B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5011/2019
Urteil vom 14. Juli 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.
Parteien
A., (Serbien), vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 19. August 2019.
C-5011/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1965, ser- bischer Staatsangehöriger und wohnhaft in seiner Heimat, arbeitete nach Absolvierung eines einjährigen Hilfspfleger-Kurses von 1996 bis 2002 als Spitalangestellter in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vo- rinstanz [doc.] 23 S. 1, 27 S. 2 und 8, 79, 263 S. 6). Nachdem therapie- resistente Rückenschmerzen aufgetreten waren, kündigte die Arbeitgebe- rin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankenlohnleistungen per 31. Juli 2002 wegen 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (doc. 23 S. 2). B. B.a Am 31. Juli 2002 (Eingangsdatum) stellte der Beschwerdeführer auf- grund von multiplen Beschwerden im Rückenbereich bei der IV-Stelle C._______ ein Rentengesuch (doc. 18). Mit Verfügung vom 29. September 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch ab mit der Begründung, in der ange- stammten Tätigkeit sei er arbeitsunfähig; hingegen seien eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und Arbeiten mit ergonomisch günstiger Körperhaltung ganztags zu- mutbar. Basierend auf einem Einkommensvergleich berechnete die IV- Stelle C._______ einen Invaliditätsgrad von 11 % (doc. 30 S. 6 f.). Mit Ein- spracheentscheid vom 12. August 2004 wies die IV-Stelle C._______ eine dagegen gerichtete Einsprache ab (doc. 35), wogegen der Beschwerde- führer am 13. September 2004 Beschwerde erhob (doc. 36 S. 3 ff.). In sei- nem Urteil vom 30. November 2004 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms fest, dass er nur noch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, dabei ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiere, weshalb der Einsprache- entscheid vom 12. August 2004 zu bestätigen sei (doc. 38). B.b Ein erstes Gesuch um berufliche Massnahmen wurde wegen fehlen- der Mitwirkung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 abgelehnt (doc. 79 S. 1, 250 S. 1). Ein weiteres Gesuch, welches der Beschwerde- führer am 18. April 2007 stellte (doc. 47), wurde am 26. Juli 2007 aus dem- selben Grund abgeschlossen (doc. 49, doc. 79 S. 1). Das am 1. März 2007 gestellte IV-Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ebenso auf- grund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers abgewiesen (doc. 250 S. 1).
C-5011/2019 Seite 3 C. C.a Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Serbien im Jahr 2009 mel- dete sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2013 (doc. 1,2,5 und 9) erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Neuanmeldung; doc. 8, 123). Als Grund für eine gesundheitliche Ver- schlechterung gab er mit Verweis auf entsprechende Arztberichte an, er sei an einem Kehlkopfkrebs erkrankt und habe in der Folge eine partielle La- ryngectomie mit beidseitiger Entfernung einiger Hals-Lymphknoten durch- führen müssen. Überdies leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (F33.1). Gestützt auf diese neue gesundheitliche Beeinträchtigung errechnete die Vorinstanz einen 43 %-igen Invaliditätsgrad aus und damit eine nicht nach Serbien expor- tierbare Rente (doc. 123). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (doc. 121) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerde- führers mit Verfügung vom 7. August 2015 ab (doc. 123). Gegen diese Ver- fügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (doc. 158). Mit Urteil C- 5655/2015 vom 22. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 aufhob und die Vorinstanz anwies, ergänzende Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medi- zin, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohren (nachfolgend: HNO) und Psychiatrie einzuholen, den Status festzustellen, allenfalls einen neuen Einkommens- vergleich und eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen, auch im Hin- blick auf die Schadenminderungspflicht, und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren zu entscheiden (doc. 214). C.b Auf Grundlage einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerde- führers verfügte die Vorinstanz am 19. August 2019 rückwirkend – mit vor- heriger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (doc. 251) – eine befris- tete, volle Rente vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2014 (inkl. Kin- derrente, doc. 263). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Krebserkrankung in einer angepassten Tätigkeit ab dem 26. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Invaliditätsgrad von 100 %) gewesen; rund sechs Monate nach der Be- strahlung d.h. ab circa 1. Januar 2014 sei er lediglich zu 30 % arbeitsunfä- hig gewesen, woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (doc. 261 S. 2, 263, 250 S. 2).
C-5011/2019 Seite 4 D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2019 und die Zusprache einer vollen, unbefristeten Rente ab dem 1. November 2012. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung. Als Begründung in der Hauptsache brachte er im Wesentlichen vor, das polydisziplinäre Gutachten weise Mängel auf und es könne nicht auf dieses abgestellt wer- den. Vielmehr sei unter anderem auf das vom serbischen Versicherungs- träger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D., Allgemeinmedi- ziner, vom 1. Juli 2013 (B-act. 1 Beilage 11, doc. 4) sowie auf das psycho- logische Gutachten von Dr. sci. E. vom 14. Oktober 2015 (B-act. 1 Beilage 9) abzustellen, da nur diese auf persönlichen Untersuchungen im Zeitraum November 2012 bis Mai 2018 beruhten und eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes nachweisen würden (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen (B-act. 16). D.c Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 (recte: 2019) mit der Begründung, das po- lydisziplinäre Gutachten entspreche den bundesgerichtlichen Anforderun- gen. In Bezug auf die Rückenschmerzen – unter Berücksichtigung der ge- klagten Schulterschmerzen – bestehe seit dem 11. Juli 2001 eine volle Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Einzig im Zeitraum der Akutbehandlung des Karzinoms bis zum Abklingen der lokalen Folgen der Bestrahlung (26.11.2012 bis 1.1.2014) sei in Anwendung der allgemeinen Methode (Einkommensvergleich) und unter Beachtung eines Leidensab- zugs von 10 % von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (B- act. 11). D.d Mit Replik vom 26. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Grundrechten sowie die fehlerhafte Be- rechnung des Invaliditätsgrades vor und monierte das polydisziplinäre Gut- achten in orthopädischer, psychiatrischer, sowie allgemeinmedizinischer
C-5011/2019 Seite 5 Hinsicht und das HNO-Teilgutachten. Hierzu reichte er weitere Arztberichte aus Serbien ein (B-act. 20). D.e In ihrer Duplik vom 28. April 2020 entgegnete die Vorinstanz mit Ver- weis auf die ärztliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV- STA vom 16. April 2020, Schwankungen im Schweregrad seien Teil der re- zidivierenden depressiven Störung; eine durchgehend bestehende, schwere Depression sei nicht belegt (B-act. 24). In ihrer ergänzenden Dup- lik vom 2. Juli 2020 wendete die Vorinstanz unter Verweis auf den ärztli- chen Rapport der IVSTA vom 26. Juni 2020 ein, der neu zur Kenntnis ge- nommene Bericht von Dr. sci. E._______ vom 14. Oktober 2015 (B-act. 26 S. 4 f.) ändere die arbeitsmedizinische Einschätzung nicht, und der Bericht von Dr. F._______ vom 20. Januar 2020 (B-act. 20 Beilage 3) sei nach der strittigen Verfügung erstellt worden. In somatischer Hinsicht sei kein Rück- fall (Rezidiv oder Metastase) nachgewiesen worden, die Gehörsminderung bewirke keine bedeutenden funktionellen Einschränkungen und das Lipom im Gehirn sei gutartig (B-act. 29 S. 1 ff.). D.f Mit Triplik vom 30. Oktober 2020 und ergänzender Triplik vom 27. No- vember 2020 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der Beweiswürdigung geltend, da die Vorinstanz nicht auf seine Kritik am polydisziplinären Gutachten eingegangen sei, und führte die Kritik weiter aus (B-act. 33, 35). D.g Die Vorinstanz hielt mit Quadruplik vom 23. Februar 2021 an ihren An- trägen fest (B-act. 41). E. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-5011/2019 Seite 6 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Ser- bien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju- goslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über So- ziale Sicherheit abgeschlossen. Seit 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsab- kommen Serbien und Montenegro, SR 0.831.109.682.1) in Kraft. Für ser- bische Staatsangehörige findet dieses in der Folge Anwendung. Der sach- liche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der hweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenver- sicherung. Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Serbien und Montenegro sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- staates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt so- weit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Best- immungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung aufgrund des schweizerischen Rechts.
C-5011/2019 Seite 7 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 19. August 2019; doc. 263) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-5011/2019 Seite 8 wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 5 des Sozialversicherungsabkommen Ser- bien und Montenegros werden ordentliche Renten der schweizerischen In- validenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3.5 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVG) alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbe- griffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbe- sondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Akti- vitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 3.6 Das erste IV-Renten-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 29. September 2003 (doc. 36 S. 22) rechtskräftig abgelehnt. Mit seinem Gesuch vom 9. Mai 2013 (doc. 8, 123) liegt deshalb eine Neuanmeldung vor (BGE 109 V 108 E. 1 in fine). 3.6.1 In zeitlicher Hinsicht sind bei einer Neuanmeldung grundsätzlich die Rechtssätze des Revisionsverfahrens massgeblich. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5; 113 V 273 E. 1a). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs beruht (BGE 130 V 77 E. 3.2.3; 133 V 108 E. 5.4).
C-5011/2019 Seite 9 3.6.2 Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (Ausgangspunkt) bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Im vorliegenden Fall bildet da- her die erste rentenverneinende Verfügung vom 29. September 2003 den zeitlichen Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der streiti- gen Rentenverfügung vom 19. August 2019 eingetreten ist. 3.7 Vorliegend sind in Beachtung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG (War- tejahr) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (sechsmonatige Karenzfrist) Leis- tungsansprüche frühestens ab dem 1. November 2013 zu prüfen. 3.8 3.8.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutach- tende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. Novem- ber 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüs- sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
C-5011/2019 Seite 10 allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 3.8.3 Jedoch gilt in der Beweiswürdigung bei Entscheiden, die sich aus- schliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozial- versicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer vom 12. April 2017 E. 3 mit Verweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee ). 3.9 Bei Vorliegen psychosomatischer Leiden fordert die bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person grundsätzlich die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einer versicherten Person einzu- schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bun- desgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die an- haltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen. Damit sind im Sinne des Erwogenen grundsätzlich
C-5011/2019 Seite 11 sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah- ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.2; siehe auch BGE 143 V 409). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Be- schwerdeführer leistete während den Jahren 1996 bis 2002 in der Schweiz Versicherungsbeiträge (263 S. 6). Er erfüllt damit die dreijährige Mindest- beitragsdauer der schweizerischen Invalidenversicherung. 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen der letzten leistungsabweisen- den Verfügung vom 29. September 2003 und der vorliegend angefochte- nen Verfügung vom 19. August 2019 eine gesundheitliche Verschlechte- rung und damit eine rentenrelevante Invalidität eingetreten ist (vgl. E. 3.6 hiervor). 4.3 Als Referenzzeitpunkt im Sinne von E. 3.6.2 ist auf die Berichte von Dr. med. G., Assistenzarzt und Dr. med. H. Oberarzt, Stadtspital I., Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 17. August 2001 sowie Dr. med. J., FMH Orthopädie, Zentrum für Wirbelleiden – K._______ vom 27. August 2002 abzustellen resp. auf das darauf gestützt ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan- tons C._______ vom 30. November 2004, welches den Einspracheent- scheid vom 12. August 2004 resp. die Verfügung vom 29. September 2003 (doc. 36 S. 22) bestätigte (doc. 38 S. 6 ff.), wonach der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Spitalangestellter zu 100 % arbeits- unfähig und in einer angepassten Tätigkeit ab 11. Juli 2002 zu 100 % ar- beitsfähig sei (vgl. doc. 36 S. 22). 4.4 Dr. med. G., Assistenzarzt und Dr. med. H., Oberarzt, Stadtspital I., Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation diagnos- tizierten im Austrittsbericht des Stadtspitals I. vom 17. August
C-5011/2019 Seite 12 2001, wo der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis zum 17. August 2001 we- gen einer therapieresistenten Lumboischialgie hospitalisiert war, ein lum- bospondylogenes Syndrom beidseitig, links mehr als rechts, bei dehydrier- ter Bandscheibe mit Anulusriss L4/5 und Zwischenwirbelverschmälerung L4/5, mit Fehlstatik des Achsenskeletts und dekonditionierter Rumpfmus- kulatur (doc. 15 S. 1). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung keine Arbeitsunfähigkeit (doc. 15 S. 2). 4.5 Dr. med. J., FMH Orthopädie, Zentrum für Wirbelleiden – K., diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 27. August 2002 einen leicht engen Spinalkanal L4/5 mit Anulusriss links und geringer Fazettenarthrose (doc. 21 S. 1). Im Verlaufsbericht vom 28. Mai 2003 stellte derselbe fest, dass der Beschwerdeführer an einer Osteochondrose L4/5 leide, welche eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule ergebe, sodass der Beschwerdeführer als Spitalangestellter in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sei, insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit der Patientenpflege Gewicht heben müsse (doc. 25 S. 2). Zur Arbeitsbe- lastbarkeit und Arbeitsfähigkeit hielt er in der medizinischen Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei (vgl. doc. 25. S. 4). 5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere folgende ärztliche Berichte und Gutachten vor: – Die Stellungnahme von Dr. L., Fachärztin für Onkologie und Hämatologie des IV-ärztlichen Dienstes, vom 16. April 2014 nach Ein- gang weiterer medizinischer Unterlagen aus Serbien (doc. 81). Sie be- stätigte die Diagnose eines Kehlkopfkrebses (Neoplasma malignum la- ryngis [C32]). Am 10. (recte: 16) Januar 2013 sei eine partial horizon- tale, supraglottische Laryngektomie durchgeführt worden (doc. 58 f.). Die Behandlung sei mit einer postoperativen Radiotherapie im Klini- schen Zentrum M. (nachfolgend: KCM.) fortgesetzt worden. Die eingereichten Kontrollberichte vom 5. September und 5. Dezember 2013, beide von Dr. N., Facharzt für Otorhinolaryn- gologie, bestätigten die Absenz von Rezidiven und Metastasen (doc. 73 und 74).
C-5011/2019 Seite 13 – Der Bericht von Dr. O., Facharzt für Radiologie, KCM., vom 7. Juni 2013 nach einer Multidetektor-Computer- tomographie des Halses im Anschluss an die Operation vom 16. Januar 2013. Es fehle ein Teil der Epiglottis. Die Halswirbelsäule weise dege- nerative Veränderungen auf, insbesondere in der Ebene C6-C7 (doc. 71). – Das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutach- ten von Dr. D._______ (Allgemeinmediziner) vom 1. Juli 2013. Er stellte u.a. einen Status nach erfolgter Kehlkopfoperation fest sowie einen sta- tus post irradiationem. Sowohl am Tag der Untersuchung als auch am Tag der Antragsstellung betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers 80 % (B-act. 1 Beilage 1, doc. 9). – Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. sci. E., KCM., vom 16. Dezember 2013. Sie stellte den Status nach Kehlkopfkrebs, Status nach partialer Laryngektomie, Status nach post- operativer Bestrahlung sowie einen Status nach Neurose (F32) fest. Die Arbeitsfähigkeit sei vermindert und sie befürworte eine Invaliden- rente (doc. 76). – Der Bericht von Dr. P._______ der neurologischen Ambulanz des Spi- talzentrums M._______ vom 16. Januar 2014. Darin wurde neben der erfolgten Kehlkopfoperation auch eine vertebrale Spondylose zervikal und lumbal sowie eine Radikulopathie C5/C6 und L5/S1 erwähnt. Die Ultra-Schall-Untersuchung habe eine degenerative Veränderung, ins- besondere in C6 und C7 ergeben (doc. 77). – Der Entlassungsbericht von Dr. Q., Dr. sci. med. R., Dr. S., T. Institut Serbien, vom 18. Juli 2014 betref- fend Aufenthalt vom 15. bis 18. Juli 2014. Der Beschwerdeführer wurde in die onkologische Chirurgie zwecks Reexploration eines Schilddrü- sen Adenoms mit anschliessender Entfernung der linken Seite der Schilddrüse (Lobo-Isthmectomie) aufgenommen, wobei sich die beiden Befunde ex tempore als gutartig herausgestellt hätten (doc. 170). – Der Bericht von Dr. sci. med. U., Fachärztin für HNO und Spe- zialistin für Phoniatrie, vom 25. August 2014, in welchem sie feststellte, dass der Beschwerdeführer rezidiv- und metastasenfrei sei (doc. 101). – Der radiologische Bericht von Dr. O., Facharzt für Radiologie, KCM._______, vom 12. September 2014, in welchem u. a. festgehalten
C-5011/2019 Seite 14 wurde, die Wirbelsäule weise keine verdächtigen Veränderungen auf (Röntgen des Halses, doc. 102). – Dr. sci. E., die behandelnde Psychiaterin, KCM., er- wähnte in ihrem Bericht vom 30. September 2014 eine erstmalige de- pressive Episode nach der Operation im Januar 2013 (F32.1) und be- schrieb eine zweite Episode (F33.1) nach der Teilentfernung der Schild- drüse im Juli 2014. Der Beschwerdeführer habe u. a. schlechte Laune, sei lustlos, leide an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche. Zur Medikation verschrieb sie Lata, Lorazepam und Sanval (doc. 172). – Nach Eingang zusätzlicher medizinischer Unterlagen aus Serbien (Ent- lassungsbericht des Instituts für T._______ vom 18.07.2014, Bericht von Dr. sci. U., Fachärztin HNO, vom 25.08.2014, RM des Hal- ses mit Bericht von Dr. O. vom 12.09.2014) bestätigte Dr. L., Fachärztin für Onkologie und Hämatologie des IV-ärztli- chen Dienstes, am 15. Januar 2015 die vollständige Remission des Kehlkopfkrebses; anschliessende Arztberichte hätten weder Rezidive noch Metastasen aufgezeigt. Die Entfernung eines Schilddrüsenade- noms zeitige keine Konsequenzen. Einzig schwere Tätigkeiten und Tä- tigkeiten über Schulterhöhe seien schwierig geworden. Aus somati- scher Sicht bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei vom 10. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 im Haushalt zu 60 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. Juli 2013 zu 20 % (doc. 105). – Der IV-Arzt Dr. V., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag- nostizierte am 17. Februar 2015, gestützt auf den Bericht der Invaliden- kommission W._______ vom 27. Juni 2013 und den Bericht der behan- delnden Psychologin (Dr. sci. E._______) vom 30. September 2014 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (F33.1). Der Versicherte leide seit Juli 2014 an einer zweiten mittel- schweren Episode im Rahmen der im Januar 2013 festgestellten re- zidivierenden depressiven Störung. Die Beschreibungen im Bericht vom September 2014 liessen auf eine 100-prozentige Arbeitsunfähig- keit schliessen. Um eine Schlussfolgerung zur Arbeitsunfähigkeit und zur Entwicklung der aktuellen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht machen zu können, benötige es weitere medizinische Unterla- gen. Es liege eine somatische Komorbidität vor (doc. 108)
C-5011/2019 Seite 15 – Die behandelnde Psychiaterin, Dr. sci. E., diagnostizierte in ih- rem Bericht vom 19. März 2015 eine mittelschwere bis schwere De- pression (F.33.1/F33.2 in Observation). Sie verschrieb dem Beschwer- deführer zur Behandlung Lata, Bromazepam, Trittico und Sanval. Eine Kontrolluntersuchung sei in einem Monat notwendig (doc. 174). – Dr. sci. E. stellte auch im Bericht vom 28. April 2015 die Diag- nose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (F33.1/F33.2 in Observation). Es seien monatliche Konsultationen not- wendig (doc. 175). – Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen aus Serbien hielt der IV-Arzt Dr. V., 2. Juni 2015, v.a. gestützt auf die beiden Be- richte der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015, eine rezidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelschweren bis schweren Episode (F33.1-2) sowie ein voll remittier- tes Larynxkarzinom fest (doc. 107). Der Beschwerdeführer sei – nach erfolgter Berechnung gemäss dem BSV-Kreisschreiben – im Haushalt ab dem 1. Juli 2013 zu 20 % und ab dem Datum des Berichts der be- handelnden Psychiaterin vom 30. September 2014 zu 43 % arbeitsun- fähig. Als funktionelle Einschränkungen hielt er fest: Depressive Laune, gesenkte Lebensfreude, Schlafstörungen, niedrige Konzentration und Entschlussunfähigkeit sowie Schwierigkeiten, längerfristig Aufgaben zu planen (doc. 120). – Der Bericht von Dr. sci. E. vom 14. Oktober 2015. In diesem wurde eine schwere Depression diagnostiziert (F33.2). Es wurde Lust- und Schlaflosigkeit, Missstimmung, Konzentrationsschwäche und sozi- aler Rückzug festgestellt. Neu wurde erwähnt, dass er Haushaltsarbei- ten gar nicht mehr erledige. Negative Gedanken bezüglich seines Ge- sundheitszustandes beeinträchtigten seine Funktionsweise im Arbeits-, Familien- und sozialen Umfeld. Er fühle sich minderwertig und sei nicht in der Lage, seine aktuellen Ängste zu überwinden. Weiterhin werde u. a. Bromazepam verschrieben (B-act. 26 S. 4 f.). – In der Stellungnahme vom 3. November 2015 stellt die IV-Onkologin, Dr. L._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie des IV-ärzt- lichen Dienstes, klar, dass der Beschwerdeführer gemäss den regel- mässig durchgeführten Kontrollen vom Kehlkopfkrebs vollständig ge- heilt sei. Der zweite Tumor (Schilddrüsen Adenom) habe sich als gut- artig herausgestellt (doc. 179).
C-5011/2019 Seite 16 – Die weiteren Berichte im Zeitraum November 2015 bis Juli 2016 wur- den vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsurteil C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 angezweifelt sowie als nicht schlüssig und beweiskräftig eingestuft wurde. – Im polydisziplinären Gutachten vom 31. August 2018 stellten Dr. med. X., Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. Y., Fachärztin für Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Dr. med. Z., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Prof. Dr. med. Aa., MBA, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 247 S. 8 f.): «1. Status nach supraglottischer partieller Laryngekotmie (recte: Larynge- ktomie) am 16.01.2013 mit selektiver Neckdissection beidseits bei: mittelgradig differenziertem Karzinom (eine Stadieneinteilung gemäss TNM System ist in den vorhandenen Unterlagen nicht aufgeführt): – postoperative Radiotherapie mit insgesamt 65 Gy (45 Gy in 25 Fraktionen, danach reduzierte Dosis) – bisher kein Rezidivhinweis, keine Metastasen. 2. Lumbospondylogenes Syndrom bei/ mit (ICD 10: M 54.5), ED 2001 – Osteochondrose LWK 4/5 und LWK 5 / SKW 1 – dehydrierte Bandscheibe mit Anulusriss L4/5 – 07.02.2003: Facetteninfiltration L4/5 beidseits 3. Cervikales Schmerzsyndrom bei/ mit (ICD 10: M 47.82) – geringe dorsale Spondylose HWK 3/4, Facettengelenksarthrose HWK 3 bis 5, Fortgeschrittende, Osteochondrose HWK 6/7, Un- kovertebralarthrose Punctum maximum HWK 4/5, geringe Dege- neration des medianen atlantoaxialen Gelenkes. – mässig eingeengte Neuroforamina HWK 3/4 beidseits mit Kontakt zur Wurzel C4 beidseits. 4. Hochgradige sensorineurale Hörminderung links. 5. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). 6. V.a. Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2).»
C-5011/2019 Seite 17 – Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren sie dem Be- schwerdeführer zwei weitere Diagnosen (S. 8): «1. Raumforderung unklarer Ätiologie Stimmlippe rechts, ca. 3 mm mes- send: Differenzialdiagnose Polyp; 2. Diffuse Struma mit Knoten links, euthyreot (ED 2014): 17.07.2014: Lobo-lsthmektomie des linken Schilddrüsenlappens.» Dr. med. X., Innere Medizin FMH, stellte keine internistischen Leiden mit Krankheitswert fest. Aus allgemeininternistischer Sicht und unter Berücksichtigung der zusätzlich in Auftrag gegebenen laborme- dizinischen Untersuchungen liege kein relevantes Gesundheitsprob- lem vor (S. 42). Dr. med. Z., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, schliesst in ihrem psychiatrischen Teilgutachten auf eine Anpas- sungsstörung (F43.2) und eine Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2) und legt dar, dass die aus der Anpassungsstörung resultierenden Ein- schränkungen gering seien (S. 8). Aufgrund der divergieren Diagnosen der behandelnden Psychiaterin und der Gutachterin wird der Krank- heitsverlauf, die Herleitung und Begründung in Erwägung 6.2 einge- hend diskutiert. Im Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Teilgutachten stellte Prof. Dr. med. Y._______, Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie FMH, einen Status nach supraglottischem Larynxkarzinom mit partiel- ler Laryngektomie, Hals-Lymphknoten-Entfernung beidseits sowie nachfolgender Bestrahlung im Jahre 2013 und einen Status nach Teil- Thyreoidektomie bei benignem Befund im Jahre 2014 fest. Die klini- sche HNO-ärztliche Untersuchung zeige keinen eindeutigen Hinweis für ein Rezidiv, im Bereich des rechten vorderen Drittels der rechten Stimmlippe zeige sich eine etwa 2-3 mm messende Veränderung, die aus gutachterlicher Sicht kontrollbedürftig sei. Gemäss den vorliegen- den Unterlagen stehe der Explorand in der Nachsorge, wo zuletzt alles als unauffällig beurteilt worden sei. Weiter zeige das durchgeführte Au- diogramm eine hochgradige pancochleäre sensorineurale Hörminde- rung links, deren Ätiologie unklar sei (S. 65). Er betrachte damit als Folge der Karzinomerkrankung die Gesamtleistungsfähigkeit als her- abgesetzt und gehe von einer Arbeitsleistung von 70 % aus, wobei ins- besondere Arbeiten in sehr staubiger Umgebung oder aber Tätigkeiten,
C-5011/2019 Seite 18 bei denen eine dauernde und intensive Kommunikation nötig ist, für den Exploranden nicht geeignet seien (S. 66). Von orthopädischer Seite her stellte Prof. Dr. med. Aa._______, Fach- arzt für Orthopädie und Traumatologie, MBA, zusätzlich zum Röntgen und MRI der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule vom 18. Mai 2018 an- lässlich der Untersuchung fest, dass Zehengang, Zehenstand, Hacken- gang, Hackenstand, Kniebeuge, Aufstehen aus der Kniebeuge möglich seien. Das Gangbild sei ohne Schonhinken, das Hinsetzen und Aufste- hen vom Untersuchungsstuhl sowie Hinlegen und Aufstehen auf und von der Untersuchungsliege seien durchführbar. Die Alltagsbewegun- gen bei der Anamneseerhebung sowie beim Entkleiden der Ober- und Unterbekleidung seien unauffällig und Alltagbewegungen während der klinischen Untersuchung ohne Anzeichen von Schmerzen. Die Bewe- gungen seien ohne Anwendung einer Rückenschule durchgeführt wor- den (S. 27 f., 71, 74). In der Begründung und Herleitung der orthopädischen Diagnose hiel- ten die Gutachter fest, dass radiologisch sich die bereits vorbeschrie- benen degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten HWS finden würden, welche die Bewegungseinschränkungen vollumfänglich erklären würden. Im Bereich der LWS zeige sich ebenfalls eine einge- schränkte Beweglichkeit, hier mit endgradiger Schmerzhaftigkeit. Eine Neurologie könne während der Wirbelsäulenuntersuchung nicht aus- gelöst werden. Radiologisch finde sich eine Osteochondrose LWK4/5 und LWK5/SKW1, welche die Bewegungsschmerzen und Bewegungs- einschränkung teilweise erkläre, auch wenn diese akzentuiert zur Dar- stellung gebracht werde. Insgesamt erschienen die beklagten Rücken- beschwerden seit der ersten Rentenverfügung vom 29. September 2003 im Wesentlichen unverändert, weshalb sich fachorthopädisch auch keine Änderungen bezüglich der schon damals festgelegten Ar- beitsfähigkeitseinschränkung ergeben würden. Die beklagten Schmer- zen an der rechten Schulter seien ein Residuum der durchgeführten Neck-Dissection (Entfernung einiger Lymphknoten im Halsbereich; S. 7). Als funktionelle Auswirkung der gutachterlich diagnostizierten leichten Anpassungsstörung folgern die Gutachter eine eingeschränkte Durch- haltefähigkeit. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS führten zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbar- keit (Gewichts-/Hebebelastungen, Zwangspositionen). Weiter hätten
C-5011/2019 Seite 19 die Beschwerden an der rechten Schulter keine orthopädische Ursache und fachorthopädisch keine funktionellen Auswirkungen. Aufgrund der einseitigen Schwerhörigkeit seien Tätigkeiten mit dauernder und inten- siver Anforderung an die Kommunikation nicht geeignet, ebenso Tätig- keiten in akustisch anspruchsvoller Umgebung wie Grossraum, lauter Arbeitsort etc. (S. 9). Die aus der Anpassungsstörung resultierenden Einschränkungen seien gering und führten gegenüber den somati- schen Limitierungen zu keiner weiteren Einschränkung (S. 8). Die Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass angesichts der unveränderten Situation bezüglich des Bewegungsap- parats eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu bestätigen sei und damit die frühere Tätigkeit in der Pflege, wie be- reits in Vorbeurteilungen des Rückenleidens, als nicht mehr möglich beurteilt werde (S. 10). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stellten sie in zeitlicher Hinsicht fest, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70-%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese zeitliche Ein- schränkung lasse sich einerseits primär aus HNO-Sicht aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und anderseits aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten Anpassungsstörung erklären (S. 10 und 12). In qualitativer Hinsicht ergäben sich aus HNO- oder orthopädischer Sicht Einschränkungen. Als Belastungsprofil wird eine leichte bis mittel- schwere körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, beschrieben. Dabei werde eine Arbeit mit ergonomisch günstiger Körperhaltung, ohne Zwangshaltun- gen, vorausgesetzt. Tätigkeiten in staubiger Umgebung und mit hoher Anforderung an die Kommunikation oder in akustisch anspruchsvoller Umgebung seien nicht möglich (S. 11). Schliesslich werde mit Blick auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit für die Zeit der Akutbehandlung des Karzinoms (dokumentierter Abklärungsbeginn 11/2012) inkl. nachfolgender Bestrahlung (Ende ca. 06/2013) und circa sechs Monate nach Abschluss der Bestrahlung (bis 12/2013) bis zum Abklingen der lokalen Folgen der Bestrahlung und der Angewöhnung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Danach werde eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, wie oben beschrieben, für grundsätzlich zu- mutbar erachtet; retrospektiv lasse sich die Arbeitsfähigkeit anhand der ungenügenden Aktenlage nicht enger bestimmen (S. 11). Demgegen- über neu sei sicher der Status nach Diagnose eines malignen Larynx- Tumors mit in der Folge partieller horizontaler supraglottischer Laryn- gektomie mit selektiver Lymphknoten-Entfernung beidseits am 16. Ja- nuar 2013 und nachfolgender Radiotherapie mit insgesamt 65 Gy (45
C-5011/2019 Seite 20 Gy in 25 Fraktionen, danach reduzierte Dosis). Bislang sei kein Rezidiv nachgewiesen worden, wobei der differenzialdiagnostisch festgehal- tene Polyp kontrollbedürftig sei (S. 8). – Die IV-Ärztin, Dr. med. Bb., FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie nahm am 16. April 2020 duplikweise zu den psychiatrischen Berichten und den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Es werde von der behandelnden Psychiaterin keine seit 2015 durchge- hend bestehende, schwere Depression belegt. Zum Gutachtenzeit- punkt würde die Gutachterin eine Anpassungsstörung diagnostizieren. Eine solche Anpassungsstörung würde üblicherweise mit einer leicht bis mittelgradigen depressiven Symptomatik einhergehen (B-act. 24 S. 3). Unter Einbezug der aus ihrer Sicht verwertbaren psychiatrischen Berichte attestiere sie dem Beschwerdeführer eine rezidivierende de- pressive Störung ohne Hinweis auf eine erhebliche psychiatrische Komorbidität. Zum Zeitpunkt der Bestrahlung stellt sie auf die Diagnose von Der IV-Psychiater Dr. V., ab. Die Einschätzung von Dr. V._______ von Februar und Juni 2015 stütze sich auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. sci. E., wobei sich diese psychiatrische Einschätzung damals ausschliesslich auf die Leistungs- fähigkeit im Haushalt bezogen habe. Was die Verunsicherungen und Ängste anbelangt, stellt sie klar, dass keine eigenständige Angsterkran- kung diagnostiziert werde. Schliesslich könne aus fachärztlicher Sicht nicht von einer Traumatisierung durch die Rückenleiden gesprochen werden (B-act. 24 S.4). – Anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 24. bis 29. Januar 2019 wegen einer Grippe mit viraler Lungenentzündung und eines Kollapses wurde ein CT der äusseren Hirnhaut aufgenommen. Das Ergebnis wurde von Cc., praktizierender Arzt, KZ M., im Ent- lassungsbrief vom 29. Januar 2019 erklärt. Es sei ein Lipom (gutartiges Fettgeschwulst) auf der Höhe der Basalzisternen ersichtlich; weiter seien keine pathologischen Inhalte oder Veränderungen zu erkennen (doc. 257 S. 1). Der Sturz aufgrund des Kollapses habe zu keinen trau- matischen Läsionen geführt (doc. 257 S. 3). 6. Vorliegend stützt sich die angefochtene Verfügung vom 19. August 2019 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Dd. mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Orthopädie, HNO und Psychiatrie (act. 247).
C-5011/2019 Seite 21 6.1 Darin kommen die Gutachter, Dr. med. X., Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. Y., Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Ge- sichtschirurgie FMH, Dr. med. Z., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Aa., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, MBA, zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit in der Pflege bereits in den Vorbeurteilungen aufgrund des Rückenleidens als nicht mehr möglich beurteilt worden sei. Aus orthopädischer Sicht könne diese volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt werden, bei unveränderter Situation bezüglich Bewegungsapparat. In angepasster Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (S. 10): Da- bei ergebe sich die zeitliche Einschränkung primär aus HNO-Sicht auf- grund des Pausenbedarfs, die qualitativen Einschränkungen ergäben sich sowohl aus HNO-Sicht wie aus orthopädischer Sicht (S. 12). 6.2 Die Diagnose der Anpassungsstörung von Dr. med. Z., Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist in ihrem Teilgutachten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Sie beruht auf einer Herleitung und nachvollziehbaren Begründung, wobei sie auch den Verlauf, unter kritischer Würdigung der eingereichten Berichte, schildert und die mangelnde Begründung bemängelt: Der Explorand scheine bis zur Tumorerkrankung keine psychischen Probleme entwickelt zu haben. Die Tumordiagnose, aber vor allem auch die Operation und der postoperative Zustand mit den damit verbundenen Einschränkungen, habe er als sehr bedrohlich und schockierend erlebt. Auch die Gesamtsituation im Kranken- haus mit seinen Mitpatienten und deren Leid scheine den Exploranden stark beeindruckt und mitgenommen zu haben, obwohl ihm solche Situati- onen durch seine frühere Tätigkeit bekannt sein müssten (S. 55 f.). Der erste psychiatrische Bericht sei vom 16. Dezember 2013 von Dr. sci. E., worin eine Neurose diagnostiziert werde, allerdings mit der ICD-10 Kodierung für eine (erstmalige) Depression. Bis auf die Berichte des Regionalärztlichen Dienstes seien sämtliche psychiatrischen Doku- mente aus dem Serbischen übersetzt und in der Diagnoseherleitung nicht ausführlich. Es sei deswegen rückwirkend nicht sicher zu beurteilen, ob die damaligen Symptome einer depressiven Episode nach ICD-10 entspre- chen würden oder ob sie der jetzigen Symptomatik ähneln würden und im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen seien. Gemäss Akten werde im Jahr 2013 eine erste depressive Episode aufgeführt. Im zweiten Bericht von Dr. sci. E._______ vom 30. September 2014 würden depressive Symptome beschrieben. Im Bericht vom IV-Arzt, Dr. Perret, vom 17. Feb- ruar 2015 werde eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode seit Juli 2014 festgehalten, bei einer ersten Episode Januar 2013
C-5011/2019 Seite 22 und einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit, im zweiten Bericht vom 11. No- vember 2015 werde keine Änderung festgestellt. Der IV-Arzt, Dr. V., scheine den Exploranden aber nicht gesehen zu haben, viel- mehr habe er seine Berichte auf der Basis der übersetzten, äusserst knap- pen Berichte aus Serbien erstellt. Es folgten Berichte der psychiatrischen Klinik M. vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015, in denen eine rezidivierende Störung mittelgradig/schwergradig angegeben werde, und ein Bericht vom 3. März 2016, in welchem depressive Symptome be- schrieben würden und keine Arbeitsfähigkeit gesehen werde (S. 56 und 58). Ob 2013 eine depressive Episode vorgelegen habe oder die Symp- tome bereits damals einer Anpassungsstörung entsprochen hätten, lässt sich nicht sicher festlegen, auch, ob die Symptomatik von 2013 abgeklun- gen sei und der Explorand erneut depressiv erkrankt sei, lasse sich aus den Unterlagen und seinem Bericht nicht ersehen. Der Explorand selber könne keine Episoden abgrenzen. Im Moment sei der Explorand in seiner Stimmung nur gedrückt, wenn er sich mit seiner jetzigen Situation beschäf- tige würde. Er sei jederzeit aufhellbar, voll schwingungsfähig und sei wäh- rend der Exploration nur anfänglich niedergedrückt, im weiteren Verlauf eu- thym gewesen. Auch Antrieb und Konzentrationsfähigkeit seien unauffällig (S. 56). 6.3 In der Konsensbeurteilung legten die Gutachter unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) Folgendes dar: Zur Ge- sundheitsschädigung und Ausprägung bzw. zum Schweregrad ergäben sich aus orthopädischer Sicht degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS, die zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führten. Dies gelte zum einen für Gewichtsbelastungen, zum anderen für Zwangspositi- onen, welche die Wirbelsäule über die Masse belasten. Die beklagten Be- schwerden an der rechten Schulter hätten keine orthopädische Ursache und fachorthopädisch keine funktionellen Auswirkungen (S. 77, s. unten E. 6.1). Erschwerend komme in psychischer Hinsicht hinzu, dass seine Frau und seine Töchter mittlerweile wieder ihr Alltagsleben mit Berufstätig- keit und Schule aufgenommen hätten und über einen ausgefüllten Alltag im Gegensatz zu ihm verfügen würden. Diese Situation führe dazu, dass er sich auch in seiner Familie immer mehr über seine Krankheiten defi- niere, was wiederum die psychischen Symptome unterhalte (S. 56). Aller- dings sei er jederzeit aufhellbar, voll schwingungsfähig und sei während der Exploration nur anfänglich niedergedrückt im weiteren Verlauf euthym gewesen (S. 56). Zum Behandlungserfolg oder zur Behandlungsresistenz legen die Gutachter dar, der Explorand scheine zurzeit keine intensive psy- chiatrische Behandlung zu haben. Nach eigenen Angaben habe er alle 2-
C-5011/2019 Seite 23 3 Monate einen Termin bei seiner Psychiaterin. Aus psychiatrischer Sicht sei eine konsequentere psychiatrische Behandlung in Form einer engma- schigen Verhaltenstherapie mit Ziel v.a. eines Aktivitätsaufbaus zu empfeh- len (S. 12). Zur Persönlichkeit wurde angemerkt, dass keine Persönlich- keitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege. Es falle dem Exploranden jedoch schwer die veränderte Familienkonstellation, dass seine Frau und seine Töchter einer erfolgreichen und für sie befriedi- genden Tätigkeit nachgehen würden, selbstständig seien und ihn nicht di- rekt benötigen würden, zu akzeptieren. Er reagiere mit einem Rückzug auf seine gesundheitlichen Beschwerden (S. 10). Die Fähigkeiten, Ressour- cen sowie die Belastungen wurden eingehend gegeneinander abgewogen. In psychiatrischer Hinsicht werde festgehalten, dass der Explorand über gute soziale und auch intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen scheine. Er sei durch seine Familie in ein gutes soziales Netz eingebettet. Als Belas- tung bestehe die durchgemachte Krebserkrankung mit der ständigen Sorge um ein Rezidiv, sowie seine Überzeugung, dass er keine Tätigkeit in Serbien findet würde, die er ausführen könne (S. 10, 57). Zum Indikator sozialer Kontext komme erschwerend hinzu, dass er sich in seiner Familie immer mehr über seine Krankheiten definiere, was die psychischen Symp- tome unterhalte (S. 56). Zur Konsistenz seien insgesamt keine Ausfällig- keiten vorgefunden worden. Insbesondere würden die im Alltag gezeigten Fähigkeiten im Einklang mit dem geschilderten Beschwerdebild stehen. Die leichte Symptomausgestaltung in der orthopädischen Untersuchung sei unbewusst und es sei in der Zumessung der Arbeitsfähigkeit auf die objektivierbaren Befunde abgestellt worden (S. 10). 6.4 Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass das polydiszipli- näre Gutachten vom 3. September 2018 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a): Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie unter Diskussion abweichender Berichte (s. dazu E. 6.2 f.) getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend, die gezogenen Schlussfolgerungen zum Ge- sundheitszustand werden nachvollziehbar hergeleitet und begründet (s. E. 3.8.2 hiervor) und überzeugen unter Berücksichtigung der Standardin- dikatoren (s. E. 3.10 hiervor). Damit kann auf die polydisziplinären Gutach- ten des Dd._______ mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Orthopädie, HNO und Psychiatrie (doc. 247) abgestellt werden.
C-5011/2019 Seite 24 6.5 Demzufolge hat die IVSTA in ihrer juristisch-medizinischen Beurteilung zu Recht festgestellt, dass dem polydisziplinären Gutachten volle Beweis- kraft zukommt, und darauf gestützt, seit dem 11. Juli 2001 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfspfleger/Spitalange- stellter, in einer angepassten Tätigkeit ab dem 26. November 2012 eine 100 %-ige und ab dem 1. Januar 2014 eine 30 % Arbeitsunfähigkeit ange- nommen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 26. No- vember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 werde durch die Kehlkopfentfer- nung im Spital von M._______ erklärt. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erfolge 6 Monate nach der Bestrahlung und sei damit begründet (doc. 249). 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf den endokrinologischen Bericht von Prof. Dr. Ee., KCM., vom 3. Dezember 2019 (B-act. 20 Beilage 7), die neurochirurgischen Berichte von Dr. Ff.vom 11. Dezember 2019 und Dr. P. vom 14. Dezember 2019, beide KCM., (B-act. 20 Beilage 5 und 6), den orthopädi- schen Bericht von Dr. Gg., KCM., vom 23. Dezember 2019 (B-act. 20 Beilage 4), den psychiatrischen Bericht Dr. F., KCM., vom 20. Januar 2020 (B-act. 20 Beilage 3), sowie den neu- rologischen Bericht von Dr. P. vom 27. Januar 2020 und 7. Februar 2020 (B-act. 20 Beilage 1 und 2) vorgebrachte Rüge, das polydisziplinäre Gutachten spiegle nicht seinen Gesundheitszustand wieder, verfängt in for- meller Hinsicht nicht. Denn in zeitlicher Hinsicht ist praxisgemäss relevant, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellt (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Der vom Beschwerdeführer einge- reichte Befund (Neoplasma malignum glottidis Status post operationem [C320] s. B-act. 20 Beilage 20) ist zeitlich nach dem zu beurteilenden Zeit- raum aufgetreten und die genannte Diagnose damit erst nach Abschluss des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums (vgl. E. 3.2.) aktenkundig. Der Bericht vom 20. Mai 2020 sowie die anderen Berichte können deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sich daraus keine Erkenntnisse für den Zeitpunkt vor der Verfügung ergeben. Der neue Be- fund und die neuen Berichte sind im Rahmen einer Neuanmeldung zu prü- fen. Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 19. August 2019 zu beurteilen (geheilter Kehlkopfkrebs, gutartiges Schild- drüsen Adenom, gutartiges Lipom [s. Bst. D.e; s. E. 7.4.2 hiernach).
C-5011/2019 Seite 25 7.2 Der Beschwerdeführer rügt replikweise, die Auftragsvergabe sei nicht neutral gewesen, und bringt sinngemäss Kritik an der Neutralität der Gut- achter an, zumal diese aufgrund der Vielzahl an Gutachteraufträgen in ei- nem Abhängigkeitsverhältnis zur Vorinstanz stünden (B-act. 20). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Grundrechte beruft, ist die Rüge unbe- gründet. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft das Auf- trags- und Honorarvolumen für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen (Urteil 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2). 7.3 7.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das psychiatri- sche Gutachten der behandelnden Psychiaterin, Dr. sci. E._______ vom 14. Oktober 2015 sei im polydisziplinären Gutachten nicht berücksichtigt worden. Daraus leitet er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Januar 2014 ab. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand- punkt, es beständen auch nach dem Zeitpunkt der Kehlkopfkrebserkran- kung, der teilweisen Entfernung des Kehlkopfes und der Bestrahlung eine chronisch schwere Depression (F33.2) sowie chronische Angstzustände und Panikattacken B-act. 1 S. 3 f.) 7.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass dieser Bericht, wie die Vorinstanz und die OAIE zu Recht in Ihrer Duplik festhalten, beinahe identisch mit dem Bericht vom 28. April 2015 ist und daraus keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können (vgl. B-act. 29 S. 1 und 4). 7.3.3 Die behandelnde Psychiaterin stellt die Diagnose einer Neurose mit depressiver Episode (F32) bereits im Bericht vom 20. September 2013 fest. Sodann wird dem Beschwerdeführer im Bericht vom 24. Oktober 2015 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) attestiert. Insgesamt attestieren auch alle späteren Berichte eine geminderte Arbeitsfähigkeit oder befür- worten eine Rente, ohne sich jedoch mit dem Befund differenziert ausei- nanderzusetzen und die Diagnose ansatzweise herzuleiten. 7.3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte seiner behan- delnden Psychiaterin vermögen mit Bezug auf die Diagnose und die Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, fehlt doch eine entsprechende nachvollziehbare Begründung. Da sich die behandeln-
C-5011/2019 Seite 26 den Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu kon- zentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den ab- schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, selten die materiellen Anforderungen, die an ein Gut- achten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gestellt sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen e- her zu Gunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b./3cc mit Hinweisen). 7.3.5 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass der Explorand im Affekt stellenweise leicht niedergedrückt, aber jederzeit gut aufhellbar und schwingungsfähig wirke (S. 52). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter, im Gegensatz zum behandelnden Arzt, davon ausgeht, es liege zum Begutachtungszeitpunkt keine affektive Störung vor. Er hat zur Diagnosestellung das MDP-System (AMDP = Ar- beitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) so- wie zwei testpsychologische Zusatzuntersuchungen herangezogen. Im Montgomery-Asperg Depression Rating Scale-Fremdbeurteilungsbogen (MADRS) erzielte der Explorand 10 von maximal 60 Punkten (10-20 Punkte leichte, 20 bis 30 mittelschwere, über 30 schwere Depression). Der Rey Memory Test (RMT) zur Detektion von Simulation/Aggravation war ne- gativ (S. 53). 7.3.6 Im Übrigen fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer lediglich je nach Bedarf, nur alle 1 bis 3 Monate, eine Psychiaterin aufsucht (nach ei- genen Angaben alle 2-3 Monate, vgl. S. 59) und einen strukturierten Ta- gesablauf in familiärer Atmosphäre geniesst (vgl. S. 51). Dies widerspricht der attestierten mittelschweren bis schweren Depression in den Berichten der behandelnden Psychiaterin. Allein auch die Tatsache, dass Broma- zepam eingenommen werde, könnte für sich alleine betrachtet und unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten nicht beweiskräftig eine De- pression belegen oder darf nicht dazu führen, dass auf eine Depression geschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem eine Reduktion der Einnahme des besagten Medikaments und eine engmaschige Thera- pie mit dem Ziel eine berufliche Perspektive zu entwickeln, angebracht (vgl. S. 59). Die Einnahme des besagten Medikaments ohne therapeutisches
C-5011/2019 Seite 27 Setting steht zudem im Widerspruch zur Diagnose. Wie bereits oben dar- gelegt, kann den Berichten der behandelnden Psychiaterin mangels Her- leitung und Begründung ihrer Diagnose nicht gefolgt werden. 7.3.7 Nach dem Gesagten kann über die Periode (1. November 2013 bis 31. März 2014) der Kehlkopfkrebserkrankung, der Teil-Entfernung des Kehlkopfes und der Bestrahlung hinaus keine mittelschwere bis schwere Depression nachgewiesen werden. Einzig zu diesem Zeitpunkt, der Krebs- erkrankung und 6 Monate nach der Bestrahlung, ist mit dem IV-Psychiater, Dr. V._______, der sich auf die behandelnde Psychiaterin stützt, eine psy- chische Komorbidität anzunehmen. Das Gutachten erlaubt sich diesbezüg- lich auch keine Schlüsse und stellt fest, dass retrospektiv nicht gesagt wer- den könne, ob die Symptome damals einer Anpassungsstörung entspro- chen hätten oder der Beschwerdeführer eine depressive Episode erlebt habe, die wieder abgeklungen sei (S. 12 und 56). Damit berücksichtigt die Gutachterin die Tatsache, dass im strittigen Zeitpunkt keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Die einzigen Berichte im strittigen Zeit- punkt enthalten keine stichhaltige Begründung und Herleitung der Diag- nose und weisen Widersprüche und Mängel auf. Damit sind die vom Be- schwerdeführer angeführten Berichte seiner behandelnden Psychiaterin weder geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Fest- stellung zu wecken, noch beweistauglich, um eine gesundheitliche Ver- schlechterung bzw. rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nach dem
C-5011/2019 Seite 28 rückwirkend einzig eine befristete, volle Rente für die Periode vom 1. No- vember 2013 (Kehlkopfkrebs) bis sechs Monate nach der Radiotherapie, am 31. März 2014, zu gewähren. Das im Entlassungsbrief vom 29. Januar 2019 mittels CT vorgefundene Lipom ist gutartig, wie im IV-ärztlichen Rap- port der OAIE vom 26. Juni 2020 festgestellt wird, und es ergibt sich daraus keine funktionelle Einschränkung (B-act. 29 S. 4). 7.5 Zu allerletzt moniert der Beschwerdeführer das orthopädische Teilgut- achten und macht aufgrund von Bandscheibenvorfällen mit Radikulopa- thien (C4-C5, C6-C7, L3-L4, L4-L5, L5-S1) und Rückenschmerzen eine In- validität zu 100 % geltend (B-act. 20 S. 6ff.). 7.5.1 Die anlässlich der Untersuchung demonstrierte Einschränkung in der aktiven Bewegungsprüfung der rechten Schulter könne fachorthopädisch nicht erklärt werden. Dass es sich um ein Residuum der durchgeführten Neck-Dissection handle, erscheint plausibel aufgrund der freien Schulter- beweglichkeit beim Bekleiden und Entkleiden (S. 7). 7.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich ge- mäss Dd._______ Gutachten vom 31. August 2018 bei den geltend ge- machten Veränderungen um bereits bestehende degenerative Schäden der Wirbelsäule, welche seit der ersten Rentenverfügung vom 29. Septem- ber 2003 im Wesentlichen unverändert geblieben sind (doc. 247 S. 76). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht keine Änderung der damals festge- stellten Arbeitsfähigkeit angenommen. Damit ist der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Rückenschadens in der angestammten Tätig- keit zu 100 % arbeitsunfähig. 7.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen damit in keinerlei Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des Dd._______ in Zweifel zu zie- hen und die Vorinstanz hat damit zu Recht – nach einer Verschlechterung aufgrund der Kehlkopf-Krebserkrankung am 1. November 2013 bis zu sechs Monaten nach der Bestrahlung und der vollständigen Remission – eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Januar 2014 an- genommen. 8. Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen, nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist bzw. ist die Statusfrage zu klären.
C-5011/2019 Seite 29 8.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ berechnete in seinem Urteil vom 30. November 2004 den Invaliditätsgrad gestützt auf ei- nen Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode (doc. 38). Nach- dem die Vorinstanz in vorliegendem Revisionsverfahren die spezifische Methode (doc. 208 S. 2, Haushaltsbericht, IV-Grad 44 %) angewandt hatte, zweifelte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2017 die Statusfrage an, weshalb vorliegend unter Zugrundele- gung des polydisziplinären Gutachtens und der vom Beschwerdeführer be- antragten Haushaltsabklärung die Statusfrage nochmals aufgeworfen wird. 8.2 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versi- cherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter- werbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti- gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo- thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Be- weisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Ge- schehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 144 I 28 E. 2.3 f.). 8.3 Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer bis zum 8. April 2002 als Hilfspfleger, bevor ihm wegen Rückenproblemen gekündigt wurde (s. Sachverhalt Bst. A). Aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ in seinem Urteil vom 30. November 2004 fest, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei ein Invali- ditätsgrad von 18 % resultiere. In der Folge wurden zwei Gesuche um be- rufliche Massnahmen wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (s. Sachver- halt Bst. B.b). Seit der Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2009 bis zur Neuanmeldung wegen dem Krebsleiden im Jahr 2013 war der Beschwer- deführer nicht erwerbstätig. Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Ver- sicherten schrieb er, er würde 35 Stunden pro Woche für die Besorgung
C-5011/2019 Seite 30 der Kleintiere aufwenden (vgl. doc. 64 S. 7). Der Haushaltsbericht vom 2. Januar 2015 ergab einen Invaliditätsgrad von 43 % (doc. 120 S. 5). Da- rauf basierend berechnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2015 unter Anwendung der spezifischen Methode einen Invaliditätsgrad von 43 % im Aufgabenbereich, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er würde ohne Rückenschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nach wie vor in einem 100 %-Pensum als Hilfspfleger tätig sein. 8.4 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, An- richten, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) keine Ein- schränkungen einzubüssen habe. Bezüglich der Wohnungs-und Haus- pflege wurde festgestellt, dass Einschränkungen für die körperlich schwe- ren Anteile, wie die Gartenpflege, bestünden. Staubsaugen sei in Etappen aber möglich. Bei einem Grosseinkauf würden sich Einschränkungen für das Heben von Lasten über 10-15 kg ergeben. Amtsstellen und weitere Besorgungen seien uneingeschränkt möglich. Für das Aufhängen von Wä- sche ergebe sich eine Einschränkung aufgrund der Neckdissection, welche durch die Benutzung eines Kleiderständers umgangen werden könne (doc. 247 S. 14). 8.5 Bei sich widersprechenden Angaben ist auf die Beweismaxime hinzu- weisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar- stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer in seiner Erwerbsbiographie weder eine Erwerbstätigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit (Rückenbeschwerden) noch Arbeitsbemühungen auf- weisen kann. Nach Ergehen des Urteils vom 30. November 2004 hat der Beschwerdeführer nicht in einer angepassten Tätigkeit gearbeitet, obwohl er laut Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 30. November 2004 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (doc. 38). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versicherter, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, noch einen Erwerb erzielen will, aber während 7 Jahren (2002 – 2009 in der Schweiz) nicht arbeitet und in seinem Heimatland bis zur Krebserkrankung und bis zum Zeitpunkt der Verfügung auch keiner Ar- beit nachgegangen ist. Deshalb kann auch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden, d.h. den Krebsfolgeschäden seit 2013 (und den Rückenproblemen seit
C-5011/2019 Seite 31 dem Jahr 2003), heute zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit tätig wäre. Mit Blick auf die Haushaltsführung ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer explizit erklärte, er würde sich minimal an der Haushaltsführung be- teiligen, und die Bereiche Ernährung, Einkaufen und andere Geschäfte so- wie die Wäsche und Kinderbetreuung würde ausschliesslich seine Ehefrau erledigen. Dies obwohl dem polydisziplinären Gutachten zu entnehmen ist, dass er im Haushalt sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeits- fähig ist. Es bestünden im Haushalt lediglich qualitative Belastungslimiten, die durch entsprechende Einteilung der Arbeiten umgehbar seien (doc. 247 S. 7). 8.6 In Würdigung der gesamten Umstände überzeugt deshalb die Schluss- folgerung, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr erwerbstätig wäre. Damit erscheint die spezifische Methode, die auch Grundlage für die Verfügung vom 7. August 2015 der Vorinstanz war, als massgebend. 8.7 Selbst wenn von einer (teilweisen) beruflichen Tätigkeit ausgegangen und der Invaliditätsgrad in Anwendung der spezifischen Methode berech- net würde, erhöhte sich der Invaliditätsgrad nicht dahingehend, dass die Rente exportierbar wäre. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten be- tragen die Einschränkungen im bisherigen Aufgabenbereich 0 % (vgl. doc. 247 S. 7, 10, 14), womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte. 9. Schliesslich ist die Invalidität und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bemessen. 9.1 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, das polydisziplinäre Gutachten stelle einen Invaliditätsgrad von 80 % fest und zusätzlich sei der Vorinstanz bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein offensichtlicher Fehler unterlaufen: Er addiert die in den Teilgutachten einzeln festgestell- ten Prozente zum gewährten Leidensabzug der IVSTA auf. Zusätzlich rech- net er den, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2004 gewährten, Leidensabzug hinzu (B-act. 20 S. 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass in der Konsensbeurteilung (polydisziplinäres Gut- achten, doc. 247 S. 10 f.) die Gutachter insgesamt eine 70-prozentige Ar- beitsfähigkeit festlegten, ein Leidensabzug berücksichtigt wurde und der letzte Lohn aus dem Jahre 2002 veraltet ist (weshalb auf das durchschnitt-
C-5011/2019 Seite 32 liche statistische Jahreseinkommen seiner Branche im Jahr 2016 abge- stellt wird, vgl. B-act. 24) und deshalb nicht als Grundlage für eine Berech- nung des Valideneinkommens dienen kann. 9.2 Die Vorinstanz berechnete gestützt auf einen Einkommensvergleich ei- nen Invaliditätsgrad von rund 33 % (doc. 250). Im Jahr 2016 lag das durch- schnittliche statistische Jahreseinkommen in der Branche Gesundheitswe- sen (Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit (41.6 Stunden) bei Fr. 5’237.44 (Fr. 5'036.- : 40 x 41.6), was das Valideneinkommen ergibt. Für die Berechnung des Invalidenein- kommens ist auf das durchschnittliche statistische Jahreseinkommen in ei- ner Verweistätigkeit im allgemeinen Sektor (Kompetenzniveau 1) unter Be- rücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) auf Fr. 5340.- abzustellen. Ausgehend von der 70 %-igen Arbeitsfähigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkom- men von Fr. 3'507.18 (5'340.- : 40 x 41.7 x 0.9 x 0.7). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 5'237.44 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'730.26 (Fr. 5'237.44 - Fr. 3'507.18), was einem rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von 33.04 % (Fr. 1'730.26: Fr. 3’507.18 x 100) ent- spricht. 9.3 Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtens. 10. Die angefochtene Verfügung vom 19. August 2019, die dem Beschwerde- führer eine volle Rente vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 gewährt, wird damit bestätigt und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG) und gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer- den. Vorliegend gehen die Prozesskosten zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 zu Lasten der Staatskasse. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-5011/2019 Seite 33 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-5011/2019 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Yvette Märki
C-5011/2019 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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