B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4969/2014
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verfügung vom 23. Dezember 2013).
C-4969/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1937 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) wohnte seit 1981 zusammen mit seiner Ehefrau in B., wohin er von C. zugezogen war (EAK-act. 33). Er war von 1970 bis Ende August 2000 in der allgemeinen Bundesverwaltung und am Insti- tut D._______ in der Schweiz erwerbstätig (EAK-act. 31). Dabei war er der Eidgenössischen Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK oder Vorinstanz) angeschlossen und entrichtete die entsprechenden Erwerbstätigenbei- träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV). Bis zu seiner ordentlichen Pensionierung per 31. August 2002 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. B. Mit E-Mail vom 27. September 2000 informierte der Versicherte die Zent- rale Ausgleichsstelle (ZAS) darüber, dass er mittlerweile in E./Ka- nada und von seiner Ehefrau getrennt lebe (EAK-act. 87). Daraufhin teilte ihm die EAK mit E-Mail vom 6. Oktober 2000 mit, dass er aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung als Nichterwerbstätiger AHV-beitragspflichtig sei. Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle sei er nach wie vor in der Ge- meinde B. angemeldet, weshalb er sich nicht freiwillig bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) versichern könne und die Bei- träge nach wie vor bei der EAK obligatorisch geschuldet seien (EAK-act. 85). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 forderte ihn die EAK auf, bis Mitte Dezember 2000 das Formular «Anmeldung zur Abklärung der AHV-Bei- tragspflicht für Nichterwerbstätige» einzureichen (EAK-act. 78). Dieser Auf- forderung kam er am 8. November 2000 nach (EAK-act. 53). C. Mit Beitragsverfügung vom 3. Januar 2001 setzte die EAK die Beiträge des Versicherten für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 als Nichterwerbstätiger fest (EAK-act. 51). Daraufhin teilte dieser der EAK mit E-Mail vom 31. Januar 2001 mit, dass er voraussichtlich nicht in die Schweiz zurückkehre. Er bat um Mitteilung, welche Auswirkungen dies auf seine AHV-Anbindung habe und wann er die Beiträge rückwirkend ab Sep- tember 2000 begleichen solle (EAK-act. 50). Die EAK teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 6. Februar 2001 mit, dass er aufgrund seiner Erwerbstätig- keit bis Ende August 2000 im Jahr 2000 nicht mehr beitragspflichtig sei. Falls er die Absicht habe, dauernd in Kanada zu verbleiben und dorthin seinen Wohnsitz zu verlegen, sei er nicht mehr verpflichtet, obligatorische
C-4969/2014 Seite 3 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Er habe aber die Mög- lichkeit, sich bei der SAK freiwillig zu versichern (EAK-act. 49). Die EAK veranlagte mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2002 die persönlichen Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für die Periode vom
C-4969/2014 Seite 4 F._______ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anrechnung der geleisteten Nichterwerbs- tätigenbeiträge 2001 und 2002 (VGer-act. 1). Die EAK schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (VGer- act. 5). F. Nach durchgeführtem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (BVGer- act. 1 und 2) überwies das Versicherungsgericht des Kantons F._______ mit Beschluss vom 23. September 2014 die Beschwerde zuständigkeits- halber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 3). G. Mit Replik vom 6. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (BVGer-act. 6). Nachdem die Vorinstanz am 12. Dezember 2014 auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (BVGer-act. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2014 abge- schlossen (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) der Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der EAK handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Beschwerdeverfahren be- trifft keinen der in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Sachbereiche und es
C-4969/2014 Seite 5 ist nicht vorgesehen, dass die angefochtene Verfügung bei einem kanto- nalen Versicherungsgericht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 2 VGG), zumal nach Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Ab- weichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet und kein Ausnahmetatbestand nach Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV (SR 831.101) gegeben ist. Eine Aus- nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weil sich durch das Wegfallen der um- strittenen Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV reduzieren könnte (vgl. EAK-act. 1). Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die innert der Rechtsmittelfrist – entspre- chend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung – beim Versicherungsgericht des Kantons F._______ formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sa- churteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013, mit dem die Vorinstanz die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 angeordnet hat. Umstritten und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist im Folgenden die Rechtmässigkeit des per 1. Januar 2001 angeordneten Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der
C-4969/2014 Seite 6 obligatorischen AHV und der Rückerstattung der Beiträge 2001 und 2002. Ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestimm- ten Streitgegenstandes liegen die Fragen nach der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, der Höhe einer allfälligen Rentenreduktion sowie einer allfälligen Rückforderung bereits geleisteter Rentenzahlungen. 3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2013 in Kraft standen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war, beurteilt sich jedoch grundsätzlich nach den damals gültigen Bestimmungen des AHVG und AHVV. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid man- gelhaft begründet habe. Er rügt insbesondere, dass er trotz Nachfrage über die Auswirkungen der Beitragsrückerstattung auf seine Rente keine Aus- kunft erhalten habe. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.2). Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
C-4969/2014 Seite 7 dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2013 nicht ange- hört wurde, da diese durch Einsprache anfechtbar war (Art. 42 Satz 2 ATSG). Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids fällt zwar kurz aus, ihr ist aber zu entnehmen, aus welchem Grund die Versi- cherteneigenschaft rückwirkend per 1. Januar 2001 aberkannt werden soll (Wohnsitzverlegung nach Kanada) und dass mit der fehlenden Versi- cherteneigenschaft auch die Beitragspflicht entfällt. Weiter führte die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die Frage, ob die Beiträge für den erwähnten Zeitraum geschuldet waren, unabhängig von allfälligen Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente zu beantworten sei. Dem Be- schwerdeführer war damit zumindest bekannt, dass die Beitragsrückerstat- tung Auswirkungen auf die Berechnung seiner Altersrente haben kann. Zu- dem wurde er bereits mit E-Mail vom 7. Dezember 2013 darüber informiert, dass eine allfällige Neuberechnung der Rente durch die SAK vorgenom- men und ihm in Form einer Verfügung eröffnet würde (EAK-act. 4). Da die Frage nach der Anpassung der Rentenhöhe nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung ist und nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz, son- dern der SAK fällt, kann nicht beanstandet werden, dass sich die Vo- rinstanz dazu nicht geäussert hat. Insgesamt war es dem Beschwerdefüh- rer möglich, den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013 sachge- recht anzufechten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vor- liegt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die kon- krete Auswirkung der Beitragsrückerstattung für den Entschluss, den Ein- spracheentscheid anzufechten, zentral ist. Dennoch kann der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen wer- den, zumal sie ihn in der E-Mail vom 7. Oktober 2013 überdies darauf hin- gewiesen hat, dass er sich über die Beeinflussung seiner AHV-Rente bei der SAK erkundigen könne, was er aber soweit ersichtlich nicht getan hat.
C-4969/2014 Seite 8 5. 5.1 Obligatorisch bei der AHV versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinn von Art. 12 AHVG gelten, sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventio- nierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die in- ternationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, tätig sind (Bst. c). 5.2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag nach ihren so- zialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erziel- ten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechen- den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleis- teten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). 6. 6.1 Die in Frage stehenden Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerde- führers für die Jahre 2001 und 2002 wurden formell rechtskräftig veranlagt. Die Beiträge für das Jahr 2001 wurden mit Beitragsverfügung vom 3. Ja- nuar 2001 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgesetzt (EAK-act. 51) und nach Eingang der Steuermeldung 2001 mit Nachtrags- verfügung vom 22. Oktober 2003 definitiv festgelegt (EAK-act. 41). Für das Jahr 2002 (bis 31. August) wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge des Be- schwerdeführers gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode mit Bei- tragsverfügung vom 15. Februar 2002 festgesetzt (EAK-act. 47) und nach Erhalt der Steuermeldung 2002 mit Verfügung vom 17. Juli 2006 definitiv veranlagt (EAK-act. 37). Eine rückwirkende Aberkennung der Versi- cherteneigenschaft des Beschwerdeführers bedarf somit eines Rückkom- menstitels, das heisst sie ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der
C-4969/2014 Seite 9 prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der betreffenden Bei- tragsverfügungen erfüllt sind. Nur wenn neue Tatsachen entdeckt oder neue Beweismittel aufgefunden wurden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder sich die formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen als zweifellos unrichtig erwei- sen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwä- gung, Art. 53 Abs. 2 ATSG), ist es zulässig, dem Beschwerdeführer die Ver- sicherteneigenschaft rückwirkend zu aberkennen. 6.2 Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rück- kommens auf die rechtskräftigen Beitragsverfügungen auseinanderge- setzt. Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids lässt sich indessen entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer seinen Wohnsitz in der Schweiz per 1. Januar 2001 von der Schweiz nach Kanada verlegt habe. Sollte diese Annahme zutreffen, so wäre er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizeri- schen AHV versichert gewesen, zumal er in den Jahren 2001 und 2002 unbestrittenermassen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausge- übt hat. 6.3 Nach Art. 13 ATSG bzw. Art. 95a AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit Art. 23-26 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives Äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives Inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 6.4 Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Be- schwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit bis Ende August 2000 in der Schweiz wohnhaft war und danach nach Kanada zog. Gemäss einer Telefonnotiz der Vorinstanz war er am 28. September 2000 noch in der Gemeinde B._______ angemeldet (EAK-act. 89). Laut einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ vom 25. Februar 2013 meldete er sich dann per 31. Dezember 2000 nach Kanada ab (EAK-act. 33). Damit ist
C-4969/2014 Seite 10 zwar bloss die einwohnerkontrollmässige Behandlung, nicht aber der zivil- rechtliche Wohnsitz festgestellt. Es handelt sich dabei aber um ein objekti- ves Indiz für einen Wohnsitzwechsel nach Kanada (Urteil des BGer 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2000 die ZAS informierte, dass er von seiner Ehefrau getrennt und nun in Kanada lebe (EAK-act. 87). Am 31. Januar 2001 teilte er der Vorinstanz mit, dass er nun einen «landed immigrant»-Status in Kanada erhalten habe. Das heisse, dass er voraus- sichtlich nicht mehr in die Schweiz zurückkehre (EAK-act. 50). Angesichts dieser Umstände ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen zivilrechtli- chen Wohnsitz per 1. Januar 2001 nach Kanada verlegt, zumal er dies auch nicht bestreitet. Aus diesem Grund war er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert und die geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge waren nicht geschuldet. Die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 sind daher zweifellos unrichtig und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung auch von er- heblicher Bedeutung ist. 6.5 Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Rechts der Vorinstanz, auf die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 wiedererwägungs- weise zurückzukommen, ist das Folgende zu beachten: Nach Art. 41 AHVV kann jemand, der nicht geschuldete Beiträge entrichtet, diese von der Aus- gleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Gemäss der Rechtsprechung findet die absolute Verwir- kungsnorm gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG, wonach zu viel bezahlte Beiträge nach fünf Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, keine Anwendung auf unge- schuldete Zahlungen Nichtversicherter. Die Behörde kann eine Verfügung, in der sie zu Unrecht einen Nichtversicherten als beitragspflichtig erklärt hat, jedenfalls auf zehn Jahre zurück aufheben (BGE 97 V 144 E. 2b und 4b). Da vorliegend die definitiven Beitragsverfügungen am 22. Oktober 2003 (Beitragsjahr 2001) und am 17. Juli 2006 (Beitragsjahr 2002) ergin- gen und die Rückerstattungsverfügung vom 6. Mai 2013, mit welcher die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 aufgehoben wurden, vor Ablauf von zehn Jahren erlassen wurde (vgl. zur Wahrung einer Verwirkungsfrist UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 24, Rz. 19 und 26), steht der zeitliche Aspekt der rückwirkenden Aberkennung der Versicherteneigen- schaft nicht entgegen. Ob die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung, wonach bei einer Dauerleistung die Verwaltung auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt ist, auf
C-4969/2014 Seite 11 eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder Leistungsverweige- rung wiedererwägungsweise zurückzukommen (Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3.5), auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, kann somit offen gelassen werden. 6.6 Allein die Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung trotz Wegfalls der Versicherungsvoraussetzungen hat keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge (vgl. Urteil des BVGer C- 1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer der Mei- nung war, er sei nach dem Wegzug nach Kanada nach wie vor versichert, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus, da er darüber nicht von behördli- cher Seite falsch informiert worden war. Er wurde sogar am 6. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer Absicht des dau- ernden Verbleibens in Kanada nicht mehr obligatorisch bei der AHV versi- chert sei und für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung noch eine Anmel- dung bei der SAK nötig sei (EAK-act. 49). Daher kann er auch aus Vertrau- ensschutz keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in den Jahren 2001 und 2002 ableiten. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf seine Versi- cherteneigenschaft hat. Seine Staatsbürgerschaft ergibt sich im Übrigen nicht eindeutig aus den Akten. Während die Meldung der Einwohnerkon- trolle der Gemeinde B._______ vom 25. Februar 2013 keine fremdenpoli- zeiliche Bewilligung aufführt und damit darauf hindeutet, dass er die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist auf dem IK-Auszug vom 15. März 2013 beim Heimatstaat die Schlüsselzahl 207 für Deutschland vermerkt. Die Frage nach seiner Staatsbürgerschaft kann aber offen gelassen wer- den. Weder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 – soweit diese Rechtsakte in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar sind –, noch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) vermögen eine Unterstellung des Be- schwerdeführers unter die obligatorische AHV in den Jahren 2001 und 2002 zu begründen.
C-4969/2014 Seite 12 7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er davon ausgehen durfte, dass er in den Beitragsjahren 2001 und 2002 bei der freiwilligen AHV im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert war, kann das in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsobjekt nicht geprüft werden (vgl. E. 2). Ob eine rechtsgültige Anmeldung für die freiwillige Versicherung vorliegt – wie das der Beschwerdeführer geltend macht – ist zunächst von der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen SAK zu prüfen (Art. 113 Abs. 1 AHVV). Zu diesem Zweck ist dieser die vorliegende Angelegenheit zuständigkeitshalber zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Eid- genössischen Versicherungsgerichts denkbar ist, dass die nach dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung gutgläubig fortgesetzte Entrichtung der zuvor als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge der schriftlichen Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung gleichzusetzen ist, sofern der Übertritt zur freiwilligen Versicherung überhaupt möglich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 245/04 vom 29. März 2005 E. 4.1; Urteil des BVGer C-1500/2007 vom 2. November 2009 E. 4.4; KIESER, a.a.O., Art. 2, Rz. 7). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerde- führer zu Recht per 31. Dezember 2000 aus der obligatorischen AHV aus- geschlossen und ihm die nicht geschuldeten, aber bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zurückerstattet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 und 2002 der freiwilligen Versiche- rung unterstellt werden kann, ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber der SAK zu überweisen. 9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4969/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Sache wird zur Prüfung der Unterstellung des Beschwerdeführers un- ter die freiwillige Versicherung zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Schweizerische Ausgleichskasse (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-4969/2014 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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