Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-496/2020
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-496/2020

Urteil vom 7. September 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 9. Dezember 2019.

C-496/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1954 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______(nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwer- deführer) reichte am 14. August 2018 bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung ei- ner Altersrente ein (Akten der Vorinstanz [act.] 6). Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, er habe seinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Dieser Aufforderung kam er in der Folge nach. Am 10. September 2019 wurde der Rentenantrag von der Deutschen Rentenversicherung an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 11; 16). A.b Mit Verfügung vom 27. September 2019 wies die Vorinstanz das Ren- tengesuch des Beschwerdeführers ab im Wesentlichen mit der Begrün- dung, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten lediglich Ein- kommen von elf Monaten (von Februar bis Dezember 2005) angerechnet werden könnten. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden (act. 22). A.c Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 erhob der Gesuchsteller Einspra- che gegen die Verfügung vom 27. September 2019. Er machte geltend, er habe vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 8'025.78 bezahlt. Entsprechend den Grundsätzen des Rentenver- fahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit seien Rentenansprüche kleiner als 12 Monate aus der Schweiz so zu behandeln, als seien sie in Deutschland entstanden. Dies könne nur bedeuten, dass Fr. 8'025.78 zwecks Verrechnung der deut- schen Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen seien (act. 24). A.d Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, dass sich die Beitragsdauer auf die Einträge im individuellen Konto (IK) abstütze und mit der Einsprache seien keine wei- teren Belege eingereicht worden, welche die Unrichtigkeit des IK-Kontos aufzeigen würden. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht gegeben. Eine Rückerstattung der einbezahlten Beiträge sei nicht möglich, da zwischen Deutschland und der Schweiz einerseits eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe und andererseits die Mindest- beitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei. Die Einsprache werde aus diesen Gründen abgewiesen und die Verfügung vom 27. Sep- tember 2019 bestätigt (act. 25).

C-496/2020 Seite 3 B. B.a Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ein. Dabei brachte er im Wesentlichen dasselbe vor wie mit der Ein- sprache vom 18. Oktober 2019. Ausserdem hielt er fest, er habe im Jahr 2008 für den gleichen Arbeitgeber mit gleichen Aufgaben während 6 Wo- chen in der Schweiz gearbeitet. Allerdings seien keine Beiträge in das AHV- Konto einbezahlt worden, weshalb er um eine Kulanzregelung bitte. Er sei auch bereit, den fehlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil einzuzah- len (Beschwerdeakten [B-act.] 1; act. 26). B.b Die Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Ein- spracheentscheids am 22. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht (B-act. 2; act. 27). B.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, so insbesondere seinen Beschwerdewillen zu erklären und Anträge mit entsprechender Be- gründung zu stellen (B-act. 3). B.d Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte eine ordentliche Altersrente gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG aufgrund der Erreichung der Mindesttätigkeit in der Schweiz. Dabei machte er geltend, für die Beitragszeit sei auf das Erwerbseinkommen abzustellen. Es sei deshalb nicht nur die beitrags- pflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen, sondern auch die selbstän- dige Tätigkeit (B-act. 5). B.e Mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 hielt die Vorinstanz an der Ab- weisung der Beschwerde fest. Im Wesentlichen hielt sie sich an die Be- gründung gemäss Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019. Des Wei- teren führte sie aus, dass Einkommen, auf welche keine AHV-Beiträge be- zahlt worden seien, bei der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt werden könnten. Eine Nachzahlung gemäss Art. 16 AHVG sei im vorlie- genden Fall aufgrund der verstrichenen Frist von 5 Jahren nicht möglich (B-act. 9). B.f Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung vom 27. April 2020 zugestellt (Zustelldatum 8. Juni 2020). Dabei wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (B- act. 10; 11).

C-496/2020 Seite 4 B.g Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurde zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einge- reicht hat. In der Folge wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid der SAK vom 9. Dezember 2019, mit welchem das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde (unter Berücksichtigung der Beschwerdeverbesserung) im Übrigen frist- und formgerecht einge- reicht worden ist, ist darauf einzutreten (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-496/2020 Seite 5 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Dezember 2019) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Das Vorliegen einer Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

4.1 Männer haben – bei Unterstellung unter die schweizerische AHV – An- spruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr voll- endet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente

C-496/2020 Seite 6 entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massge- benden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein- getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29 bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die ren- tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Bei- tragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperio- den zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Al- ter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29 ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitab- schnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unter- stellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Ver- weis auf ZAK 1974 S. 196). 4.4 Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im

C-496/2020 Seite 7 IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkom- menseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zu- sätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Dabei ist die fünfjährige Verjährungsfrist zu beachten (Art. 16. Abs. 1 und 2 AHVG). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.). 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon- tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein- tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi- duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsäch- lich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Bei- träge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzu- tragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus- gleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Bei- tragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis

C-496/2020 Seite 8 kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) er- bracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 5. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Min- destbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht. 5.1 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer mit der Begründung, dass sich die Beitragsdauer auf die Einträge im individuellen Konto (IK) abstütze. Aus dieser ergebe sich eine elfmonatige Beitragszeit. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, er habe neben seiner un- selbständigen Tätigkeit zusätzlich sechs Wochen in der Schweiz als Selb- ständigerwerbender gearbeitet, wobei in dieser Zeit keine AHV-Beiträge entrichtet worden seien. Er sei jedoch bereit, die fehlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachträglich einzuzahlen, um die Vorausset- zung der Mindestbeitragszeit zu erfüllen. 5.2 5.2.1 Aus den Akten, insbesondere dem IK-Auszug und dem Lohnausweis der B., ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Februar bis Dezember 2005 in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von Fr. 95'546.- erzielt hat und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge darauf entrichtet worden sind (act. 18; 20; 24). Dies steht auch in Übereinstim- mung mit dem Arbeitszeugnis der B., in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vom 6. Februar bis 31. Dezember 2005 für die B._______ tätig war. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er im Jahre 2008 zusätzlich als Selbständigerwerbender für die B._______ in der Schweiz gearbeitet habe, und reichte entsprechende Rechnungen der C._______ für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 29. Januar bis 14. März 2008 als Nachweis ein (B-act. 1 Beilage 1-3). Dabei hält er fest, dass keine AHV-Beiträge darauf entrichtet worden seien, er diese jedoch nachzahlen möchte. 5.2.2 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruch- teil eines weiteren Monates besteht. Die geschuldeten Beiträge müssen

C-496/2020 Seite 9 geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit ein be- stimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. E. 4.4). Vorlie- gend wurden vom Beschwerdeführer nachweislich für einen Zeitraum von 11 Monaten Beiträge geleistet, die Leistung eines zusätzlichen Bruchteils ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund der verstrichenen Frist von fünf Jahren eine Nachzahlung für die selbstän- dige Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 nicht mehr möglich (vgl. E. 4.4). Ebenso behauptet der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ak- ten auch nicht, dass unrichtige oder unvollständige Angaben im IK-Auszug vorhanden seien und eine Berichtigung vorgenommen werden müsse. 5.2.3 Mit seiner Argumentation, es sei auf das erzielte Einkommen abzu- stellen und nicht auf die einbezahlten Beiträge (B-act. 1), übersieht er schliesslich, dass ohne Versicherungs- (und gleichzeitiger Beitrags-) Pflicht das Erwerbseinkommen nicht rentenbildend sein kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die B._______ in (...) vom 29. Januar bis 14. März 2008 in selbständiger Tätigkeit ausübte ("Für den Arbeitszeitraum stellt B._______ dem externen Mitarbeiter der Fa.C._______ einen Laptop zur Verfügung" [act. 26 S. 2]). Selbständige Tätigkeiten für eine verhältnismässig kurze Zeit sind in der AHV/IV/EO/(ALV) nicht obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG). Als verhältnismässig kurze Zeit gelten Erwerbstätigkeiten bis drei aufeinanderfolgende Monate (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Rz. 5032-5036); der Regelung in Art. 12 EU-VO Nr. 883/2004 ist nichts Gegen- teiliges zu entnehmen (24 Monate). Die Dauer von drei Monaten wurde hier nicht überschritten, womit das Einkommen nicht zu versichern war und für diese Zeitspanne keine obligatorische Versicherung AHV/IV bestand. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

C-496/2020 Seite 10 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-496/2020 Seite 11 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 1a AHVG
  • Art. 16 AHVG
  • Art. 16. AHVG
  • Art. 21 AHVG
  • Art. 29 AHVG
  • Art. 38 AHVG
  • Art. 85bis AHVG

AHVV

  • Art. 137 AHVV
  • Art. 141 AHVV

ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

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  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

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  • Art. 12 EU

i.V.m

  • Art. 21 i.V.m
  • Art. 60 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

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  • Art. 64 VwVG

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