Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4851/2007
Entscheidungsdatum
07.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-48 5 1 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Martin Buchli. X._______, vertreten durch memos Osmani, Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Erstanmeldung) B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-48 5 1 /20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDer am 3. Februar 1972 geborene, verheiratete, in seinem Hei- matstaat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren 1992 bis 1999 als Maler (Hilfsarbeiter) in der Schweiz ge- arbeitet und während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 22. Januar 2004 bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Bezug ei- ner schweizerischen Invalidenrente an (act. 1 IVSTA). A.bIn der Folge zog die IVSTA verschiedene Unterlagen wirtschaftli- chen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:

  • einen von X._______ am 7. Juli 2004 ausgefüllten Fragebogen, ge- mäss welchem er im Jahre 1999 nach Kosovo ausgewandert sei und seither nicht mehr gearbeitet habe (act. 12 IVSTA);
  • zwischen September 2003 und Dezember 2004 erstellte ärztliche At- teste (vgl. act. 5 bis 11 IVSTA), darunter insbesondere auch zwei durch die behandelnden Ärzte auszufüllende Formulare (act. 7 und 8 IVSTA), gemäss welchen X._______ aufgrund der diagnostizierten Be- schwerden seit dem Jahre 1999 zu 60% arbeitsunfähig sei. A.cNach Einsichtnahme in diese Unterlagen veranlasste der ärztliche Dienst der IVSTA mit Mitteilung vom 14. Oktober 2004 weitere Unter- suchungen. Da X._______ von den schweizerischen Behörden keine Einreiseerlaubnis erhielt, wurden diese Untersuchungen durch Dr. med. A._______ in Kosovo vorgenommen (vgl. act. 36 und 44 IVS- TA). A.dGestützt auf die Arztberichte von Dr. med. A._______ stellte der ärztliche Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2006 fest, dass X._______ an einem chronischen Lendenleiden, an ei- ner Ischialgie lateral links, an einer Radikulopathie L5-S1 sowie an ei- ner depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungs- störung leide. Aus den Beschwerden ergebe sich aber keine rentenbe- gründende Arbeitsunfähigkeit. Se ite 2

C-48 5 1 /20 0 7 B. In der Folge wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den Akten ergeben habe, dass beim Gesuchsteller weder eine blei- bende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei- nes Jahres vorliege. Eine dem Gesundheitszustand angepasste ge- winnbringende Tätigkeit sei immer noch in rentenausschliessender Weise möglich (act. 51 IVSTA). C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 erhob X._______ gegen die Verfügung vom 20. April 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen In- validenrente. Dabei verwies er auf zwei neue Arztberichte, aus wel- chen ersichtlich sei, dass er seit mehreren Jahren mindestens 65% ar- beitsunfähig sei (act. 53 und 54 IVSTA). D. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2007 wies die IVSTA die Ein- sprache ab. Sie führte in der Begründung aus, dass X._______ ge- mäss den Gutachten von Dr. med. A., welche die IVSTA ver- anlasst hatte, um sich ein besseres Bild von X. Gesundheits- zustand machen zu können, lediglich zu 30% arbeitsunfähig sei. Unter diesen Umständen sei die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten nicht indiziert. Der ärztliche Dienst der IVSTA habe aufgrund der Akten die Situation beurteilt und festgestellt, dass X._______ in jeglicher Tä- tigkeit rentenausschliessend erwerbsfähig sei und neue Sachverhalts- elemente, welche eine andere Einschätzung erlauben würden, nicht vorlägen (vgl. act. 57 IVSTA). E. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2007 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, am 16. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspre- chung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führt er im We- sentlichen aus, er sei mindestens zu 60% arbeitsunfähig. Er sei von den Folgen der Kriegsverletzung stark gekennzeichnet und es fehle ihm mangels Ressourcen (knappe Schulbildung, keine Berufsausbil- dung und einseitige Berufserfahrung) an Eingliederungsmöglichkeiten. Se ite 3

C-48 5 1 /20 0 7 Er sei in der freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar. Seit der erlit- tenen Kriegsverletzung im Jahre 1999, die bis heute nicht verheilt und erfolgreich behandelt worden sei, sei er nicht mehr erwerbstätig. Die Beschwerden und die Depression hätten sich verstärkt und würden sich gegenseitig beeinflussen. Er habe kein Einkommen und bestreite seinen Lebensunterhalt mit einem Betrag von € 52.– im Monat, den er aus einem Fonds für Kriegsinvalide erhalte. Er verweist ferner auf die Arbeitslosenquote von 60% in seiner Heimat und die Tatsache, dass für teilinvalide Personen mit wenig Schulbildung kein Arbeitsmarkt be- stehe. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. F. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie weist darauf hin, dass die schweizerische Invalidenver- sicherung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken- kassen, anderer Behörden und Ärzte gebunden sei. Rentenentschei- de, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen usw. wür- den der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Inva- lidenversicherung und im Beschwerdeverfahren durch die schweizeri- schen Gerichte unterliegen. Sämtliche einverlangten und zugesandten ärztlichen Befunde und Analysen seien im Verlauf des Verfahrens dem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden; dieser habe zusätzliche Untersuchungen im Heimatland des Beschwerdeführers veranlasst. Aufgrund dieser Untersuchungen habe sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer höchstens zu 30 % arbeitsunfähig sei. G. Mit Replik vom 23. November 2007 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit zu- rück, als er die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt hatte. In der Sache hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er macht geltend, die IVSTA wolle ihm aus absolut unhaltbaren Gründen keine Rente auszahlen. Die behandelnden Ärzte seien sehr erstaunt über die Aussage des ärztlichen Dienstes der IVSTA, wonach der Be- Se ite 4

C-48 5 1 /20 0 7 schwerdeführer rentenausschliessend erwerbsfähig sei. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer zwei weitere neue Arztberichte vom 3. und 6. August 2007 ein. H. Mit Verfügung vom 30. November 2007 schrieb das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege aufgrund der Unentgeltlichkeit des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos ab, soweit es sich nicht bereits durch Rückzug erledigt hatte. I. Mit Duplik vom 5. Februar 2008 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Aus den mit der Replik neu vorgelegten medizinischen Akten ergäben sich keine neuen objektiven Sachver- haltselemente, die eine abweichende medizinische Würdigung recht- fertigen würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2008 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den – den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten – Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch der vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung Se ite 5

C-48 5 1 /20 0 7 der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver- pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in ande- ren Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozial- versicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund er- folgte die Instruktion des vorliegenden Falles ab Anfang März 2009 durch den gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG bezeichneten Richter der Abtei- lung II. 1.3Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversiche- rungssachen gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 1.4Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese formell und materiell beschwert und hat ein schutz- würdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Der Rechtsvertreter ist gehörig bevollmächtigt (vgl. Art. 37 ATSG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.5Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Se ite 6

C-48 5 1 /20 0 7 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati- ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit ge- wissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slo- wenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Ab- kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerde- führer als kosovarischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens ge- nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei- chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen völker- rechtlichen Vereinbarungen. Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht. 3.2Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs- bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach Se ite 7

C-48 5 1 /20 0 7 der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Juni 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie- rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis- herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) ab- zustellen. Nicht zu berücksichtigen sind damit die durch die 5. IV-Revi- sion eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft ge- treten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb je- weils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS 2003 3837, 3859). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein- tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge- leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. 4.1Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist. Se ite 8

C-48 5 1 /20 0 7 4.2Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem In- validitätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei ei- nem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG wer- den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor- aussetzung dar (vgl. BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von die- sem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in ei- nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Dies ist beim kosovarischen Beschwerde- führer unstrittig nicht der Fall. Vorliegend ist für einen Rentenanspruch damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforderlich. 4.3Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund- heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite- rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar- beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri- gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver- weisungstätigkeiten zu prüfen, da aufgrund des im gesamten Sozial- versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs- pflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Ar- beit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig Se ite 9

C-48 5 1 /20 0 7 zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar er- scheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionel- len Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). 4.4Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arz- tes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind eine wich- tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbstätigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 4.5Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me- dizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (Grundsatz der freien Be- weiswürdigung), sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2896/2006 vom 16. Okto- ber 2008 E. 3.6). Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.6Aufgabe des ärztlichen Dienstes der IVSTA ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu Se it e 10

C-48 5 1 /20 0 7 würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini- schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätzliche Unter- suchung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorin- stanz stehe im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den eingereich- ten medizinischen Akten. Er sei aufgrund der Folgen der Kriegsverlet- zung nicht bloss zu 30%, sondern mindestens zu 60% arbeitsunfähig. Die Beschwerden und seine Depression hätten sich verstärkt und wür- den sich gegenseitig beeinflussen. Bisher sei noch keine Therapie er- folgreich gewesen. Der Beweiswert der Gutachten, auf welche die Vor- instanz ihre Entscheidung stützte, sei fraglich. 5.2Die Vorinstanz bringt vor, dass sie im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens zusätzliche medizinische Abklärungen veranlasst habe und diese danach umgehend durch ihren ärztlichen Dienst habe beurteilen lassen. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sei sie zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdefüh- rer höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bestehe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seien keine neuen Sachverhaltselemente hin- zugekommen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. 5.3In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Vorinstanz sämtliche mit der Gesuchseinreichung vorgelegten Akten ihrem ärzt- lichen Dienst unterbreitet hat. Dieser befand, dass die medizinischen Unterlagen nicht genügend seien, um den Fall abschliessend zu beur- teilen, und dass daher weitere medizinische Untersuchungen durchzu- führen seien (vgl. act. 15 IVSTA). Da der Beschwerdeführer keine Ein- reiseerlaubnis in die Schweiz erhielt, konnte die vorgesehene Untersu- chung in der Rheumaklinik Aarau nicht durchgeführt werden. In der Folge wurde Dr. med. A._______, Pristina (Kosovo), mit der Durchfüh- rung der Untersuchungen beauftragt. Die von ihm erstellten Gutachten (vgl. act. 36 und 44 IVSTA) wurden wiederum dem ärztlichen Dienst der IV unterbreitet. Dieser übernahm die Darlegungen und Schlussfol- gerungen des untersuchenden Arztes (Bericht des ärztlichen Dienstes der IV vom 20. Februar 2006, act. 46 IVSTA), wonach der Beschwerde- führer zu 30 % arbeitsunfähig sei. Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Begehren um Gewährung einer Invalidenrente ab. Se it e 11

C-48 5 1 /20 0 7 5.4Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die sich in den Akten be- findenden Arztberichte seien widersprüchlich, und er im Sinne einer Beweisofferte ausführt, er sei bereit, sich einer Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen, ist zunächst festzustellen, dass bereits die Vorinstanz zusätzliche medizinische Untersuchungen veranlasst hat, allerdings nicht in der Schweiz. Der Widerspruch zwischen den ver- schiedenen Arztberichten ist bei richtiger Würdigung nur dann rele- vant, wenn die Vorinstanz den Beweiswert derselben falsch beurteilt hätte und weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen, was im Fol- genden zu prüfen sein wird. 5.5Die Vorinstanz hat sich zur Hauptsache auf die von ihr zusätzlich angeordneten Untersuchungen gestützt, welche durch Dr. med. A._______ durchgeführt wurden, während ältere Arztberichte, welche von einer höheren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgin- gen, zwar ins Verfahren eingegangen sind, von der Vorinstanz aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht (mehr) als relevant angesehen wurden (vgl. act. 15, 51 und 57 IVSTA). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob dem Gut- achten von Dr. med. A._______ ein derart hoher Beweiswert zukommt, dass sich die Vorinstanz entscheidend auf dieses Gutachten, respekti- ve auf den die Folgerungen dieses Gutachtens übernehmenden Be- richt des ärztlichen Dienstes der IV vom 20. Februar 2006 abstützen durfte. 5.6Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht durch die Würdigung ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen festzustellen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b). Der Beweiswert von ärztlichen Gutachten hängt dabei davon ab, ob ein Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Nicht ausschlaggebend für den Beweiswert ist demgegenüber die (z.B. nationale) Herkunft des Gutachtens (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-6130/2007 vom 24. Juni 2008 E. 8.1). Im Weiteren ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser Grad Se it e 12

C-48 5 1 /20 0 7 übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annah- me der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein- wände entgegenstehen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin- weisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.). 5.7 5.7.1Nach Auftragserteilung durch die Vorinstanz erstattete Dr. med. A._______ am 25. April 2005 einen ersten medizinischen Bericht. Da- bei kam er zum Schluss, dass aufgrund der von der Vorinstanz ver- langten Untersuchungen keine abschliessende Beurteilung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive dessen Ar- beitsfähigkeit möglich sei. Um diese zuverlässig beurteilen zu können, seien namentlich ein CT-Scan oder ein MRI, rheumatologische Tests und orthopädische sowie neurologische Untersuchungen durchzufüh- ren. Solche Tests wurden von den vorbehandelnden Ärzten nicht durchgeführt. Die Untersuchungen fanden in der Folge durch speziali- sierte Fachärzte statt. 5.7.2Gemäss dem zweiten Gutachten von Dr. med. A._______ vom 14. November 2005 leidet der Beschwerdeführer an einem chroni- schen Lendenleiden, einer Ischialgie seitlich links, einer Nervenwurze- lerkrankung/Radikulopathie L5-S1, einer depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die diagnostizierten Beschwerden seien chronisch und bedürften einer Langzeitbehand- lung. Die Beschwerden beeinträchtigten die Möglichkeit, schwere körperli- che Arbeit zu verrichten. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers für solche Tätigkeiten betrage 30 %, wobei eine medizinische Be- handlung die Arbeitsfähigkeit steigern könne. 5.7.3Das Gutachten von Dr. med. A._______ ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe gesundheitliche Beschwerden, die bei den medizinischen Untersu- chungen unbeachtet geblieben oder die nicht fachärztlich untersucht worden seien. Vielmehr verhält es sich gerade so, dass die vom Be- Se it e 13

C-48 5 1 /20 0 7 schwerdeführer anlässlich des vorliegenden Verfahrens beklagten Be- schwerden allesamt medizinisch abgeklärt wurden und zwar teilweise erstmals mit modernen medizinischen Untersuchungsmethoden. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind, basierend auf den Ergebnis- sen der Untersuchungen, hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind schlüssig. 5.8Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% stützt sich zur Hauptsache auf die Angaben von Dr. med. B._______ auf dem medizinischen Fragebogen der IVSTA, ausgefüllt am 1. Dezember 2003. Diese Angaben sind weder durch be- sondere fachärztliche Abklärungen noch durch CT- oder MRI-Untersu- chungen objektiviert. Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die ärztlichen Auskünfte bewusst unrichtig erfolgten, so ist der Beweis- wert dieses Dokuments doch wesentlich geringer als derjenige des Gutachtens von Dr. med. A._______ und er vermag dessen sorgfältige ärztliche Beurteilung entsprechend nicht in Frage zu stellen. 5.9Die für den Rentenentscheid der Vorinstanz ausschlaggebenden Schlussfolgerungen des IV-Stellenarztes vom 20. Februar 2006 (vgl. act. 46 IVSTA) beruhen auf dem Gutachten von Dr. med. A._______. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der von ihr festgestellte medizinische Sachver- halt erweist sich auch für das Bundesverwaltungsgericht als überwie- gend wahrscheinlich. Demnach durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz verzichten. 5.10Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde- führer zwei neue Arztberichte der "Klinika Ortopedike GJENEZIS" vom 3. August 2007 und der "Ambulanca Psikiatrike" vom 6. August 2007 eingereicht. Die darin aufgeführten Beschwerden sind identisch mit den bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz vorgebrach- ten und umfassend abgeklärten Beschwerden. Dargestellt wird in den Berichten zur Hauptsache die Therapie, Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind diesen Akten nicht zu entnehmen. Es ist demnach nicht zu sehen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wes- halb diese neueren Arztberichte eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu be- legen imstande wären. Demnach besteht auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, eine ärztliche Begutachtung Se it e 14

C-48 5 1 /20 0 7 des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen bzw. zu veranlas- sen. 5.11Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorlie- gend die gesundheitsschadensbedingt erlittene Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers aufgrund der verbleibenden Restarbeitsfähig- keit in seiner angestammten Tätigkeit berechnet hat. Denn Invalidität ist jener Einkommensverlust, der aus der Unfähigkeit herrührt, aus ge- sundheitlichen Gründen im bisherigen beruflichen Tätigkeitsbereich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zu arbeiten. Nur wenn die an- gestammte Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausübbar wäre, hätte die Vorinstanz die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers (bzw. seinen Invaliditätsgrad) durch Vergleich der Einkommen in bisheriger (diesfalls nicht mehr zumutbarer) Tätigkeit sowie in medizinisch noch zumutba- rer Verweisungstätigkeit berechnen müssen (vgl. oben E. 4.3). 5.12Nachdem somit feststeht, dass aufgrund schlüssiger ärztlicher Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bis- herigen Tätigkeit bloss zu 30 % eingeschränkt ist, beträgt auch seine Erwerbsunfähigkeit 30 % (Einkommenseinbusse in Prozenten der Ar- beitsunfähigkeit). 6. 6.1Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, aufgrund seiner schlech- ten Schulbildung, der fehlenden Berufsausbildung und der einseitigen Berufserfahrung habe er keine Aussicht auf Eingliederung in den örtli- chen Arbeitsmarkt. Er verweist diesbezüglich auf die Arbeitsmarktlage in seiner Heimat, wo die Arbeitslosenquote 60 % betrage. 6.2Im Bereich des Invalidenversicherungsrechts wird vom sogenann- ten ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungs- bereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosen- versicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein be- stimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Stel- len; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Einkommensfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Se it e 15

C-48 5 1 /20 0 7 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustel- len ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver- hältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHl 1998 S. 291 E. 2b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sin- ne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittli- chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR IV Nr. 70 S. 204 E. 3c). Eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag dem- nach keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.3; BGE 107 V 17 E. 2c). Die Invalidenversicherung hat namentlich nicht dafür einzu- stehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Arbeit findet. Die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt. 6.3Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und der Lage auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt nicht möglich, eine Arbeit zu finden, macht er nicht-invali- ditätsbedingte Gründe geltend, welche das Gericht nach dem Gesag- ten ausser Acht zu lassen hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder einen Rechts- noch einen Ermessensfehler begangen hat, indem sie festge- stellt hat, dass der Beschwerdeführer zu 30 % erwerbsunfähig ist und entsprechend keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ein- spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Se it e 16

C-48 5 1 /20 0 7 Art. 85 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 8.2Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 561.72.134.357) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Marc SteinerMartin Buchli Se it e 17

C-48 5 1 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

25