B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4968/2023
Urteil vom 16. Februar 2026 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Dänemark), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 14. August 2023.
C-4968/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1955, geschieden, dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Dänemark, meldete sich über den dänischen Versicherungsträger am 17. Dezember 2022 bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV zum Bezug einer Altersrente an (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1). A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wies die Schweizerische Ausgleichs- kasse SAK (SAK oder Vorinstanz) das Rentenleistungsgesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 4). A.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 und 2. August 2023 Einsprache (SAK-act. 12 und 18). Diese Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 14. August 2023 ab; es bestehe weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung (SAK-act. 19). B. B.a Am 9. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2023 ein und verlangte die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente bzw. sinngemäss die Rückvergütung der Beiträge (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2023 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel (BVGer-act. 4).
C-4968/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2023, mit dem die Vorinstanz den Antrag auf Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente abwies und den An- spruch auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge verneinte (SAK-act. 19). 2.2 Der Beschwerdeführer ist dänischer Staatsangehöriger, wohnt in Dä- nemark und war in der Schweiz erwerbstätig. Es liegt ein grenzüberschrei- tender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Soweit das FZA – wie hier – keine abweichenden Bestimmungen
C-4968/2023 Seite 4 vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkom- mensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Praxisgemäss ist die Prüfung einer streitigen Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschränkt (BGE 138 V 533 E. 2.2). Massgebend sind damit vorliegend die rechtlichen und tat- sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids am 14. August 2023 (BGE 143 V 295 E. 4.1.2); nachträgliche Sachverhalts- und Rechts- änderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 139 V 88 E. 4.2; 138 V 392 E. 4.1.3; 128 V 315 E. 1e/aa). Nicht anwendbar sind da- her im vorliegenden Verfahren namentlich die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Vorlage «AHV 21» (AS 2023 92). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Altersrente oder die Rückzahlung geleisteter AHV-Beiträge hat. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge bezahlt, weshalb er Anspruch habe auf eine schweizerische Altersrente oder die Rückzahlung der Beiträge (BVGer- act. 1). 3.3 Die Vorinstanz hält entgegen, der Beschwerdeführer habe erst nach Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter) Beiträge in die schweizerische AHV bezahlt. Die einjährige Mindestbeitragsdauer habe er in der massge- benden Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente habe. Die bezahlten Bei- träge könnten überdies mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark nicht zurückbezahlt werden (SAK- act. 19; BVGer-act. 3).
C-4968/2023 Seite 5 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Die Mindestbeitragsdauer von ei- nem Jahr gilt auch im Anwendungsbereich des FZA (vgl. Urteil des BVGer C-6292/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er- ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). 4.2 Versichert nach AHVG sind unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.1a Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Fassung; BGE 118 V 129 E. 4b; 107 V 195 E. 2c; BVGE 2022 V/2 E. 5.5.3). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozen- ten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung unter an- derem das von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Er- werbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbeitrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHV ausnehmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1’400 im Monat bzw. Fr. 16’800 im Jahr übersteigt (Art. 6 quater AHVV [SR 831.101] in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). 4.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf- füllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum
C-4968/2023 Seite 6 erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete unbestritten einzig in der Zeit von März 2021 bis Mai 2022 in der Schweiz (SAK-act. 8, 9, 10). Aufgrund seiner Er- werbstätigkeit in der Schweiz war er in dieser Zeit obligatorisch in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert (Art.1a Abs. 1 Bst. b AHVG) und beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die ent- sprechenden Beiträge an die schweizerische AHV wurden entrichtet (SAK- act. 8 und 10). Da der am (...) 1955 geborene Beschwerdeführer zu dieser Zeit das in der Schweiz für Männer geltende Rentenalter von 65 Jahren bereits erreicht hatte, der Versicherungsfall Alter beim Beschwerdeführer mithin bereits am (...) 2020 eingetreten war, wirken sich die Beiträge nicht mehr rentenbildend aus (vgl. E. 4.1 vorstehend). Die Finanzierung der AHV und der Grundsatz der Solidarität rechtfertigen es, auch diejenigen Perso- nen zur Beitragszahlung zu verpflichten, die das Rentenalter bereits er- reicht haben und aus der Beitragszahlung keinen Vorteil mehr ziehen kön- nen (Urteil des BGer 9C_394/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Die be- zahlten Beiträge stellen demnach zulässigerweise reine Solidaritätsbei- träge dar (Urteile des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.4.1; 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2584/2020 vom 9. Mai 2023 E. 4.5.3). 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer von März 2021 bis Mai 2022 und somit während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt hat, erfüllt er die Voraussetzung mindestens eines vollen Beitragsjahres nicht. Denn für die Rentenberechnung werden nur Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) – in casu dem 31. Dezember 2019 – berücksichtigt (vgl. E. 4.1 vorstehend). Ein Bei- tragsjahr vor dem 31. Dezember 2019 weist der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. 4.6 Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, abgewiesen. 5. 5.1 Den Ausländerinnen und Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
C-4968/2023 Seite 7 besteht, können die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Bei- träge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe- sondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der bun- desrätlichen Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl- ten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländerinnen und Aus- länder, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be- steht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft wäh- rend mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). 5.2 Der in Dänemark wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des EU-Mitgliedstaates Dänemark. Zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. E.2.2 vorstehend). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Ver- einbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorse- hen (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-6292/2023, C-1210/2024 vom 29. Feb- ruar 2024 E. 6.2.3; C-3192/2021 vom 3. Juli 2023 E. 6.2.3), ist eine Rück- vergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). 6. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. August 2023 vollumfänglich zu bestätigen ist. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver- fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4968/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
C-4968/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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