Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5012/2019
Entscheidungsdatum
02.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5012/2019

Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (USA), vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 27. August 2019).

C-5012/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene, von ihrem Ehegatten getrenntlebende und seit dem

  1. Januar 1991 in den USA wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war ab 1987 bis zu ihrem Wegzug in die USA am 1. Januar 1991 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach Wohnsitznahme in den USA schloss sie sich der freiwilligen AHV/IV an und leistet seitdem weiterhin Beiträge an die AHV/IV. Die studierte Phy- siotherapeutin war durchgehend in ihrem erlernten Beruf erwerbstätig, ge- mäss ihren Angaben seit einem Unfall im Jahr 1997 jedoch nur noch in einem reduzierten Umfang. Seit 2003 übt die Versicherte diesen Beruf neu als selbstständig Erwerbstätige aus (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgen- den: Dok.] 34, 43 und 62). B. B.a Mit Eingabe vom 25. April 2016 (Eingang bei der Vorinstanz am
  2. April 2016) reichte die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter B._______, unter Angabe von seit dem 11. September 1997 wiederkehren- den Rückenbeschwerden (Bandscheibenvorfall), welche schliesslich zu ei- ner Rückenoperation am 16. November 2015 führten, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Ge- such (datiert vom 23. April 2016) zum Bezug einer schweizerischen Invali- denrente ein. Der Anmeldung legte sie diverse medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 19. April 2002 bis zum 24. März 2016 bei (vgl. Dok. 1-12, Dok. 14-25, Dok. 28-31 und Dok. 34-37; vgl. auch die nachge- reichte Vollmacht vom 6. Juni 2016 [Dok. 40 f.]). Nach Durchführung diver- ser Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (vgl. Dok. 42-
  1. wies die Vorinstanz nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. Dok. 65-75) mit Verfügung vom 1. Februar 2017 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Dok. 76). B.b Eine dagegen von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt Philip Stolkin, am 2. März 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil C-1339/2017 vom 12. Juli 2017 im Sinne des im Beschwerdeverfahren von beiden Parteien überinstimmend gestell- ten Rückweisungsantrags (vgl. dazu die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Mai 2017 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

C-5012/2019 Seite 3 7. Juni 2017 [Dok. 101 f. und Dok. 105]) insoweit gut, als es die angefoch- tene Verfügung vom 1. Februar 2017 wegen eines unvollständig erhobe- nen Sachverhalts aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab- klärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen (Ergänzung der medizinischen Akten und Einholung mindestens eines rheumatologisch- psychiatrischen Gutachtens) an die Vorinstanz zurückwies (vgl. zum Gan- zen Dok. 89-106). B.c In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017 teilte die Vorinstanz am 16. Oktober 2017 der Beschwerde- führerin unter Beilage des vorgesehenen Fragekatalogs mit, dass eine Be- gutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychi- atrie erforderlich sei, und räumte ihr zur Ausübung des rechtlichen Gehörs eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein (Dok. 115). Von der Vorinstanz zwecks Vervollständigung des medizinischen Dossiers darum ersucht (vgl. Dok. 117-119), übermittelte die behandelnde Ärztin der Be- schwerdeführerin am 22. Januar 2018 einen IV-Arztbericht vom 21. Januar 2018 sowie zahlreiche medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 11. März 1997 bis zum 12. Dezember 2017 an die Vorinstanz (vgl. Dok. 120-203). Die Versicherte liess zunächst mit Eingaben vom 26. Oktober 2017 (Dok. 116) und vom 6. April 2018 (Dok. 208) unter Verweis auf das umfangreiche medizinische Dossier die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz in Frage stellen. Nachdem die Vorinstanz jedoch nach Rücksprache mit dem IV-ärztlichen Dienst eine interdisziplinäre Begutach- tung in der Schweiz als unentbehrlich erachtet und daher insbesondere mit Mahnschreiben vom 25. April 2018 daran festgehalten hatte (vgl. Dok. 116, 204 f., 207 f. sowie 211), erklärte sich die Versicherte am 24. Mai 2018 mit der Begutachtung in der Schweiz schliesslich einverstanden (vgl. Dok. 212). Am 8. Juni 2018 erfolgte über die Plattform SuisseMED@pp die Zuweisung des Auftrags an die Abklärungsstelle C._______ in (...) (vgl. Dok. 213-218). In der Folge wurden der Versicherten am 21. Juni 2018 un- ter Einräumung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforder- ten Mitwirkungsrechte die beauftragte Abklärungsstelle samt den vorgese- henen Disziplinen und den vorgesehenen Gutachtern bekannt gegeben (vgl. Dok. 221). Nach Klärung weiterer von der Versicherten aufgeworfe- nen Fragen (vgl. Dok. 222-236) erfolgte am 13. sowie am 15. August 2018 die entsprechende Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Das Gutachten wurde schliesslich am 4. Oktober 2018 erstattet (Dok. 238-240).

C-5012/2019 Seite 4 B.d Das polydisziplinäre Gutachen wurde am 15. Oktober 2018 einerseits zwecks Akteneinsicht an die Versicherte übermittelt, und andererseits dem medizinischen Dienst der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Dok. 241 f.). Gestützt auf die im Rahmen einer medizinisch-juristischen Besprechung ergangene Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (Dok. 244) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 26. März 2019 bei einem IV- Grad von 46 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei einem IV-Grad von unter 50 % sowie einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und der EU keine Renten ausgerichtet würden (vgl. Dok. 250). Mit Einwand vom 29. April 2019 sowie ergänzender Begründung vom 22. Juli 2019 erklärte sich die anwaltlich vertretene Versicherte damit nicht einver- standen und beantragte unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 26. April 2019 die Zusprache einer IV-Rente bei einem IV-Grad von min- destens 50 % (vgl. Dok. 253 und Dok. 259 f.). Nach erneuter Konsultation ihres IV-internen ärztlichen Dienstes (vgl. dazu die Stellungnahmen vom 31. Juli 2019, vom 16. August 2019 und vom 21. August 2019 [Dok. 263- 266]), erliess die Vorinstanz am 27. August 2019 eine dem Vorbescheid vom 26. März 2019 entsprechende Verfügung und wies das Leistungsbe- gehren der Versicherten ab (vgl. Dok. 267). C. C.a Mit Eingabe vom 26. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Gewährung einer Invaliden- rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 %; eventualiter sei die die Verfügung vom 27. August 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrens- mässiger Hinsicht beantragte sie nebst der Akteneinsicht und der Zuerken- nung zu den Akten der mit Beschwerde eingereichten medizinischen Be- richte vom 12. September 2019 sowie vom 9. August 2019 auch die Ein- holung eines gerichtlichen Obergutachtens bei anerkannten Fachpersonen der Rheumatologie, Psychiatrie und Orthopädie. Schliesslich beantragte sie auch rechtshilfeweise eine Zeugeneinvernahme der US-Ärzte Frau Dr. med. D._______ und Herrn Dr. med. E., wenigstens aber des Schweizer Arztes Dr. med. F.. Zur Begründung des Verfahrensan- trags auf Einholung eines Obergutachtens machte die Beschwerdeführerin einerseits den Grundsatz der Waffenparität geltend, da es sich bei der von der Vorinstanz eingeholten Expertise vom 4. Oktober 2018 um ein Partei- gutachten handle; andererseits sei das Gutachten in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und stehe im Widerspruch zu der einhelligen Meinung der be- handelnden Ärzte. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin

C-5012/2019 Seite 5 geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie auf das sowohl in orthopädischer als auch in psychiatrischer Hinsicht man- gelhafte Gutachten vom 4. Oktober 2018 abgestellt habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz auch die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht rechtskonform durchgeführt (vgl. BVGer-act. 1). C.b Am 4. November 2019 wurde der mit Zwischenverfügung vom 3. Ok- tober 2019 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- geleistet (vgl. BVGer-act. 2-4). C.c Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 7. Ja- nuar 2020 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die beigelegten ärztlichen Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes vom 28. November 2019 und vom 11. Dezember 2019 sowie auf die Stellung- nahme des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 13. De- zember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sowohl der medizinische Sachverhalt als auch der Invaliditätsgrad seien korrekt erhoben worden (vgl. BVGer-act. 9). C.d Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2020 der Be- schwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war, hielt sie mit Replik vom 11. März 2020 an ihren Anträgen und deren Begründun- gen fest. Im Rahmen der Replik nahm sie insbesondere zu den vorinstanz- lichen Vorbringen betreffend die Invaliditätsbemessung ausführlich Stel- lung (vgl. BVGer-act. 14). C.e Mit Duplik vom 31. März 2020 reichte die Vorinstanz eine weitere Stel- lungnahme des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 18. März 2020 ein und hielt weiterhin ihrem Antrag und dessen Begrün- dung fest (vgl. BVGer-act. 16). C.f Mit Triplik vom 12. Mai 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik der Vorinstanz ergänzend Stellung und hielt an ihren bisherigen Stand- punkten fest (vgl. BVGer-act. 19). C.g Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren bisher vertretenen Standpunkten fest (vgl. BVGer-act. 21). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2020 wurde eine Kopie der Ein- gabe der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 der Beschwerdeführerin zur Kennt- nisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbe- halt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 22).

C-5012/2019 Seite 6 C.i Mit Spontaneingabe vom 4. Juni 2020, welche am 9. Juni 2020 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, hielt die Beschwerdefüh- rerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest und teilte mit, keine weitere Replik zu verfassen (vgl. BVGer-act. 23 f.). C.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. August 2019, mit welcher die Vorinstanz bei einem fest- gestellten IV-Grad von 46 %, mithin von unter 50 %, das am 25. April 2016 (Datum Postaufgabe) gestellte Leistungsbegehren der in den USA leben- den Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist Prozessthema respektive streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und in diesem Zusam- menhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-5012/2019 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE

C-5012/2019 Seite 8 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in den USA. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtetet sich trotz des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.336.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. August 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. August 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-5012/2019 Seite 9 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. Exposé vom 15. September 2016 [Dok. 62]; der IK-Auszug befindet sich nicht in den Akten). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

C-5012/2019 Seite 10 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist im Sozialversicherungsab- kommen mit den USA nicht vorgesehen. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.7 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009

C-5012/2019 Seite 11 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.8 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und –struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 4.9 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so

C-5012/2019 Seite 12 dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 5. Einleitend festzuhalten ist, dass aufgrund von widersprüchlichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin betreffend die Anmeldung im damaligen Einwand- und Beschwerdeverfahren (vgl. Dok. 73 S. 1 und Dok. 98 S. 4 Ziff. 9) die Vorinstanz mit Rückweisungsurteil C-1339/2017 vom 12. Juli 2017 u.a. auch angewiesen wurde zu prüfen, ob es sich bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin um eine Neu- oder Erstanmeldung handle. Hierzu finden sich in den Akten keine weiteren Abklärungen seitens der Vor- instanz. Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular vom 23. April 2016 angegeben, bis zu diesem Zeitpunkt nie ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen eingereicht zu haben (Aussage der ersten Stunde [vgl. Dok. 34 S. 3 Ziff. 4.2]). Diese Angabe wird auch durch ihre Ausführungen im Einwand vom 28. Dezember 2016 (Dok. 73 S. 1) gestützt. Im Weiteren hat es in den Akten der Vorinstanz, welche aufgrund des seit 1991 beste- henden Auslandwohnsitzes der Beschwerdeführerin bereits in den 90er Jahren zuständig gewesen wäre, keinerlei Anhaltspunkte für irgendein früheres IV-Verfahren. Schliesslich ist aus der Beschwerdeeingabe des Rechtsvertreters vom 2. März 2017 klar ersichtlich, dass dieser damals kurzfristig mandatiert wurde und er aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in- folge drohenden Ablaufs der Rechtsmittelfrist noch keine vollständige Ein- sicht in alle Akten nehmen konnte (vgl. dazu den Verfahrensantrag auf Ak- teneinsicht und Frist zur ergänzenden Begründung [Dok. 98 S. 2 Rechts- begehren 3 und S. 3 Ziff. 7). In der – nach der gewährten Akteneinsicht erfolgten – ergänzenden Begründung vom 20. April 2017 (Dok. 99) wird im Rahmen der (ergänzten) Sachverhaltsdarstellung die angebliche erste ab- lehnende Verfügung der Vorinstanz aus dem Jahr 1999 von der Beschwer- deführerin respektive ihrer Rechtsvertretung nicht mehr erwähnt. Auch später nicht. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass es sich vorliegend um ein Erstgesuch handelt. 5.1 Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erhoben, korrekt gewürdigt und schliesslich das Leistungsbegehren vom 25. April 2016 (Datum Postaufhabe) zu Recht ab- gewiesen hat. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei und die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt

C-5012/2019 Seite 13 habe. Das bei der C._______ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 2018 sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Zunächst sei im Rahmen der orthopädisch-neurologischen Untersuchung ein im Vorfeld nicht bekannt gegebener dritter Arzt beigezogen worden, welcher zudem im Gutachten auch nicht namentlich erwähnt worden sei. Überhaupt sei die Beschwerdeführerin nicht von einem Wirbelsäulenspezialisten untersucht worden. Ausserdem habe sie die Untersuchung als demütigend und res- pektlos empfunden, habe sie doch während 30 Minuten lediglich in Unter- wäsche bekleidet ohne Anwesenheit einer weiblichen Praxisassistentin vor drei männlichen Ärzten verweilen müssen; den Gutachtern wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sie lediglich am Rücken zu untersuchen. Aus diesen Gründen habe sie auch kein Vertrauen zu den somatischen Gut- achtern fassen können. Im Weiteren finde im Gutachten der initiale Unfall- hergang keine Erwähnung und entgegen der Beschreibung der Sachlage im Gutachten habe sich seit 2015 auch kein stabiler Gesundheitszustand eingestellt; die Rückenschmerzen hätten vielmehr auch danach zugenom- men. Weiter fehle im Gutachten bei der beruflichen Anamnese die heutige Tätigkeit, biete sie doch heute ihre Dienste als Physiotherapeutin im Be- reich der «Women health» an, ohne Heben von Patienten, aber stets in vorgeneigter Position, welche auf Dauer unerträgliche Schmerzen verursa- che und daher nur halbtags zumutbar sei. Auch habe der in den vorgängi- gen Berichten stets gemachte Hinweis, wonach sie nicht länger wie 30 Mi- nuten sitzen könne, keinerlei Eingang ins Gutachten gefunden. Schliess- lich sei auch auf die Diskrepanzen zwischen den Gutachtern und der be- handelnden Ärzte bezüglich der Beurteilung Leistungsfähigkeit hinzuwei- sen. Insbesondere seien die Gutachter in diesem Zusammenhang über- haupt nicht auf die Opioid-Therapie eingegangen, welche auch Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Schliesslich sei auch die psychiatrische Begutachtung mangelhaft, sei doch der Gutachter klar vorbefasst gewesen und habe sich vor allem auf eine Lebensberatung konzentriert, statt auf eine fachgerechte Exploration. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ge- sundheits- und Begutachtungssysteme der USA und der Schweiz ver- gleichbar seien, weshalb die amerikanischen Fachberichte der behandeln- den Ärzte im gleichen Masse zu berücksichtigen seien wie die Parteibe- hauptungen der Gegenseite (vgl. BVGer-act. 1, 14 und 19). 5.1.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der medizini- sche Sachverhalt vollständig erhoben und das Gutachten beweiswertig sei. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens erneut eingeholten Stellungnahmen ihres ärztlichen

C-5012/2019 Seite 14 Dienstes vom 28. November 2019 und vom 12. Dezember 2019. Der ärzt- liche Dienst habe in den beiden Stellungnahmen sowohl aus rheumatolo- gischer wie aus psychiatrischer Sicht die der angefochtenen Verfügung zu- grundeliegende medizinische Beurteilung bestätigt. Weder den beschwer- deweise neu vorgelegten medizinischen Unterlagen, noch den vom Rechtsvertreter vorgetragenen Einwänden, habe der ärztliche Dienst neue relevante Gesichtspunkte hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfä- higkeit entnehmen können (vgl. BVGer-act. 9, 16 und 21). 5.2 Bereits im Rahmen der ersten von der Vorinstanz erlassenen und mit Urteil C-1339/2017 vom 12. Juli 2017 aufgehobenen Verfügung der Vor- instanz vom 1. Februar 2017 war aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum vom 30. November 1997 bis zum 11. Dezember 2016 (vgl. Dok. 1-12, Dok. 14-25, Dok. 28-31, Dok. 44- 60 sowie Dok. 72) unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – insbeson- dere nach Belastung – an Schmerzen im unteren Rückenbereich leidet. Diese medizinischen Unterlagen bildeten allerdings keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage. Zudem wurden die in den Vorakten erwähnten psychischen Beschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt und es ist auch keine interdisziplinäre Abklärung erfolgt. Deshalb wurde die Verfügung vom 1. Februar 2017 – auf übereinstimmenden Antrag hin – aufgehoben und die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. dazu das zitierte Urteil [Dok. 106]). 5.3 In der Folge brachte die Vorinstanz ihre Akten à jour, indem sie insbe- sondere von der Hausärztin der Beschwerdeführerin ein umfangreiches medizinisches Dossier mit zahlreichen Untersuchungs- und Behandlungs- berichten aus dem Zeitraum vom 11. März 1997 bis zum 21. Januar 2018 erhielt (vgl. Dok. 120-201). Danach vergab die Vorinstanz unter Einhaltung der von der Rechtsprechung geforderten Mitwirkungsrechte der Beschwer- deführerin vorschriftsgemäss über die Vergabeplattform SuisseMED@app den Gutachtensauftrag an die Abklärungsstelle C.. Es ist unbe- stritten, dass sich die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2019 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die interdisziplinäre Gesamtbeur- teilung des polydisziplinären Gutachtens der C. vom 4. Oktober 2018, respektive die entsprechenden Teilgutachten von Dres. med. G., Facharzt für Neurologie, sowie H., Assistenzarzt für Neurologie (Dok. 239 S. 10 bis 19), Dr. med. univ. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Dok. 239 S. 20 bis 33), Dr. med. J., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Dok. 239 S. 34 bis 42) sowie Dr. med. univ. K._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

C-5012/2019 Seite 15 Traumatologie des Bewegungsapparates (Dok. 239 S. 43 bis 55), stützt. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz dem Gutachten nach dessen Eingang im Rahmen der medizinisch-juristischen Würdigung vom 7. Februar 2019 (Dok. 244) vollen Beweiswert zugemessen und sich in der Folge der gutachterlichen Einschätzung betreffend die Leistungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich angeschlossen hat. Daran änderten auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgetragenen Einwände und die eingereichte Stellungnahme des Dr. med. F._______ vom 26. April 2019 nichts (vgl. Dok. 253-266). Im Folgenden sind sowohl das Gutachten der C._______ vom 4. Oktober 2018 als auch die danach ergangenen Berichte einer Würdigung zu unterziehen. 5.3.1 Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gut- achter gestützt auf die Akten sowie auf eigenen klinischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (vgl. Dok. 239 S. 6): – Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter: – Chronischer radikulärer Kreuzbeinschmerz links mit einer leichten Lähmung der L5 versorgten Muskulatur bei bekannten degenerativen Veränderungen und Zustand nach einer Bandscheibenoperation L4/5 (ICD-10 M51.1 und M54.4) – Chronische Schmerzen mit Verstärkung bei Belastung, im Vorder- grund steht die lokale lumbale Symptomatik. – Radikulopathie L5 links (ICD-10 M51.1). – St. n. mikrotechnischer Diskektomie L4/L5 links am 16.11.2015. – Residuelle Fussheber- und Grosszehenheberparese links und leichte Parese des M. gluteus medius links. – Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter: – Aviaphobie/Flugangst (gemäss ICD-10: spezifische Phobie – F40.2) – Diskrete Makrozytose ohne Anämie (ED 2013) – Anamnestischer Reizdarm – Leichte Extrasystolie – Mögliche leichte Mitralinsuffizienz – Leichtes Untergewicht mit BMI 19 kg/m2 bei 48.1 kg und 159.4 cm 5.3.2 In der poldisziplinären Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Si- tuation der Beschwerdeführerin führten die Gutachter zusammengefasst das Folgende aus:

C-5012/2019 Seite 16 5.3.2.1 Aus orthopädischer und neurologischer Sicht stünden die chroni- schen Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit einer radikulären Ausstrah- lung in das linke Bein und leichten Paresen der L5-innervierten Muskulatur im Vordergrund. Die lumbalen Beschwerden – initial noch ohne radikuläres Defizit – hätten anamnestisch vor ca. 20 Jahren nach einem Hebetrauma während der damaligen Schwangerschaft begonnen. Aufgrund von anhal- tenden belastungsabhängigen Schmerzen habe die Versicherte von ihrer damaligen Anstellung in einer Ambulanz mit Schwerpunkt auf Wirbelsäu- len-Patienten zu einer Physiotherapie mit geringerer körperlicher Belas- tung gewechselt und sei anschliessend ab ca. 2003 selbstständig gewe- sen. Anamnestisch hätten dann im Verlauf immer wieder wechselnde Pha- sen in Bezug auf die Ausprägung der Beschwerden bestanden; 2015 sei es schliesslich zu einer akuten Verschlechterung und zum Auftreten einer Schmerzausstrahlung in das linke Bein mit einer begleitenden Lähmung gekommen, wobei erstmalig eine radikuläre Schmerzausstrahlung ent- sprechend der Wurzel L5 bei einer Konsultation am 11. Oktober 2011 auf- gefallen sei. Im Rahmen der Abklärung der erneuten Schmerzexazerbation im Oktober 2015 mit Austrahlung ins linke Bein sei bildgebend und elektro- physiologisch ein Nervenwurzelkontakt bzw. eine akute Denervierung der L5-innervierten Muskeln festgestellt worden sei. Bei nun bestehender Fussheberparese sowie beschriebener Parese der Hüftflexion und redu- zierter Sensibilität im Dermatom L4/5 und S1 sei am 16. November 2015 eine minimal invasive Laminektomie L4/5 und Diskektomie erfolgt. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zeige sich eine residuelle Fusshe- ber- und Grosszehenheberparese und eine leichte Parese des M. gluteus medius passend zu einer Läsion der Wurzel L5 im Sinne einer lumbalen Radikulopathie. Darüber hinaus angegebene Sensibilitätsstörungen des dorsalen linken Oberschenkels und der dorsalen linken Wade liessen sich klinisch nicht eindeutig einem Dermatom zuordnen. Hinweise für eine Be- teiligung der S1-Wurzel links fänden sich bei seitengleichen Achillesseh- nenreflexen nicht. Die vorhandene Muskelschwäche zeige sich jedoch ak- tuell nur gering ausgeprägt ohne relevante funktionelle Einschränkung im Alltag. Die im Vordergrund stehende lokale Beschwerdesymptomatik an der Lendenwirbelsäule werde vor allem durch eine lokale Überbelastung verstärkt. Anamnestisch seien die Beschwerden bei einer Vermeidung der schmerzauslösenden Beanspruchung bzw. in Ruhe kaum vorhanden. Die Beschwerden träten vor allem in der endlagigen Funktionsprüfung auf. Im Sitzen oder Liegen zeigten sich kaum Beschwerden. In der radiologischen Abklärung bestätigten sich, als passendes bildgebendes Korrelat, mehr- etagige degenerative Veränderungen. Aufgrund der Beschwerden bestün-

C-5012/2019 Seite 17 den eine Einschränkung der Gehleistung (2 km am Stück) und eine ver- minderte Belastbarkeit bei Tätigkeiten mit vermehrter Beanspruchung der Brust-und Lendenwirbelsäule. In Folge der chronischen Schmerzen, wel- che vor allem durch die Belastung bei der Arbeit als Physiotherapeutin ver- stärkt würden, erfolge die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln der WHO Stufe 2 und bedarfsweise der WHO Stufe 3. Diesbezüglich sei eine Optimierung der Substanzkombination und gegebenenfalls Erweiterung (z.B. durch Pregabalin) zu empfehlen. Bei einer Tätigkeit mit reduzierter Belastung der Wirbelsäule sei mit einer relevanten Besserung der Be- schwerden zu rechnen. Zusammenfassend bestehe aufgrund des chroni- schen radikulären Kreuzbeinschmerzes links mit einer leichten Lähmung in der L5 versorgten Muskulatur eine nachvollziehbare Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin, da bei diesem Beruf Arbeitszwangshaltungen mit einer vermehrten Beanspruchung der Wirbel- säule gefordert seien. Aufgrund des zusätzlichen Ruheschmerzes bestehe auch eine leichte Minderung in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. Dok. 239 S. 5, S. 16 und S. 51 f.). 5.3.2.2 In psychiatrischer Hinsicht wird im Wesentlichen festgehalten, ak- tuell imponiere die Versicherte psychopathologisch euthym, affektiv schwingungsfähig und auslenkbar; dies unter einer grundsätzlich antide- pressiven Medikation mit Mirtazapin und Trazodon, wobei die Dosierun- gen, die die Versicherte angebe, gemäss Fachliteratur als schlaffördernde Dosierungen eingeschätzt würden und nicht als antidepressive Medikation imponierten. Weiter zeigten sich psychopathologisch Sorgen und Ängste hinsichtlich ihrer finanziellen Situation bei der Versicherten. Aus der gut- achterlichen Zusammenschau ergäben sich aktuell und im zeitlichen Längsschnitt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hinweise für eine depressive Episode oder Störung bei der Versicherten. Die Symp- tome, die zur psychologischen Beratung im Rahmen der Trennung und Scheidung geführt hätten, seien aus gutachterlicher Sicht als Anpassungs- störung mit vorwiegender Störung von andern Gefühlen (ICD-10: F43.23) im Zuge der Trennung und Scheidung anzusehen. Die Versicherte habe die entsprechenden Aspekte gemäss Ausführungen der ICD-10 zu Anpas- sungsstörungen aus gutachterlicher retrospektiver Sicht erfüllt, wobei ak- tuell die Symptome in Bezug auf die Trennung/Scheidung mit Ausnahme der finanziellen Folgen bzw. Enge und der damit verbundenen Sorgen re- mittiert imponierten. So gebe die Versicherte an, mit dem Ex-Mann einen guten Kontakt bzw. Kommunikation zu haben sowie mit einem neuen Part- ner liiert zu sein. Bezüglich der Schmerzen sei eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aktuell diagnostisch nicht gegeben,

C-5012/2019 Seite 18 da unter Einbezug der anderen medizinischen Fachrichtungen klare patho- physiologische Ursachen für die Schmerzen gegeben seien. Im Weiteren zeigten sich hinsichtlich einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) aus gutachterlicher Sicht zwar die Schmerzen klar länger als 6 Monate dauernd, jedoch fänden sich keine gravierend ausgeprägten psychischen Faktoren oder Symptome im Alltag der Versicherten, bzw. seien die Schmerzen nicht überwiegend durch psychische Faktoren beeinflusst, so dass die ICD-10-Kriterien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand des aktuellen psychopatho- logischen Befunds als erfüllt imponierten. Hinsichtlich der Ängste der Versicherten zeigten sich einerseits Sorgen und Ängste vor der Zukunft und andererseits Ängste in Form einer Flugangst, wobei die Versicherte angebe, dass es mit einer Einnahme von Lorazepam für sie soweit tolerabel sei und sie fliegen könne. Andere Reisen, beispiels- weise mit dem Auto, seien jedoch für die Versicherte gemäss ihren Anga- ben bis auf ihre Schmerzen soweit problemlos möglich; die Versicherte führe dabei an, selbst nur kurze Strecken zu fahren und bei längeren Fahr- ten Beifahrerin zu sein. Weiter finde sich kein Anhalt für Ängste unter Men- schen, sodass von psychiatrischer Seite die Diagnose Flugangst/Aviopho- bie (gemäss ICD-10: spezifische Phobie – F40.2) ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt werde. Aufgrund des Funktionsniveaus der Versi- cherten im Alltag und im Beruf wie auch in der Freizeit gebe es keinen An- halt für andere Angststörungen oder eine soziale Phobie. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren ergäben sich hinsichtlich ihrer opioidhaltigen Schmerzmedika- mente aktuell keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder Suchtprob- lematik von diesen Substanzen, wenngleich die Kombination von Tramadol und Oxycodon pharmakologisch nur bedingt Sinn mache. Ebenso impo- niere die nicht regelmässige (nicht tägliche) Einnahme von Lorazepam bei Ängsten, sowie von Zolpidem zum Schlafen aktuell als nicht typisch für eine Suchtproblematik ausgeprägt, wenngleich ein Umgang mit Ängsten ohne Benzodiazepin-Einnahme, wie Lorazepam, aus gutachterlicher Sicht klar zu begrüssen wäre, insbesondere auch wegen der Risiken der Kom- bination mit den opioidhaltigen Schmerzmitteln. Auch eine Abhängigkeit von Alkohol zeige sich anhand der Angaben der Versicherten, sowie labor- chemisch mit CDT-Wert 0,9% (<1,6%) aktuell als nicht gegeben; ebenso hätten sich negative Laborergebnisse im Drogen-Urin-Screening gezeigt, sodass aktuell eine Suchterkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht vorliege. Die derzeitige Einnahme von Antidepressiva sei infolge

C-5012/2019 Seite 19 der vorhandenen Dosierung am ehesten als schlaffördernde Medikation einzustufen, und die Einnahme von Benzodiazepinen erfolge aufgrund von Angstzuständen. In Zusammenschau der gesamten Medikation inklusive der Schmerzmittel bis zur WHO Stufe 3 sollte eine Optimierung und Ree- valuierung in Bezug auf die pharmakologischen Eigenschaften und die zu erwartenden Wechselwirkungen erfolgen. Hinsichtlich der von der Versicherten angeführten Schlafprobleme impo- nierten diese aus gutachterlicher Sicht nicht überwiegend psychisch be- dingt, sondern auch durch die Schmerzen bedingt, sodass aktuell kein ge- sicherter Anhalt für eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) be- stehe. Die Insomnie werde auch von hausärztlicher Seite mit dem Diagno- secode 780.52 angeführt. Schliesslich gebe es bei der Versicherten aktuell weder für eine hirnorganische Erkrankung, noch für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, noch für eine Essstörung, noch für eine Zwangsstörung, noch für eine Posttraumatische Belastungsstörung irgend- welche Anhaltspunkte (Dok. 239 S. 5 und S. 26-33). 5.3.2.3 Von der internistischen Seite her habe keine Erkrankung mit rele- vantem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit erhoben werden können (Dok. 239 S. 5 und S.38-42). 5.3.2.4 Zusammenfassend bestehe infolge der von neurologischer und or- thopädischer Seite her gestellten Diagnosen eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der derzeitig ausgeübten Tätigkeit als selbststän- dige Physiotherapeutin. Da die Beschwerdesymptomatik jedoch bei Ver- meidung einer Überbeanspruchung der Lendenwirbelsäule und in Ruhe nur gering ausgeprägt sei, bestehe nur eine leichte Einschränkung in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit infolge eines gering erhöhten Pausenbe- darfs. 5.3.2.5 Betreffend die funktionellen Auswirkungen der Befunde respektive Diagnosen hielten die Gutachter fest, dass aufgrund des vor allem belas- tungsabhängigen Kreuzbeinschmerzes links mit zusätzlichem leichtem Ru- heschmerz bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit. Vor allem durch eine vermehrte Belastung der Lendenwirbelsäule komme es zu einer Verschlechterung der Symptomatik. Im Weiteren habe sich im Rahmen der Begutachtung kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsentwicklung oder auf Aspekte mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erbeben. In Bezug auf die Belastungsfaktoren stehe der vor allem belastungsabhängige

C-5012/2019 Seite 20 Kreuzbeinschmerz links mit zusätzlichem leichtem Ruheschmerz im Vor- dergrund. Infolgedessen bestünden eine schlüssig nachvollziehbare Min- derung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie vor allem eine Einschrän- kung bei Arbeiten mit einer vermehrten Belastung der Lendenwirbelsäule. Als berufliche Ressource erachteten die Gutachter die Möglichkeit zur Aus- übung einer Tätigkeit mit leichter bis fallweise mittelschwerer körperlicher Belastung, welche zudem einen regelmässigen Wechsel der Arbeitsposi- tion sowie vermehrte Ruhepausen erlaube, als gegeben. Dabei sollten das Heben von Gewichten über 15 kg sowie das Tragen von Gewichten über 10 kg, wobei beides grundsätzlich körpernah erfolgen sowie nicht repetitiv gefordert sein solle, vermieden werden. Ebenso sollten Arbeitszwangshal- tungen mit vermehrter Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule (z.B. vermehrte Rotationsbewegungen > 30° des Rumpfes bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen > 45° ohne die Mög- lichkeit sich abzustützen) und in der tiefen Hocke sowie Arbeiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien, ver- mieden werden. Wünschenswert wäre eine Anstellung bzw. Erwerbstätig- keit, bei welcher die Versicherte ihre Fachkenntnisse in der Physiotherapie einbringen könnte. 5.3.2.6 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 in ihrer erlernten und laufend ausge- übten Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin zu 50 % und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie wiesen darauf hin, dass die Reduktion der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf den zu erwartenden erhöhten Pausenbedarf aufgrund der leicht ausgeprägten chronischen Schmerzkomponente gründe. In Bezug auf die Anwesenheit bestehe aus polydisziplinärer Sicht jedoch keine Ein- schränkung. In Beantwortung der fallspezifischen Fragen führten die Gut- achter im Weiteren aus, dass sie die der mit Urteil mit Urteil C-1339/2017 vom 12. Juli 2017 aufgehobenen Verfügung vom 1. Februar 2017 zugrun- deliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insofern bestätigen könnten, als von November bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit bestanden habe; auch sei schlüssig und nachvollzieh- bar, dass ab dem 6. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im er- lernten Beruf als Physiotherapeutin bestehe. Hingegen sei damals im Rah- men der Einschätzung betreffend leidensadaptierte Tätigkeiten aus poly- disziplinärer Sicht die chronische Schmerzsymptomatik unzureichend be- rücksichtigt worden, weshalb die Gutachter ab dem 6. Januar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensadaptierten Tätigkeiten ausgin- gen.

C-5012/2019 Seite 21 5.4 Am 7. Februar 2019 nahm ein Gremium der Vorinstanz, welches sich aus den beiden Chef-Ärzten des IV-internen ärztlichen Dienstes respektive des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. L., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für physikalische Medizin und Reha- bilitation, und Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, sowie der Juristin N._______ zusammensetzte, zum polydiszipli- nären Gutachten vom 4. Oktober 2018 Stellung. Im Rahmen seiner Beur- teilung mass das Gremium dem Gutachten vollen Beweiswert zu. Es führte aus, das Gutachten sei gemäss den versicherungsmedizinischen Richtli- nien erstellt worden: es enthalte eine vollständige Anamnese, basiere auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtige auch die geklagten Be- schwerden der Versicherten; weiter sei die Beschreibung des medizini- schen Kontextes sowie der medizinischen Situation schlüssig und die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, welche über die notwendigen Qualifikationen verfügten, würden fundiert begründet. Auch würden die mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren rechtsgenüglich behan- delt. Das Gremium schloss sich schliesslich auch der gutachterlichen Ein- schätzung betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an. Es erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 2. Oktober 2015 für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig und attestierte ihr im Wei- teren ab dem 6. Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als gelernte Physiotherapeutin und von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Bezüglich der adaptierten Tätigkeit nannten sie als Funktionseinschränkungen ebenfalls: kein Heben von Lasten von mehr als 15 kg und kein Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, kein kör- pernahes Tragen von Lasten und kein wiederholtes Tragen (vgl. Dok. 244). 5.5 Nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 2019 wie auch auf die Stellungnahme vom 7. Februar 2019 der abschlä- gige Vorbescheid vom 26. März 2019 erlassen worden war, liess die Be- schwerdeführerin am 29. April 2019 und am 22. Juli 2019 Einwände erhe- ben und insbesondere eine Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 26. April 2019 nachreichen, der gemäss eigenen Angaben (vgl. Briefkopf [Dok. 260]) über die Weiterbildungstitel Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäu- lenleiden sowie Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie verfü- gen soll, indessen gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister (unter sei- nem Namen «...» F._______ an derselben Geschäftsadresse) lediglich den erstgenannten Facharzttitel erworben hat (vgl. www.medregom.ad- min.ch, zuletzt besucht am 3. Mai 2021). Darin nennt Dr. med. F._______ unter Bezugnahme auf ein MRI vom 27. Juli 2017 die Diagnosen zervikal

C-5012/2019 Seite 22 und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS), Status nach mikrotech- nischer Diskektomie L4/L5 links sowie degenerative Veränderung der LWS mit Diskopathie L4/L5 mit schweren osteochondrotischen Veränderungen und sekundärer Rezessusstenose beidseits L4/L5 mit konsekutiver klini- scher Instabilität L4/L5. Im Weiteren führt er aus, die Problematik der Rest- beschwerden sei im Gutachten überhaupt nicht besprochen bzw. es sei gar nicht darauf eingegangen worden. Infolge der bestehenden schweren de- generativen Veränderungen bei Status nach Diskektomie L4/L5 mit schwe- rer osteochondrotischen Veränderungen und konsekutiver Rezessusste- nose L4/L5 beidseits sowie entsprechenden Auswirkungen auf die Nach- barsegmente im Sinne eines Anschlusssegmentsyndroms habe die Versi- cherte insbesondere bei ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin aufgrund der positionsabhängigen Beschwerden besonders Mühe; sie sei in dieser Tä- tigkeit sicher höchstens zu 50 % belastbar respektive arbeitsfähig. Schliesslich kritisierte Dr. med. F._______ im Sinne eines paramedizini- schen Faktors, dass die Beschwerdeführerin offenbar über eine Stunde vor drei Ärzten halb nackt habe dastehen müssen (ohne Büstenhalter, lediglich in Unterhose bekleidet), was sie als sehr demütigend empfunden habe. Dies sei für ihn unverständlich (vgl. Dok. 260). 5.6 Aufgrund des nachgereichten Berichts vom 26. April 2019 sowie der mit Eingaben vom 29. April 2019 (Dok. 253) und vom 22. Juli 2019 (Dok. 259) geltend gemachten Einwände holte die Vorinstanz bei ihrem medizinischen Dienst weitere Stellungnahmen ein: 5.6.1 Dr. med. O., Fachärztin für Rheumatologie, hielt am 31. Juli 2019 fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin und auch der Be- richt von Dr. med. F. vom 26. April 2019 keinen Anlass gäben, um das Gutachten in Frage zu stellen. Dem geltend gemachten Vorwurf, die Gutachter hätten die Opiatbehandlung nicht berücksichtigt, widersprach die IV-Ärztin. Sie führte aus, auf Seite 5 des Gutachtens werde ausgeführt, dass die Versicherte regelmässig Schmerzmittel der Stufe 2 und bei Bedarf der Stufe 3 nehme. Ausserdem stehe auf Seite 12 des Gutachtens, dass Oxycodon 10 mg einmal im Monat auf Reserve und Hydrocodon 5 mg wö- chentlich auf Reserve eingenommen würden. Im Weiteren würden auf der Seite 21 die Bedarfsbehandlung mit Opiaten und auf der Seite 44 die anal- getische Behandlung einzeln aufgeführt. Schliesslich werde im Gutachten auch ausgeführt, dass die Opiat-Therapie von der Versicherten lediglich auf Bereitschaftsbasis eingenommen werde und die Dosierungen gemäss Ausführungen auf Seite 26 des Gutachtens nachweislich unter dem thera-

C-5012/2019 Seite 23 peutischen Fenster lägen. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführe- rin, es handle sich hauptsächlich um muskuläre Beschwerden, weshalb ein Rheumatologe statt eines Orthopäden die Begutachtung hätte durchführen müssen, entgegnete Dr. med. O., dass der Ursprung des Schmer- zes nicht muskulär, sondern spinal sei. Zudem behandle ein Orthopäde den gesamten Bewegungsapparat. Ebenso hätten die Gutachter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Schmerzbeschwerden detailliert behandelt und auch die verbliebenen postoperativen Beschwerden im Gut- achten – auf den Seiten 5, 11, 43 und 44 – berücksichtigt. Schliesslich hielt die IV-Ärztin fest, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und von Dr. med. F. die degenerativen Veränderungen von den Gut- achtern bei der Diagnosestellung berücksichtigt worden seien, wobei sie sich auch auf neuere Röntgenaufnahmen vom 15. August 2018 gestützt hätten. Ausserdem bestätige auch Dr. med. F._______ eine Arbeitsunfä- higkeit von 50 % im angestammten Beruf. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit äussere sich Dr. med. F._______ hingegen nicht (vgl. Dok. 263). 5.6.2 Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie, teilte am 16. August 2019 mit, dass die Beschwerdeführerin keine Kritiken betreffend das psy- chiatrische Gutachen im eigentlichen Sinn vorbringe. Bemängelt werde le- diglich die kurze Zeit der psychiatrischen Exploration und dass sich der Gutachter lange über Anstellungsmöglichkeiten in Kalifornien ausgelassen habe. Dr. med. F. bemängle das psychiatrische Gutachten über- haupt nicht, sondern lediglich, dass die Versicherte über eine Stunde halb- nackt von drei Männern zur Schau gestellt worden sei. Da sich Dr. med. P._______ ausser Stande sah, sich zu beiden Kritiken, die im Grunde die Qualität des psychiatrischen Gutachtens nicht beträfen, zu äussern, emp- fahl er die Kritiken und seine Stellungnahme den Gutachtern vorzulegen (vgl. Dok. 264). 5.6.3 Da die Exploration mittlerweile über 300 Tage in der Vergangenheit lag, ersuchte die Vorinstanz Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie, um eine Zweitmeinung (vgl. Dok. 265). Dieser bestätigte am 21. August 2019, dass zum Inhalt des psychiatrischen Teilgutachtens keine Einwände vorgebracht würden. Zusätzlich wies Dr. med. M. darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung von einer Dauer einer gutachterlichen Explora- tion nicht auf die Aussagekraft des Gutachtens rückgeschlossen werden könne. Das polydisziplinäre Gutachten erfülle, wie bereits mit Stellung- nahme vom 7. Februar 2019 vermerkt, die zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anforderungen vollumfänglich. Im Weiteren sei es üblich, dass

C-5012/2019 Seite 24 von der zu untersuchenden Person erwartet werde, sich für die somatische ärztliche Exploration teilweise zu entkleiden (vgl. Dok. 266). 6. 6.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten der C._______ vom 4. Oktober 2018 beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der Vorak- ten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend dar, setzten sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen eine interdis- ziplinäre Beurteilung vor. Die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden für den Rechtsanwender nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Aus- einandersetzung mit den früheren medizinischen Beurteilungen – insbe- sondere derjenigen, welche der mit Urteil C-1339/2017 vom 12. Juli 2017 aufgehobenen Verfügung vom 1. Februar 2017 zugrunde lag (vgl. Dok. 63 und 75) – stattfindet. Im Gutachten werden dabei nicht nur im Fachgebiet der Psychiatrie die mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren be- antwortet, sondern die Fragen bezüglich Konsistenz, Plausibilität, Fähig- keiten der Versicherten sowie Ressourcen und Belastungen der Versicher- ten etc. werden in sämtlichen Teil-Gutachten eingehend gewürdigt und be- antwortet. Das Gutachten der C._______ vom 4. Oktober 2018, dem sich auch die Ärzte der Vorinstanz Dr. med. L., Dr. med. M., Dr. med. O._______ sowie Dr. P._______ (vgl. Stellungnahmen vom 7. Februar 2019 [Dok. 244], vom 31. Juli 2019 [Dok. 263], vom 16. August 2019 [Dok. 264] und vom 21. August 2019 [Dok. 266]) vollumfänglich an- geschlossen haben, entspricht in Bezug den allgemeinen rechtlichen An- forderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 4.6 hiervor), weshalb ihm dem Grundsatz nach Beweiswert zukommt. 6.2 Gestützt auf das Gutachten der C._______ ist erstellt, dass lediglich die Diagnosen aus den Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. So legen sie nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Diagnosen chronischer radiku- lärer Kreuzbeinschmerz links – wobei sich die Schmerzen bei Belastung aufgrund der im Vordergrund stehenden lokalen lumbalen Symptomatik verstärken – mit einer leichten Lähmung der L5 versorgten Muskulatur bei bekannten degenerativen Veränderungen und Zustand nach einer Band- scheibenoperation L4/5 (ICD-10 M51.1 und M54.4) sowie Radikulopathie L5 links (ICD-10 M51.1 ) bei Status nach mikrotechnischer Diskektomie L4/L5 links am 16. November 2015 sowie bei residueller Fussheber- und

C-5012/2019 Seite 25 Grosszehenheberparese links und leichter Parese des M. gluteus medius links Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, während die weiteren, unter Ziff. 4.2.2 des Gutachtens (vgl. Dok. 64 S. 40) aufgeführten internis- tischen und psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit haben. Insbesondere wird überzeugend dargelegt, weshalb aus psychiatrischer Sicht einzig die Diagnose Aviophobie (ICD-10: spezifische Phobie – F40.2) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist und für weitere psychische Störungen keine Anhaltspunkte bestehen. Da- bei gehen die Gutachter insbesondere auch auf die bei der Beschwerde- führerin vorhandene Schmerzproblematik ein und legen im Rahmen der diagnostischen Herleitung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass für die Schmerzen klare pathophysiologische Ursachen vorliegen und aus psychi- atrischer Sicht aktuell weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung (ICD-10: F45.4) noch eine Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren sind (vgl. dazu insb. Dok. 239 S. 26-28). Im Weiteren gehen die Gutachter entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch auf die Opiat-Therapie sowie die Einnahme von Benzodiazepinen ein und legen – unter gleichzeitigem Hinweis auf Optimierungsmöglichkeiten bezüglich der Medikation – ein- lässlich dar, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder Suchtproblematik von diesen Substanzen vorliegen (vgl. Dok. 239 S. 26- 28). Schliesslich wird auch nachvollziehbar erläutert, dass die angeführten Schlafprobleme aus gutachterlicher Sicht nicht überwiegend psychisch be- dingt, sondern ebenfalls durch die Schmerzen verursacht werden, so dass kein gesicherter Anhalt für eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) besteht. Sie weisen zutreffend darauf hin, dass die Insomnie auch von hausärztlicher Seite her mit dem Diagnosecode 780.52 (Insomnia, unspe- cified) gemäss der vor allem in den USA gebräuchlichen, an die klinischen Bedürfnisse angepassten Version ICD-9 (entspricht ICD-10: G47.00) ver- sehen wird. 6.3 Schliesslich legen die Gutachter aufgrund ihrer Befunderhebung und Diagnosestellung für den Rechtsanwender schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 in ihrem an- gestammten Beruf als Physiotherapeutin nur noch zu 50 % und in einer ihren Leiden angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu insb. Dok. 239 S. 6 f. Ziff. 4.5 bis Ziff. 4.9). 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel am Gutachten der C._______ vom 4. Oktober 2018 sowie der vorinstanz- lichen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts aufkommen liesse.

C-5012/2019 Seite 26 Zunächst ist zum formellen Einwand der Beschwerdeführerin, es sei im Bereich der Orthopädie und Neurologie «offenbar» ein dritter Arzt beigezo- gen worden, der weder ihr noch ihrem Rechtsvertreter vorgängig vorge- stellt worden sei und im Gutachten auch nicht genannt werde, darauf hin- zuweisen, dass es sich dabei um den im Gutachten der C._______ sehr wohl aufgeführten Dr. med. H., Assistenzarzt Neurologie, handelt (vgl. Hauptgutachten S. 2, Dok. 239, und neurologisches (Teil-)Gutachten eingangs, Dok. 239 S. 10). Die Verantwortung für die fachliche Güte des neurologischen Teil-Gutachtens trug indes der neurologische Gutachter Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, welcher das Gutachten mit- unterzeichnet hat (vgl. Dok. 239 S. 9) und welcher der Beschwerdeführerin vorgängig sowohl von der C._______ mit Schreiben vom 18. Juni 2018 (Dok. 219) als auch von der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (Dok. 221) bekannt gegeben worden war. Dass Dr. H._______ anstelle oder in Abwesenheit von Dr. G._______ begutachtet haben sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die blosse Mitbeteiligung von Dr. med. H._______ bildet jedenfalls für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzuspre- chen (vgl. Urteil des BGer 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3). Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren der Einwand, die Beschwerdeführe- rin sei nicht von einem Wirbelsäulenspezialisten untersucht worden. Denn als Facharzt für Orthopädie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates verfügt Dr. med. univ. K._______ über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, um die Wirbelsäulenleiden der Be- schwerdeführerin zu untersuchen und zu beurteilen (die Wirbelsäule bildet integrierender Bestandteil der Weiterbildung im Fachbereich Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vgl. www.siwf.ch/files/pdf21/orthopaedische_chirurgie_version_internet_d.pdf, insb. Ziff. 1.2 und Anhang 1, letztmals konsultiert am 3. Mai 2021). Dessen österreichischer Facharzttitel wurde am (...) von der Schweiz anerkannt und ist damit dem FMH-Facharzttitel gleichwertig (www.medregom.ad- min.ch, letztmals konsultiert am 3. Mai 2021). Mit Blick auf die stattgehabte Wirbelsäulen-OP vom 16. November 2015 (vgl. Dok. 166) und mangels ei- ner muskulären Schmerzursache (vgl. dazu die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. O._______ [E. 5.5.1 hiervor]) ist im Übrigen nicht zu bean- standen, dass die Gutachter – entgegen der Rückweisungsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts – im Rahmen ihres pflichtgemäss ausgeübten Ermessens (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3) eine orthopädische statt rheumatologische Begutachtung vorgenommen haben. Auch das von der Beschwerdeführerin geschilderte subjektive Erleben der ärztlichen (soma-

C-5012/2019

Seite 27

tischen) Untersuchung und die damit verbundene, geltend gemachte feh-

lende Vertrauensbindung zu den Gutachtern vermögen aufgrund einer ob-

jektiven Betrachtung mangels konkreter, ihre Sicht stützende Anhalts-

punkte in den Akten und widersprüchlicher zeitlicher Angaben keine Zwei-

fel an den gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen zu begrün-

den. Einerseits ist es notorisch, dass sich zu Untersuchende für eine so-

matische Untersuchung teilweise zu entkleiden haben. Dies darf im Rah-

men der notwendigen und zumutbaren medizinischen Untersuchung von

den Versicherten erwartet werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), obwohl dies

nicht angenehm ist. Andererseits ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin nicht nach Bekanntgabe der rein männlichen Gutach-

ter (vgl. Dok. 219 und 221) oder zumindest spätestens zu Beginn der Ex-

ploration, auf welche sie sich stillschweigend eingelassen hat, unter Ver-

weis auf die in den USA übliche Praxis um Anwesenheit einer weiblichen

Mitarbeiterin der Gutachterstelle ersucht hat. Im Zusammenhang mit der

geltend gemachten fehlenden Vertrauensbindung ist schliesslich darauf

hinzuweisen, dass sich diese nicht auf das Gutachten auswirkte, wird doch

der Beschwerdeführerin von sämtlichen Gutachtern eine uneingeschränkte

Kooperation und Motivation während der Untersuchung attestiert (vgl. Dok.

239 S. 14, S. 25, S. 38 und S. 47 je Ziff. 4.1). Im Übrigen würde vorliegend

die Anrufung von Befangenheitsgründen erstmals mit dem vorläufigen Ein-

wand vom 29. April 2019, d.h. rund 8 Monate nach durchgeführter Unter-

suchung und 6 Monate nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (vgl. Dok. 242;

im Einwand vom 22. Juli 2019, dem die Versicherte den von Dr. F._______

zu Handen ihres Rechtsverteters erstellten Beurteilungsbericht vom

26. April 2019 beifügt, liess die Beschwerdeführerin nur noch ausführen,

das Gutachten vermöge nicht in allen Teilen zu überzeugen), mithin ver-

spätet (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 mit

Hinweis auf BGE 145 V 66 E. 4.3).

6.5 Im Weiteren wird entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin

das Verhebetrauma als initiales Ereignis für die Beschwerden sehr wohl im

Gutachten erwähnt (vgl. Dok. 239 S. 5 Ziff.4.1, S. 11 Ziff. 3.2.1, S. 16

Ziff. 6.1, S. 21 Ziff. 3.2.1, S. 22 Ziff. 3.2.5, S. 29 Ziff. 7.1 und S. 44

Ziff. 3.2.1). Ebenso wird im Gutachten auf die berufliche Tätigkeit der Be-

schwerdeführerin detailliert eingegangen (Dok. 239 S. 12 Ziff. 3.2.5 f.,

  1. 14 Ziff. 3.2.12, S. 17 Ziff. 7.1, S. 22 Ziff. 3.2.5 bis 3.2.7, S. 24 Ziff. 3.2.12,
  2. 29 Ziff. 7.1, S. 37 Ziff. 3.2.5 f., S. 45 Ziff. 3.2.5 f., S. 47 Ziff. 3.2.12 und
  3. 52 Ziff. 7.1) und insbesondere auch ihre Spezialisierung erwähnt

(Dok. 239 S. 31 Ziff. 7.4). Auch sind keine Diskrepanzen in Bezug auf die

C-5012/2019 Seite 28 Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen den Gutachtern und den behan- delnden Ärzten erkennbar. Die wenigen Behandlungsberichte, welche eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten (so Dok. 1, Dok. 29-31 und Dok. 260 sowie Beilagen 2 und 3 zu BVGer-act. 1), äussern sich diesbe- züglich – sofern ihnen überhaupt Beweiswert zugemessen werden kann (vgl. E. 4.6 hiervor) – lediglich in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeutin. Hierbei besteht zwischen den Gutachtern und den behandelnden Ärzten jedoch Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin die- sen Beruf aufgrund des Anforderungsprofils nur noch zu 50 % ausüben kann. Zur Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Verweistätig- keit äussern sich die behandelnden Ärzte hingegen nicht. 6.6 Bezüglich der im Beschwerdeverfahren erneut vorgetragenen Behaup- tung, die Gutachter hätten der opioidhaltigen Medikamenteneinnahme bei der Beurteilung keine Beachtung geschenkt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2019 unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen ihres IV-in- ternen ärztlichen Dienstes (vgl. Dok. 263 f. und Dok. 266) einlässlich und zutreffend dargelegt hat, dass die Gutachter diesen Aspekt sehr wohl be- rücksichtigt haben (vgl. dazu das Gutachten [Dok. 239] auf den S. 5, S. 12, S. 21, S. 26, S. 29 f. und S. 44). Insbesondere hat die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Gutachten ausgeführt wurde, die Opioid- Therapie der WHO Stufe 3 werde von den Versicherten nur bei Bedarf ge- nommen und sowohl für Oxycodon als auch für Hydrocodon hätten sich Dosierungen unterhalb des therapeutischen Fensters gezeigt (vgl. Dok. 239 S. 5, S. 21, S. 26 und S. 29 f.; vgl. auch Dok. 263 und Dok. 266 sowie die im Beschwerdeverfahren eingeholten, schlüssigen Stellungnah- men des IV-internen ärztlichen Dienstes [Dr. med. O., Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie] vom 28. November 2019 und vom 11. Dezember 2019 [BVGer-act. 9 Beilagen 1-4]). Im Weiteren wurde im Zusammenhang mit diesen Schmerzmitteln und den Benzodiazepinen im psychiatrischen Teil- Gutachten nachvollziehbar und schlüssig eine Abhängigkeit respektive Suchtproblematik ausgeschlossen (vgl. E. 5.3.2.2 hiervor; Dok. 239 S. 28). Somit zielt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (publiziert als BGE 145 V 215) ins leere, mit welchem das höchste Gericht seine Rechtsprechung bezüglich Abhängigkeitssyndromen geändert und fortan auch bei Sub- stanzkonsumstörungen – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkran- kungen – die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens zwecks Ermittlung allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als notwendigen

C-5012/2019 Seite 29 Bestandteil der Sachverhaltsabklärung erklärt hat. Auch die weiteren Ein- wände bezüglich des psychiatrischen Teil-Gutachtens erweisen sich als unbehelflich. Zu den inhaltlich vorgebrachten Rügen legt der von der Vor- instanz abermals konsultierte Psychiater Dr. med. M._______ vom IV-in- ternen ärztlichen Dienst mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (BVGer-act. 9 Beilage 4) einlässlich und zutreffend dar, dass der psychiat- rische Gutachter die Schmerzen und die Medikation der Versicherten be- rücksichtigt hat, und eventuelle Auswirkungen auf die kognitiven Fähigkei- ten wie auch den Affekt untersucht und (bei unauffälligem Befund) ausge- schlossen hat (vgl. dazu die psychiatrische Befunderhebung [Dok. 239 S. 25 Ziff. 4.3] sowie insb. die ausführliche Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen im Rahmen des strukturierten Beweisverfah- rens [Dok. 239 S. 30 ff. Ziff. 7.4]; im Weiteren E. 5.3.2.2 hiervor). Schliess- lich finden sich – mit Ausnahme der eigenen Darstellung der Beschwerde- führerin – für die vorgetragenen Behauptungen betreffend angebliche Aus- sagen des psychiatrischen Gutachters («Drogensüchtige», «Berufsbera- tung statt Exploration», «die IV zahle in gleichgelagerten Fällen keine Rente»), die dessen Voreingenommenheit belegen sollen, keinerlei An- haltspunkte in den Akten. Im Gegenteil. Eine Abhängigkeit hat der Psychi- ater in seinem Teil-Gutachten explizit und einlässlich ausgeschlossen, in diesem Zusammenhang jedoch wegen möglicher problematischer Wech- selwirkungen auch auf einen – aus seiner gutachterlichen Sicht bestehen- den – Optimierungsbedarf der Medikation hingewiesen (vgl. Dok. 239 S. 28 Ziff. 6.1 und S. 29 f. Ziff. 7.2), dies in pflichtgemässer Ausübung sei- nes Gutachtensauftrags, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Was die angeblich ausschweifende Berufsberatung anbelangt, wird im Gutachten die Frage nach der Unterrichtstätigkeit transparent aufge- führt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführe- rin eine solche nicht vorstellen könne (vgl. Dok. 239 S. 14 Ziff. 3.2.12, S. 24 Ziff. 3.2.12, S. 30 Ziff.7.2 und S. 31 Ziff. 7.4). Auch hier kann eine pflichtge- mässe einlässliche Exploration dem Gutachter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich erweist sich auch die angebliche Aussage des psy- chiatrischen Gutachters, wonach die IV in gleichgelagerten Fällen keine Rente zahle, mangels Substanziierung und konkreter Hinweise in den Ak- ten als unbelegte Schutzbehauptung. 6.7 Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist gestützt auf das polydiszipli- näre Gutachten der C._______ vom 4. Oktober 2018 davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Physiothera- peutin eine Einschränkung von 50 % und in einer leidensadaptierten Ver-

C-5012/2019 Seite 30 weistätigkeit (leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten mit regelmässi- gem Wechsel der Arbeitsposition sowie vermehrten Ruhepausen; ohne Heben von Gewichten über 15 kg sowie ohne Tragen von Gewichten über 10 kg; beide Tätigkeiten sollten grundsätzlich körpernah und nicht repetitiv erfolgen; Vermeidung von Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belas- tung der Brust- und Lendenwirbelsäule, von tiefen Hocken sowie von Ar- beiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbun- den sind) bei erhöhtem Pausenbedarf im Rahmen eines zumutbaren vollen Arbeitspensums eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind vor- liegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3). Aus demselben Grund kann auf eine Befragung der Ärzte Dr. med. E., Dr. med. D. und Dr. med. F._______ verzichtet und der entsprechende Antrag abgewiesen werden. 7. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (zum invalidenrechtlichen Status vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1). Diese Einschätzung ist unbestritten und ist mit Blick auf die vorliegenden gesamthaft zur Verfü- gung stehenden Akten ausreichend belegt (vgl. z.B. Dok. 173 und Dok. 239 S. 34 und S. 46). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung von einer Vollzeitbeschäftigung aus- gegangen ist. 7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

C-5012/2019 Seite 31 worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften ver- sicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich be- zogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 7.3 Vorliegend wurde der Beginn des Wartejahrs (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht explizit bestimmt. Die Gutachter haben sich allerdings in Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragen dahingehend geäussert, dass eine im November und Dezember 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der im November 2015 durchgeführten Operation bestätigt werden könne (Dok. 239 S. 8). Im Weiteren führte der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten aus, dass aus neurologischer Sicht im Oktober 2015 bereits eine Einschränkung von 20 % bestanden hat (vgl. Dok. 239 S. 17 Ziff. 7.1 und S. 18 Ziff. 8.1). Im Weiteren legte sich die Vorinstanz am 7. Februar 2019 im Rahmen medizinisch-juristischen Beurteilung des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 dahingehend fest, dass die vollständige Arbeitsunfä- higkeit bereits ab dem 12. Oktober 2015 eingetreten war (vgl. Dok. 244). Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung von Dr. med. Q._______ vom 28. September 2016, der den Beginn der Arbeitsunfähig- keit mit dem Auftreten der Symptomatik begründete (vgl. Dok. 63). Auf- grund des Dargelegten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Wartefrist spätestens im Oktober 2015 zu laufen begann und im Oktober 2016 endete. Damit Endet das Wartejahr im glei- chen Monat wie die formelle Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit ist der frühest mögliche Renten- beginn aufgrund der im April 2016 und mithin verspätet erfolgten Anmel- dung (vgl. Dok. 34) am 1. Oktober 2016. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 7.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da

C-5012/2019 Seite 32 es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1). 7.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass sie selbstständig arbeite und nicht in einem Angestelltenverhältnis sei. Somit hätte sie zur Invaliditätsbe- messung einen Betätigungsvergleich durchführen müssen, statt die allge- meine Methode des Einkommensvergleichs zu wählen und sich dabei sta- tistischer Werte des Bundesamtes für Statistik zu bedienen. Richtig ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand, dass der Griff zur Lohnstatistik gemäss konstanter Rechtsprechung subsidiärer Natur ist; das heisst, deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/ oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178E. 2.5.7 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird, wie sich auch aus den Akten entnehmen lässt, von der Beschwerdeführerin selber stets be- tont (vgl. insb. Replik vom 11. März 2020 [BVGer-act. 14 Rz. 8 ff.]; vgl. auch oben Sachverhalt Bst. A. und nachfolgend E. 7.4.3), dass ihre selbst- ständige Erwerbstätigkeit – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um die in Nachachtung der Schadenminderungspflicht geeignetste handelt (vgl. dazu E. 7.5 hiernach) – eine an ihre Leiden angepasste Tätigkeit sei, da die Selbstständigkeit es ihr ermöglichte, ihre Patienten respektive die Termine selbst einzuteilen, um so auf ihre Beschwerden Rücksicht nehmen zu können. Das heisst, die selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit ent- sprach nie einer Vollzeitbeschäftigung. Demzufolge eignen sich die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen vorlie- gend nicht, um das hypothetische Valideneinkommen, welches sich bei Selbstständigerwerbenden grundsätzlich anhand der Einträge im individu- ellen Konto (IK) bestimmt (vgl. Urteil des BGer 8C_450/2016 vom 6. Okto- ber 2016 E. 3.2.2), zu ermitteln. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend zur Ermittlung des hypothetischen Validenein- kommens nicht das zuletzt erzielte Einkommen berücksichtigte, sondern sich (subsidiär) statistischer Werte bediente. Im Übrigen bediente sich auch die Beschwerdeführerin statistischer Werte, um das geltend ge- machte höhere Valideneinkommen von jährlich Fr. 110'000.- bis Fr. 120'000.- zu begründen (vgl. Replik vom 11. März 2020 [BVGer-act. 14 Rz. 18]).

C-5012/2019 Seite 33 7.4.2 Im Zusammenhang mit den statistischen Werten ist zu Recht unbe- stritten, dass Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln sind (vgl. E. 7.2 hiervor). Die Be- schwerdeführerin wendet jedoch ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt habe, da sie in den USA tätig sei und die Schweizer Sta- tistik die Realität in den USA nicht abbilde. Der Einkommensvergleich sei deshalb gestützt auf den amerikanischen Arbeitsmarkt vorzunehmen. Hier- für bestünden amtliche, mithin verlässliche Statistiken in den USA. Um ih- ren Standpunkt zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug des amerikanischen «Bureau of Labor Statistics» vom Mai 2018 betreffend das durchschnittliche Jahreseinkommen von Physiotherapeuten in den USA (sowie von den fünf Bundesstaaten mit dem höchsten Einkommen dieser Berufsgruppe) ein. Dabei scheint die Beschwerdeführerin allerdings zu übersehen, dass die Statistiken des «Bureau of Labor Statistics» (ab- rufbar unter www.bls.gov/oes/tables.htm, zuletzt besucht am 3. Mai 2021) keine geschlechtsspezifischen jährlichen Durchschnittslöhne ausweisen. Da auch in den USA nach wie vor Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern (sog. «gender pay gap») bestehen (vgl. dazu u.a. www.bls.gov/opub/mlr/1997/article/gender-differences-in-occupational-em ployment.htm und www.payscale.com/data/gender-pay-gap#section02, zuletzt besucht am 3. Mai 2021) und die Tabellen überdies weder Daten zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit noch Daten bezüglich un- terschiedliche Kompetenzniveaus enthalten, eignen sich die entsprechen- den Statistiken des amerikanischen Amts vorliegend nicht, um einen rechtsgenüglichen Einkommensvergleich durchzuführen. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend man- gels verlässlicher Daten für den Einkommensvergleich auf die Schweizer Lohnstrukturerhebung abgestellt und dazu die damals aktuellen Daten des Jahres 2016 verwendet hat. 7.4.3 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin mit subsidiärer Begrün- dung ein, selbst wenn auf die LSE abzustellen wäre, müsste ihr ein Vali- deneinkommen von mindestens Fr. 8'631.- pro Monat angerechnet wer- den. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf den einge- reichten Auszug des statistischen Lohnrechners «Salarium» des Bundes- amtes für Statistik stützt (vgl. BVGer-act. 14 Beilage 2), ist ihr entgegenzu- halten, dass der eingereichte Auszug nicht die gesamte Schweiz, sondern lediglich die Region Nordwestschweiz berücksichtigt. Mit dem Lohnrechner «Salarium» lassen sich denn auch nur Löhne für eine bestimmte Region

C-5012/2019 Seite 34 berechnen, welchen daher praxisgemäss keine Relevanz zukommt. Dem- zufolge ist gemäss konstanter Rechtsprechung – wie vorliegend von der Vorinstanz berücksichtigt – die LSE-Tabelle TA1 anzuwenden (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1). Die Vor- instanz hat dabei zur Ermittlung des Valideneinkommens zutreffend die Löhne des Sektors Gesundheit (86-88) herangezogen. Indessen ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorinstanz vorliegend bei der Wahl des Kompetenzniveaus (Niveau 2: gemäss TA1 fallen darun- ter praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Admi- nistration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher- heitsdienst/Fahrdienst) den Umständen des Einzelfalls zu wenig Beach- tung geschenkt hat. Die Vorinstanz rechtfertigt ihre Wahl damit, dass ein höheres Valideneinkommen mit Blick auf das Jahr 2014 erzielte Einkom- men unrealistisch sei. Dabei scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass der in den Jahren vor der IV-Anmeldung vom 23. April 2016 erwirtschaftete Verdienst nicht im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung, sondern im Rah- men eines Pensums von ca. 50 % erzielt wurde (vgl. z.B. die Angaben in den Fragebögen vom 1. August 2016 [Dok. 43] sowie die anlässlich der diverser medizinischen Untersuchungen getätigten Angaben). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin eine höhere Ausbildung absolviert hat (Studium Physiotherapie an der Uni- versität R._______). Im Weiteren war sie seit ihrem Abschluss im Mai 1987 bzw. ist sie immer noch in ihrem erlernten Beruf tätig; dies insbesondere auch nach ihrer Wohnsitznahme in den USA, wo sie zunächst noch eine Prüfung bestehen musste. Die Beschwerdeführerin verfügt mit über 30 Jahren über eine lange Praxiserfahrung und übt diesen Beruf zudem seit 2003 als Selbstständigerwerbende aus. Ungeachtet der Frage, ob sie – wie anlässlich der Begutachtung angegeben – tatsächlich über eine Weiterbil- dung für Becken-Boden-Training verfügt, kann vorliegend mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich über all die Jahre ein grosses Fachwissen als Physiotherapeutin angeeignet hat. Davon zeugt nicht zuletzt die Tatsache, dass sie auch dank ihres erworbe- nen Fachwissens (z.B. Therapieübungen zur Kräftigung des Bewegungs- apparates) über eine lange Zeitdauer ihre seit 1997 dokumentierten lum- balen Beschwerden einigermassen «im Zaum» halten konnte. Des Weite- ren ist der Beruf als Physiotherapeutin, deren Ausbildung nicht nur medizi- nische Aspekte, sondern auch natur- und sozialwisschenschaftliche The- men beinhaltet (vgl. dazu www.berufsberatung.ch/dyn/show/ 25279, zu- letzt besucht am 3. Mai 2021), den komplexen praktischen Tätigkeiten zu- zuordnen. Somit ist es gerechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkom- mens auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen (gemäss TA1: Komplexe

C-5012/2019 Seite 35 praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Die Anwendung des Kompetenzniveaus 4 (gemäss TA1: Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, wel- che ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin hingegen nicht, enthalten die Akten doch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine höhere Kaderfunktion sprächen. 7.4.4 Aufgrund des Dargelegten ist für das Valideneinkommen somit auf das durchschnittliche monatliche Einkommen für Frauen des Sektors Ge- sundheits- und Sozialwesen (86-88) des Kompetenzniveaus 3 abzustellen, was einem Betrag von monatlich Fr. 6'504.- entspricht. Nach der Anpas- sung an die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.6 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun- den pro Woche) resultiert ein Betrag von Fr. 6'764.16 ([Fr. 6504 / 40] x 41.6). 7.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ins- besondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). 7.5.1 Betreffend die aktuell ausgeübte Tätigkeit im angestammten Beruf bei einem Pensum von ca. 50 % ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz umstritten, ob die Versicherte der ihr obliegenden Schaden- minderungspflicht rechtsgenüglich nachkommt. Gemäss überzeugendem Gutachten vom 4. Oktober 2018 schöpft die Beschwerdeführerin damit die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig- keit voll aus. Allerdings verfügt sie auch gemäss demselben Gutachten in

C-5012/2019 Seite 36 einer ihren Leiden am besten angepassten Tätigkeit aufgrund des erhöh- ten schmerzbedingten Pausenbedarfs über eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 %. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammen- hang zutreffend darauf hin, dass Versicherte im Rahmen der ihnen oblie- genden Schadenminderungspflicht gehalten sind, andere zumutbare Stel- len in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeits- fähigkeit besser gewährleisten. Die Anforderungen an die im gesamten Ge- biet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2) sind dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inan- spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil des BGer 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinwei- sen). Das Kriterium der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» soll im Übrigen nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (vgl. Urteile des BGer 8C_590/2019 vom 22. No- vember 2019 E. 5.3; 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2). Wie jedoch sogleich aufgezeigt wird, spielt es vorliegend in erwerblicher Hin- sicht keine Rolle, ob zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkom- mens auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Beschwerdefüh- rerin abgestellt wird, oder ob hierfür den Leiden besser angepasste Ver- weistätigkeiten berücksichtigt werden. Beide Varianten führen in casu be- züglich des Rentenanspruchs zum gleichen Endergebnis. 7.5.2 Stellt man auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Be- schwerdeführerin ab, führt die im Umfang von 50 % ausgeübte ange- stammte Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin zu einer Erwerbs- einbusse bzw. zu einem IV-Grad von 50 % (vgl. oben E. 7.4.4 in fine: Fr. 6'764.- : 2 = Fr. 3382.-). Diese Erwerbseinbusse begründet einen An- spruch auf eine halbe IV-Rente, die gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG exportiert wird (vgl. E. 4.4 hiervor). 7.5.3 Folgt man hingegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ergibt sich das Nachfolgende: 7.5.3.1 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des hypothetischen Invaliden- einkommens zu Recht auf die Tabelle TA1 der LSE 2016 abgestellt, da das Invalideneinkommen anhand desselben Arbeitsmarkts zu ermitteln ist. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass sie hierfür den Wert «Total Pri-

C-5012/2019 Seite 37 vater Sektor» (erste Zeile der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 berück- sichtigt hat, welcher monatlich Fr. 4'363.- entspricht. Angepasst an bran- chenüblichen 41.7 Arbeitsstunden pro Woche resultiert ein Betrag von ge- rundet Fr. 4'548.43 ([Fr. 4'363.- / 40] x 41.7). Da die Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit lediglich noch zu 80 % ausüben kann, entspricht das Invalideneinkommen gerundet Fr. 3'638.74 (Fr. 4'548.43 x 0.8). 7.5.3.2 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller persön- licher und beruflichen Umstände, insbesondere dem Alter (die Beschwer- deführerin war damals 56-jährig) bei Zumutbarkeit der Verweisungstätig- keiten, den funktionellen Einschränkungen sowie der Tatsache, dass die Auswirkung des Gesundheitsschadens bereits in die Beurteilung der ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit einbezogen wurde, einen leidensbedingten Ab- zug von 20 % gewährt. Auf den ersten Blick erscheint dieser Abzug – wie die Vorinstanz selbst ausgeführt hat – etwas grosszügig. Die Frage kann jedoch mit Blick auf das Nachfolgende offengelassen werden. Denn auf- grund der von der Vorinstanz genannten Gründe wäre zumindest ein lei- densbedingter von 10 % angemessen, wobei auch dieser weniger gross- zügig ausfallende leidensbedingte Abzug nichts am Resultat ändern würde. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % führte nämlich zu einem hy- pothetischen Invalideneinkommen von Fr. 3'274.87 (Fr. 3'638.74 x 0.9); da- raus ergäbe sich eine Erwerbseinbusse (= IV-Grad) von 51.59 %, gerundet 52 % ([Fr. 6'764.16 - Fr. 3'274.87] x 100 / Fr. 6'764.16). Und beim von der Vorinstanz gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % resultierte ein hy- pothetisches Invalideneinkommen von Fr. 2'910.99 (Fr. 3'638.74 x 0.8), was zu einer Erwerbseinbusse von 56.97 %, gerundet 57 % führt. Beide Ergebnisse begründen ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente, die gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG exportiert wird (vgl. E. 4.4 hiervor). 8. Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten der C._______ vom 4. Oktober 2018 den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten entspricht. Aufgrund des vollständig erhobenen medizinischen Sachverhalts steht fest, dass die Be- schwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als praktizierende Physio- therapeutin lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist, hingegen in einer ihren Leiden angepassten Verweistätigkeit noch über eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 % verfügt. Im Weiteren hat die Vor- instanz den Einkommensvergleich mangels rechtsgenüglicher statistischer Daten betreffend den amerikanischen Arbeitsmarkt zu Recht gestützt auf

C-5012/2019 Seite 38 die LSE 2016 durchgeführt und dabei beim Valideneinkommen zutreffend den Sektor Gesundheits- Sozialwesen sowie beim Invalideneinkommen zutreffend das Total der Tabelle TA1 berücksichtigt. Jedoch hat die Vo- rinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens der Ausbildung und der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin zu wenig Beachtung ge- schenkt und deshalb zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 statt auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt. Der infolge dessen korrigierte Einkom- mensvergleich führt daher – unabhängig davon, ob ein leidensbedingter Abzug von 10 % oder von 20 % zu gewähren ist – zu einem IV-Grad, wel- cher einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründet. Zum gleichen Er- gebnis hinsichtlich IV-Grad führt die Ausübung der angestammten Tätigkeit im noch möglichen Umfang von 50% (vgl. oben E. 7). Die Beschwerde wird daher insofern uns insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine (exportier- bare) halbe IV-Rente hat. Die nachzuzahlende Rente ist – da die Be- schwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nach¬gekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzin- sen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vor- instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die nachfolgend angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die Verfahrenskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführe- rin im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr

C-5012/2019 Seite 39 zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. In der vorliegenden Konstellation war das Quantitativ einer Leistung streitig, sodass von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Un- terliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Parteientschädi- gung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten ist gestützt auf das Ur- teil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2 ff. und in Anwen- dung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_288/2015 E. 4.2 zu beurteilen (vgl. auch Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1; 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5; BGE 117 V 401 E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu Lasten der Vor- instanz. Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-5012/2019 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern und insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbetreffnisse samt allfälliger Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Verwaltung eine Parteient- schädigung von CHF 2'800.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-5012/2019 Seite 41

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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  • Art. 49 ATSG
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BGG

  • Art. 42 BGG
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  • Art. 100 BGG

des

  • Art. 7 des

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