B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4879/2018
Urteil vom 4. März 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Simon Gass, Advokatur und Notariat, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berechnung Altersrente (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018).
C-4879/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1948 geborene, geschiedene, in Deutschland wohnhafte deutsche und schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) beantragte am 19. März 2001 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Akten der Vo- rinstanz [nachfolgend: act.] 2). Die Versicherte war vom (...) April 1971 bis zur Scheidung am (...) Februar 1998 mit dem Schweizer Bürger B., geb. (...) 1944, verheiratet (vgl. Urteil des Amtsgerichts C./DE vom (...) Februar 1998 [act. 5], in Rechtskraft seit (...) April 1998 [vgl. act. 8]). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor; D._______ (geb. [...] 1973), E._______ (geb. [...] 1976) und F._______ (geb. [...] 1982; vgl. act. 4, S. 2). A.b Auf Gesuch des Rentenberaters der Versicherten sendete die SAK ihm am 17. Juli 2001 einen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) der Versicherten sowie ein Merkblatt "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto". Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Beanstandungen innerhalb von 30 Tagen schriftlich begründet und belegt einzureichen seien (act. 12). Am 10. Oktober 2001 übermittelte die SAK der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) G._______ eine Kopie eines Schreibens des Rentenberaters vom 7. September 2001 (nicht bei den Akten) und hielt fest, dem Schreiben lasse sich entnehmen, dass die Versicherte angeblich von 1982 bis 1996 eine selbständige Tätigkeit aus- geübt habe. Demnach würden im IK die Jahre 1982 bis 1991 und 1994 bis 1996 fehlen. Sie bat um Überprüfung der Angelegenheit und allenfalls um Zustellung eines neuen IK-Auszuges (act. 14). Am 26. Oktober 2001 teilte die SAK dem Rentenberater der Versicherten mit, dass gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse die Versicherte im fraglichen Zeitpunkt nur im Nebenerwerb selbständig gewesen sei und keine Beiträge entrichtet habe (act. 15). B. B.a Am 8. Juni 2017 meldete sich die Versicherte bei der SAK zum Bezug einer AHV-Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (act. 18). Als Wohnsitze bzw. Aufenthaltsorte in der Schweiz gab sie für sich und ihren Ehemann folgende an: (...) von April 1971 bis Anfang 1973, (...) von Ende 1973 bis Mai 1977, (...) von Mai 1980 bis April 1982, (...)
C-4879/2018 Seite 3 von Mai 1982 bis Juli 1992 und (...) von März 2010 bis Dezember 2010. Auf die Frage über die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit gab sie an, von 1981 bis 1995 selbständig als Inhaberin einer Boutique in (...) tätig gewesen zu sein (act. 18, S. 2 f.). B.b Die SAK nahm Abklärungen vor hinsichtlich der angegebenen Wohn- sitze bzw. Aufenthaltsorte und der Erwerbstätigkeit der Versicherten in der Schweiz. Dazu holte sie insbesondere einen Auszug des IK der Versicher- ten (vgl. act. 27) sowie Auskünfte bei den zuständigen Einwohnerämtern ein. Am 23. Juni 2017 gab das Personenmeldeamt der Stadt (...) an, dass sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 8. Oktober 1973 bis 9. Mai 1977 in (...) aufgehalten hätten (Zuzug von Frankreich, Wegzug nach Saudi-Ara- bien; vgl. act. 28). Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle (...) vom 23. Juni 2017 hielten sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 27. Mai 1980 bis 30. April 1982 in (...) auf (Zuzug von Saudi-Arabien, Wegzug nach [...]; vgl. act. 30). Am 26. Juni 2017 gab die Einwohnerkontrolle (...) an, dass sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 6. Mai 1982 bis 31. Juli 1992 in (...) aufgehalten hätten (Zuzug von [...], Wegzug nach Deutschland; vgl. act. 29). B.c Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'054.- zu. Bei der Rentenberechnung wurden im Zeitraum von April 1971 bis Oktober 1993 eine Beitragszeit von 19 Jahren und 5 Monaten sowie Erziehungsgutschriften von 8 Jahren berücksichtigt (act. 34). B.d Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Juli 2017 Ein- sprache und machte geltend, dass ihr Ehemann in der Zeit von 1971 bis 1998 (27 Jahre) lückenlos AHV-Beiträge auch für sie als seine Ehefrau be- zahlt habe. Weiter habe sie von 1973 bis 1998 (25 Jahre) insgesamt drei Kinder unter 16 Jahren betreut. Ferner sei sie von 1981 bis 1996 Inhaberin einer Kunsthandwerk-Boutique in (...) gewesen, welche von ihrer Ange- stellten, für welche sie AHV-Beiträge bezahlt habe, geführt worden sei. Schliesslich seien ihre Jugendjahre zu berücksichtigen. So habe sie von 1966 bis 1969 die "École H." in (...) und von 1969 bis 1971 die "Université I." in (...) besucht (act. 36). B.e Mit Schreiben vom 25. August 2017 ersuchte die SAK die Versicherte um Einreichung von Unterlagen, die geeignet seien nachzuweisen, dass sie während in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführten Beitrags-
C-4879/2018 Seite 4 zeiten (zusätzlich) AHV-Beiträge geleistet habe. Zudem wies sie die Versi- cherte darauf hin, dass ohne Antwort innert der bis 2. Oktober 2017 ange- setzten Frist der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten verfügen könne (act. 40). Hin- sichtlich des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes während der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Jugendjahre ersuchte die SAK die zuständigen Einwohnerämter in (...) sowie des Kantons J._______ um Auskunft. Am 30. August 2017 gab die Einwohnerkontrolle (...) folgende Aufenthalte der Versicherten an: vom 10. April bis 13. Dezember 1967 (Zu- zug von Deutschland, Wegzug nach Deutschland), vom 25. Juni 1968 bis 10. Juli 1969 (Zuzug von Deutschland, Wegzug nach [...]/DE) und vom 10. Dezember 1969 bis 30. Juni 1970 (Zuzugs- und Wegzugsort: unbekannt; vgl. act. 41, S. 3). Am 9. Oktober 2017 teilten die Bevölkerungsdienste des Kantons J._______ mit, dass die Versicherte bei ihnen nicht registriert sei (act. 46). B.f Nachdem die nunmehr rechtlich vertretene Versicherte die Frist der SAK zur Einreichung von beweisdienlichen Unterlagen mehrfach erstreckt hatte (act. 44 f.; act. 47 f.; act. 51), reichte sie am 16. Februar 2018 eine ergänzende Stellungnahme zur Einsprache vom 26. Juli 2017 mit diversen Unterlagen ein. Sie beantragte im Wesentlichen, dass ihr in Abänderung der Verfügung vom 11. Juli 2017 für die gesamte Dauer der Ehe Beitrags- zeiten und Erziehungsgutschriften anzurechnen seien. Sie berief sich da- bei insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 52). B.g Auf entsprechende Anfrage teilte die SVA G._______ der SAK am 13. Juni 2018 mit, dass die Versicherte von 1994 bis 1997 bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen gewesen sei und keine Zahlungen getätigt habe (act. 55). B.h Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die SAK die Einspra- che vom 26. Juli 2017 ab und bestätigte die Verfügung vom 11. Juli 2017. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich im IK Ein- träge bis 1993 fänden, da die Versicherte im Nachgang ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe. Zwar sei sie als Selbständige im Neben- erwerb der SVA G._______ angeschlossen gewesen, habe jedoch keine Beiträge geleistet. Somit komme ihr ab 1994 keine Versicherteneigen- schaft mehr zu. Es lägen keine Nachweise für weitere Beitragszeiten als die im IK-Auszug aufgeführten vor (act. 56).
C-4879/2018 Seite 5 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Simon Gass, am 24. August 2018 Beschwerde. Sie beantragte, in Abänderung der Verfügung vom 11. Juli 2017 seien sämtliche Ehejahre (Einkommen des geschiedenen Ehemanns gemäss beigelegtem IK-Aus- zug) sowie die Erziehungsgutschriften bis zur Ehescheidung am (...) April 1998 vollumfänglich mitzuberücksichtigen und es sei die entsprechende Berechnung ihrer Rente vorzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur entsprechenden Neuberechnung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend und führte aus, es sei ihr im Rahmen einer persönlichen Erkundigung vor dem Wegzug nach Deutsch- land von der Ausgleichskasse G._______ bestätigt worden, dass sie als Ehefrau eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehemannes auch nach dem gemeinsamen Umzug nach Deutschland versichert bleibe (Akten im Be- schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]). D. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2018. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, dass der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen ab Juni 1977 bis und mit April 1980 sowie ab 1994 aufgrund der Wohnsitzverlegung ins Ausland keine Versi- cherteneigenschaft zugekommen sei. Da die Versicherteneigenschaft ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Dritte über- tragbar sei, könne die Beschwerdeführerin aus der Versicherteneigen- schaft ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Kriterien für den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Vertrauens- schutz seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere bleibe die angeführte Information seitens der SVA G._______ beweislos. Die der Rentenberech- nung zugrundeliegende Beitragszeit von 19 Jahren und 5 Monaten erweise sich somit als zutreffend. Zudem ergäben sich unter Berücksichtigung der Versicherungslücken zwischen 1977 und 1980 sowie ab 1994 richtiger- weise 8.5 Erziehungsgutschriften (BVGer-act. 3). E. Am 15. November 2018 (Datum Postaufgabe) erstattete die Beschwerde- führerin innert erstreckter Frist und unter Beilage eines Schreibens ihres Ex-Ehemannes vom 7. Oktober 2018 eine Replik. Unter Aufrechterhaltung des beschwerdweise gestellten Rechtsbegehrens hielt die Beschwerde- führerin im Wesentlichen fest, dass das Schreiben ihres Ex-Ehemannes
C-4879/2018 Seite 6 als Beweis dafür diene, dass tatsächlich eine Zusicherung der zuständigen Behörde vorgelegen habe (BVGer-act. 7). F. Mit Eingabe vom 20. November 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2018 festhalte (BVGer-act. 9). G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2018 wurde der Beschwer- deführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 20. November 2018 zur Kennt- nisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 10). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist.
C-4879/2018 Seite 7 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Zustelldatum des Einspracheentscheids: 25. Juni 2018, vgl. Bei- lage 1 zu BVGer-act. 1; Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsch-schweizerische Doppelbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1) gelangen. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend- bar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdefüh- rerin hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erfor- derliche Alter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG) im Juli 2012 erreicht. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). Betreffend die im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Jahre 1971 bis 1998 (vgl. E. 3 nach- folgend) gilt – da der Sachverhalt jeweils in materieller Hinsicht nach der
C-4879/2018 Seite 8 jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist – das in den Jahren 1971 bis 1998 geltende Recht (vgl. Urteil des BVGer C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Altersrente hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Beitragszeiten der Beschwer- deführerin korrekt ermittelt hat. Insbesondere ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass in der Zeit der Ehe der Beschwerdeführerin von April 1971 bis April 1998 diverse Beitragslü- cken vorliegen, namentlich im September 1973, von Juni 1977 bis April 1980, von November bis Dezember 1992, von November bis Dezember 1993 sowie von Januar 1994 bis April 1998 (vgl. act. 33, S. 2; act. 34, S. 5). 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.1.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
C-4879/2018 Seite 9 Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.1.3 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al- tersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). 3.1.4 Jahre, während welcher die verheiratete Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, werden als Beitragsjahre gezählt (Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29 bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV- Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichter- werbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29 bis Abs. 2 aAHVG können in- des nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selbst versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). 3.1.5 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die na- türlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ha- ben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aAHVG), obli- gatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Insti- tutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG auch Schweizer Bürger obliga- torisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhalt- lich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderun- gen.
C-4879/2018 Seite 10 3.1.6 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versi- chertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem ent- löhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbe- friedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002 E. 2.2). 3.1.7 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig ge- wesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versi- cherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt sei. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versi- cherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, könnten nicht als Beitrags- jahre berücksichtigt werden. 3.1.8 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
C-4879/2018 Seite 11 dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies- sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.9 Versicherten wird gemäss Art. 29 sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht er- reicht haben (Abs. 1 Satz 1). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der An- spruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an- gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten Personen wird die Er- ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung für den Fall, da lediglich ein Elternteil in der schweizeri- schen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versi- cherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweize- rischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Zu berücksichtigen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass Eltern miteinander verheiratet sind, der Versichertenei- genschaft als Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeht, dass also die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften nur vorzunehmen ist, wenn beide ver- sichert sind (Urteil des EVG H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 3.1.3). 3.1.10 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG;
C-4879/2018 Seite 12 Art. 137 ff. AHVV). Versicherte haben das Recht, bei jeder Ausgleichs- kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlan- gen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi- cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Versicherungsfalls über ihren Rentenberater einen Kontoauszug sowie eine Berichtigung ver- langt (vgl. Sachverhalt A.b). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die zu- ständige Ausgleichskasse des Kantons G._______ einen an die Beschwer- deführerin gerichteten formellen, anfechtbaren Ablehnungsentscheid er- lassen hätte (vgl. Urteil des EVG H 41/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.3). Mangels rechtskonformen Abschlusses des vor Eintritt des Versicherungs- falls eingeleiteten Berichtigungsverfahrens kommt die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzte qualifizierte Beweisanforderung für die nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Beschwerdeführerin erneut gestellten Berichti- gungsbegehren nicht zum Tragen. Folglich ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsverfahren übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit anwendbar (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Gemäss der in der Verfügung vom 11. Juli 2017 enthaltenen Aufstel- lung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin besteht im Septem- ber 1973 eine Beitragslücke (vgl. act. 34, S. 5). Da die Beschwerdeführerin mangels gegenteiliger Hinweise und Behauptungen im September 1973 nicht erwerbstätig war (keine Einträge im IK, vgl. act. 27; vgl. auch act. 18, S. 2, wonach sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 1981 auf- nahm), kann eine Beitragsanrechnung nur im Rahmen von Art. 29 bis Abs. 2 aAHVG erfolgen, sofern die Beschwerdeführerin in dieser Zeit selbst ver- sichert war. Dies wäre der Fall, wenn die nichterwerbstätige Beschwerde- führerin zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG). Ob dies für September 1973 anzunehmen ist, geht aus
C-4879/2018 Seite 13 den vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres hervor. Die Frage kann aller- dings offenbleiben, da sich aus dem Rentenberechnungsblatt der Vorinstanz ergibt, dass auch der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im September 1973 eine Beitragslücke aufweist (act. 32, S. 5; Lücke bei ihm jedoch geschlossen durch zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre im Sinne von Art. 52d AHVV), womit für diesen Monat keine Anrechnung von Beiträ- gen und Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen kann. 3.2.2 Betreffend die Beitragslücke von Juni 1977 bis April 1980 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Auskünften des Per- sonenmeldeamtes der Stadt (...) und der Einwohnerkontrolle (...), dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann von Mai 1977 bis Mai 1980 in Saudi-Arabien wohnhaft waren (vgl. act. 18, S. 2 f.; act. 28; act. 30, vgl. auch Sachverhalt B.a und B.b). Folglich hatten sie von Juni 1997 bis April 1980 keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Weiter gibt es keine Hinweise und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be- hauptet, dass sie in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c aAHVG (vgl. E. 3.1.5 hiervor) ausgeübt hätte. Folglich war sie selbst nicht obligatorisch versichert. Aus dem Umstand, dass ihr Ex-Ehemann in der Zeit von Juni 1977 bis April 1980 für ein Schweizer Unternehmen (K._______, vgl. act. 52, S. 10) erwerbstätig und damit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG obligatorisch versichert war (wobei ihm nicht während der gesamten Zeit Beiträge angerechnet wurden, vgl. act. 32, S. 5), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, da gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Per- son die Versicherteneigenschaft selbst zu erfüllen hat. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ex-Ehemannes auf die Beschwerdefüh- rerin erfolgt nicht und damit auch keine Anrechnung von Beiträgen und Bei- tragszeiten (vgl. E. 3.1.6 f. hiervor). Eine Beitragslücke hätte die Beschwer- deführerin durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für Aus- landschweizer (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gül- tigen Fassung) verhindern können. Aus den Akten ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung beigetreten wäre. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ih- res Aufenthalts in Saudi-Arabien weder obligatorisch noch freiwillig versi- chert war und ihr deshalb für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten ange- rechnet werden können.
C-4879/2018 Seite 14 3.2.3 3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an, von 1981 bis März 1996 selbstän- dig erwerbstätig gewesen zu sein als Inhaberin einer Kunst-Boutique in (...) (vgl. act. 18, S. 2; act. 52, S. 4), wobei diese von ihrer Angestellten geführt worden sei (vgl. act. 36). Gemäss IK- Auszug sowie der in der Verfügung vom 11. Juli 2017 enthaltenen Aufstellung der Versicherungszeiten wurden der Beschwerdeführerin von 1981 bis 1991 mangels Einkommen keine Beiträge als Selbständigerwerbende angerechnet (act. 27, S. 4, 6 und 7; act. 34, S. 5). Eine Beitragslücke entstand jedoch nicht, weil die in diesem Zeitraum (bis 31. Juli 1992, vgl. Sachverhalt B.b) in der Schweiz wohnhafte und damit selbst versicherte (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) Beschwer- deführerin als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Bei- tragspflicht befreit war (Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG) und ihr diese Jahre gemäss Art. 29 bis Abs. 2 aAHVG angerechnet werden. In den Jahren 1992 und 1993 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug ein Einkom- men als "Selbständigerwerbende" von je Fr. 5'300.- (vgl. act. 27, S. 8), wo- bei laut den in der Verfügung aufgeführten Versicherungszeiten sowohl im November und Dezember 1992 als auch im November und Dezember 1993 Beitragslücken bestehen. Auch von 1994 bis März 1996 wurden ihr keine Beitragszeiten oder Beiträge angerechnet; weder als Selbständiger- werbende noch als Nichterwerbstätige (vgl. act. 34, S. 5). 3.2.3.2 Bereits im Jahr 2001 – nachdem die Beschwerdeführerin über ihren Rentenberater einen IK-Auszug verlangt hatte – beanstandete sie, dass im IK-Auszug Beiträge aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 1982 bis 1991 sowie 1994 bis 1996 fehlten (act. 14). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über den Rentenberater mit, dass laut Auskunft der SVA G._______ im fragli- chen Zeitraum keine Beiträge entrichtet worden seien (act. 15). Gegen diese Mitteilung der Vorinstanz wehrte sich die Beschwerdeführerin offen- bar nicht und legte auch keine Beweismittel vor, die eine Beitragszahlung in diesen Jahren nachweisen würden. Nach Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2017 brachte sie in der dagegen erhobenen Einsprache vom 26. Juli 2017 erneut vor, dass sie von 1981 bis 1996 selbständig erwerbs- tätig gewesen sei und beantragte insbesondere für den Zeitraum von De- zember 1993 bis März 1996 die Anrechnung von Beiträgen und Beitrags- zeiten (act. 36; act. 52). Belege, die geeignet sind, eine Beitragszahlung nachzuweisen, legte sie jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Sie machte denn auch nicht geltend, Beiträge für sich selbst geleistet zu ha- ben, sondern verwies lediglich darauf, dass sie für ihre Angestellte AHV- Beiträge bezahlt habe (vgl. act. 36). Daraus kann sie jedoch für sich selbst
C-4879/2018 Seite 15 nichts ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Mah- nung der Ausgleichskasse G._______ vom 21. Februar 1995 für Beitrags- zahlung/Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode 1. Ok- tober bis 31. Dezember 1994 (vgl. act. 52, S. 6) stellt keinen Nachweis für eine Beitragszahlung seitens der Beschwerdeführerin dar. Auf Anfrage der Vorinstanz bestätigte die SVA G._______ am 13. Juni 2018, dass die Be- schwerdeführerin für die Jahre 1994 bis 1997 keine Zahlungen getätigt habe (act. 55), was – wie dargestellt – unbestritten ist. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 bis März 1996 (Aufgabe der selbständigen Tätigkeit) keine AHV-Beiträge geleistet hat, auch nicht den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 aAHVG. Anzumerken ist, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein Einkommen als Selbständigerwerbende erzielt hätte, eine Nachzahlung von AHV-Bei- trägen für die Jahre 1994 bis 1997 infolge Verwirkung nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG; BGE 100 V 154 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_743/2017 vom 16. März 2018 E. 5.2). Nebst den feh- lenden Beitragszahlungen hatte die Beschwerdeführerin zudem auch nicht Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch act. 29, S. 2), womit sie von Januar 1994 bis März 1996 nicht obligatorisch AHV-versichert war. Soweit sie vor- bringt, es seien ihr als nichterwerbstätiger Ehefrau ihres damaligen Ehe- mannes, welcher in Deutschland für ein Schweizer Unternehmen (L._______ AG, [...], vgl. act. 52, S. 11) erwerbstätig und dadurch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG obligatorisch versichert war, Beiträge und Beitragszeiten anzurechnen, ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, wo- nach eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf seine mit ihm im Ausland weilende Ehefrau nicht erfolgt (vgl. E. 3.1.6 f. hiervor). Gleiches gilt auch für die Zeit von April 1996 bis zur Scheidung im April 1998, in welcher die nichterwerbstätige und in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin ebenfalls nicht selbst versichert war. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin von Januar 1994 bis April 1998 weder obligatorisch noch – mangels gegenteiliger Hinweise und Be- hauptungen – freiwillig versichert, weshalb ihr auch für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten angerechnet werden können. 3.2.3.3 Den Zeitraum von 1992 bis 1993 betreffend ist festzuhalten, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle (...) die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bereits per August 1992 nach Deutschland wegzo- gen (vgl. act. 29, vgl. so auch BVGer-act. 1, S. 1) und nicht erst ab 1993 oder 1994, wie es die Vorinstanz im Einspracheentscheid und in der Ver- nehmlassung, jeweils ohne Aktenverweis, angegeben hat (vgl. act. 56, S.
C-4879/2018 Seite 16 2; BVGer-act. 3).Trotz ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland wurden der Be- schwerdeführerin auch ab August 1992 noch Beiträge und Beitragszeiten als Selbständigerwerbende angerechnet. 3.2.3.3.1 Grundsätzlich ist nach dem im Sozialversicherungsabkommen statuierten Erwerbsortsprinzip für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne des – alt- wie neurechtlichen – Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirt- schaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz voll- zieht, d. h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter ver- leiht. Die Leitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt – unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt – als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung üben Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche die Ge- schäftsleitung eines Unternehmens mit wirtschaftlichem Zweck und mit Sitz in der Schweiz haben, regelmässig eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Nicht vorausgesetzt ist, dass die im Ausland wohnende Per- son in der schweizerischen Gesellschaft formell die Stellung eines leiten- den Organs hat und als solches im Handelsregister eingetragen ist. Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, dass sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausübt und ihr damit faktische Organstellung zukommt (BGE 119 V 65 E. 3b mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 1a AHVG, Rz. 11). 3.2.3.3.2 Als Inhaberin einer Kunst-Boutique in (...) mit einer Angestellten erfüllt die ab August 1992 in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin die dargelegten Kriterien zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätig- keit in der Schweiz. Damit war sie im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG obligatorisch versichert und es wurden ihr in den Jahren 1992 und 1993 zu Recht Beitragszeiten als "Selbständigerwerbende" angerechnet. Diesbe- züglich stellt sich allerdings die Frage, weshalb im IK-Auszug sowie im Be- rechnungsblatt der Vorinstanz als Beitragsdauer die Monate Januar bis De- zember ("01-12") angegeben wurde (vgl. act. 27, S. 8; act. 32, S. 2), im Formular E 205 "Bescheinigung über die Versicherungszeiten in der Schweiz" sowie in der Aufstellung der für die Rentenberechnung zu be- rücksichtigten Versicherungszeiten (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2017) dann aber nur die Monate Januar bis Oktober berücksichtigt wurden, so
C-4879/2018 Seite 17 dass im November und Dezember 1992 sowie im November und Dezem- ber 1993 eine Beitragslücke besteht (vgl. act. 33, S. 2; act. 34, S. 5). Die SVA G._______ hat sich, da von der Vorinstanz nicht entsprechend be- fragt, nicht zu den Beitragszahlungen in den Jahren 1992 und 1993 geäus- sert. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da sich selbst unter Berücksich- tigung von zusätzlich insgesamt vier Monaten als Beitragszeit mit Anrech- nung von Einkommen ihres Ex-Ehemannes (infolge Einkommenssplitting) im Ergebnis nichts an der Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin ändern würde. So würde die der Rentenberechnung zugrunde liegende Beitragszeit nach wie vor 19 volle Versicherungsjahre betragen (Gesamt- versicherungszeit 19 Jahre und 9 Monate statt 19 Jahre und 5 Monate), womit die gleiche Rentenskala 20 anwendbar wäre (vgl. Rententabellen des BSV von 2011, gültig ab 1. Januar 2011, Tabelle "Skalenwähler", S. 10; < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Wei- sungen Renten, abgerufen am 14.1.2020). Zudem würde die Berücksichti- gung von zusätzlichem Einkommen nicht zu einer höheren Altersrente füh- ren, da die Beschwerdeführerin mit dem ihr gestützt auf die IK-Einträge aktuell angerechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- men (Fr. 94'656.- im Jahr 2012 bzw. Fr. 95'880.- im Jahr 2015, vgl. act. 34, S. 3; act. 32, S. 6) bereits jetzt das erforderliche Mindestjahreseinkommen für eine maximale Altersrente erheblich überschreitet (vgl. Rententabellen 2011, Tabelle "Skala 20", S. 66, Altersrente von Fr. 1'054.- bei einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von "Fr. 83'520.- und mehr"; Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, "Skala 20", S. 66: Altersrente von Fr. 1'068.- bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von "Fr. 84'600.- und mehr"). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einsprache vom 26. Juli 2017 vor, dass ihre "Jugendjahre" zu berücksichtigen seien, na- mentlich die Jahre 1966 bis 1971, in denen sie die Schule und Universität in (...) besucht habe (vgl. act. 36). Das Einwohneramt (...) bestätigte ledig- lich folgende Aufenthalte der Beschwerdeführerin: 10. April bis 13. Dezem- ber 1967, 25. Juni 1968 bis 10. Juli 1969 sowie 10. Dezember 1969 bis 30. Juni 1970 (vgl. act. 41, S. 3). Es gibt weder Hinweise dafür noch hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie in den betreffenden Zeiträumen, in denen sie in (...) wohnhaft war, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder als Nichterwerbstätige den AHV-Mindestbeitrag entrichtet hätte. Trotz expliziter Aufforderung der Vorinstanz im Schreiben vom 25. August 2017 (vgl. act. 40) reichte die Beschwerdeführerin keinerlei Belege über während den geltend gemachten Jugendjahren geleistete AHV-Beiträge ein. Es kann somit überwiegend wahrscheinlich angenommen werden,
C-4879/2018 Seite 18 dass die Beschwerdeführerin keine Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres erfüllt hat (sog. Jugendjahre; vgl. Art. 52b AHVV), zumal sie auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts mehr vorbringt. Folglich ist eine (teilweise) Auffüllung der festgestellten Bei- tragslücken der Beschwerdeführerin durch sog. Jugendjahre nicht möglich. 3.2.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeit- raum von April 1971 bis Oktober 1993 eine Beitragszeit von 19 vollen Jah- ren anzurechnen ist. 3.2.6 Betreffend die der Beschwerdeführerin anrechenbaren Erziehungs- gutschriften können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen sie versi- chert war (vgl. E. 3.1.9 hiervor). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, vorliegend 1973 (Geburtsjahr des ersten Kindes der Beschwer- deführerin, vgl. Sachverhalt A.a), werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Unter Berücksichtigung der bei der Beschwerde- führerin festgestellten Beitragslücken war sie in der Zeit von Januar 1974 bis Oktober 1993 während 201 Monaten versichert (vgl. act. 33, S. 2). Aus- gehend davon, dass für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift ange- rechnet wird (Art. 52f Abs. 1 AHVV), ergibt dies 16 Erziehungsgutschriften (201:12). Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (Januar 1974 bis Oktober 1993) verheiratet war, werden die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt, so dass der Beschwerdeführerin 8 Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Weshalb die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 4. September 2018 von 8.5 Erziehungsgutschriften ausgegangen ist (vgl. BVGer-act. 3, S. 3), ist nicht nachvollziehbar, spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da nur ganze Erziehungsgutschriften für die Rentenberechnung be- rücksichtigt werden (vgl. act. 34, S. 3). 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Schutz ihres Vertrauens in eine behördliche Auskunft. 3.3.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig- ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Vo- raussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
C-4879/2018 Seite 19 Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der be- treffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgän- gig gemacht werden können; 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; BGE 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtspre- chung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.). 3.3.1.1 In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe sich vor dem Wegzug nach Deutschland persönlich bei der Aus- gleichskasse G._______ erkundigt, ob sie als Ehefrau eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehemannes auch nach dem gemeinsamen Umzug nach Deutschland versichert bleibe. Dies sei ihr seitens der Ausgleichskasse G._______ ausdrücklich bestätigt worden (BVGer-act. 1, S. 2). Schriftliche Belege für eine entsprechende Auskunft der Ausgleichskasse G._______ kann sie keine vorlegen. Das eingereichte Zeitungsinserat der Ausgleichs- kasse im Tagblatt vom 2. Juli 1991 (Beilage 2 zu BVGer-act. 1; Datum ge- mäss Angabe in der Beschwerde), welches die Beschwerdeführerin ge- mäss eigenen Angaben zur Erkundigung veranlasste, stellt keinen geeig- neten Beweis für die behauptete falsche Auskunft der Behörde dar. Das Schreiben des Ex-Ehemannes vom 7. Oktober 2018 (Beilage zu BVGer- act. 7), mit welchem er eher vage und pauschal die Angaben der Be- schwerdeführerin bestätigt, ist als reine Parteibehauptung zu betrachten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine vom Gesetz ab- weichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauens- schutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtspre- chung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grund- satz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Die Behauptung der
C-4879/2018 Seite 20 Beschwerdeführerin (und ihres Ex-Ehemannes) einer mündlichen falschen Auskunft seitens der Ausgleichskasse G._______ ohne jeden schriftlichen Beleg genügt folglich den Beweisanforderungen nicht. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes be- rufen. 3.3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise auch für die Zeit vor dem Wegzug nach Saudi-Arabien im Jahr 1977 eine falsche behördliche Auskunft geltend macht (vgl. BVGer-act. 7, S. 2), ist auf das bereits Ge- sagte zu verweisen. Für diesen Zeitraum wäre der Grundsatz des Vertrau- enschutzes zusätzlich auch deshalb nicht anwendbar, weil die fünfte Vo- raussetzung (keine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Aus- kunftserteilung, vgl. E. 3.3.1 hiervor) nicht erfüllt ist. So wurde Ehefrauen, die aufgrund eines Auslandaufenthaltes mit ihren obligatorisch versicher- ten Ehemännern für diese Zeit nicht versichert waren, aufgrund der Über- gangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ausland- schweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm – bis spätestens 31. Dezember 1985 – ermöglicht (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträgli- chen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Ge- brauch gemacht. Damit wäre aber auch eine allfällige unzutreffende Aus- kunft im Rahmen der im Jahre 1977 bei der Ausgleichskasse G._______ eingeholten Erkundigung nicht mehr kausal für die entstandene Versiche- rungslücke (vgl. hierzu Urteil des EVG H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2). 3.3.2 Zusammengefasst fällt bei der Beschwerdeführerin die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausser Betracht, womit keine rechtliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin abweichend vom anwendbaren materiellen Recht zusätzliche Beitragszeiten bzw. Er- ziehungsgutschriften anzurechnen. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2018 zu bestätigen.
C-4879/2018 Seite 21 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-4879/2018 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: