Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4853/2017
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 04.06.2018 (9C_865/2017)

Abteilung III C-4853/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2017.

C-4853/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU), arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von November 1967 bis April 1997 mit C.______ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (...) ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder G._______ und H._______ (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Mai 2015 [nachfolgend: act.] 2, S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicher- ten – gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011 (Posteingang SAK: 15.03.2011) – eine ordentliche Altersrente ab 1. Feb- ruar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5). A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache (act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfü- gung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 an- stelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.- (act. 20). Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkom- menssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise in- folge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege, wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt bezie- hungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23). A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag,

C-4853/2017 Seite 3 die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Be- rechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011 zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche Wohnsitz in K._______ und damit auch die Unterstellung unter die AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine An- stellung als ordentlicher Professor an der Universität I._______ (D) ange- nommen und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwoh- nung habe er in K._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwi- schen L.______ und K._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Ver- sicherungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochen- aufenthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zu- dem eine Vorlesung pro Semester an der Universität K._______ (CH) ge- halten (act. 34, S. 38 f.). A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezem- ber 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Sep- tember 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Ge- richt im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Ka- lenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe (1967 bis 1997) nach 1979 erzielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Be- schwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Er- ziehungsgutschriften für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurechnen respektive diese Umstände in der neuen Ver- fügung zu berücksichtigen (E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem

  1. Januar 1979 auch den Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV (SR 831.101) zu prüfen (E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weiterer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgebli- chen) Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden können (E. 9.2.5).

C-4853/2017 Seite 4 B. B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Be- schwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1‘387.- so- wie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte sie neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40‘716.- zugrunde (act. 89 und act. 90). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36‘486.- zu berechnen, wo- raus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1‘479.- resultiere (act. 95, S. 1 f.). B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der Sohn E._______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschrif- ten nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug die- ser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre (1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausge- füllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684‘979.- . In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitrags- dauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28‘192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre be- ziehungsweise von Fr. 10‘494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahres-

C-4853/2017 Seite 5 einkommen von Fr. 38‘686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Ta- bellenwert von Fr. 39‘246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jah- reseinkommen von Fr. 39‘990.- beziehungsweise Fr. 43‘710.- (act. 104, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in K._______ gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Einspracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach K._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren C-2375/2015 [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit sei- ner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Ge- genstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an der Universität I._______ (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung be- zogen habe und in seiner Freizeit nach K._______ zur gemieteten und im Jahr 1982 gekauften Wohnung (...) gependelt sei. In seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (...) in B._______ und nicht mehr in K._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem Schwei- zer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet worden. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht wor- den sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten fehler- haften Zustellung verzichten (BVGer act. 3). C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung wei- terer Beweismittel (BVGer act. 5).

C-4853/2017 Seite 6 C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nach- gereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G._______ bis Ende 2004 in K._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von I._______ nach K._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstre- ckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt Beilagen). C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Ge- legenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Fer- ner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10). C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht. Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einrei- chung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen). C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von K._______ nach Russland im Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in K._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergän- zend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Be- schwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C- 5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden. Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Fer- ner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt in B._______ gewesen (BVGer act. 15). C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16).

C-4853/2017 Seite 7 C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Be- schwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom 22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsit- zes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das „Bevölkerungsamt der Stadt K.“ in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Ein- bezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten ein- jährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7). C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktions- richter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stel- lungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Ver- fahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt K. sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer act. 19). C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20 samt Beilagen). C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwech- sels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt K._______ vorzunehmen sei, überlasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet gestellt habe (BVGer act. 21). C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. Novem- ber 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer act. 22 samt Beilagen). C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der In- struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Über- dies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – entsprechend

C-4853/2017 Seite 8 der Verfügung vom 15. Oktober 2015 – am 10. Oktober 2015 geschlossen worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwech- sel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper ent- schieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weite- ren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 23). C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen (BVGer act. 26 samt Beilagen). C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer act. 27 samt Beilagen). C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrich- ter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Be- schwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Ge- legenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 28). C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbe- merkungen ein und hielt darin – unter Verweis auf ihre bisherigen Ausfüh- rungen – am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31). C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukom- men. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Be- schwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäfts- ganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden könne (BVGer act. 32). C.u Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. März 2016 übermittelte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen IK-Auszug vom 9. Februar 2011 betreffend seine frühere Ehegattin C._______ und eine – bereits mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (BVGer act. 26 samt Beilage) eingereichte – Bescheinigung des russischen Konsulates in Bern vom 25.

C-4853/2017 Seite 9 Januar 2016, worin bestätigt wird, dass die Kinder H._______ und G._______ die russische Staatsbürgerschaft am 23. Juli 2007 erworben hatten. Ferner führte er ergänzend aus, er ziehe seinen Antrag auf einen Rentenaufschub zurück, nachdem dieser offenbar nur innerhalb eines Jah- res nach Erreichen des Rentenalters möglich sei (BVGer act. 33 samt Bei- lagen). C.v Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies der Instruktionsrichter die un- aufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2016 aus dem Recht (BVGer act. 34). C.w Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Posteingang: 24. März 2016) über- mittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Verfügung der L._______ vom 14. April 1966 betreffend eine vom

  1. April bis 30. September 1966 befristete Anstellung des Beschwerdefüh- rers, anderseits einen Beleg der Schweizerischen Volksbank K._______ vom 26. August 1966 über eine mit Valutadatum vom 26. August 1966 er- folgte Überweisung von Fr. 780.60. Ferner führte er zur Begründung er- gänzend aus, er halte am Antrag auf Anerkennung der Erziehungsjahre 2002 und 2003 fest. Mit dem eingereichten Bankbeleg sei nachgewiesen, dass die Anstellung bei der K._______ entsprechend der Einstellungsver- fügung auch realisiert worden sei (BVGer act. 35 samt Beilagen). C.x Mit Verfügung vom 30. März 2016 wies der Instruktionsrichter die un- aufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  2. März 2016 aus dem Recht (BVGer act. 36). C.y Mit Urteil C-2375/2015 vom 14. September 2016 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2015 er- hobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BVGer act. 39). C.z Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Ur- teil 9C_726/2016 vom 17. August 2017 gut, indem es das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies. In seiner Begründung hielt das Bundesgericht insbe- sondere fest, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 die Schlussbemerkungen der Verwaltung dem Be- schwerdeführer „zur Kenntnis“ zugestellt. Gleichzeitig sei festgehalten wor- den, dass der Schriftenwechsel geschlossen bleibe, und der Instruktions- richter habe sich das Recht vorbehalten, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Ferner sei der Beschwerdeführer „vorsorglich“

C-4853/2017 Seite 10 auf Art. 60 Abs. 1 VwVG aufmerksam gemacht worden, wonach eine Stö- rung des Geschäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden könne. Die vom Beschwerdeführer hie- rauf eingereichte Stellungnahme vom 22. März 2016 habe der Instruktions- richter am 30. März 2016 aus dem Recht gewiesen. Mit der Zustellung der Schlussbemerkungen verbunden mit dem Hinweis, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen respektive unaufgeforderte Eingaben könnten aus dem Recht gewiesen werden, sowie der Androhung, eine Störung des Ge- schäftsgangs könne sanktioniert werden, sei das Replikrecht des Be- schwerdeführers verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich trotz- dem zu den Schlussbemerkungen der Verwaltung noch vernehmen lassen. Diese Eingabe sei jedoch aus dem Recht gewiesen worden, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung begründet sei (E. 2.2). C.aa Die im Verfahren C-2375/2015 unaufgefordert eingereichten, damals aus dem Recht gewiesenen Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. März 2016 und vom 22. März 2016 (BVGer act. 33 und 35) werden zu den Akten genommen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 2375/2015 vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Dieses nimmt die Streitsache ohne Weiteres wieder auf; sämtliche Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 44 ff. VwVG) liegen weiterhin vor. Auf die Beschwerde ist – vorbehält- lich der Rüge der fehlerhaften Zustellung des Einspracheentscheids (vgl. dazu nachfolgende E. 1.2) – einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Ad- resse in K._______ (...) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Be-

C-4853/2017 Seite 11 schwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuel- les und praktisches Rechtschutzinteresse hat (VERA MARANTELLI/SAID HU- BER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung – mangels entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung –nach Russland nicht zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016; < http://www.bsv.admin.ch > Themen > Inter- nationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen am 04.09.2017). 1.3 Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie das Gericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (statt vie- ler: BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG N. 18 mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beur- teilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur hinsicht- lich jener Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschie- den worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2). 2. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus- gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit- hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü- gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle- gung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif- fen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können

C-4853/2017 Seite 12 Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl. 1983, S. 46; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010 Rz. 988 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 123 Rz. 2.218). 2.2 Mit Eingabe vom 22. September 2015 hat der Beschwerdeführer erst- mals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Ren- tenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7). Mit Eingabe vom 20. März 2016 hat der Beschwerdeführer diesen Antrag nach entspre- chender Rechtsbelehrung durch die Vorinstanz zurückgezogen (BVGer act. 33). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich dementsprechend.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozial- versicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011 E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im

C-4853/2017 Seite 13 Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgut- schriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein Sohn G._______ seien in diesen Jahren an der (...) in K._______ wohnhaft gewesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerde- führers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohn- sitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Be- schwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesver- waltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligato- rischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nach- dem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15). 4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre an- gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29 sexies

C-4853/2017 Seite 14 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29 sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und Abs. 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch er- füllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die An- rechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 134 und Art. 296 - 298d ZGB. 4.3 4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechts- kräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das aus- serordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 303 ff.). 4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Par- teien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit ei- nem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der An- spruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf densel- ben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell- rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Ent- scheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Aus-

C-4853/2017 Seite 15 druck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Ur- teilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Ent- scheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a). 4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegen- stand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Be- standteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand ge- hören, an seiner formellen Rechtskraft teil (PHILIPPE WEISSENBERGER/AST- RID HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv ver- wiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rück- weisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezo- gen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74 E. 2). 4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsent- scheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren In- stanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungs- spielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich – in Bezug auf die de- finitiv entschiedenen Punkte – um einen Endentscheid, der – wo noch ein Rechtsmittel offen steht – vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bun- desgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene

C-4853/2017 Seite 16 Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungs- entscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachum- stände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.). 4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. De- zember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich ver- bindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerde- führers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdever- fahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Da- bei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011 S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]). Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungs- gutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen – auf- grund des expliziten Verweises im Dispositiv – an der Rechtskraft teil, und es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berück- sichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revi- sion wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tat- sachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. dazu nachfolgende E. 5) ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1). 4.5 Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts im genannten Urteil 9C_726/2016 (E. 2.2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2016 (BVGer act. 35 samt Bei- lagen) zu berücksichtigen. Zu prüfen ist dementsprechend, ob diese Ein- gabe Anlass bietet, von der vorstehend dargelegten Rechtslage abzuwei- chen.

C-4853/2017 Seite 17 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der unaufgeforderten Eingabe vom 20. März 2016 (BVGer act. 33) seinen Antrag auf Rentenaufschub zurück- gezogen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. dazu E. 2.2 hie- vor). 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2016 die (bereits mit Eingabe vom 28. Januar 2016 eingereichte; BVGer act. 27 samt Beilage) Bescheinigung des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 erneut ins Recht gelegt hat, ergeben sich daraus keine neuen Er- kenntnisse. Gleiches gilt auch für die sinngemässe Argumentation des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe sich dazu nicht vernehmen lassen. 4.6 Nicht von der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2013 erfasst ist indes die Beurteilung der Frage, ob im Jahr 1966 allenfalls AHV-Einkom- mensbestandteile betreffend die Anstellung bei der nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien fälschlicherweise Fr. 4‘800.- im IK-Auszug nicht berücksichtigt worden, zu prüfen. In der unaufgeforderten Eingabe vom 22. März 2016 (BVGer act. 35 samt Beilagen) hat der Beschwerdeführer diesbezüglich argumen- tiert, mit dem Bankbeleg sei der Nachweis erbracht, dass die vom 1. April bis 30. September 1966 befristete Anstellung auch tatsächlich realisiert worden sei. 4.6.1 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, ent- spricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIE- SER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30 ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die da- rin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

C-4853/2017 Seite 18 4.6.2 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer den Nachweis für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges aus folgenden Gründen nicht zu erbringen. Zunächst geht aus dem Beleg nicht hervor, dass es sich bei der Zahlung effektiv um eine Lohnüberweisung der für die genannte Zeit gehandelt haben soll. Überdies trifft auch die Argu- mentation des Beschwerdeführers nicht zu, dass es sich beim genannten Betrag um den Nettobetrag handle, der nach Abzug von 4 % vom Brutto- betrag von Fr. 800.- resultiere; bei einem Beitragssatz von 4 % würde nicht der im Bankbeleg ausgewiesene Betrag von Fr. 780.60, sondern ein Net- tobetrag von Fr. 768.- (= 96 % von Fr. 800.-) resultieren. Die Vorinstanz hat diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt, welche den Schluss auf eine Unvollständigkeit respektive Unrichtigkeit des IK-Auszugs nicht zu be- stätigen vermochten. Insbesondere hat die Eidgenössische Ausgleichs- kasse (EAK) die Anfrage der Vorinstanz vom 4. Februar 2014 mit Schrei- ben vom 21. Februar 2014 dahingehend beantwortet, dass die Arbeitgebe- rin die massgeblichen Lohnjournale der Jahre 1965 bis 1967 geprüft und bestätigt habe, dass für den Beschwerdeführer aus diesen Jahren ein AHV- Bruttoeinkommen von Fr. 2‘400.- resultiere (act. 78 und act. 83). Der Nach- weis, dass im Jahr 1966 effektiv ein zusätzlicher AHV-Lohn von Fr. 4‘800.- (vgl. BVGer act. 33 und 35) zu berücksichtigen wäre, ist damit nicht er- bracht. 4.6.3 Insgesamt ergibt sich daher, dass die Berücksichtigung der unaufge- fordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. und vom 22. März 2016 (BVGer act. 33 und 35, je samt Beilagen) nicht zu einer Berichtigung des IK-Auszugs führen, da der Beschwerdeführer den ihm diesbezüglich obliegenden Nachweis nicht hat erbringen können. Diese nachträglich gewürdigten Beweismittel vermögen das Ergebnis nicht um- zustossen, zu welchem das Bundesverwaltungsgericht – nach eingehen- der Prüfung der nachfolgenden zehn Eingaben, d.h. der Beschwerde (BVGer act. 1), der Eingabe vom 22. Juni 2015 (BVGer act. 5), der Teil- Replikeingaben vom 22. Juli 2015 (BVGer act. 9 samt Beilagen), vom 10. August 2015 (BVGer act. 11 samt Beilagen) und vom 18. August 2015 (BVGer act. 13 samt Beilagen) sowie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Oktober 2015, vom 16. November 2015, vom 23. November 2015, vom 27. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 (BVGer act. 18 samt Beilagen, BVGer act. 20 samt Beilagen, BVGer act. 22 samt Beilagen, BVGer act. 26 samt Beilagen, BVGer act. 27 samt Beilagen) – bereits in seinem Urteil C-2375/2015 gelangt ist.

C-4853/2017 Seite 19 5. 5.1 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit wel- chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer- deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ur- sprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Ent- scheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits ein- getretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts- pflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisi- onstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanzi- ierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt

C-4853/2017 Seite 20 nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf- lage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BO- NORAND, a.a.O., S. 148 f.). 5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sach- verhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im ersten Beschwerdeverfahren (C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013) vor- zubringen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C- 5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensin- teressen – und damit sein Wohnsitz – im Zeitpunkt seiner Heirat mit F._______ vom 4. Juni 1998 nicht mehr in K._______ sei (act. 39, S. 7). Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich bei seiner – im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren – vorge- brachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerde- eingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver- sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Pro- zessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüch- lich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittel- punkt seiner Lebensinteressen – und damit sein Wohnsitz – sei nicht mehr in K._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- nau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines „venire contra factum proprium“ als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz.

C-4853/2017 Seite 21 5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung beim Bevölkerungsamt der Stadt K._______, zumal in Bezug auf die mas- sgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 ersichtlich sind. 6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des mass- geblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C- 5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisions- gründe zu berufen vermag. Auch die Prüfung und Würdigung der unaufge- forderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. und 22. März 2016 gibt keinen Anlass zur zusätzlichen Berücksichtigung von Erziehungsgut- schriften respektive AHV-Einkommen. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten wer- den kann. 7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), wes- halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegen- den Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4853/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

19

AHVG

  • Art. 2 AHVG

AHVV

  • Art. 52d AHVV
  • Art. 141 AHVV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 107 BGG
  • Art. 123 BGG
  • Art. 124 BGG

NN

  • Art. 48 NN

VGG

  • Art. 45 VGG
  • Art. 46 VGG
  • Art. 47 VGG

VwVG

  • Art. 44 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 60 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 64 VwVG
  • Art. 67 VwVG

ZGB

  • Art. 9 ZGB

Gerichtsentscheide

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