Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5023/2017
Entscheidungsdatum
05.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5023/2017

Urteil vom 5. April 2019

Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Polen), vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung der IVSTA vom 6. Juli 2017.

C-5023/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1975 geborene, polnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in den Jahren 2004 bis 2015 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 46). Zuletzt war er bei der B._______ AG in (...) als (...) angestellt (act. 48). Am 31. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer über die polnische Verbindungsstelle zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 32). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er psychische Beschwerden an. Seit dem 1. Dezember 2014 sei er arbeitsunfähig (vgl. act. 51 S. 2 und 4; 48 S. 2). A.b Mit Vorbescheid vom 27. April 2017 stellte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Leistungs- gesuchs in Aussicht (act. 115). A.c Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 6. Juli 2017 das Leistungsge- such des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien daher nicht ange- bracht und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (act. 136). B. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. Ferner beantragte er die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, eventualiter die Rückwei- sung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung; unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, die Abklärungen der Vorinstanz seien rudimentär geblieben. Es habe weder eine persönliche Untersuchung noch eine Begutachtung stattgefunden. Auf die Einschätzungen von Dr. C._______ vom 11. April 2017 und Dr. D._______ vom 21. April 2017 könne nicht abgestellt werden. Es würde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen. In for- meller Hinsicht bemängelte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, weil die Verfügung erlassen worden sei,

C-5023/2017 Seite 3 obschon rechtzeitig um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Ein- wandbegründung ersucht worden sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 4. Oktober 2017 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 20. September 2017 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aus den Akten gehe unmissverständlich hervor, dass der psychische Zustand des Be- schwerdeführers durch Familien- und Finanzprobleme verursacht worden sei. Zudem wurde auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 11. April 2017 und Dr. D._______ vom 21. April 2017 verwiesen, wonach der Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % ausüben könne und ihm die Selbsteingliederung zumutbar sei (BVGer act. 7). E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht eine bei ihr am 28. Dezember 2017 eingegangene, persönlich verfasste Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen (BVGer act. 9). F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2018 erhielt der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage und die neue bundesge- richtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur bzw. psychischen Erkrankungen im Allge- meinen Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2018 im Rahmen der Replik eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 12). G. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 9. Februar 2018 weiter- hin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da diese sich auf eine überholte Rechtsprechung stütze. Ferner genüge das Abklärungsergebnis

C-5023/2017 Seite 4 den bundesgerichtlichen Anforderungen für die Durchführung eines struk- turierten Beweisverfahrens nicht (BVGer act. 14). H. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 unter Ver- weis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 22. Februar 2018 an ihren Anträgen fest (BVGer act. 16). I. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2018 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 13. März 2018 ab- geschlossen (BVGer act. 17). J. Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2019 eine Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen, welche dieser persönlich an die IV-Stelle des Kantons E._______ gerichtet hatte (BVGer act. 21). K. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2017, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Aus- richtung einer IV-Rente abgewiesen worden ist. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und

C-5023/2017 Seite 5 mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) – frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 6. September 2017 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Juli 2017) entwickelt ha- ben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor- malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, wohnt aktuell in Polen und war in den Jahren 2004 bis 2015 in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur An- wendung. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich jedoch auch nach dem Inkraft- treten des FZA allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

C-5023/2017 Seite 6 Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. act. 46), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E. 5.2). 5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht

C-5023/2017 Seite 7 vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. Art. 4 und Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

C-5023/2017 Seite 8 6. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Einzelnen monierte er, die Ver- fügung vom 6. Juli 2017 sei erlassen worden, obschon rechtzeitig ein zwei- tes Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung der Einwandbegründung gestellt worden sei. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). 6.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 106 zu Art. 29 VwVG). Nach der Rechtspre- chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver- waltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 6.3 Der Vorbescheid datiert vom 27. April 2017 (act. 115). Mit E-Mail vom 24. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe den Vorbescheid erst am 16. Mai 2017 erhalten und sei sich daher nicht sicher,

C-5023/2017 Seite 9 bis wann er Zeit für seine Antwort habe (act. 121). Mangels Zustellbeleg kann davon auszugegangen werden, dass die 30-tägige Frist zur Erhe- bung eines Einwands gegen den Vorbescheid frühestens am 17. Mai 2017 begonnen und am 15. Juni 2017 geendet hat. Ungeachtet dessen teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Mai 2017 mit, die Einsprachefrist auf den Vorbescheid vom 27. April 2017 erstrecke sich bis zum 30. Juni 2017, „Posteingang bei uns“ (also bei der Vorinstanz). Ohne einen schriftlichen, mit Beweismitteln belegten Einwand bis zu diesem Da- tum werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (act. 123). Mit Ein- gabe vom 29. Mai 2017 erhob der zwischenzeitlich durch den Beschwer- deführer beauftragte Rechtsvertreter vorsorglich Einwand und beantragte Akteneinsicht sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einwandbegründung bis Ende Juni 2017 (act. 124). In der Folge stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Juni 2017 eine CD mit den Akten zu. Hinsichtlich der beantragten Nachfrist zur Begründung des Einwands äus- serte sie sich jedoch nicht (act. 128 f.). Am 28. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer sodann persönlich bei der Vorinstanz danach, ob sein Rechtsvertreter inzwischen neue medizinische Unterlagen eingereicht habe (act. 132 f.). 6.4 Die mit Brief vom 30. Juni 2017 durch den Rechtsvertreter erbetene zweite Fristerstreckung zur Einwandbegründung ging in der Folge erst am 3. Juli 2017 bei der Vorinstanz ein (act. 135). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Ver- sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden. Die rechtzeitige Aufgabe des Briefs bei der Schweizerischen Post am 30. Juni 2017 (act. 135) wirkte damit trotz der Formulierung im E-Mail vom 26. Mai 2017 (mit dem Zusatz „Posteingang bei uns“) fristwahrend. 6.5 Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV zur Einbringung von Einwänden gegen den Vorbe- scheid um eine behördliche Frist handelt, welche bei zureichenden Grün- den erstreckt werden kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.5). Im vorliegenden Fall wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juni 2017 aber einzig da- mit begründet, dass der Rechtsvertreter bezüglich der mit dem vorsorgli- chen Einwand vom 29. Juni [recte: Mai] 2017 erbetenen Fristerstreckung zur Einwandbegründung ohne Antwort geblieben sei (act. 135). Dies stellt allein noch keinen zureichenden Grund dar. Zwar wäre es im Hinblick auf einen geordneten Verfahrensablauf wünschenswert gewesen, dass die

C-5023/2017 Seite 10 Vorinstanz – unabhängig von der bisherigen Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer – nicht nur auf das Akteneinsichtsgesuch des zwischen- zeitlich mandatierten Rechtsvertreters, sondern auch auf seine ausdrück- lich beantragte Nachfrist zur Begründung des vorsorglichen Einwands re- agiert hätte. Doch mit Zustellung der vorinstanzlichen Akten erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere auch Kenntnis von der Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz seit Zustellung des Vorbescheids geführt hatte, womit ihm auch bekannt sein musste, dass die Vorinstanz den Eingang eines allfälligen Einwands gegen den Vorbescheid bis zum 30. Juni 2017 erwartete. Nachdem die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Akten mit Schreiben vom 6. Juni 2017 zugesendet hat (act. 128 f.), ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der bis Ende Juni 2017 immerhin noch verbleibenden drei Wochen den vorsorglich erhobenen Einwand zu begründen (oder ein zureichend begründetes Fristerstreckungsgesuch zu stellen). Abgesehen davon wurden mit dem Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juni 2017 weder neue Unterlagen eingereicht noch solche in Aussicht gestellt. Selbst mit der vorliegenden Beschwerde vom 6. September 2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht, das den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, keine weiteren medizinischen Unterlagen unterbreitet. 6.6 Mangels eines zureichenden Grundes ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine zweite Fristerstreckung gewährte, sondern direkt die Verfügung vom 6. Juli 2017 erlassen hat. Der Beschwerdeführer hatte bis dahin im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Mit- wirkungsrechte auszuüben und seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor. (Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zur möglichen Hei- lung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren.) 7. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer eine ren- tenbegründende Invalidität vorliegt. 7.1 Nachfolgend werden zunächst die medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den daraus resultieren- den Leistungseinschränkungen zusammenfassend dargestellt. 7.1.1 F._______, Fachärztin für Psychiatrie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2014 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

C-5023/2017 Seite 11 und attestierte dem Beschwerdeführer eine umfassende Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Dezember 2014 (act. 4 f.). 7.1.2 Am 12. Juni 2015 wurde eine Ultraschalluntersuchung der Schild- drüse durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Schilddrüse normal sei. Rechts seien vergrösserte reaktionsbereite Halslymphknoten sichtbar gewesen (act. 70). 7.1.3 Im medizinischen Bericht vom 25. Juni 2015 wurde die Diagnose ei- ner depressiven Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt und dem Beschwerde- führer eine umfassende Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 attestiert (act. 3). 7.1.4 Sodann liegen mehrere ärztliche Bestätigungen vor, welche dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 30. Dezember 2014 bis 31. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bescheinigen (act. 10). 7.1.5 Laut Bericht vom 9. Oktober 2015 des Zentrums G._______ befand sich der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2015 bis 9. Oktober 2015 in stati- onärer Behandlung. Als Grunddiagnose wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) angeführt. In der Anamnese wurden Ehe- und Familien- probleme vermerkt. Bei der Aufnahme habe der Beschwerdeführer ge- pflegt und ruhig gewirkt. Während des Gesprächs über die Lebensbedin- gungen sei er weinerlich gewesen. Er habe ein klares Bewusstsein, eine volle auto- und allopsychische Orientierung und einen festen Gedanken- gang aufgewiesen, ohne Eigenschaften des Verlangsamens, Halluzinatio- nen und Wahnvorstellungen. Der Antrieb sei normal gewesen. Während des Aufenthaltes habe er sich regelmässig angemeldet und an den Aktivi- täten teilgenommen (act. 11 S. 3 ff.). 7.1.6 H._______, Fachärztin für Psychiatrie, stellte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2015 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 28. Juli 2015 bis auf weiteres. Ferner nannte sie psychische Limitierungen in Form von Aufmerksamkeits- und Angststörungen sowie Stimmungsab- fall (act. 8; vgl. auch act. 72). 7.1.7 Am 20. und 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose sonstige Krankheiten des Anus und des Rektums (ICD-10 K62.9) untersucht. Dabei wurde insbesondere ein Rektumpolyp festgestellt

C-5023/2017 Seite 12 und es wurde eine Polypektomie empfohlen. Im Übrigen wurde der Be- schwerdeführer in einem guten Allgemein- und Lokalzustand ohne Be- schwerden nach Hause entlassen (act. 71). In der Folge wurde der Rek- tumpolyp Anfang November 2015 entfernt (act. 73). 7.1.8 Gemäss Bericht vom 29. März 2016 des Zentrums G._______ habe sich der Beschwerdeführer vom 4. Januar 2016 bis 29. März 2016 in stati- onärer Behandlung befunden. Es wurde die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) gestellt. Der Psychostatus bei Auf- nahme wurde folgendermassen umschrieben: klares Bewusstsein, klare auto- und allopsychische Orientierung, kohärent, spricht viel und kontrol- liert das Gespräch, neutrale Stimmung, leicht reizbarer Affekt, normaler psychomotorischer Tonus, keine Denkstörungen, keine Halluzinationen, normaler Appetit. Während des Aufenthalts seien keine Störungen des Be- wusstseins oder der Orientierung festgestellt worden. Der Beschwerdefüh- rer habe sich wortreich, abschweifend, manipulativ gezeigt, mit einer Ten- denz, das Gespräch zu kontrollieren, und einer fordernden Haltung. In Si- tuationen, in denen die Erwartungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt worden seien, sei eine Zunahme der Frustration beobachtet worden, ferner eine konfrontative Haltung und eine Konzentration auf somatische Symp- tome. Abschliessend wurde die Fortsetzung der Behandlung im Zentrum, eine individuelle Psychotherapie sowie die Konsultation eines Proktologen (wegen rektaler Blutungen) empfohlen (vgl. act. 14–16). 7.1.9 Im Überweisungsbericht (Datum schlecht lesbar, vermutlich 1. April 2016) der Psychiaterin H._______ wurden seit 16 Monaten bestehende psychische Beschwerden aufgrund familiärer Probleme erwähnt. Der Psy- chostatus wurde wie folgt umschrieben: klares Bewusstsein, verlangsam- ter verbaler Kontakt, erhöhte Ängstlichkeit, gereizte Stimmung, Affektstö- rung, Persönlichkeitsstörung. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörung (ICD-10 F43) und Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) genannt. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Nichtaufnahme des Beschwer- deführers in eine psychiatrische Klinik zu einer substantiellen Verschlech- terung seiner psychischen Gesundheit führen werde (act. 17). 7.1.10 I._______ nannte in ihrem ärztlichen Bericht vom 26. April 2016 als Hauptdiagnosen narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58). Als Komorbiditäten führte sie gastroöso- phageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21), Kopfschmerzen (ICD-10 G44) und Blutungen des Anus und des Rektums sowie Rektumpolypen (ICD-10 K62.5) an (act. 19).

C-5023/2017 Seite 13 7.1.11 Die Neurologin J._______ nannte in ihrem Bericht vom 26. April 2016 als Diagnose sonstige Kopfschmerzen (ICD-10 G44) und empfahl die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT; act. 20, 23). 7.1.12 Gemäss Bericht der psychiatrischen Abteilung des medizinischen Zentrums K._______ habe sich der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2016 bis 13. Juli 2016 bei ihnen aufgehalten. Es wurden die Diagnosen Anpas- sungsstörung (ICD-10 F43.2) und narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) gestellt. Die familiären und finanziellen Probleme des Be- schwerdeführers hätten starken Einfluss auf seinen psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer sei in einem leicht verbesserten Zustand entlassen worden, insbesondere was die Ängste anbelange. Es verbleibe eine depri- mierte Stimmung mit normalem Verhalten, wachem Affekt, ohne produktive Symptome und ohne Suizidgedanken (act. 23 f. vgl. auch act. 22). 7.1.13 Dem ärztlichen Attest der Psychiaterin H._______ vom 1. August 2016 zufolge, würden beim Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren psychi- sche Beschwerden mit Depressions- und Angstsymptomen bestehen. Die psychiatrischen stationären und ambulanten Behandlungen hätten keine Verbesserung seines Zustands gebracht. Den psychischen Zustand um- schreibt sie wie folgt: orientiert, klares Bewusstsein, spontaner Kontakt, Aussagen in Sätzen, chaotisch, gehobenes Angstniveau, mässig depri- mierte Stimmung, reduzierter Antrieb, reduzierte Anpassungsfähigkeit, Zei- chen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, keine psychotischen Symptome. Als Diagnosen führte sie schliesslich eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine narzisstische Persönlichkeits- störung an (act. 30 f.). 7.1.14 Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 28. November 2016 des Neurokraniums wurden keine auffälligen Befunde festgestellt (act. 94). 7.1.15 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2017 im Universitäts- spital L._______ neurologisch untersucht. Neurographisch wurde eine Neuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris rechts nach- gewiesen, bei jedoch insgesamt unauffälliger Myographie der vom Nervus ulnaris rechts versorgten Muskulatur (act. 96). Die ergänzende Nerven- sonographie vom 17. Januar 2017 zeigte eine Kompression des Nervus ulnaris auf Höhe des Ellbogengelenks durch einen Musculus anconeus epitrochlearis (act. 97).

C-5023/2017 Seite 14 7.1.16 Gemäss Austrittsbericht vom 1. März 2017 des Universitätsspital L._______ habe sich der Beschwerdeführer vom 23. November 2016 bis 3. Dezember 2016, vom 8. bis 23. Dezember 2016 und vom 6. bis 23. Ja- nuar 2017 in stationärer Behandlung befunden. Es wurden folgende Diag- nosen genannt: Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) differentialdiagnostisch Panikstörung (F41.0); Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61); Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63); Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59). Als Nebendiag- nosen wurden zudem Migräne und Sulcus ulnaris-Syndrom rechts aufge- führt. Das Befinden des Beschwerdeführers habe sich während des statio- nären Verlaufs stabilisiert, jedoch sei keine wesentliche Besserung der zum Eintritt führenden Beschwerden eingetreten. Eine nachhaltige Therapie sei durch die zahlreichen und komplexen psychosozialen Probleme und Be- lastungen des Beschwerdeführers über zwei Länder hinweg stark er- schwert gewesen. Bei Entlassung wurde der psychopathologische Befund des Beschwerdeführers wie folgt umschrieben: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert, kein Hinweis auf Aufmerksamkeits-, Merkfähig- keits- oder Gedächtnisstörungen, formalgedanklich weitschweifig, weiter- hin rezidivierende starke Angstzustände mit Luftnot, Druckgefühl auf der Brust, Unfähigkeit zu sprechen, keine Phobien oder Zwänge, kein Hinweis auf eine Wahnsymptomatik, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, Af- fektlage niedergestimmt, nervös, schwingungsfähig, psychomotorisch un- auffällig, Antrieb unauffällig, keine Suizidgedanken/-pläne/-impulse, keine Fremdgefährdung. Abschliessend wurde neben weiteren chirurgischen, ophthalmologischen und proktologischen Abklärungen insbesondere eine konstante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung empfohlen (act. 106; vgl. auch entsprechenden Zwischenbericht vom 19. Dezember 2016, act. 79). 7.1.17 Nach Einschätzung vom 11. April 2017 von IV-Arzt Dr. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei aus rein psychiatrischen Grün- den eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Jedoch würden vorwiegend nicht medi- zinische Gründe dies momentan verunmöglichen. Im Einzelnen führte er aus, dass Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie Angst und depres- sive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), medizinisch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Persönlichkeitsstörung, vorwie- gend narzisstisch (ICD-10 F60.8), habe den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, bis zu seinem Paarkonflikt zu arbeiten. Diese Störung werde auch in Zukunft die Arbeitsfähigkeit nicht längerdauernd herabsetzen (act. 112)

C-5023/2017 Seite 15 7.1.18 Gemäss Stellungnahme vom 21. April 2017 des IV-Arztes Dr. D., FMH allgemeine Medizin, schränke der lokale Gesichts- feldausfall in der Peripherie unten am linken Auge die angestammte Arbeit als (...) nicht ein. Die Migräne sei ein behandelbares Problem und die Neu- ropathie des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris lasse sich durch eine kleine lokale zumutbare Operation beseitigen. Zusammenfassend be- stehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als (...), entsprechend seien alle angepassten Tätig- keiten sowie die Selbsteingliederung voll zumutbar (act. 114). 7.1.19 Der IV-Arzt Dr. M., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 unter Berücksichti- gung der medizinischen Berichte aus dem Zeitraum vom 29. März 2016 bis

  1. März 2017 aus, in allen Dokumenten bestehe Einigkeit darüber, dass die Störung mit den ehelichen, familiären Probleme zusammenhinge und die Störung vorher nicht bestanden habe. Allein dies schliesse die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aus. Narzisstische Persönlichkeitszüge wür- den eine Bewältigung der schwierigen sozialen Umstände erschweren, doch trete eine eigentliche Persönlichkeitsstörung schon viel früher auf. Aus den Dokumenten würde sich kein Hinweis auf ein früheres Bestehen einer psychiatrischen Problematik ergeben, vielmehr habe der Beschwer- deführer über viele Jahre hinweg auf seinem Beruf gearbeitet. Zuerst sei die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden, was zutreffend sei. Diese Diagnose dürfe aber nicht länger als zwei Jahre gestellt werden und müsse dann angepasst werden. Dies habe das Universitätsspital L._______ getan, indem sie die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt habe. Diese Diagnose werde gewählt, wenn die Befunde weder die Diagnose einer eigentlichen Angststörung noch einer eigentlichen Depression zulassen würden. Eine solche Diag- nose könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Hinsichtlich der Standar- dindikatoren führte IV-Arzt Dr. M._______ aus, die Ausprägung der diag- noserelevanten Befunde sei nur gering und es bestehe keine psychiatri- sche Störung, die wesentliche funktionelle Einschränkungen begründen könne. Ohne wesentliche psychiatrische Diagnose könne weder von einem Behandlungserfolg noch von einer Behandlungsresistenz gesprochen wer- den. Dasselbe gelte für die Eingliederung. Der Beschwerdeführer suche Arbeit, finde sie aber nicht. Die Persönlichkeit sei sicherlich auffällig, doch es bestehe keine Persönlichkeitsstörung. Bis zum Auftreten der familiären und finanziellen Probleme sei der Beschwerdeführer psychiatrisch unauf- fällig gewesen. Über den sozialen Kontext finde sich im Dossier keine An- gabe. Von einer Konsistenz, also von gleichmässiger Einschränkung des

C-5023/2017 Seite 16 Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, könne nicht gesprochen werden, da keine wesentlichen Einschränkungen bestehen würden. Es bestehe ein starker Leidensdruck, aber nicht aufgrund einer psychiatrischen, sondern aufgrund einer sozialen Problematik. Abschlies- send hielt IV-Arzt Dr. M._______ fest, es habe zu keinem Zeitpunkt eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden (Beilage zu BVGer act. 16). 7.1.20 Gemäss Austrittsbericht vom 28. Juni 2018 des Universitätsspitals L._______ habe sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 19. Juni 2018 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnosen wurden Angst und de- pressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), sowie anhaltende somato- forme Schmerzstörung (F45.40) angeführt. Im psychischen Befund seien Angst- und Paniksymptome, ein gedrückter und verzweifelter Affekt, chro- nische Schmerzen sowie Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer sei in nur geringfügig gebessertem psychischem Zu- stand bei weiter bestehenden Belastungsfaktoren aus der stationären Be- handlung ausgetreten (Beilage zu BVGer act. 21). 7.2 7.2.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben sich sowohl psy- chiatrische als auch somatische Befunde und Diagnosen, wobei die Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigungen und die stationären Behandlungen auf- grund der psychiatrischen Beschwerden erfolgt sind. Zwischen ärztlich ge- stellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch keine Korrelation, sodass die Diagnose allein keine Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähig- keit zulässt (vgl. Urteil des BGer 9C_911/2017 vom 16. März 2018 E. 3.1; BGE 140 V 193 E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit resultiert vielmehr aus der Intensität der Symptome und der Einschränkung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (vgl. Urteile des BGer 8C_391/2016 vom 30. Oktober 2013 E. 5.3.1 und 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass gemäss BGE 143 V 418 fortan sämtliche psychischen Erkrankungen – laut BGE 143 V 409 namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur – einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamt- haft zu beurteilen sind. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich er- reichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Diese neue

C-5023/2017 Seite 17 Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall mass- gebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 7.2.2 Aufgrund der psychischen Beschwerden ist dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2014 wiederholt eine umfassende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Überdies hat er sich in den Jahren 2015 und 2016 drei- mal während jeweils mehrerer Wochen in stationäre psychiatrische Be- handlung begeben. In den vorliegenden medizinischen Berichten werden verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt, teilweise jedoch ohne die erhobenen Befunde im Einzelnen aufzuführen. Sodann finden sich in kei- nem der Berichte Angaben darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch die psychischen Beschwerden in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit konkret eingeschränkt ist. Unklar bleibt ferner, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die wiederholt diagnos- tizierte Persönlichkeitsstörung, die (aktuellen) Lebensumstände sowie der soziale Kontext auf die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers auswirken. Damit fehlen aber notwendige Grundlagen für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren ge- mäss BGE 141 V 281. 7.2.3 In somatischer Hinsicht lässt sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht beurteilen, ob die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Aus den blossen Diagnosen und Befunden sowie dem Umstand, dass bislang aus somatischen Grün- den keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, kann nicht ohne Weite- res abgeleitet werden, es würden keinerlei Einschränkungen der funktio- nellen Leistungsfähigkeit vorliegen. 7.2.4 Was die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 11. und 21. April 2017 sowie vom 22. Februar 2018 anbelangt, ist fest- zuhalten, dass solche Berichte ebenfalls den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen müssen (vgl. E. 5.5 vorstehend). Die Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Diens- tes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweis- kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer

C-5023/2017 Seite 18 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus me- dizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis- tungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu- sammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen, wozu na- mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men ist (vgl. Urteile des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR 2009 IV Nr. 50; 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweis- tauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinter- nen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 7.2.5 Im vorliegenden Fall erweisen sich die medizinischen Akten jedoch – wie soeben ausgeführt – in mehrfacher Hinsicht als unvollständig. Insbe- sondere fehlen Abklärungen zu den allfälligen Auswirkungen der psychiat- rischen und somatischen Beschwerden auf die funktionelle Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers. In psychiatrischer Hinsicht fehlen zudem die Grundlagen, welche die Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungs- vermögens im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 erlauben würden. Die auf einem unvollständig abgeklärten (medizinischen) Sachverhalt beruhenden Stellungnahmen der IV-Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vermögen somit den beweisrechtlichen Anforde- rungen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. 7.2.6 Die Vorinstanz hat sodann darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch Familien- und Finanzprobleme ver- ursacht worden sei. Nach der Rechtsprechung kann ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Um- ständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheid- bare Befunde umfasst. Lediglich depressive Verstimmungszustände genü- gen somit nicht. Vielmehr muss eine davon klar unterscheidbare fachärzt- lich befundete Depression oder ein damit vergleichbares psychisches Lei- den gegeben sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit

C-5023/2017 Seite 19 überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Urteil des BGer 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 127 V 294 E. 5a). Indessen verliert eine psychische Erkrankung nicht jegliche Rele- vanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Geschehens, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_116/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2). Aufgrund der vorliegen- den Arztberichte mit blossen Hinweisen auf familiäre und finanzielle Prob- leme lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob allenfalls eine verselbständigte Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit vorliegt. 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der medizi- nische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Namentlich wurde nicht abgeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich aus den gestellten Diagnosen bzw. den erhobenen Befunden funktionelle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben. Die bislang vorliegenden psychiatrischen Berichte erlauben über- dies weder eine Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 noch eine Beurteilung der Auswirkungen der psychosozialen und soziokulturellen Umstände. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des hinsichtlich der massgeb- lichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 bisher vollständig ungeklärten me- dizinischen Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass trotz entsprechender Hinweise in den durch das Universitätsspital L._______ eingeholten Konsilien in den Fachbereichen Neurologie, Oph- thalmologie und innere Medizin (vgl. act. 106 S. 3 ff.), keine weiteren dies- bezüglichen Abklärungen vorgenommen wurden, rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (vgl. Urteil des BGer 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen. Mit Blick auf die somati- schen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer in- terdisziplinären Begutachtung und unter Berücksichtigung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Psy- chiatrie, Neurologie, Ophthalmologie und Gastroenterologie abklären zu

C-5023/2017 Seite 20 lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte ist dabei in das pflichtge- mässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht beurteilen lässt, ob ein invalidenversicherungs- rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Es ist eine weitere me- dizinische Abklärung unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikato- ren nach BGE 141 V 281 erforderlich. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer interdisziplinären Be- gutachtung zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Ophthalmologie und Gastroenterologie abklären zu lassen. Der Beizug allfälliger weiterer Fachärzte ist in das pflichtgemässe Ermes- sen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz kön- nen ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).

C-5023/2017 Seite 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 6. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu- mindest durch Fachärzte in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Oph- thalmologie und Gastroenterologie interdisziplinär begutachten zu lassen. Der Beizug weiterer Fachärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5023/2017 Seite 22

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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