B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4998/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4998/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1985 in Kosovo geborene A._______ Ende 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, dass er – bereits seit Dezember 2007 in Untersuchungshaft – mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde, dies wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen als schwerer Fall und Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dass wegen seiner Opiatabhängigkeit zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine ambulante Behandlung angeordnet wurde, dass A._______ am 10. Februar 2010 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 1. März 2011 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 21. April 2010 die Niederlassungsbewilligung von A._______ widerrief und die von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben, dass A._______ die Schweiz am 3. Mai 2011 freiwillig verlassen hat und nach Kosovo zurückgekehrt ist, dass das Bundesamt für Migration (BFM) gegen ihn – nach zuvor ge- währtem rechtlichen Gehör – mit Verfügung vom 29. Juli 2011 ein zehn- jähriges Einreiseverbot verhängte und gleichzeitig seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste, dass das BFM die Fernhaltemassnahme mit der strafrechtlichen Verurtei- lung von A._______ und der damit von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete, dass das BFM weiterhin ausführte, A._______ müsse sich, auch wenn er sich im Strafvollzug gut geführt habe, erst noch längere Zeit in Freiheit und im Ausland bewähren, bevor von künftigem regelkonformen Verhal- ten ausgegangen werden dürfe und bevor ihm zunächst allenfalls Sus- pensionen zwecks Besuchs von Familienangehörigen in der Schweiz er- teilt werden könnten,
C-4998/2011 Seite 3 dass A._______ gegen diese Verfügung am 9. September 2011 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er hiermit die Aufhebung des Einreiseverbots, dessen zeitliche Be- schränkung bis zum 22. Mai 2014 und dessen räumliche Beschränkung auf die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins beantragt, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2010 seinen Willen zu künftig straffreiem Verhalten gezeigt und diesen insbesondere auch durch die Teilnahme an der angeordneten therapeuti- schen Massnahme, der ihm dort gestellten guten Legalprognose und der aufgrund dessen am 10. Mai 2011 erfolgten Aufhebung der Massnahme unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiterhin mit der engen Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern begründet sowie damit, dass er hier nach dem Strafvollzug seine heutige Freundin kennen gelernt und mit ihr ein Kind gezeugt habe, welches Ende 2011/anfangs 2012 auf die Welt kommen solle, dass der Beschwerdeführer hieraus ableitet, das öffentliche Interesse an seiner zehnjährigen Fernhaltung werde deutlich überwogen durch sein privates Interesse, den Kontakt zu seinen Eltern sowie zu seinem Kind und der Kindesmutter pflegen zu können, dass er sich angesichts dessen auf den Standpunkt stellt, mit der Anord- nung eines Einreiseverbots von drei Jahren werde das öffentliche Inte- resse an seiner Fernhaltung hinreichend gewahrt, dass er schliesslich geltend gemacht, das Einreiseverbot solle auf die Schweiz (und Liechtenstein) beschränkt werden, weil ihm dies die Mög- lichkeit eröffnen würde, in Bosnien eine Berufstätigkeit auszuüben, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht mehr stattgefunden hat,
C-4998/2011 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre- ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an- gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei- sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. August 2009 der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig ge- sprochen wurde, wobei es sich teilweise um in qualifizierter Form began- gene Verstösse nach aArt. 19 Ziff. 2 (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) dieses Gesetzes handelte,
C-4998/2011 Seite 5 dass die unter aArt. 19 Ziff. 2 BetmG aufgeführten Konstellationen für ei- ne besondere Gefährlichkeit des Täters sprechen und daher eine Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr nach sich ziehen (aArt. 19 Ziff. 1 BetmG), dass der Beschwerdeführer u.a. mit erheblichen Mengen Heroin handelte und dadurch die gesundheitliche Gefährdung vieler Menschen in Kauf nahm (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 21. April 2010: dortige Erwägungen zum Widerruf der Niederlassungsbe- willigung), dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3), dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen), dass vom Beschwerdeführer, der erst im Februar 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, angesichts des öffentlichen Sicherheitsbe- dürfnisses verlangt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren, dass sein Wohlverhalten, dass er nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gezeigt hat, angesichts dessen ebenso wenig ins Ge- wicht fällt wie seine im Rahmen der therapeutischen Massnahme erlangte Überzeugung, künftig straffrei bleiben zu können, dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung wei- terer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst ein Ein- reiseverbot von zehn Jahren rechtfertigt, dass dem Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehun- gen in der Schweiz pflegen zu können, gegebenenfalls durch vorüberge- hende Aufhebung des Einreiseverbots Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG),
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dass die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS in Übereinstim- mung mit den einschlägigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere von einer national zuständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusam- menhang mit der Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ), dass der Beschwerdeführer die sich hieraus für die Schengen-Staaten ergebenden Reisebeschränkungen hinnehmen muss, dass die SIS-Ausschreibung den Beschwerdeführer nicht daran hindert, nach Bosnien zu reisen und dort zu arbeiten, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind, dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Dispositiv nächste Seite
C-4998/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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