Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5000/2014
Entscheidungsdatum
21.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5000/2014

Urteil vom 21. Oktober 2016 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Silvia Bucher, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Silvia Bucher, Freiestrasse 196, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 16. Juli 2014.

C-5000/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 sprach die Invalidenversicherungs- stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) der am (...) 1962 geborenen, im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften schwei- zerischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrente zu (act. 1-1, 3-4, 20-1 ff., 21- 1 ff., 22-1 ff.). B. Das im Jahr 2008 durchgeführte Revisionsverfahren von Amtes wegen schloss die Vorinstanz am 26. Juni 2008 mit der Mitteilung eines unverän- derten Rentenanspruchs (act. 33). C. Am 11. Mai 2012 leitete die Vorinstanz ein erneutes Revisionsverfahren ein (act. 35). Nach interner Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vo- rinstanz erfolgte die Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am

  1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revi- sion (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG; act. 26-1 ff., 37 f.). Die Vo- rinstanz ordnete dazu am 27. August 2012 eine bidisziplinäre psychiatri- sche und orthopädische Begutachtung in der in der Schweiz an (act. 49-1 ff.). D. Gestützt auf das bidisziplinäre orthopädische Gutachten vom 15. Januar 2013 (act. 57-1 ff.) bzw. psychiatrische Gutachten vom 4. März 2013 (act. 58-1 ff.; nachfolgend auch: bidisziplinäres Gutachten) kündigte die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. April 2013 an, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe, da sich der Gesund- heitszustand verbessert habe (act. 64-1 ff.). Gegen diesen Vorbescheid er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2013 (Eingang am
  2. Juni 2013) Einwand, ersuchte um Übermittlung des vollständigen Dos- siers und angemessene Fristerstreckung für weitere Korrespondenz (act. 66-1 ff.). Innert erstreckter Frist zeigte Rechtsanwältin PD Dr. iur. Silvia Bu- cher die Übernahme der Vertretung der Beschwerdeführerin an (act. 69-1 ff.) und erhob am 29. Juli 2013 unter Beilage des Austrittsberichts der B.-Klinik (Psychiatrische Dienste C., Klinik D._______) vom 27. Juni 2013 einen ausführlich begründeten Einwand (act. 71-1 ff., 72-3 ff.). Mit einem zweiten Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 führte

C-5000/2014 Seite 3 die Vorinstanz aus, dass die Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die Schlussbestimmung a zur IV-Revision 6a ergeben habe, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 77-1 ff.). Am 27. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin erneut Einwand erheben (act. 80-1 ff.). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den psychiatrischen Gutachter um Beantwortung von Zusatzfragen (act. 83-1). Am 16. Mai 2014 nahm der psychiatrische Gutachter zu den Zusatzfragen Stellung (act. 85-1 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmung a zur IV-Revision 6a ergeben habe, dass ab dem 1. September 2014 kein An- spruch mehr auf eine Rente der IV bestehe (act. 91-1 ff.). E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur. Silvia Bucher, mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Konkret wurden folgende Anträge gestellt:

  1. Die Verfügung vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch über den 31. August 2014 hinaus weiterhin eine ganze Rente zu gewähren.
  3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführe, danach über den Rentenanspruch neu verfüge und im Falle einer auf die Schlussbestimmung a zur IV-Revision 6a gestützten Rentenaufhebung oder –herabsetzung der Beschwer- deführerin geeignete Wiedereingliederungsmassnahmen zuspreche sowie wäh- rend der Zeit dieser Massnahmen die bisherige Rente weiter ausrichte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Gleichzeitig sei die angefochtene Verfügung jedoch nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Soweit überhaupt ein pathogenetisch-ätio- logisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi- sche Grundlage (nachfolgend: PÄUSBONOG) vorliege, falle eine Renten- aufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung a zur IV-Revision 6a allein schon deshalb ausser Betracht, da sich die unklaren Beschwerden vorlie- gend nicht von ebenfalls vorhandenen erklärbaren Beschwerden trennen

C-5000/2014 Seite 4 liessen. Doch selbst wenn die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund ei- nes PÄUSBONOG zugesprochen worden wäre, könne sie nicht aufgrund der Schlussbestimmung aufgehoben werden, da gemäss Austrittsbericht der B._______-Klinik vom 27. Juni 2013 eine relevante psychiatrische Komorbidität vorliege. Sodann seien auch die sogenannten Förster-Krite- rien in dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten nicht diskutiert wor- den. Des Weiteren machte sie diverse inhaltliche Mängel am bidisziplinä- ren Gutachten geltend. Ergänzend wurde ausgeführt, dass bei einer Ren- tenaufhebung nach Schlussbestimmung a zur IV-Revision 6a die Rente nicht einfach ohne Weiteres aufgehoben werden dürfe. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG bzw. Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen. F. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, die ver- schiedenen dazu ergangen Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes so- wie die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 3). Ergänzend führte sie bezugnehmend auf eine nach Beschwerdeerhebung eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes aus, dass keine relevante psychische oder körperliche Komorbi- dität vorliege und auch die Erfüllung der Förster-Kriterien eindeutig ausge- schlossen werden könne. Ebenso wenig bestehe Anspruch auf Wiederein- gliederungsmassnahmen gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revi- sion 6a, da die Beschwerdeführerin nicht mehr versichert sei. G. Der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 einverlangte Verfah- renskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 7). H. Mit Replik vom 4. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen und deren Begründung fest (BVGer act. 10). Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass auf die von der Vorinstanz erwähnte Stellung- nahme ihres ärztlichen Dienstes nicht abgestellt werden könne. Zudem be- stehe trotz des liechtensteinischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin Anspruch auf Weidereingliederungsmassnahmen und damit verbunden Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente während der Dauer von maxi- mal zwei Jahren.

C-5000/2014 Seite 5 I. Mit Duplik vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest (BVGer act 13). J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer act. 14). K. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die – unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Sep- tember 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die

C-5000/2014 Seite 6 von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) anwendbar ist. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA-Übereinkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten überein gekommen, im Bereich der Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäi- schen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren somit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Be- reich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) so- wie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwen- dung. 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

C-5000/2014 Seite 7 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. 4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-5000/2014 Seite 8 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdefüh- rerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere habe sich die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung mit ihren im Vorbescheidverfah- ren eingebrachten Einwänden gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Beweisabnahme (Einholen eines ausführlichen Berichts der B.-Klinik bzw. eines Obergutachtens) abgesehen. Überdies sei das rechtliche Gehör eklatant verletzt worden, indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben habe, sich vorgängig zur Gutachtensergänzung bei Dr. med. E. zu äussern bzw. zum Be- weisergebnis Stellung zu nehmen (BVGer act. 1, S. 6 ff.). Ob die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufgrund der gerügten Gehörsverletzungen aufzuheben wäre, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Verfügung auch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, was nachfolgend zu zeigen ist.

C-5000/2014 Seite 9 5.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Rente sei der Überprüfbarkeit Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG nicht zugänglich, da die Rentenzusprechung über die Diagnose eines chronischen cervico- cephalen Schmerzsyndroms mit chronischen Verspannungskopfschmer- zen nach Zustand nach rezidivierenden Beschleunigungstraumata hinaus auch vor dem Hintergrund einer Discusprotrusion rechts paramedian C5/6 sowie aufgrund der Diagnose einer seit Februar 2002 bestehenden de- pressiven Erschöpfung erfolgt sei, wobei Letztere in Anbetracht der seit dem angegebenen Zeitpunkt des Leidensbeginns vergangenen Zeit von damals über 3 ½ Jahren nicht nur ein Erschöpfungszustand und eine An- passungsstörung gemeint seien konnten, sondern eine eigentliche Depres- sion gemeint gewesen sein musste (BVGer act. 1, S. 11). 5.3 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Februar 2003 eine ganze Inva- lidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei In- krafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die am (...) 1962 gebo- rene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwend- bar. 5.4 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die

C-5000/2014 Seite 10 Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di- agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärba- ren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär- baren Beschwerden trennen, können die SchlBest. der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbs- unfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsach- verhalt" vgl. dazu Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 5.5 Gemäss Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. med. F._______ vom 7. Sep- tember 2005 beruhte die Rentenzusprechung auf folgenden Diagnosen (act. 16-1): Chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit chroni- schen Verspannungskopfschmerzen nach Zustand nach rezidivierenden Beschleunigungstrauma der HWS (St. n. HWS-Distorsion 1992, St. n. HWS-Distorsion durch Fremdeinwirkung 02/02, St. n. HWS-Distorsion bei Auffahrunfällen 04/03 und 05/03, Discusprotrusion rechts paramedian C 5/6 05/03); Depressive Erschöpfung seit 02/02. 5.6 Rechtsprechungsgemäss zählen spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörun- gen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Das bei der Beschwer- deführerin diagnostizierte chronische zervicocephale Schmerzsyndrom mit chronischen Verspannungskopfschmerzen war Folge mehrerer Beschleu- nigungstraumata. Im radiologischen Bericht (MR) des Kantonsspitals G._______ vom 28. November 2002 hielt Dr. med. H._______ zusammen- fassend Folgendes fest (act. 11-1): Cervical umschriebene degenerative Veränderungen insbesondere der mittleren HWS, ventrale Höhenminde- rung von HWK 5, möglicherweise als Traumafolge; kein Bandscheibenvor- fall; kein eindeutiger Hinweis auf eine Wurzelkompression; unauffälliges zervicales Myelon; lumbal regelrechte Verhältnisse. Insgesamt liege kein adäquates Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beklagten klini- schen Beschwerden vor. In dem nach erneuter Traumatisierung der HWS am 20. Mai 2003 erstellten radiologischen Bericht (MR) vom 23. Mai 2003

C-5000/2014 Seite 11 bestätigte Dr. med. H._______ sodann im Wesentlichen die Befundkons- tellation seines Vorberichts vom 28. November 2002. Ergänzend führte er aus, dass sich die Bandscheibenwölbung (Discusprotrusion) rechtspara- median als aktuelle Traumafolge möglicherweise akzentuiert habe. Ein Bandscheibenvorfall liege jedoch nicht vor (act. 11-10). Es mag zwar zutreffen, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprechung gewisse degenerative Veränderungen vorgelegen ha- ben. Entscheidend ist jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin be- klagten Beschwerden bildgebend nicht ausreichend auf organische Ursa- chen zurückzuführen waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass mit dem als "depressive Erschöpfung" bezeichneten Zustand eine von dem chroni- schen zervikokephalen Schmerzsyndrom losgelöste und eigenständige Er- krankung aus dem depressiven Formenkreis vorgelegen hätte. Mithin fehlt es diesbezüglich an einer fachärztlichen psychiatrischen Diagnose, die ei- nen solchen Schluss zuliesse. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rente der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein- zig auf einem unklaren Beschwerdebild beruhte. Somit lag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein sogenannter Mischsachverhalt vor, der der Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a Schl- Best. IVG entgegenstünde. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG aufgeho- ben werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist im Folgenden zu prüfen. 6. 6.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das bidisziplinäre orthopädische Gut- achten vom 15. Januar 2013 (act. 57-1 ff.) bzw. psychiatrische Gutachten vom 4. März 2013 (act. 58-1 ff.), die Stellungnahmen der psychiatrischen IV-Ärztin Dr. med. I._______ vom 14. April 2013 (act. 63-1 ff.), vom 8. No- vember 2013 (act 74-1 ff.) und 30. Juni 2014 (act. 87) sowie der Gutach- tensergänzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2014 (act. 85-1 ff.).

C-5000/2014 Seite 12 6.2 Im orthopädischen Gutachten von Dr. med. J., FMH/FMCH or- thopädische Chirurgie, wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (act. 57-7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit nannte Dr. med. J.: Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2002), Depression und histrionische Persönlich- keitszüge (act. 57-6). Nach sorgfältiger Prüfung des gesamten Bewe- gungsapparates habe er keine signifikanten Einschränkungen feststellen können, sodass er rein orthopädisch eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren müsse. Weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien entweder psy- chiatrischer oder allenfalls neurologischer Natur (was er jedoch bezweifle [act. 57-6 ff.]). In angepassten Tätigkeiten habe zu jederzeit eine volle Ar- beitsfähigkeit bestanden (act. 57-9). Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose akzentuierte Persönlichkeit mit histrio- nischen, unreifen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie chronisches zervikozepha- les Syndrom auf (act. 58-15). Ein psychiatrisches Krankheitsbild liege je- doch nicht vor. Die funktionelle Leistungsfähigkeit sei deshalb auch nicht eingeschränkt. Wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, dann aus somatischen Gründen (act. 58-20). 6.3 In der Stellungnahme vom 14. April 2013 (act. 63-1 ff.) führte IV-Ärztin Dr. med. I. im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin liege weder eine psychiatrische Komorbidität vor noch seien die übrigen Krite- rien erfüllt, die für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Leidensüber- windung sprächen. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig, da auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne. Daran hielt sie in der Stellungnahme vom 8. November 2013 fest, nachdem die Beschwerdefüh- rerin den Bericht der B.-Klinik vom 27. Juni 2013 einreichte und diverse Mängel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E. geltend machte (act. 74-1 ff.). Mit Stellungnahme vom 28. November 2013 fügte IV-Arzt Dr. med. K._______ aus allgemeinmedizinischer Sicht an, dass auch auf das orthopädische Gutachten abgestellt werden könne. Aus somatischer Sicht bestünden objektiv keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit (act. 76). 6.4 6.4.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-

C-5000/2014 Seite 13 romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein- stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy- chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier- ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits- verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris- tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe- friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be- handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An- satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti- vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.4.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-

C-5000/2014 Seite 14 setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol- gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen. 6.4.3 Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor- biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psycho-somatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jus-letter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 6.4.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische

C-5000/2014 Seite 15 Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege- benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 6.4.5 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellung- nahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun- gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher- ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen- den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti- onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2). 6.5 Vorliegend lässt sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht er- mitteln. IV-Ärztin Dr. med. I._______ hat ihre Beurteilung sowie die Plausi- bilisierung des bidisziplinären Gutachtens in Kenntnis und mit Blick auf die nunmehr nicht mehr anwendbare Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 vorgenommen. Dabei hat sie der früher vorrangig zu beachtenden psychi- atrischen Komorbidität sowie den sogenannten "Förster-Kriterien" erhebli- che Bedeutung zugemessen. Gemäss BGE 141 V 281 ist die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität indessen aufzugeben und an Stelle dessen ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der massgebli-

C-5000/2014 Seite 16 chen Indikatoren durchzuführen. Die bei den Akten liegenden medizini- schen Unterlagen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten, erlauben je- doch keine schlüssige Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Beurteilungsindikatoren nach BGE 141 V 281. Die Diagnose chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom und die fehlende Objekti- vierbarkeit der daraus geltend gemachten Beschwerden an sich, lässt we- der Rückschlüsse auf Schweregrad des Syndroms noch über die Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Das Spektrum des Schwere- grads somatoformer und verwandter Störungen ist nämlich gross – es reicht von leichten, funktionell kaum beeinträchtigenden Störungen bis zu schwerst behindernden (vgl. das Gutachten des Prof. Dr. M., Kli- nik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Tech- nische Universität N., vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Stö- rungen, S. 20). Weder im psychiatrischen noch im orthopädischen Gutach- ten findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Schmerzge- schehen bzw. eine Überprüfung der geltend gemachten schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag statt (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_125/2015 E. 5.3 und 7.1). Somit fehlen Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der diagnostizierten Schmerzstörung, sodass sich deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beurteilen lässt. Ebenso wenig lässt sich der für die Kategorie "Konsistenz" relevante Indikator gleichmäs- sige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens- bereichen rechtsgenüglich beurteilen. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin mehrfach stationär und ambulant in der Klinik L._______ behandelt wurde und offenbar in physio- und psychotherapeu- tischer Behandlung ist (act. 57-3, 58-2, 58-8). Eine diesbezügliche Ausei- nandersetzung im Sinn der Indikatoren "Behandlungserfolg- oder -resis- tenz" bzw. "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese- ner Leidensdruck" lässt das bidisziplinäre Gutachten indessen vermissen. Der psychiatrische Gutachter setzt sich sodann zwar ausführlich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Die entsprechenden Schlussfolgerungen werden jedoch nicht im Zusammenhang mit den per- sönlichen (negativen oder positiven) Ressourcen der Beschwerdeführerin gesetzt. Die Expertise ist insofern nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthält, die die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich erschei- nen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2) und vermag den Anforderun- gen an das ergebnisoffene Beweisverfahren nach neuer Rechtsprechung nicht zu genügen.

C-5000/2014 Seite 17 6.6 Das bidisziplinäre Gutachten vermag jedoch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Soweit ersichtlich stammen die einzigen bildgeben- den Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2003. Aus dem orthopädischen Gutachten geht nicht hervor, dass diese Unterlagen dem Gutachter vorge- legen haben bzw. von ihm selber befundet worden wären (vgl. dazu FRE- DENHAGEN, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, S. 100). Aufgrund der lan- gen Zeitspanne seit der Erstellung der letzten bildgebenden Dokumente wäre es ohnehin angezeigt gewesen diese zu aktualisieren (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_881/2008 E. 3.4), zumal ja im Zeitpunkt der Rentenzuspre- chung gewisse degenerative Veränderungen festgestellt werden konnten (vgl. vorstehende E. 5.6). Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Gutachter im Besitz von Berichten betreffend die offenbar bis März 2009 andauernde ambulante Behandlung in der Klinik L._______ gewesen sind (vgl. act. 44- 3). Der psychiatrische Gutachter hielt hinsichtlich der im Bericht der Klinik L._______ vom 22. Juni 2012 festgehaltenen Diagnose "Aktenanamnes- tisch Depression und posttraumatische Belastungsstörung" denn auch ausdrücklich fest, dass ihm diese Akten nicht zur Verfügung gestanden hät- ten (act. 58-18). In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Auflistung der medizinischen Vorakten im orthopädischen Gutachten nicht vollständig ist (act. 57-2). Nicht genannt werden etwa die Beurteilungen durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz vom 7. September 2005 (act. 16-1) und 23. Juni 2008 (act. 32) sowie die Berichte zu Handen der liechtensteinischen IV-Stelle vom 7. August 2003 (act. 11-1. ff.) vom 13. November 2007 (act. 29-1 ff.). Von Interesse wäre zudem gewesen, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher medizinischen Akten die liechten- steinische IV-Stelle nach dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Revisions- verfahren (act. 27-2) den Rentenanspruch erneut überprüft hat. Der Voll- ständigkeit halber wäre auch in Erfahrung zu bringen gewesen, ob Akten allfälliger Unfall- oder Haftpflichtversicherer vorhanden sind, waren die HWS-Distorsionen doch teilweise Folge von Auffahrunfällen. Die Aussage des orthopädischen Gutachters, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit bestan- den habe, erscheint sodann problematisch, handelt es sich dabei doch über eine rückwirkende Beurteilung über einen Zeitraum von 10 Jahren, der zudem im Widerspruch zu den damaligen Akten steht und vom Gut- achter auch nicht näher begründet wird. Des Weiteren fehlt es im bidiszip- linären Gutachten an einer interdisziplinären Synthesekonferenz zwischen den beiden Gutachtern. Der psychiatrische Gutachter hat zwar im Akten- zusammenzug unter Drittauskünfte eine Mitteilung des orthopädischen Gutachters auf seinem Telefonbeantworter festgehalten (act. 58-15). Dies vermag jedoch eine Synthesekonferenz im Sinn der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der Eidgenössischen Invalidenversicherung

C-5000/2014 Seite 18 nicht zu ersetzen (vgl. S. 20 der Qualitätsleitlinien; abrufbar unter www.swissinsurance-medizine.ch; nachfolgend: Qualitätsleitlinien). Über- aus fraglich erscheint sodann die Verwendung dieser Mitteilung im Rah- men der psychiatrischen Begutachtung. Nachdem sich die Beschwerde- führerin positiv über die orthopädische Begutachtung geäussert hatte und ausführte, dass der orthopädische Gutachter die Befunde der behandeln- den Ärzte bestätigt habe, liess der psychiatrische Gutachter die Beschwer- deführerin diese Nachricht „die das pure Gegenteil besage, nämlich, dass Frau A._______ körperlich nichts habe, es seien da die Kopfschmerzen, vom orthopädischen her aber wäre sie voll arbeitsfähig; wenn eine Arbeits- fähigkeit vorläge, dann sicher nicht aus orthopädischen Gründen, es müsste dann schon psychisch sein, das müsse er aber mir überlassen“ mithören. Was der psychiatrische Gutachter mit diesem Vorgehen be- zweckte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gemäss den Qualitäts- leitlinien kann eine Begutachtung eine belastende und anstrengende Situ- ation sein, was auch durch ein vorsichtiges und empathisches Vorgehen des Gutachters nicht verhindert werden kann. Diskrepanzen zwischen den Angaben in den Akten, Selbstauskünften und / oder dem beobachteten Verhalten des Exploranden sollten in der Untersuchung durchaus ange- sprochen werden. Hierbei ist es jedoch besonders wichtig, dem Exploran- den zu vermitteln, dass es um Klärung geht (vgl. Qualitätsleitlinien, S. 12 f.). Es erstaunt indessen nicht, dass die Begutachtung nach der Konfron- tation der Beschwerdeführerin mit der telefonischen Mitteilung von einer gewissen Angespanntheit, Misstrauen und Gereiztheit geprägt war, was im Gutachten an verschiedenen Stellen zu Tage kommt (vgl. act. 58-12, 58- 17). Insgesamt vermag das bidisziplinäre Gutachten den qualitativen An- forderungen an ein medizinisches Gutachten im Sozialversicherungspro- zess nicht zu genügen (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 E. 4.5.1), sodass auch aus diesen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann. 7. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an- gezeigt und möglich, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ei- nerseits aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Mit- hin erscheinen die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren völlig ungeklärt (BGE 137 V 210 E. 4.2). Die

C-5000/2014 Seite 19 Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Wah- rung der Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 ein neues Gutachten einhole und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Lichte der ge- änderten Rechtsprechung neu entscheide. Aufgrund der Vorgeschichte mit HWS-Distorsionen und dem Aspekt der Schmerzproblematik mit chroni- schen Spannungskopfschmerzen sowie der Tatsache, dass der orthopädi- sche Gutachter explizit eine allfällige neurologische Komponente ange- sprochen hat (act. 57-6) erscheint es angezeigt, eine polydisziplinäre psy- chiatrische, neurologische und orthopädische Begutachtung zu veranlas- sen. Dabei werden auch die Diskrepanzen betreffend die psychiatrische Diagnose zu diskutieren und eine vollständige Anamnese – inklusive des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten sexuellen Missbrauchs – zu erheben sein. Ebenso sind allfällige aktuelle medizinische Unterlagen der IV-Stelle Liechtenstein beizuziehen bzw. in Erfahrung zu bringen, ob zusätzliche Akten allfälliger Unfall- oder Haft- pflichtversicherer vorhanden sind. Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend gemachten materiellen Mängel am bidisziplinären Gutach- ten nicht weiter eingegangen zu werden. Da die Frage des Rentenan- spruchs noch völlig offen ist, braucht an dieser Stelle auch nicht über den Anspruch auf geeignete Wiedereingliederungsmassnahmen bzw. die Wei- terausrichtung der bisherigen Rente im Falle einer auf die SchlBest. a zur IV-Revision 6a gestützten Rentenaufhebung oder –herabsetzung befun- den werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.

C-5000/2014 Seite 20 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere auch dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Par- tei Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] und Art. 2 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 [SR 0.641.295.142.1]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes- sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwäl- tinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundes- verwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten- note einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durch- geführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.). 8.3 Mit Honorarnote vom 4. Februar 2015 hat die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'451.90 geltend ge- macht (23.20 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 174.00 und Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 477.90; vgl. BVGer act. 11, Beilage). Die Rechtsvertreterin führte zur Honorarnote aus, dass in der Beschwerdeschrift zum einen verschiedene formelle Rü- gen zu begründen gewesen seien und zum anderen für den Fall der Hei- lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die materiellen Aspekte zu behandeln gewesen seien und in der Replik sowohl auf eine neue ärzt- liche Stellungnahme als auch auf staatsvertraglichen Aspekte einzugehen gewesen sei. Der entstandene Aufwand sei daher relativ gross. Tatsächlich liegt der geltend gemachte Aufwand über jenem von durch- schnittlichen Fällen im Zusammenhang mit der Rentenüberprüfung ge- stützt auf die SchlBest. der IV-Revision 6a. Es trifft jedoch zu, dass die Rechtsvertreterin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht so- wohl in formeller und materieller Hinsicht mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und dabei auch bisher ungeklärte staatsvertragliche

C-5000/2014 Seite 21 Aspekte miteinzubeziehen hatte. Zudem wurde ihr die Gutachtensergän- zung vom 26. Mai 2015 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu- gestellt (vgl. act. 85 ff.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin bereits im (nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädi- genden) Vorbescheidverfahren tätig war und daher im Übrigen auf gute Aktenkenntnisse zurückgreifen konnte. Der geltend gemachte Aufwand von 23.20 Sunden (wovon für die Beschwerdeschrift und Replik 18.9 Stun- den aufgewendet wurden) ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit der zu beurteilenden Fragen somit auf total 14.00 Stunden zu kür- zen. Die Parteientschädigung wird bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 3'900.– festge- setzt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-5000/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2013 wird inso- weit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschlies- sender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

C-5000/2014 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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29

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  • Art. 7 ATSG
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MWSTG

  • Art. 1 MWSTG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE
  • Art. 9 VGKE
  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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