Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4891/2016
Entscheidungsdatum
04.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4891/2016

Urteil vom 4. Februar 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 14. Juli 2016).

C-4891/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1987 bis 2002 in der Schweiz im Versicherungs- und Bankensektor erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 6). Zuletzt arbeitete er in Deutschland als IT-Service Manager in einem Pharmaunternehmen, ehe ihm aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2012 gekündigt wurde (IVSTA-act. 17 und 29). B. B.a Am 6. Juli 2015 meldete sich der Versicherte wegen eines seit Novem- ber 2014 bestehenden Rückenleidens beim deutschen Versicherungsträ- ger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte am 4. Novem- ber 2015 das Antragsformular E 204 (IVSTA-act. 7) zusammen mit einem ärztlichen Gutachten vom 9. September 2015 (IVSTA-act. 13), einem leis- tungsverneinenden deutschen Rentenbescheid vom 23. Oktober 2015 (IV- STA-act. 9) und weiteren Unterlagen der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungs- verfahrens (IVSTA-act. 11). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Sie nahm insbesondere die vom Versicherten eingereichten Berichte behan- delnder Fachärzte zu den Akten (IVSTA-act. 21-25) und legte diese zusam- men mit dem Gutachten vom 9. September 2015 dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 27. April 2016 (IVSTA-act. 31) stellte die IVSTA dem Versicherten die Ab- weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 32). Dagegen er- hob der Versicherte am 25. Mai 2016 unter Hinweis auf einen nicht akten- kundigen Austrittsbericht einer Rehabilitationsklinik vom 4. Februar 2016 Einwände (IVSTA-act. 33). Die IVSTA gewährte ihm daraufhin mit Schrei- ben vom 31. Mai 2016 eine Frist bis 10. Juli 2016, um neue Beweismittel einzureichen (IVSTA-act. 34). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2016 mangels Vor- liegen einer anspruchsbegründenden Invalidität ab (IVSTA-act. 35).

C-4891/2016 Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 1). Seiner Be- schwerde legte er den ärztlichen Entlassungsbericht vom 4. Februar 2016 und weitere bereits aktenkundige Arztberichte bei. D. Der mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 26. August 2016 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 20. September 2016 (IVSTA-act. 37) die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2016 eine Replik ein (BVGer-act. 9). G. Die Vorinstanz teilte am 27. Dezember 2016 mit, dass sie auf weitere Aus- führungen verzichte (BVGer-act. 11). H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer-act. 12). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-4891/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Juli 2016, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsbe- gründende Invalidität vorliegt. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur

C-4891/2016 Seite 5 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli- che Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

C-4891/2016 Seite 6 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-4891/2016 Seite 7 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.6 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Ver- sicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 6. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die folgenden ärztlichen Einschätzungen. 6.1 Laut einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. Juli 2015, habe der Beschwerdefüh- rer über eine seit November 2014 bestehende, immer wieder auftretende Schmerzsymptomatik in der ganzen Lendenwirbelsäule berichtet, wobei es innerhalb von wenigen Stunden zu einer Krümmung des Körpers komme. Dr. med. B. stellte gestützt auf eine eigene Untersuchung und MRT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 10. November 2014 die fol- genden Diagnosen (IVSTA-act. 23): – LWK3/4: Extraforaminaler Bandscheibenvorfall rechts bis mediolateral und fo- raminal reichend, Spondylolisthese Meyerding Grad I mit Retrolisthese von LWK3 zu LWK4, erhebliche Rezessusstenose beidseits – LWK4/5: Ausgeprägte Rezessuseinengung beidseits – LWK5/SWK1: Ausgeprägte Rezessuseinengung beidseits – Facettensyndrom lumbal bei multisegmentalen Spondylarthrosen – Ausgeprägte ISG-Symptomatik

C-4891/2016 Seite 8 6.2 In einem weiteren Bericht vom 1. September 2015 nannte Dr. med. B._______ gestützt auf eine eigene Untersuchung und MRT-Aufnahmen vom 15. Juni 2015 die folgenden Diagnosen: – LWK3/4 und LWK4/5: Spondylolisthese Meyerding Grad I, Spinalkanalste- nose, foraminale Stenose beidseits – Zustand nach Bandscheibenvorfall LWK3/4 rechts (Bilder vom November 2014) – LWK5/SWK1: Rezessusstenose beidseits – Facettensyndrom lumbal bei multisegmentalen Spondylarthrosen – ISG-Arthrosen mit ISG-Symptomatik beidseits Dr. med. B._______ stellte die Indikation einer operativen Therapie im Sinne einer Spondylodese LWK3/4 und LWK4/5 mit Dekompression des Spinalkanals LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 von rechts mit Undercut- ting der kontralateralen Seite in mikrochirurgischer Technik. Zusätzlich müssten die Neurofaramina LWK3/4, LWK4/5 beidseits entlastet werden. Zur Behandlung des Facettensyndroms, das zusätzlich zur radikulären Symptomatik vorhanden sei, werde eine Thermokoagulation der Gelenke von LWK3/4, LWK4/5, LWK5/SWK1 und der ISG beidseits empfohlen. Das könne intraoperativ vorgenommen werden (IVSTA-act. 22). 6.3 Im zuhanden der deutschen Rentenversicherung erstellten orthopädi- schen Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 9. September 2015, wurden folgende Diagnosen auf- geführt: – Chronisch rezidivierendes lumboischialgieformes Wirbelsäulensyndrom rechts bei Bandscheibenvorfall L3/L4 rechts mediolateral mit Nervenwurzel- reizung (M51.1 RG) – Degeneratives zervikales und thoracales Halswirbelsäulensyndrom (M51.2 BG) Im Rahmen seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass zum aktuellen Zeitpunkt vor allem Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule ver- bunden mit Muskel- und Sehnenreizerscheinungen sowie muskulärem Hartspann und positivem Lasegue-Zeichen rechts (bei 60°) festzustellen seien. Funktionsaufnahmen zeigten eine leichte Segmentinstabilität. Von neurochirurgischer Seite her sei die Operationsindikation gestellt worden,

C-4891/2016 Seite 9 von orthopädischer Seite sei eher zum konservativen Vorgehen geraten worden. Vor diesem Hintergrund sei eine sozialmedizinische Leistungsbe- urteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend möglich. Eine erhebliche Gefährdung der beruflichen Restleistungsfähigkeit sei jedoch festzustellen, deswegen sollte – sofern keine operative Behandlung durch- geführt werde – ein stationäres Reha-Verfahren vorgenommen werden. Die letzte berufliche Tätigkeit als IT-Service Manager sei seit 8. September 2015 6 Stunden und mehr zumutbar. Leichte, leidensangepasste Arbeiten könnten 6 Stunden oder mehr verrichtet werden (IVSTA-act. 13). 6.4 Prof. Dr. med. D., Facharzt für Neurochirurgie, stellte in sei- nem Bericht vom 9. September 2015 nach einer Untersuchung des Be- schwerdeführers die folgenden Diagnosen: – Rezidivierende Lumbago mit Ausweichskoliose nach links bei angeborenem engen Wirbelkanal – Rezessusstenose LWK 3/4 und 4/5 – Mikroinstabilität LWK 3/4 – Derzeit keine neurologischen Ausfälle Zusammenfassend hielt Prof. Dr. med. D. fest, dass es sich um ein derzeit rezidivierendes Schmerzsyndrom mit Ausweichskoliose ohne sensomotorischen Ausfälle handle, das ohne medikamentöse Therapie im- mer gut rückläufig gewesen sei. Aus diesem Befund sofort eine Indikation zur Spondylodese zu stellen, sei verfrüht. Er schlug vor, bei der nächsten Attacke eine konsequente antirheumatische medikamentöse Therapie für etwa drei bis fünf Tage einzusetzen. Wenn dies keinen Erfolg bringe, wäre zunächst nur eine mikrochirurgische rezessale Dekompression in den bei- den genannten Etagen durchzuführen, da eine Spondylodese dieser bei- der Etagen mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einem Problem lumbosakral und LWK 2/3 führen könnte (IVSTA-act. 21). 6.5 Im Bericht vom 13. Oktober 2015 hielt der behandelnde Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädie, folgende Diagnosen fest: – WS-Syndrom – Myogelosen – Wurzelreizung im HWS-Bereich rechts (C6/7)

C-4891/2016 Seite 10 – Intercostalneuralgie rechts (Th7) – Pseudospondylolisthesis L4-S1 – Skoliose Als Vordiagnosen nannte er eine Pseudoischialgie, eine Wurzelirritation L5/S1, eine LSW-Blockierung, eine Spondylarthrose der Facettengelenke LWS sowie ein Beckentiefstand links mit Beinlängendifferenz (IVSTA- act. 24). 6.6 Der RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 folgende Hauptdi- agnosen auf: – chronische rezidivierende Lumboischialgie rechts bei extraforaminalem Band- scheibenvorfall L3/4 mit diskreter Segmentinstabilität – Rezessusstenosen L3-5 bei Spondylarthrose (MRT 10.11.2014 und 15.7.2015 / RX 14.8.2015; M51.1) fest Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: – Cervikalsyndrom (CWS) bei degenerativen Veränderungen mit Protrusionen und Spondylarthrosen C3-7 und Th7-9 (M51.1) Dr. med. F. kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähig- keit nicht eingeschränkt sei. Er hat folgende funktionellen Einschränkungen (Zumutbarkeitsprofil) festgelegt: Arbeitszeit ganztags, Arbeitsposition sit- zend-wechselnd, Heben von Gewichten bis maximal 10 kg, (keine) mittel- schwere und schweren Arbeiten, keine Schichten (IVSTA-act. 31). 6.7 Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Ent- lassungsbericht der G.klinik vom 4. Februar 2016 eingereicht, wo er vom 8. Januar bis 5. Februar 2016 zur Rehabilitation hospitalisiert war. Im von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und Dr. J. unterzeich- neten Bericht werden folgende Diagnosen genannt: – Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie rechts (G55.1, M51.1)

C-4891/2016 Seite 11 – Krankheit der Wirbelsäule und des Rückens, nicht näher bezeichnet: Mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule beidseits (M53.90) – Tinnitus aurium (H93.1) Die Ärzte der Reha-Klinik berichteten, dass beim Beschwerdeführer eine Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens bestehe, beruhend auf den morphologischen und degenerativen Veränderungen der HWS und LWS (bei Bandscheibenvorfall L3/4 rechts medio-lateral, Rezessusstenose L3/3, L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenprotrusionen C3/4, C4/5 und C5/6) verbunden mit einer Lumboischialgie rechts und Cervicobrachialgien beidseits und der damit einhergehenden Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit. Das regelmässige Heben und Tragen schwerer Las- ten, häufiges Bücken, Arbeiten in ständiger nach vornübergebeugter Wir- belsäulenzwangshaltung sowie Tätigkeiten, die mit vermehrten Überkopf- arbeiten verbunden seien, seien nicht leidensgerecht. Vollschichtige Leis- tungsfähigkeit bestehe für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel- rhythmus mit den genannten qualitativen Einschränkungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Prozessmanager sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollschichtig zumutbar. Im Rahmen der Rehabilitation wurde der Beschwerdeführer von einer Psychologin untersucht. Diese hielt fest, dass die geschilderten Beschwerden auf eine leichte depressive Episode hin- wiesen. Während des Reha-Aufenthalts sei es zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus psy- chologischer Sicht nicht eingeschränkt (Beilage zu BVGer-act. 1). 6.8 Der RAD-Arzt Dr. med. F._______ nahm im Rahmen des Beschwerde- verfahrens am 20. September 2016 nochmals Stellung. Neben den bereits genannten Diagnosen führte er als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu einen Tinnitus links (H93.1) auf. Der RAD-Arzt attestierte unverändert ein Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestamm- ten (und in einer angepassten) Tätigkeit. Seit seinem Schlussbericht vom 27. April 20106 habe sich betreffend Arbeitsunfähigkeit nichts geändert (IV- STA-act. 37). 7. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass dem Be- schwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als IT-Ser- vice Manager bzw. einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist.

C-4891/2016 Seite 12 7.1 Die Vorinstant stützt sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Auf- gabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere da- rin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die me- dizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 7.2 Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Erfolgt keine ei- gene Untersuchung durch den RAD können ihre Stellungnahmen wie Ak- tengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Zu prüfen ist somit, ob es die vorliegenden medizini- schen Akten dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der RAD-Arzt Dr. med. F._______ den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern hat eine reine Akten- beurteilung vorgenommen. Dafür standen ihm Berichte behandelnder Fachärzte aus dem Zeitraum von Juli bis Oktober 2015, ein im Auftrag der deutschen Rentenversicherung erstelltes orthopädisches Gutachten vom 9. September 2015 sowie ein Austrittsbericht einer Rehabilitationsklinik vom 4. Februar 2016 zur Verfügung. Insbesondere konnte sich der RAD- Arzt auf das orthopädische Gutachten vom 9. September 2015 abstützen, das eine Anamnese enthält, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Einschätzung der behandelnden Ärzte erstellt wurde sowie auf einer eingehenden klinischen Untersuchung und einer aktuellen Bild- gebung beruht. Gestützt auf die ihm vorgelegten medizinischen Akten

C-4891/2016 Seite 13 konnte sich der RAD-Arzt ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers machen, zumal die medizinische Akten- lage hinsichtlich der Diagnosen klar und widerspruchsfrei ist und bezüglich des geklagten Rückenleidens ein lückenloser, fachärztlich erhobener Un- tersuchungsbefund vorliegt. So hält auch der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, dass hinsichtlich der Beurteilung seines Rückenleidens fach- ärztlicher Konsens bestehe, so dass auch er diesen Sachverhalt als gege- ben akzeptiere. Den vorliegenden Berichten und Gutachten ist auch eine Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerde- führers zu entnehmen. Das Gutachten vom 9. September 2015 und der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 4. Februar 2016 beinhalten überdies übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Insgesamt ist von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, der es dem RAD erlaubte, auch ohne persönliche Untersuchung des Be- schwerdeführers eine Beurteilung vorzunehmen. 7.4 Die Einschätzung des RAD bezüglich Arbeitsfähigkeit sowie bezüglich des Zumutbarkeitsprofils steht im Einklang mit der Beurteilung des Gutach- ters sowie der Fachärzte der Rehabilitationsklinik. Eine abweichende ärzt- liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liegt dagegen nicht vor. Den im Gut- achten vom 9. September 2015, im Bericht von Prof. Dr. med. D._______ vom 9. September 2015 sowie im Austrittsbericht vom 4. Februar 2016 be- schriebenen Funktions- bzw. Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der verminderten Belastbarkeit wurde bei der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit bzw. bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils ange- messen Rechnung getragen, indem körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen und auch überwiegend stehende Tätigkeiten als ungeeignet betrachtet werden. Es sind keine objektiven Gesichtspunkte ersichtlich, die der RAD-Arzt ausser Acht gelassen hätte. Den vorliegenden Berichten der behandelnden Fachärzte lassen sich keine weitergehenden Einschränkun- gen entnehmen. So haben Dr. med. B._______ und Prof. Dr. med. D._______ ausdrücklich festgehalten, dass keine sensomotorischen Aus- fälle bzw. neurologischen Defizite bestehen, die bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen wären. Im Übrigen beklagt sich der Be- schwerdeführer auch nicht über neurologische Ausfälle. Auch macht er nicht geltend, sein Gesundheitszustand hätte sich seit Februar 2016 ver- schlechtert. In seiner Beschwerde vom 8. August 2016 hält er vielmehr fest, dass im Vergleich zum Vorjahr eine leichte Besserungstendenz be- stehe, weshalb er die Klage vor dem Deutschen Sozialgericht gegen die Deutsche Rentenanstalt am 8. Juli 2016 zurückgezogen habe.

C-4891/2016 Seite 14 7.5 Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit als IT-Service Manager, die laut den Angaben des Beschwerdeführers überwiegend sitzend ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ausgeführt wird, dem festgelegten Zu- mutbarkeitsprofil widerspricht. So sind mit der Arbeit als IT-Service Mana- ger auch kein häufiges Bücken, keine ständige vornübergebeugte Zwangs- haltungen und keine Überkopfarbeiten verbunden, die im Austrittsbericht vom 4. Februar 2016 als ungeeignet bezeichnet wurden. Im entsprechen- den Fragebogen gab denn auch die letzte Arbeitgeberin des Beschwerde- führers an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätig- keit um eine körperlich leichte Arbeit gehandelt habe (IVSTA-act. 29). Das Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als IT-Service Manager entspricht damit jenem einer angepassten Tätigkeit. Die Selbsteinschätzung des Be- schwerdeführers, wonach er maximal zu 50 % arbeitsfähig sei, ist nicht ge- eignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD zu erwecken, zumal keine ärztlichen Berichte vorliegen, die diese Selbsteinschätzung untermauern könnten. 7.6 Insgesamt ist damit die Einschätzung des RAD der durch das Rücken- leiden verursachten funktionellen Einschränkungen und der daraus gezo- genen Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit, die einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entspricht, in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, nachvollziehbar und schlüssig. Angesichts des Umstandes, dass die Berichte der behan- delnden und begutachtenden Fachärzte betreffend Diagnosen und Ge- sundheitsbeeinträchtigung hinreichend klar und nicht widersprüchlich sind, schmälert das Fehlen der einschlägigen Facharztqualifikation des RAD- Arztes den Beweiswert seiner Beurteilung nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 7.7 Ferner vermag die Tatsache, dass im Austrittsbericht vom 4. Februar 2016 die diplomierte Psychologin K._______ eine leichte depressive Epi- sode ohne Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers festgestellt hat, keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen auf- zuzeigen. Mangels (fach-)ärztlicher Qualifikation kann dieser Einschätzung kein Beweiswert beigemessen werden, womit sich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. BGE 143 V 409 E.

C-4891/2016 Seite 15 4.5.3; Urteil des BGer 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2). Der Be- schwerdeführer macht keine psychiatrischen Probleme geltend und auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychiatrischen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.2). 7.8 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten für den vorliegend einzig bis zum Verfügungserlass zu beurteilenden Zeitraum zu Recht von einer un- eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten Tätigkeit als IT-Service Manager ausgegangen. Damit durfte sie ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs das Vorliegen einer an- spruchsbegründenden Invalidität verneinen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2016 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4891/2016 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-4891/2016 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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