Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4875/2022
Entscheidungsdatum
05.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4875/2022

Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 26. September 2022.

C-4875/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1965 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er ist ausgebildeter Maschinen- und Anla- genmonteur (Stahlbauschlosser) und arbeitete zuletzt als Maschinist/Bag- gerführer bei einer Baufirma in der Schweiz (IV-act. 11). Er war von August 2005 bis März 2016 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 10 f., 72 und 73). Das letzte Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2016 durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (IV-act. 8 S. 2). In Deutschland bezog A._______ danach Arbeitslosengeld (IV-act. 11). A.b A._______ war aufgrund von Funktionsstörungen der Kniegelenke (Gonarthrose nach Meniskusresektion 1982) in ärztlicher Behandlung und bekam aufgrund persistierender Probleme im Mai 2016 einen Hemischlit- ten rechts innen implantiert. In der Folge wurden weiteren Operationen not- wendig (Implantation einen Totalendoprothese im Januar 2017 und Ersatz im August 2019; vgl. IV-act. 35, 50, 91). A.c Am 19. März 2021 (IV-act. 6 S. 9) stellte A._______ bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Rentenantrag, der mittels Formular E 204 dem schweizerischen Versicherungsträger übermittelt wurde. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-act. 98) wies die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens (vgl. insb. IV-act. 76, 78) das Leistungs- begehren von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, angepasste Tätigkeiten seien trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 15. April 2017 unter Berücksichtigung des negativen Leistungsprofils zu 100% zu- mutbar. Der gestützt auf die Tabellenlöhne durchgeführte Einkommensver- gleich ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen IV-Grad von 8,26%, woraus sich kein Anspruch auf eine IV-Rente ergebe. B. B.a Gegen die Verfügung vom 26. September 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der Verfügung und führte zur Begründung aus, er sei schon mehrfach am Knie operiert worden; er verstehe nicht, weshalb

C-4875/2022 Seite 3 lediglich eine Erwerbseinbusse von 8,26% vorhanden sein soll. Zum Ge- sundheitszustand nach dem 16. April 2017 habe die Vorinstanz nichts ge- sagt, obwohl er damals krankgeschrieben gewesen sei. Am 12. August 2019 sei er das letzte Mal operiert worden und habe bis zum 6. Februar 2021 Krankgengeld bezogen, bevor er ausgesteuert worden sei. Auch die- ser Zeitraum habe in der Verfügung keine Berücksichtigung gefunden. Schliesslich wies er noch darauf hin, dass er eine koronare Herzerkran- kung habe und an Bluthochdruck leide. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 16. Novem- ber 2022 bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 (BVGer-act. 6) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, nach schweizerischem Recht handle es sich bei der Invali- dität nicht um einen medizinischen, sondern um einen erwerblichen Begriff, da es sich um die Unfähigkeit handle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Gesundheitsschaden sei somit nur invalidisierend, wenn er eine Er- werbseinbusse zur Folge habe. Die beschwerdeweise eingereichten medi- zinischen Berichte seien bereits zuvor gewürdigt worden. Die darin enthal- tenen Diagnosen (koronare Herzkrankheit, Gonarthrose links, Arthro- fibrose, beginnende Coxarthrose beidseits sowie Teilprothese im rechten Knie) führten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit. Eine solche sei seit dem 15. April 2017 zu 100% zumutbar. B.d Mit Replik vom 2. Februar 2023 (BVGer-act. 9) hielt der Beschwerde- führer sinngemäss an seinem Begehren fest. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe die Akten nicht vollumfänglich gewürdigt, da ihr offenbar nicht bekannt sei, dass ihm mit der Operation im Januar 2017 im rechten Knie eine Vollprothese eingesetzt und diese im August 2019 we- gen Unverträglichkeit ausgetauscht worden sei. Seither habe sich der Ge- sundheitszustand verschlechtert. Im Übrigen sei er der Ansicht, aufgrund seines Gesundheitszustandes bestehe keine Aussicht auf erfolgreiche Ar- beitsvermittlung; dies bestätige auch die Agentur für Arbeit, von welcher eine Auskunft eingeholt werden könne. B.e Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (BVGer-act. 10) reichte der Be- schwerdeführer einen Arztbericht von PD Dr. med. habil. B._______ vom 8. Februar 2023 ein.

C-4875/2022 Seite 4 B.f Mit Duplik vom 11. April 2023 (BVGer-act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und verwies dabei auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. April 2023. B.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass

C-4875/2022 Seite 5 der Verfügung vom 26. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 19. März 2021 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. September 2022) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-4875/2022 Seite 6 3. Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

C-4875/2022 Seite 7 sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes und des medizini- schen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu wür- digen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. Novem- ber 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.6 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,

C-4875/2022 Seite 8 wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.7 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.8 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Auf- gabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).

C-4875/2022 Seite 9 4.9 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 5. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Aufgrund des An- meldedatums (19. März 2021, vgl. IV-act. 11 S. 3) ist ein Rentenanspruch frühestens ab 1. September 2021 zu prüfen (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bereits drei Mal am Knie operiert worden und die Vorinstanz sei nicht auf seinen Gesundheitszu- stand nach diesen Operationen eingegangen. Er könne nicht verstehen, weshalb ab dem 15. April 2017 gemäss IVSTA nur noch eine Erwerbsein- busse von 8,26% vorliege. Er sei von seiner Ärztin bis zum 18. Juli 2018 wegen des gleichen Krankheitsbildes krankgeschrieben gewesen. Nach der dritten Operation des rechten Knies am 12. August 2019 habe er bis zum 6. Februar 2021 Krankgengeld bezogen; auch dieser Zeitraum habe keine Beachtung gefunden. Im Übrigen habe sich sein Zustand nach dem 12. August 2019 stetig verschlechtert, zumal nun auch noch sein linkes Knie operiert werden müsste und die Hüftgelenke durch die ständige Fehl- belastung ebenfalls Schaden genommen hätten. Ausserdem leide er seit 2019 an einer koronaren Herzerkrankung und an Bluthochdruck. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, bei der Invalidität handle es sich nicht um einen medizinischen, sondern um einen erwerblichen Begriff. Der Be- schwerdeführer sei seit dem 15. April 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und die Erwerbseinbusse betrage 8,26%. Die

C-4875/2022 Seite 10 medizinischen Unterlagen seien durch den ärztlichen Dienst gewürdigt worden und dessen Einschätzung berücksichtige die bestehenden ge- sundheitlichen Einschränkungen. Die Vorinstanz stützte sich bei der medi- zinischen Würdigung im Wesentlichen auf die folgenden, für den relevan- ten Zeitraum massgebenden Arztberichte. 5.2.1 Dr. C._______ (unbekannte Fachrichtung) attestierte dem Beschwer- deführer in seiner sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme zu- handen der deutschen Bundesagentur für Arbeit vom 21. Januar 2021 (IV- act. 20) eine Primäre Arthrofibrose II-III°, Kniegelenk rechts, eine Athero- sklerotische Herzkrankheit: Ein-Gefäss-Erkrankung mit guter LV-EF (65%), das Vorhandensein einer Kniegelenkprothese rechts: Wechsel auf Titan- prothese wegen Nickelallergie (2019), Implantation (2017), mediale Schlit- tenprothese (2016), Muskelschwund und -atrophie, anderenorts nicht klas- sifiziert, mehrere Lokalisationen und primäre Gonarthrose beidseitig. In Be- zug auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er, der gewählte Umschulungsberuf (Industriekaufmann) sei leidensgerecht und zur beruflichen Rehabilitation geeignet, allerdings sei für das kommende halbe Jahr angesichts der ver- anschlagten Behandlungsdauer (6-12 Monate für den Abbau des fibroti- schen Gewebes im rechten Knie, vgl. IV-act. 20) noch keine ausreichende Belastbarkeit für die Fortsetzung der Umschulung (oder ein in diesem Sinne anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unter den Konkurrenzbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) gege- ben, zumal diese immer für ein Scheitern der medizinischen Bemühungen verantwortlich gemacht werden würde. 5.2.2 Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, stellte in seinen Berichten vom 5. Mai 2021 (IV-act. 63), vom 20. Januar 2022 (IV-act. 68 und 92) sowie vom 4. Mai 2022 (IV-act. 93) die Diagnosen Koronare Herzkrankheit 1, 60% Stenosen der rechten Coronarartherie (RCA) (FFR-Messung der RCA unauffällig 07/2019) aktuell stabiler Befund zur Voruntersuchung, normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) 65%, Mitralklappe aktuell nur Reflux, Trikuspidalklappeninsuffizienz I, Linksschenkelblock, ausgeprägte Extrasystolie und teilweise Bigeminus. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht. 5.2.3 Vom 8. September 2021 bis 6. Oktober 2021 erfolgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E.. Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. G. at- testierten dem Beschwerdeführer in ihrem Entlassungsbericht zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Oktober 2021 (IV-act. 22)

C-4875/2022 Seite 11 Primäre Arthrofibrose II-III Kniegelenk rechts, Knie-TEP-Wechsel rechts 08/2019, Gonarthrose links, Arterielle Hypertonie und Stabile Angina pec- toris. Die Ärzte gingen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden und mehr in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, zeitweise im Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen sowie in allen Schichtdienstformen aus. In Bezug auf das negative Leistungsbild hielten sie fest, aufgrund des mehrfachen Kniegelenkspro- thesenwechsels sowie primärer Arthrofibrose und Gonarthrose sollten Vib- rationsbelastungen, kniende oder hockende Tätigkeiten, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, das Gehen und Stehen auf unebenem Boden sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden. 5.2.4 Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Chirurgie, stellte im Be- richt vom 12. Januar 2022 (IV-act. 67) fest, der Beschwerdeführer verfüge über ein Kniegelenksimplantat, habe überdies einen Knorpelschaden links, Arthrofibrose rechts, ein Lymphödem, eine Gelenkkontraktur des Unter- schenkels rechts, Narbenschmerzen, einen Bandscheibenschaden, Hy- pertonie, Arthrose und eine Metatarsalgie. Zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine klaren Angaben, zumal jeweils unklar bleibt, ob er die Schilde- rungen des Patienten wiedergibt oder eine eigene medizinische Beurtei- lung vornimmt. 5.2.5 Der Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Chirur- gie, vom 29. Juli 2022 (IVSTA-act. 95) attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 28. Juli 2022 eine gesicherte Coxarthrose beidseitig. Mit Bericht vom 8. Februar 2023 (BVGer-act. 10) stellte er zusätzlich fest, es bestehe seit 9. September 2022 ein HWS-Syndrom, wobei er nicht ausführte, wodurch dieses entstanden ist und ob und – falls ja – inwiefern eine Ein- schränkung besteht. 5.2.6 Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, des RAD fasste in seinen Berichten vom 9. Juni 2022 (IV-act. 74), vom 22. Septem- ber 2022 (IV-act. 97) und vom 4. April 2023 (BVGer-act. 12) die medizini- schen Vorakten zusammen und hielt folgende Diagnosen fest: Koronare Herzerkrankung 1 Gefäss, Gonarthrose links, Status nach Teilprothese wiederholt Knie rechts mit Arthrofibrose, beginnende Coxarthrose beid- seits, Hypertonie und Hyperlipidämie. In der bisherigen Tätigkeit als Ma- schinist auf dem Bau erachtete er den Beschwerdeführer seit dem 15. Ja- nuar 2017 als voll arbeitsunfähig; für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit (unter Berücksichtigung des negativen Leistungsprofils) attes- tierte er ab dem 15. April 2017 grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit, bis

C-4875/2022 Seite 12 zum September/Oktober 2021 mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten, jedoch nicht von langer Dauer. 5.3 5.3.1 Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Berichte und Gutach- ten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgrund seiner seit längerer Zeit bestehenden Knieprobleme, beginnender Coxar- throse sowie der Koronaren Herzkrankheit in der Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt ist. Die begutachtenden Ärzte sowie auch der RAD attestierten dem Beschwerdeführer deshalb übereinstimmend eine volle Arbeitsunfä- higkeit in seiner bisherigen, anspruchsvollen körperlichen Tätigkeit. Ferner schloss der RAD – im Anschluss an den Entlassungsbericht der Klinik E._______ – auf eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten und unter Berücksichtigung des negativen Leistungsprofils (Vermeiden von Vibrationsbelastungen, knienden oder hockenden Tätigkeiten, kein Erstei- gen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen und Stehen auf unebenem Bo- den sowie das Vermeiden von Heben und Tragen schwerer Lasten). 5.3.2 Dieser Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens widerspre- chen die Berichte der behandelnden/begutachtenden Ärzte nicht. Einzig Dr. C._______ geht in seinem Bericht vom 21. Januar 2021 davon aus, dass der Beschwerdeführer für das kommende halbe Jahr «unter den Kon- kurrenzbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes» nicht bzw. nur unter drei Stunden arbeitsfähig sei (IV-act. 20). Massgebend ist vorliegend der Zeitraum ab 1. September 2021 (E. 5 hiervor), zu welchem sich Dr. C._______ nicht äussert. Hinzu kommt, dass mit dem «allgemeinen Ar- beitsmarkt» eine Bezugsgrösse für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge- wählt wird, die für die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht einschlägig ist (E. 5.3.3 hiernach). Der Bericht von Dr. C._______ nennt insgesamt keine objektiven Anhalts- punkte, welche dem RAD entgangen sind und geeignet wären, dessen Be- urteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 17. Februar 2016 E. 3 mit Hinweis). 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit beziehen sich weniger auf die Arbeits- fähigkeit in einer optimal leidensangepassten Verweistätigkeit als auf deren erwerbliche Verwertbarkeit (vgl. insb. BVGer-act. 9). So bringt er nament- lich vor, es bestehe keine Chance auf eine positive Arbeitsvermittlung. Al- lerdings ist nach Schweizer Recht nicht auf den effektiven Arbeitsmarkt,

C-4875/2022 Seite 13 sondern auf den hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt abzustellen (Art. 7 und 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt be- rücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beein- trächtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden (BGE 148 V 174 E. 9.1; vgl. auch E. 6.3 hiernach). 5.3.4 Gestützt auf die vorhandenen Akten und die Parteivorbringen ist so- mit festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers zuverlässig festgestellt werden können. Der RAD nimmt eine nachvollziehbar begründete Würdigung der massgeben- den medizinischen Akten vor. Weitere Abklärungen wie die vom Beschwer- deführer beantragte Auskunft bei der Agentur für Arbeit sind nicht erforder- lich. Mit dem RAD ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2017 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Verweistätigkeit ist im vorliegenden relevanten Zeit- raum ab 1. September 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt am 26. Septem- ber 2022 grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da- von ausgenommen ist – in Übereinstimmung mit dem RAD – die stationäre Rehabilitation vom 8. September 2021 bis 6. Oktober 2021, während wel- cher von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen ist. Angesichts der Dauer des Aufenthalts von deutlich unter drei Monaten hat dies jedoch auf das Ergebnis keinen Einfluss (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; Ur- teil des BGer 8C_506/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3.2.3 mit Hinweis). 6. Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu berechnen. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

C-4875/2022 Seite 14 aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge- meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Ur- teil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE150 V 67 E. 4, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicher- ten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tä- tigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, weil der Stellenverlust namentlich aus invaliditätsfremden Gründen er- folgte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile des BGer 8C_84/2024 vom 12. Feb- ruar 2025 E. 5.1, 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1 und 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrech- nung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit

C-4875/2022 Seite 15 erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu dif- ferenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden, die analog dem Vorgehen beim Validenlohn auf die übliche Arbeitszeit aufzurechnen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids, vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2), wobei aber auf Löhne einzel- ner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli- chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädi- gung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts-

C-4875/2022 Seite 16 kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 148 V 174 E. 6.3; 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Ar- beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher- weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um- stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b). 7. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute als Nichtinvalider zu 100% erwerbstätig wäre (IV-act. 27 S. 4). Der Invaliditätsgrad ist daher mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der seine Stelle aus wirt- schaftlichen Gründen verloren hat (IV-act. 8 S. 2), als Valideneinkommen einen Tabellenlohn angerechnet. Sie hat in der Tabelle TA1_tirage_skill_le- vel den Lohn von Fr. 5'962.- eines Arbeitnehmers mit dem Kompetenzni- veau 2 in der Branche Baugewerbe als Grundlage genommen und diesen auf die branchenüblichen 41,3 Arbeitsstunden pro Woche (Tabelle Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Baugewerbe/Bau, Jahr 2018) hochgerechnet. Somit ging die Vorinstanz von einem monatli- chen Validenlohn von Fr. 6'155.77 aus. Da ein möglicher Rentenanspruch per 1. September 2019 entstehen könnte, hat die Vorinstanz zu Recht auf die LSE 2018 (und nicht 2020) abgestellt. Der Tabellenwert hätte noch auf das Jahr 2019 indexiert werden können, allerdings hätte dies auf das Er- gebnis keinen Einfluss, da auch beim Invalideneinkommen eine entspre- chende Indexierung zu machen wäre, wovon die Vorinstanz – wie sich nachfolgend zeigen wird – ebenso abgesehen hat. Die Bestimmung des Valideneinkommens ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist mangels eines tat- sächlich erzielten Einkommens ebenfalls auf Tabellenlöhne abzustellen. Die Vorinstanz stützte sich dabei wiederum auf die Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Zentralwert für Männer, einfache, repetitive Tätigkeiten al- ler Wirtschaftszweige und ermittelte so ein Einkommen von Fr. 5'417.-. Umgerechnet auf die branchenüblichen 41,7 Arbeitsstunden pro Woche (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total al- ler Sektoren, Jahr 2018) ergibt sich daraus ein monatliches Invalidenein- kommen von Fr. 5'647.22. Einen leidensbedingten Abzug berücksichtigte

C-4875/2022 Seite 17 die Vorinstanz nicht, was angesichts des Zumutbarkeitsprofils und der per- sönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. 7.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 6'155.77) und Invalidenein- kommen (Fr. 5'647.22) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 508.55, was einem Invaliditätsgrad von 8,26% entspricht. Bei diesem Invaliditäts- grad besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen. Diese sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der- selben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-4875/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-4875/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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