B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5067/2016
Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung der IVSTA vom 2. August 2016.
C-5067/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die 1955 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in Serbien, stand zuletzt vom 8. Juni 1996 bis zum 31. März 2006 in der Schweiz als Zim- mermädchen in einem Hotelbetrieb in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV). Am (...) 2005 erlitt sie infolge eines Sturzes eine Femur- schrägfraktur am Bein, welche operativ behandelt wurde. Einen ersten An- trag auf Zusprechung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle B._______ nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere Einho- lung eines psychiatrischen und orthopädischen Gutachtens; BVGer act. 19) bei einem Invaliditätsgrad von 4% mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 2008 ab (Vorakten 25). B. B.a Am 28. Juli 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach einer inter- disziplinären Begutachtung durch das Zentrum C._______ in (...) vom 23. März 2010 (Vorakten 35) und der Klärung von Ergänzungsfragen (Vorakten 37) wies die IV-Stelle B._______ das zweite Rentengesuch mit Verfügung vom 25. März 2011 ab (Vorakten 38). B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ mit Urteil vom 2. Februar 2012 ab (Vorakten 45). Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hob das Bundesgericht die Entscheide auf und wies die Sache zur erneuten Verfügung an die IV-Stelle zurück (BGer 8C_217/2012, Vorakten 51). B.c Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 30. September 2012 nach Ser- bien verlegt hatte, wurde das Dossier zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weitergelei- tet. Die IVSTA tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E._______ (Gutachten vom 28. Mai 2014, Vorakten 101). Im Folgenden gelangten weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Vorakten 112, 118, 119,) und Stellungnahmen des RAD beziehungsweise des medizinischen Dienstes (Vorakten 104, 107, 113, 116, 121, 123) zu den Akten.
C-5067/2016 Seite 3 B.d Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 stellte die IVSTA der Beschwerde- führerin in Aussicht, das neue Begehren abzuweisen (Vorakten 124). Da- gegen liess die Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. August 2015 Ein- wand erheben (Vorakten 130) und legte weitere medizinische Unterlagen vor (Vorakten 132, 133, 134, 135, 141, 142, 143), woraufhin die Vorinstanz die Stellungnahmen des RAD vom 31. Oktober 2015 (Vorakten 137), vom 28. Mai 2016 (Vorakten 148) und vom 28. Juni 2016 (Vorakten 150) ein- holte. B.e Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Beilage zu BVGer act. 1) stellte die Vorinstanz fest, die Gesundheitsbeeinträchtigung habe seit dem 1. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 40% verur- sacht, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Da sie am 30. September 2012 in ihre Heimat aus- gereist sei, bestehe seit dem 1. Oktober 2012 kein Anspruch mehr. C. Mit Eingabe vom 18. August 2016 (BVGer act. 1) liess die Beschwerdefüh- rerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. August 2016 sei aufzuheben, der Beschwerdeführe- rin sei ab 1. Juli 2008 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen oder die Sache sei erneut abzuklären. D. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2016 (BVGer act. 10) beantragte die IVSTA – unter Bezugnahme auf den Bericht ihres medizinischen Diens- tes vom 10. November 2016 (Vorakten 167) – die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Anerkennung eines Anspruchs auf eine halbe IV- Rente ab 1. Juli 2014. E. Mit Replik vom 14. Dezember 2016 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerde- führerin mit Veweis auf weitere spezialärztliche Dokumentation aus Ser- bien an ihrer Beschwerde fest. F. Mit Duplik vom 23. Dezember 2016 (BVGer act. 15) hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in ihrer Vernehmlassung fest. G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (BVGer act. 17) nahm die Beschwerde- führerin die Gelegenheit wahr, Schlussbemerkungen einzureichen, und
C-5067/2016 Seite 4 legte einen weiteren Arztbericht vor, demzufolge die Beschwerdeführerin unter anderem auch an bisher noch nicht berücksichtigten Krankheiten leide. H. Mit Schlussbemerkungen vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 23) nahm die Vorinstanz zur Aktenlage im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitsschäden Stellung, reichte eine Stellungnahme des RAD zu den Akten und hielt an ihren Vernehmlas- sungsanträgen fest. Die nunmehr geltend gemachte neue Erkrankung sei im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (BVGer act. 25) machte die Beschwer- deführerin geltend, dass sie bereits vor der Verfügung vom 2. August 2016 an der neuen Krankheit gelitten habe und verwies auf anamnestische An- gaben in den Akten. Mit dem Antrag der Vorinstanz, dies in einem neuen Verfahren zu überprüfen und vorliegend den Anspruch auf nur eine halbe IV-Rente anzuerkennen, sei sie nicht einverstanden und halte an ihren Be- schwerdeanträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
C-5067/2016 Seite 5 instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch die Verfügung vom 2. August 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 2. August 2016, mit der der Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2012 zuge- sprochen wurde. 1.4.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Dem Versicherungsträger ist eine Wie- derwägung lite pendente nach Erstattung der Beschwerdeantwort unter- sagt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Eine während des Beschwerdeverfahrens er- lassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Begehren der Beschwerde führenden Person entspricht (BGE 107 V 250). 1.4.2 In ihrer Vernehmlassung beantragte die IVSTA eine Teilgutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2011 bis 30. September 2012 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2014 eine halbe Rente zuzusprechen. Von einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung sehe sie ab, weil aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die vorgenommene Neubeurtei- lung den Begehren der Beschwerdeführerin voll entspreche. Diese Ausführungen der Vorinstanz ersetzen die Verfügung vom 2. August 2016 nicht. Sie haben den Charakter eines Antrags an das Gericht. Wie in
C-5067/2016 Seite 6 den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, ist der Antrag hin- sichtlich der Rentenhöhe – nicht jedoch des Beginns – gutzuheissen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Serbien ein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen, welches noch nicht abschliessend ratifiziert wurde. Bis zum Ratifizierungszeitpunkt ist weiterhin das Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) sowie die Ver- waltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und Pflichten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht. Nach Art. 4 des Sozialversicherungs- abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Landes an- wendbar, in welchem die für die Versicherung massgebende Beschäfti- gung ausgeübt wird. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be- steht, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Damit ist vorliegend grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht be- kannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht wer- den und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
C-5067/2016 Seite 7 geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stichtag. So- weit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum vorlie- gend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschrei- ben beziehungsweise mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem en- gen Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt werden. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. August 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
C-5067/2016 Seite 8 invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entspre- chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht Staatsverträge eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 1 IVV frühestens – sofern die versicherte Person die Revision verlangte – von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Bst. a), bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorge- sehenen Monat (Bst. b). 3.5 Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
C-5067/2016 Seite 9 spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Feststellung einer revisionsbe- gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver- gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so- mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein- schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü- gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 4.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche
C-5067/2016 Seite 10 Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
C-5067/2016 Seite 11 oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). 4.6 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in- terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 4.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 eine befristete Viertelsrente zugesprochen. In der Beschwerdeschrift wird sowohl die Höhe der Rente als auch der frü- hestmögliche Rentenbeginn bestritten und eine ganze Invalidenrente ab
C-5067/2016 Seite 12 Frage – seit der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2. August 2016 zwei- mal in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Es ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht von zwei Revisionszeitpunkten ausgegangen ist, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr stehe ab 1. Juli 2008 eine ganze IV-Rente zu. 5.2 Die Verfügung vom 28. April 2008, mit welcher der Leistungsanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 4 % rechtskräftig abgewiesen wurde, stützte sich insbesondere auf die Gutachten von Dr. F., Facharzt für Psy- chiatrie, und Dr. G., Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer- krankungen, sowie deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Beurteilung vom November 2007 (vgl. Beilage zu BVGer act. 19). Im Gutachten sind folgende Diagnosen enthalten: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Längere depressive Episode Mässige kulturelle Integration Eheprobleme Chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom o nicht ausreichend somatisch abstützbar nach Sturzereignissen im 07/05; o generalisierte Druckdolenz; o lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne Hinweis für radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente o Rücken-Becken-Beinschmerzen o diffuse Sensibilitätsstörungen o diffuse Beschwerden am Körperstamm anamnestisch Reizmagen-Syndrom Sturz mit Kniekontusion rechts und Sturz mit distaler Femurspiralfraktur rechts (...) 2005 Verschraubungs- und DCS-Plattenosteosynthese wegen distaler Femurschrägfraktur rechts 2005 anamnestisch Thrombose des rechten Beines (...) 2006 Osteosynthesematerialentfernung einer distalen Femurspiralfraktur rechts Adipositas Laborchemische Hepatopathie Arterielle Hypertonie Penicillin-Allergie Subklinische Hypothyreose möglich Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für kör- perlich schwergradig belastende Arbeiten, für solche, die verbunden sind mit repetitivem Bewegen von Gewichten über 10 kg, und für solche, die das Einhalten der Rückenergonomie nicht zuliessen, nicht mehr gegeben. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit könne keine Einschränkung
C-5067/2016 Seite 13 der Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der soma- tisch-rheumatologischen als auch der psychosomatisch-psychiatrischen Komponente liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. 5.3 Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 2. August 2016 beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 5.3.1 Im Bericht der (...) Klinik H._______ vom 9. Mai 2008 (Vorakten 26) stellten Dr. I., Leitende Ärztin Psychosomatik, und Dr. J., Ass.-Ärztin, folgende Diagnosen: Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom (St. n. Femurspiralfraktur mit komplizier- tem Heilungsverlauf; reaktive lumbale Rückenschmerzen nach Dekonditi- onierung und langem Stockgebrauch) Panikstörung mit Hyperventilation, Tachykardie und Schwindel Grenzwertige Hypothyreose substituiert Nebendiagnosen: Arterielle Hypertonie Hypothyreose mit Medikamenten substituiert 5.3.2 Aufgrund des MRI der Klinik K._______ vom 27. November 2008 (Vorakten 28), das minimale Läsionen des Meniskus zeigte, sah Dr. M., Chefarzt des orthopädischen Zentrum L., im Bericht vom 16. Januar 2009 (Vorakten 29) – bei fehlender Vorhersehbarkeit einer Verbesserung der Gesamtsituation – eine Indikation zur Knieathroskopie gegeben. 5.3.3 Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. N._______, diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Vorakten 31) eine mittelgradige depressive Störung bei einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine Panikstörung mit agoraphobischen Anteilen und schloss auf eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes ab Herbst 2008. Es liege eine psychiatrische Komorbidität vor, welche gegen die Überwindbarkeit der Schmerzverarbeitungsstörung spreche und die Schmerzverarbeitung erschwere. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 40%.
5.3.4 Am 10. August 2009 hielt Dr. O._______, Spezialärztin für Innere Medizin, folgende Diagnosen fest (Vorakten 32):
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit o Fehlbelastung; Verdacht auf rezidivierende Blockaden des Iliosakralgelenkes rechts Beinschmerzen rechts mit/bei o Posttraumatischer Rotationsfehlstellung des rechten Beines
C-5067/2016 Seite 14 o Beginnende Coxarthrose rechts o Progrediente Knieschmerzen rechts (MRI) Depressive Störung Ihrer Beurteilung nach hätten die Probleme während der letzten 12 Monate kontinuierlich zugenommen. Sie schliesse sich der Einschätzung des behandelnden Psychiaters an, die Arbeitsfähigkeit liege bei 40%. 5.3.5 Sodann gab die Vorinstanz auf Empfehlung des RAD (Vorakten 33 und 34) eine polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, inter- nistisch, orthopädisch und psychiatrisch) in Auftrag. In dem Gutachten des Zentrum C._______ (...) vom 23. März 2010 (Vorakten 35) sind folgende Diagnosen enthalten: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode [ICD10 F33.1] (DD: Angst und depressive Störung gemischt [F41.2]) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Hypertonie Adipositas Schilddrüsenunterfunktion, substituiert chronische Schmerzen im rechten Bein o bei Status nach distaler Femurfraktur o Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials 2006 im Rah- men einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung o Streckausfall rechtes Knie von 20° bei Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur chronisches Lumbovertebralsyndrom leichte Agoraphobie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung Im Vergleich zum Gutachten von Dr. F._______ (vom November 2007) sei von einer eindeutigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes auszugehen. Es liege eine depressive Symptomatik vor, die ge- mäss Aktenlage schon länger andauere und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führe. Hinter- grund sei eine nicht verarbeitete depressivierende Lebenssituation, die eine Transformierung in psychosomatische Symptome erfahren habe. Alle leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten kämen somatisch be- urteilt in Frage, die psychiatrische Problematik interferiere in allen mögli- chen Verweistätigkeiten.
C-5067/2016 Seite 15 Die Festlegung auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit begründete der be- gutachtende Facharzt für Psychiatrie, Dr. P._______, am 28. Januar 2011 (Vorakten 37) nach Aufforderung zur Stellungnahme wie folgt: Aufgrund der objektivierbaren depressiven Symptomatik sei man zu einer von der psychosomatischen Problematik getrennten Diagnose einer rezidi- vierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelschweren Epi- sode gemäss ICD-10 F 33.1 mit der differentialdiagnostischen Überlegung einer Angst- und depressiven gemischten Störung (F 41.2) gelangt. Dies sei als Hauptdiagnose gestellt worden und ein vom Schmerzsyndrom los- gelöster eigenständiger diagnostischer Komplex. 5.3.6 Der RAD prüfte in den Stellungnahmen vom 11. und 13. Juli 2011 (Vorakten 40, 41) das Gutachten und schloss sich der darin enthaltenen medizinischen Einschätzung an, woraufhin die IV-Stelle am 25. März 2011 eine abweisende Verfügung erliess, welche nach Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht und in der Folge an das Bundesgericht durch das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 aufgehoben wurde. 5.3.7 Nach Rückkehr in ihre Heimat reichte die Versicherte folgende Arzt- berichte zu den Akten:
C-5067/2016 Seite 16 vom 6. Juli 2013 (Vorakten 96) stellte er die Diagnose M17 Gonarthrosis I dex. (G).
C-5067/2016 Seite 17 o am ehesten bei bekanntem Diabetes mellitus Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55), keine Berufsausbildung Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59); Gatte 2010 in der Schweiz ohne Stelle, deswegen Rückkehr nach Serbien 2011 Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) wegen spezifischen transkulturell schwierigen Umgebungsfaktoren Status nach distaler Femurfraktur mit Osteosynthese und Metallentfernung (Unfall vom [...] 2005) Beidseitiges chronisches Schmerzsyndrom der Kniegelenke o klinisch und bildgebend beidseitige Patellachondropathie o klinisch und bildgebend keine Anzeichen einer Gonarthrose o Status nach Kniegelenks-Distorsion rechts ([...] 2005) Muskuläre Schwäche und Fussfehlstellung rechts unklarer Genese Knick-, Senk- und Spreizfuss links, Hallux valgus links V.a. initiales Carpal-Tunnel Syndrom rechts Diabetes mellitus Die gesamtmedizinische Beurteilung ergab, dass leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien, mit einer Einschränkung von 40%. Die aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht feststellbaren Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (101/54). Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen basierte unter anderem auf den Feststellungen des orthopädischen Teilgutachtens, wo- nach es der Versicherten nicht möglich sei, „schwere körperliche Tätigkei- ten mit Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, und die mit häufigen Bücken, Kauern einhergehen, möglich seien; auch über-Kopf Arbeiten seien ihr nicht zuzumuten“; ab März 2007 sei aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten an- zunehmen (Vorakten 101/54). Im neurologischen Teilgutachten wurde eine 10%ige Leistungsminderung festgehalten (101/53) und im psychiatrischen Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit 2010 (101/54). 5.3.10 Nach Prüfung des Gutachtens hielt Dr. U._______, Facharzt für All- gemeine Medizin, im Schlussbericht des RAD vom 14. Juli 2014 (Vorakten 104) folgende Diagnosen fest: Diagnosen: Nicht näher bezeichnete Angststörung mit Tendenz zur Agoraphobie (F41.9) und episodischer Panikstörung (F41.0) Angedeutete degenerative Veränderungen der rechten Hüfte, beginnende Co- xarthrose (M16.1) Peritendiose rechte Schulter mit beginnender Steifigkeit und Impingement (M75.0) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung rechts (M54.4) o Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
C-5067/2016 Seite 18 o Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit spondyloti- schen Veränderungen und Discarthrose L5/S1 o Insuffizienz und Dysbalance der Rumpfmuskulatur bei leichter Skoli- ose Schulter- und Armschmerz rechts (M54.2) o Kein Nachweis eines cervicoradiculären Reiz- und Ausfallsyndroms o Carpaltunnelsyndrom rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: V.a. beginnende / grenzwertige Polyneuropathie o am ehesten bei bekanntem Diabetes mellitus Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55) Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59) Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) In seinem Schlussbericht schätzte der RAD-Arzt Dr. U._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten auf 46% (vgl. Vorakten 104/5 f.). 5.3.11 Im Weiteren reichte die Versicherte folgende Arztberichte zu den Ak- ten:
C-5067/2016 Seite 19
C-5067/2016 Seite 20 sei. Am 28. Mai 2016 (Vorakten 148) hielt Dr. Y._______ fest, bei den psychi- atrischen Berichten handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung des- selben Gesundheitszustands.
C-5067/2016 Seite 21 ihre Sachen ablege, und sei nicht in der Lage, grundlegende Lebensbedürf- nisse selbstständig zu befriedigen; sie sei schwer beweglich, falle zu Boden. Die verbale Kommunikation werde schwer hergestellt und aufrechterhalten; sie sei bewusst, desorientiert in Zeit und Raum, Aprosexie, Erinnerung an re- zente Ereignisse beeinträchtigt, Denken begrenzt. Depressionsbedingt polari- sierte Hyperthymie, Angststörung, verminderte Willens- und Triebdynamik. Apragmasie, Schlafstörung. 5.5 Hierzu äusserte sich der medizinische Dienst wie folgt:
C-5067/2016 Seite 22 des psychischen Zustands beschreibt. Gestützt auf die Stellungnahme ih- res medizinischen Dienstes vom 7. Februar 2018 hielt die IVSTA fest, die Beschwerden seien nachvollziehbar als Angsterkrankung mit sekundären depressiven Beschwerden eingeordnet worden, mit dem E._______-Gut- achten vom April 2014 sei es möglich, die Standardindikatoren zu diskutie- ren. Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 22. Februar 2018 (BVGer act. 25) geltend, sie leide an einer Demenzerkrankung. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die me- dizinische Aktenlage den Anforderungen des strukturierten, indikatorenba- sierten Beweisverfahrens genügt.
6.1 Nach BGE 141 V 281 hat der Entscheid über den Anspruch auf eine IV-Rente beim Vorliegen von ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndro- malen Leidenszuständen in einem strukturierten Beweisverfahren zu er- folgen. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionel- len Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der nachfolgenden Indikatoren zu erbringen: Kategorie "funk- tioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungserfolg oder - resistenz; Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persön- lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "sozialer Kontext" sowie der Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhal- tens) mit den Komplexen Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Behandlungs- und ein- gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 6.2 Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht die Anwendung des indika- torengeleiteten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankun- gen mit der Begründung ausgedehnt, dass auch bei diesen Störungen im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestünden. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren jedoch nicht per se ih- ren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü- gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; BGE 137 V 210 E. 6).
C-5067/2016 Seite 23 6.3 Zunächst ist zu prüfen, ob das polidisziplinäre E.-Gutachten vom 28. Mai 2014 den allgemeinen Beweisanforderungen standhält (vgl. E. 4.4 und E. 4.5 hiervor). 6.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Bb., Facharzt für Psychiatrie, genügt den beweisrechtlichen Anforderungen. Es überzeugt in Bezug auf Aufbau, erhobene Befunde und die medizinische Würdigung, auch vor dem Hintergrund der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychi- atrische Gutachten der SGPP (SZS 05/2016 S. 435 ff.). Das ausführliche Gutachten gibt eingehend die Anamnese sowie die von der Beschwerde- führerin geäusserten Beschwerden wieder. Es beruht auf einem ausführli- chen Untersuchungsgespräch, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und setzt sich einlässlich mit den bereits vorhandenen medizinischen Un- terlagen auseinander. Ferner beschreibt der Gutachter in nachvollziehba- rer und widerspruchfreier Weise den aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten im Begutachtungszeitpunkt, wobei er auch auf die Frage der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung (Zentrum C._______ (...), 2010) eingeht. 6.3.2 Auch hinsichtlich der somatischen Teilgutachten kommt das Bundes- verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Expertisen von Dr. Cc., Facharzt für Neurologie, und von Dr. Dd., Facharzt für orthopädische Chirurgie, die allgemeinen An- forderungen erfüllen, die an den Beweiswert gestellt werden. Insgesamt, auch in Hinsicht auf die allgemeinmedizinische Begutachtung durch Dr. Ee., erweist sich das polydisziplinäre Gutachten als beweiskräftig, beruht auf ausführlichen Anamnesen und Untersuchungen der Beschwer- deführerin und berücksichtigt die Vorakten, wenn auch den Gutachtern – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht alle damals vorhandenen somatischen Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen sind. So ist davon auszugehen, dass die Gutachter keine Einsicht in vier Kurz- atteste der behandelnden Ärzte hatten, weshalb zu untersuchen ist, ob In- dizien bestehen, die gegen die Erfüllung sämtlicher Anforderungen an ein externes Gutachten sprechen, um die volle Beweiskraft zu entfalten (vgl. E. 4.4 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist dadurch aber die Schlüssigkeit der gutachtlichen Beurteilung nicht beeinträchtigt worden. 6.3.2.1 Im E.-Gutachten sind in der Auflistung der medizinischen Dokumentation folgende Berichte nicht erwähnt: Kurzattest von Dr. S._______, Orthopäde, vom 6. Juli 2013 (Diagnose: M17 Gonarthrosis I
C-5067/2016 Seite 24 dex.; Vorakten 96), Attest von Dr. R., Interne Medizin, vom 3. Ja- nuar 2014 (Diagnosen: Primäre Hyperthyreose, HTA, DM Typ II mit senso- motorischer Polyneuropathie E11 G61; Vorakten 97) und zwei Berichte über Kontrolluntersuchungen bei Dr. Q., Neuropsychiaterin, vom 30. Mai 2013 und vom 9. Januar 2014 (Diagnosen: „idem“ bzw. „F– 33; Diabetes mellitus Typ 2 Polyneuropathia s. m.; Hypertensia art; CTS bill Radiculopathia C7 I. dex; Radiculopathia L5 et SI bill; St post op ETC coxae I. dex aa VIII“; Vorakten 95). Die genannten vier Berichte bestehen aus der Auflistung von Diagnosen inklusive Behandlungsmethoden und geben keine Auskunft über deren Herleitung. Sodann ergibt sich aus der medizinischen Dokumentation (be- ziehungsweise Auflistung im Gutachten), dass die in den vier Attesten ent- haltenen Beschwerden und Diagnosen den Gutachtern bekannt waren und im Zuge der Begutachtung abgeklärt wurden. 6.3.2.2 Dr. R._______ wiederholte im Kurzbericht vom 3. Januar 2014 (Vorakten 97) nur jene Diagnosen, die bereits im Elektroneuromyographie- Befund vom 3. April 2013 (Vorakten 66) gestellt worden waren, der den Gutachtern vorgelegen ist. Zudem erscheint der Bericht von Dr. R._______ vom 3. Januar 2014 zweifelhaft, weil er sich darin auf die Ergebnisse eines Laborbefunds von „Konsilium“ berufen konnte, welcher jedoch laut Akten- lage erst am 4. Januar 2014 erstellt worden ist (Vorakten 81). Die von Dr. R._______ wiederholten Diagnosen, die aus dem Elektroneuromyogra- phie-Befund stammen, bildeten sodann auch die Grundlage der drei Be- richte des RAD (Vorakten 76), die zum Entscheid der Vorinstanz führten, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die auch von Dr. R._______ diagnostizierten Leiden konnten sodann ausführlich und mit überzeugendem Befund und Begründung im Gutachten abgeklärt werden. 6.3.2.3 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin von Anbeginn an Kniebe- schwerden geltend gemacht, die auch im orthopädischen Kurzarztbericht von Dr. S._______ vom 6. Juli 2013 genannt wurden. Aufgrund ihrer Anga- ben und dem Röntgenbefund „geschwächter Knorpel im Bereich des me- dialen Kondylus“ diagnostizierte Dr. S._______ damals eine Gonarthrosis und verordnete Injektionen (Vorakten 96). Im später erstellten orthopädi- schen E.-Teilgutachten wurde hingegen eine Gonarthrose diffe- renzialdiagnostisch (101/93) und mit überzeugender Argumentation auf der Grundlage aktueller Bildgebung des Instituts Ff. vom 29. April 2014 (Vorakten 100) ausgeschlossen. Die Kniebeschwerden seien auf An- zeichen einer beidseitigen Patellachondropathie zurückzuführen, welche
C-5067/2016 Seite 25 sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Vorakten 101/95). Im Weiteren hat der RAD-Arzt in seinem Schlussbericht vom 14. Juli 2014 (Vorakten 104) das Ergebnis der E.-Begutachtung, wonach eine Patel- lachondropathie vorliege, gestützt. Hinsichtlich der festgestellten Gesund- heitsschäden sind somit – trotz anders lautender Diagnosestellung des be- handelnden Arztes – keine ausreichenden Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit der E.-Expertise, welche nach dem Bericht von Dr. S._______ erstellt wurde, sprechen, zumal beweisrechtlich das schlüs- sige Ergebnis der Abklärung des Knieleidens im Rahmen einer externen Begutachtung die Beurteilung des behandelnden Arztes überwiegt (vgl. E. hiervor). 6.3.2.4 Jedoch ist in Anbetracht der im orthopädischen E.-Teilgut- achten von Dr. Dd. genannten Funktionseinschränkungen eine In- konsistenz zur darauffolgenden versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkennbar. Sowohl er als auch der begutachtenden Neurologe, Dr. Cc., erachteten – trotz der bekannten Einschrän- kungen – eine Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise als Zimmer- mädchen weiterhin als voll zumutbar. Diese versicherungsmedizinische Beurteilung leuchtet hingegen aufgrund des Anforderungsprofils nicht ein. Vielmehr überzeugt die Argumentation des Expertenrapportes des medizi- nischen Dienstes der Vorinstanz vom 10. November 2016, wonach auf die nachvollziehbar festgestellten Funktionseinbussen abzustellen und des- halb eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Be- ruf vorzunehmen sei (vgl. E. 7.3 hiernach). 6.3.2.5 Insbesondere sind die im orthopädischen Teilgutachten beschrie- benen Funktionseinbussen – die Beschwerdeführerin sei noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar – durch die erhobenen Befunde abgedeckt und erklärbar. Anlässlich der Statuserhebung (2014) fand sich neben einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, welches bereits im Zentrum C.-Gutachten (2010) beschrieben worden war, neu auch eine endgradige Schmerzhaftigkeit der rechten Hüfte. Bildgebend wurden degenerative Veränderungen der Intervertebral-Gelenke am lumbosacra- len Übergang, eine beginnende Arthrose der rechten Hüfte, sowie eine Pe- ritendinose der rechten Schulter mit Anzeichen für ein Impingement fest- gestellt. Es ist somit – gegenüber 2010 – von einer neuerlichen Verschlech- terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgut- achten den allgemeinen Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Auch
C-5067/2016 Seite 26 durch die sorgfältig erhobenen somatischen Befunde wurde in den weite- ren Teilgutachten nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund der Verände- rungen im Bewegungsapparat körperliche Tätigkeiten mit Heben von Las- ten, die mehr als 10 kg wiegen, und zudem auch mit häufigem Bücken oder mit Kauern einhergehen, wie auch über-Kopf-Arbeiten nicht mehr zumut- bar sind. In der Gesamtbeurteilung wird im E.-Gutachten eine 40%ige Leistungsminderung geschätzt, wobei die somatischen und psy- chischen Beeinträchtigungen nicht additiv gesehen wurden. 6.4 Wie bereits erwähnt, ist die neue Rechtsprechung zu ätiologisch-pa- thogenetisch unklaren syndromalen Leidenszuständen (BGE 141 V 281) wie auch zu Depressionen und psychischen Leiden auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). In sinngemässer Anwendung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigen- gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich- ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen. In Hinblick auf den psychischen Zustand stehen im E.-Gutachten (2014) die Angstsymptome im Vordergrund, wobei im Vergleich zum frühe- ren Zentrum C.-Gutachten die 2010 noch im Vordergrund stehen- den Anzeichen einer Depression als sekundär erkannt wurden. Die psychi- atrische Symptomatik wurde aber im Jahr 2014 gleichermassen leistungs- einschränkend bewertet wie im Jahr 2010. Die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit liegt damit – seit 2010 gleichbleibend – für sämtliche Tätigkeitsbereiche bei 40%, wobei die Schätzung aufgrund der von Dr. Bb. festgestellten Funktionseinschränkungen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nachvollziehbar ist. Aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes, Dr. Aa._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Februar 2018 (BVGer act. 23) geht sodann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren hervor. Wie hiernach aufzuzeigen sein wird, können allfällige diesbezügliche Mängel des Gutachtens als geheilt angesehen werden. 6.4.1 Die Gutachter gingen insgesamt von einer Leistungsfähigkeit von 60% aus. Hinsichtlich der Kategorie „Funktioneller Schweregrad“, Komplex „Gesundheitsschädigung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) sagt die im
C-5067/2016 Seite 27 E.-Gutachten diagnostizierte Angststörung (ICD-10 F41.9; mit Tendenz zur Agoraphobie und episodischer Panikstörung F.41.0) an sich noch nichts über eine Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome respektive über die Schwere des Krankheitsgeschehens aus. Die daraus folgenden individuellen Funktionseinschränkungen wurden aber in dem Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt. Die Beschwerdeführe- rin ist demzufolge aufgrund einer eigenständigen Krankheit vermindert be- lastbar, vermindert stressbelastungsfähig und verfügt über ein reduziertes Durchhaltevermögen. Gemäss der medizinischen Beurteilung des Exper- ten sind mit der inneren Angespanntheit Konzentrationsschwierigkeiten verbunden. Deshalb und auch wegen der immer wieder wiederkehrenden Panikstörung mit Hyperventilationstendenz nehme die Fehlerneigung bei der Arbeit zu. Im Gegensatz zur Erstverfügung liege aber keine somato- forme Schmerzstörung mehr vor; die geltend gemachten Beschwerden seien in den Hintergrund getreten, hingegen müsse eine unspezifische Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden (Vorakten 101/36). Zur Frage des Einflusses der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit führte der Ex- perte sodann konkret an, dass aufgrund der Fussschmerzen eine Tätigkeit als Zimmermädchen fraglich sein könne (Vorakten 101/37). Diese Ein- schätzung steht in Einklang mit den bereits diskutierten Befunden des or- thopädischen Teilgutachtens, wonach davon auszugehen ist, die Be- schwerdeführerin könne nicht mehr als 10 kg aufheben, sie sei nicht in der Lage, sich häufig zu bücken, zu kauern, weiter seien ihr auch über-Kopf Arbeiten nicht mehr zumutbar (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ausschlaggebend, dass der Ortho- päde keine klare Diagnose fassen konnte, da sowohl die objektivierbaren als auch die medizinisch nicht oder nicht klar fassbaren Beschwerdebilder grundsätzlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschränken und somit einen Rentenanspruch zu begründen vermöchten. Die subjektiv von der versicherten Person geltend gemachten Funktionseinschränkungen seien hierfür stets einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei seien die Indizien, wie sie im Rahmen der Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern regelmässig zu berücksichti- gen seien, miteinzubeziehen. Mangels Nachweises der invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (das heisst bei Beweislo- sigkeit), sei zu vermuten, dass sich der beklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 3.3.2 und 4.1). 6.4.2 Bezüglich inhaltlichem Denken äusserte die Versicherte zum Explo- rationszeitpunkt laut E.-Gutachten deutliche Symptome aus dem
C-5067/2016 Seite 28 Formenkreis der generalisierten Angststörung und der Panikstörung, eher sekundär Symptome aus dem depressiven Formenkreis (Vorakten 101/32). Sie sei sehr einfach strukturiert und wenig fähig, ihre Befindlich- keitsstörung exakt zu schildern (Vorakten 101/32, 101/35). Die einfache Strukturierung dürfte laut Gutachter dafür mitverantwortlich sein, dass sie im Umgang mit den Beschwerden kein günstiges Coping habe lernen kön- nen (Vorakten 101/36). 6.4.3 Wie sodann vom medizinischen Dienst zutreffend aufgezeigt wurde (BVGer act. 23), setzt sich das Gutachten hinreichend mit den Komplexen Persönlichkeit, sozialer Kontext und Konsistenz auseinander (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3. 4.4): Zum Komplex Persönlichkeit ist nochmals auf die einfache Strukturierung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Im Gutach- ten wurde konkret festgehalten, dass dies eine Auswirkung auf die Thera- pierbarkeit habe (zu dieser Frage vgl. auch E. 6.4.5 und 6.4.6 hiernach). In den Teilgutachten halten die Experten zudem unabhängig voneinander fest, dass es sich um eine sehr ängstliche, teils hilflos wirkende Person handle. Zum Komplex sozialer Kontext kann Folgendes festgehalten werden: Wie der medizinische Dienst in zutreffender Weise festhält, ist hierfür in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin in einer intakten Ehe und mit guter Beziehung zur im gleichen Haus wohnenden Tochter lebe. Ihre Lebensgestaltung sei krankheitsbedingt eher zurückgezogen. Sie verlasse ihre Umgebung kaum, aufgrund ihrer Angst, zu stürzen. Im Haus und Gar- ten übernehme sie noch einfache Tätigkeiten. Gelegentlich erhalte sie Be- such von Bekannten. Ihre Lebensgestaltung sei zwar eher zurückgezogen, was im Wesentlichen auf ihre Ängste zurückzuführen sei, die intakten fa- miliären Beziehungen würden aber auf relevante persönliche Ressourcen schliessen lassen. Die Pflege sozialer Kontakte sei zeitlich beschränkt möglich, Aktivitäten des täglichen Lebens seien jedoch eingeschränkt. Auf- grund der nach wie vor vorhandenen Sozialkompetenz seien der Be- schwerdeführerin Anstrengungen zumutbar, sich beruflich wieder zu reha- bilitieren (Vorakten 101; BVGer act. 23). 6.4.4 Das Bundesgericht begründete die Aufhebung der vormals ergange- nen abweisenden Entscheide (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b) damit, dass in den medizinischen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens des Zentrum C._______ vom 23. März 2010 (Vorakten 35) als Diagnose mit
C-5067/2016 Seite 29 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelschwere Episode, festgehalten worden sei, wodurch – im Gegensatz zur damaligen Beurteilung der IV-Stelle und des Verwaltungsgerichts D._______ – eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustandes seit der psychiatrischen Erstbeurteilung (Novem- ber 2007) festgestellt worden sei. Hingegen ging für das Bundesgericht aus der Aktenlage nicht hervor, ob der Versicherten eine willentliche Überwin- dung der Einschränkung möglich und zumutbar sei; zudem sei nicht klar gewesen, ob die auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren genügend berücksichtigt worden seien. Auch unter der neuen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörun- gen bzw. psychischen Leiden (vgl. E. 6.1 und 6.2 hiervor) sind die damals vom Bundesgericht beanstandeten invaliditätsfremden Faktoren zu be- rücksichtigen, und zwar ebenfalls unter dem Aspekt „Sozialer Kontext“ (Ab- grenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eru- ierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits). Im Zentrum C.-Gutachten aus dem Jahr 2010 stellte der Psychia- ter bei der Versicherten Denkstörungen im Sinne einer hypochondrisch ver- stehbaren Angst beziehungsweise depressiven Symptomatik kombiniert mit Ängsten (vor neuerlichem Sturz, Hilflosigkeit, danach auf einen Roll- stuhl angewiesen zu sein) fest, woraus damals auch gewisse belastende psychosoziale Faktoren resultierten (etwa Spannungen in der Ehe; vgl. Vorakten 35/34 f.). Sie habe primär depressiv auf den Zusammenbruch ei- nes Lebenskonzeptes reagiert; pathologisch sei dies, weil ihr die Zusam- menhänge nicht bewusst seien, sodass ihr die Verarbeitung einer depres- sivierenden Lebenssituation nicht möglich gewesen sei, die teils eine Transformierung in psychosomatische Symptome erfahren habe. Antide- pressiva könnten die Probleme grundsätzlich nicht lösen, hierfür sei eine vertiefte psychiatrische Betreuung notwendig (Vorakten 35/38 f.). Im E.-Gutachten aus dem Jahr 2014 konnte der Psychiater zwar noch gewisse soziokulturelle Probleme feststellen, die jedoch gemäss der Stellungnahme des RAD vom 18. November 2013 als untergeordnet ange- sehen werden können, weil die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurück- gekehrt sei (Vorakten 76). Insbesondere haben sich im Zeitpunkt der Be- gutachtung des E._______ keine invaliditätsfremden psychosozialen Fak- toren feststellen lassen. Vielmehr habe Angst – aus dem Formenkreis einer generalisierten Angststörung – eine wesentliche Rolle gespielt für die psy- chische Fehlentwicklung (Vorakten 101/35). Der Gutachter kam sodann
C-5067/2016 Seite 30 nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand allein aus psychiatrischer Sicht seit 2010 nicht verschlechtert habe, wobei er mit überzeugender Argumentation darstellte, dass die Klinik praktisch dieselbe sei, wie sie 2010 im Zentrum C.-Gutachten beschrieben worden sei (Vorakten 101/37). Aus der medizinischen Aktenlage ist somit für die Klärung der Frage des Einflusses invaliditätsfremder Faktoren auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ableitbar, dass – nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht – für den Gutachter zum Explorationszeitpunkt 2014 keine solchen Faktoren erkennbar waren. 6.4.5 Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ergibt sich aus dem Gutachten dahingehend, dass die Be- schwerdeführerin, die nach dem Sturz Mitte 2005 keiner beruflichen Tätig- keit mehr nachgekommen ist, 2007 und 2008 in (...) und H. stati- onäre Aufenthalte durchlief und sich regelmässig ambulanten psychiatri- schen Behandlungen unterzog (einmal pro Monat sowohl in der Schweiz als auch nach der Rückkehr in Serbien). Jedoch führten die Behandlungen zu keiner Änderung der feststellbaren krankheitsbedingten Leistungsein- busse (zum schlechten Coping beziehungsweise dem Einfluss der Persön- lichkeitsstruktur vgl. E. 6.4.2 und E. 6.4.3 hiervor). In den Stellungnahmen des RAD sind zur Frage der Therapierbarkeit wiederholt Aussagen doku- mentiert, die übereinstimmend auf eine Therapieresistenz hinweisen (vgl. zusammenfassend RAD vom 1. September 2014: „malheureusement, il n’y a pas de traitement régulièrement efficace connu et l’administration d’anti- dépresseurs ne donne de bon résultats que pour un nombre restreint de patients“; Vorakten 107). Dr. Gg._______, Psychiater des RAD, hält in der Stellungnahme vom 4. Juli 2014 fest, es seien Hinweise auf eine neuroti- sche Persönlichkeitsentwicklung vorhanden und gegen Neurosen gebe es kein Medikament (Vorakten 104). 6.4.6 Zusammenfassend sind nach erfolgter neuer Abklärung keine IV- fremden Faktoren erkennbar, die einen Einfluss auf den psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin haben. Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und es liegt seit- her kein Behandlungserfolg vor. 6.4.7 Zur Frage der Konsistenz hält der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeschilderung sei ungenau, dies sei jedoch Folge der einfachen
C-5067/2016 Seite 31 Strukturierung der Beschwerdeführerin. Vorliegend sind keine krankheits- fremden Gesichtspunkte erkennbar, welche im Vordergrund stünden, und die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defi- zite behindern würden. 6.5 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. Bb._______ (E., 2014) nachvollziehbar und überzeugend sind. Aus psychiatri- scher Sicht hat er schlüssig festgehalten, dass seit dem Zentrum C.-Gutachten (Begutachtungszeitpunkt: Februar 2010) aufgrund einer eigenständigen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bis- herigen und in einer angepassten Tätigkeit festzustellen sei. Aus den so- matischen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung des E.-Gut- achtens (Begutachtungszeitpunkt: April 2014) treten sodann auch somati- sche Funktionseinschränkungen hervor, die nach schlüssiger Einschät- zung des Experten Dr. Bb. verhindern könnten, dass die Be- schwerdeführerin wiederum in ihrem angestammten Beruf als Zimmermäd- chen tätig werde. Auf der Basis des E.-Gutachtens ist von zwei eingetretenen Ver- schlechterungen des Gesundheitszustandes (2010 und 2014) und von zwei Revisionszeitpunkten auszugehen. 6.6 6.6.1 Da das beweiskräftige E.-Gutachten über zwei Jahre vor dem Erlass der Verfügung vom 2. August 2016 erstellt wurde, ist zu über- prüfen, inwieweit sich die Vorinstanz in ihren weiteren Beurteilungen des Krankheitsverlaufs auf dieses Gutachten und die Stellungnahmen des RAD bzw. des medizinischen Dienstes stützen konnte. Soweit die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte bei gleichlau- tenden Diagnosen die verbliebene Restarbeitsfähigkeit teilweise anders einschätzen, vermögen sie jedoch die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 6.6.2 Die nach der Begutachtung attestierte Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes wurde vom medizinischen Dienst vom Aus- mass her als nicht nachvollziehbar eingeschätzt. Diesbezüglich hielt be- reits der Psychiater des medizinischen Dienstes, Dr. Y., am 4. Juli 2015 fest, dass es sich – krankheitsbedingt – um passagere Zustände handle (Vorakten 123). Auch wurde bei der aktuellsten Verlaufsbeurteilung vom 7. Februar 2018 (Beilage zu BVGer act. 23) von Dr. Aa.,
C-5067/2016 Seite 32 Fachärztin für Psychiatrie, mit schlüssiger Argumentation das Vorliegen ei- ner schweren Depression verneint. Etwa sei nicht nachvollziehbar, dass die Medikation trotz einer bedeutenden Verschlechterung (schwere de- pressive Episoden/Depressionen, Suizidgefahr) von den behandelnden Ärzten beibehalten worden sei, sodass bis zum Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung von keiner Verschlechterung der bekannten psychischen Leiden ausgegangen werden könne. Auch im Rahmen des ausführlichen Untersuchungsgesprächs hat Dr. Bb., Facharzt für Psychiatrie, die Versicherte auf Suizidalität angesprochen (Vorakten 101/55), woraufhin diese weinte und ihm antwortete, Suizid wäre für sie eine Option gewesen, wenn sie in die Psychiatrie hätte müssen (in der Anamnese wird zuvor im Kontext zu den Symptomen „Weinen“ und „Atemnot“ festgehalten, ihr sei in Serbien im Januar 2014 vom behandelnden Psychiater eine solche Ein- weisung verordnet worden, sie habe jedoch davon abgesehen, aus Angst, ihr Zustand könnte sich verschlimmern [vgl. Vorakten 101/29]; aus der Ak- tenlage ist sodann ersichtlich, dass der behandelnde Psychiater bereits im Bericht vom 14. Januar 2014 anamnestisch Suizidgedanken festhielt und die Diagnose F33.3 stellte [Vorakten 84], wobei die angeblich von ihm ins Spiel gebrachte Einweisung in diesem Kontext nicht erwähnt wird). Der Gutachter kam sodann im April 2014 – relativ zeitnah zur Diagnosestellung durch den behandelnden Psychiater – aufgrund seines schlüssigen Unter- suchungsbefunds zum Ergebnis, die Depressivität sei sekundär. Bei dieser Sachlage ist auch die Einschätzung des medizinischen Dienstes, dass hin- sichtlich der später vorgebrachten Verschlechterung mit Diagnosen aus dem depressiven Formenkreis von einem weitgehend gleichbleibenden Zustand – mit jeweils passageren Verschlechterungen und Verbesserun- gen – auszugehen sei, überzeugend und überwiegt die später zu den Ak- ten gereichten Berichte der behandelnden Ärzte. 6.6.3 In somatischer Hinsicht schätzten die behandelnden Ärzte die Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit von Beginn an schwerer ein (vgl. E. 5.3.7 hiervor) als nach ihnen die Gutachter und der RAD. In der Würdigung über- wiegen auch hier die beweiskräftigen Aussagen des E.-Gutach- tens die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Seit der E._______-Begut- achtung stellte der behandelnde Orthopäde eine langsam voranschrei- tende Verschlechterung des Zustands fest (vgl. Vorakten 134). Am 30. Juli 2014 berichtete er, die Versicherte könne keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten ausführen. Einmal, im Dezember 2015, attestierte er eine Ar- beitsunfähigkeit (Vorakten 141), dann wiederum im August 2016 – zeitnah zur angefochtenen Verfügung – bestätigte er eine noch vorhandene Rest- arbeitsfähigkeit, wobei ihr körperliche Anstrengungen nicht zumutbar seien
C-5067/2016 Seite 33 (Beilage zu BVGer act. 1). Im orthopädischen E.-Teilgutachten konnten nur sehr spärliche objektivierbare organische Veränderungen fest- gestellt werden. Auch konnten im neurologischen Teilgutachten bei begin- nender Polyneuropathie keine Funktionsausfälle festgestellt werden. Bei dieser Beurteilung ist von keiner wesentlichen Veränderung der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannten Funktionsbeeinträchti- gungen auszugehen. 6.7 Im Weiteren erweist sich die novenrechtliche Zulässigkeit der nach dem 2. August 2016 eingereichten Arztberichte, insofern sie neue Diagnosen enthalten, als nicht gegeben. 6.7.1 Der Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht vom 9. August 2016 erstmals eine leichte kognitive Störung attestiert (F06.7; differenzialdiag- nostisch F32.3, F00.1; vgl. Beilage zu BVGer act. 1). Das Beweismittel ist erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, weshalb es sich von vorneherein als unzulässig erweist, sofern es sich nicht auf vorbestandene Tatsachen bezieht (vgl. E. 2.2). Der medizinische Dienst hielt zunächst fest, die Diagnosestellung vom 9. August 2016 sei nicht glaubhaft. Im Januar 2018 stellte der behandelnde Arzt die Diagnose einer Demenz vom Alzheimer Typ. Dr. Aa. vom medizinischen Dienst konnte in dem Bericht vom Februar 2018 zur Sicherung der Diagnose res- pektive Differentialdiagnose aufgrund fehlender Untersuchungen und Tests nicht abschliessend Stellung nehmen. Die Diagnose passe zu den Schil- derungen des Ehemannes mit Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchti- gungen im Alltag, sowie auch zur seit 2015 mehrfach erwähnten zeitlichen Desorientierung und zur leichten Beeinträchtigung der kognitiven Leis- tungsfähigkeit vor allem für kürzlich zurückliegende Ereignisse. Dies sei allerdings auch jeweils im Zusammenhang mit starken Ängsten feststellbar gewesen. Erst 2018 sei die Medikation um ein Antidementivum ergänzt und die Antidepressiva abgesetzt worden. Das hoch dosiert verordnete Ben- zodiazepin wurde erst 2018, gemäss Arztbericht vom Januar 2018, etwas reduziert (laut Angaben des medizinischen Dienstes könnten diese Medi- kamente bei Demenz paradox wirken und grundsätzlich die kognitive Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigen). 6.7.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vergesslichkeit wurden be- reits im voll beweiskräftigen Gutachten von Dr. Bb._______ in der Anam- nese vom April 2014 festgehalten und im Rahmen der Befunderstellung
C-5067/2016 Seite 34 berücksichtigt beziehungsweise überprüft, wobei sich zum Untersuchungs- zeitpunkt im April 2014 kein beeinträchtigtes Frischleistungsgedächtnis ge- zeigt habe (Vorakten 101/33). Hingegen gibt der behandelnde Psychiater in einem zeitnahen Rahmen dazu am 14. Januar 2014 an, eine Vergess- lichkeit betreffend kürzlich zurückliegender Ereignisse beobachtet zu ha- ben (Vorakten 84). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Angststörung laut nachvollziehbarer Argumentation des medizinischen Dienstes mit kognitiven Beeinträchtigungen einhergehen kann. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, bei den medizinischen Berichten, welche nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung eingereicht wurden und eine kognitive Störung betreffen, handle es sich um ein echtes Novum, welches im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen sei. 6.7.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim Arztbe- richt datierend sieben Tage nach der angefochtenen Verfügung, mit dem die Beschwerdeführerin – neu – eine gravierende psychische Störung gel- tend macht, um ein neues Beweismittel handelt, das sich im Gegensatz zu den anderen in späteren Arztberichten erwähnten bekannten Leiden auf eine neue Tatsache bezieht. Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Ver- fahren keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies gilt auch für die neu geltend gemachten somatischen Leiden, wie für die von Dr. R._______ im undatierten Bericht festgestellten Krankheiten (vgl. E. 5.4 hiervor; insbes. Kardiomyopatie und Angina pectoris). 6.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Ak- tenlage eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass die Beschwer- deführerin Einschränkungen unterliegt, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2016 vorgenommen werden kann. In medizinischer Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG). 7. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die IVSTA die der Beschwerdeführerin verbleibende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ermittelt hat, oder ob in die- sem Zusammenhang zusätzliche Abklärungen vonnöten sind. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe der Arztper- son, die körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen zu bestimmen, und
C-5067/2016 Seite 35 bezüglich der Abschätzung der Folgen der ermittelten Gesundheitsbeein- trächtigung eine so substanziell wie möglich begründete Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit abzugeben. Auf dieser Grundlage nimmt die rechtsanwen- dende Behörde eine juristische Beurteilung der Frage vor, welche Arbeits- leistungen einer Person noch zugemutet werden können, das heisst wel- che konkreten leidensangepassten Tätigkeiten für sie geeignet sind. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens sind nötigen- falls, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1). 7.3 Festzustellen ist, dass die Gutachter gestützt auf die vorgenommenen Untersuchungen, Erhebungen und unter Berücksichtigung der Vorakten begründete, nachvollziehbare Einschätzungen der Funktionseinbussen vorgenommen haben. Laut Vernehmlassungsantrag habe sodann der RAD im Schlussbericht vom 14. Juli 2014 (Vorakten 104) nicht richtig beurteilt, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausführen könne. 7.3.1 Auf der Grundlage der erhobenen Befunde und Funktionseinbussen hielt der RAD-Arzt Dr. U., Facharzt für Allgemeine Medizin, am 14. Juli 2014 (Vorakten 104/ 4) fest, es sei insgesamt auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 46% zu schliessen. Er ging davon aus, dass so- wohl in der angestammten Tätigkeit als auch in den von ihm aufgelisteten Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht von 40% bei einer körperlichen Leistungseinschränkung von 10 % vorliegen würde. Darauf gestützt bestimmte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in der Höhe von 40% (vgl. angefochtene Verfügung vom 2. August 2016, Beilage zu BVGer act. 1). Hingegen ist dem nachträglich im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Protokoll des Expertenrapportes vom 10. November 2016 (Vorakten 167) zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin ab April 2014 im angestammten Beruf viel stärker beeinträchtigt sei, als ursprünglich im Schlussbericht vom 14. Juli 2014 angenommen wurde. Ab dem 29. April 2014 sei daher von einer 70%igen Arbeitsunfähig- keit im angestammten Beruf auszugehen. Wie bereits erwähnt, wurden im E.-Gutachten vom 28. Mai 2014 (Vorakten 101) unter anderem aus fachärztlicher orthopädischer Sicht folgende Funktionseinschränkun- gen festgestellt: Heben von Lasten, die mehr als 10 Kilo wiegen; häufiges Bücken oder Kauern; über-Kopf-Arbeiten.
C-5067/2016 Seite 36 7.3.2 Die Stellungnahme des Expertenrapportes, wonach in Hinblick auf das Anforderungsprofil für Zimmermädchen (Leintücher wechseln, Matrat- zen heben, Bettdecken wechseln; Sanitäranlagen, Spiegel, Fenster put- zen, Vorhänge wechseln, Staubsaugen, Möbel abstauben, im notwendigen Arbeitstempo den Wäschewechsel durchführen) im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe, ist nachvollziehbar. Etwa kann die Beschwerdeführerin einen Arm nicht mehr vollständig vom Körper abheben (vgl. Abduktion/Adduktion- und Vorwärts- extensionseinschränkungen rechts; Vorakten 101/91) und sie kann sich auch nicht mehr häufig bücken. Es leuchtet nicht ein, wie sie dann Sani- täreinrichtungen putzen oder unter dem Mobiliar in Hotelzimmern staub- saugen soll. Für die anderen Verweistätigkeiten, bei denen es sich um ein- fache Tätigkeiten im Dienstleistungssektor handelt (vgl. Vorakten 104: etwa Wachdienste [auf Parkplätzen oder als Pförtnerin], mehrheitlich sitzende Tätigkeiten im Detailhandel oder einfache Hilfstätigkeiten im administrati- ven Bereich), geht die Vorinstanz gestützt auf die E._______-Expertise und die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar von einer noch möglichen adaptierten Tätigkeit von 60% aus. Dies scheint auch in Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anamnese plausi- bel, wonach sie noch einfache Tätigkeiten im Haus und Garten auf dem familieneigenen Bauernhof ausüben könne (vgl. Vorakten 101). Hingegen wird bei der Festlegung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und Bestimmung des Invalideneinkommens auch den psychischen Sympto- men (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, gedankliche Blockierung, Fehlerneigung infolge der Angststörung) besonderes Gewicht einzuräu- men sein. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rechtsgenügliche fach- ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf so- wie in den noch zumutbaren Verweistätigkeiten vorliegt. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Vernehmlassungsantrag in zutreffender Weise auf die fach- ärztlich relevante Stellungnahme des Expertenrapportes (darunter die Fachrichtungen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation so- wie Rheumatologie) gestützt, der die erheblichen Funktionseinschränkun- gen in Anbetracht des Arbeitsprofils im angestammten Beruf der Beschwer- deführerin nachvollziehbar bewertete. Damit ist hinreichend dargelegt, dass in der Beurteilung der Funktionseinschränkungen im angestammten Beruf von der Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 14. Juli 2014 abzuweichen ist.
C-5067/2016 Seite 37 7.5 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist von zwei Revisionszeit- punkten auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ergibt, dass die Be- schwerdeführerin zunächst in psychischer Hinsicht unter relevanten Beein- trächtigungen litt, zu denen im weiteren Krankheitsverlauf IV-relevante so- matische Beschwerden hinzukamen. Zu prüfen bleibt, ab welchem Datum aus medizinischer Sicht von IV-relevanten Änderungen des Gesundheits- zustands auszugehen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist dies ab Februar 2011 (E. 7.5.1) und ab Juli 2014 (E. 7.5.2) der Fall. Daraus ergibt sich für den Zeitpunkt des Entstehens eines Rentenan- spruchs – im Gegensatz zum Beschwerdebegehren – Folgendes: 7.5.1 Nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom April 2008 berichtete erstmals der behandelnden Psychiater, Dr. N., am 8. Juli 2009 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Er ging von einer Ar- beitsunfähigkeit von 60 % aus, wobei sich der Gesundheitszustand seiner Ansicht nach bereits seit Herbst 2008 entsprechend verschlechtert habe. Am 10. August 2009 schätzte die behandelnde Hausärztin, Dr. O. die Arbeitsunfähigkeit auf 60%. Demgegenüber ging das Zentrum C._______ nach der Begutachtung vom Februar 2010 von einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus. Die psychische Beeinträchti- gung wurde vom psychiatrischen Teilgutachten des E._______ (2014), das volle Beweiskraft entfaltet, „ab Anfang 2010“ mit überzeugenden Argumen- ten bestätigt (vgl. Vorakten 101). Die Beweiskraft des Zentrum C.- Gutachtens wurde in der Frage der gutachtlich geschätzten Leistungsein- schränkung weder vom Verwaltungsgericht des Kantons D. noch vom Bundesgericht in Zweifel gezogen (aufgrund der Aktenlage liess sich damals jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob diese Einschränkung in- validisierend sei). Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass seit dem C._______-Gutachten aus dem Jahr 2010 (Begutachtung 8. – 12. Februar 2010) erstmals mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands feststellbar ist. Für den Zeitraum davor liegen keine hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen vor. Ein Rentenanspruch kann daher erstmals – nach Ablauf der einjährigen Wartefrist (vgl. E. 3.2 hiervor) – frühestens ab dem 1. Februar 2011 entste- hen und nicht – wie von der Vorinstanz unzutreffend festgehalten – ab Ja- nuar 2011.
C-5067/2016 Seite 38 7.5.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der externe Experte aus dem Fachgebiet Orthopädie im Begutachtungszeitpunkt im Februar 2010 – im Gegensatz zur orthopädischen Begutachtung vom April 2014 – noch keine Veränderungen im Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin feststellen konnte, die geeignet erscheinen, ihre Leistungsfähigkeit in IV-relevanter Weise einzuschränken. Damit ist ab April 2014 eine weitere IV-relevante Veränderung im Krankheitsverlauf hinreichend wahrscheinlich, wobei diese gemäss Aktenlage – wie aufgezeigt (vgl. E. 7.3.2) – einen relevanten Einfluss auf die Tätigkeit im angestammten Beruf als Zimmermädchen be- ziehungsweise Reinigungskraft entfaltet. Demnach kann eine Änderung des Rentenanspruchs frühestens ab Juli 2014 vorliegen (vgl. E. 3.4 hier- vor). 7.6 Nach dem Gesagten sind die darüber hinausgehenden Beschwerde- begehren hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung eines Rentenan- spruchs (ab 2008) mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer entspre- chenden Veränderung der Verhältnisse abzuweisen. 8. Im Folgenden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab April 2014 ver- änderten gesundheitlichen Einschränkungen zu überprüfen. 8.1 Die Vorinstanz ging trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerde- führerin von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbleibenden Rest- arbeitsfähigkeit aus. Sie kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin stün- den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsgelegenheiten wie beispielsweise Überwachungsarbeiten oder einfache administrative Hilfstätigkeiten zur Verfügung und es sei ihr ein entsprechender Berufs- wechsel zumutbar. Vom medizinischen Dienst sind diverse Verweistätig- keiten bezeichnet worden, die mehrheitlich keine besondere Berufsausbil- dung voraussetzten. 8.2 Was die Verwertbarkeit des verbleibenden 60 %-Pensums anbelangt, so ist gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Ar- beitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschie- denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlang- ten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatz- möglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
C-5067/2016 Seite 39 unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel- len- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent- gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut- bare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 8.3 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Ar- beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1). 8.4 Die im (...) 1955 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die rich- terliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der letzten Begutachtung (April 2014) 59 Jahre alt. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Ein- tritt ins AHV-Alter betrug zum Verfügungszeitpunkt somit noch gut fünf Jahre. Sie war im Rahmen ihrer letzten Anstellung über 10 Jahre beim glei- chen Arbeitgeber als Zimmermädchen beschäftigt. Dennoch ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie dadurch befähigt wäre, ausserhalb ihres Berufs ihre Kenntnisse gleichermassen im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen zu können. 8.5 Das Bundesgericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ei- nes über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbil- dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun- gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene
C-5067/2016 Seite 40 Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Ver- sicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwer- den, ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte. Bejaht wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jähri- gen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physi- scher Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Rechtspre- chungsübersicht aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1349/2014 vom 2. Mai 2016 E. 9). 8.6 Vorliegend dürften zwar die ärztlich beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen wie auch das Alter bei der Suche nach einer Stelle er- schwerend ins Gewicht fallen. Dennoch ist bei Berücksichtigung dieser konkreten Gegebenheiten davon auszugehen, dass in den angeführten Verweistätigkeiten (vgl. E. 7.3.2) Arbeitsangebote existieren, zumal Hilfsar- beiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätz- lich altersunabhängig nachgefragt werden (8C_657/2010 vom 19. Novem- ber 2010 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin ist trotz Einschränkungen im- mer noch im Rahmen eines 60%-Pensums arbeitsfähig. Physisch weiter- hin zumutbar sind leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, Kauern und über-Kopf-Arbeiten, und psychische Limitierungen bestehen insbesondere in Form einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Fehlerneigung (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Dem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten (Vorakten 101/36 f.) ist zu entnehmen, sie leide an depressionsähnlichen Symptomen, weil sie sich zurückziehe und am Leben und auch an der Ar- beit nicht mehr teilnehme, was sich immer wieder in einer Negativspirale negativ auf das Selbstwertgefühl auswirke. Aufgrund der Klinik, des weiter bestehenden guten Antriebsverhaltens und der immer noch vorhandenen Sozialkompetenz seien ihr Anstrengungen zumutbar, sich beruflich zu re- habilitieren. Sie sei aus psychiatrischer Sicht 60% arbeitsfähig und könne fünf Stunden täglich in einer kognitiv überschaubaren, mehrheitlich sitzen- den, wechselbelastenden Tätigkeit eingesetzt werden (Vorakten 101/38). Die Einschätzung steht im Einklang mit den anamnestischen Angaben, wo- nach die Beschwerdeführerin, die auf einem kleinen Bauernhof lebe, ein- fache Tätigkeiten ausübe und ihrer Tochter zur Hand gehe (Vorakten 101/77, 101/15, 101/19). Zwar wird eine Verwertbarkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt – wie vom RAD vorgeschlagen – im Detailhandel, als Kassierin oder in der Produktion (etwa Fliessbandarbeit; feinmechanische
C-5067/2016 Seite 41 Arbeiten) schon aufgrund der Fehlerneigung zu verneinen sein. Auch er- scheint ein Einsatz im (online-)Marketing am ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund der hierfür erforderlichen Umschulung und der herabgesetzten psychischen Fähigkeiten unrealistisch. Jedoch sind einfache Hilfstätigkei- ten im Dienstleistungsbereich (Kopierarbeiten, Verteilung interner Post, Empfang/Rezeption), bei denen den Gedankenblockaden und der herab- gesetzten Konzentrationsfähigkeit Rechnung getragen werden kann, noch möglich und gemäss beweiskräftigem Gutachten die für einen Berufswech- sel erforderlichen Ressourcen als gegeben zu erachten. Wie erwähnt, sind ihr Anstrengungen zur beruflichen Rehabilitierung möglich, wohingegen sich die fehlende Erwerbstätigkeit laut Gutachter verstärkt negativ auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin auswirke. Bei dieser Sachlage ist zumindest von der Existenz von Nischenarbeitsplätzen aus- zugehen, bei denen – trotz der beschriebenen krankheitsbedingten Kon- zentrationsschwierigkeiten und Fehlerneigung (vgl. E. 6.4.1 hiervor) – mit einem gewissen Entgegenkommen der Arbeitgebenden für Behinderte ge- rechnet werden kann, wobei die genannten Verweistätigkeiten im Fall der 59-jährigen Beschwerdeführerin auch nicht nur mehr in so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde (vgl. E. 8.4.2 hiervor). 8.7 Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist aufgrund der konkreten Um- stände davon auszugehen, dass die über keine eigentliche Berufsausbil- dung verfügende Beschwerdeführerin bei einer noch verbleibenden Aktivi- tätsdauer von fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber finden würde, der sie für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit im Umfang von fünf Stunden täglich einstellen würde. 9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin war seit 2010 in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten gleichermassen 40% eingeschränkt. Bezüglich 2014 liegt eine Änderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vor. Der Invaliditätsgrad ist für zwei verschiedene Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweils zumutbaren Arbeitsfähigkeit separat zu ermitteln (vgl. E. 9.5 für 2011 und E. 9.7 für 2014). 9.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
C-5067/2016 Seite 42 stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 9.2 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allge- meine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Me- thode berechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkom- men. Erfasst wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesund- heitsschaden erzielt werden könnte (vgl. nachfolgend E. 9.4). Davon zieht sie das Invalideneinkommen ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte (vgl. nachfolgend E. 9.5). Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen resultiert eine Einkom- menseinbusse. Dieser Fehlbetrag wird in Prozenten ausgedrückt, welche dem Invaliditätsgrad entsprechen (vgl. nachfolgend E. 9.6). 9.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 9.4 9.4.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat- sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst bedarf besonderer Begründung (BGer 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).
C-5067/2016 Seite 43 9.4.2 Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin ohne Berufsab- schluss und zuletzt vom 8. Juni 1996 bis zum 31. März 2006 als Zimmer- mädchen angestellt. 9.4.3 Zur Frage der Ermittlung des IV-Grades bezog sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Ausführungen und Berechnungen ihrer Fachdienste/Wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 25. November 2016 (Vorakten 169). Um eine Verzerrung durch die Indexierung auf lange Dauer zu vermeiden, ermittelte die IVSTA das hypothetische Validenein- kommen, indem sie sich für den Einkommensvergleich auf die Lohnstruk- turerhebungen (LSE) 2012 abstützte (zur Anwendbarkeit der LSE 2012 und spätere betreffend die Bestimmung des Invalidenlohns vgl. BGE 142 V 178). Dabei ging die IVSTA von einem monatlichen Bruttolohn 40 Stun- denwoche für eine Arbeitnehmerin im Kompetenzniveau 1 in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (55-56) im Jahr 2012, auf- gerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Arbeitsstunden von 42.4 Stunden pro Woche im Jahr 2012 aus und errechnete den monatlichen Validenlohn von Fr. 3884.90 (3665 : 40 x 42.4). Ebenfalls basierend auf den LSE 2012 nahm die Vorinstanz sodann die Berechnung des Invalideneinkommens vor und kam nach Ermittlung eines Leidensabzugs von 25% zum Ergebnis, es bestehe „eine Einkommenseinbusse von 40% ab 2010 (Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit) und von 52% ab 29.04.2014“. Die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens anhand der LSE (gemäss der Tabelle TA1_skill_level für die Branche Gast- gewerbe/Beherbergung und Gastronomie 55-56, Kompetenzniveau 1 Frauen) ist mit der langen Betriebsabwesenheit der Beschwerdeführerin ausreichend begründet (vgl. E. 9.4.1 hiervor). Wie festgestellt (vgl. E. 7.5.1 hiervor), ist aber von einem frühestmöglichen Beginn des Rentenan- spruchs am 1. Februar 2011 auszugehen. Für die Berechnungen kommen daher nicht die LSE 2012 sondern die LSE 2010 unter Berücksichtigung der entsprechenden Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen wö- chentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2011 zur Anwendung (für den zweiten Referenzzeitpunkt ist auf die LSE 2014 abzustellen, vgl. E. 9.7 hiernach). 9.5 9.5.1 Aus der Aktenlage wird nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz für den ersten Referenzzeitpunkt (1. Februar 2011) eine Einkommenseinbusse von 40% ermittelt hat (vgl. Vorakten 169; Beilage zu BVGer act. 1). Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 9.1 bis 9.4 hiervor) ergibt sich zum IV-Grad ab 1. Februar 2011 Folgendes:
C-5067/2016 Seite 44 9.5.2 Zur Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist der branchenübliche Monatslohn Fr. 3‘714.– (LSE 2010, TA1, 55-56, Anforde- rungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung heranzuzie- hen (1%iger Anstieg gegenüber 2010, Nominallohnindex Frauen), weshalb von einem Wert von Fr. 3‘751.14 auszugehen ist. Aufgerechnet auf die be- triebsübliche Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2011 (42.3 Stunden pro Wo- che in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 3‘966.83. 9.5.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist zu prüfen, ob der statistische Lohn durch einen Leidensabzug zu korrigieren ist. 9.5.3.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne aus invalidi- tätsfremden Gründen herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönli- chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versi- cherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). 9.5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der zu überprüfende Ent- scheid, den die IVSTA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schät- zung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das So- zialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6). 9.5.3.3 Aufgrund der persönlichen Umstände des Falles, insbesondere der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des Alters (59 Jahre), der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ca. 10 Jahre), des Mangels an einer abgeschlossenen Ausbildung und des Grades der Zu- mutbarkeit der Verweistätigkeiten sah die IVSTA eine Reduktion von 25%
C-5067/2016 Seite 45 des Invalidenlohns (basierend auf statistischen Daten) als gerechtfertigt (vgl. Vorakten 169). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanz- liche Festsetzung des Abzugs wie folgt zu prüfen: Die Gewährung ist als solche nicht zu beanstanden, da insbesondere in Anbetracht der im psy- chiatrischen Gutachten beschriebenen multiplen Beschwerden gute Gründe vorliegen, weshalb die Beschwerdeführerin in zumutbaren Tätig- keiten nur mehr eingeschränkt leistungsfähig ist (vgl. BGer 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2 i.V.m. BGE 126 V 75; BGE 134 V 322 E. 5.3). Auch das fortgeschrittene Alter wurde nachvollziehbar berücksichtigt, wo- bei es sich nicht um einen losgelösten Faktor, der separat quantifizierbar wäre, handelt, sondern um ein in einer Gesamtsicht zu berücksichtigendes Element (vgl. BGE 126 V 75 E. 5). Insbesondere begründete die IVSTA den 25%igen Abzug vom zu ermitteln- den Invalideneinkommen wegen einer zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60% hinzutretenden Einschränkung mit den Funktionseinschränkun- gen infolge des Gesundheitsschadens. Der aufgrund der Erkrankung – bei seit 2010 gleichbleibender Symptomatik – vom Arbeitgeber in Kauf zu neh- mende erhöhte Ausfall im Rahmen der noch möglichen Berufsausübung von fünf Stunden täglich wurde im E._______-Gutachten eingängig darge- stellt (vgl. Vorakten 101; zum Beispiel plötzlich auftretende Atemnot, häufi- ges Weinen, Agoraphobie). Es leuchtet ein, dass dies einen geringeren Verdienst zur Folge haben kann (zum Beispiel wegen erhöhtem Bedarf an Rückzugsmöglichkeiten). Aus der Aktenlage lassen sich sodann keine ob- jektiven Gründe ableiten, wonach das Alter von knapp 56 Jahren – statt der für die Festsetzung des Abzugs von der IVSTA angenommenen 59 Jahre – im Fall der Beschwerdeführerin zu einer anderen Gewichtung beim Lei- densabzug führen sollte, da ein fortgeschrittenes Alter vorlag. Somit be- steht kein triftiger Grund, vom vorgenommenen Leidensabzug von 25% abzuweichen (vgl. E. 9.5.3.2 hiervor). 9.5.4 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsantrags in Anwen- dung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei der Verwendung von LSE-Löhnen in der Regel auf den branchenübergreifenden Totalwert abzu- stellen ist (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4), auf die Lohnstruk- turerhebungen (LSE) 2012 ab. Beim Invalideneinkommen ermittelte sie den monatlichen Bruttolohn 40 Stundenwoche für eine Frau, welche de- mensprechend einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
C-5067/2016 Seite 46 (Kompetenzniveau 1) ausübte im Dienstleistungssektor (45-96) mit der üb- lichen Anzahl Arbeitsstunden des Sektors im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche in der Höhe von Fr. 4147.07 (3978 / 40 x 41.7). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass für die Ermittlung des Invali- deneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen ist (vgl. E. 9.4 hiervor). Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE –Tabelle TA1, Zeile „Total“ an (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Seit dem IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014 entspricht die TA1 der Tabelle TA1_skill_level. Im Weiteren hat das Bundesgericht fest- gehalten, dass bisweilen auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 „Produktion“ oder Sektor 3 „Dienstleistungen“) oder gar einzelner Bran- chen abgestellt werde, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Ein- zelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä- higkeit Rechnung zu tragen (BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Bei den vorliegenden Symptomen kann bei einem Wechsel in eine Ver- weistätigkeit nicht von einer sektorübergreifenden Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 8 hiervor). Deshalb ist auf- grund der Einzelfallumstände auf den Lohn bei Erbringung sonstiger Dienstleistungen abzustellen. 9.5.5 Beim Invalideneinkommen ist ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘950.– (40 Stundenwoche für eine Frau, welche einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausübte in der Bran- che Erbringung v. sonst. Dienstleistungen [94-96] im Jahr 2010), angepasst an die Lohnentwicklung – die Berücksichtigung ergibt Fr. 3‘989.50 – und mit der üblichen Anzahl Arbeitsstunden der Branche im Jahr 2011 von 42 Stunden pro Woche ein Wert von Fr. 4‘189.– zu ermitteln. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer Tätigkeit von 60% sowie eines Leidensabzugs von 25% ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 1‘885.– (4‘189 x 0.6 x 0.75). 9.5.6 Die Erwerbseinbusse beträgt daher 52.48%, gerundet 52% ([3‘966.83 – 1‘885] x 100 / 3‘966.83) und entspricht damit nicht dem von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad von 40%. 9.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab
C-5067/2016 Seite 47 auszugehen ist. Auch ein allfälliger Anspruch auf Parallelisierung der Vali- den- und Invalideneinkommen ändert an diesem Ergebnis nichts. 9.7 Für die weitere Berechnung eines neuen Rentenanspruchs ab 2014 sind die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen. 9.7.1 Der hier für die Ermittlung des Valideneinkommens anwendbare branchenübliche Monatslohn betrug im Jahr 2014 Fr. 3‘767.– (LSE 2014, Arbeitnehmerin Kompetenzniveau 1 in der Branche Gastgewerbe/Beher- bergung und Gastronomie [55-56]). Aufgerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2014 (42.4 Stunden pro Woche, Gastge- werbe/Beherbergung und Gastronomie [55-56]) ergibt sich ein hypotheti- sches Valideneinkommen von gerundet Fr. 3‘993.–. 9.7.2 Beim Invalideneinkommen ist zunächst ausgehend von einem mo- natlichen Bruttolohn von Fr. 4‘100.– (40 Stundenwoche für eine Frau, wel- che einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [Kompetenz- niveau 1] ausübte in der Branche Erbringung v. sonst. Dienstleistungen [94-96] im Jahr 2014) und mit der üblichen Anzahl Arbeitsstunden der Bran- che im Jahr 2014 von 41.8 Stunden pro Woche ein Wert von Fr. 4‘284.50 zu ermitteln. Der Leidensabzug beträgt – wie von der Vorinstanz nachvoll- ziehbar festgelegt – 25% (vgl. E. 9.5.3 hiervor). Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer Tätigkeit von 60% sowie eines Leidensabzugs von 25% ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 1‘928.– (4‘284.50 x 0.6 x 0.75). 9.7.3 Die Erwerbseinbusse beträgt daher 51.71%, gerundet 52% ([3‘993 – 1‘928] x 100 / 3‘993) und entspricht damit dem von der Vorinstanz ermittel- ten Invaliditätsgrad von 52% ([3884.90 – 1866.18] x 100 / 3884.90). 9.8 Nach dem Gesagten ist der Vernehmlassungsantrag der IVSTA auf An- erkennung eines Anspruchs auf eine halbe Rente insofern gutzuheissen, als dieser nicht erst ab Juli 2014, sondern bereits ab Februar 2011 festzu- stellen ist. Ein allfälliger Anspruch auf Parallelisierung der Validen- und In- valideneinkommen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 10. 10.1 Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, bei der im Rahmen der Begutachtung vom Februar 2010 eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands festgestellt wurde, ab 1. Februar 2011 einen Anspruch auf
C-5067/2016 Seite 48 eine halbe Invalidenrente hat. Nachdem im April 2014 eine weitere Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde, kam es zu keiner relevanten Änderung der Erwerbseinbusse, es bleibt ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Soweit sie in Bezug auf die Rentenhöhe und den Beginn der Rentenauszahlung darüber hinausgeht, ist sie abzuweisen. 10.2 Da sich wegen der im Beschwerdeverfahren eingereichten medizini- schen Akten fundierte Hinweise darauf ergeben, dass sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung invalidi- tätsrelevant verschlechtert haben könnte (siehe E. 6.7 hiervor), sind die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 (Beilage zu BVGer act. 1) und vom 30. Januar 2018 (Beilage zu BVGer act. 20) ent- sprechend der Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 7. Februar 2018 und der Vorinstanz vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 23 inkl. Beilage) als Neuanmeldung zu betrachten. Die Sache ist daher nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zur Prüfung einer rentenrelevanten Gesund- heitsverschlechterung an die Vorinstanz zu überweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Vorinstanz während dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, die Beschwerde in einem erheb- lichen Ausmass zu Gunsten der Beschwerdeführerin gutzuheissen, wobei der Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2011 eine halbe Rente zusteht, gilt die Beschwerdeführerin in diesem Umfang als teilweise obsiegende Partei. Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind daher aus diesem Grund auf Fr. 260.– zu reduzieren. Der Vorinstanz werden trotz dem teil- weisen Unterliegen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten, reduzierten Verfahrens- kosten von Fr. 260.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet und der Differenzbetrag von Fr. 540.– wird der Beschwer- deführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 11.2 Die teilweise obsiegende, durch eine nichtanwaltliche Vertretung ver- tretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorin-
C-5067/2016 Seite 49 stanz. Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschä- digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und weitgehend mit- tels Verweis auf beigelegte Arztberichte und Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren begründet. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.– gerechtfertigt (inkl. Aus- lagen, ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWST [SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5067/2016 Seite 50 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Rente. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor- instanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente und zur Beur- teilung der Neuanmeldung vom 18. August 2016 im Sinne von E. 10.2. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 260.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Die Restanz von Fr. 540.– wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 600.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-5067/2016 Seite 51 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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