Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4944/2022
Entscheidungsdatum
29.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4944/2022

Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Pharmalex GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand

Arzneimittelwerbung, Verstoss betreffend Werbung und Ver- dacht auf unzulässigen Vertrieb eines nicht zugelassenen Arzneimittels ausserhalb einer bewilligten Studie, Verfügung der Swissmedic vom 27. September 2022.

C-4944/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) bezweckt laut Handelsregistereintrag (...) (vgl. www.zefix.ch). A.b Die Swissmedic (nachfolgend auch: Vorinstanz) nahm im August 2022 Kenntnis vom Inhalt der Webseite der A._______ AG bezüglich der Präpa- rate B., C. und D.. Ebenso lag ihr ein Artikel der E. vom (...) 2022 über die Firma und ihre Produktlinien vor. In der Folge erliess sie wegen vermuteten Verstosses gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung sowie Verdachts auf unzulässigen Vertrieb eines nicht zugelassenen Arzneimittels ausserhalb einer bewilligten Studie zuhanden der A._______ AG am 2. September 2022 einen Vorbescheid zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Akten der Swissme- dic [SM-act.] pag. 5 ff.), in welchem sie folgende Verfügung in Aussicht stellte:

  1. Die Veröffentlichung sämtlicher werbenden Elemente für nicht zugelas- sene Präparate wie sie auf der Firmenwebseite der A._______ AG er- schienen ist, wird verboten.
  2. Der weitere Vertrieb von B._______ ausserhalb des bewilligten klinischen Versuches wird per sofort verboten.
  3. Zuwiderhandlungen gegen die zu erlassende Verfügung können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis zu CHF 50'000.– bestraft werden.
  4. Die Gebühr wird nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt. A.c Die A._______ AG ersuchte die Swissmedic am 6. September 2022 um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zum Vorbescheid und teilte gleichzeitig mit, sie nehme die Bedenken von Swissmedic sehr ernst und habe in einer Sofortmassnahme die im Vorbescheid explizit erwähnten kritischen Inhalte sowie die Produktseiten der Webseite bereits offline ge- stellt (SM-act. pag. 21). A.d Mit Eingabe vom 16. September 2022 nahm die A._______ AG Stel- lung zum Vorbescheid vom 2. September 2022. Zum vermuteten Verstoss gegen die Bestimmung über die Arzneimittelwerbung führte sie insbeson- dere aus, es sei in keiner Weise beabsichtigt gewesen, das Arzneimittel- werbeverbot zu verletzen oder zu umgehen. Als eigenfinanziertes Startup

C-4944/2022 Seite 3 sei die Webseite bisher das wichtigste Mittel zur Investorenansprache und Aktionärskommunikation gewesen. Die ganze Kommunikation sei deshalb bisher ausschliesslich auf die Zielgruppe der Investoren ausgerichtet ge- wesen. Es werde aber zur Kenntnis genommen und anerkannt, dass die Erfüllung dieses Informationsbedürfnisses nicht im Einklang mit den ein- schlägigen Bestimmungen im Bereich Arzneimittelwerbung stehe. Die A._______ AG wies erneut darauf hin, dass die monierten Inhalte sowie die Produktseiten bereits vom Netz genommen worden seien. Zudem sei die Webseite seither eingehend überarbeitet worden, namentlich seien ei- nerseits sämtliche Produktenamen sowie Bildmaterial, auf dem die ent- sprechenden Namen lesbar seien, und andererseits Aussagen von Fach- personen (Ärzte, Wissenschaftler) zu den Produkten von A._______ AG entfernt worden. Somit würden im Internet-Auftritt einzig noch die nach ih- rem Verständnis zulässigen Informationen über den Geschäftsgang (ins- besondere Geschäftsberichte) sowie die Forschungs- und Produktionstä- tigkeit von A._______ AG verbleiben. Schliesslich wies sie darauf hin, dass für Fachpersonen ein Login in Planung sei. Zum Verdacht auf unzulässigen Vertrieb hielt die A._______ AG in Bezug auf den Zeitungsartikel erklärend fest, dass die unangemessene Wortwahl möglicherweise zu Missverständ- nissen geführt habe. Man sei sich bewusst, dass es nicht zulässig sei, das Klinikpräparat B._______ ausserhalb der zugelassenen klinischen Studien zu verwenden und bestätige, dass dies weder gemacht worden noch ge- plant sei (SM-act. pag. 25 ff.). A.e Swissmedic nahm im Rahmen ihrer Verfügung vom 27. September 2022 (SM-act. pag. 29 ff.) von den durch die A._______ AG getroffenen Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Kenntnis. Ergänzend hielt Swissmedic fest, dass auch Teile der Geschäfts- berichte von den Beanstandungen betroffen seien und es ausschliesslich in der Verantwortung von A._______ AG liege, alle Kommunikationsfor- men, einschliesslich Geschäftsberichte und Printmedien, dahingehend zu überprüfen, dass sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung stehen. Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf unzulässigen Vertrieb nahm Swissmedic ebenfalls Kenntnis von der dies- bezüglichen Stellungnahme der A._______ AG und wies unter Bezug- nahme auf die gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass die Verschrei- bung von Formula-Arzneimitteln ausschliesslich auf Initiative des Arztes er- folgen müsse und die A._______ AG die in Frage stehenden Produkte we- der bei den verschreibenden Medizinalpersonen noch bei den abgabebe- rechtigten Betrieben anbieten dürfe, da dies als Umgehung der

C-4944/2022 Seite 4 Zulassungspflicht und unzulässiger Vertrieb gewertet werde. In der Folge erliess Swissmedic folgende Verfügung:

  1. Im Sinne der oben ausgeführten Beurteilung wird die Veröffentlichung sämtlicher werbender Elemente für nicht zugelassene Präparate wie sie auf der Firmenwebseite der A._______ AG erschienen sind, verboten. Dies schliesst die Bewerbung des Vertriebsmodells für Magistralrezeptu- ren der A._______ AG mit ein.
  2. Der Vertrieb von B._______ und anderen in Entwicklung befindlicher Prä- parate (z.B. F._______) ausserhalb des bewilligten klinischen Versuches wird per sofort verboten.
  3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis zu CHF 50'000.– bestraft werden.
  4. Das Verwaltungsmassnahmeverfahren gegen die Firma A._______ AG wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Wer- beverordnung wird geschlossen.
  5. Die Gebühr wird auf CHF 1’600.– festgesetzt und der Firma A._______ AG zur Bezahlung auferlegt. B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. September 2022 erhob die A._______ AG mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung, eventualiter die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Verfügung ausreichend zu konkretisieren (Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer-act.] 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Novem- ber 2022 aufgefordert, bis zum 7. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde un- ter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Am 9. November 2022 ging der Betrag von Fr. 5'000.– in der Gerichtskasse ein (BVGer- act. 5). B.c Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 um Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Wiedererwä- gungsverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung durch die Vorinstanz. Zudem legte sie eine Kopie ihres zweiten Vorbescheids, ebenfalls vom
  6. Dezember 2022, bei (BVGer-act. 7).

C-4944/2022 Seite 5 B.d Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 1. Februar 2023 unter anderem aus, sie gehe davon aus, dass das Beschwerdeverfahren mit Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos werden würde und es nach der Wiedererwägung keine offenen Punkte gebe, bei denen die Beschwerdeführerin nicht obsiegt hätte. Die Wiedererwägungs- verfügung werde voraussichtlich einen anderen Inhalt haben als diejenige vom 27. September 2022, bei der auf einen falschen Sachverhalt abge- stellt worden sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien bei diesem Ergebnis durch die Vorinstanz zu tragen. Die Kosten von insgesamt Fr. 16'283.10 würden sich wie folgt zusammensetzen: Prozesskostenvor- schuss von Fr. 5'000.–, Rückerstattung der bereits bezahlten Kosten für das erste Verwaltungsverfahren von Fr. 1'600.–, Kosten für das Erstellen der Beschwerdeschrift von Fr. 8'645.– plus Auslagen von 4 % (Fr. 345.80) und Mehrwertsteuer von Fr. 692.30. Des Weiteren stellte die Beschwerde- führerin ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht (BVGer-act. 9). B.e Gemäss Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2023 wurde das Ge- such um Sistierung vorläufig bis zur Erledigung des Gesuches um Akten- einsicht zurückgestellt (BVGer-act. 10). B.f Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, wobei das Aktenstück SM-act. pag. 1 f. in anonymisierter Form vorliege (BVGer-act. 12). B.g Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 wurde das Beschwerdever- fahren sistiert und die Vorinstanz aufgefordert, den Instruktionsrichter um- gehend zu informieren, sobald sie eine neue Verfügung betreffend die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands erlassen habe, ihn aber spä- testens bis zum 20. Juni 2023 über den dannzumaligen Verfahrensstand in Kenntnis zu setzen (BVGer-act. 13). B.h Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ihre Wiederer- wägungsverfügung vom 14. Juni 2023 ein (BVGer-act. 14): 1.–7. (Zusammengefasst listet die Vorinstanz in diesen Ziffern die auf der öf- fentlich zugänglichen Webseite der A._______ AG [Version vom (...) 2022] veröffentlichten Aussagen, Interviews, Berichte und diverse Angaben auf, mit welchen unerlaubte Werbung für die nicht zugelassenen bzw. in Entwicklung befindlichen Präparate B., C., D._______ und F._______ gemacht worden sei und stellt fest, dass diese Inhalte entfernt worden seien, womit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt worden sei.)

C-4944/2022 Seite 6 8. Es wird festgestellt, dass der Verdacht auf unzulässigen Vertrieb von B._______ und F._______ bestanden hat, der Tatbestand jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. 9. Die Gebühr wird auf CHF 1'600.– festgesetzt und der Firma A._______ AG zur Bezahlung auferlegt. Im Weiteren beantragte die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Aufhe- bung der am 8. März 2023 angeordneten Sistierung und wies darauf hin, dass sich zugleich die Frage stelle, ob das Verfahren mit der neuen Verfü- gung nicht im Rahmen von Art. 58 Abs. 3 VwVG gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 14). B.i Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2023 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Des Weiteren wurde die Beschwer- deführerin um Mitteilung bis zum 24. August 2023 ersucht, ob die Vor- instanz mit der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2023 vollumfäng- lich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen habe (BVGer-act. 15). Die Beschwerdeführerin liess sich jedoch nicht verneh- men.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG; Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezem- ber 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 2.

C-4944/2022 Seite 7 2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Abs. 3 erster Satzteil). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht dazu vernehmen lassen, ob die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2023 vollum- fänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutz- interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens hat. 2.3 Anlass zur Eröffnung des Verwaltungsmassnahmeverfahrens durch die Swissmedic bildeten im Wesentlichen die Inhalte auf der öffentlich zugäng- lichen Webseite der Beschwerdeführerin. Nach Erhalt des Vorbescheids vom 2. September 2022 entfernte die Beschwerdeführerin als Sofortmass- nahme die beanstandeten Inhalte bzw. stellte diese offline, mit Ausnahme der Geschäftsberichte (vgl. SM-act. pag. 21). Nach Erhalt der Verfügung vom 27. September 2022 entfernte sie auch die kritisierten Geschäftsbe- richte von der Webseite (vgl. BVGer-act. 1 S. 5). In der Wiedererwägungs- verfügung hat die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer-act. 9 S. 6, 11 f.) in Ziffern 1 bis 7 des Dispositivs die beanstandeten Inhalte aufgelistet, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht weiter geäus- sert hat. Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, die beanstandeten Inhalte seien entfernt und der rechtmässige Zustand sei wiederhergestellt worden. Entsprechend besteht diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und dieses ist insofern gegen- standslos geworden. 2.4 Sodann wurde das in der Verfügung vom 27. September 2022 ausge- sprochene Verbot des Vertriebs von gewissen Präparaten ausserhalb des bewilligten klinischen Versuchs in Ziffer 8 des Dispositivs der Wiedererwä- gungsverfügung vom 14. Juni 2023 mit der Feststellung ersetzt, dass sich der Verdacht nicht manifestiert hat. Damit hat die Vorinstanz den erhobe- nen Vorwurf wieder fallen gelassen und das Beschwerdeverfahren ist auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden. 2.5 Anders verhält es sich mit der sowohl in der Verfügung vom 27. Sep- tember 2022 also auch in der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2023 auf Fr. 1'600.– festgesetzten Gebühr für das Verwaltungsverfahren. Die Beschwerdeführerin hat bereits mit ihrer Beschwerde vom 28. Oktober

C-4944/2022 Seite 8 2022 die Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühr verlangt (BVGer- act. 1 S. 12 f.). Des Weiteren hat sie in ihren Stellungnahmen vom 31. Ja- nuar 2023 und 1. Februar 2023 zum zweiten Vorbescheid vom 20. Dezem- ber 2022 gegen die in Aussicht gestellte Gebühr von Fr. 1'600.– opponiert (vgl. BVGer-act. 9 inkl. Beilage). Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt nicht gegenstandslos geworden, weshalb es insofern fort- zusetzen ist. 2.5.1 In der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2023 hat die Vor- instanz diesbezüglich ausgeführt, die Gebühr für die Bearbeitung dieses Verfahrens werde nach dessen Abschluss festgesetzt. Für die Bearbeitung seien bis zum Erlass der Verfügung vom 27. September 2022 8 Stunden aufgewendet worden, was Gebühren von Fr. 1'600.– verursacht habe, wel- che der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Für die Durchführung des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens würden keine weiteren Gebüh- ren auferlegt (BVGer-act. 14 Beilage S.13). 2.5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 HMG erhebt namentlich die Swissme- dic Gebühren für ihre Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen. In der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebüh- ren (GebV-Swissmedic, SR 812.214.5) werden die Gebühren festgelegt, die Swissmedic für Zulassungen, Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleis- tungen erhebt (Art. 1 Abs. 1 GebV-Swissmedic). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebV-Swissmedic muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verwaltungs- handlung veranlasst. Art. 4 GebV-Swissmedic sieht vor, dass die Gebühren nach festen Gebührensätzen gemäss den Anhängen 1 und 2 oder nach Aufwand bemessen werden (Abs. 1); der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt Fr. 200.– (Abs. 2). 2.5.3 Die Vorinstanz hat im ersten Vorbescheid vom 2. September 2022 ausdrücklich festgehalten, für die bisherige Bearbeitung seien 8 Stunden aufgewendet worden (SM-act. pag. 9). Angesichts dessen, dass das Ver- halten der Beschwerdeführerin Anlass zur Eröffnung des Verwaltungsver- fahrens gegeben hat, rechtfertigt es sich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GebV- Swissmedic ihr den bis zu jenem Zeitpunkt verursachten Aufwand aufzuer- legen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführe- rin freiwillig die von der Vorinstanz beanstandeten Inhalte auf ihrer Web- seite bereinigt hat, zumal dies erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 2. September 2022 bzw. der darauffolgenden Verfügung vom 27. Septem- ber 2022 erfolgt ist. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz für den weite- ren Aufwand keine zusätzlichen Gebühren erhoben und insbesondere auf

C-4944/2022 Seite 9 eine Gebühr für die Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens ver- zichtet hat (BVGer-act. 14 Beilage S. 13). 3. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4. 4.1 Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2’100.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.1.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjeni- gen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil die Gegenpartei den Umstand beseitigt hat, der Anlass zum Ein- schreiten gegeben hat (MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 299 Rz. 4.56). 4.1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägungsverfügung im Wesentlichen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands fest- gestellt und der Beschwerdeführerin die Kosten für das Verwaltungsverfah- ren auferlegt. Während das Beschwerdeverfahren in der Sache gegen- standslos geworden ist, war es im Kostenpunkt weiterzuführen (vgl. vor- stehende E. 2.3 ff.). Mit Blick auf das von der Vorinstanz gerügte Verhalten

C-4944/2022 Seite 10 der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass diese bereits nach Erhalt des ersten Vorbescheids vom 2. September 2022 die von der Vorinstanz beanstandeten Inhalte auf ihrer Webseite entfernt hat, mit Ausnahme der betroffenen Geschäftsberichte, die erst nach Erlass der Verfügung vom 27. September 2022 ebenfalls entfernt worden sind. Somit war der recht- mässige Zustand vor Erlass der Verfügung vom 27. September 2022 zwar weitgehend, aber nicht vollständig wiederhergestellt. Entsprechend hat die Vorinstanz zu einem überwiegenden Teil die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Hinsichtlich der Kosten für das Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde- führerin unterlegen. 4.1.3 Mit Blick auf den Verfahrensausgang wird der teilweise unterliegen- den Beschwerdeführerin ein Drittel der auf Fr. 2’100.– festgesetzten Ver- fahrenskosten, mithin Fr. 700.–, auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Rest- betrag von Fr. 4'300.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.1.4 Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehr- wertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre- ters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 4.2.1 Gemäss Kostenaufstellung vom 1. Februar 2022 wird ein Vertre- tungsaufwand von Fr. 9'683.10 (22.75 Stunden zu Fr. 380.–, 4 % Ausla- genpauschale Fr. 345.80, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 692.30) geltend ge- macht (BVGer-act. 9 Beilage). 4.2.2 Praxisgemäss liegt der Stundenansatz in vergleichbaren Fällen bei Fr. 280.– bis Fr. 300.– (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer C-

C-4944/2022 Seite 11 1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.5.6 m.H. auf Urteile C-5919/2013 vom 25. Januar 2017, C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018, C-6560/2014 vom 27. November 2017, C-546/2010 vom 14. Oktober 2013). Der geltend gemacht Stundenansatz von Fr. 380.– ist folglich über- höht und auf Fr. 300.– zu reduzieren. 4.2.3 Im Zusammenhang mit der Erstellung der 13-seitigen Beschwerde- schrift werden zunächst 6.5 Stunden für «Redaktion und Besprechung mit Klientschaft» sowie 3.5 Stunden für «Review, Redaktion» veranschlagt. Für die abschliessende «Besprechung mit Klientschaft und Finalisierung» werden 2.5 Stunden angeführt. Diese Positionen erscheinen vertretbar und angemessen. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern zusätzlicher Besprechungs- und Überarbeitungsbedarf notwendig waren, weshalb die Positionen «Besprechung mit Klientschaft, Redaktion» von 2.75 Stunden und «Review, Redaktion, Kommentare für Klientschaft» von 2.5 Stunden nicht zu entschädigen sind. Entsprechend ist der geltend gemachte Stun- denaufwand von insgesamt 22.75 Stunden auf 17.5 Stunden (22.75-2.75- 2.5) zu kürzen. 4.2.4 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite be- rechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Die geltend gemachte Kostenpau- schale von 4 % im Betrag von Fr. 345.80 kann folglich nicht entschädigt werden. Aufgrund der Akten und insbesondere der jeweils in mehreren Exemplaren auszufertigenden Eingaben erscheint eine Entschädigung für Auslagen in Höhe von Fr. 150.– angemessen. 4.2.5 Die notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belau- fen sich demnach auf insgesamt Fr. 5'815.80 (17.5 Stunden zu Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.– und Mehrwertsteuer von Fr. 415.80). Mit Blick auf den Verfahrensausgang (teilweises Unterliegen sowie teilweise Gegenstandslosigkeit) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu- sprechen.

C-4944/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'300.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 3'877.20 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4944/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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