vgl. auch E. 6.5.4.1 hiernach). 6.5.3.6 Gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung des BEGAZ vom 17. März 2021 (IV-act. 199 S. 33 ff.) war die zuletzt ausgeübte Tätig- keit bei der E._______ AG ab Februar 2018 nicht mehr zumutbar. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1, 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung). Für die neuerliche Arbeitsunfähigkeit war gemäss der interdisziplinären Gesamt- beurteilung der BEGAZ ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung mit- telgradiger Episode (vgl. E. 4.1) ursächlich. Es handelt sich somit um die gleichen Leiden, die bereits zuvor zur Zusprechung einer befristeten Rente geführt hatten, denn Dr. med. Q._______ diagnostizierte in seinem ZMB- Teilgutachten (vgl. auch die Diagnosen aus polydisziplinärer Sicht) unter anderem ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig agitierte depressive Phase leichten Grades, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-act. 51 S. 46). Unter diesen Umständen sind gemäss Art. 29 bis IVV die im Rahmen der Erstberentung (Verfügungen vom 8. Januar 2018 [IV-act. 78]) zurück- gelegten Zeiten gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG anzurechnen. Unter zu- sätzlicher Berücksichtigung des Anmeldedatums (29. Mai 2018; vgl. Bst. C.a hiervor) sowie der Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 142 V 547 E. 3) ist der Einkommensvergleich bei frühest möglichem Ren- tenbeginn am 1. November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) für das Jahr 2018 vorzunehmen. 6.5.4 6.5.4.1 Gemäss Angaben der B._______ AG hätte die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Global Medical Manager Dermatology im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 234'125.70 generiert (IV-act. 59; vgl. auch E. 6.5.3.5 und E. 6.5.4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (vgl. hierzu BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 297 E. 4.1) von 2017 auf 2018 (2017: 106.7; 2018: 107.1; vgl. Tabelle T1.2.10, Frauen, Wirtschaftszweig M, Ziffern 69 bis 75 [freiberufliche,
C-5068/2022 Seite 28 wissenschaftliche und technische Tätigkeiten]; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits- kosten > Schweizerischer Lohnindex > Übersicht > weiterführende Infor- mationen > Tabellen > Tabelle Schweizerischer Lohnindex: Index und Ver- änderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08]; zuletzt aufgerufen am 15. August 2025) resultiert demnach ein hypothetisches jährliches Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 235'003.-. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal dieses Valideneinkommen auch dem Vergleich mit dem in den Jah- ren 2009 bis 2015 durchschnittlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 234'408.- (vgl. IV-act. 249 S. 34) standhält. Betreffend das von 2009 bis 2013 (2009 nur März bis Dezember und 2013 ohne Oktober und Dezem- ber) erzielte Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 249'102.- (IV- act. 7) ist ergänzend festzuhalten, dass dieser Zeitraum von fünf Jahren aufgrund der grossen Einkommensschwankungen als zu kurz zu qualifizie- ren ist, weshalb er im Rahmen der Ermittlung eines aussagekräftigen Vali- denverdienstes keine Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.5 mit Hinwei- sen). Abschliessend ist folgender Hinweis anzubringen: 6.5.4.2 Bereits anlässlich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 8. Januar 2018 (IV-act. 78) ging die Vorinstanz bei der Bemessung des IV-Grades nach dem Stellenantritt bei der E._______ AG am 1. Oktober 2017 (IV-act. 64) von einem falschen hypothetischen Vali- deneinkommen aus, indem sie das bei dieser Unternehmung erzielte Ein- kommen in der Höhe von Fr. 136'500.- in einem Pensum von 100 % als Valideneinkommen qualifizierte. Es handelte sich dabei jedoch unzweifel- haft um das damals tatsächlich konkret erzielte Invalideneinkommen in ei- nem 80%igen Pensum (Fr. 109'200.-). Gründe, weshalb die Vorinstanz die- ses 80%ige, von der Beschwerdeführerin tatsächlich generierte Invaliden- einkommen auf 100 % aufgerechnet und danach als hypothetisches Vali- deneinkommen qualifiziert hatte, liegen keine vor. Da die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann resp. kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine solche besteht (vgl. hierzu BGE 133 V 50 E. 4; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3), erübrigen sich Weiterungen dazu. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Einkommen, das die Versicherte erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde lie- gende Qualifikation frei überprüfen kann (vgl. hierzu BGE 139 V 28 E. 3.3.1; Urteil des BGer 8C_103/2024 E. 3.4).
C-5068/2022 Seite 29 6.6 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt das hypothetische Invaliden- einkommen zu bestimmen. 6.6.1 Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang zusammen- gefasst geltend machen, zwar erscheine das Abstellen auf den Tabellen- lohn für die zumutbare Verweistätigkeit gerechtfertigt. Jedoch dürfte insge- samt ein Abzug in der Höhe von 25 % angemessen sein; eine komplette Verweigerung eines leidensbedingten Abzugs ohne jegliche Begründung sei mit Sicherheit nicht angemessen. Beim Invalideneinkommen sei ein lei- densbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Es sei jedoch mindestens ein solcher in der Höhe von 10 % vorzunehmen, wodurch ein Invalidenein- kommen von Fr. 39'779.10 resultiere. 6.6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Wird auf Tabellenlöhne abge- stellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Ver- waltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 und BGE 134 V 322 E. 5.2; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthal- tene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung
C-5068/2022 Seite 30 des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An- rechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1). 6.6.3 Ab dem 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zu- mutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV be- stimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abwei- chung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwen- den (Art. 26 bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer In- validität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 6.6.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichge- wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist ei- nen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berück- sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei- ten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 6.6.5 Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist unbestritten, dass mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens von einem Tabel- lenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Mit Blick auf den von der Vorinstanz durchgeführten Einkom- mensvergleich (IV-act. 232 S. 9) ist festzuhalten, dass sich das gestützt auf die LSE 2018 berechnete hypothetische Invalideneinkommen auf dem Zentralwert der Tabelle TA1__tirage_skill_level für Frauen im
C-5068/2022 Seite 31 Kompetenzniveau 1, welches die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art wiederspiegelt (vgl. auch www.bfs.ad- min.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnstruktur > privater und öffentlicher Sektor > weiterfüh- rende Informationen < Tabellen > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht [privater Sektor]; zuletzt auf- gerufen am 15. August 2025), nicht beanstanden lässt. Unter Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Ar- beitsstunden pro Woche im Jahr 2018 (BGE 126 V 75 E. 3b bb; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit, Absenzen und Ferien > vertragliche Arbeitsstun- den der Arbeitnehmenden > weiterführende Informationen > Tabellen > Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche 1990-2022 > Download Tabelle > Abschnitt A - S [Zif- fern 01 bis 96; Total]; zuletzt aufgerufen am 15. August 2025) beträgt das hypothetische Invalideneinkommen demnach jährlich Fr. 54'681.- (Fr. 4'371.- x 12 : 40 x 41.7). 6.6.6 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Invali- deneinkommens in der Höhe von Fr. 235'003.- sowie eines hypothetischen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'681.- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 180'322.- ein IV-Grad von gerundet 77 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), was Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom
C-5068/2022 Seite 32 davon ausgegangen würde, dass gemäss der interdisziplinären Konsens- beurteilung in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Leistungsfähig- keit entsprechend dem BEGAZ-Gutachten resp. in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestünde und mit Blick auf die universitäre Ausbildung und die jahrzehntelange Berufserfahrung der Beschwerdeführerin das Kompe- tenzniveau 3 – hier werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern – zu Anwendung käme, würde noch im- mer eine ganze IV-Rente resultieren. In diesem Fall ergäbe sich aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 235'003.- sowie eines hypothetischen Invalideneinkom- men in der Höhe von Fr. 62'340.- (Fr. 6'229.- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8) pro Jahr ergäbe sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 172'663.- ein IV-Grad von gerundet 73 %. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass mit Blick auf das von den Gutachtern der BEGAZ abgege- bene Zumutbarkeitsprofil keinesfalls das Kompetenzniveau 4 – dieses er- fasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen – angewendet werden könnte (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1 ff.). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Verfügung vom 27. Juli 2022 in Gutheissung der Beschwerde vom 7. November 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die Akten sind deshalb an die Vor- instanz zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung zurückzuwei- sen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerde- führerin sind mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
C-5068/2022 Seite 33 Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin machte in ihrer Kostennote vom 25. April 2023 (BVGer-act. 12 Beilage 5) einen Aufwand von 33.58 Stunden (Stundenansatz: Fr. 250.-) sowie eine 3%ige Spesenpauschale samt Kopien in der Höhe von insgesamt Fr. 340.35 geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- lässt sich nicht beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Ver- treterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]). Jedoch ist das geltend gemachte Anwaltshonorar in der Höhe von insgesamt Fr. 8'395.- unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens – entsprechend einem gerechtfertigten Aufwand von 20 anstelle von 33.58 Stunden – auf Fr. 5‘000.- zu kürzen (20 Stunden à Fr. 250.-); die Kürzung erfolgt grund- sätzlich aufgrund des zu hohen veranschlagten Zeitaufwands für die Ak- teneinsicht bzw. das Aktenstudium, den Entwurf und die Finalisierung der Beschwerde sowie für die Ausarbeitung der Replik. Zudem hat die Rechts- vertreterin seit der Einreichung der Honorarnote noch eine weitere Eingabe in der Beschwerdesache beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, wel- che in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2024 [BVGer-act. 23]). Für diese Aufwendungen sind ihr ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 20 Minuten anzurechnen (Honorar: Fr. 83.35 [Total Honorar: Fr. 5'083.35]). Sodann wurde in der Kostennote eine Spe- senpauschale (3 % von Fr. 8'395.- [Fr. 251.85]) und nicht die tatsächlichen Kosten ausgewiesen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE). Bezüglich der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 mit Hinweisen), weshalb die in Rechnung ge- stellten pauschalen Spesen von 3% des Honorars grundsätzlich nicht zu- lässig sind. In Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VGKE und mit Blick auf die umfangreichen Akten rechtfertigt sich im konkreten Fall eine angemessene Vergütung der Auslagen von schätzungsweise Fr. 129.50 (Fr. 100.- Spesen sowie Fr. 29.50 Kopien [59 Stück à jeweils Fr. 0.50 {Art. 11 Abs. 4 VGKE}];
C-5068/2022 Seite 34 vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4529/2020 vom 11. September 2024 E. 10.2.1). Demnach beläuft sich die Parteientschädigung inkl. Spesen, Kopien und Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 5'212.85 (Fr. 5'083.35 [An- waltshonorar] + Fr. 129.50 [Auslagen {Spesen und Kopien}]; ohne Mehr- wertsteuer, da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt [vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-4982/2022 vom 2. Mai 2024 E. 8.2 m.H.; C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.H.; C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2022 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die Akten werden deshalb an die Vorinstanz zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 5'212.85 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-5068/2022 Seite 35 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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