Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4972/2022
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4972/2022

Urteil vom 30. August 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Frédéric Hübsch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 30. September 2022.

C-4972/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die algerische Staatsangehörige A._______ (geb. [...] 1979; nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) – die in der Schweiz von 2010 bis 2020 gewohnt und in den Jahren 2011 sowie 2015 bis 2017 je wenige Monate vornehmlich als Reinigungskraft (in Teilzeit) erwerbstätig gewesen sowie daneben in den Jahren 2015 bis 2019 als Nichterwerbstä- tige gemeldet war und entsprechend Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte – wegen einer unklaren systemischen entzündlichen Erkrankung bzw. einem mögli- chen Sjögren-Syndrom am 15. März 2020 (Posteingang: 12. Mai 2020) bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (vgl. Ak- ten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 25. November 2022 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2, 4, 34 [S. 7 ff.]; IK-Auszug in IVSTA-act. 30; Angaben zur Arbeitstätigkeit in IVSTA-act. 7, 92, 101, 126; medizinische Angaben in IVSTA-act. 9 - 28, 36, 37, 116), dass die Versicherte seit 2010 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, der mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet hat (IVSTA- act. 2 - 4; BVGer-act. 13 [S. 5 und Beilagen 3 - 5], 17), und sie mit diesem zwei Kinder hat (geb. 2018 und 2021; IVSTA-act. 2, 116), dass die IV-Stelle B._______ das Dossier, zufolge Wegzugs der Versicher- ten ins Ausland per 15. September 2020 (Pflicht zur Ausreise infolge Sozi- alhilfeabhängigkeit [IVSTA-act. 88 [S. 2]; BVGer-act. 1 [S. 11]), mit Schrei- ben vom 30. April 2021 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete (IVSTA-act. 1), dass die IVSTA den Rentenanspruch der Versicherten, nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 30. September 2022 ab- lehnte (IVSTA-act. 128, 142) und dies einerseits damit begründete, dass die Versicherte als Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates mit Wohn- sitz ausserhalb der Schweiz, unabhängig vom Gesundheitsschaden, keine Rente der schweizerischen IV beanspruchen könne, und andererseits da- mit, dass bei dieser lediglich ein IV-Grad von 11% ab 6. August 2017 bzw. von 22% ab September 2021 bestehe, wobei die Vorinstanz davon aus- ging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 33% im Erwerbsbereich (bei einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von rund 16% ab August 2017 und von rund 50% ab September 2021) und zu 67% im Aufgabenbereich (bei einer Einschränkung von rund 9% ab August 2017) tätig gewesen wäre,

C-4972/2022 Seite 3 dass die Versicherte gegen die Verfügung vom 30. September 2022 mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben liess, wobei sie beantragte, die Verfügung vom 30. Septem- ber 2022 sei aufzuheben, es sei ihr, bei einem lnvaliditätsgrad von mindes- tens 40%, eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei festzustellen, dass ein lnvaliditätsgrad von mindestens 40% bestehe, subeventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine Haushaltsabklärung zur korrekten Feststellung der Einschränkungen im Bereich Haushalt durchzuführen bzw. die Vorinstanz hierzu zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer-act. 1; vgl. auch Ergän- zung der Beschwerdebegründung in BVGer-act. 4), dass die Versicherte insbesondere rügte, der Sachverhalt sei medizinisch nicht ausreichend abgeklärt, die Statusfrage unzureichend geprüft, die er- forderliche Haushaltabklärung nicht durchgeführt und das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht richtig gewürdigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. März 2023 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, einge- schlossen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wobei es gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte, mit dem Hinweis, diese möge sich insbesondere zur Frage des – zufolge der deutschen Staatsan- gehörigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin – möglichen Renten- exports äussern (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. April 2023 an ihrer Ver- fügung festhielt, wobei sie, unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach nicht erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzungen, auf die übrigen Ein- wände der Beschwerdeführerin nicht näher einging (BVGer-act. 11), wobei auch die Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Mai 2023 an ihren Anträ- gen festhielt (BVGer-act. 13), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Juni 2023 beantragte, die Be- schwerde sei, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gutzuheis- sen und die Streitsache sei ihr zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, weil aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte mit einem Deutschen ver- heiratet sei, der in der Schweiz gearbeitet habe, hätte geprüft werden müs- sen, ob ein Leistungsanspruch aufgrund des Freizügigkeitsabkommens und der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen bestehe, womit der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der versicherungsmässigen als auch der materiellen Voraussetzungen ungenügend abgeklärt worden sei (BVGer-act. 17),

C-4972/2022 Seite 4 dass die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 gegen den Rückweisungsantrag der Vorinstanz keine Einwände erhob (wobei eine Rückweisung ohnehin ihrem Subeventualan- trag entspricht; BVGer-act. 19), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Abänderung hat, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und die Be- schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), so dass auf diese – nachdem der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde – einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf den im Sozial- versicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, ohne Bin- dung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnü- gen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteile des BVGer C-3860/2019 vom 24. März 2021 S. 3; C-2368/2022 vom 10. Februar 2023 S. 3; C-4566/2022 vom 24. April 2023 S. 5; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 16), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund einer erst- maligen Anmeldung betrifft, dass die Sache nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der strei- tigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. September 2022) und unter Berück- sichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren schweizerischen Rechts zu entscheiden ist (BGE 143 V 446 E. 3.3; 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1

C-4972/2022 Seite 5 E. 1.2), dass das Sozialversicherungsgericht aber auch neue Tatsachen berücksichtigt, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht ha- ben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berück- sichtigt wurden (Urteil des BVGer C-6546/2020 vom 8. März 2022 S. 4), und Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit einbezieht, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.H.), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG) invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, wobei die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG vorliegend zweifellos erfüllt sind (vgl. insbesondere IK- Auszug in IVSTA-act. 30), dass ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG u.a. nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, wobei mit Algerien kein Sozialversiche- rungsabkommen besteht, das Abweichungen von dieser Voraussetzung zuliesse (vgl. dazu ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rz. 16 ff.), dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau bzw. Familienangehörige eines in Deutschland wohnhaften Deutschen, der in der Schweiz einer Erwerbs- tätigkeit nachging, sich aber – ungeachtet ihrer eigenen Drittstaatsangehö- rigkeit – hinsichtlich des Anspruchs auf eine IV-Rente wohl auf die Grund- sätze der Gleichbehandlung und des Leistungsexports gemäss dem Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen berufen darf (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 10.2; 139 V 393 E. 6), dass die Vorinstanz mithin, wie sie selbst einräumt (vgl. Duplik in BVGer- act. 17) und wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Replik in BVGer-act. 13), noch zu prüfen haben wird, ob die Beschwerdeführerin aus dem FZA und den anwendbaren Verordnungen einen Leistungsanspruch ableiten kann bzw. sie sämtliche versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, weshalb sich schon aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt,

C-4972/2022 Seite 6 dass sich die Verwaltung – bzw. im Beschwerdefall der Richter oder die Richterin – bei der Beurteilung des IV-Grades auf medizinische Unterlagen stützt, wobei die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin darin besteht, den Ge- sundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und anzugeben, in welchem Ausmass und bei welchen Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BGer 9C_107/2017 vom 8. September 2017 E. 5.1 in fine), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 8C_135/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1), dass sich die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht massge- blich auf den Bericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. C._______ vom 31. März 2022 stützt, in welchem die Ärztin der Versicherten wiederholte Schwellungen der Ohrspeichel- und Tränendrüsen (am ehesten bei primä- rem Sjögren-Syndrom; ICD-10 M35), wiederholte Muskelschmerzen mit Entzündungskomponente (ICD-10 M33), ein cervicobrachiales Syndrom (ICD-10 M53), eine leichtgradige depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F32) sowie eine einfache Adipositas (ICD-10 E66) diagnostizierte und ins- besondere festhielt, die Versicherte sei in angepassten, leichten Tätigkei- ten zwischen 3 bis unter 6 Stunden am Tag arbeitsfähig (IVSTA-act. 121), dass sich dieser Arztbericht weder als vollständig noch umfassend noch schlüssig erweist (vgl. z.B. rudimentäre Anamnese auf S. 2 f. [insbeson- dere fehlen die Einschätzung des Hausarztes Dr. D._______ in IVSTA-act. 37 und der Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 9. Juni 2020 in IV- STA-act. 36, wonach die entzündlichen Schübe die Arbeitsfähigkeit erheb- lich einschränkten]; fehlende Auseinandersetzung mit der langjährigen Krankheitsgeschichte, bei vielfältigem Symptomen-Komplex und der Schwierigkeit, die Autoimmunerkrankung zu klassifizieren [vgl. IVSTA-act. 36]; Angabe eines falschen zuletzt ausgeübten Berufs [IVSTA-act. 121, S. 1, 10); Annahme eines sehr guten Ansprechens auf Steroide [IVSTA-act. 121, S. 10), obschon in anderen Arztberichten eine schwierige Therapier- barkeit der Erkrankung beschrieben wird [vgl. IVSTA-act. 36 und 107, S. 2]) und dessen Schlussfolgerungen kaum begründet sind,

C-4972/2022 Seite 7 dass sich die Ärztin insbesondere nicht mit den Wechselwirkungen zwi- schen der körperlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin und dem psy- chischen Gesundheitszustand auseinandersetzte, wobei sich den Akten Hinweise entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin u.a. als Folge ihrer körperlichen Erkrankung eine psychische Problematik entwickelt hat (IVSTA-act. 37 [S. 4], 116 [S. 2]), dass der Arztbericht in seiner Kürze dem komplexen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht gerecht zu werden vermag und er ausserdem von einer Fachärztin für Innere Medizin verfasst wurde, die nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen) in den Berei- chen Rheumatologie und Psychiatrie verfügt, zumal der Auftrag der IVSTA ausdrücklich auf eine rheumatologische und psychiatrische Untersuchung lautete (vgl. IVSTA-act. 108), dass demzufolge auch die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2022 (IVSTA-act. 124), welche keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, von vornherein nicht beweiskräftig sein kann, da die Einschätzung nicht auf einem lücken- losen Befund und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruht (zu den Anforderungen bezüglich der Beweiskraft von IV-internen ärztli- chen Stellungnahmen vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.), dass die vorliegenden medizinischen Akten mithin keine Leistungsbeurtei- lung erlauben, da sie lückenhaft sind und sie insbesondere eine verlässli- che Einschätzung des rheumatologischen und psychischen Beschwerde- bilds der Beschwerdeführerin nicht zulassen, so dass der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass ferner die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde, weil die Vor- instanz betreffend Einschätzung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurückgriff, statt die erforderliche ein- lässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls vorzuneh- men (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 Rz. 23), wobei insbesondere nicht in die Beurteilung einbezogen wurde, dass die Versicherte in Algerien den Beruf der Damenschneiderin bzw. Designerin erlernt und in dieser Tä- tigkeit wohl auch gearbeitet hatte (vgl. IVSTA-act. 34 [S. 9]; 101 [S. 16 f.]), dass sie wiederholt angab, bei guter Gesundheit würde sie zu 100% oder 50% arbeiten (vgl. IVSTA-act. 29 [S. 4]; 33; 34 [S. 9]; 87; 92 [S. 5]; 125;

C-4972/2022 Seite 8 BVGer-act. 1 [S. 9]; mit Kinderbetreuung durch den zufolge gesundheitli- cher Beeinträchtigung nicht erwerbstätigen Ehemann) und dass sie mittler- weile sehr gut Deutsch spricht (IVSTA-act. 121, S. 10 [wobei der Ehemann schon während der Sprachschule die Kinder betreute, S. 4]), was ebenfalls auf Bemühungen, sich gesellschaftlich und erwerblich zu integrieren, hin- deuten könnte, dass vorliegend schliesslich keine genügende Haushaltsabklärung vorge- nommen wurde, weil die diesbezüglichen Einschätzungen (vgl. IVSTA- act. 124, 127) auf nicht beweiskräftigen medizinischen Unterlagen basie- ren, die Schlussfolgerungen nicht begründet wurden und die entsprechen- den Ausführungen weder als hinreichend ausführlich noch als detailliert be- zeichnet werden können (vgl. zum Erfordernis einer Haushaltabklärung vor Ort Urteil des BGer 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 7.1 und zum Vorgehen bei einem Ver- zicht auf eine Abklärung an Ort und Stelle Urteil des EVG I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 9.3; C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1; C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 m.H.), dass die Vorinstanz mithin, bevor sie neu entscheidet, insbesondere vorab die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu klären hat, danach gege- benenfalls ein Gutachten einzuholen hat, welches zumindest eine rheuma- tologische und psychiatrische Abklärung (soweit notwendig unter Berück- sichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) enthält, wobei der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive des Gutachters oder der Gutachterin gestellt wird (Art. 43 ff. ATSG; Urteile des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 und 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) und sodann eine sorgfältige Prü- fung der Statusfrage und der weiteren Voraussetzungen einer IV-Beren- tung (gegebenenfalls mit Haushaltabklärung) vorzunehmen hat, dass die Beschwerde demzufolge insofern gutzuheissen ist, als die Verfü- gung vom 30. September 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und bei diesem Verfahrensaus- gang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

C-4972/2022 Seite 9 dass der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (ungekürzte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass Rechtsanwalt Hübsch eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'842.90 geltend macht, welche sich aus einem Honorar von Fr. 4'656.65 (23 Std. 17 Min. à Fr. 200.-) und Spesen von Fr. 186.25 (Pau- schalansatz 4%) zusammensetzt (vgl. BVGer-act. 19), dass der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des gebote- nen Aufwands (insbesondere doppelter Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (welche eine Prüfung mehre- rer Voraussetzungen einer IV-Rente [u.a. versicherungsmässige, medizi- nische und erwerbliche] erforderte), insgesamt als angemessen erscheint (zum Stundenansatz vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass betreffend Auslagen festzuhalten ist, dass diese grundsätzlich nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend gemacht werden dürfen, son- dern vielmehr detailliert auszuweisen sind bzw. auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2 m.H.), weshalb die geltend gemach- ten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Spesen ermessensweise von Fr. 186.25 auf Fr. 150.- zu kürzen sind (betreffend gekürzte Spesenbe- träge vgl. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2; C- 141/2021 vom 11. Oktober 2021 S. 6; C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2; C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2), dass die Entschädigung (wie beantragt) ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen ist, da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C- 6173/2009 vom 29. August 2011; je m.H.]), dass die Vorinstanz die Parteientschädigung, welche mithin auf Fr. 4'806.65 festzusetzen ist, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten haben wird, dass sie als unterliegende Partei und als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE).

C-4972/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfü- gung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'806.65 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-4972/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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